Praxiskommentar StbG 1985 · StbG 1985

§ 66 StbG 1985 – Vollziehung

Dr. Gregor Klammer · 28. Oktober 2026

Praxiskommentar StbG 1985

Stand 27.10.2026 · Fassung BGBl I 39/2026

§ 66 Gesetzestext

Fassung BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026, in Kraft seit 12.06.2026.

§ 66. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1. soweit sie dem Bund zukommt, hinsichtlich

a) des § 10 Abs. 6 die Bundesregierung;

b) des § 7a Abs. 3, § 27 Abs. 2 letzter Satz, § 28 Abs. 4 letzter Satz, § 29 Abs. 2 letzter Satz sowie § 53 Z 2 und 3 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;

c) der §§ 39a Abs. 5, 41 Abs. 2, 53 Z 4, 56b Abs. 1 zweiter Satz sowie § 58c Abs. 8 der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;

(Anm.: lit d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 136/2013) e) des § 58c Abs. 9 der Bundesminister für Finanzen; f) der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Inneres; 2. soweit die Vollziehung dem Land zukommt, die Landesregierung.

A. Kernaussage

1

§ 66 verteilt die Vollziehung: Soweit sie dem Bund zukommt, ist grundsätzlich der Bundesminister für Inneres zuständig, für einzelne Bestimmungen die Bundesregierung, der Justiz-, der Außen- oder der Finanzminister; soweit sie dem Land zukommt, die Landesregierung. Nach Art 11 Abs 1 Z 1 B-VG ist die Staatsbürgerschaft in der Gesetzgebung Bundes- und in der Vollziehung Landessache; die Landesregierungen entscheiden daher über Verleihung, Verlust und Feststellung. Bundessache sind, soweit eine Verfassungsbestimmung oder die Kompetenzverteilung es vorsieht, nur Randbereiche, etwa die Bestätigung nach § 10 Abs 6, die Aufgaben der Vertretungsbehörden nach der Verfassungsbestimmung des § 41 Abs 2, Verordnungen des Bundesministers und der Betrieb des ZSR (§§ 56a ff).

B. Was sich geändert hat

2

§ 66 wurde laufend an neue Bestimmungen angepasst, an geänderte Ressortbezeichnungen aber nicht durchgehend: lit c nennt noch den „Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres“; das Ressort heißt nach dem Bundesministeriengesetz heute Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten. Geändert wurde § 66 zuletzt mit BGBl I 48/2022 (§ 58c Abs 8 und 9) und BGBl I 39/2026 mit Wirkung vom 12.06.2026, welches in lit b den Verweis auf § 19 Abs 3 strich.

C. Inhalt

3

Die Bundesregierung vollzieht § 10 Abs 6 (Bestätigung des besonderen Interesses der Republik; § 39 Rz 9). Dem Bundesminister für Justiz obliegt im Einvernehmen mit dem Innenminister die Vollziehung jener Bestimmungen, welche Entscheidungen der Gerichte vorsehen oder sich an sie richten; die Entscheidungen selbst treffen die Gerichte. Erfasst sind die Ersetzung der Zustimmung durch das Gericht nach § 7a Abs 3, die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung nach § 27 Abs 2 und § 28 Abs 4 (jeweils letzter Satz) sowie die Mitteilungen nach § 53 Z 2 und 3; § 29 Abs 2 verweist nur auf § 27 Abs 3 und kennt keine gerichtliche Genehmigung; die Nennung des § 29 Abs 2 in lit b und die Mitteilung einer „Genehmigung nach … § 29 Abs. 2“ in § 53 Z 2 lit a gehen daher heute ins Leere (§ 30 Rz 4). Der für Äußeres zuständige Bundesminister (lit c verwendet noch die frühere Bezeichnung, Rz 2) vollzieht, im Einvernehmen mit dem Innenminister, die Aufgaben der Vertretungsbehörden (§§ 39a Abs 5, 41 Abs 2, 53 Z 4, 56b Abs 1 und 58c Abs 8); die Vertretungsbehörden handeln damit in unmittelbarer Bundesverwaltung; jedenfalls über Beschwerden gegen ihre Entscheidungen über Bestätigungen nach § 41 Abs 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (VwGH 04.04.2024, Ro 2021/01/0012 RS 4; § 41 Rz 4). Der Finanzminister vollzieht die Gebührenbefreiung nach § 58c Abs 9. Alles Übrige vollzieht, soweit es Bundessache ist, der Bundesminister für Inneres.

U. Verweisnetz

4

Zuständigkeit der Landesregierung: § 39 Rz 5; Vertretungsbehörden: § 41 Rz 4.

V. Entscheidungen und Materialien — Register

Verwaltungsgerichtshof

  • 04.04.2024, Ro 2021/01/0012 — Rz 3.