Praxiskommentar StbG 1985
Stand 27.10.2026 · Fassung BGBl I 38/2011
§ 32 Gesetzestext
Fassung BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011, in Kraft seit 01.07.2011.
§ 32. Einem Staatsbürger, der freiwillig in den Militärdienst eines fremden Staates tritt, ist die Staatsbürgerschaft zu entziehen. § 27 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
A. Kernaussage
Wer als Österreicher freiwillig in die Armee eines fremden Staates eintritt oder dort freiwillig länger dient, als er muss, dem ist die Staatsbürgerschaft zu entziehen. Bis 30.06.2011 trat der Verlust in diesen Fällen von Gesetzes wegen ein; seither bedarf es eines Entziehungsbescheids. Freiwillig ist der Dienst, wenn er nicht auf einer Pflicht nach fremdem Recht oder einer echten Notlage beruht. Die gesetzliche Wehrpflicht in einem anderen Staat, dessen Angehöriger der Betroffene ebenfalls ist, führt nicht zur Entziehung, wohl aber ein freiwilliger Verbleib darüber hinaus.
B. Was sich geändert hat
§ 32 geht auf § 9 Abs 1 Z 2 StbG 1949 und § 10 Abs 1 Z 2 StbG 1925 zurück; die Rechtsprechung zu diesen Bestimmungen ist weiter heranzuziehen (VwGH 10.02.1988, 87/01/0282 RS 1). Bis 30.06.2011 verlor die Staatsbürgerschaft von Gesetzes wegen, wer freiwillig in fremden Militärdienst trat.
Das FrÄG 2011 hat § 32 auf Anregung von UNHCR in einen Entziehungstatbestand umgewandelt, damit er dem Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit entspricht, welches einen Ausbürgerungsgrund wegen freiwilligen fremden Militärdiensts nur für die Entziehung, nicht für einen Verlust von Gesetzes wegen vorsieht (ErläutRV 1078 BlgNR 24. GP 6, 49). § 26 Z 2 wurde nicht angepasst (§ 26 Rz 2).
C. Prüfschema
Die Prüfung folgt fünf Schritten:
| Schritt | Rz | Der typische Mangel | |
|---|---|---|---|
| 1 | Wann erfolgte der Eintritt, und welches Recht galt damals? | 5 | Altfall als Entziehungsfall behandelt |
| 2 | Handelt es sich um Militärdienst eines fremden Staates? | 6 | Zurechnung zum Staat nicht geprüft |
| 3 | War der Eintritt oder Verbleib freiwillig? | 7, 8 | Pflichtdienst als freiwillig gewertet |
| 4 | Bei nicht voll Handlungsfähigen: Zustimmung des Vertreters nach § 27 Abs 2? | 10 | übersehen |
| 5 | Ist die Entziehung verhältnismäßig, und wird der Betroffene staatenlos? | 12, 13, 18 | Abwägung unterlassen |
D. Gliederung
E. Welche Fassung gilt
Ob die Staatsbürgerschaft verloren ging, ist nach den Vorschriften im Zeitpunkt des Eintritts zu beurteilen (VwGH 15.03.2010, 2007/01/0482 RS 2). Für einen Eintritt vor dem 01.07.2011 ist daher der Verlust von Gesetzes wegen nach der alten Fassung festzustellen; für einen Eintritt bis 30.07.1985 gilt § 32 StbG 1965, welcher denselben Inhalt hatte (VwGH 15.03.2010, 2007/01/0482 RS 3); für einen Eintritt vor dem 01.07.1966, dem Tag des Inkrafttretens des StbG 1965 nach dessen § 65 Abs 1 (VwGH 24.06.1998, 97/01/0874), ist das StbG 1949 maßgeblich. Nach § 9 Abs 1 Z 2 StbG 1949 kam es für den Verlust nicht darauf an, ob der Betroffene mit dem Dienstantritt die Bindung an Österreich lösen wollte (VwGH 26.09.2022, Ra 2021/01/0296 RS 4). Für Verfahren, welche am 01.07.2011 anhängig waren, ordnet § 64a Abs 11 ausdrücklich die Fortführung nach der alten Fassung an; für später eingeleitete Verfahren über einen früheren Eintritt folgt dasselbe aus dem Grundsatz, dass der Verlust nach dem Recht im Zeitpunkt des Eintritts zu beurteilen ist. Erst Eintritte ab 01.07.2011 sind nach geltendem Recht durch Entziehung zu ahnden.
F. Militärdienst eines fremden Staates
Militärdienst eines fremden Staates liegt vor, wenn der Betroffene völkerrechtlich die Stellung eines Organs dieses Staates erlangt, seine Handlungen also dem Staat zuzurechnen sind, gleich ob in regulären oder in Sondereinheiten (VwGH 17.12.1996, 94/01/0651 RS 4). Der Dienst in der französischen Fremdenlegion ist Militärdienst eines fremden Staates (VwGH 10.02.1988, 87/01/0282 RS 2). Kämpft jemand dagegen für eine nichtstaatliche bewaffnete Gruppe, ist § 33 Abs 2 zu prüfen, den der Gesetzgeber dem § 32 vergleichbar gestalten wollte (VwGH 17.05.2021, Ra 2021/01/0067 RS 1; § 33 Rz 7).
G. Freiwilligkeit
Freiwillig ist der Eintritt, wenn er nicht auf einer Pflicht nach dem fremden Recht beruht und keine Notlage vorliegt, welcher der Betroffene nur durch den Eintritt entgehen konnte. Eine solche Notlage kann die Freiwilligkeit ausschließen; zu prüfen ist dann auch, ob der Betroffene sie durch ein Verhalten gegen die Interessen Österreichs selbst herbeigeführt hat, und es ist seine Sache, die Umstände darzulegen (VwGH 10.02.1988, 87/01/0282 RS 1). Die Angst vor einer Verhaftung in Österreich ist keine solche Notlage (VwGH 17.12.1996, 94/01/0651 RS 3). Diese und die folgenden Rechtssätze sind zum Verlust von Gesetzes wegen nach der Fassung bis 30.06.2011 ergangen; sie bleiben für das Merkmal der Freiwilligkeit maßgeblich, weil die Wendung „freiwillig in den Militärdienst eines fremden Staates tritt“ unverändert geblieben ist. Bei der Entziehung kommt die Verhältnismäßigkeitsprüfung hinzu (Rz 12).
Freiwillig ist auch der Verbleib im Militärdienst über die Pflicht hinaus, etwa wenn sich jemand ohne Verpflichtung einer längeren Dienstzeit unterwirft (VwGH 11.10.2012, 2011/01/0263 RS 1; VwGH 15.03.2010, 2008/01/0150 RS 1). Wirtschaftliche und soziale Nachteile eines Ausscheidens nach der Pflichtzeit begründen ohne konkrete Darlegung keine Notlage (VwGH 11.10.2012, 2011/01/0263 RS 2), ebenso wenig emotionaler Druck von Vorgesetzten oder Vorteile im zivilen Leben (VwGH 15.03.2010, 2008/01/0274 RS 2). Ob der Betroffene die Rechtsfolge kannte, ist unerheblich (VwGH 15.03.2010, 2008/01/0150 RS 1). Das Verwaltungsgericht Wien hat auch einen vereinbarten Verbleib in einer waffenlosen Sonderverwendung, mit welchem der Betroffene aus pazifistischer Überzeugung den Dienst an der Waffe vermeiden wollte, nicht als Notlage gewertet (VwG Wien 18.10.2022, VGW-152/080/3179/2022 RS 1).
Was festzustellen ist.
| Merkmal | Beleg | Fehlerquelle |
|---|---|---|
| Staatsangehörigkeit und Wehrpflicht im fremden Staat | Recht des fremden Staates, Einberufungsbescheid | Pflichtdienst nicht von freiwilligem Dienst getrennt |
| Dauer der Pflicht und tatsächlicher Dienst | Dienstzeugnis | Verlängerung nicht festgestellt |
| Art der Einheit | Zurechnung zum Staat | private oder ethnische Miliz |
| behauptete Notlage | Vorbringen und Belege des Betroffenen | allgemeine Nachteile genügen lassen |
| Zeitpunkt des Eintritts | Dienstbeginn | Altrecht übersehen |
H. Minderjährige
§ 27 Abs 2 gilt sinngemäß. Ein nicht voll handlungsfähiger Staatsbürger ist daher nur dann betroffen, wenn der Eintritt von seinem gesetzlichen Vertreter oder mit dessen ausdrücklicher Zustimmung erfolgte; ist jemand anderer als die Eltern Vertreter, bedarf es überdies der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung (§ 27 Rz 14).
I. Verfahren und Verhältnismäßigkeit
Die Entziehung erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag des Bundesministers für Inneres (§ 35) und wird mit der Rechtskraft des Bescheids wirksam (§ 34 Rz 19). Für Altfälle vor dem 01.07.2011 ist der Verlust nach § 42 festzustellen; das öffentliche Interesse daran ergibt sich daraus, dass der Staat nicht darüber im Zweifel sein darf, wer ihm angehört (VwGH 17.12.1996, 94/01/0651 RS 1).
Führt die Entziehung zum Verlust der Unionsbürgerschaft, ist ihre Verhältnismäßigkeit nach dem Urteil Rottmann (EuGH 02.03.2010, C-135/08) zu prüfen (§ 34 Rz 26). Zu berücksichtigen sind insbesondere die Art und Dauer des Dienstes, die Gründe für den Eintritt, die seither verstrichene Zeit und die Bindungen an Österreich.
Streitfragen
1. Die Entziehung muss in zeitlichem Zusammenhang mit dem Dienst stehen
Strittig ist, ob die Staatsbürgerschaft nach § 32 auch Jahrzehnte nach dem Ende eines freiwilligen fremden Militärdiensts noch entzogen werden darf.
Richtigerweise ist eine späte Entziehung zwar nicht durch eine Frist ausgeschlossen, in aller Regel aber unverhältnismäßig. Anders als § 34 Abs 3 kennt § 32 keine Frist. Weil die Entziehung aber nicht von Gesetzes wegen eintritt, sondern durch Bescheid verfügt wird, ist die Zeit seit dem Dienst bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Je länger der Dienst zurückliegt und je stärker der Betroffene seither in Österreich verankert ist, desto weniger trägt der Zweck der Bestimmung, die Treue zum Staat zu sichern, einen Entzug.
Die Behörde wird entgegenhalten, dass der Gesetzgeber in § 34 Abs 3 eine Frist vorgesehen hat und in § 32 nicht, und dass der VwGH eine analoge Anwendung dieser Frist schon im Feststellungsverfahren nach § 27 abgelehnt hat (VwGH 17.12.2024, Ra 2024/01/0406 RS 1). Sie wird darauf verweisen, dass die Entziehung zwingend angeordnet ist. Sie wird daraus ableiten, dass der Zeitablauf unerheblich ist.
Dem Einwand ist zu folgen, soweit er eine Frist betrifft; eine solche gibt es nicht. Der Zeitablauf ist aber kein Fristproblem, sondern ein Gesichtspunkt der Abwägung, welche das Unionsrecht bei drohendem Verlust der Unionsbürgerschaft verlangt; der EuGH hat die zwischen Einbürgerung und Rücknahme verstrichene Zeit ausdrücklich als Kriterium genannt (EuGH 02.03.2010, C-135/08, Rottmann, Rn 56), und die Erläuterungen zu § 33 Abs 3 greifen das auf (ErläutRV 854 BlgNR 27. GP 4 f). Bezugspunkt ist dort allerdings der Zeitraum zwischen dem Erwerb der Staatsbürgerschaft und der Verurteilung; für § 32, wo es um die seit dem Ende des Dienstes verstrichene Zeit geht, ist das eine Übertragung des Gedankens, keine unmittelbare Aussage der Materialien. Rechtsprechung zu § 32 in der Fassung 2011 besteht im RIS nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Bei Entziehungen wegen lange zurückliegenden Diensts ist die Zeitspanne, das Wohlverhalten und die Verankerung in Österreich umfassend darzulegen.
2. Eine Entziehung in die Staatenlosigkeit ist nicht ausgeschlossen, wiegt aber schwer
Strittig ist, ob die Staatsbürgerschaft nach § 32 auch entzogen werden darf, wenn der Betroffene keine andere Staatsangehörigkeit besitzt, etwa nach dem Dienst in der Fremdenlegion.
Richtigerweise ist die Entziehung in die Staatenlosigkeit zwar nicht ausgeschlossen, bedarf aber einer besonders sorgfältigen Prüfung der Verhältnismäßigkeit, in welcher die drohende Staatenlosigkeit und der damit verbundene Verlust der Unionsbürgerschaft schwer wiegen (Rz 12). § 33 Abs 2 und 3 schließen die Entziehung bei drohender Staatenlosigkeit ausdrücklich aus, und die Erläuterungen begründen das mit völkerrechtlichen Verpflichtungen. Die Umwandlung des § 32 in einen Entziehungstatbestand sollte nach den Erläuterungen gerade die Übereinstimmung mit dem Übereinkommen von 1961 herstellen. Wer nur die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, verliert mit ihr auch die Unionsbürgerschaft; die Entziehung ist dann nach dem Urteil Rottmann im Einzelfall auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen (§ 34 Rz 26). Eine Entziehung, welche den Betroffenen staatenlos macht, wiegt in dieser Abwägung besonders schwer.
Die Behörde wird entgegenhalten, dass § 32 anders als § 33 Abs 2 und 3 keine solche Einschränkung enthält und dass das Übereinkommen eine Entziehung in die Staatenlosigkeit zwar grundsätzlich verbietet (Art 8 Abs 1), Österreich sich aber nach Art 8 Abs 3 lit a die Entziehung für den Fall vorbehalten hat, dass jemand freiwillig fremden Militärdienst antritt, und dabei ausdrücklich auf § 32 StbG 1965 verwiesen hat (Erklärungen Österreichs zu Art 8 Abs 3 lit a, Anl 1 zu BGBl 538/1974). Die Erläuterungen zum FrÄG 2011 begründen die Umwandlung in einen Entziehungstatbestand gerade damit, dass das Übereinkommen diesen Ausbürgerungsgrund nur für die Entziehung, nicht für einen Verlust vorsieht (ErläutRV 1078 BlgNR 24. GP 49); der Gesetzgeber wollte also den Vorbehalt nutzen. Sie wird darauf verweisen, dass schon die Erläuterungen zum StbG 1965 den damaligen Verlust wegen fremden Militärdiensts mit dem Übereinkommen für vereinbar hielten, weil die Verlustbestimmung als ausdrückliches Verbot im Sinn von dessen Art 8 Abs 3 lit a zu verstehen sei (ErläutRV 497 BlgNR 10. GP 32), und dass wer freiwillig in fremden Militärdienst tritt, das Risiko des Entzugs selbst gesetzt hat. Sie wird daraus ableiten, dass der Gesetzgeber die Staatenlosigkeit bei § 32 bewusst in Kauf nimmt.
Dem Einwand ist zu folgen, soweit das Völkerrecht eine Entziehung in diesem Fall nicht schlechthin verbietet. Die Zulässigkeit nach dem Übereinkommen ersetzt aber nicht die Prüfung im Einzelfall, und der Verlust jeder Staatsangehörigkeit ist die schwerste denkbare Folge. Das Übereinkommen selbst bindet die vorbehaltene Entziehung an ein Verfahren, in welchem der Betroffene alle Verteidigungsmittel vor einem Gericht oder einem anderen unabhängigen Organ geltend machen kann (Art 8 Abs 4). Rechtsprechung dazu besteht nicht.
Folge für die Vertretung. Ist der Betroffene ohne andere Staatsangehörigkeit, ist das im Verfahren ausdrücklich darzulegen und die Unverhältnismäßigkeit einer Entziehung in die Staatenlosigkeit zu rügen.
R. Für Betroffene
Wenn Sie als Österreicher freiwillig in die Armee eines anderen Staates eintreten oder dort freiwillig länger bleiben, als Sie müssen, kann Ihnen die österreichische Staatsbürgerschaft entzogen werden. Das gilt nicht für einen Pflichtwehrdienst in einem anderen Staat, dessen Staatsangehöriger Sie auch sind. Fragen Sie vor einer Verlängerung des Dienstes oder einer freiwilligen Meldung um Rat.
S. Prüfliste gegen den Bescheid
Die Prüfliste:
- Wurde das Recht im Zeitpunkt des Eintritts angewandt (Rz 5)?
- Ist der Dienst einem fremden Staat zuzurechnen (Rz 6)?
- Wurde zwischen Pflichtdienst und freiwilligem Dienst unterschieden (Rz 8)?
- Wurde eine behauptete Notlage geprüft (Rz 7)?
- Wurde die Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung der verstrichenen Zeit geprüft (Rz 12, 13)?
- Wird der Betroffene staatenlos (Rz 18)?
T. Schriftsatzbausteine
Baustein 1 — Pflichtdienst.
Der Beschwerdeführer ist auch Staatsangehöriger von [Staat] und unterlag dort der gesetzlichen Wehrpflicht von [Dauer] (Beilage ./A). Er hat nur diesen Pflichtdienst geleistet; ein freiwilliger Eintritt oder Verbleib im Sinn des § 32 StbG liegt nicht vor. Auf einen freiwilligen Weiterverbleib kommt es an (VwGH 11.10.2012, 2011/01/0263 RS 1); ein solcher ist nicht festgestellt.
U. Verweisnetz
Überblick: § 26 Rz 2; Kämpfer für nichtstaatliche Gruppen: § 33 Rz 7; Verfahren und Verhältnismäßigkeit: § 34 Rz 19, 26; Minderjährige: § 27 Rz 14; Feststellung in Altfällen: § 42.
V. Entscheidungen und Materialien — Register
Verwaltungsgerichtshof
- 10.02.1988, 87/01/0282 — Rz 2, 6, 7.
- 17.12.1996, 94/01/0651 — Rz 6, 7, 11.
- 24.06.1998, 97/01/0874 — Rz 5.
- 15.03.2010, 2007/01/0482 — Rz 5.
- 15.03.2010, 2008/01/0150 — Rz 8.
- 15.03.2010, 2008/01/0274 — Rz 8.
- 11.10.2012, 2011/01/0263 — Rz 8, 25.
- 17.05.2021, Ra 2021/01/0067 — Rz 6.
- 26.09.2022, Ra 2021/01/0296 — Rz 5. Der Verfasser ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
- 17.12.2024, Ra 2024/01/0406 — Rz 15.
Verwaltungsgerichte der Länder
- 18.10.2022, VGW-152/080/3179/2022 — Rz 8.
Gerichtshof der Europäischen Union
Materialien