Praxiskommentar StbG 1985
Stand 27.10.2026 · Fassung BGBl I 49/2022
§ 14 Gesetzestext
Fassung BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2022, in Kraft seit 01.05.2022.
§ 14. (1) Einem Fremden ist die Staatsbürgerschaft ferner zu verleihen, wenn er
1. im Gebiet der Republik geboren und seit seiner Geburt staatenlos ist;
2. insgesamt mindestens zehn Jahre seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik hatte, wobei ununterbrochen mindestens fünf Jahre unmittelbar vor der Verleihung der Staatsbürgerschaft liegen müssen;
3. nicht von einem inländischen Gericht rechtskräftig nach einer der folgenden Gesetzesstellen verurteilt worden ist:
a) §§ 103, 124, 242, 244, 246, 248, 252 bis 254, 256, 257 Abs. 2, 258, 259, 260, 269, 274 bis 276, 278a bis 278d, 279 bis 285 und 320 StGB, BGBl. Nr. 60/1974;
b) §§ 277 und 278 StGB, soweit die Tat mit Beziehung auf eine nach § 103 StGB strafbare Handlung begangen worden ist;
c) § 286 StGB, soweit die Tat mit Beziehung auf die in lit. a angeführten strafbaren Handlungen begangen worden ist;
d) §§ 3a und 3b sowie 3d bis 3g des Verbotsgesetzes 1947;
4. weder von einem inländischen noch von einem ausländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach inländischem Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren ergangen ist und
5. die Verleihung der Staatsbürgerschaft nach Vollendung des 18. Lebensjahres und spätestens drei Jahre nach dem Eintritt der Volljährigkeit beantragt.
(2) Eine Person, die an Bord eines die Seeflagge der Republik führenden Schiffes oder eines Luftfahrzeuges mit österreichischer Staatszugehörigkeit geboren wurde, gilt bei der Anwendung des Abs. 1 Z 1 als im Gebiet der Republik geboren.
A. Kernaussage
§ 14 ist der einzige Verleihungstatbestand, welcher nicht auf § 10 verweist. Wer in Österreich geboren wurde und seit seiner Geburt keine Staatsangehörigkeit besitzt, hat einen Anspruch auf die Staatsbürgerschaft, wenn er zehn Jahre, davon die letzten fünf ohne Unterbrechung, hier seinen Hauptwohnsitz hatte, nicht wegen bestimmter schwerer Delikte verurteilt ist und den Antrag in einem engen Zeitfenster stellt: frühestens am 18. Geburtstag, spätestens drei Jahre nach Eintritt der Volljährigkeit. Ein rechtmäßiger Aufenthalt, ein gesicherter Lebensunterhalt und die Aufgabe einer anderen Staatsangehörigkeit werden nicht verlangt.
B. Was sich geändert hat
§ 14 geht auf die Novelle BGBl 394/1973 zurück; nach den Novellenvermerken stammen Teile der Z 3 aus BGBl 703/1974, Z 4 aus BGBl 202/1985 und Abs 2 aus BGBl 170/1983. Die Novelle BGBl 505/1994 ersetzte mit Wirkung vom 01.01.1995 den ordentlichen Wohnsitz durch den Hauptwohnsitz. Die Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 ließ § 14 nach den Erläuterungen bewusst unverändert, weil er das Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit, BGBl 538/1974, umsetzt; sie fügte nur die §§ 278a bis 278d StGB in Z 3 lit a ein und stützte dies auf Art 1 Abs 2 lit c des Übereinkommens (ErläutRV 1189 BlgNR 22. GP 8).
Die Novelle BGBl I 49/2022 hat das Antragsfenster der Z 5 mit Wirkung vom 01.05.2022 um ein Jahr verlängert: Der Antrag kann nun bis drei statt bis zwei Jahre nach dem Eintritt der Volljährigkeit gestellt werden. Seit die Volljährigkeit mit 18 Jahren eintritt, endete das Fenster in der alten Fassung am 20. Geburtstag; seit 2022 reicht es bis zum 21. Geburtstag.
C. Prüfschema
Die Prüfung folgt fünf Schritten:
| Schritt | Rz | Der typische Mangel | |
|---|---|---|---|
| 1 | Ist der Antragsteller im Inland, auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug geboren? | 9, 10 | Geburtsort nicht belegt |
| 2 | Ist er seit der Geburt ohne Unterbrechung staatenlos? | 11, 12 | fehlende Dokumente als Staatenlosigkeit gewertet oder § 3 übergangen |
| 3 | Hatte er zehn Jahre Hauptwohnsitz, die letzten fünf vor der Verleihung durchgehend? | 19, 20 | auf den Antrag statt auf die Verleihung abgestellt |
| 4 | Liegt eine Verurteilung nach Z 3 oder Z 4 vor? | 21, 23 | jede Vorstrafe als Hindernis behandelt |
| 5 | Liegt der Antrag im Fenster der Z 5? | 24 | Antrag vor dem 18. Geburtstag |
D. Gliederung
| Abschnitt | Rz | |
|---|---|---|
| A | Kernaussage | 1 |
| B | Was sich geändert hat | 2 |
| C | Prüfschema | 4 |
| E | Welche Fassung gilt | 5 |
| F | Zweck und Stellung im Gesetz | 6 |
| G | Geburt im Inland und Staatenlosigkeit (Abs 1 Z 1, Abs 2) | 9 |
| H | Hauptwohnsitz (Abs 1 Z 2) | 19 |
| I | Verurteilungen (Abs 1 Z 3 und 4) | 21 |
| J | Antragsfenster (Abs 1 Z 5) | 24 |
| K | Allgemeine Voraussetzungen | 26 |
| R | Für Betroffene | 36 |
| S | Prüfliste gegen den Bescheid | 37 |
| T | Schriftsatzbausteine | 38 |
| U | Verweisnetz | 40 |
| V | Register | — |
E. Welche Fassung gilt
Maßgeblich ist die Fassung BGBl I 49/2022, in Kraft seit 01.05.2022. Über den Antrag ist nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung zu entscheiden (Querschnitt Übergangsrecht Rz 3). Für die Fristwahrung nach Z 5 kommt es dagegen auf den Tag an, an welchem der Antrag einlangt. Die Novelle hat das Fenster von zwei auf drei Jahre nach Eintritt der Volljährigkeit verlängert; § 64a Abs 36 setzt die neue Z 5 mit 01.05.2022 in Kraft und enthält keine Übergangsregel. Wer bei Antragstellung das 21. Lebensjahr schon vollendet hat, gewinnt durch die Novelle nichts. Wer am 01.05.2022 zwischen 20 und 21 Jahre alt war und das alte Fenster daher versäumt hatte, konnte nach Auffassung des Verfassers den Antrag bis zum 21. Geburtstag noch stellen, weil über ihn nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung zu entscheiden ist; Rechtsprechung dazu besteht nicht.
F. Zweck und Stellung im Gesetz
§ 14 setzt die Pflicht Österreichs aus dem Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit um, im eigenen Gebiet geborenen Staatenlosen den Erwerb der Staatsangehörigkeit zu ermöglichen. Das Übereinkommen erlaubt, diesen Erwerb an einzelne Bedingungen zu knüpfen; Österreich nützt diese Möglichkeiten mit dem Antragsfenster, der Wohnsitzfrist und den Verurteilungen nach Z 3 und 4 (ErläutRV 1189 BlgNR 22. GP 8). Nach Art 1 Abs 2 des Übereinkommens darf der Vertragsstaat die Verleihung nur an eine Antragsfrist, die nicht nach dem 18. Geburtstag beginnen und nicht vor dem 21. Geburtstag enden darf und dem Betroffenen mindestens ein Jahr für den eigenen Antrag lässt (lit a), einen gewöhnlichen Aufenthalt von höchstens fünf Jahren unmittelbar vor dem Antrag und insgesamt zehn Jahren (lit b), das Fehlen einer Verurteilung wegen eines Delikts gegen die Sicherheit des Staates oder zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren wegen einer gemeinen Straftat (lit c) und die ständige Staatenlosigkeit (lit d) knüpfen; § 14 bildet diesen Rahmen nach.
Anders als §§ 12 und 13 verweist § 14 nicht auf § 10 Abs 1 Z 2 bis 8. Der VwGH hat das hervorgehoben: Außerhalb des § 14 ist eine Verleihung an einen Fremden, welcher eine der Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Z 2 bis 8 nicht erfüllt, ausgeschlossen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0562 RS 1, zur Fassung 2005). Im Umkehrschluss ist nach Auffassung des Verfassers bei § 14 weder der Lebensunterhalt noch die allgemeine Unbescholtenheit nach § 10 Abs 1 Z 2 zu prüfen; an ihre Stelle treten die engeren Hindernisse der Z 3 und 4.
Für Staatenlose, welche die Voraussetzungen des § 14 nicht erfüllen, bleibt der allgemeine Weg über § 10. Zur früheren Rechtslage hat der VwGH die Staatenlosigkeit für sich nicht als besonders berücksichtigungswürdigen Grund gelten lassen, wenn die Lage des Antragstellers jener des § 14 nicht vergleichbar war, etwa weil er erst als Erwachsener eingereist war (VwGH 29.01.1997, 94/01/0744 RS 1).
G. Geburt im Inland und Staatenlosigkeit (Abs 1 Z 1, Abs 2)
Z 1 verlangt die Geburt im Gebiet der Republik. Gleichgestellt ist nach Abs 2, wer auf einem Schiff oder in einem Flugzeug zur Welt kam, welches Österreich zuzurechnen ist, gleichgültig, wo sich das Schiff oder Luftfahrzeug befand. Wer im Ausland geboren und als Kleinkind nach Österreich gebracht wurde, fällt nicht unter § 14, auch wenn er hier aufgewachsen ist.
Abs 2 ist eine Fiktion für Z 1 und für nichts anderes. Für die Wohnsitzfrist der Z 2 zählen Zeiten an Bord nicht als Hauptwohnsitz im Inland.
Staatenlos ist, wen kein Staat nach seinem Recht als Staatsangehörigen betrachtet. Ob das zutrifft, ist nach dem Recht jener Staaten zu prüfen, zu welchen eine Verbindung besteht, vor allem nach dem Recht des Staates der Eltern im Zeitpunkt der Geburt. Fremdes Recht ist von Amts wegen zu ermitteln, weil der Grundsatz, dass das Gericht das Recht kennt, für fremdes Recht nicht gilt (VwGH 03.12.1997, 96/01/0511 RS 1). Der Antragsteller hat dabei mitzuwirken, etwa durch Auskünfte der Vertretungsbehörden der in Betracht kommenden Staaten.
Eine ungeklärte Staatsangehörigkeit ist nicht dasselbe wie Staatenlosigkeit. § 3 ordnet aber an, eine Person, deren Staatsangehörigkeit nicht geklärt werden kann, wie einen Staatenlosen zu behandeln, und nimmt davon nur die Fälle des § 8 aus. Richtigerweise erfüllt daher Z 1 auch, wessen Staatsangehörigkeit trotz vollständiger amtswegiger Ermittlung und Mitwirkung des Antragstellers nicht geklärt werden kann, sofern die Ungeklärtheit seit der Geburt besteht (Rz 14). Steht nur fest, dass der Antragsteller keine Dokumente besitzt, genügt das weder für die Staatenlosigkeit noch für § 3: Es muss feststehen, dass ihn kein Staat als Angehörigen anerkennt, oder die Ermittlung muss ohne Ergebnis ausgeschöpft sein. Die Staatenlosigkeit oder Ungeklärtheit muss seit der Geburt bestehen und bis zur Entscheidung fortdauern. Wer zwischendurch eine Staatsangehörigkeit besaß und sie wieder verlor, erfüllt Z 1 nicht.
Was festzustellen ist.
| Merkmal | Beleg | Fehlerquelle |
|---|---|---|
| Geburt im Inland oder an Bord | Geburtsurkunde, Eintrag im Zentralen Personenstandsregister | Geburtsort nur behauptet |
| Staatsangehörigkeit der Eltern bei der Geburt | Urkunden der Eltern, Auskunft der Vertretungsbehörde | Recht des Heimatstaats nicht ermittelt |
| kein späterer Erwerb | Bestätigungen der in Betracht kommenden Staaten | Erwerb durch Registrierung übersehen |
| Fortdauer bis zur Entscheidung | aktuelle Bestätigungen | Bestätigungen veraltet |
Streitfrage zu Z 1
1. Wer seine Staatsangehörigkeit trotz vollständiger Ermittlung nicht klären kann, erfüllt Z 1 über § 3
Strittig ist, ob ein im Inland Geborener, dessen Staatsangehörigkeit sich trotz vollständiger Ermittlung nicht klären lässt, die Voraussetzung erfüllt, seit der Geburt staatenlos zu sein.
Richtigerweise ist das zu bejahen, wenn die Ungeklärtheit seit der Geburt besteht. § 3 ordnet an, eine solche Person wie einen Staatenlosen zu behandeln, und nimmt davon nur die Fälle des § 8 aus; § 14 ist nicht ausgenommen. Die Bestimmung steht unter den allgemeinen Bestimmungen und gilt daher für jeden Tatbestand des StbG, welcher an die Staatenlosigkeit anknüpft. Die Materialien stützen das: Der Verfassungsausschuss hat die in der Regierungsvorlage vorgesehene Vermutung, die Person gelte als staatenlos, nur deshalb in eine Behandlungsregel umgewandelt, weil nach Völkerrecht weder dem Gesetzgeber noch den Behörden die verbindliche Feststellung zusteht, dass jemand keinem Staat angehört (AB 875 BlgNR 10. GP 1 f). Der Grund der Änderung betrifft also die Feststellung der Staatenlosigkeit, nicht die Rechtsfolgen, welche das StbG an sie knüpft. Auch der Zweck des § 14 trägt das Ergebnis: Das Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit soll dem im Inland Geborenen, welcher sonst staatenlos wäre, den Erwerb ermöglichen (Rz 6); wer trotz aller Ermittlungen keinem Staat zugeordnet werden kann, ist ebenso schutzbedürftig.
Die Behörde wird entgegenhalten, dass § 3 nur eine Behandlung „wie“ ein Staatenloser anordnet und die Person damit gerade nicht staatenlos ist, während § 14 Abs 1 Z 1 verlangt, dass der Fremde seit der Geburt staatenlos ist. Sie wird darauf verweisen, dass andere Gesetze Staatenlose und Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit eigens nebeneinander nennen, wo sie beide erfassen wollen (§ 9 Abs 2 IPRG; § 35 Abs 2 Z 2 PStG 2013; § 88 Abs 1 Z 1 FPG). Sie wird daraus ableiten, dass ein Verleihungsanspruch, welcher weder Lebensunterhalt noch Aufenthaltsrecht verlangt, eng auszulegen ist und nur der nachgewiesenen Staatenlosigkeit offensteht.
Dem Einwand ist zu folgen, soweit er die Ermittlung betrifft: § 3 greift erst, wenn die Staatsangehörigkeit trotz amtswegiger Ermittlung des fremden Rechts und Mitwirkung des Antragstellers nicht geklärt werden kann, und bloß fehlende Dokumente genügen nicht (§ 3 Rz 3). Die Doppelnennung in anderen Gesetzen trägt den Schluss dagegen nicht, weil das StbG die Gleichstellung in § 3 allgemein anordnet und sie deshalb nicht in jedem Tatbestand wiederholen muss. Die Ungeklärtheit muss allerdings, wie die Staatenlosigkeit, seit der Geburt bestehen; wer zwischendurch eine Staatsangehörigkeit besaß, erfüllt Z 1 auch über § 3 nicht. Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Folge für die Vertretung. Wer sich auf § 3 stützt, hat die Ermittlung vollständig zu machen: Auskünfte der Vertretungsbehörden aller Staaten, zu welchen über Geburt oder Eltern eine Verbindung besteht, und das Recht dieser Staaten im Zeitpunkt der Geburt. Erst wenn diese Schritte ohne Ergebnis bleiben, ist geltend zu machen, dass die Staatsangehörigkeit nicht geklärt werden kann und der Antragsteller nach § 3 wie ein Staatenloser zu behandeln ist. Verneint die Behörde den Anspruch allein, weil die Staatenlosigkeit nicht nachgewiesen sei, ist zu rügen, dass sie § 3 nicht angewendet hat.
H. Hauptwohnsitz (Abs 1 Z 2)
Z 2 verlangt einen Hauptwohnsitz im Inland von insgesamt mindestens zehn Jahren. Hauptwohnsitz ist der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen im Sinn des Art 6 Abs 3 B-VG (§ 39 Rz 11). Ein rechtmäßiger Aufenthalt wird nicht verlangt; die Frist läuft auch in Zeiten, in welchen der Antragsteller kein Aufenthaltsrecht besaß. Die zehn Jahre müssen nicht zusammenhängen; Lücken im Hauptwohnsitz, welche keinen Unterbrechungsgrund verwirklichen, werden nur nicht mitgezählt. Die Wohnsitzfrist des § 14 Abs 1 Z 2 nennt § 15 Abs 1 aber ausdrücklich. Tritt ein Unterbrechungsgrund ein, bleiben die davor liegenden Zeiten unberücksichtigt und die Frist beginnt neu zu laufen (VwGH 27.02.2007, 2004/01/0179 RS 1, zur Fassung 1998; § 15 Rz 21); auch für die „insgesamt“ zehn Jahre zählt dann nur die Zeit danach. Da eine Lücke im Hauptwohnsitz meist mit einem Aufenthalt im Ausland zusammenfällt, bleibt für das Wort „insgesamt“ vor allem Raum, solange die Lücken zusammen ein Fünftel der Frist nicht übersteigen (§ 15 Abs 1 Z 3; Rz 20). Rechtsprechung zu diesem Zusammenspiel besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Die letzten fünf Jahre müssen ununterbrochen sein und unmittelbar vor der Verleihung liegen, nicht vor dem Antrag. Verlegt der Antragsteller während des Verfahrens seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland, fällt die Voraussetzung weg. Die Wohnsitzfrist wird nach § 15 Abs 1 auch durch eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot oder eine längere Anhaltung in einer Strafanstalt unterbrochen, außerdem dann, wenn sich der Antragsteller innerhalb der Frist insgesamt länger als ein Fünftel der Zeit im Ausland aufgehalten hat; in diesem Fall beginnt sie mit der letzten rechtmäßigen Einreise neu zu laufen (§ 15 Abs 1 Z 3; § 15 Rz 6, 13). Wer den Hauptwohnsitz im Inland behalten, sich aber großteils im Ausland aufgehalten hat, erfüllt Z 2 daher nicht ohne Weiteres. Wie der Neubeginn ab der letzten rechtmäßigen Einreise mit Z 2 zusammenpasst, welche keinen rechtmäßigen Aufenthalt verlangt, hat die Rechtsprechung nicht geklärt.
I. Verurteilungen (Abs 1 Z 3 und 4)
Z 3 schließt Personen aus, welche ein inländisches Gericht wegen eines der aufgezählten Delikte rechtskräftig verurteilt hat. Erfasst sind die in lit a aufgezählten Delikte des StGB, darunter Hochverrat, staatsfeindliche Verbindungen, kriminelle Organisationen und terroristische Vereinigungen, ferner das verbrecherische Komplott und die kriminelle Vereinigung (§§ 277 und 278 StGB) nur, soweit sie sich auf eine Überlieferung an eine ausländische Macht nach § 103 StGB beziehen (lit b), die Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung (§ 286 StGB) nur mit Beziehung auf die Delikte der lit a (lit c) und die Wiederbetätigung nach dem Verbotsgesetz (lit d). Auf die Höhe der Strafe kommt es nicht an. Ausländische Verurteilungen sind nur nach Z 4 zu berücksichtigen. Für Verurteilungen nach den Gesetzesstellen, welche Z 3 vor dem 01.01.1975 nannte (etwa Strafgesetz 1945, Staatsschutzgesetz 1936, Verbotsgesetz), gilt Z 3 in jener Fassung weiter (Art II Staatsbürgerschafts-Übergangsrecht 1985, BGBl 311/1985).
Z 4 schließt jede inländische oder ausländische Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren aus. Ausländische Urteile zählen nur, wenn die Tat auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist und das Verfahren den Grundsätzen des Art 6 EMRK entsprach. Kürzere Freiheitsstrafen wegen anderer als der in Z 3 genannten Delikte stehen der Verleihung nicht entgegen.
Eine getilgte Verurteilung ist nicht mehr zu berücksichtigen. Mit der Tilgung erlöschen nach § 1 Tilgungsgesetz, soweit nichts anderes bestimmt ist, die nachteiligen Folgen einer Verurteilung; § 14 enthält keine abweichende Anordnung. Die Regel des § 10 Abs 1a, wonach Jugendstraftaten stets zu berücksichtigen sind, betrifft nur § 10 Abs 1 Z 2 und 3 und gilt für § 14 nicht. Rechtsprechung dazu besteht nicht.
J. Antragsfenster (Abs 1 Z 5)
Der Antrag kann frühestens am 18. Geburtstag gestellt werden und muss spätestens drei Jahre nach dem Eintritt der Volljährigkeit einlangen. Für einen in Österreich lebenden Staatenlosen richtet sich die Volljährigkeit nach österreichischem Recht, weil das Personalstatut eines Staatenlosen jenes des Staates seines gewöhnlichen Aufenthalts ist (§ 9 Abs 2 IPRG); sie tritt daher mit 18 Jahren ein. Das Fenster schließt somit am 21. Geburtstag. Die Frist ist materiellrechtlich: Der VwGH hat in einer Entscheidung zum Übergangsrecht die Frist des § 14 nebenbei als solche bezeichnet (VwGH 16.04.2004, 2002/01/0474 RS 2). Daraus folgt, dass eine Wiedereinsetzung ausgeschlossen ist.
Ein vor dem 18. Geburtstag gestellter Antrag ist nach dem Wortlaut abzuweisen, nicht bis zum Geburtstag zu verwahren; Rechtsprechung dazu besteht nicht. Für die Vertretung heißt das: Der Antrag ist am oder nach dem 18. Geburtstag einzubringen; ein früher gestellter Antrag ist zu wiederholen. Wer das Fenster versäumt, ist auf § 10 verwiesen.
K. Allgemeine Voraussetzungen
Streitfragen
2. Die Nachweise des § 10a sind auch bei § 14 zu erbringen
Strittig ist, ob ein im Inland geborener Staatenloser für eine Verleihung nach § 14 Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 und Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung und Geschichte nachweisen muss.
Richtigerweise ist das nach geltendem Recht zu bejahen. § 10a Abs 1 macht die Nachweise zur Voraussetzung jeder Verleihung, und Abs 2 Z 1 zählt die ausgenommenen Tatbestände abschließend auf, ohne § 14 zu nennen. Der Gesetzgeber hat die Liste 2009 um § 13 und § 59 erweitert und dies damit begründet, dass bei früheren oder vermeintlichen Staatsbürgern die Kenntnisse vorausgesetzt werden können (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP 56); § 14 hat er dabei nicht aufgenommen. Zu § 10a in der Fassung 1998 hat der VwGH die Geltung für die Tatbestände der §§ 11a bis 14 ausdrücklich bejaht (VwGH 03.05.2000, 99/01/0272 RS 1).
Die Vertretung wird dem entgegenhalten, dass § 14 das Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit umsetzt, nach dessen Art 1 Abs 1 lit b der Antrag eines im Inland geborenen Staatenlosen vorbehaltlich des Abs 2 nicht abgewiesen werden darf. Art 1 Abs 2 zählt die zulässigen Bedingungen auf: eine Antragsfrist, eine Aufenthaltsdauer, das Fehlen bestimmter Verurteilungen und die ständige Staatenlosigkeit; Sprachkenntnisse und Wissensprüfungen kommen darin nicht vor. Sie wird darauf verweisen, dass der Gesetzgeber selbst § 14 im Jahr 2005 nur deshalb unverändert ließ, um dem Übereinkommen zu entsprechen. Sie wird daraus ableiten, dass § 10a völkerrechtskonform einschränkend auszulegen ist.
Dem Einwand ist zu folgen, soweit er ein völkerrechtliches Spannungsverhältnis aufzeigt. Eine völkerrechtskonforme Auslegung findet aber ihre Grenze am klaren Wortlaut und an einer erkennbar abschließenden Ausnahmeliste, und die Rechtsfolge eines Widerspruchs zu einem Staatsvertrag ist dessen Verletzung durch den Gesetzgeber, nicht die Unanwendbarkeit des Gesetzes. Abhilfe kann nur der Gesetzgeber schaffen. Das Übereinkommen steht zudem unter Erfüllungsvorbehalt nach Art 50 Abs 2 B-VG (BGBl 538/1974), sodass es nicht unmittelbar anzuwenden ist. Zur Streitfrage 3 steht das nicht in Widerspruch: Dort lässt das Gesetz offen, ob § 10 Abs 2 für § 14 gilt, und das Übereinkommen entscheidet zwischen zwei vertretbaren Lesarten (Rz 31); hier schließt die abschließende Ausnahmeliste des § 10a Abs 2 Z 1 eine solche Lesart aus. Der VwGH hat die Geltung des § 10a für § 14 zur Fassung 1998 bejaht (VwGH 03.05.2000, 99/01/0272 RS 1); zur geltenden Fassung und zum Verhältnis zum Übereinkommen besteht keine Rechtsprechung.
Folge für die Vertretung. Wer in Österreich aufgewachsen ist, erbringt den Deutschnachweis meist über einen der Wege des § 10a Abs 4 (§ 10a Rz 26); das Zeugnis ist mit dem Antrag vorzulegen. Wird der Antrag allein wegen § 10a abgewiesen, ist das völkerrechtliche Argument in der Beschwerde gleichwohl vorzubringen, damit die Frage höchstgerichtlich geklärt werden kann; wegen des Erfüllungsvorbehalts sind die Erfolgsaussichten gering, und der Nachweis sollte daher nach Möglichkeit erbracht werden.
3. Die Verleihungshindernisse des § 10 Abs 2 gelten für § 14 nicht
Strittig ist, ob die Verleihung nach § 14 an den Hindernissen des § 10 Abs 2 scheitern kann, etwa an wiederholten schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen oder an einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung.
Richtigerweise ist das zu verneinen. §§ 11a, 12 und 13 verweisen ausdrücklich auf § 10 Abs 2; ein solcher Verweis wäre überflüssig, wenn Abs 2 ohnehin für jede Verleihung gälte. § 14 enthält keinen Verweis und regelt die Hindernisse in Z 3 und 4 selbst. Der Gesetzgeber hat 2005 die zusätzlichen Delikte gerade in Z 3 und nicht über einen Verweis auf § 10 eingefügt und sich dabei auf die Bedingungen des Übereinkommens gestützt (ErläutRV 1189 BlgNR 22. GP 8).
Die Behörde wird entgegenhalten, dass § 10 Abs 2 anders als Abs 1 nicht unter dem Vorbehalt steht, dass in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, und schlicht anordnet, dass einem Fremden in den genannten Fällen die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden darf. Sie wird darauf verweisen, dass es widersinnig wäre, einem Fremden mit durchsetzbarer Rückkehrentscheidung die Staatsbürgerschaft zu verleihen. Sie wird daraus ableiten, dass Abs 2 als allgemeines Hindernis jeder Verleihung entgegensteht.
Dem Einwand ist zu folgen, soweit er auf den Wortlaut des Abs 2 verweist; daraus allein lässt sich der Anwendungsbereich aber nicht bestimmen, weil die ausdrücklichen Verweise in den anderen Tatbeständen zeigen, dass der Gesetzgeber Abs 2 nicht als selbsttragend verstanden hat. Die Rückkehrentscheidung ist bei § 14 über § 15 Abs 1 Z 1 erfasst, weil sie die Wohnsitzfrist unterbricht. Die übrigen Hindernisse des Abs 2 gehen über die Bedingungen hinaus, welche das Übereinkommen in Art 1 Abs 2 zulässt; weil der Wortlaut des § 14 offen ist, ist der völkerrechtskonformen Lesart der Vorzug zu geben (anders bei § 10a, Rz 26). Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers. Weil § 10 Abs 2 allgemein formuliert ist, ist das Risiko einer abweichenden Beurteilung erheblich.
Folge für die Vertretung. Stützt die Behörde eine Abweisung nach § 14 auf § 10 Abs 2, ist der fehlende Verweis zu rügen und hilfsweise darzulegen, dass eine Unterbrechung nach § 15 nicht eingetreten ist.
R. Für Betroffene
Wenn Sie in Österreich geboren wurden und noch nie eine Staatsangehörigkeit hatten, haben Sie ein Recht darauf, Österreicher zu werden. Sie müssen insgesamt zehn Jahre hier gelebt haben, die letzten fünf Jahre ohne Unterbrechung. Den Antrag können Sie erst ab Ihrem 18. Geburtstag stellen, und er muss spätestens an Ihrem 21. Geburtstag bei der Behörde sein; danach geht dieses Recht verloren. Ein eigenes Einkommen und eine Aufenthaltserlaubnis sind nicht nötig; einen Deutschnachweis verlangt die Behörde aber in der Regel, außer bei dauerhaft schlechtem Gesundheitszustand mit amtsärztlichem Gutachten oder fehlender Handlungsfähigkeit (§ 10a Abs 2 Z 3 und 4).
S. Prüfliste gegen den Bescheid
Die Prüfliste:
- Hat die Behörde das fremde Recht von Amts wegen ermittelt, bevor sie die Staatenlosigkeit verneinte (Rz 11)?
- Wurde ein Lebensunterhalt oder die Unbescholtenheit nach § 10 Abs 1 Z 2 verlangt (Rz 7)?
- Wurden für Z 2 Zeiten ohne Aufenthaltsrecht ausgeschieden (Rz 19)?
- Wurde eine Verurteilung herangezogen, welche weder unter Z 3 noch unter Z 4 fällt oder getilgt ist (Rz 21, 23)?
- Wurde das Fenster der Z 5 nach der Fassung 2022 berechnet (Rz 24)?
- Wurde ein Hindernis nach § 10 Abs 2 herangezogen (Rz 31)?
- Wurde bei nicht klärbarer Staatsangehörigkeit § 3 übergangen (Rz 14)?
T. Schriftsatzbausteine
Baustein 1 — Staatenlosigkeit seit Geburt.
Der Antragsteller wurde am [Datum] in [Ort] geboren (Beilage ./A). Seine Eltern waren im Zeitpunkt der Geburt [staatenlos / Staatsangehörige von Staat X]; nach dem Recht von [Staat X] hat er dessen Staatsangehörigkeit nicht erworben, weil [Grund] (Auskunft der Botschaft vom [Datum], Beilage ./B). Fremdes Recht ist von Amts wegen zu ermitteln (VwGH 03.12.1997, 96/01/0511 RS 1). Die Behörde wird ersucht, das Recht von [Staat X] festzustellen, soweit sie die vorgelegte Auskunft für nicht ausreichend hält.
Baustein 2 — Kein Verweis auf § 10.
§ 14 StbG verweist nicht auf § 10 Abs 1 Z 2 bis 8; außerhalb des § 14 ist eine Verleihung ohne diese Voraussetzungen ausgeschlossen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0562 RS 1), im Fall des § 14 dagegen nicht. Die Prüfung des Lebensunterhalts des Antragstellers hat daher zu unterbleiben. [Hilfsweise, ohne Rechtsprechung, Rz 31:] Auch auf § 10 Abs 2 verweist § 14 nicht, sodass die dort genannten Hindernisse, etwa Verwaltungsübertretungen, außer Betracht zu bleiben haben.
U. Verweisnetz
Hauptwohnsitz: § 39 Rz 11; Unterbrechung der Wohnsitzfrist: § 15 Rz 6; Deutschnachweis: § 10a Rz 6, 26; Findelkinder: § 8 Rz 3; ungeklärte Staatsangehörigkeit: § 3 Rz 3; Fristen und Entscheidungszeitpunkt: Querschnitt Übergangsrecht Rz 3; allgemeine Verleihung: § 10.
V. Entscheidungen und Materialien — Register
Verwaltungsgerichtshof
- 29.01.1997, 94/01/0744 — Rz 8.
- 03.12.1997, 96/01/0511 — Rz 11, 38.
- 03.05.2000, 99/01/0272 — Rz 27, 29.
- 16.04.2004, 2002/01/0474 — Rz 24.
- 27.09.2005, 2005/01/0562 — Rz 7, 39.
- 27.02.2007, 2004/01/0179 — Rz 19.
Materialien
- ErläutRV 1189 BlgNR 22. GP 8 (Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, zu § 14), im Volltext geprüft — Rz 2, 6, 32.
- ErläutRV 330 BlgNR 24. GP 56 (FrÄG 2009, zu § 10a Abs 2 Z 1), im Volltext geprüft — Rz 27.
- AB 875 BlgNR 10. GP 1 f (Verfassungsausschuss zum StbG 1965, zu § 3), im Volltext geprüft — Rz 15.