Praxiskommentar StbG 1985
Stand 27.10.2026 · Fassung BGBl I 124/1998
§ 36 Gesetzestext
Fassung BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/1998, in Kraft seit 01.01.1999.
§ 36. Hält sich derjenige, dem die Staatsbürgerschaft entzogen werden soll, im Ausland auf und wurde eine Zustellung an ihn bereits erfolglos versucht, so ist § 11 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, auch dann anzuwenden, wenn sein Aufenthalt bekannt ist.
A. Kernaussage
Hält sich der Betroffene eines Entziehungsverfahrens im Ausland auf und ist eine Zustellung an ihn schon gescheitert, kann die Behörde nach § 11 AVG vorgehen, also beim Gericht die Bestellung eines Abwesenheitskurators veranlassen und an diesen zustellen, auch wenn sie den Aufenthalt kennt. Das verhindert, dass sich jemand der Entziehung durch einen Aufenthalt im Ausland entzieht.
B. Was sich geändert hat
BGBl I 124/1998 passte mit Wirkung vom 01.01.1999 nur den Verweis von AVG 1950 auf AVG 1991 an.
C. Inhalt
§ 11 AVG erlaubt der Behörde, beim zuständigen Gericht (§ 109 JN) die Bestellung eines Kurators zu veranlassen, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, setzt aber sonst voraus, dass der Aufenthalt der Person unbekannt ist. § 36 lässt für die Entziehung genügen, dass sich der Betroffene im Ausland aufhält und ein Zustellversuch erfolglos war; er ersetzt nur diese Voraussetzung, die übrigen des § 11 AVG bleiben bestehen. Ist der Kurator bestellt, sind die Zustellungen an ihn wirksam, solange der Bestellungsbeschluss aufrecht ist; Einwände gegen die Bestellung sind im gerichtlichen Verfahren zu erheben, und weder die Behörde noch das Verwaltungsgericht dürfen ihre Voraussetzungen prüfen (VwGH 15.05.2019, Ra 2018/01/0152 RS 1). Der Zurückweisungsbeschluss betraf eine Entziehung nach § 34, in welcher der Revisionswerber geltend machte, sein Aufenthalt wäre ermittelbar gewesen; § 36 nennt er nicht. Dass dasselbe für eine Bestellung nach § 36 bei bekanntem Aufenthalt gilt, ist eine Übertragung, die sich auf den gleichen Grund stützt, nämlich die Bindung an den aufrechten Bestellungsbeschluss. Rechtsprechung zu § 36 selbst besteht, soweit ersichtlich, nicht. Bleibt der dem Kurator zugestellte Bescheid unbekämpft, wird er rechtskräftig; eine Wiederaufnahme kann nach Ablauf von drei Jahren nicht mehr beantragt werden (§ 69 Abs 2 AVG), und auf eine Aufhebung nach § 68 Abs 2 bis 4 AVG besteht kein Anspruch (VwGH 15.05.2019, Ra 2018/01/0152 Rn 12 bis 14). Mit der Zustellung an den Kurator ist der Entziehungsbescheid erlassen; rechtswirksam wird die Entziehung erst mit der Rechtskraft (§ 35 Rz 5). Die Regel stammt aus dem StbG 1965. Die Erläuterungen weisen darauf hin, dass Zustellungen im Ausland oft nicht nach den Regeln des AVG möglich sind und § 11 AVG gerade im häufigsten Fall, bei bekanntem Aufenthalt, nicht greift (ErläutRV 497 BlgNR 10. GP 33).
R. Für Betroffene
Läuft gegen Sie ein Entziehungsverfahren, während Sie im Ausland leben, kann die Behörde an einen vom Gericht bestellten Kurator zustellen, wenn eine Zustellung an Sie gescheitert ist. Fristen laufen dann ab dieser Zustellung; bekämpft der Kurator den Bescheid nicht, wird er rechtskräftig, und eine Wiederaufnahme müssen Sie binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Grundes beantragen, längstens aber binnen drei Jahren ab Erlassung des Bescheids (§ 69 Abs 2 AVG). Wollen Sie die Bestellung bekämpfen, müssen Sie das beim Gericht tun; halten Sie der Behörde jedenfalls eine Zustelladresse bekannt.
U. Verweisnetz
Entziehung: § 33 Rz 1, § 34 Rz 19; Einleitung: § 35 Rz 3.
V. Entscheidungen und Materialien — Register
Verwaltungsgerichtshof
- 15.05.2019, Ra 2018/01/0152 — Rz 3.