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Dublin-Verfahren: Welcher Staat ist zuständig?

Ihre Fingerabdrücke wurden in einem anderen EU-Staat gefunden, oder Sie sind mit dem Visum eines anderen Staates eingereist? Dann prüft Österreich zuerst, ob es überhaupt zuständig ist.

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Kurz gesagt

  • In der EU entscheidet nur ein Staat über einen Asylantrag.
  • Seit 12. Juni 2026 regelt das die Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, umgangssprachlich weiter Dublin.
  • Gegen die Überstellungsentscheidung: Beschwerde binnen zwei Wochen.
  • Läuft die Überstellungsfrist ab, wird meist Österreich zuständig.

Zuständigkeit

Worum es geht

In der EU soll nur ein Staat über einen Asylantrag entscheiden. Hat jemand vor der Einreise nach Österreich bereits in einem anderen Mitgliedstaat Asyl beantragt, dort Fingerabdrücke abgegeben oder von dort ein Visum erhalten, prüft das BFA zunächst, welcher Staat zuständig ist. Seit 12. Juni 2026 regelt das die neue EU-, die die Dublin-III-Verordnung abgelöst hat. Umgangssprachlich spricht man weiter vom Dublin-Verfahren.

Ablauf

So läuft das Verfahren

  1. Treffer in der -Datenbank oder ein fremdes Visum
  2. Anfrage des BFA an den anderen Mitgliedstaat ()
  3. : Sie können dazu Stellung nehmen. Familie in Österreich, Krankheit oder besondere Verletzlichkeit müssen berücksichtigt werden.
  4. Entscheidung: Entweder wird Ihr Verfahren in Österreich zugelassen, oder das BFA ordnet die Überstellung in den anderen Staat an.

Negativer Bescheid

Was Sie tun können

Gegen die Anordnung der Überstellung können Sie Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Die Frist ist mit sehr kurz, und die Beschwerde schützt nicht automatisch vor der Überstellung. Melden Sie sich deshalb sofort nach der Zustellung.

Fristen

Wenn die Überstellung nicht stattfindet

Der zuständige Staat muss Sie innerhalb bestimmter Fristen übernehmen. Läuft die Frist ab, ohne dass Sie überstellt wurden, wird in der Regel Österreich zuständig und entscheidet inhaltlich über Ihren Antrag. Ob eine Frist wirklich abgelaufen ist, klären wir mit dem BFA, bevor Sie etwas unternehmen.

Familie

Mein Ehepartner hat in einem anderen EU-Staat Schutz erhalten

Hat ein anderer Mitgliedstaat bereits Asyl oder subsidiären Schutz zuerkannt, kann Österreich das nicht erneut tun. Dann führt der Weg meist über den Familiennachzug. Ist über den Antrag im anderen Staat noch nicht entschieden, kann ein Antrag in Österreich möglich sein.

Häufige Fragen

Dublin-Verfahren: kurz beantwortet

Wie lange habe ich Zeit für eine Beschwerde gegen die Überstellung?

Zwei Wochen ab Zustellung der Überstellungsentscheidung (§ 16 Abs 2 Z 3 BFA-VG). Die Beschwerde schützt nicht automatisch vor der Überstellung. Melden Sie sich sofort.

Was passiert, wenn ich nicht rechtzeitig überstellt werde?

Der zuständige Staat muss Sie innerhalb bestimmter Fristen übernehmen. Läuft die Frist ab, wird in der Regel Österreich zuständig und entscheidet inhaltlich. Ob die Frist wirklich abgelaufen ist, klären wir vorher mit dem BFA.

Gilt die Dublin-III-Verordnung noch?

Für neue Verfahren nicht. Seit 12. Juni 2026 gilt die Asyl- und Migrationsmanagementverordnung. Für ältere Verfahren können Übergangsbestimmungen gelten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat abgewiesen. Was jetzt?

Gegen die Entscheidung ist binnen sechs Wochen eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof möglich. Beides hält die Überstellung nicht von selbst auf: Die aufschiebende Wirkung muss eigens beantragt werden. Melden Sie sich sofort, wenn ein Überstellungstermin feststeht.

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