Praxiskommentar StbG 1985 · StbG 1985

§ 9 StbG 1985 – Aufenthalt von Trägern von Vorrechten und Befreiungen

Dr. Gregor Klammer · 28. Oktober 2026

Praxiskommentar StbG 1985

Stand 27.10.2026 · Fassung BGBl I 54/2021

§ 9 Gesetzestext

Fassung BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021, in Kraft seit 01.05.2021.

§ 9. Der Aufenthalt von Fremden als Träger von Vorrechten und Befreiungen (§ 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021) gilt nicht als Niederlassung im Sinne dieses Bundesgesetzes.

A. Kernaussage

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Wer sich als Träger von Vorrechten und Befreiungen nach § 5 ASG in Österreich aufhält, ist im Sinn des StbG nicht niedergelassen; das betrifft vor allem Bedienstete internationaler Organisationen und ausländischer Vertretungsbehörden. Sein Aufenthalt ist rechtmäßig und zählt für die Aufenthaltsdauer, nicht aber für die Jahre der Niederlassung.

B. Was sich geändert hat

2

Der frühere § 9 war schon vor der Wiederverlautbarung 1985 entfallen. Die Novelle BGBl I 122/2009 fügte die heutige Regel mit Wirkung vom 01.01.2010 ein, damals mit Verweis auf § 95 FPG. Seit 01.05.2021 verweist sie auf § 5 des Amtssitzgesetzes (BGBl I 54/2021); in der Sache hat sich nichts geändert. Lichtbildausweise, welche noch nach § 95 FPG ausgestellt wurden und weiter gültig sind, gelten als solche nach § 5 Abs 1 ASG (§ 19 Abs 4 zweiter Satz ASG); § 9 erfasst daher auch ihre Inhaber (ErläutRV 609 BlgNR 27. GP 14). Nach den Erläuterungen stellt die Bestimmung klar, dass Privilegierte, welche aufenthaltsrechtlich als niedergelassen gelten, für den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht als niedergelassen anzusehen sind; sie geht auf eine Anregung des Außenministeriums zurück (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP 56).

C. Inhalt

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Das StbG verlangt an mehreren Stellen eine Niederlassung, vor allem fünf Jahre innerhalb des zehnjährigen Aufenthalts bei § 10 Abs 1 Z 1 (§ 10 Rz 28). Der Aufenthalt auf Grund einer Legitimationskarte ist rechtmäßig und zählt zu den zehn Jahren (VwGH 15.03.2010, 2008/01/0767 RS 1, zu § 10 Abs 1 Z 1 idF BGBl I 37/2006); § 9 schließt aus, ihn als Niederlassung zu werten. Das Verwaltungsgericht Wien hat deshalb die fünfjährige Niederlassung einer Fremden verneint, welche sich jahrelang mit Legitimationskarten und erst seit kurzem mit einem Titel nach dem NAG in Österreich aufhielt (VwG Wien 23.09.2025, VGW-152/055/8549/2025). Ob eine Lücke zwischen zwei Legitimationskarten den Aufenthalt unterbricht, beurteilt es nicht einheitlich (§ 10 Rz 27 und Rz 29).

4

Wo das Gesetz den privilegierten Aufenthalt der Niederlassung gleichstellen will, sagt es das ausdrücklich: Bei der Erstreckung auf den Ehegatten genügt es, wenn dieser bei Antragstellung statt der Niederlassung einen Lichtbildausweis nach § 5 ASG besitzt (§ 16 Abs 1 Z 2 lit c; § 16 Rz 1).

R. Für Betroffene

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Leben Sie mit einer Legitimationskarte oder einem Lichtbildausweis nach dem Amtssitzgesetz in Österreich, zählen diese Jahre für die zehnjährige Aufenthaltsdauer, nicht aber für die fünf Jahre Niederlassung. Planen Sie die Einbürgerung, brauchen Sie daher zusätzlich Zeiten mit einem Niederlassungstitel nach dem NAG. Achten Sie darauf, dass zwischen zwei Karten keine Lücke entsteht.

U. Verweisnetz

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Aufenthalt und Niederlassung: § 10 Rz 23 bis 28; Erstreckung auf Ehegatten: § 16 Rz 1.

V. Entscheidungen und Materialien — Register

Verwaltungsgerichtshof

  • 15.03.2010, 2008/01/0767 — Rz 3.

Verwaltungsgerichte der Länder

  • 23.09.2025, VGW-152/055/8549/2025 — Rz 3.