Praxiskommentar StbG 1985
Stand 27.10.2026 · Fassung BGBl I 50/2025
§ 39a Gesetzestext
Fassung BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025, in Kraft seit 01.09.2025.
§ 39a. (1) Die Behörden nach diesem Bundesgesetz dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(1a) Die Behörden nach diesem Bundesgesetz dürfen darüber hinaus personenbezogene Daten eines Fremden im Schengener Informationssystem ermitteln, soweit sie diese zur Entscheidung über den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Verleihung, durch Erstreckung der Verleihung oder durch Anzeige gemäß den §§ 57, 58c und 59 benötigen.
(2) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.
(3) Eine Auskunftserteilung gemäß Art. 15 DSGVO zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz hat zu unterbleiben, soweit dies
1. zum Schutz der nationalen Sicherheit und Landesverteidigung,
2. zum Schutz der öffentlichen Sicherheit,
3. zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich,
4. zum Schutz der Betroffenen oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder
5. aus sonstigen wichtigen Zielen des allgemeinen öffentlichen Interesses
notwendig und verhältnismäßig ist.
(4) Im Falle einer Nichterteilung der Auskunft gemäß Abs. 3 hat der Verantwortliche den Betroffenen schriftlich über diese und die dafür maßgeblichen Gründe zu informieren, es sei denn, die Erteilung dieser Information würde den in Abs. 3 genannten Zwecken zuwiderlaufen. Diesfalls sind die für die Nichterteilung der Auskunft maßgeblichen Gründe mit Aktenvermerk festzuhalten.
(5) Die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Berufsvertretungsbehörden sind ermächtigt, Fremde, die die österreichische Staatsbürgerschaft beantragen, gemäß § 5 Abs. 3 erkennungsdienstlich zu behandeln. Zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung dürfen nur geeignete und besonders geschulte Bedienstete, welche einer gesetzlichen Pflicht zur Geheimhaltung unterliegen, ermächtigt werden. Die erkennungsdienstliche Behandlung hat unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu erfolgen.
(6) Die §§ 64 Abs. 1 bis 5, 65 Abs. 4 und 73 Abs. 7 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Sicherheitsbehörden die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Berufsvertretungsbehörden treten.
(7) Die Behörde hat einen Fremden, den sie einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen hat, unter Bekanntgabe des maßgeblichen Grundes formlos hiezu aufzufordern. Kommt der Betroffene der Aufforderung nicht nach, ist er schriftlich, unter Hinweis auf die Folgen einer mangelnden Mitwirkung, ein weiteres Mal zur Vornahme der erkennungsdienstlichen Behandlung aufzufordern.
(8) Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, sowie die Träger der Sozialversicherung, die rechtmäßig über Daten verfügen, sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, der Staatsbürgerschaftsbehörde diese Daten zu übermitteln, sofern diese für ein Verfahren zur Erteilung oder dem Verlust der Staatsbürgerschaft benötigt werden. Eine Verweigerung der Auskunft ist nicht zulässig. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden.
(8a) Wird ein Staatsbürger wegen einer in § 33 Abs. 3 genannten gerichtlich strafbaren Handlung zu einer unbedingten oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt, so ist das Strafgericht verpflichtet, die Staatsbürgerschaftsbehörde hiervon unter Anschluss der das Strafverfahren abschließenden Entscheidung in Kenntnis zu setzen. Eine solche Mitteilung kann unterbleiben, wenn feststeht, dass der Betroffene ausschließlich österreichischer Staatsbürger ist. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten hat die Mitteilung durch elektronische Übermittlung dieser Daten an die Staatsbürgerschaftsbehörde zu erfolgen (§ 15b Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes – StVG, BGBl. Nr. 144/1969).
(9) Die Behörden nach diesem Bundesgesetz sind verpflichtet, personenbezogene Daten dem Bundesminister für Inneres im Einzelfall auf begründete Anfrage zur Verfügung zu stellen, soweit diese zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
(10) Erkennungsdienstliche Daten (§ 5 Abs. 3) sind von Amts wegen zu löschen, wenn
1. der Tod des Betroffenen bekannt wird, oder
2. seit der Verleihung der Staatsbürgerschaft sechs Jahre vergangen sind.
A. Kernaussage
§ 39a erlaubt den Staatsbürgerschaftsbehörden, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit sie diese für ihre Aufgaben brauchen, und schränkt einzelne Betroffenenrechte der DSGVO ein. Er regelt die erkennungsdienstliche Behandlung zur Feststellung der Identität, verpflichtet andere Behörden und die Sozialversicherung zur Auskunft und die Strafgerichte zur Mitteilung bestimmter Verurteilungen.
B. Was sich geändert hat
Die Bestimmung wurde mit BGBl I 37/2006 eingefügt und bestand zunächst nur aus der heutigen Amtshilfeklausel (Abs 8). Das FrÄG 2009, BGBl I 122/2009, fügte ab 01.01.2010 die Grundregel der Datenverarbeitung, die erkennungsdienstliche Behandlung samt Aufforderung und Löschung sowie die Auskunft an den Bundesminister für Inneres hinzu. BGBl I 32/2018 passte Abs 1 bis 4 mit Wirkung vom 25.05.2018 an die DSGVO an, verlangte in Abs 5 für die erkennungsdienstliche Behandlung geschulte und zur Verschwiegenheit verpflichtete Bedienstete und stellte in Abs 6 klar, dass an die Stelle der Sicherheitsbehörden die Behörden nach dem StbG treten. Abs 8a (Mitteilung des Strafgerichts) kam mit BGBl I 162/2021 ab 28.07.2021 hinzu, Abs 1a (Abfrage im Schengener Informationssystem) mit BGBl I 206/2021 ab 07.03.2023. BGBl I 50/2025 ersetzte in Abs 5 ab 01.09.2025 die „Verschwiegenheitspflicht“ durch eine „gesetzliche Pflicht zur Geheimhaltung“. Die Erläuterungen nennen als Zweck der Stammfassung, den Behörden alle Daten zu verschaffen, welche sie für ihre Verfahren benötigen, wobei sie die Verantwortung für die Zulässigkeit der weiteren Verarbeitung tragen (ErläutRV 1189 BlgNR 22. GP 9); die Neufassung 2009 übernahm Standardbestimmungen aus NAG und FPG (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP 58), und Abs 8a soll die Behörde möglichst früh in die Lage versetzen, eine Entziehung nach § 33 Abs 3 zu prüfen (ErläutRV 854 BlgNR 27. GP 6).
C. Inhalt
Die Behörden dürfen Daten nur verarbeiten, soweit es für ihre Aufgaben erforderlich ist (Abs 1). Im Schengener Informationssystem dürfen sie Daten eines Fremden ermitteln, wenn sie diese für die Entscheidung über Verleihung, Erstreckung oder Erwerb durch Anzeige nach §§ 57, 58c und 59 benötigen (Abs 1a).
Widerspruchsrecht und Recht auf Einschränkung nach Art 21 und 18 DSGVO bestehen nicht; die Betroffenen sind darüber zu informieren (Abs 2). Das Auskunftsrecht nach Art 15 DSGVO tritt zurück, soweit es zum Schutz der in Abs 3 genannten Interessen notwendig und verhältnismäßig ist; dann ist der Betroffene schriftlich über die Verweigerung und ihre Gründe zu informieren, außer auch das liefe dem Schutzzweck zuwider (Abs 4). Die Erläuterungen begründen den Ausschluss mit den Rechten und Pflichten, welche an die Staatsbürgerschaft anknüpfen, vor allem Wahlrecht und Wehrpflicht: Ob jemand Staatsbürger ist, muss jederzeit richtig und vollständig beauskunftet werden können; das setzt lückenlose Daten voraus, welche ein Widerspruch oder eine Einschränkung der Verarbeitung nicht unterbrechen darf (ErläutRV 65 BlgNR 26. GP 114). Rechtsgrundlage der Beschränkungen ist die Öffnungsklausel des Art 23 Abs 1 DSGVO, welche sie zulässt, soweit sie notwendig und verhältnismäßig sind (ebenda). Gegen die Verweigerung der Auskunft kann sich der Betroffene bei der Datenschutzbehörde beschweren (Art 77 DSGVO; § 24 DSG). Rechtsprechung zu Abs 3 und 4 besteht, soweit ersichtlich, nicht.
Fremde, welche die Staatsbürgerschaft beantragen, dürfen zur Feststellung der Identität nach § 5 Abs 3 erkennungsdienstlich behandelt werden, also vor allem durch Abnahme der Fingerabdrücke (Abs 5 und 6). Die Behörde hat den Fremden formlos unter Angabe des Grundes aufzufordern; kommt er nicht, ist er ein zweites Mal schriftlich mit Hinweis auf die Folgen aufzufordern (Abs 7; § 5 Rz 15). Lassen Urkunden und Register die Identität nicht zweifelsfrei erkennen, ist die Abnahme der Papillarlinienabdrücke im Regelfall geboten (§ 5 Rz 15). Hintergrund ist, dass die Verleihung den Status einer bestimmten Person neu gestaltet und sich an die Staatsbürgerschaft zahlreiche Rechte und Pflichten knüpfen; es liegt daher im überwiegenden öffentlichen Interesse, dass die Identität zweifelsfrei feststeht (VwGH 02.04.2021, Ro 2021/01/0010 RS 7, unter Berufung auf die Materialien zu § 39a). Vornehmen dürfen die Behandlung nur geeignete, besonders geschulte und zur Geheimhaltung verpflichtete Bedienstete, unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person (Abs 5). Die Erläuterungen begründen das mit Art 9 Abs 2 lit g DSGVO, weil Fingerabdrücke zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten zählen, und verweisen auf das Vorbild des § 13 FPG (ErläutRV 65 BlgNR 26. GP 115). Erkennungsdienstliche Daten sind zu löschen, wenn der Tod bekannt wird oder seit der Verleihung sechs Jahre vergangen sind (Abs 10).
Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden, das AMS und die Sozialversicherungsträger müssen der Staatsbürgerschaftsbehörde auf Anfrage die Daten übermitteln, welche sie für ein Verfahren über Erwerb oder Verlust braucht; die Daten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden (Abs 8). Stellungnahmen der Sicherheitsbehörden im Weg der Amtshilfe binden die Staatsbürgerschaftsbehörde nicht; sie hat die Voraussetzungen selbst zu prüfen und darf sich im Bescheid nicht darauf beschränken, nicht näher begründete Bedenken wiederzugeben (VwGH 20.06.2008, 2005/01/0005 RS 1, zum Verleihungsverfahren vor 2014). Dem Bundesminister für Inneres haben die Behörden im Einzelfall auf begründete Anfrage die Daten zur Verfügung zu stellen, welche er für seine Aufgaben braucht (Abs 9). Wird ein Staatsbürger wegen einer in § 33 Abs 3 genannten Straftat zu einer unbedingten oder teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt, teilt das Strafgericht das der Staatsbürgerschaftsbehörde mit; die Mitteilung kann unterbleiben, wenn feststeht, dass er nur österreichischer Staatsbürger ist (Abs 8a; § 33 Rz 16).
R. Für Betroffene
Im Einbürgerungsverfahren kann die Behörde Ihre Daten bei anderen Behörden, beim AMS und bei der Sozialversicherung abfragen. Kann Ihre Identität nicht anders geklärt werden, wird sie in der Regel Ihre Fingerabdrücke abnehmen; wirken Sie trotz schriftlicher Aufforderung nicht mit, kann das bei der Beweiswürdigung zu Ihrem Nachteil gewertet werden.
U. Verweisnetz
V. Entscheidungen und Materialien — Register
Verwaltungsgerichtshof