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Schubhaft: Was jetzt zu tun ist.

Ein Angehöriger oder Freund wurde in Schubhaft genommen? Auch in der Schubhaft gibt es Rechte, und eine Schubhaftbeschwerde lohnt sich öfter, als viele denken.

Kurzer Wegweiser

Was ist passiert?

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Kurz gesagt

  • Schubhaft ist keine Strafe, sondern soll ein Verfahren oder eine Abschiebung sichern.
  • Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht: während der Haft und bis sechs Wochen danach.
  • Über die Fortsetzung der Schubhaft entscheidet das Gericht binnen einer Woche.
  • Wichtig sind Wohnadresse, Familie, Gesundheit und Papiere.

Schubhaft

Keine Strafhaft

Schubhaft ist keine Strafe. Sie soll ein Verfahren oder eine Abschiebung sichern. Das BFA erlässt nach der Festnahme einen und muss die Haft so kurz wie möglich halten. Nicht jeder, der in Schubhaft kommt, wird abgeschoben.

Rechtsmittel

Die Schubhaftbeschwerde

Gegen die Schubhaft kann erhoben werden, während der gesamten Haft und auch noch nach dem Ende. Oft hält das BFA Formalitäten nicht ein, deshalb lohnt sich eine Beschwerde häufig.

Die Chancen hängen unter anderem davon ab, ob ein Reisepass oder ein vorliegt, ob Familie mit Aufenthaltsrecht in Österreich lebt, ob eine Wohnmöglichkeit besteht und ob jemand krank ist.

Kontakt

So erreichen Sie uns aus der Schubhaft

Jeder Häftling hat das Recht, eine Vertrauensperson und einen Rechtsanwalt über die Festnahme zu informieren. Wenden Sie sich an einen Polizisten oder an die .

Gesucht

Die Polizei sucht mich. Komme ich in Schubhaft?

Nicht automatisch. Die Polizei kann auch einen Brief zustellen oder eine Auskunft wollen. Entscheidend ist, ob bereits ein Festnahmeauftrag, ein Heimreisezertifikat oder ein Abschiebetermin existiert. Wir klären das für Sie mit dem BFA.

Abschiebung

Was bei einer Abschiebung passiert

Liegen alle Papiere vor, legt das BFA einen Termin fest. Die Abschiebung erfolgt per Bus oder Flugzeug, begleitet von der Polizei. Wer sich wehrt, riskiert Zwangsmaßnahmen und eine Anzeige. Eine freiwillige Ausreise kann die Haft verkürzen; die Soziale Betreuung hilft bei der Organisation.

Nächste Schritte

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Sofort einen Anwalt kontaktieren und einen Besuch vereinbaren
  2. Schubhaftbeschwerde prüfen und erheben lassen
  3. eine Wohnadresse organisieren, unter der die Person für die Behörden erreichbar ist
  4. Reisepass und Identitätsdokumente bereithalten, wenn eine freiwillige Ausreise in Frage kommt

Aus unserer Praxis: Ein Mandant sollte nach Litauen überstellt werden und kam in Schubhaft. Der Verwaltungsgerichtshof hob die Entscheidung auf: Nach der damals geltenden Dublin-III-Verordnung war Litauen nicht mehr zuständig, weil das Visum seit über sechs Monaten abgelaufen war. Zum Fall →

Häufige Fragen

Schubhaft: kurz beantwortet

Wie lange kann ich gegen die Schubhaft Beschwerde erheben?

Während der gesamten Haft und bis sechs Wochen nach ihrem Ende. Zuständig ist das Bundesverwaltungsgericht (§ 22a BFA-VG).

Wie schnell entscheidet das Gericht?

Über die Fortsetzung der Schubhaft muss das Bundesverwaltungsgericht binnen einer Woche entscheiden, außer die Haft endet vorher (§ 22a Abs 2 BFA-VG).

Wann ist Schubhaft zulässig?

Nur wenn sie zur Sicherung des Verfahrens oder der Abschiebung notwendig ist, Fluchtgefahr besteht und sie verhältnismäßig ist (§ 76 FPG). Reichen gelindere Mittel, etwa eine Meldepflicht, ist Schubhaft unzulässig.

Und wenn das Bundesverwaltungsgericht die Schubhaft bestätigt?

Auch gegen diese Entscheidung ist binnen sechs Wochen eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof möglich. Das gilt auch für den Ausspruch, dass die Schubhaft fortgesetzt werden darf. Die Revision wird beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Unterschreiben muss eine Anwältin oder ein Anwalt.

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Schubhaftbeschwerde

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Sind Sie (oder ist die betroffene Person) noch in Schubhaft?

Nur zur Orientierung, ersetzt keine Beratung. Frist: sechs Wochen nach dem Ende der Haft (§ 22a Abs 1a BFA-VG, § 7 Abs 4 VwGVG). Endet sie an einem Samstag, Sonntag, Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, gilt der nächste Werktag (§ 33 Abs 2 AVG). Stand: Oktober 2026, Quelle: RIS.

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