Praxiskommentar StbG 1985
Stand 27.10.2026 · Fassung BGBl I 136/2013
§ 29 Gesetzestext
Fassung BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2013, in Kraft seit 01.08.2013.
§ 29. (1) Der Verlust der Staatsbürgerschaft gemäß § 27 erstreckt sich auf die Kinder des Fremden, sofern sie minderjährig und ledig sind und ihm von Rechts wegen in die fremde Staatsangehörigkeit folgen oder folgen würden, wenn sie diese nicht bereits besäßen, wenn
1. die Mutter gemäß § 143 ABGB, oder
2. der Vater gemäß § 144 Abs. 1 ABGB
die Staatsbürgerschaft verliert, es sei denn der andere Elternteil ist weiterhin Staatsbürger. § 27 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Verlust der Staatsbürgerschaft ist auf die Wahlkinder des Fremden, sofern sie minderjährig und ledig sind und ihm von Rechts wegen in die fremde Staatsangehörigkeit folgen oder folgen würden, zu erstrecken, wenn der Wahlelternteil die Staatsbürgerschaft verliert, es sei denn der andere Elternteil oder Wahlelternteil ist weiterhin Staatsbürger. § 27 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
A. Kernaussage
Verliert ein Elternteil die Staatsbürgerschaft nach § 27, weil er eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, verlieren sie auch seine minderjährigen ledigen Kinder, wenn sie ihm von Rechts wegen in die fremde Staatsangehörigkeit folgen oder sie schon besitzen. Das gilt nicht, solange der andere Elternteil Österreicher bleibt. Ist das Kind schon 14 Jahre alt, tritt der Verlust bei ihm nur mit seiner vorherigen ausdrücklichen Zustimmung ein (§ 27 Abs 3). Weil der Verlust des Kindes an den Erwerb des Elternteils anknüpft, ist bei drohendem Verlust der Unionsbürgerschaft die Verhältnismäßigkeit in einem eigenen Feststellungsverfahren des Kindes zu prüfen.
B. Was sich geändert hat
Die Stammfassung regelte eheliche, uneheliche und Wahlkinder in getrennten Tatbeständen; für uneheliche Kinder verlangte sie unter anderem die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zum fremden Erwerb. Die Novelle BGBl I 136/2013 fasste die Bestimmung mit Wirkung vom 01.08.2013 neu und knüpft seither an Mutter und Vater im Sinn der §§ 143 und 144 Abs 1 ABGB an; die Materialien ordnen das der Beseitigung der Unterscheidung nach der Ehelichkeit zu (ErläutRV 2303 BlgNR 24. GP 6 f). Wahlkinder stehen seither in Abs 2. Zuvor hatte der VfGH § 29 Abs 1 aF als gleichheitswidrig aufgehoben, weil eheliche Kinder die Staatsbürgerschaft automatisch verloren, uneheliche nur mit vorheriger Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters; die Aufhebung sollte mit Ablauf des 30.06.2014 in Kraft treten, frühere Bestimmungen traten nicht wieder in Kraft (VfGH 27.06.2013, G68/2012 ua). Die Novelle ersetzte die Bestimmung schon mit 01.08.2013. Für Verluste vor diesem Tag ist im Feststellungsverfahren zu prüfen, welche Fassung anzuwenden ist. In den Anlassfällen, Beschwerden beim VwGH gegen Feststellungsbescheide der Wiener Landesregierung, war § 29 Abs 1 aF nach Art 140 Abs 7 B-VG nicht mehr anzuwenden.
C. Voraussetzungen
Voraussetzung ist zunächst, dass ein Elternteil die Staatsbürgerschaft nach § 27 verliert, also durch den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit, ohne dass ihm die Beibehaltung bewilligt wurde (VwG Wien 31.07.2019, VGW-152/065/16962/2018 RS 2). § 29 ist das Gegenstück zur Erstreckung der Verleihung nach §§ 16 und 17 (VwG Wien 31.07.2019, VGW-152/065/16962/2018 RS 1). Andere Verlustgründe, etwa die Entziehung oder der Verzicht, erstrecken sich nicht auf die Kinder.
Das Kind muss minderjährig und ledig sein und dem Elternteil nach dem Recht des fremden Staates von Rechts wegen in dessen Staatsangehörigkeit folgen. Eine Erklärung für das Kind ist nicht verlangt; ein Kind ab 14 muss dem Erwerb aber vorher ausdrücklich zugestimmt haben (Rz 5). Der Verlust tritt auch ein, wenn das Kind die fremde Staatsangehörigkeit nur deshalb nicht erwirbt, weil es sie schon besitzt; dann verliert es die doppelte Staatsangehörigkeit (VwG Wien 31.07.2019, VGW-152/065/16962/2018 RS 3). Staatenlos kann das Kind dadurch nicht werden, weil es die fremde Staatsangehörigkeit erwirbt oder schon besitzt.
Der Verlust erstreckt sich nicht auf das Kind, wenn der andere Elternteil, bei Wahlkindern der andere Elternteil oder Wahlelternteil, weiterhin Staatsbürger ist. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des fremden Erwerbs durch den verlierenden Elternteil. Nach dem sinngemäß anzuwendenden § 27 Abs 3 verliert ein Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, die Staatsbürgerschaft nur, wenn es dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit vor diesem Erwerb ausdrücklich zugestimmt hat; fehlt die Zustimmung, bleibt es Staatsbürger, auch wenn es dem Elternteil von Rechts wegen in die fremde Staatsangehörigkeit folgt (§ 27 Rz 14). Rechtsprechung zur sinngemäßen Anwendung besteht, soweit ersichtlich, nicht. Die Materialien bestätigen das Ergebnis: Der Satz kam mit BGBl 202/1985 in das Gesetz, damit ein Kind ab 14 vom Verlust des Elternteils nur noch erfasst wird, wenn es dem fremden Erwerb zugestimmt hat; die Mehrstaatigkeit, welche daraus folgen kann, nimmt der Gesetzgeber zum Schutz des Minderjährigen in Kauf (ErläutRV 568 BlgNR 16. GP 8 f, zu Art I Z 10, 12 und 13 der Regierungsvorlage). Den Genehmigungsvorbehalt des Pflegschaftsgerichts nach § 27 Abs 2 letzter Satz übernimmt § 29 nicht.
Abs 2 regelt die Wahlkinder: Verliert der Wahlelternteil die Staatsbürgerschaft nach § 27, trifft der Verlust auch das minderjährige ledige Wahlkind, welches ihm in die fremde Staatsangehörigkeit folgt, sofern nicht der andere Elternteil oder Wahlelternteil Staatsbürger bleibt. Anders als Abs 1 („erstreckt sich“) ordnet Abs 2 an, der Verlust „ist … zu erstrecken“; bis 31.07.2013 waren die Wahlkinder in Abs 1 Z 2 aF mit derselben Wendung erfasst wie die ehelichen Kinder. Ob Abs 2 seither eine Erstreckung durch Bescheid verlangt oder der Verlust weiterhin von Gesetzes wegen eintritt, sagen die Erläuterungen nicht (ErläutRV 2303 BlgNR 24. GP 7), und Rechtsprechung dazu besteht nicht. Für einen Bescheid spricht, dass der Gesetzgeber im selben Paragraphen zwei verschiedene Wendungen gewählt hat und „ist … zu erstrecken“ auch bei der Erstreckung der Verleihung auf Wahlkinder verwendet (§ 17 Abs 1a), wo ein Bescheid ergeht. Für einen Verlust von Gesetzes wegen spricht, dass das Gesetz für eine Erstreckung des Verlusts weder ein Verfahren noch eine Frist vorsieht, dass § 30 Abs 1 von den Kindern spricht, auf welche sich der Verlust nach § 29 „erstreckt“, und dass die Novelle 2013 die Kinder gleich behandeln, nicht die Wahlkinder anders stellen wollte. Die Frage ist offen. Im Feststellungsverfahren eines Wahlkinds ist geltend zu machen, dass ein Verlust ohne Erstreckungsbescheid nicht eingetreten ist.
D. Unionsrecht und Verfahren
Auch § 29 ist eine Regelung, welche den Verlust kraft Gesetzes vorsieht, und fällt unter die Rechtsprechung des EuGH im Urteil Tjebbes (VwGH 10.02.2022, Ra 2021/01/0356 RS 6; VwGH 17.12.2019, Ro 2019/01/0012 RS 5; VwGH 28.01.2020, Ra 2019/01/0466 RS 1). Weil die Kinder keine eigene Willenserklärung abgeben konnten, hat der Umstand, dass keine Beibehaltung beantragt wurde, bei ihnen nicht dieselbe Bedeutung wie bei Erwachsenen; er ist in der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen (VwGH 10.02.2022, Ra 2021/01/0356 RS 8). Zuvor hatte der VwGH unter Hinweis auf einen Fall des § 29 festgehalten, dass das Nichtwahrnehmen der Beibehaltung regelmäßig von maßgeblicher Bedeutung ist, aber nicht von der Gesamtbetrachtung entbindet (VwGH 18.02.2020, Ra 2020/01/0022 RS 1). Über das Kind wird in einem eigenen Feststellungsverfahren entschieden, sei es auf seinen Antrag nach § 42 Abs 1, sei es von Amts wegen nach § 42 Abs 3; dort ist die Verhältnismäßigkeit des Verlusts zu prüfen (VwGH 23.09.2020, Ro 2020/01/0014 RS 4). Ob die Linie seit dem Urteil Stadt Duisburg, wonach die Prüfung im Beibehaltungsverfahren stattfindet (§ 27 Rz 28), auf Kinder übertragbar ist, behandelt § 27 Rz 29.
Ob der Verlust auf die Kinder erstreckt wurde, ist in eigenen Feststellungsverfahren der Kinder nach § 42 zu klären, in welchen auch die Verhältnismäßigkeit zu prüfen ist; im Verfahren eines Elternteils genügt der bloße Hinweis auf die Folgen für die Kinder nicht (VwGH 01.09.2021, Ra 2021/01/0250 RS 3; VwGH 21.11.2023, Ra 2023/01/0110 RS 2; § 42 Rz 21).
R. Für Betroffene
Wenn Sie als Österreicher eine andere Staatsangehörigkeit annehmen, verlieren Sie die österreichische Staatsbürgerschaft, und mit Ihnen in der Regel auch Ihre minderjährigen Kinder, wenn diese die neue Staatsangehörigkeit automatisch mit erhalten oder schon haben. Das gilt nicht, solange der andere Elternteil Österreicher bleibt. Kinder ab 14 Jahren verlieren die Staatsbürgerschaft nur, wenn sie dem Erwerb vorher ausdrücklich zugestimmt haben. Lassen Sie vor dem Erwerb prüfen, ob für Sie eine Beibehaltung nach § 28 beantragt werden kann; für Ihre Kinder kann ein eigener Antrag gestellt werden; ob er zulässig ist, ist nicht geklärt. Ist der Verlust schon eingetreten, wird für jedes Kind gesondert entschieden; dabei sind seine Bindungen an Österreich vorzutragen.
U. Verweisnetz
Verlust durch Erwerb: § 27 Rz 1; Kinder bei § 27 Abs 2: § 27 Rz 15; Beibehaltung für Kinder, denen der Verlust nach § 29 droht: § 28 Rz 12; Feststellung: § 42 Rz 21; Erstreckung der Verleihung: §§ 16 und 17; Ausschluss vom Erwerb nach § 58c Abs 5: § 58c Rz 19.
V. Entscheidungen und Materialien — Register
Verfassungsgerichtshof
- 27.06.2013, G68/2012 ua — Rz 2.
Verwaltungsgerichtshof
- 17.12.2019, Ro 2019/01/0012 — Rz 7.
- 28.01.2020, Ra 2019/01/0466 — Rz 7.
- 18.02.2020, Ra 2020/01/0022 — Rz 7.
- 23.09.2020, Ro 2020/01/0014 — Rz 7.
- 01.09.2021, Ra 2021/01/0250 — Rz 8.
- 10.02.2022, Ra 2021/01/0356 — Rz 7.
- 21.11.2023, Ra 2023/01/0110 — Rz 8.
Verwaltungsgerichte der Länder
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