Praxiskommentar StbG 1985
Stand 27.10.2026 · Fassung BGBl I 39/2026
1. Wozu dieses Werk
Das Werk kommentiert das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der Fassung BGBl I 39/2026. Mitbehandelt sind die Staatsbürgerschaftsverordnung 1985, soweit sie das Gesetz ausführt, das Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit und das Unionsrecht, soweit es den Verlust der Staatsbürgerschaft und damit der Unionsbürgerschaft begrenzt. Es ist für die Vertretung im Einbürgerungs-, Feststellungs- und Verlustverfahren geschrieben: Es benennt, was die Behörde festzustellen hat, woran ein Bescheid typischerweise scheitert und welches Vorbringen trägt.
2. Der Aufbau einer Einheit
Jede Einheit beginnt mit dem Normtext aus dem RIS samt Fassungsvermerk und einer Kernaussage. Die Bestimmungen mit dichter Rechtsprechung, vor allem die Verleihungs- und Verlusttatbestände, sind als Volleinheiten kommentiert: nach dem Prüfungsgang eines Bescheids gegliedert, mit Prüfschema, den Streitfragen, einer Prüfliste gegen den Bescheid, Schriftsatzbausteinen, einem Verweisnetz und dem Register. Die übrigen Bestimmungen sind als Kurzkommentare gefasst: Normtext, Kernaussage, die Entwicklung der Bestimmung, je Absatz der Inhalt mit der tragenden Rechtsprechung, Verweisnetz und Register. Eng zusammengehörige Bestimmungen sind in einer Einheit kommentiert, etwa §§ 21 bis 23, §§ 37 und 38 oder §§ 49 bis 52; zitiert wird dann nach der Randziffer dieser Einheit.
Zwei Querschnittseinheiten behandeln, was alle Tatbestände gemeinsam betrifft: das Verfahren (Zuständigkeit, Entscheidungszeitpunkt, Säumnis, Beschwerde und Revision) und das Übergangsrecht (welche Fassung gilt). Die Einheiten verweisen dorthin, statt den Stoff zu wiederholen.
Wo eine Bestimmung Antragsteller unmittelbar betrifft, schließt die Kommentierung mit einem Abschnitt „Für Betroffene“. Er sagt in einfacher Sprache, worauf es ankommt; er ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Wo eine Bestimmung Antragsteller nicht unmittelbar betrifft, etwa bei manchen Verfahrens- und Schlussbestimmungen, fehlt der Abschnitt.
3. Zitierweise
Zitiert wird nach Randziffern: „§ 10 StbG Rz 27“, innerhalb des Werkes kurz „§ 10 Rz 27“. Die Querschnitte werden als „Querschnitt Verfahren Rz 12“ und „Querschnitt Übergangsrecht Rz 8“ zitiert. Die Randziffern sind je Einheit fortlaufend. Sie bleiben bei späteren Bearbeitungen erhalten; neue Randziffern werden angefügt, und entfallene werden nicht neu vergeben.
Entscheidungen werden mit Gericht, Datum und Geschäftszahl angeführt, Rechtssätze des Verwaltungsgerichtshofes und der Verwaltungsgerichte mit ihrer Nummer („VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0239 RS 7“). Fehlt bei einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder eines Verwaltungsgerichts die Rechtssatznummer, ist die Aussage dem Volltext entnommen; Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes sind im RIS ohne Rechtssatznummer erfasst und werden deshalb stets ohne sie angeführt. Wird eine Entscheidung nur nach ihrer Wiedergabe in einer anderen angeführt, ist das an der Stelle vermerkt. Entscheidungen der Landesverwaltungsgerichte sind mit „LVwG“ und dem Kürzel des Landes angeführt (LVwG Bgld, Ktn, NÖ, OÖ, Sbg, Stmk, Tirol, Vbg), jene des Verwaltungsgerichts Wien mit „VwG Wien“; dessen Geschäftszahlen beginnen mit „VGW“. Das RIS führt das Wiener Gericht in seinen Metadaten als „Landesverwaltungsgericht Wien“; das Werk folgt dem amtlichen Namen des Gerichts. Im Register stehen die Entscheidungen aller dieser Gerichte unter „Verwaltungsgerichte der Länder“. Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Union stehen im Register in einer eigenen Gruppe; Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sind mit „BVwG“ angeführt und ebenfalls gesondert ausgewiesen. Jede Geschäftszahl einer österreichischen Entscheidung ist gegen den Bestand des RIS geprüft; was dort nicht zu finden war, ist nicht zitiert. Entscheidungen des EuGH sind im RIS nicht enthalten; die Urteile C-135/08, C-221/17, C-118/20, C-689/21, C-181/23 und C-684/22 bis C-686/22 sowie der Beschluss C-85/21 liegen dem Werk im Volltext aus EUR-Lex zugrunde.
In Verfahren, in welchen der Verfasser als Vertreter eingeschritten ist, vermerkt das Register das bei der Entscheidung. Angeführt werden nur Entscheidungen, welche im RIS veröffentlicht sind; wo eine nicht veröffentlichte Entscheidung nach ihrer Wiedergabe in einer veröffentlichten angeführt wird, ist das an der Stelle vermerkt.
4. Wie die Auffassung des Verfassers gekennzeichnet ist
Das Werk unterscheidet drei Ebenen.
Erstens die gesicherte Rechtslage. Sie wird ohne Zusatz wiedergegeben und mit dem Normtext, den Materialien oder einer Entscheidung belegt.
Zweitens die Auslegung, welche der Verfasser für richtig hält. Sie ist an der Wortwahl zu erkennen, etwa „richtigerweise“ oder „nach der hier vertretenen Auffassung“, und wird dort, wo keine Rechtsprechung sie trägt, mit einem der folgenden Sätze ausdrücklich kenntlich gemacht:
Rechtsprechung dazu besteht nicht; die hier vertretene Auffassung ist jene des Verfassers.
Rechtsprechung dazu besteht nicht; die Materialien tragen die hier vertretene Auffassung.
Ein enger gefasster Zusatz, etwa „Rechtsprechung des VwGH dazu besteht nicht“, bezieht sich nur auf dieses Gericht; Entscheidungen anderer Gerichte sind an der Stelle angeführt. Wendungen wie „im RIS nicht vorhanden“, „liegt im RIS nicht vor“ oder „soweit ersichtlich“ bedeuten, dass im ausgewerteten Bestand des RIS keine Entscheidung aufgefunden wurde. Der Zusatz schränkt die Aussage nicht ein; er sagt, worauf sie beruht.
Drittens die offene Streitfrage. Sie ist als solche überschrieben, mit der Gegenposition geführt und mit einer Synthese abgeschlossen, welche sagt, wie weit der Einwand trägt. Danach folgt die Folge für die Vertretung.
5. Eine Anmerkung zur Ausrichtung
Die Kommentierung ist auf den Streitfall ausgerichtet. Wo eine Bestimmung einen Rechtsbehelf eröffnet, etwa die Säumnisbeschwerde im Verleihungsverfahren, den Antrag auf Feststellung nach § 42 oder die Prüfung der Verhältnismäßigkeit beim Verlust, wird das benannt und der Weg beschrieben. Ebenso wird benannt, wo ein Einwand nicht trägt; wer die Aussicht eines Vorbringens einschätzen soll, braucht beides.
Das Staatsbürgerschaftsrecht knüpft oft an Sachverhalte an, welche Jahrzehnte zurückliegen. Welche Fassung für einen Erwerb oder Verlust gilt, ist deshalb in jeder Einheit vermerkt und im Querschnitt Übergangsrecht im Zusammenhang dargestellt.
6. Stand
Der Kommentar gibt die Rechtslage idF BGBl I 39/2026 (in Kraft seit 12.06.2026) wieder. Die Rechtsprechung ist nach dem Bestand des RIS berücksichtigt, beim Verwaltungsgerichtshof bis 21.09.2026, bei Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichten bis 02.10.2026 (Stand 17.10.2026). Jede Einheit nennt die für sie maßgebende Fassung im Fassungsvermerk am Beginn des Abschnitts Normtext; noch nicht in Kraft getretene Änderungen sind dort vermerkt.