Staatsbürgerschaft
Fremdenrecht
Aus der Praxis
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Integrationsvereinbarung: Modul 1 und Modul 2.
Wer einen Aufenthaltstitel bekommt, muss meist binnen zwei Jahren Deutsch und Wertewissen nachweisen. Wen das trifft, wie Sie es erfüllen und was passiert, wenn nicht.
Kurz gesagt
- Modul 1: Deutsch A2 und Werte- und Orientierungswissen, binnen zwei Jahren ab dem ersten Titel.
- Modul 2: Deutsch B1, freiwillig, aber nötig für den Daueraufenthalt – EU und die Staatsbürgerschaft.
- Ausnahmen gelten etwa für Kinder und aus gesundheitlichen Gründen.
- Wer Modul 1 versäumt, riskiert Strafe und die Verlängerung.
Integrationsgesetz
Worum es geht
Die Integrationsvereinbarung gilt für Drittstaatsangehörige, die sich in Österreich niederlassen, also nicht für EU-, EWR- oder Schweizer Bürger. Sie verpflichtet zu Deutschkenntnissen und zu Wissen über die demokratische Ordnung und die Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung. Die Prüfungen nimmt der Österreichische Integrationsfonds (ÖIF)ÖIFÖsterreichischer Integrationsfonds. Nimmt die Integrationsprüfungen ab und bietet Werte- und Orientierungskurse an. ab.
Wer?
Wen Modul 1 trifft
Die Pflicht entsteht mit der erstmaligen Erteilung etwa folgender Titel:
- Rot-Weiß-Rot-Karte plus
- Niederlassungsbewilligung in ihren Varianten
- Familienangehöriger
Eine Rot-Weiß-Rot-Karte nach § 41 Abs 1 oder 2 NAG gilt bereits als Erfüllung von Modul 1.
Keine Pflicht zu Modul 1 haben Sie etwa mit einer Blauen Karte EU, einer Niederlassungsbewilligung für Forscherinnen und Forscher oder einer Aufenthaltsbewilligung. Bei einer Niederlassungsbewilligung als Künstlerin oder Künstler gilt Modul 1 als erfüllt, wenn Sie eine künstlerische Tätigkeit in einer der gesetzlich genannten Kunstsparten ausüben.
Ausnahmen
Wer nicht muss
- Kinder, die am Ende der Frist noch unter 14 Jahre alt sind
- Personen, denen es aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist (mit amtsärztlichem Gutachten)
- Personen, die schriftlich erklären, dass sie nicht länger als 24 Monate innerhalb von drei Jahren in Österreich bleiben; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf weitere Verlängerungsanträge nach dem ersten
Von Modul 2 ausgenommen sind Kinder, die bei der Antragstellung noch nicht schulpflichtig sind, und Personen, denen die Erfüllung wegen ihres dauerhaft schlechten Gesundheitszustands nicht zumutbar ist.
Modul 1
Deutsch auf A2-Niveau
Frist: zwei Jahre§ 9 IntGModul 1 ist binnen zwei Jahren ab Erteilung des ersten Aufenthaltstitels zu erfüllen. Die Behörde kann die Frist auf Antrag verlängern, wenn Gründe in der Person dies rechtfertigen (§ 9 IntG).Gesetzestext im RIS → ab Erteilung des ersten Titels. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden, jeweils um höchstens zwölf Monate. Die Behörde berücksichtigt dabei Ihre persönlichen Lebensumstände.
Nachweis in der Regel durch die Integrationsprüfung des ÖIF (Sprache A2 und Werte- und Orientierungswissen). Auch bestimmte Schulabschlüsse zählen.
So erfüllen Sie Modul 1:
- Zeugnis zur Integrationsprüfung des ÖIF (Deutsch auf Niveau A2 und Grundwerte der Rechts- und Gesellschaftsordnung)
- Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife oder dem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht
- Rot-Weiß-Rot-Karte nach § 41 Abs 1 oder 2 NAG
- Niederlassungsbewilligung als Künstlerin oder Künstler, wenn Sie in einer der gesetzlich genannten Kunstsparten künstlerisch tätig sind
- Erfüllung von Modul 2
Legen Sie im Verlängerungsverfahren ein Zeugnis zur Integrationsprüfung vor, darf es nicht älter als zwei Jahre sein.
Modul 2
Deutsch auf B1-Niveau
Modul 2 ist freiwillig, aber Voraussetzung für den Daueraufenthalt EUDaueraufenthalt – EUUnbefristeter Aufenthaltstitel nach fünf Jahren ununterbrochener tatsächlicher Niederlassung mit Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 45 NAG).Gesetzestext im RIS → und für die Staatsbürgerschaft.
Wer Modul 2 erfüllt, hat Modul 1 automatisch mit erfüllt.
So erfüllen Sie Modul 2:
- Zeugnis zur Integrationsprüfung des ÖIF auf Niveau B1
- Bei Minderjährigen: Besuch einer Primarschule (Volksschule) im Rahmen der Schulpflicht, derzeit oder im vorangegangenen Semester
- Bei Minderjährigen: Besuch einer Sekundarschule im Rahmen der Schulpflicht mit positiver Note in Deutsch im letzten Jahreszeugnis oder in der letzten Schulnachricht
- Mindestens fünf Jahre Pflichtschule in Österreich mit positivem Abschluss in Deutsch, ein positiver Abschluss in Deutsch auf dem Niveau der 9. Schulstufe oder eine positive Beurteilung in „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ bei der Pflichtschulabschluss-Prüfung
- Positiver Abschluss in Deutsch nach mindestens vier Jahren Unterricht in deutscher Sprache an einer ausländischen Sekundarschule
- Lehrabschlussprüfung oder land- und forstwirtschaftliche Facharbeiterprüfung
- Mindestens zwei Jahre Inskription an einer postsekundären Bildungseinrichtung, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch und darin ein Studienerfolg von mindestens 32 ECTS-Punkten (16 Semesterstunden) oder ein entsprechender Studienabschluss
Häufige Fragen
Integrationsvereinbarung: kurz beantwortet
Bis wann muss ich Modul 1 erfüllen?
Binnen zwei Jahren ab Erteilung Ihres ersten Aufenthaltstitels (§ 9 IntG). Die Frist kann auf Antrag verlängert werden, wenn Gründe in Ihrer Person das rechtfertigen.
Brauche ich Modul 2?
Nur wenn Sie den Daueraufenthalt – EU oder später die Staatsbürgerschaft wollen. Modul 2 verlangt Deutsch auf Niveau B1 (§ 10 IntG).
Gilt die Integrationsvereinbarung für EU-Bürger?
Nein. Sie gilt nur für Drittstaatsangehörige, nicht für EU-, EWR- und Schweizer Bürger.
Was passiert, wenn ich die Frist für Modul 1 verpasse?
Ohne rechtzeitig erfülltes Modul 1 wird der Aufenthaltstitel grundsätzlich nicht verlängert. Liegen die Gründe allein bei Ihnen, droht außerdem eine Verwaltungsstrafe bis € 500. Beantragen Sie deshalb rechtzeitig vor Ablauf eine Fristverlängerung. Wir prüfen, welche Gründe in Ihrem Fall zählen.
Bekomme ich die Kosten für den Deutschkurs zurück?
Bestimmte Familienangehörige können die Hälfte der Kosten eines Integrationskurses ersetzt bekommen, höchstens € 750. Voraussetzung ist, dass Sie an mindestens 75 Prozent der Kurseinheiten teilgenommen und die Integrationsprüfung für Modul 1 binnen 18 Monaten ab Beginn der Pflicht bestanden haben. Details siehe unten.
Achtung
Folgen bei Nichterfüllung
Wer Modul 1 nicht rechtzeitig erfüllt, riskiert eine Verwaltungsstrafe und dass der Titel nicht verlängert wird. Im schlimmsten Fall droht eine aufenthaltsbeendende MaßnahmeAufenthaltsbeendende MaßnahmeSammelbegriff für Rückkehrentscheidung, Ausweisung und Aufenthaltsverbot. Darüber entscheidet das BFA..
Wer Modul 1 aus Gründen, die allein bei ihm liegen, nicht rechtzeitig nachweist, riskiert eine Verwaltungsstrafe bis € 500. Außerdem setzt die Verlängerung des Aufenthaltstitels grundsätzlich die rechtzeitige Erfüllung von Modul 1 voraus.
Nächster Schritt
Erstberatung zum Fixpreis
Wir prüfen, ob die Pflicht für Sie gilt, ob eine Ausnahme greift oder ob die Frist verlängert werden kann.
Kurskosten
Einen Teil der Kurskosten zurückbekommen
Für Integrationskurse zur Vorbereitung auf Modul 1 gibt es unter bestimmten Voraussetzungen einen Kostenersatz des Bundes:
- Höhe: 50 Prozent der Kosten eines Integrationskurses, höchstens € 750.
- Für wen: Familienangehörige von Österreicherinnen und Österreichern sowie von EWR- und Schweizer Bürgerinnen und Bürgern, die in Österreich dauernd wohnen und ihr Freizügigkeitsrecht nicht in Anspruch genommen haben (§ 47 Abs 2 NAG), und Familienangehörige von rechtmäßig niedergelassenen Drittstaatsangehörigen in bestimmten Fällen (§ 46 Abs 1, 3 und 4 NAG).
- Kursbesuch: Teilnahme an mindestens 75 Prozent der Kurseinheiten.
- Prüfung: Integrationsprüfung für Modul 1 spätestens 18 Monate nach Beginn der Pflicht bestanden, nachgewiesen mit dem Zeugnis des ÖIF.
Stand: Oktober 2026, Quelle: § 14 IntG (RIS), oesterreich.gv.at.
Frist für Modul 1
Bis wann müssen Sie Modul 1 erfüllen?
Geben Sie das Datum Ihres ersten Aufenthaltstitels ein. Wir zeigen Ihnen, wie viel Zeit von den zwei Jahren noch bleibt.
Das Ausstellungsdatum Ihres ersten Aufenthaltstitels, mit dem die Pflicht begonnen hat.
Frühere Zeiten können angerechnet werden. Das prüfen wir mit Ihnen.
Nur zur Orientierung, ersetzt keine Beratung. Stand: Oktober 2026, Quelle: § 9 IntG (RIS).
So arbeiten wir
Drei Schritte, vom ersten Gespräch bis zum Bescheid.
Erstberatung
Zum Fixpreis. Wir hören zu, sehen Ihre Unterlagen durch und sagen Ihnen ehrlich, wo Sie stehen.
Klare Einschätzung
Sie wissen genau, was realistisch ist, was es kostet und wie es weitergeht, schriftlich.
Wir legen los
Wir bringen Anträge ein, überwachen Fristen und halten Sie per E-Mail, Telefon oder WhatsApp am Laufenden, in Ihrer Sprache.
Team
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Mag. Igor Matejuk, BEd
Mag. Adrian Zitter
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