Praxiskommentar StbG 1985
Stand 27.10.2026 · Fassung BGBl I 56/2018
§ 28 Gesetzestext
Fassung BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018, in Kraft seit 15.08.2018.
§ 28. (1) Einem Staatsbürger ist für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit (§ 27) die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft zu bewilligen, wenn
1. sie wegen der von ihm bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden Leistungen oder aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik liegt, und – soweit Gegenseitigkeit besteht – der fremde Staat, dessen Staatsangehörigkeit er anstrebt, der Beibehaltung zustimmt sowie die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 sinngemäß erfüllt sind, oder
2. es im Fall von Minderjährigen dem Kindeswohl entspricht.
(2) Dasselbe gilt für Staatsbürger, wenn sie die Staatsbürgerschaft durch Abstammung erworben haben und in ihrem Privat- und Familienleben ein für die Beibehaltung besonders berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt.
(3) Die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft darf nur auf schriftlichen Antrag und unter der Bedingung bewilligt werden, daß die fremde Staatsangehörigkeit binnen zwei Jahren erworben wird.
(4) Der Antrag ist vom voll handlungsfähigen Staatsbürger persönlich zu unterfertigen. Ist der Staatsbürger nicht voll handlungsfähig, so ist der Antrag für ihn entweder von seinem gesetzlichen Vertreter persönlich oder mit dessen schriftlicher Zustimmung von ihm selbst oder einer dritten Person zu unterfertigen. Der vom gesetzlichen Vertreter oder mit dessen schriftlicher Zustimmung von einer dritten Person gestellte Antrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des minderjährigen Staatsbürgers, sofern dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat. Ist jemand anderer als die Eltern oder die Wahleltern gesetzlicher Vertreter, so bedarf der Antrag oder die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ferner der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts.
(5) Der Bescheid, mit dem die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt wird, ist schriftlich zu erlassen.
A. Kernaussage
§ 28 ist der einzige Weg, eine fremde Staatsangehörigkeit anzunehmen und Österreicher zu bleiben. Die Bewilligung muss vor dem fremden Erwerb vorliegen. Es gibt drei Tatbestände: das Interesse der Republik wegen Leistungen oder aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund (Abs 1 Z 1), das Kindeswohl bei Minderjährigen (Abs 1 Z 2) und für Staatsbürger durch Abstammung einen besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Privat- und Familienleben (Abs 2). Liegen die Voraussetzungen vor, besteht ein Rechtsanspruch. Schon seit 2019 ist im Beibehaltungsverfahren zu prüfen, ob der Verlust im Hinblick auf Art 8 EMRK und auf den Verlust der Unionsbürgerschaft verhältnismäßig wäre (Rz 19); seit dem Urteil Stadt Duisburg hat das Versäumen dieses Verfahrens auch Folgen für das spätere Feststellungsverfahren (Rz 20).
B. Was sich geändert hat
Die Novelle 1998 schuf Abs 2 für Staatsbürger durch Abstammung, um extreme Beeinträchtigungen des Privat- und Familienlebens zu vermeiden, welche sich aus der Nichtannahme der fremden Staatsangehörigkeit oder dem Verlust der österreichischen ergeben könnten (ErläutRV 1283 BlgNR 20. GP 10). Die Novelle 2005 machte die Zustimmung des fremden Staates nur noch bei Gegenseitigkeit maßgeblich und führte den Anspruch nach Abs 1 Z 2 ein, um die Verpflichtungen aus der Kinderrechtskonvention umzusetzen (ErläutRV 1189 BlgNR 22. GP 9).
Die Novelle 2013 strich in Abs 2 den Verweis auf die Voraussetzungen des Abs 1 Z 2 und 3 und bezeichnete das als redaktionelle Anpassung (ErläutRV 2303 BlgNR 24. GP 11). Seit 2018 spricht Abs 4 von voller Handlungsfähigkeit statt von Eigenberechtigung. Die bedeutendste Entwicklung ist richterrechtlich: Seit der verfassungskonformen Auslegung durch den VfGH (VfGH 17.06.2019, E1832/2019) ist Art 8 EMRK im Beibehaltungsverfahren zu prüfen (Rz 19). Die Zustimmung des Kindes ab 14 zum Antrag (heute Abs 4) geht auf die Novelle 1985 zurück, welche das Mitwirkungsrecht des mündigen Minderjährigen auf die Beibehaltung ausdehnte (ErläutRV 568 BlgNR 16. GP 9, zu Art I Z 11).
C. Prüfschema
Die Prüfung folgt sechs Schritten:
| Schritt | Rz | Der typische Mangel | |
|---|---|---|---|
| 1 | Ist der Antragsteller noch Staatsbürger und liegt ein schriftlicher, ordnungsgemäß unterfertigter Antrag vor? | 6 | Antrag nach dem fremden Erwerb |
| 2 | Welcher Tatbestand kommt in Betracht? | 8 | Abs 2 bei Verleihungsstaatsbürger |
| 3 | Liegt die Beibehaltung im Interesse der Republik (Abs 1 Z 1)? | 9, 10 | bloßes Eigeninteresse |
| 4 | Entspricht sie dem Kindeswohl (Abs 1 Z 2)? | 11, 12 | Gefährdung des Kindeswohls verlangt |
| 5 | Droht eine extreme, konkrete Beeinträchtigung des Privat- und Familienlebens, und ist der Verlust im Licht des Art 8 EMRK und des Unionsrechts verhältnismäßig? | 17, 19 | hypothetische Folgen |
| 6 | Wurde die Bewilligung befristet und vor dem fremden Erwerb erteilt? | 27 | Zweijahresfrist übersehen |
D. Gliederung
| Abschnitt | Rz | |
|---|---|---|
| A | Kernaussage | 1 |
| B | Was sich geändert hat | 2 |
| C | Prüfschema | 4 |
| E | Welche Fassung gilt | 5 |
| F | Antrag und Zeitpunkt | 6 |
| G | Die drei Tatbestände | 8 |
| H | Interesse der Republik (Abs 1 Z 1) | 9 |
| I | Kindeswohl (Abs 1 Z 2) | 11 |
| J | Privat- und Familienleben (Abs 2) | 17 |
| K | Art 8 EMRK und Unionsrecht | 19 |
| L | Bedingung und Frist (Abs 3) | 27 |
| R | Für Betroffene | 28 |
| S | Prüfliste gegen den Bescheid | 29 |
| T | Schriftsatzbausteine | 30 |
| U | Verweisnetz | 32 |
| V | Register | — |
E. Welche Fassung gilt
Maßgeblich ist die Fassung BGBl I 56/2018. Über den Antrag ist nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung zu entscheiden (Querschnitt Übergangsrecht Rz 3). Weil die Bewilligung vor dem fremden Erwerb vorliegen muss, ist eine Entscheidung ohne unnötigen Aufschub besonders wichtig; ein anhängiger Antrag schützt nicht vor dem Verlust (§ 27 Rz 12).
F. Antrag und Zeitpunkt
Die Beibehaltung setzt begrifflich voraus, dass der Antragsteller die Staatsbürgerschaft noch besitzt (VwGH 31.01.2022, Ra 2021/01/0322 RS 11). Wurde die fremde Staatsangehörigkeit bereits erworben, geht eine Bewilligung ins Leere (§ 27 Rz 12). Der Antrag ist schriftlich zu stellen und vom voll handlungsfähigen Staatsbürger persönlich zu unterfertigen; für nicht voll Handlungsfähige gelten die Regeln des Abs 4, welche jenen des § 27 Abs 2 und 3 entsprechen.
Es ist Sache des Antragstellers, die Umstände darzutun, aus welchen sich die Gründe für die Beibehaltung ergeben; die Behörde muss ihn nicht so anleiten, dass sein Vorbringen Erfolg hat (VwGH 04.04.1990, 89/01/0119 RS 4). Liegen die Voraussetzungen vor, besteht ein Rechtsanspruch; die Bewilligung ist kein Ermessensakt (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/01/0058 RS 3).
G. Die drei Tatbestände
§ 28 enthält drei Tatbestände (VwGH 01.12.2021, Ra 2021/01/0303 RS 2). Abs 1 Z 1 steht jedem Staatsbürger offen und verlangt ein Interesse der Republik. Abs 1 Z 2 gilt für Minderjährige und verlangt nur, dass die Beibehaltung dem Kindeswohl entspricht. Abs 2 gilt nur für Staatsbürger durch Abstammung und stellt auf Gründe im Privat- und Familienleben ab. Wer die Staatsbürgerschaft durch Verleihung erworben hat, kann sich nicht auf Abs 2 stützen; für ihn bleibt Abs 1 Z 1, in welchen der VwGH die Prüfung nach Art 8 EMRK ebenfalls einbezieht (VwGH 08.10.2020, Ra 2020/01/0343 RS 4). Das geht auf den VfGH zurück: Eine Unterscheidung, nach welcher gewichtige Gründe des Privat- und Familienlebens nur Staatsbürgern durch Abstammung, nicht aber eingebürgerten Staatsbürgern die Beibehaltung sichern könnten, wäre sachlich nicht zu rechtfertigen (VfGH 17.06.2019, E1832/2019).
H. Interesse der Republik (Abs 1 Z 1)
Nach Abs 1 Z 1 muss die Beibehaltung wegen bereits erbrachter und noch zu erwartender Leistungen oder aus einem anderen besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik und nicht bloß des Betroffenen liegen (VwGH 08.10.2020, Ra 2020/01/0343 RS 3). Ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund setzt eine nicht jedermann treffende rechtliche oder sittliche Verpflichtung voraus; anders als bei § 10 genügt er nur, wenn die Beibehaltung deshalb im Interesse der Republik liegt (VwGH 25.11.1987, 86/01/0031 RS 2; VwGH 25.11.1987, 86/01/0031 RS 3). Hinzu kommen die sinngemäße Erfüllung des § 10 Abs 1 Z 2 bis 6 und 8 und, soweit Gegenseitigkeit besteht, die Zustimmung des fremden Staates; ohne Gegenseitigkeit ist die Zustimmung nicht maßgeblich (VwGH 20.09.2011, 2009/01/0023 RS 4).
Ob das Interesse der Republik vorliegt, ist eine Beurteilung im Einzelfall, welche der VwGH nur bei unvertretbarer Fehlbeurteilung aufgreift (VwGH 08.10.2020, Ra 2020/01/0343 RS 3). Eine Bestätigung eines Ministeriums ist nicht zwingend erforderlich (VwG Wien 13.06.2019, VGW-152/065/6279/2019 RS 2). Bei wirtschaftlichen Leistungen kann der Kriterienkatalog zu § 10 Abs 6 als Orientierung dienen; seine Kriterien müssen nicht kumulativ erfüllt sein (VwG Wien 27.07.2018, VGW-152/022/6628/2018 RS 2).
I. Kindeswohl (Abs 1 Z 2)
Minderjährige haben einen Anspruch auf Beibehaltung allein deshalb, weil sie dem Kindeswohl entspricht (VwGH 15.05.2019, Ra 2018/01/0076 RS 3). Die Bewilligung ist nicht erst zu erteilen, wenn ihre Versagung das Kindeswohl gefährden würde oder besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen; es genügt, dass die Beibehaltung dem Kindeswohl entspricht (VwGH 14.10.2025, Ra 2025/01/0217 RS 1). Maßstab sind die Kriterien des § 138 ABGB, etwa die Förderung der Entwicklung und die Kontakte zu wichtigen Bezugspersonen (VwGH 15.05.2019, Ra 2018/01/0076 RS 6), nicht die anderen Tatbestände des § 28 (VwGH 15.05.2019, Ra 2018/01/0076 RS 4). Die Beibehaltung kann dazu beitragen, Bindungen zu wahren und die Stellung des Kindes als Unionsbürger zu sichern (LVwG Stmk 24.11.2025, LVwG 70.12-444/2025-9 RS 3).
Streitfragen
1. Abs 1 Z 2 schützt auch Kinder vor dem Verlust nach § 29
Strittig ist, ob für ein Kind die Beibehaltung nach Abs 1 Z 2 bewilligt werden kann, wenn nicht das Kind selbst eine fremde Staatsangehörigkeit erwerben soll, sondern ein Elternteil, und dem Kind deshalb der Verlust nach § 29 droht.
Richtigerweise ist das zu bejahen. § 29 knüpft den Verlust des Kindes an den Verlust des Elternteils nach § 27 und daran, dass das Kind ihm von Rechts wegen in die fremde Staatsangehörigkeit folgt; der Verlust des Kindes ist also eine Folge des Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit im Sinn des Abs 1. Der VwGH misst in der Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Kindern im Fall des § 29 dem Umstand geringeres Gewicht bei, dass die Möglichkeit der Beibehaltung nicht genutzt wurde (VwGH 10.02.2022, Ra 2021/01/0356 RS 8); das setzt voraus, dass es diese Möglichkeit für das Kind gibt. Der Zweck der Z 2, die Verpflichtungen aus der Kinderrechtskonvention umzusetzen, trifft auf beide Lagen gleichermaßen zu.
Die Behörde wird entgegenhalten, dass Abs 1 Z 2 nach seinem Wortlaut den Fall erfasst, in welchem der Minderjährige selbst nach § 27 Abs 2 oder 3 eine fremde Staatsangehörigkeit erwerben soll. So hat es das Verwaltungsgericht Wien gesehen (VwG Wien 27.10.2023, VGW-152/058/8959/2023 RS 1). Sie wird daraus ableiten, dass beim Erwerb durch die Eltern nur deren eigener Beibehaltungsantrag zu prüfen ist und das Kindeswohl dort allenfalls mitzuberücksichtigen wäre.
Dem Einwand ist zu folgen, soweit er den Wortlaut betrifft, welcher den Fall des § 29 nicht ausdrücklich nennt. Der Einleitungssatz des Abs 1 verweist aber allgemein auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit nach § 27, und § 29 ist nur dessen Erstreckung auf das Kind. Eine Auslegung, welche dem Kind den Schutz der Z 2 nimmt, obwohl es selbst nichts erklärt hat, widerspräche dem Zweck der Bestimmung und der Rechtsprechung des VwGH zum geringeren Gewicht des Versäumnisses bei Kindern. Rechtsprechung des VwGH zu dieser Frage besteht, soweit ersichtlich, nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Wollen Eltern eine fremde Staatsangehörigkeit erwerben, sind für jedes minderjährige Kind eigene Anträge nach Abs 1 Z 2 zu stellen, gestützt auf das Kindeswohl, und hilfsweise ist für den Elternteil selbst ein Antrag nach Abs 1 Z 1 oder Abs 2 zu stellen.
J. Privat- und Familienleben (Abs 2)
Abs 2 soll extreme Beeinträchtigungen des Privat- und Familienlebens vermeiden, welche sich aus der Nichtannahme der fremden Staatsangehörigkeit oder aus dem Verlust der österreichischen ergeben (ErläutRV 1283 BlgNR 20. GP 10); der VwGH zieht die Materialien als Auslegungshilfe heran (VwGH 15.11.2000, 2000/01/0354 RS 1). Die Beeinträchtigungen müssen konkret zu erwarten sein und dürfen nicht hypothetisch sein oder von ungewissen künftigen Handlungen des Antragstellers abhängen (VwGH 29.01.2021, Ra 2021/01/0002 RS 1); sie sind an seinem bisherigen Verhalten zu messen (VwGH 01.12.2021, Ra 2021/01/0303 RS 6).
Was festzustellen ist. Die Fallgruppen der Rechtsprechung:
| Umstand | Ergebnis | Beleg |
|---|---|---|
| konkret drohender Verlust des Aufenthaltsrechts im fremden Staat, etwa der Green Card | kann genügen (Rechtsprechung vor 2019) | VwGH 24.05.2016, Ra 2016/01/0058 RS 6 |
| Wiedererlangung des Aufenthaltsrechts mit geringem Aufwand möglich | genügt nicht | VwGH 14.12.2018, Ra 2018/01/0415 RS 2 |
| Pflegebedürftigkeit naher Angehöriger | nicht von vornherein ausgeschlossen (Rechtsprechung vor 2019) | VwGH 20.09.2011, 2009/01/0023 RS 7 |
| Verlust politischer Mitspracherechte in Österreich | kein Eingriff in das Privat- und Familienleben | VwGH 24.05.2016, Ra 2016/01/0058 RS 5 |
| berufliche Nachteile ohne die fremde Staatsangehörigkeit | keine extreme Beeinträchtigung | LVwG Stmk 17.08.2020, LVwG 70.8-2770/2019 RS 2 |
| bloß hypothetische Folgen | genügen nicht | LVwG Stmk 17.08.2020, LVwG 70.8-2770/2019 RS 3 |
K. Art 8 EMRK und Unionsrecht
Der VfGH hat § 28 verfassungskonform ausgelegt: Die Behörde kann und muss die Folgen eines Verlusts auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Art 8 EMRK prüfen (VfGH 17.06.2019, E1832/2019); die unionsrechtlich gebotene Abwägung zum Verlust der Unionsbürgerschaft ist nach dem VwGH ebenfalls in diesem Verfahren vorzunehmen (VwGH 08.10.2020, Ra 2020/01/0354 RS 3). Ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund nach Abs 1 Z 1 und Abs 2 liegt daher auch vor, wenn der Verlust das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen würde (VwGH 01.12.2021, Ra 2021/01/0303 RS 3). Die Prüfung erfordert eine Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls (VwGH 18.03.2022, Ra 2022/01/0063 RS 1); der VwGH greift sie nur bei Überschreitung der Leitlinien oder krasser Fehlbeurteilung auf (VwGH 01.12.2021, Ra 2021/01/0303 RS 4).
Nach dem Urteil Stadt Duisburg (EuGH 25.04.2024, C-684/22 bis C-686/22) hat der VwGH unter Hinweis auf seine Rechtsprechung seit 2020 bekräftigt, dass die unionsrechtliche Prüfung schon im Beibehaltungsverfahren stattzufinden hat (VwGH 14.10.2025, Ra 2025/01/0217 RS 2). Neu ist die Folge: Wer diese Möglichkeit nicht nutzt, kann sich im späteren Feststellungsverfahren in der Regel nicht mehr auf die Unverhältnismäßigkeit berufen (VwGH 14.08.2025, Ra 2025/01/0097 RS 2); das setzt nach dem EuGH voraus, dass er effektiven Zugang zum Beibehaltungsverfahren hatte und ordnungsgemäß darüber unterrichtet war (EuGH 25.04.2024, C-684/22 bis C-686/22, Stadt Duisburg, Rn 56, 60 bis 62 und 65; § 27 Rz 28). Die Ordnungsvorstellung, mehrfache Staatsangehörigkeit zu vermeiden, begegnet weder verfassungs- noch unions- oder völkerrechtlichen Bedenken (VwGH 18.03.2022, Ra 2022/01/0063 RS 3).
Bei Nachkommen von Personen nach § 58c Abs 1 ist die Frage des besonders berücksichtigungswürdigen Grundes unter Einbeziehung des § 58c zu beantworten; daraus folgt eine Privilegierung auch im Beibehaltungsverfahren, weil es dem Zweck des § 58c widerspräche, zuerst den Verlust hinzunehmen, um die Staatsbürgerschaft danach durch Anzeige wieder zu erlangen (VwGH 31.01.2022, Ra 2021/01/0322 RS 10).
2. Im Beibehaltungsverfahren gelten die Garantien des Art 47 GRC
Strittig ist, ob das Beibehaltungsverfahren eine Durchführung des Unionsrechts im Sinn des Art 51 GRC ist und daher den Garantien des Art 47 GRC unterliegt, insbesondere dem Anspruch auf eine mündliche Verhandlung.
Richtigerweise ist das seit dem Urteil Stadt Duisburg zu bejahen, wenn dem Antragsteller mit dem Verlust der Staatsbürgerschaft der Verlust der Unionsbürgerschaft droht. Das Beibehaltungsverfahren ist nach der Rechtsprechung des VwGH nun jener Ort, an welchem die unionsrechtlich gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung stattzufinden hat. Eine Prüfung, welche das Unionsrecht verlangt, ist auch nach den Regeln des Unionsrechts über den wirksamen Rechtsschutz durchzuführen. Eine mündliche Verhandlung ist danach jedenfalls dann durchzuführen, wenn ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet oder die Beweiswürdigung substanziiert bekämpft wird (VwGH 06.11.2025, Ra 2025/01/0244 RS 3); Art 47 GRC verlangt sie allerdings nicht in jedem Fall (VwGH 06.11.2025, Ra 2025/01/0244 Rn 13).
Die Behörde wird entgegenhalten, dass der VwGH ausgesprochen hat, das Beibehaltungsverfahren sei keine Durchführung von Unionsrecht und unterliege nicht Art 47 GRC (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0091 RS 3). Sie wird darauf verweisen, dass die Regelung der Staatsangehörigkeit in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt. Sie wird daraus ableiten, dass nur Art 6 EMRK und das innerstaatliche Verfahrensrecht maßgeblich sind.
Dem Einwand ist zu folgen, soweit es um Beibehaltungsanträge ohne drohenden Verlust der Unionsbürgerschaft geht, etwa wenn der Antragsteller die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats anstrebt. Die Entscheidung aus 2017 erging aber vor den Urteilen Tjebbes (EuGH 12.03.2019, C-221/17) und Stadt Duisburg; sie beruhte auf der Annahme, dass das Unionsrecht im Beibehaltungsverfahren keine Rolle spielt, mit welcher die spätere Rechtsprechung, die die unionsrechtliche Prüfung gerade in dieses Verfahren verlegt, kaum vereinbar ist; ausdrücklich aufgegeben hat der VwGH sie nicht. Für die Nachbarverfahren hat der VwGH Art 47 GRC ausdrücklich für anwendbar erklärt, weil sie die unionsrechtlich geschützte Sphäre berühren: für die Feststellung des Verlusts nach § 27 (VwGH 06.11.2025, Ra 2025/01/0244 Rn 12) und für die Entziehung nach § 34 (VwGH 10.05.2023, Ra 2022/01/0314 Rn 38). Für das Verfahren, in welches er die unionsrechtliche Prüfung verlegt hat, kann nichts anderes gelten. Rechtsprechung des VwGH, welche die Frage für das Beibehaltungsverfahren ausdrücklich entscheidet, besteht nicht.
Folge für die Vertretung. In der Beschwerde ist ausdrücklich eine mündliche Verhandlung zu beantragen und auf die unionsrechtliche Dimension hinzuweisen. Das Vorbringen zum Privat- und Familienleben ist konkret und mit Belegen zu erstatten, damit die Verhandlung nicht nach § 24 Abs 4 VwGVG entfallen kann.
L. Bedingung und Frist (Abs 3)
Die Beibehaltung darf nur unter der Bedingung bewilligt werden, dass die fremde Staatsangehörigkeit binnen zwei Jahren erworben wird. Erwirbt der Antragsteller sie später, schützt die Bewilligung nicht mehr, und der Verlust tritt nach § 27 ein. Für die Vertretung heißt das: Der Zeitplan des fremden Einbürgerungsverfahrens ist vor dem Antrag zu klären; dauert er voraussichtlich länger, ist der Beibehaltungsantrag später zu stellen oder vor Fristablauf ein neuer Antrag einzubringen.
R. Für Betroffene
Wenn Sie eine andere Staatsangehörigkeit annehmen und Österreicher bleiben wollen, müssen Sie vorher bei der Landesregierung die Beibehaltung beantragen und die Bewilligung abwarten. Leben Sie im Ausland, können Sie den Antrag bei der österreichischen Vertretungsbehörde einreichen, die ihn an die Landesregierung weiterleitet (§ 40). Sie bekommen sie, wenn sie im Interesse Österreichs liegt, wenn sie bei Kindern dem Kindeswohl entspricht oder wenn Sie von Geburt an Österreicher sind und ohne die andere Staatsangehörigkeit oder bei Verlust der österreichischen schwere, konkrete Nachteile für Ihr Privat- oder Familienleben hätten. Nach der Bewilligung haben Sie zwei Jahre Zeit für die Einbürgerung im anderen Staat.
S. Prüfliste gegen den Bescheid
Die Prüfliste:
- Wurde der richtige Tatbestand geprüft, insbesondere Abs 1 Z 1 bei Verleihungsstaatsbürgern (Rz 8)?
- Wurde beim Kindeswohl mehr als die Entsprechung verlangt (Rz 11)?
- Wurde für Kinder, denen der Verlust nach § 29 droht, Abs 1 Z 2 geprüft (Rz 12)?
- Wurden die Beeinträchtigungen konkret und am bisherigen Verhalten geprüft (Rz 17)?
- Wurde eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art 8 EMRK und Unionsrecht durchgeführt (Rz 19)?
- Wurde bei Nachkommen nach § 58c deren Privilegierung berücksichtigt (Rz 21)?
- Wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, wo sie geboten war (Rz 22)?
T. Schriftsatzbausteine
Baustein 1 — Beibehaltung für ein Kind.
Für die minderjährige Antragstellerin wird die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft nach § 28 Abs 1 Z 2 StbG beantragt. Es genügt, dass die Beibehaltung dem Kindeswohl entspricht (VwGH 14.10.2025, Ra 2025/01/0217 RS 1). Sie sichert die Kontakte der Antragstellerin zu ihren Großeltern und ihrer Schule in Österreich und ihre Stellung als Unionsbürgerin (§ 138 Z 4 und 9 ABGB; VwGH 15.05.2019, Ra 2018/01/0076 RS 6).
Baustein 2 — Verhältnismäßigkeit nach Art 8 EMRK.
Der Verlust der Staatsbürgerschaft würde das Recht des Antragstellers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens verletzen, weil [konkrete Umstände]. Damit liegt ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund im Sinn des § 28 StbG vor (VwGH 01.12.2021, Ra 2021/01/0303 RS 3). Die unionsrechtlich gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung ist in diesem Verfahren vorzunehmen (VwGH 14.10.2025, Ra 2025/01/0217 RS 2).
U. Verweisnetz
Verlust durch Erwerb: § 27 Rz 1; zu späte Bewilligung: § 27 Rz 12; Unionsrecht im Feststellungsverfahren: § 27 Rz 28; Erstreckung des Verlusts auf Kinder: § 29 Rz 1; Verleihung im besonderen Interesse: § 10 Abs 6; Nachkommen von NS-Verfolgten: § 58c; Vermeidung mehrfacher Staatsangehörigkeit: § 20 Rz 6; Einbringung im Ausland: § 40 Rz 3.
V. Entscheidungen und Materialien — Register
Verfassungsgerichtshof
Verwaltungsgerichtshof
- 25.11.1987, 86/01/0031 — Rz 9.
- 04.04.1990, 89/01/0119 — Rz 7.
- 15.11.2000, 2000/01/0354 — Rz 17.
- 20.09.2011, 2009/01/0023 — Rz 9, 18.
- 24.05.2016, Ra 2016/01/0058 — Rz 7, 18.
- 25.04.2017, Ra 2017/01/0091 — Rz 24.
- 14.12.2018, Ra 2018/01/0415 — Rz 18.
- 15.05.2019, Ra 2018/01/0076 — Rz 11, 30.
- 08.10.2020, Ra 2020/01/0343 — Rz 8, 9, 10.
- 08.10.2020, Ra 2020/01/0354 — Rz 19.
- 29.01.2021, Ra 2021/01/0002 — Rz 17.
- 01.12.2021, Ra 2021/01/0303 — Rz 8, 17, 19, 31.
- 31.01.2022, Ra 2021/01/0322 — Rz 6, 21.
- 10.02.2022, Ra 2021/01/0356 — Rz 13.
- 18.03.2022, Ra 2022/01/0063 — Rz 19, 20.
- 10.05.2023, Ra 2022/01/0314 — Rz 25.
- 14.08.2025, Ra 2025/01/0097 — Rz 20.
- 14.10.2025, Ra 2025/01/0217 — Rz 11, 20, 30, 31.
- 06.11.2025, Ra 2025/01/0244 — Rz 23, 25.
Verwaltungsgerichte der Länder
- 27.07.2018, VGW-152/022/6628/2018 — Rz 10.
- 13.06.2019, VGW-152/065/6279/2019 — Rz 10.
- 17.08.2020, LVwG 70.8-2770/2019 — Rz 18.
- 27.10.2023, VGW-152/058/8959/2023 — Rz 14.
- 24.11.2025, LVwG 70.12-444/2025-9 — Rz 11.
Gerichtshof der Europäischen Union
Materialien
- ErläutRV 1283 BlgNR 20. GP 10 (Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998, zu § 28 Abs 2), im Volltext geprüft — Rz 2, 17.
- ErläutRV 1189 BlgNR 22. GP 9 (Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, zu § 28 Abs 1), im Volltext geprüft — Rz 2.
- ErläutRV 2303 BlgNR 24. GP 11 (Novelle 2013, zu § 28 Abs 2), im Volltext geprüft — Rz 3.
- ErläutRV 568 BlgNR 16. GP 9 (Novelle BGBl 202/1985, zu Art I Z 11, § 28 Abs 3 aF), im Volltext geprüft — Rz 3.