Praxiskommentar StbG 1985 · StbG 1985

§ 47 StbG 1985 – Staatsbürgerschaftsverbände und Kosten der Gemeinden

Dr. Gregor Klammer · 28. Oktober 2026

Praxiskommentar StbG 1985

Stand 27.10.2026 · Fassung BGBl I 16/2013 (§ 47) und BGBl 386/1986 (§ 48)

§ 47 Gesetzestext

§ 47 in der Fassung BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2013, in Kraft seit 01.11.2013; § 48 in der Fassung BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 386/1986, in Kraft seit 01.01.1987.

§ 47. (1) Gemeinden, die zu einem Standesamtsverband vereinigt sind (§ 5 des Personenstandsgesetzes 2013 – PStG 2013, BGBl. I Nr. 16/2013)), bilden kraft Gesetzes zur Durchführung der in den §§ 41, 49 bis 52 und 53 Z 5 genannten Aufgaben einen Gemeindeverband.

(2) Sitz des Gemeindeverbandes ist jene Gemeinde, in der der Standesamtsverband seinen Sitz hat.

(3) Der Gemeindeverband führt die Bezeichnung „Staatsbürgerschaftsverband“; ihr ist jener Zusatz beizufügen, mit dem auch der Standesamtsverband näher bezeichnet wird.

(4) Ein Staatsbürgerschaftsverband kann im Rahmen eines Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes gemäß § 5 Abs. 5 PStG 2013 geführt werden.

§ 48. (1) Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben die Kosten, die ihnen aus der Durchführung der ihnen nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben erwachsen, selbst zu tragen. Das Land hat jedoch den Gemeinden (Gemeindeverbänden) jene Kosten zu ersetzen, die ihnen aus der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz (§ 49) erwachsen.

(2) Der Kostenersatz nach Abs. 1 hat jährlich in Bauschbeträgen zu erfolgen. Diese sind durch Verordnung der Landesregierung für jedes begonnene Hundert der in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichneten Personen festzusetzen. Für die Berechnung des Kostenersatzes ist die Anzahl der Personen maßgebend, die am Ende des jeweiligen Rechnungsjahres in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet waren.

(3) Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben den Anspruch auf Ersatz der Kosten binnen drei Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres bei sonstigem Verlust bei der Landesregierung geltend zu machen.

(4) Über Streitigkeiten, die sich auf Ersatzansprüche nach Abs. 1 beziehen, entscheidet die Landesregierung.

A. Kernaussage

1

Gemeinden, welche einen Standesamtsverband bilden, sind von Gesetzes wegen zugleich ein Staatsbürgerschaftsverband und erledigen gemeinsam die Bestätigungen und die Evidenz (§ 47). Die Gemeinden tragen ihre Kosten selbst; die Kosten der Evidenz ersetzt ihnen das Land in jährlichen Bauschbeträgen (§ 48).

B. Was sich geändert hat

2

Beide Bestimmungen gehen auf das StbG 1965 zurück und erhielten ihre heutige Fassung im Wesentlichen durch BGBl 386/1986 mit Wirkung vom 01.01.1987. Schon nach dem StbG 1965 bildeten Gemeinden, die zur Besorgung von Personenstandsangelegenheiten zusammengeschlossen waren, kraft Gesetzes einen Gemeindeverband für die staatsbürgerschaftsrechtlichen Aufgaben; die Gemeinden trugen ihre Kosten selbst, das Land ersetzte ihnen die Kosten der Evidenz in jährlichen Bauschbeträgen, welche die Landesregierung durch Verordnung festsetzte (§§ 47 und 48 StbG 1965, BGBl 250/1965). BGBl I 16/2013 passte § 47 Abs 1 mit Wirkung vom 01.11.2013 an das Personenstandsgesetz 2013 an und ließ schon mit Wirkung vom 01.01.2013 den Staatsbürgerschaftsverband im Rahmen eines gemeinsamen Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbands zu (§ 47 Abs 4; § 64a Abs 17); damit sollte die parallele Führung zweier Verbände samt ihrem Verwaltungsaufwand vermieden werden (ErläutRV 1907 BlgNR 24. GP 16, zu Art 2 Z 4).

C. Inhalt

3

Der Staatsbürgerschaftsverband entsteht kraft Gesetzes, sobald Gemeinden zu einem Standesamtsverband nach § 5 PStG 2013 vereinigt sind; eines eigenen Beschlusses bedarf es nicht. Er nimmt die Aufgaben nach §§ 41, 49 bis 52 und 53 Z 5 wahr, also Bestätigungen und Staatsbürgerschaftsnachweise, die Evidenz und die Mitteilungen der Gemeinde an die Evidenzstelle. Sitz ist die Sitzgemeinde des Standesamtsverbands; die Bezeichnung lautet „Staatsbürgerschaftsverband“ mit dem Zusatz des Standesamtsverbands. Für den Bürger heißt das: Wo im Gesetz „Gemeinde (Gemeindeverband)“ steht, kann die zuständige Stelle der Verband sein. Nach den Erläuterungen zur Stammfassung sollten Staatsbürgerschafts- und Personenstandsangelegenheiten auf Verbandsebene möglichst in einer Hand liegen; weil die Aufgaben zum übertragenen Wirkungsbereich gehören, sind die Verbände an die Weisungen von Bezirksverwaltungsbehörde und Landesregierung gebunden (ErläutRV 497 BlgNR 10. GP 38).

4

Die Gemeinden und Verbände tragen die Kosten ihrer Aufgaben nach dem StbG selbst (Abs 1 erster Satz). Für die Führung der Evidenz ersetzt das Land die Kosten in Bauschbeträgen, also Pauschalbeträgen, welche die Landesregierung durch Verordnung je angefangenem Hundert verzeichneter Personen festsetzt; maßgeblich ist der Stand am Ende des Rechnungsjahres. Die Gemeinde muss den Anspruch innerhalb von drei Monaten nach Ende des Rechnungsjahres bei der Landesregierung geltend machen, sonst verliert sie ihn; über Streitigkeiten entscheidet die Landesregierung (Abs 2 bis 4). Rechtsprechung zur Frist und zum Rechtsweg gegen diese Entscheidung besteht, soweit ersichtlich, nicht. Die Kostenregel ist dem Wählerevidenzgesetz nachgebildet; weil es um Aufgaben geht, welche das Land überträgt, ersetzt das Land und nicht der Bund die Kosten (ErläutRV 497 BlgNR 10. GP 38 f). Die Erläuterungen sprechen dabei nur von einem teilweisen Kostenersatz; Kosten, welche den Gemeinden auch ohne die staatsbürgerschaftsrechtlichen Aufgaben entstünden, sollen nicht ersatzfähig sein. Der Wortlaut des Abs 1, nach welchem die aus der Führung der Evidenz erwachsenden Kosten zu ersetzen sind, ist weiter; wie weit der Ersatz reicht, ist nicht geklärt.

U. Verweisnetz

5

Bestätigungen: § 41 Rz 3; Evidenz: § 49 Rz 1; Mitteilungen: § 53 Rz 3.

V. Entscheidungen und Materialien — Register

Materialien

  • ErläutRV 1907 BlgNR 24. GP 16 (BGBl I 16/2013, zu Art 2 Z 4, § 47 Abs 4), im Volltext geprüft — Rz 2.