Staatsbürgerschaft
Fremdenrecht
Aus der Praxis
Team
Familiennachzug nach Österreich.
Wie Ehepartner und Kinder nach Österreich kommen: welcher Weg für Sie gilt, was die Behörde verlangt und was Sie tun, wenn der Antrag liegen bleibt oder abgelehnt wird.
Kurz gesagt
- Nachziehen können Ehepartner, eingetragene Partner und minderjährige ledige Kinder.
- Ehepartner müssen bei Antragstellung mindestens 21 Jahre alt sein; nur die standesamtliche Ehe zählt.
- Nötig sind Einkommen nach den Richtsätzen, Unterkunft, Krankenversicherung und Deutsch A1.
- Seit 12. Juni 2026 läuft auch der Nachzug zu Schutzberechtigten über das NAG, mit Quote.
Familienzusammenführung
Zwei Wege nach Österreich
Als Familienangehörige gelten Ehepartner, eingetragene Partner und minderjährige ledige KinderFamilienangehörigeKernfamilie nach § 2 Abs 1 Z 9 NAG. Ehegatten und eingetragene Partner müssen bei Antragstellung bereits 21 Jahre alt sein.Gesetzestext im RIS →, auch Adoptiv- und Stiefkinder. Es zählt nur die standesamtliche EheStandesamtliche EheVor einem Standesamt oder einer gleichwertigen staatlichen Stelle geschlossene Ehe. Eine nur religiöse oder traditionelle Trauung zählt nicht.: Eine rein traditionelle oder religiöse Heirat reicht nicht, sie muss zuerst standesamtlich nachgeholt werden.
Weg 1
Über das Niederlassungsrecht (NAG)
Für Angehörige von Personen mit Aufenthaltstitel, von Österreichern und von EU-Bürgern. Welcher Titel beantragt wird, hängt vom Status der Person in Österreich ab:
- Rot-Weiß-Rot-Karte plus, etwa für Angehörige von Inhabern einer Rot-Weiß-Rot-Karte
- Familienangehöriger für Angehörige von Österreichern
- Aufenthaltskarte für Angehörige von EU-Bürgern, die ihr Freizügigkeitsrecht nutzen
- Aufenthaltsbewilligung für Angehörige von Studierenden
- Niederlassungsbewilligung, teils ohne Zugang zum Arbeitsmarkt
Weg 2
Zu Schutzberechtigten
Seit 12. Juni 2026 läuft der Nachzug zu Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr über das Asylverfahren, sondern über das Niederlassungsrecht. Die Angehörigen erhalten eine Rot-Weiß-Rot-Karte plusRot-Weiß-Rot – Karte plusAufenthaltstitel zur befristeten Niederlassung mit unbeschränktem Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie sind an keinen bestimmten Arbeitgeber gebunden. (§ 46a NAG§ 46a NAGSeit 12. Juni 2026: Angehörige von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten erhalten eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus, wenn ein Quotenplatz frei ist; bei subsidiär Schutzberechtigten muss der Status seit mindestens zwei Jahren rechtskräftig sein (§ 46a NAG).Gesetzestext im RIS →). Voraussetzung ist unter anderem ein freier Quotenplatz.
Bei Asylberechtigten gelten Unterkunft, Krankenversicherung und Einkommen als nachgewiesen, wenn der Antrag binnen drei MonatenFrist: drei MonateAb rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 46a Abs 3 NAG). Danach müssen alle Voraussetzungen nachgewiesen werden. nach rechtskräftiger Zuerkennung gestellt wird. Bei subsidiär Schutzberechtigten muss der Status seit mindestens zwei Jahren rechtskräftig sein.
Achtung: Die Neuregelung ist jung, zur Quote gibt es noch kaum Praxis. Ob ein Antrag für Ihre Familie jetzt Aussicht hat, klären wir im Einzelfall.
Voraussetzungen und Unterlagen
Was die Behörde im NAG-Verfahren verlangt
Voraussetzungen
- Familienangehöriger einer Person mit Aufenthaltsrecht in Österreich
- ausreichende Einkünfte in Höhe der RichtsätzeRichtsätzeDie Einkünfte müssen den Richtsätzen nach § 293 ASVG entsprechen. Miete, Kreditraten und Pfändungen werden abgezogen, ein Freibetrag in Höhe der freien Station bleibt unberücksichtigt (§ 11 Abs 5 NAG).Richtsätze 2026 →, nach Abzug von Miete und Kreditraten
- ortsübliche UnterkunftOrtsübliche UnterkunftEine Wohnung, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich gilt, und auf die Sie einen Rechtsanspruch haben, etwa durch Mietvertrag, Eigentum oder Wohnrechtsvereinbarung (§ 11 Abs 2 Z 2 NAG). (die Behörde prüft die Größe pro Person)
- Krankenversicherung, die alle Risiken abdeckt
- kein Einreise- oder Aufenthaltsverbot
Unterlagen
- Reisepass und Passfoto
- Heirats- und Geburtsurkunde
- Deutschnachweis A1Deutsch vor ZuzugDeutsch auf einfachstem Niveau, nachgewiesen vor der Einreise durch ein Zertifikat eines anerkannten Instituts, nicht älter als ein Jahr (§ 21a NAG). Ausnahmen gibt es etwa für Minderjährige.Gesetzestext im RIS →, nicht älter als ein Jahr
- Einkommensnachweise der Person in Österreich
- Mietvertrag oder Wohnrechtsvereinbarung
- Versicherungsnachweis
- Strafregisterauszug aus dem Herkunftsstaat
Wie hoch die Einkünfte sein müssen, zeigt unsere Seite zum Einkommen: Es gelten dieselben Richtsätze. Fremdsprachige Urkunden brauchen eine beglaubigte Übersetzung.
Verfahren
Wie es abläuft
- Antrag bei der Botschaft im Ausland, bei visumfreier Einreise teils auch in Österreich. Wer mit Touristenvisum einreist, darf nur bis zum Ablauf des Visums bleiben.
- Die Botschaft leitet den Antrag an die Niederlassungsbehörde weiter, in Wien an die MA35MA 35Magistratsabteilung 35 der Stadt Wien: Einwanderungs- und Staatsbürgerschaftsbehörde. In den anderen Bundesländern sind Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat zuständig..
- Die Behörde muss grundsätzlich binnen sechs MonatenFrist: sechs MonateEntscheidungsfrist der Behörde ab Einlangen des Antrags (§ 73 AVG). Danach ist eine Säumnisbeschwerde möglich (§ 8 VwGVG). entscheiden.
- Bei positiver Entscheidung erhält der Angehörige ein Visum zur Einreise und holt den Titel in Österreich ab.
- Gegen einen negativen Bescheid ist binnen vier WochenFrist: vier WochenBeschwerdefrist ab Zustellung des Bescheids (§ 7 Abs 4 VwGVG). Wurde der Bescheid hinterlegt, gilt der erste Tag der Abholfrist als Zustelltag (§ 17 Abs 3 ZustG). Beschwerde möglich. Eingebracht wird die Beschwerde bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat. Weist das Verwaltungsgericht ab, bleiben sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung für eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Beide muss eine Anwältin oder ein Anwalt einbringen. Wege nach einer negativen Entscheidung →
Aus unserer Praxis: Die MA35 lehnte den Titel für die Ehefrau eines Österreichers ab. Das Verwaltungsgericht erteilte ihn doch, weil sie für ihre zwei österreichischen Kinder sorgt. Zum Fall →
Häufige Fragen
Familiennachzug: kurz beantwortet
Wie alt muss mein Ehepartner für den Familiennachzug sein?
Im Niederlassungsrecht müssen beide Ehegatten oder eingetragenen Partner bei Antragstellung mindestens 21 Jahre alt sein (§ 2 Abs 1 Z 9 NAG).
Wie funktioniert der Familiennachzug zu Asylberechtigten seit 2026?
Seit 12. Juni 2026 nach § 46a NAG: Die Angehörigen erhalten eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus, wenn ein Quotenplatz frei ist. Wird der Antrag binnen drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung des Asyls gestellt, gelten Unterkunft, Krankenversicherung und Einkommen als nachgewiesen.
Und bei subsidiär Schutzberechtigten?
Der Status muss seit mindestens zwei Jahren rechtskräftig zuerkannt sein, dazu kommt die Quote (§ 46a Abs 2 NAG). Die übrigen Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
Brauche ich Deutschkenntnisse vor der Einreise?
Für die meisten Titel im Familiennachzug ja: Deutsch auf Niveau A1, nachgewiesen bei der Antragstellung (§ 21a NAG). Das Zertifikat darf nicht älter als ein Jahr sein.
Häufige Ablehnungsgründe
Warum Anträge scheitern
- Zweifel an der Ehe: Verdacht auf Aufenthaltsehe
- Zweifel an der Echtheit von Heirats- oder Geburtsurkunden
- Einkommen zu niedrig
- Wohnung zu klein
- Krankenversicherung fehlt oder deckt zu wenig ab
Nächster Schritt
Erstberatung zum Fixpreis
Wir prüfen, welcher Weg für Ihre Familie gilt, ob EU-Recht anwendbar ist und wie Sie die Erfolgschancen verbessern.
Beschwerdefrist
Bis wann müssen Sie Beschwerde erheben?
Geben Sie den Tag der Zustellung ein, und wir berechnen, wie viele Tage Ihnen für die Beschwerde noch bleiben.
Der Tag, an dem Sie den Bescheid erhalten haben. Wurde er bei der Post hinterlegt, zählt der erste Tag der Abholfrist.
Nur zur Orientierung, ersetzt keine Beratung. Gilt für Bescheide der MA35 und der Bezirkshauptmannschaften. Bei Bescheiden des BFA können andere Fristen gelten.
Einkommensrechner
Reicht das Einkommen für den Familiennachzug?
Rechnen Sie mit dem Haushalt, wie er nach dem Nachzug sein wird: die Person in Österreich und die Familienangehörigen, die nachziehen. Alle Beträge netto pro Monat.
Haushalt nach dem Nachzug
Zieht Ihre Ehepartnerin, Ihr Ehepartner oder Ihre eingetragene Partnerin oder Ihr eingetragener Partner nach, wählen Sie die zweite Option.
Feste und regelmäßige Einkünfte der Person in Österreich, etwa Lohn oder Gehalt. Sozialhilfe zählt nicht. Was sonst angerechnet wird, prüfen wir im Einzelfall.
An Personen außerhalb des gemeinsamen Haushalts.
Nur zur Orientierung, ersetzt keine Beratung. Die Behörde prüft außerdem Unterkunft, Krankenversicherung und Deutschkenntnisse. Beim Nachzug zu Asylberechtigten gelten Einkommen, Unterkunft und Krankenversicherung unter Umständen als nachgewiesen (siehe oben). Stand: Oktober 2026. Quelle: § 293 und § 292 Abs 3 ASVG im RIS (Richtsätze 2026, freie Station 2026), § 11 Abs 5 NAG.
So arbeiten wir
Drei Schritte, vom ersten Gespräch bis zum Bescheid.
Erstberatung
Zum Fixpreis. Wir hören zu, sehen Ihre Unterlagen durch und sagen Ihnen ehrlich, wo Sie stehen.
Klare Einschätzung
Sie wissen genau, was realistisch ist, was es kostet und wie es weitergeht, schriftlich.
Wir legen los
Wir bringen Anträge ein, überwachen Fristen und halten Sie per E-Mail, Telefon oder WhatsApp am Laufenden, in Ihrer Sprache.
Team
Die Menschen hinter Ihrem Fall.
Mag. Igor Matejuk, BEd
Mag. Adrian Zitter
Sie suchen das ganze Team? Alle kennenlernen →
Praxiskommentare
Aktuelles aus der Praxis.
Kontakt
-1.png?width=2316&height=2192&name=logo%20peter%20(1)-1.png)