Staatsbürgerschaft
Fremdenrecht
Aus der Praxis
Team
Einreiseverbot aufheben oder verkürzen.
Nach einer Rückkehrentscheidung dürfen Sie für eine bestimmte Zeit nicht nach Österreich und in den Schengenraum. Unter bestimmten Voraussetzungen lässt sich das Verbot früher beenden.
Kurz gesagt
- Mit einer Rückkehrentscheidung wird meist ein Einreiseverbot für den ganzen Schengenraum verbunden.
- Wer fristgerecht ausgereist ist, kann die Aufhebung oder Verkürzung beantragen.
- Bei Verboten wegen einer Verurteilung muss zusätzlich die Hälfte der Dauer abgelaufen sein.
- Nach einer Abschiebung ist es schwieriger. Das prüfen wir anhand des Akts.
Fremdenpolizeigesetz
Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot
Erlässt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA)BFABundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Zuständig für Asylverfahren, Rückkehrentscheidungen, Einreise- und Aufenthaltsverbote und humanitäre Aufenthaltstitel. Gegen seine Bescheide entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. eine RückkehrentscheidungRückkehrentscheidungBescheid des BFA, mit dem der unrechtmäßige Aufenthalt festgestellt und die Pflicht zur Ausreise auferlegt wird. Meist ist eine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt., muss der Drittstaatsangehörige Österreich verlassen. Meist wird damit ein Einreiseverbot verbunden: Für eine bestimmte Zeit ist die Einreise nach Österreich und in die anderen SchengenstaatenSchengenraumDas Einreiseverbot wird im Schengener Informationssystem gespeichert und gilt grundsätzlich für alle Schengenstaaten. verboten. Gegen die Rückkehrentscheidung ist eine Beschwerde möglich; die Frist ist kurz und hängt vom Verfahren ab. Maßgeblich ist die Rechtsmittelbelehrung in Ihrem Bescheid. Weist das Bundesverwaltungsgericht ab, bleiben sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung für eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Beide muss eine Anwältin oder ein Anwalt einbringen. Wege nach einer negativen Entscheidung →
Wege aus dem Verbot
Kann ein Einreiseverbot aufgehoben werden?
Ja, unter Voraussetzungen. Das BFA kann das Verbot auf Antrag aufheben oder verkürzen (§ 60 FPG§ 60 FPGAbs 1: Verkürzung oder Aufhebung eines Einreiseverbots nach § 53 Abs 2, wenn der Fremde fristgerecht ausgereist ist. Abs 2: Bei Verboten nach § 53 Abs 3 Z 1 bis 4 muss zusätzlich die Hälfte der Dauer im Ausland verstrichen sein.Gesetzestext im RIS →). Es kommt darauf an, worauf das Verbot gestützt ist:
- Bei einem Verbot wegen Verwaltungsübertretungen oder fehlender Mittel (bis zu fünf JahreDauer: bis fünf JahreEinreiseverbot nach § 53 Abs 2 FPG, etwa wegen Verwaltungsübertretungen oder weil der Unterhalt nicht gesichert war.): wenn Sie nach der Rückkehrentscheidung selbstständig und fristgerecht ausgereist sind.
- Bei einem Verbot wegen einer gerichtlichen Verurteilung: zusätzlich muss mindestens die Hälfte der Dauer des Einreiseverbots im Ausland verstrichen sein.
Die fristgerechte Ausreise müssen Sie nachweisen. Außerdem tritt das Einreiseverbot außer Kraft, wenn Ihnen Asyl zuerkannt wird oder Sie einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach dem Asylgesetz erhalten. Auch Familienbindungen, etwa zu einem Kind mit EU-Staatsbürgerschaft, können eine Rolle spielen.
Abgeschoben?
Nach einer Abschiebung
Wer nicht freiwillig ausgereist ist, kann die Aufhebung nach der ersten Variante grundsätzlich nicht beantragen. In Ausnahmefällen gibt es trotzdem Wege. Das sollte ein Anwalt anhand des Akts prüfen.
Was wir tun
Akteneinsicht und Antrag
Wir nehmen Einsicht in Ihren Akt beim BFA, prüfen die Voraussetzungen und stellen den Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung.
Aus unserer Praxis: Gegen ein zwölfjähriges Mädchen war gemeinsam mit den Eltern ein Einreiseverbot ergangen. Der Verwaltungsgerichtshof hob es auf, weil keine Gefahr festgestellt war, die ihr persönlich zuzurechnen war. Zum Fall →
Häufige Fragen
Einreiseverbot: kurz beantwortet
Wie lange gilt ein Einreiseverbot?
Das hängt vom Grund ab. Wegen Verwaltungsübertretungen oder fehlender Mittel bis zu fünf Jahre (§ 53 Abs 2 FPG), bei gerichtlichen Verurteilungen auch länger.
Kann ich die Aufhebung beantragen?
Ja, beim BFA. Bei einem Verbot nach § 53 Abs 2 FPG reicht es, dass Sie fristgerecht ausgereist sind. Bei Verboten wegen einer Verurteilung muss zusätzlich die Hälfte der Dauer im Ausland verstrichen sein (§ 60 FPG).
Gilt das österreichische Einreiseverbot für ganz Europa?
Es gilt grundsätzlich für den gesamten Schengenraum, weil es im Schengener Informationssystem gespeichert wird.
Nächster Schritt
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Wir sagen Ihnen, ob eine Aufhebung möglich ist, welche Nachweise Sie brauchen und wie lange es dauert.
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So arbeiten wir
Drei Schritte, vom ersten Gespräch bis zum Bescheid.
Erstberatung
Zum Fixpreis. Wir hören zu, sehen Ihre Unterlagen durch und sagen Ihnen ehrlich, wo Sie stehen.
Klare Einschätzung
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Wir legen los
Wir bringen Anträge ein, überwachen Fristen und halten Sie per E-Mail, Telefon oder WhatsApp am Laufenden, in Ihrer Sprache.
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Mag. Igor Matejuk, BEd
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Praxiskommentare
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