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Afghane erhält nach langen Wartezeit vom Bundesverwaltungsgericht einen Aufenthaltstitel

Dr. Gregor Klammer · · 1 Min. Lesezeit

Herr S. kommt aus Afghanistan und stellte Ende Dezember 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom April 2017, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, den Antrag ab, erkannte ihm keinen Subsidiärschutz zu und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Als Begründung führte das BFA an, dass seine Asylgründe nicht glaubhaft waren, er in Afghanistan Familienangehörige hat und ihm eine Fluchalternative in Kabul zur Verfügung stehe.

Gegen den Bescheid erhob er im April 2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Nachdem das BVwG nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eine Entscheidung traf, stellte Herr S. im November 2018 einen Fristsetzungsantrag. Nachder mündlichen Verhandlung im Jänner 2019 erkannte das Bundesverwaltungsgericht Ende Februar 2019 Herrn S. eine humanitären Aufenthaltstitel (Aufenthaltsberechtigung Plus).

Als Begründung führte das BVwG an, dass Herrn S., aufgrund seiner Aufenthaltsdauer, seiner Integrationsbemühungen und strafrechtlichen Unbescholtenheit, ein humanitärer Aufenthaltstitel zuzuerkennen war.

Mehr zum Thema: Wenn die Behörde nicht entscheidet

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