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Verwaltungsgerichtshof hebt negatives Erkenntnis mitsamt Rückkehrentscheidung eines Somaliers auf

Dr. Gregor Klammer · · 2 Min. Lesezeit

Herr A. kommt aus Somalia und stellte im Juli 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid von Juli 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Asylantrag ab, erkannte ihm keinen Subsidiärschutz zu und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig ist.

Nachdem er fristgerecht Beschwerde erhob, wies das Bundesverwaltungsgericht, ohne Durchführung einer Verhandlung, mit Erkenntnis vom August 2018, die Beschwerde als unbegründet ab.

Dagegen erhob Herr A. im Oktober 2018 eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, welcher mit Erkenntnis im Dezember 2018, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufhob.

Als Begründung führte der VWGH an, dass sich die Revision als zulässig und berechtigt erweist, weil das BVwG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, hinsichtlich der Absehung einer mündlichen Verhandlung, abgewichen ist. Die Voraussetzungen des Entfalls einer mündlichen Verhandlung lagen im gegenständlichen Fall nicht vor. Herr A. ist der Beweiswürdigung und den Feststellungen des BFA substantiiert entgegengetreten. Im Vergleich zum Bundesamt, zog das BVwG aktuellere Länderberichte heran und ergänzte dessen Feststellungen, welch laut Verwaltungsgerichtshofrechtsprechung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfordern. Demnach lagen die Voraussetzungen für den Entfall einer mündlichen Verhandlung nicht vor. Da das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet war, war dieses im genannten Umfang aufzuheben.

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