Praxiskommentar StbG 1985
Stand 27.10.2026 · Fassung BGBl I 124/1998
§ 34 Gesetzestext
Fassung BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/1998, in Kraft seit 01.01.1999.
§ 34. (1) Einem Staatsbürger ist die Staatsbürgerschaft ferner zu entziehen, wenn
1. er sie vor mehr als zwei Jahren durch Verleihung oder durch die Erstreckung der Verleihung nach diesem Bundesgesetz erworben hat,
2. hiebei weder § 10 Abs. 6 noch die §§ 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4 angewendet worden sind,
3. er trotz des Erwerbes der Staatsbürgerschaft seither aus Gründen, die er zu vertreten hat, eine fremde Staatsangehörigkeit beibehalten hat.
(2) Der betroffene Staatsbürger ist mindestens sechs Monate vor der beabsichtigten Entziehung der Staatsbürgerschaft über die Bestimmung des Abs. 1 zu belehren.
(3) Die Entziehung ist nach Ablauf der im Abs. 1 Z 1 genannten Frist ohne unnötigen Aufschub schriftlich zu verfügen. Nach Ablauf von sechs Jahren nach der Verleihung (Erstreckung der Verleihung) ist die Entziehung nicht mehr zulässig.
A. Kernaussage
§ 34 ist das Gegenstück zu § 10 Abs 3 und § 20 für die Zeit nach der Einbürgerung. Wer eingebürgert wurde, obwohl er seine bisherige Staatsangehörigkeit noch hatte, etwa weil das Ausscheiden damals nicht möglich oder nicht zumutbar war, muss sie aufgeben, sobald ihm das möglich und zumutbar ist. Unterlässt er das aus Gründen, die er zu vertreten hat, ist ihm die Staatsbürgerschaft zu entziehen, frühestens zwei und spätestens sechs Jahre nach der Verleihung und nur nach einer mindestens sechs Monate vorher erteilten Belehrung. § 34 dient nicht dazu, eine rechtswidrige Verleihung zu korrigieren. Weil der Entzug in der Regel auch die Unionsbürgerschaft beendet, ist seine Verhältnismäßigkeit im Einzelfall zu prüfen.
B. Was sich geändert hat
Die Bestimmung stammt aus dem StbG 1965, mit welchem der Gesetzgeber nach den Erläuterungen die Fälle mehrfacher Staatsbürgerschaft bekämpfen wollte (VwGH 10.05.2023, Ra 2022/01/0314 RS 6). Bis 31.12.1998 nahm Abs 1 Z 3 Personen aus, welche am Tag der Verleihung Flüchtlinge im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention waren; die Novelle BGBl I 124/1998 strich diese Ausnahme und passte den Verweis auf die Verleihung im besonderen Interesse an (§ 10 Abs 6 statt Abs 4). Seither ist der Wortlaut unverändert.
Gleich geblieben ist die Anknüpfung an eine Entscheidung der Landesregierung in erster und einziger Instanz. Die Einführung der Verwaltungsgerichte 2014 hat der Gesetzgeber nicht zum Anlass genommen, Abs 3 anzupassen (VwGH 10.05.2023, Ra 2022/01/0314 RS 4); daraus ergeben sich die Fragen zur Wahrung der Sechsjahresfrist (Rz 20).
C. Prüfschema
Die Prüfung folgt sechs Schritten:
| Schritt | Rz | Der typische Mangel | |
|---|---|---|---|
| 1 | Wurde die Staatsbürgerschaft durch Verleihung oder Erstreckung ohne die Ausnahmen der Z 2 erworben? | 9 | Erwerb nach § 10 Abs 6 übersehen |
| 2 | Sind seit der Verleihung mehr als zwei und weniger als sechs Jahre vergangen? | 9, 20 | Fristen falsch berechnet |
| 3 | Wurde der Betroffene mindestens sechs Monate vorher ernsthaft belehrt? | 17 | vorbeugende oder bloß formelhafte Belehrung |
| 4 | Behält er die fremde Staatsangehörigkeit aus Gründen bei, die er zu vertreten hat? | 10, 12 | Zumutbarkeit nicht geprüft |
| 5 | War das Ausscheiden schon vor der Verleihung möglich? | 7 | § 34 zur Korrektur einer rechtswidrigen Verleihung benützt |
| 6 | Ist die Entziehung verhältnismäßig? | 26 | Rottmann-Prüfung unterlassen |
D. Gliederung
| Abschnitt | Rz | |
|---|---|---|
| A | Kernaussage | 1 |
| B | Was sich geändert hat | 2 |
| C | Prüfschema | 4 |
| E | Welche Fassung gilt | 5 |
| F | Zweck und Abgrenzung | 6 |
| G | Erwerb durch Verleihung und Zweijahresfrist (Abs 1 Z 1 und 2) | 9 |
| H | Beibehaltung aus zu vertretenden Gründen (Abs 1 Z 3) | 10 |
| I | Belehrung (Abs 2) | 17 |
| J | Verfügung und Sechsjahresfrist (Abs 3) | 19 |
| K | Verhältnismäßigkeit | 26 |
| R | Für Betroffene | 27 |
| S | Prüfliste gegen den Bescheid | 28 |
| T | Schriftsatzbausteine | 29 |
| U | Verweisnetz | 31 |
| V | Register | — |
E. Welche Fassung gilt
Maßgeblich ist die Fassung BGBl I 124/1998, in Kraft seit 01.01.1999. Für Verleihungen vor diesem Tag an Personen, welche am Tag der Verleihung Flüchtlinge waren, galt die frühere Ausnahme; wegen der Sechsjahresfrist hat das heute keine praktische Bedeutung mehr.
F. Zweck und Abgrenzung
§ 34 ergänzt § 10 Abs 3 und dient wie dieser dem Ziel, mehrfache Staatsangehörigkeit nach Möglichkeit zu vermeiden (VwGH 03.05.2000, 99/01/0414 RS 1). Ist einem Einbürgerungswerber das Ausscheiden nicht möglich oder nicht zumutbar, kann er trotzdem eingebürgert werden; die Staatsbürgerschaft ist ihm aber nach der Verleihung zu entziehen, wenn das Ausscheiden später möglich und zumutbar wird und er davon keinen Gebrauch macht (VwGH 10.05.2023, Ra 2022/01/0314 RS 9). Dass der Verlust der fremden Staatsangehörigkeit für ihn nachteilig ist, nimmt der Gesetzgeber in Kauf.
§ 34 erfasst nur Fälle, in welchen das Ausscheiden nicht schon vor dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft möglich war. Eine Verleihung, welche entgegen § 10 Abs 3 (vor 1999 Abs 2) erlassen wurde, kann die Behörde auf diesem Weg nicht korrigieren (VwGH 03.05.2000, 98/01/0136 RS 3; LVwG NÖ 26.07.2017, LVwG-AV-352/001-2017 RS 1).
Die Entziehung ist von der Feststellung eines Verlusts nach § 27 zu unterscheiden. Bei § 27 tritt der Verlust von Gesetzes wegen ein; bei § 34 wird er durch Bescheid bewirkt, und die Fristen des Abs 3 gelten nur hier (VwGH 17.12.2024, Ra 2024/01/0406 RS 1). Die Entziehung erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag des Bundesministers für Inneres, welcher dann Parteistellung hat (§ 35).
G. Erwerb durch Verleihung und Zweijahresfrist (Abs 1 Z 1 und 2)
§ 34 betrifft nur, wer die Staatsbürgerschaft durch Verleihung oder Erstreckung nach dem StbG erworben hat, nicht wer sie durch Abstammung oder Anzeige besitzt. Ausgenommen sind Verleihungen nach § 10 Abs 6, welche wegen außerordentlicher Leistungen erfolgen, und die darauf gestützten Erstreckungen nach § 16 Abs 2 und § 17 Abs 4; diese Personen dürfen ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten. Die Entziehung ist frühestens nach Ablauf von zwei Jahren ab der Verleihung zulässig; in dieser Zeit kann der Eingebürgerte das Ausscheiden bewirken, ohne dass ihm die Entziehung droht.
H. Beibehaltung aus zu vertretenden Gründen (Abs 1 Z 3)
Bei der Auslegung der Z 3 ist § 10 Abs 3 heranzuziehen. Den Eingebürgerten trifft eine Pflicht, die für das Ausscheiden erforderlichen Handlungen zu setzen; sie endet an der rechtlichen und faktischen Möglichkeit und an der Zumutbarkeit (VwGH 24.06.2010, 2008/01/0779 RS 2). Die Zumutbarkeit bezieht sich auf die Verzichtshandlung selbst und allenfalls ihre Folgen, nicht auf die Nachteile des Verlusts der fremden Staatsangehörigkeit (§ 20 Rz 8). Zu vertreten hat die Beibehaltung etwa, wer sich auf die fehlende Volljährigkeit nach fremdem Recht beruft, aber nach Eintritt der Volljährigkeit jahrelang nichts unternimmt (VwGH 05.11.2003, 2001/01/0356 RS 1).
Was festzustellen ist. Die Behörde hat festzustellen, welche Handlungen das fremde Recht für das Ausscheiden verlangt, seit wann sie dem Betroffenen möglich sind, ob er sie gesetzt hat und, falls nicht, aus welchen Gründen. Fehlen Feststellungen zum fremden Recht oder zu den Bemühungen des Betroffenen, ist die Entziehung nicht tragfähig begründet. Maßgeblich ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Weist der Betroffene im Beschwerdeverfahren nach, dass er aus dem fremden Staatsverband ausgeschieden ist, ist der Entziehungsbescheid zu beheben, auch wenn er seine Pflicht verspätet erfüllt hat (LVwG Tirol 02.09.2016, LVwG-2016/30/0667-8; LVwG Tirol 31.08.2026, LVwG-2026/33/0147-9). Für die Vertretung heißt das: Läuft das Ausscheiden noch, ist im Beschwerdeverfahren eine Frist zur Vorlage der Entlassungsurkunde zu beantragen.
Streitfragen
1. Beim eingebürgerten Flüchtling wird das Ausscheiden nicht schon mit der Einbürgerung zumutbar
Strittig ist, ob einem früheren Flüchtling, welcher wegen der Unzumutbarkeit des Ausscheidens unter Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit eingebürgert wurde, die Staatsbürgerschaft nach § 34 entzogen werden kann, weil er seither nichts unternommen hat, um aus dem Staatsverband seines Herkunftsstaates auszuscheiden.
Richtigerweise ist das nur zulässig, wenn sich die Lage im Herkunftsstaat so geändert hat, dass ihm der Kontakt mit dessen Behörden nunmehr zumutbar ist. Bei Asylberechtigten steht im Zeitpunkt der Verleihung fest, dass ihnen Handlungen zum Ausscheiden unzumutbar sind (VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0122 RS 5; § 20 Rz 10). Die Einbürgerung beendet zwar den Flüchtlingsstatus, weil der Betroffene den Schutz Österreichs als Staatsbürger erhält; sie beseitigt aber nicht die Gründe, aus welchen der Kontakt mit dem Herkunftsstaat unzumutbar war. Seit 1999 gibt es für Flüchtlinge zwar keine Ausnahme mehr von § 34; das ändert nichts daran, dass Z 3 eine von ihm zu vertretende Beibehaltung verlangt.
Die Behörde wird entgegenhalten, dass der Gesetzgeber die Ausnahme für Flüchtlinge 1998 bewusst gestrichen hat und dass ein Staatsbürger keinen internationalen Schutz mehr genießt. Sie wird darauf verweisen, dass der Eingebürgerte als Österreicher unter dem Schutz der österreichischen Vertretungsbehörden steht und deshalb gefahrlos mit dem Herkunftsstaat in Kontakt treten kann. Sie wird daraus ableiten, dass die Beibehaltung nach Ablauf von zwei Jahren grundsätzlich zu vertreten ist.
Dem Einwand ist zu folgen, soweit die Streichung der Ausnahme bedeutet, dass auch frühere Flüchtlinge § 34 unterliegen und ihre Lage im Einzelfall zu prüfen ist. Die Zumutbarkeit hängt aber von der tatsächlichen Gefährdung ab, welche mit dem Wechsel des Status nicht wegfällt; erforderlich ist daher eine konkrete Feststellung, dass das Ausscheiden nun ohne Gefahr und ohne unzumutbaren Kontakt möglich ist. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Bei früheren Flüchtlingen ist auf die Belehrung mit einer Darstellung der fortbestehenden Gefährdung zu antworten und zu belegen, welche Handlungen das Ausscheiden verlangen würde, etwa persönliches Erscheinen bei einer Vertretung des Herkunftsstaats. Länderinformationen sind beizulegen.
I. Belehrung (Abs 2)
Die Behörde muss den Betroffenen spätestens ein halbes Jahr vor der Entziehung auf Abs 1 hinweisen. Die Belehrung muss ihm die drohende Entziehung ernsthaft zur Kenntnis bringen (VwGH 26.04.2021, Ra 2021/01/0027 RS 1). Sie hat im Zusammenhang mit einer tatsächlich beabsichtigten Entziehung und nicht bloß vorbeugend zu erfolgen; über die Einleitung des Verfahrens muss nicht eigens belehrt werden, und eine einmalige Belehrung genügt (VwGH 22.08.2007, 2005/01/0862 RS 1). Eine Belehrung zugleich mit der Verleihung genügt nicht, weil in diesem Zeitpunkt noch keine Entziehung beabsichtigt sein kann (VwGH 18.12.1991, 91/01/0138 RS 1); die frühere gegenteilige Aussage (VwGH 21.03.1990, 89/01/0057 RS 2) ist damit überholt.
Wird vor Ablauf der sechs Monate entzogen, darf das Verwaltungsgericht den Bescheid nicht schon deshalb ersatzlos beheben. Es hat auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung abzustellen (VwGH 26.04.2021, Ra 2021/01/0027 RS 2); ist die Frist bis dahin abgelaufen und war die Belehrung ausreichend, hat es in der Sache über die Entziehung zu entscheiden. Eine ersatzlose Behebung wäre eine Entscheidung in der Sache, welche eine neue Entscheidung der Behörde grundsätzlich ausschlösse; der VwGH hat ein solches Erkenntnis deshalb aufgehoben (VwGH 26.04.2021, Ra 2021/01/0027 RS 3). Auch eine Zurückverweisung kommt nur unter den Voraussetzungen des § 28 Abs 3 VwGVG in Betracht (VwGH 26.04.2021, Ra 2021/01/0027 RS 4).
J. Verfügung und Sechsjahresfrist (Abs 3)
Die Entziehung ist nach Ablauf der Zweijahresfrist ohne unnötigen Aufschub schriftlich zu verfügen (Abs 3 Satz 1). Rechtsprechung zur Folge einer Verzögerung besteht, soweit ersichtlich, nicht; die äußerste Grenze zieht die Sechsjahresfrist (Rz 20). Einen eigenen Wirksamkeitstermin muss der Bescheid nicht anführen (VwGH 29.01.1997, 96/01/0900 RS 2). Rechtswirksam wird die Entziehung aber nicht schon mit der Zustellung: Seit 01.01.2014 ist der Entziehungsbescheid mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht bekämpfbar, und wird Beschwerde erhoben, gehen mit seiner Erlassung weder die Rechtskraft noch die Rechtswirksamkeit der Entziehung einher (VwGH 10.05.2023, Ra 2022/01/0314 RS 3). Wirksam wird die Entziehung erst mit der Rechtskraft, also mit dem ungenützten Ablauf der Beschwerdefrist oder mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Für die Wahrung der Frist von sechs Jahren kommt es dagegen auf die Erlassung des Bescheids an (Rz 20). Hält sich der Betroffene im Ausland auf und wurde eine Zustellung bereits erfolglos versucht, ist § 11 AVG nach § 36 auch bei bekanntem Aufenthalt anzuwenden. Einwände gegen die gerichtliche Bestellung eines Abwesenheitskurators sind im gerichtlichen Verfahren geltend zu machen und berühren die Wirksamkeit der Zustellung nicht, solange die Bestellung aufrecht ist (VwGH 15.05.2019, Ra 2018/01/0152 RS 1). Weil die Entziehung die unionsrechtlich geschützte Sphäre berührt, ist Art 47 GRC anwendbar; das Verwaltungsgericht darf von einer mündlichen Verhandlung nur unter den dort geltenden Voraussetzungen absehen (VwGH 10.05.2023, Ra 2022/01/0314 Rn 38).
Nach Ablauf von sechs Jahren ab der Verleihung ist die Entziehung unzulässig. Die Frist beginnt nach Auffassung des Verfassers nicht mit dem Datum des Verleihungsbescheids, sondern mit dem Erwerb der Staatsbürgerschaft an dem im Bescheid angegebenen Tag (§ 23 Abs 2); erst ab diesem Tag ist der Betroffene Staatsbürger, und erst ab dann kann von ihm das Ausscheiden verlangt werden. Dasselbe gilt für die Zweijahresfrist des Abs 1 Z 1 (Rz 9). Rechtsprechung dazu besteht, soweit ersichtlich, nicht. Für die Vertretung heißt das: Beruft sich der Mandant auf den Ablauf der Sechsjahresfrist, ist vorsichtshalber vom späteren Datum des Erwerbs (§ 23 Abs 2) aus zu rechnen und hilfsweise der Fristablauf ab dem Datum des Verleihungsbescheids vorzutragen. Der VwGH hat die Frist in einem Fall ab der Wirksamkeit der Verleihung berechnet, welche dort mit der Erlassung durch Aushändigung zusammenfiel (VwGH 10.05.2023, Ra 2022/01/0314 Rn 1, 31). Die Frist ist materiellrechtlich und nicht erstreckbar (VwGH 10.05.2023, Ra 2022/01/0314 RS 1). Die Einleitung des Verfahrens wahrt sie nicht; maßgeblich ist der Entziehungsakt (VwGH 10.05.2023, Ra 2022/01/0314 RS 2). Im amtswegigen Verfahren genügt es, dass der Bescheid der Landesregierung vor Ablauf der sechs Jahre erlassen wird; auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts kommt es nicht an (VwGH 10.05.2023, Ra 2022/01/0314 RS 11; bestätigt durch den Beschluss VwGH 14.04.2026, Ra 2024/01/0303 RS 8), weil die Behörde sonst durch die Dauer des Beschwerdeverfahrens um ihre Frist gebracht würde (VwGH 10.05.2023, Ra 2022/01/0314 RS 10). Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hatte die Einleitung des Verfahrens genügen lassen (LVwG Vbg 13.11.2019, LVwG-451-7/2018-R1 RS 1); der VwGH hat das Ergebnis gehalten, die Begründung aber als unrichtig bezeichnet und das Erkenntnis wegen der unterlassenen mündlichen Verhandlung aufgehoben (VwGH 10.05.2023, Ro 2020/01/0017 RS 1; VwGH 10.05.2023, Ro 2020/01/0017 Rn 14 f).
2. Nach Aufhebung des Entziehungsbescheids ist eine neue Entziehung nach sechs Jahren ausgeschlossen
Strittig ist, ob die Behörde nach Ablauf der sechs Jahre noch entziehen darf, wenn das Verwaltungsgericht einen rechtzeitig erlassenen Entziehungsbescheid aufgehoben und die Sache an sie zurückverwiesen hat.
Richtigerweise ist das zu verneinen. Der VwGH lässt die Frist durch den rechtzeitigen Bescheid der Landesregierung gewahrt sein, damit die Dauer des Beschwerdeverfahrens die Entscheidungsfrist der Behörde nicht verkürzt (VwGH 10.05.2023, Ra 2022/01/0314 RS 10; VwGH 10.05.2023, Ra 2022/01/0314 RS 11). Diese Begründung setzt nach Auffassung des Verfassers voraus, dass der rechtzeitige Bescheid Gegenstand der Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts bleibt. Hebt das Verwaltungsgericht ihn dagegen auf, besteht kein Entziehungsakt mehr, welcher innerhalb der Frist erlassen wurde. Ein neuer Bescheid wäre eine Entziehung nach Ablauf von sechs Jahren, welche Abs 3 ausdrücklich verbietet.
Die Behörde wird entgegenhalten, dass der VwGH die Frist gerade nicht durch die Dauer des Rechtsschutzverfahrens verkürzt sehen will und dass sie auf die Zurückverweisung keinen Einfluss hat. Sie wird darauf verweisen, dass das fortgesetzte Verfahren dasselbe Verfahren ist, welches sie rechtzeitig eingeleitet und mit einem rechtzeitigen Bescheid abgeschlossen hatte. Sie wird daraus ableiten, dass die Frist auch für den Ersatzbescheid gewahrt ist. Sie wird schließlich auf die Vorarlberger Fälle verweisen, in welchen das Verwaltungsgericht nach Aufhebung seiner ersten Entscheidungen durch den VwGH Jahre später erneut in der Sache entzogen hat (VwGH 14.04.2026, Ra 2024/01/0303 Rn 1 bis 3).
Dem Einwand ist zu folgen, soweit es um Verzögerungen geht, welche allein im Rechtsschutzverfahren liegen und den rechtzeitigen Bescheid bestehen lassen. Eine Aufhebung und Zurückverweisung ist aber nur zulässig, wenn der Sachverhalt ergänzungsbedürftig ist (§ 28 Abs 3 VwGVG); eine bloß verfrühte Entziehung rechtfertigt sie nicht, weil das Verwaltungsgericht auf die Lage im Zeitpunkt seiner Entscheidung abzustellen hat (VwGH 26.04.2021, Ra 2021/01/0027 Rn 17 f). Kommt es zur Zurückverweisung, beruht sie auf unzureichenden Ermittlungen der Behörde, und dieses Risiko trägt sie. In den Vorarlberger Fällen waren nur die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts aufgehoben, der rechtzeitige Bescheid blieb Gegenstand des Verfahrens. Der Wortlaut des Abs 3 knüpft an die Entziehung an, und eine aufgehobene Entziehung ist keine. Rechtsprechung zur Zurückverweisung besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Nach einer Aufhebung ist der Ablauf der sechs Jahre genau zu berechnen und einem Ersatzbescheid die Unzulässigkeit nach Abs 3 entgegenzuhalten.
K. Verhältnismäßigkeit
Weil die Entziehung bei Personen ohne weitere Unionsbürgerschaft zum Verlust der Unionsbürgerschaft führt, ist nach dem Urteil Rottmann (EuGH 02.03.2010, C-135/08) zu prüfen, ob Umstände vorliegen, welche sie ausnahmsweise unverhältnismäßig machen (VwGH 16.08.2016, Ra 2016/01/0146 RS 2; VwGH 14.04.2026, Ra 2024/01/0303 RS 6). Unterbleibt diese Prüfung, ist die Entscheidung inhaltlich rechtswidrig, auch wenn Belehrung und Vertretenmüssen unbestritten sind (VwGH 10.05.2023, Ra 2022/01/0314 Rn 32 bis 37). Die Mitgliedstaaten haben ihre Zuständigkeit für den Verlust der Staatsangehörigkeit unter Beachtung des Unionsrechts auszuüben, dürfen aber davon ausgehen, dass Mehrstaatigkeit zu vermeiden ist (VwGH 14.04.2026, Ra 2024/01/0303 RS 3; VwGH 14.04.2026, Ra 2024/01/0303 RS 4); diese Ordnungsvorstellung begegnet keinen verfassungs-, unions- oder völkerrechtlichen Bedenken (VwGH 10.05.2023, Ra 2022/01/0314 RS 7). In der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass die Belehrung dem Betroffenen die Möglichkeit gibt, die Entziehung durch das Zurücklegen der fremden Staatsangehörigkeit abzuwenden (LVwG Vbg 13.11.2019, LVwG-451-7/2018-R1 RS 2; das Erkenntnis ist aus Verfahrensgründen aufgehoben, Rz 20).
R. Für Betroffene
Wenn Sie eingebürgert wurden, obwohl Sie Ihre frühere Staatsangehörigkeit noch hatten, müssen Sie sie aufgeben, sobald Ihnen das möglich und zumutbar ist. Tun Sie das nicht, kann Ihnen die österreichische Staatsbürgerschaft frühestens zwei und spätestens sechs Jahre nach der Einbürgerung wieder entzogen werden. Die Behörde muss Sie vorher schriftlich warnen und Ihnen mindestens sechs Monate Zeit geben. Antworten Sie auf eine solche Warnung sofort und belegen Sie, was Sie unternommen haben oder warum es Ihnen nicht möglich ist.
S. Prüfliste gegen den Bescheid
Die Prüfliste:
- Wurde die Staatsbürgerschaft durch Verleihung ohne Anwendung des § 10 Abs 6 erworben (Rz 9)?
- Lagen mehr als zwei und weniger als sechs Jahre zwischen Verleihung und Entziehungsbescheid (Rz 9, 20)?
- Wurde mindestens sechs Monate vorher ernsthaft und im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Entziehung belehrt (Rz 17)?
- Wurden das fremde Recht, die Möglichkeit und die Zumutbarkeit des Ausscheidens festgestellt (Rz 11)?
- War das Ausscheiden schon vor der Verleihung möglich, sodass § 34 nicht greift (Rz 7)?
- Wurde bei früheren Flüchtlingen die fortbestehende Gefährdung geprüft (Rz 12)?
- Wurde die Verhältnismäßigkeit geprüft (Rz 26)?
- Wurde vor dem Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, wenn ein konkretes Vorbringen erstattet wurde (Rz 19)?
T. Schriftsatzbausteine
Baustein 1 — Sechsjahresfrist abgelaufen.
Die Staatsbürgerschaft wurde dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom [Datum] verliehen. Die sechsjährige Frist des § 34 Abs 3 StbG endete am [Datum]; sie ist materiellrechtlich und nicht erstreckbar (VwGH 10.05.2023, Ra 2022/01/0314 RS 1). Der angefochtene Bescheid wurde erst am [Datum] erlassen. Die Entziehung ist daher unzulässig.
Baustein 2 — Keine Korrektur einer Verleihung über § 34.
Das Ausscheiden aus dem [fremden] Staatsverband war dem Beschwerdeführer nach den Feststellungen der Behörde schon vor der Verleihung möglich. § 34 StbG erfasst nur Fälle, in welchen das Ausscheiden vor dem Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht möglich war; eine Korrektur einer Verleihung ist auf diesem Weg nicht zulässig (VwGH 03.05.2000, 98/01/0136 RS 3).
U. Verweisnetz
Ausscheiden und Zumutbarkeit: § 20 Rz 8; Asylberechtigte: § 20 Rz 10; Verlust kraft Gesetzes: § 27 Rz 19; Überblick: § 26 Rz 5; Verfahren: § 35 Rz 3; Zustellung im Ausland: § 36 Rz 3; Verleihung im besonderen Interesse: § 10 Abs 6.
V. Entscheidungen und Materialien — Register
Verwaltungsgerichtshof
- 21.03.1990, 89/01/0057 — Rz 17.
- 18.12.1991, 91/01/0138 — Rz 17.
- 29.01.1997, 96/01/0900 — Rz 19.
- 03.05.2000, 99/01/0414 — Rz 6.
- 03.05.2000, 98/01/0136 — Rz 7, 30.
- 05.11.2003, 2001/01/0356 — Rz 10.
- 22.08.2007, 2005/01/0862 — Rz 17.
- 24.06.2010, 2008/01/0779 — Rz 10.
- 16.08.2016, Ra 2016/01/0146 — Rz 26.
- 20.06.2017, Ra 2017/01/0122 — Rz 13.
- 15.05.2019, Ra 2018/01/0152 — Rz 19.
- 26.04.2021, Ra 2021/01/0027 — Rz 17, 18, 24.
- 10.05.2023, Ra 2022/01/0314 — Rz 2, 3, 6, 19, 20, 22, 26, 29.
- 10.05.2023, Ro 2020/01/0017 — Rz 20.
- 17.12.2024, Ra 2024/01/0406 — Rz 8.
- 14.04.2026, Ra 2024/01/0303 — Rz 20, 23, 26.
Verwaltungsgerichte der Länder
- 02.09.2016, LVwG-2016/30/0667-8 — Rz 11.
- 26.07.2017, LVwG-AV-352/001-2017 — Rz 7.
- 13.11.2019, LVwG-451-7/2018-R1 — Rz 20, 26.
- 31.08.2026, LVwG-2026/33/0147-9 — Rz 11.
Gerichtshof der Europäischen Union
- 02.03.2010, C-135/08, Rottmann — Rz 26.