Praxiskommentar AsylG und GEAS

BVwG 09.10.2026, W242 2351951-1 (anonymisiert)

Dr. Gregor Klammer · 26. Oktober 2026

BVwG 09.10.2026, W242 2351951-1

Anonymisierte Textfassung. Die Entscheidung ist im RIS noch nicht veröffentlicht; sie ist hier zur Nachprüfung der Zitate im Kommentar wiedergegeben. Namen, Geburtsdaten, Behördenzahlen und Richternamen sind ersetzt. Der Verfasser des Kommentars ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.

[Seite 1]
Sitz Wien: 
Erdbergstraße 192 – 196, 1030 Wien 
Tel: +43 1 601 49 – 0 
Fax: + 43 1 711 23-889 15 41 
 
 
 
Geschäftszahl (GZ): 
W242 2351951-1/10E 
(bitte bei allen Eingaben anführen) 
 
 
 
 
I M N A M E N D E R R E P U B L I K ! 
 
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter [Richter] als Einzelrichter über die 
Beschwerde des [BF], geboren am [Geburtsdatum], Staatsangehörigkeit Bangladesch, vertreten 
durch Dr. Gregor Klammer, RA in Wien 01., Goldschmiedgasse 6/6-8, gegen den Bescheid des 
Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2026, Zl. [Zl.], zu Recht: 
A) 
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. 
II. Der Beschwerdeführer ist gemäß Art. 6 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der 
persönlichen Freiheit (PersFrSchG) aus der Anhaltung zu entlassen. 
B) 
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig. 
 
Entscheidungsgründe: 
I. Verfahrensgang: 
Der BF, der nicht über die österreichische Staatsangehörigkeit verfügt, stellte sich am 
02.09.2026, 15:12 Uhr, am Flughafen Wien-Schwechat der Einreisekontrolle und wies sich mit 
einem bengalischen Reisepass, Nr.: [Nr.], gültig bis zum [Datum] aus. Im Reisepass 
war ein deutsches C-Visum, Nr.: [Nr.], gültig bis zum [Datum], enthalten.

[Seite 2]
- 2 - 
Im Zuge der Einreisekontrolle fiel auf, dass der Inhaber des Reispasses nicht mit der Person 
übereinstimmte, für welche der Reisepass ausgestellt wurde. Es konnten in weiterer Folge 
Verfälschungsmerkmale festgestellt werden und wird gegen den Beschwerdeführer wegen 
des Verdachtes des Gebrauchs fremder Ausweise und der Fälschung besonders geschützter 
Urkunden ermittelt. 
Am 02.09.2026 wurde der Beschwerdeführer einem Screeningverfahren unterzogen und ihm 
die Einreise in das Bundesgebiet verweigert.  
Der Beschwerdeführer stellte schließlich am 02.09.2026 im Rahmen der Einreisekontrolle 
einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde am 03.09.2026 registriert und dem 
Beschwerdeführer ein Registrierungsdokument ausgefolgt. Im Zuge der Einvernahme, die im 
Rahmen der Registrierung durchgeführt wurde, machte der Beschwerdeführer abweichende 
Angaben. So verneinte er die Frage nach traumatisierenden Erlebnissen, etwa im Rahmen von 
Folter oder Misshandlung, gab aber in weiterer Folge an, von unbekannten Personen entführt 
und geschlagen worden zu sein.  
Mit Bescheid vom 03.09.2026, GZ.: [Zl.], wurde der Beschwerdeführer 
gemäß Art. 54 Abs. 1 der Verfahrensverordnung (EU) 2024/1348 iVm § 32 AsylG 2005 durch 
das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Aufenthalt im Sondertransit Nordstraße 
Objekt 800 am Flughafen Wien-Schwechat zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze 
verpflichtet. Die Einreise wurde ihm nicht gestattet. Die aufschiebende Wirkung einer 
Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. 
Begründend wurde im Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die 
Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen würde und er an der Außengrenze einen Antrag auf 
internationalen Schutz gestellt habe. Es werde daher ein Asylverfahren an der Grenze nach 
Art. 43 bis 54 der VerfVO geführt. In der Person des Beschwerdeführers wären keine Gründe 
nach Art. 2, 3 und 8 EMRK ersichtlich, welche der Durchführung eines Grenzverfahrens 
entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer wurde auf die Möglichkeit jederzeit 
ausreisen zu können hingewiesen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 
03.09.2026, 14:00 Uhr durch einen Dolmetscher übersetzt. 
Ein Informationsblatt betreffend die Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG wurde dem 
Beschwerdeführer am 04.09.2026 persönlich ausgefolgt.  
Die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen übermittelte am 
07.09.2026 eine Mitteilung der Bedürfnisbeurteilung nach § 2b GVG-B, in welcher festgestellt

[Seite 3]
- 3 - 
worden sei, dass beim Beschwerdeführer medizinische Hinweise auf eine mögliche Folter 
vorliegen würden. 
Der Beschwerdeführer übermittelte durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 
09.09.2026, 18:32 Uhr, gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes 
für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2026, welche mit einem Antrag auf Verbleib nach Art. 
68 Abs. 4 VerfVO verbunden wurde. Begründend wurde in der Beschwerde im Wesentlichen 
ausgeführt, dass der Bescheid aufgrund von Begründungs- und Ermittlungsmängel 
rechtswidrig sei. So wäre die Feststellung, es würden keine Gründe im Sinne der Art. 2, 3 und 
8 EMRK gegeben sein, ohne erkennbare Ermittlungstätigkeit ergangen.  
Das BVwG folgte der Beschwerde und hob den Bescheid mit Erkenntnis, GZ.: W242 2350534-
2/4E, vom 15.09.2026, auf. 
Das BFA erließ am 15.09.2026 erneut einen Bescheid nach Artikel 54 Abs. 1 Verordnung (EU) 
2024/1348 in Verbindung mit § 32 AsylG 2005 und ordnete den Aufenthalt im Sondertransit 
Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat an und schloss die aufschiebende Wirkung 
einer Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aus. 
Der Beschwerdeführer erhob noch am selben Tag gegen diesen Bescheid erneut Beschwerde 
und führte begründend zusammengefasst aus, dass in der Begründung eines Bescheides die 
Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgebenden 
Erwägungen und die darauf gestützte rechtliche Beurteilung klar und übersichtlich 
zusammenzufassen sind. Der aktuelle Bescheid enthalte die gleichen Feststellungen zum 
Gesundheitszustand und zur Vulnerabilität des Beschwerdeführers, wie der behobene 
Bescheid. Der aktuelle Bescheid übernehme somit die als unzureichend beurteilten 
Feststellungen und ergänze diese lediglich um den Verweis auf die Anerkennungsquote des 
Herkunftsstaates. Die Zulässigkeit eines Grenzverfahrens sei als Vorfrage nicht geprüft 
worden. Der Bescheid stütze die Zulässigkeit des beschleunigten Verfahrens lediglich auf Art. 
42 Abs. 1 lit. j VerfVO und die Anerkennungsquote des Herkunftsstaates. Diese Gesetzesstelle 
sehe selbst vor, dass von der genannten statistischen Vermutung abzusehen sei, wenn der 
Antragsteller einer Personengruppe angehöre, bei der der genannte Prozentsatz nicht als 
repräsentativ für ihren Schutzbedarf angesehen werden könne. Der angefochtene Bescheid 
enthalte keine Auseinandersetzung mit dieser Frage.  
Der angefochtene Bescheid stelle fest, dass keine Anhaltspunkte für eine Vulnerabilität des 
Beschwerdeführers bestünden und stütze dies auf eine vorläufige Vulnerabilitätsprüfung. Die 
Behörde setze sich insbesondere nicht mit der vorliegenden individuellen, bereits am

[Seite 4]
- 4 - 
07.09.2026 
der 
Behörde 
durch 
die 
Bundesagentur 
für 
Betreuungs- 
und 
Unterstützungsleistungen GmbH übermittelten Mitteilung der Bedürfnisprüfung, in welcher 
festgestellt werde, dass beim Beschwerdeführer medizinische Hinweise auf eine mögliche 
Folter vorliegen würden, auseinander. Dies stehe im Widerspruch mit den Feststellungen der 
Behörde und liege somit eine Aktenwidrigkeit vor. Beweiswürdigende Überlegungen, weshalb 
trotz der Mitteilung keine Vulnerabilität angenommen werde, enthalte der Bescheid nicht. 
Ein Verfahren an der Grenze sei nicht durchzuführen bzw. zu beenden, wenn Antragsteller mit 
besonderen Bedürfnissen betroffen seien. 
Auch dieser Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht stattgegeben und der 
Bescheid mit Erkenntnis, GZ.: W242 2350534-4/5E, vom 28.09.2026 behoben. 
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ordnete abermals mit Bescheid, 
GZ.:[Zl.], vom 29.09.2026, den Aufenthalt im Sondertransit an und 
verweigerte die Einreise sowie eine aufschiebende Wirkung der Beschwerde. 
Mit Schreiben vom 30.09.2026 erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche 
Vertretung Beschwerde gegen den Bescheid GZ.:[Zl.], vom 29.09.2026. 
Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass der bescheidmäßig angeordnete 
Aufenthalt im Sondertransit Haft darstelle.  
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte am 07.10.2026 eine Stellungnahme 
zur Beschwerde vom 30.09.2026 und legte einen Bericht zur Konfinierung im Sondertransit – 
Objekt 800, vom 06.10.2026 vor. Zur Behauptung, dass es sich beim angeordneten Aufenthalt 
um Haft handle, wird ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer freistünde, den 
Sondertransit aus eigenem zu verlassen, indem er durch das unversperrte Dienstzimmer in 
den daran anschließenden Sicherheitsbereich gelangen würde und diesen anschließend durch 
eine Schleuse (bestehend aus zwei Glastüren) in den Innenhof verlassen könne. Nach dem 
Durchschreiten der Schleuse würde sich der Beschwerdeführer außerhalb des 
Sondertransitbereichs befinden. Es würden weder bauliche noch räumliche Beschränkungen 
der Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers beim Verlassen des Sondertransitbereichs 
vorliegen. Auch stünde es ihm frei Auszureisen.

[Seite 5]
- 5 - 
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 
Feststellungen: 
Der dargestellte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. 
Der BF ist ein volljähriger Staatsangehöriger der Volksrepublik Bangladesch, seine Identität 
steht nicht fest. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder 
Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter und verfügt über kein Aufenthaltsrecht für 
Österreich. 
Der BF befindet sich seit dem 03.09.2026 im Sondertransitbereich des Flughafens Wien-
Schwechat. 
Der Sondertransit befindet sich auf dem Gelände des Flughafens Wien Schwechat im Objekt 
800. In diesem zwei- bzw. dreistöckigen Gebäude sind neben den Räumlichkeiten für die zum 
Aufenthalt verpflichteten Personen noch mehrere Institutionen des öffentlichen 
Sicherheitsdienstes, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der Bundesagentur für 
Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH untergebracht. 
Das Objekt 800 ist aus nördlicher Richtung durch eine Sicherheitsschleuse (zwei versperrbare 
Glastüren) betretbar und können Berechtigte die Sicherheitsschleuse mit einem Schlüssel 
durchqueren, ansonsten ist beim Eingang zu läuten um Zutritt durch Beamte des öffentlichen 
Sicherheitsdienstes zu erhalten. 
Den Untergebrachten Personen steht ein Außenbereich von etwa 160 qm zur Verfügung. Der 
Außenbereich befindet sich im Anschluss an die Gemeinschaftsküche im Erdgeschoß und ist 
über eine Glastür erreichbar. Die Nutzung ist Grundsätzlich von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr 
möglich. Außerhalb dieser Zeiten wird die Glastür versperrt.  
Der Bereich des Sondertransits ist gegenüber den übrigen Flughafenbereichen baulich 
abgegrenzt. Der Zugang zum Sondertransit erfolgt entweder über die nordseitige 
Sicherheitsschleuse (zwei versperrbare Glastüren und danach eine Stahltür) oder über den 
unversperrten südlichen Ein-/Ausgang. Ein selbständiges Öffnen bzw. Passieren des südlichen 
Ausgangs und somit ein Verlassen des Sondertransitbereichs ist ungehindert möglich.  
Seit 02.10.2026 wurde die Vorgehensweise für das Verlassen des Sondertransit Objekt 800 
geändert. Die Beschwerdeführer haben seither die Möglichkeit nach Durchqueren eines 
vierundzwanzig Stunden durchgehend von zwei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

[Seite 6]
- 6 - 
besetzten Dienstzimmers über zwei nicht versperrte Glastüren einer Schleuse in einen 
Außenbereich zu gelangen, der zwar nicht zum Sondertransitbereich gehört, jedoch durch 
Tore und Zäune von umgebenden Flächen abgegrenzt ist. Der Verbindungsgang vom 
Dienstzimmer zu der den Ausgang bildenden Schleuse zählt zum Sicherheitsbereich und durfte 
ursprünglich bei der Überstellung der unterzubringenden Personen durch diese nicht betreten 
werden. 
 
Beweiswürdigung: 
 
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten 
betreffend die bereits erledigte Maßnahmenbeschwerde des Beschwerdeführers und des 
gegenständlichen Verfahrens. 
 
Aufgrund der unzweifelhaften Aktenlage konnte der Verfahrensgang festgestellt und der 
Entscheidung als Sachverhalt zu Grunde gelegt werden. 
 
Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels geeigneter Dokumente nicht festgestellt 
werden. Die Feststellung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruht auf seinen 
bisher gemachten Angaben und wird diese auch durch das Bundesamt für Fremdenwesen und 
Asyl nicht bezweifelt. 
 
Die Feststellungen zur Örtlichkeit der Unterbringung ergeben sich aus der Stellungnahme des 
Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2026, den damit vorgelegten Beilagen 
(u.a. Bericht zur Konfinierung im Sondertransit – Objekt 800) an deren Richtigkeit kein Zweifel 
besteht. 
 
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen. 
 
 
3. Rechtliche Beurteilung: 
Zu A) 
Spruchpunkt I. – Stattgabe der Bescheidbeschwerde, Behebung Bescheid 
 
Art. 42, 43, 45, 53 und 54 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und

[Seite 7]
- 7 - 
des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für 
internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (VerfVO) 
lauten auszugsweise: 
Beschleunigtes Prüfungsverfahren (VerfVO) 
Art. 42 (1) Unbeschadet des Artikels 21 Absatz 2 beschleunigt die Asylbehörde gemäß den Grundsätzen 
und Garantien nach Kapitel II die Prüfung der Begründetheit eines Antrags auf internationalen Schutz, 
wenn 
a. der Antragsteller bei der Einreichung seines Antrags und der Darlegung der Tatsachen nur 
Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung der Frage, ob er als Person mit Anspruch auf 
internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347 anzuerkennen ist, nicht von 
Belang sind; 
b. der Antragsteller eindeutig unstimmige oder widersprüchliche, eindeutig falsche oder 
offensichtlich unwahrscheinliche Angaben oder Angaben, die im Widerspruch zu einschlägigen 
und verfügbaren Herkunftslandinformationen stehen, gemacht hat, sodass die Begründung für 
seine Behauptung, dass er als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz gemäß der 
Verordnung (EU) 2024/1347 anzuerkennen ist, offensichtlich nicht überzeugend ist; 
c. davon ausgegangen wird, dass der Antragsteller — nachdem ihm die uneingeschränkte 
Gelegenheit gegeben wurde, triftige Gründe vorzubringen — die Behörden durch falsche 
Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch 
Zurückhalten von Dokumenten — insbesondere über seine Identität oder Staatsangehörigkeit 
–, die sich negativ auf die Entscheidung hätten auswirken können, vorsätzlich getäuscht hat, 
oder es eindeutige Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller ein Identitäts- oder 
Reisedokument mutwillig vernichtet oder beseitigt hat, um die Feststellung seiner Identität 
oder Staatsangehörigkeit zu verhindern; 
d. der Antragsteller den Antrag nur stellt, um die Vollstreckung einer Entscheidung über seine 
Abschiebung aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verzögern, zu vereiteln oder zu 
verhindern; 
e. ein Drittstaat als sicheres Herkunftsland für den Antragsteller im Sinne dieser Verordnung 
angesehen werden kann; 
f. es triftige Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale 
Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Mitgliedstaaten darstellt, oder der Antragsteller 
aus schwerwiegenden Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung nach 
nationalem Recht zwangsweise ausgewiesen wurde; 
g. es sich um einen Folgeantrag handelt, der nicht unzulässig ist; 
h. der Antragsteller unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist oder 
seinen Aufenthalt unrechtmäßig verlängert hat und es ohne triftigen Grund versäumt hat, zum 
angesichts der Umstände seiner Einreise frühestmöglichen Zeitpunkt bei den zuständigen 
Behörden vorstellig zu werden oder einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen; 
i. 
der Antragsteller rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist und es 
ohne triftigen Grund versäumt hat, zum angesichts der Gründe für seinen Antrag 
frühestmöglichen Zeitpunkt einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen; dies gilt 
unbeschadet des aus Nachfluchtgründen entstehenden Bedarfs an internationalem Schutz; 
oder 
j. 
der Antragsteller die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt oder — bei Staatenlosen — 
seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat hatte, in Bezug auf den der 
Anteil der Entscheidungen der Asylbehörde, mit denen internationaler Schutz gewährt wird, 
nach den neuesten verfügbaren Eurostat-Daten unionsweit im Jahresdurchschnitt 20 % oder 
weniger beträgt, es sei denn, die Asylbehörde gelangt zu der Einschätzung, dass in dem 
betreffenden Drittstaat seit Veröffentlichung der einschlägigen Eurostat-Daten eine 
erhebliche Änderung eingetreten ist oder dass der Antragsteller einer Personengruppe 
angehört, bei der der Anteil von 20 % oder weniger nicht als repräsentativ für ihren 
Schutzbedarf angesehen werden kann, wobei unter anderem den erheblichen Unterschieden 
zwischen einer erstinstanzlichen und einer endgültigen Entscheidung Rechnung getragen wird.

[Seite 8]
- 8 - 
Hat die Asylagentur zu einem Herkunftsland einen Leitfaden nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 
2021/2303 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass sich in dem betreffenden Drittstaat seit der 
Veröffentlichung der einschlägigen Eurostat-Daten eine wesentliche Änderung ergeben hat, so ziehen 
die Mitgliedstaaten den genannten Leitfaden als Referenz für die Anwendung von Unterabsatz 1 
Buchstabe j des vorliegenden Absatzes heran. 
[…] 
Voraussetzungen für das Asylverfahren an der Grenze (VerfVO) 
Art. 43 (1) Im Anschluss an die gegebenenfalls nach der Verordnung (EU) 2024/1356 durchgeführte 
Überprüfung und sofern dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten noch 
nicht gestattet wurde, kann der Antrag, wenn er von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen 
gestellt wurde, der die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats 
gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 nicht erfüllt, von einem Mitgliedstaat im Einklang mit 
den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II im Rahmen eines Grenzverfahrens geprüft werden. Das 
Grenzverfahren kann durchgeführt werden: 
a. nach Stellung eines Antrags an einer Außengrenzübergangsstelle oder in einer Transitzone; 
b. nach einem Aufgriff im Zusammenhang mit einem unbefugten Überschreiten der 
Außengrenze; 
c. nach einer Ausschiffung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats im Anschluss an einen Such- 
und Rettungseinsatz; 
d. nach Übernahme der Person gemäß Artikel 67 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2024/1351. 
 
(2) Unbeschadet des Artikels 51 Absatz 2 und des Artikels 53 Absatz 2 darf Antragstellern, die dem 
Grenzverfahren unterliegen, die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nicht gestattet 
werden. Jede von den Mitgliedstaaten getroffene Maßnahme, um die unerlaubte Einreise in ihr 
Hoheitsgebiet zu verhindern, muss im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2024/1346 stehen. 
[…] 
(4) Unbeschadet des in Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/2303 festgelegten 
Überwachungsmechanismus und in Ergänzung dazu sieht jeder Mitgliedstaat einen Mechanismus zur 
Überwachung der Einhaltung der Grundrechte im Zusammenhang mit dem Grenzverfahren vor, der 
den Kriterien gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 entspricht. 
Verpflichtende Anwendung des Asylverfahrens an der Grenze (VerfVO) 
Art. 45 (1) In den in Artikel 43 Absatz 1 genannten Fällen, in denen einer der in Artikel 42 Absatz 1 
Buchstaben c, f oder j aufgeführten Umstände vorliegt, prüfen die Mitgliedstaaten einen Antrag im 
Verfahren an der Grenze. 
[…] 
Ausnahmen vom Asylverfahren an der Grenze (VerfVO) 
Art. 53 (1) […] 
(2) Die Mitgliedstaaten führen das Verfahren an der Grenze nicht durch oder beenden das 
Verfahren zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens, wenn 
a. die Asylbehörde der Auffassung ist, dass die Gründe für die Ablehnung eines Antrags als 
unzulässig oder für die Anwendung des beschleunigten Prüfungsverfahrens nicht oder nicht 
mehr gegeben sind; 
b. Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme, einschließlich Minderjährigen, 
gemäß Kapitel IV der Richtlinie (EU) 2024/1346 an den in Artikel 54 genannten Standorten 
nicht die erforderliche Unterstützung bereitgestellt werden kann; 
c. Antragstellern, die besondere Verfahrensgarantien benötigen, an den in Artikel 54 genannten 
Standorten nicht die erforderliche Unterstützung bereitgestellt werden kann; 
d. es einschlägige medizinische Gründe, einschließlich Gründen der psychischen Gesundheit, für 
die Nichtanwendung des Verfahrens an der Grenze gibt; 
e. die in den Artikeln 10 bis 13 der Richtlinie (EU) 2024/1346 festgelegten Garantien und 
Bedingungen für die Haft nicht oder nicht mehr erfüllt sind und der Antragsteller dem 
Verfahren an der Grenze nicht ohne Rückgriff auf Haft unterzogen werden kann.

[Seite 9]
- 9 - 
In den Fällen nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes gestattet die zuständige Behörde dem Antragsteller 
die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats und wendet das entsprechende Verfahren nach 
Kapitel III an. 
Standorte für die Durchführung des Asylverfahrens an der Grenze (VerfVO) 
Art. 54 (1) Während der Prüfung von Anträgen, die einem Verfahren an der Grenze unterliegen, 
schreiben die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2024/1346 und unbeschadet des 
Artikels 10 dieser Richtlinie den Antragstellern vor, dass sie sich grundsätzlich an der Außengrenze oder 
in der Nähe der Außengrenze oder in den Transitzonen oder an anderen bestimmten Standorten 
innerhalb ihres Hoheitsgebiets aufhalten müssen, wobei den besonderen geografischen 
Gegebenheiten dieses Mitgliedstaats in vollem Umfang Rechnung getragen wird. 
[…] 
(5) Muss ein Antragsteller, der dem Verfahren an der Grenze unterliegt, für die Zwecke eines 
solchen Verfahrens zur Asylbehörde oder zu einem zuständigen Gericht erster Instanz verbracht 
werden oder zum Zweck einer medizinischen Behandlung verbracht werden, so stellt eine solche Reise 
als solche keine Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dar. 
3.1.1. Art. 2, 9, 35 und 36 der Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des 
Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die 
internationalen Schutz beantragen (in Folge: AufnahmeRL) lauten auszugsweise: 
Begriffsbestimmungen (AufnahmeRL) 
Art. 2 Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 
[…] 
9. „Haft“ die räumliche Beschränkung eines Antragstellers durch einen Mitgliedstaat auf einen 
bestimmten Ort, an dem der Antragsteller keine Bewegungsfreiheit hat;  
10. „Unterbringungszentrum “ jede Einrichtung, die als Sammelunterkunft für Antragsteller dient;  
11. „Fluchtgefahr“ im Einzelfall vorliegende besondere Gründe und Umstände, die auf objektiven, 
im nationalen Recht festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass 
ein Antragsteller fliehen könnte;  
12. „Flucht“ die Handlung, durch die sich ein Antragsteller der Verfügung der zuständigen 
Verwaltungs- oder Justizbehörden entzieht, wie etwa durch das Verlassen des Hoheitsgebiets 
des Mitgliedstaats ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden aus Gründen, die nicht außerhalb 
seines Einflussbereichs liegen; 
[…] 
Beschränkungen der Bewegungsfreiheit (AufnahmeRL) 
Art. 9 (1) Die Mitgliedstaaten können erforderlichenfalls aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder, 
wenn Fluchtgefahr besteht, zur wirksamen Verhinderung einer Flucht des Antragstellers eine 
Entscheidung treffen, dass sich ein Antragsteller nur an einem bestimmten Ort aufhalten darf, der zur 
Unterbringung von Antragstellern geeignet ist, und zwar insbesondere 
a. bei Antragstellern, die sich nach Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 in einem 
anderen Mitgliedstaat aufzuhalten haben oder 
b. bei Antragstellern, die nach ihrer Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in den Mitgliedstaat 
überstellt wurden, in dem sie sich nach Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 
aufzuhalten haben.  
Wurde gemäß diesem Absatz eine Entscheidung getroffen, dass sich ein Antragsteller nur an einem 
bestimmten Ort aufhalten darf, wird die Bereitstellung von im Rahmen der Aufnahme gewährten 
materiellen Leistungen davon abhängig gemacht, dass sich der Antragsteller tatsächlich an dem 
betreffenden Ort aufhält. 
(2) Die Mitgliedstaaten können erforderlichenfalls von Antragstellern verlangen, dass sie sich zu 
einem bestimmten Zeitpunkt oder in angemessenen Abständen bei den zuständigen Behörden 
melden, ohne dass die Rechte der Antragsteller nach dieser Richtlinie unverhältnismäßig 
beeinträchtigt werden. 
Solche Meldepflichten können auferlegt werden, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannten 
Entscheidungen befolgt werden, oder um einen Antragsteller wirksam an der Flucht zu hindern.

[Seite 10]
- 10 - 
(3) Auf Ersuchen des Antragstellers können die Mitgliedstaaten dem betreffenden Antragsteller 
die Genehmigung erteilen, sich vorübergehend außerhalb des bestimmten Ortes aufzuhalten, der 
gemäß Absatz 1 festgelegt wurde. Die Entscheidung über eine solche Genehmigung ist objektiv und 
unparteiisch sowie unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu treffen und im Falle einer 
Ablehnung zu begründen. 
Ein Antragsteller muss keine Genehmigung einholen, um Termine bei Behörden oder Gerichten 
wahrzunehmen, bei denen seine Anwesenheit erforderlich ist. Der Antragsteller hat die zuständigen 
Behörden über solche Termine zu informieren. 
(4) Die nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen Entscheidungen müssen verhältnismäßig sein und 
der individuellen Situation des Antragstellers, einschließlich seiner besonderen Bedürfnisse bei der 
Aufnahme, Rechnung tragen. 
(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in jeder nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels 
getroffenen Entscheidung die dieser zugrunde liegenden sachlichen und gegebenenfalls rechtlichen 
Gründe angegeben werden. Die Antragsteller werden schriftlich über eine solche Entscheidung sowie 
über die Verfahren für die Anfechtung der Entscheidung nach Artikel 29 und über die Folgen eines 
Verstoßes gegen die durch die Entscheidung auferlegten Pflichten unterrichtet. Die Mitgliedstaaten 
unterrichten die Antragsteller darüber in einer Sprache, die sie verstehen oder von der 
vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, und in präziser, transparenter, 
verständlicher und leicht zugänglicher Form in klarer und einfacher Sprache. Die Mitgliedstaaten 
tragen dafür Sorge, dass die nach diesem Artikel getroffenen Entscheidungen von Amts wegen von 
einer Justizbehörde überprüft werden, wenn sie länger als zwei Monate angewandt worden sind, oder 
dass solche Entscheidungen auf Antrag des betreffenden Antragstellers gemäß Artikel 29 angefochten 
werden können. 
Umsetzung (AufnahmeRL) 
Art. 35 (1) Die Mitgliedstaaten setzen bis zum 12. Juni 2026 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften 
in Kraft, die erforderlich sind, um den Artikeln 1 bis 13, 16 bis 29 und 31 bis 34 nachzukommen. Sie 
teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.  
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen 
Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie 
die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die 
durch die vorliegende Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie 
gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser 
Erklärung. 
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen 
Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. 
Aufhebung (AufnahmeRL) 
Art. 36 Die Richtlinie 2013/33/EU wird für die durch die vorliegende Richtlinie gebundenen 
Mitgliedstaaten unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I 
genannten Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2013/33/EU in nationales Recht mit Wirkung ab dem 
12. Juni 2026 aufgehoben. 
Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie 
und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen. 
3.1.2. § 32 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 39/2026 lautet wie folgt:  
Sicherung der Zurückweisung (AsylG) 
§ 32 (1) Ein Fremder, der einer Erstaufnahmestelle gemäß § 31 Abs. 1 vorgeführt worden ist, kann, 
soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer 
Zurückweisung an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser 
Erstaufnahmestelle aufzuhalten (Sicherung der Zurückweisung); er darf jederzeit ausreisen. 
(2) Darüber hinaus kann die Sicherung der Zurückweisung aufrechterhalten werden 
1. bis zum Ende der Beschwerdefrist, 
2. für die Dauer des Beschwerdeverfahrens; 
3. für 
die 
Dauer 
des 
Rückkehrverfahrens 
an 
der 
Grenze 
nach 
Kapitel II 
der 
Grenzrückführungsverordnung. 
(3) Die Sicherung der Zurückweisung ist zu beenden, wenn das Bundesamt mitteilt, dass dem 
Antragsteller die Einreise zu gestatten ist.

[Seite 11]
- 11 - 
3.1.3. § 40a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 39/2026 lautet wie folgt: 
Haft im Asylverfahren an der Grenze 
§ 40a (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden, um im Rahmen des Asylverfahrens 
an der Grenze (Art. 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) über das Recht des Antragstellers auf Einreise 
in das Hoheitsgebiet zu entscheiden, sofern Fluchtgefahr vorliegt und die Festnahme und die 
Aufrechterhaltung der Anhaltung verhältnismäßig sind. Die Dauer der Anhaltung darf die 
Entscheidungsfrist gemäß § 33 Abs. 1 und 3 AsylG 2005 nicht überschreiten. Die §§ 76 Abs. 1a, 78, 80 
Abs. 6, 81 Abs. 1 Z 2 und 3 FPG und § 22a gelten. 
(2) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme 
rechtfertigen, dass der Fremde sich dem Asylverfahren an der Grenze entziehen wird. Dabei ist 
insbesondere zu berücksichtigen, 
1. ob Umstände gemäß § 76 Abs. 3 FPG mit Ausnahme der Z 7 und 8 vorliegen; 
2. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel gemäß Abs. 3 nicht nachkommt; 
3. ob Mitwirkungspflichten gemäß Art. 9 der Verfahrensverordnung verletzt wurden. 
(3) Es ist ein gelinderes Mittel anzuwenden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Zweck der 
Festnahme und Anhaltung gemäß Abs. 1 durch Anwendung eines gelinderen Mittels erreicht werden 
kann. § 77 FPG gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Schubhaft die Festnahme und Anhaltung 
gemäß Abs. 1 tritt. 
(4) Die Haft ist schriftlich mit Bescheid vom Bundesamt anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu 
erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus 
anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß dem ersten Satz 
gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. 
3.1.4. § 58 und § 60 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (in Folge: AVG) 
lauten: 
Inhalt und Form der Bescheide (AVG) 
§ 58. (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die 
Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. 
(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung 
getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. 
(3) Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4. 
 
§ 60 AVG In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der 
Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage 
klar und übersichtlich zusammenzufassen.“ 
Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer mit gegenständlichem Bescheid vom 29.09.2026 
gemäß Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm § 32 AsylG den Aufenthalt im Sondertransit Nordstraße 
Objekt 800 am Flughafen Wien-Schwechat zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze 
aufgetragen, ihm die Einreise nicht gestattet und einer Beschwerde gegen den Bescheid die 
aufschiebende Wirkung aberkannt. 
Während der Prüfung von Anträgen, die einem Verfahren an der Grenze unterliegen, haben 
die Mitgliedstaaten nach Art. 54 Abs. 1 VerfVO grundsätzlich einen Aufenthalt an der Außen-
grenze, in deren Nähe, in einer Transitzone oder an einem anderen bestimmten Standort 
vorzuschreiben. Art. 54 Abs. 1 VerfVO sieht ausdrücklich vor, dass die Aufenthaltsanordnung 
gemäß Art. 9 der AufnahmeRL vorzuschreiben ist. Art. 43 Abs. 2 letzter Satz VerfVO verlangt

[Seite 12]
- 12 - 
darüber hinaus, dass Maßnahmen zur Verhinderung der unerlaubten Einreise mit der 
AufnahmeRL im Einklang stehen. Die konkrete Ausgestaltung der nach Art. 54 Abs. 1 VerfVO 
ergehenden Aufenthaltsentscheidung muss somit den konkreten Anforderungen des Art. 9 
Abs. 4 und 5 der AufnahmeRL hinsichtlich der darin genannten Verhältnismäßigkeit, 
Berücksichtigung der individuellen Situation, Begründung, Verständlichkeit und Rechtsschutz, 
entsprechen. Die Einhaltung des Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL ist damit unionsrechtlicher 
Maßstab der gegenständlichen Entscheidung gemäß Art. 54 Abs. 1 VerfVO.  
Gemäß Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass in jeder nach den 
Absätzen 1 und 2 dieses Artikels getroffenen Entscheidung die dieser zugrunde liegenden 
sachlichen und gegebenenfalls rechtlichen Gründe angegeben werden. Die Antragsteller 
werden schriftlich über eine solche Entscheidung sowie über die Verfahren für die Anfechtung 
der Entscheidung nach Artikel 29 und über die Folgen eines Verstoßes gegen die durch die 
Entscheidung auferlegten Pflichten unterrichtet. Die Mitgliedstaaten unterrichten die 
Antragsteller darüber in einer Sprache, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise 
angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, und in präziser, transparenter, 
verständlicher und leicht zugänglicher Form in klarer und einfacher Sprache. 
Nach Art. 35 AufnahmeRL war (unter anderem) Art. 9 der AufnahmeRL bis zum 12. Juni 2026 
von den Mitgliedstaaten umzusetzen.  
§ 32 AsylG 2005 enthält weder eine dem Art. 9 Abs. 5 entsprechende Verpflichtung zur 
schriftlichen Unterrichtung über die zugrunde liegenden sachlichen und rechtlichen Gründe 
und Folgen eines Verstoßes noch eine eigenständige Regelung des dort vorgesehenen 
Rechtsschutzes. Auch die Erläuterungen zum Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes 
(AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, behandeln bei § 32 AsylG 2005 lediglich organisatorische, 
terminologische und zeitliche Anpassungen, nicht aber die Umsetzung des Art. 9 Abs. 5 
AufnahmeRL. Ein Verweis auf Art. 9 Abs. 5 der AufnahmeRL oder eine Umsetzung bzw. 
Ausführungen dazu, warum eine Umsetzung dieses Absatzes nicht vorzunehmen war, finden 
sich auch nicht an anderer Stelle in den Erläuterungen zum AMPAG. Insoweit liegt keine 
vollständige innerstaatliche Umsetzung vor.  
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union können sich 
Einzelne nach Ablauf der Umsetzungsfrist gegenüber dem Staat auf inhaltlich unbedingte und 
hinreichend genaue Bestimmungen einer Richtlinie berufen (vgl. EuGH 04.12.1974, 41/74 van 
Duyn; 19.01.1982, 8/81 Becker). Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL räumt Antragstellern jedenfalls

[Seite 13]
- 13 - 
hinsichtlich der schriftlichen Angabe der sachlichen und rechtlichen Gründe und der 
verständlichen Unterrichtung klare, eindeutige und unbedingte individuelle Rechte ein.  
Die Umsetzungsfrist endete am 12.06.2026, Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL wurde jedoch jedenfalls 
betreffend Aufenthaltsanordnungen nach Art. 54 Abs. 1 VerfVO und § 32 AsylG nicht 
umgesetzt. Da Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL Antragsteller hinsichtlich der schriftlichen Angabe der 
sachlichen und rechtlichen Gründe und der verständlichen Unterrichtung klare, eindeutige 
und unbedingte individuelle Rechte einräumt, können sich diese gegenüber dem Bundesamt, 
einer staatlichen Behörde, darauf berufen. Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL ist daher im 
gegenständlichen Fall unmittelbar anwendbar. Unabhängig davon verpflichten bereits die 
ausdrücklichen Verweise in Art. 43 Abs. 2 und Art. 54 Abs. 1 VerfVO zur Einhaltung dieser 
Richtlinienvorgaben. 
Die Erlaubnis eine Anordnung zum Aufenthalt an einem bestimmten Ort iSd Art. 54 Abs. 1 
VerfVO iVm § 32 AsylG zu treffen, knüpft an die Zulässigkeit des Führens eines Grenzverfahrens 
an (siehe dazu auch den Verweis auf Art. 43 bis 54 VerfVO in § 31 AsylG). Gemäß Art. 54 Abs. 
1 VerfVO iVm § 32 AsylG 2005 kann der diesem Verfahren unterworfene Fremde, soweit und 
solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer 
Zurückweisung an einen bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich aufzuhalten, wobei diesem 
die Ausreise jedoch jederzeit erlaubt bleibt. 
Art. 53 Abs. 2 lit. a VerfVO normiert, dass ein Grenzverfahren dann nicht geführt werden darf 
oder jederzeit zu beenden ist, wenn die Gründe für die Ablehnung eines Antrages als 
unzulässig oder die Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren nicht vorliegen. Die 
Voraussetzungen für die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens finden sich wiederum 
in Art. 42 Abs. 1 VerfVO. 
Während eines aufrechten Grenzverfahrens ist dem Fremden die Einreise in das Bundesgebiet 
gemäß Art. 43 Abs. 2 VerfVO zu untersagen und kann gemäß Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm § 32 
AsylG der diesem Verfahren unterworfene Fremde soweit und solange die Einreise nicht 
gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einen 
bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich der Erstaufnahmestelle aufzuhalten, 
wobei diesem die Ausreise jedoch jederzeit erlaubt bleibt. Gemäß Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 2 
VerfVO ist dem Antragsteller jedoch die Einreise zu gestatten, wenn die Voraussetzungen für 
das Führen oder Weiterführen eines Grenzverfahrens nicht (mehr) vorliegen. 
Die Anordnung sich gemäß Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm § 32 AsylG an einem bestimmten Ort 
zum Zwecke der Sicherung der Zurückweisung aufzuhalten, ist sohin an die Voraussetzungen

[Seite 14]
- 14 - 
geknüpft, dass ein Grenzverfahren geführt wird bzw. die Führung eines solchen vorgesehen 
und zulässig ist.  
Die Anordnung sich nach Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm § 32 AsylG an einem bestimmten Ort 
aufzuhalten bildet keine Rechtsgrundlage um die Anhaltung einer Person in Haft darauf zu 
stützen.  
Die Gesetzesstelle Art. 54 Abs. 1 VerfVO sieht vor, dass während der Prüfung von Anträgen, die 
einem Verfahren an der Grenze unterliegen, gemäß Art. 9 der AufnahmeRL und unbeschadet 
des Art. 10 der AufnahmeRL Antragstellern vorzuschreiben ist, dass sie sich grundsätzlich an 
der Außengrenze oder in der Nähe der Außengrenze oder in den Transitzonen oder an anderen 
bestimmten Standorten innerhalb ihres Hoheitsgebiets aufhalten müssen.  
Art. 9 der AufnahmeRL, welcher mit „Beschränkungen der Bewegungsfreiheit“ bezeichnet ist, 
sieht vor, dass die Mitgliedstaaten aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder, wenn 
Fluchtgefahr besteht zur wirksamen Verhinderung einer Flucht des Antragstellers, eine 
Entscheidung treffen können, dass sich ein Antragsteller nur an einem bestimmten Ort 
aufhalten darf, der zur Unterbringung von Antragstellern geeignet ist.  
Demgegenüber regelt Art. 10 der AufnahmeRL, welcher mit „Haft“ tituliert ist, dass die 
Mitgliedstaaten eine Person nicht allein deshalb in Haft nehmen dürfen, weil sei ein 
Antragsteller ist oder der Antragsteller eine bestimmte Staatsangehörigkeit besitzt. Haft darf 
nur aus einem oder mehreren der in Abs. 4 genannten Haftgründe angeordnet werden und 
darf keinen Strafcharakter haben.  
Gemäß Art. 10 Abs. 4 AufnahmeRL dürfen Antragsteller nur in Haft genommen werden um 
seine Identität oder Staatsangehörigkeit festzustellen oder zu überprüfen (lit. a); um 
Beweismittel zu sichern, auf die sich sein Antrag auf internationalen Schutz stützt und die ohne 
Inhaftnahme unter Umständen nicht zu erlangen wären, insbesondere wenn Fluchtgefahr 
besteht (lit. b); um sicherzustellen, dass er die ihm durch eine Einzelentscheidung nach Artikel 
9 Absatz 1 auferlegten rechtlichen Pflichten erfüllt, wenn er diesen Pflichten nicht 
nachgekommen ist und nach wie vor Fluchtgefahr besteht (lit. c); um im Rahmen eines 
Grenzverfahrens nach Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1348 über das Recht des 
Antragstellers auf Einreise in das Hoheitsgebiet zu entscheiden (lit. d); wenn er sich aufgrund 
eines Rückkehrverfahrens gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments 
und 
des 
Rates 
zur 
Vorbereitung 
seiner 
Rückführung 
oder 
Fortsetzung 
des 
Abschiebungsverfahrens in Haft befindet und der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage 
objektiver Kriterien, einschließlich der Tatsache, dass der Antragsteller bereits Gelegenheit

[Seite 15]
- 15 - 
zum Zugang zum Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes hatte, belegen kann, dass 
berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass er den Antrag auf internationalen Schutz 
nur stellt, um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln (lit. 
e); wenn dies aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung erforderlich 
ist (lit. f); gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) 2024/1351 [Anm.: Haft zum Zwecke der 
Überstellung] (lit. g). Die in Unterabsatz 1 genannten Haftgründe werden im nationalen Recht 
geregelt. Gemäß Art. 10 Abs. 5 AufnahmeRL stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die 
nationalen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten, wie 
zum Beispiel Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, 
sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Gemäß Art. 2 Z 9 AufnahmeRL bezeichnet der 
Ausdruck „Haft“ die räumliche Beschränkung eines Antragstellers durch einen Mitgliedstaat 
auf einen bestimmten Ort, an dem der Antragsteller keine Bewegungsfreiheit hat. 
Die AufnahmeRL unterscheidet in Art. 9 und Art. 10 daher ausdrücklich zwischen 
Entscheidungen mit denen Antragstellern angeordnet werden darf, sich nur an einem 
bestimmten Ort aufzuhalten, welche eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit darstellt und 
der Anhaltung einer Person in Haft.  
So ist auch im Erwägungsgrund 63 der VerfVO angeführt, dass ein Verfahren an der Grenze 
dann nicht oder nicht mehr angewandt werden sollte, wenn es dazu führt, dass Antragsteller 
in Haft genommen werden und die Haftumstände die Voraussetzungen und Garantien für Haft 
nach der Richtlinie (EU) 2024/1346 nicht erfüllen. 
In Erwägungsgrund 69 der VerfVO wird ausgeführt, dass das Verfahren an der Grenze für die 
Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zwar ohne Haft durchgeführt werden kann, 
die Mitgliedstaaten jedoch im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2024/1346 
während des Verfahrens an der Grenze die Gründe für eine Haft geltend machen können 
sollten, um über das Recht des Antragstellers auf Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu entscheiden. 
Wird während eines solchen Verfahrens auf die Haft zurückgegriffen, so sollten die 
Bestimmungen der genannten Richtlinie Anwendung finden, einschließlich in Bezug auf die 
Garantien für inhaftierte Antragsteller, die Haftbedingungen, die gerichtliche Kontrolle und die 
Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung.  
Durch den konkreten Verweis in Art. 54 Abs. 1 VerfVO auf Art. 9 der AufnahmeRL und dem 
Hinweis, dass dieser unbeschadet des Art. 10 der AufnahmeRL bei der Vorschreibung der 
Aufenthaltnahme in einem bestimmten Bereich zu berücksichtigen ist, zeigt sich aufgrund 
dieser Systematik ausdrücklich, dass die VerfVO aus Gründen der öffentlichen Ordnung

[Seite 16]
- 16 - 
während der Prüfung von Anträgen, die einem Verfahren an der Grenze unterliegen, 
grundsätzlich vor Augen hat, Antragsteller eine Aufenthaltnahme an einem bestimmten Ort 
vorzuschreiben, was nicht mit einer Haft gleichzusetzen ist, da eine solche nur bei Vorliegen 
einer der in Art. 10 Abs. 4 genannten Gründe sowie aus national zu regelnden Voraussetzungen 
verhängt werden darf und nicht allein deshalb, weil ein Antrag auf internationalen Schutz 
gestellt wurde oder der Antragsteller eine bestimmte Staatsangehörigkeit besitzt.  
Im nationalen Recht kann gemäß § 32 Abs. 1 AsylG ein Fremder, der einer Erstaufnahmestelle 
gemäß § 31 Abs. 1 AsylG vorgeführt worden ist, soweit und solange die Einreise nicht gestattet 
wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einem bestimmten 
Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser Erstaufnahmestelle aufzuhalten 
(Sicherung der Zurückweisung); er darf jederzeit ausreisen. 
Demgegenüber sieht § 40a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), welcher mit „Haft im 
Asylverfahren an der Grenze“ tituliert ist, vor, dass Fremde festgenommen und angehalten 
werden können, um im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze (Art. 43 bis 54 der 
Verfahrensverordnung) über das Recht des Antragstellers auf Einreise in das Hoheitsgebiet zu 
entscheiden, sofern Fluchtgefahr vorliegt und die Festnahme und die Aufrechterhaltung der 
Anhaltung verhältnismäßig sind. Eine Fluchtgefahr im Sinne des § 40a Abs. 1 BFA-VG liegt vor, 
wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde sich dem 
Asylverfahren an der Grenze entziehen wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob 
Umstände gemäß § 76 Abs. 3 FPG mit Ausnahme der Z 7 und 8 vorliegen (Z 1); ob der Fremde 
seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel gemäß Abs. 3 nicht nachkommt (Z 2); ob 
Mitwirkungspflichten gemäß Art. 9 der Verfahrensverordnung verletzt wurden (Z 3). Gemäß 
§ 40a Abs. 3 BFA-VG ist ein gelinderes Mittel anzuwenden, wenn Grund zur Annahme besteht, 
dass der Zweck der Festnahme und Anhaltung gemäß Abs. 1 durch Anwendung eines 
gelinderen Mittels erreicht werden kann. § 77 FPG gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der 
Schubhaft die Festnahme und Anhaltung gemäß Abs. 1 tritt.  
Im von der European Union Agency for Asylum (EUAA) im März 2026 veröffentlichten 
Praktischen Leitfaden zum Asylverfahren an der Grenze wird zur Umsetzung der Maßnahmen 
der Einreiseverweigerung ausgeführt, dass den Antragstellern für die Durchführung des 
Grenzverfahrens aufgetragen werden kann sich an dem dafür vorgesehenen Ort aufzuhalten. 
Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten vom Antragsteller bei Bedarf verlangen, sich zu 
einem bestimmten Zeitpunkt oder in angemessenen Abständen bei den zuständigen Behörden 
zu melden, und/oder die Tageszeiten einschränken, zu denen er sich außerhalb der Einrichtung 
aufhalten 
darf. 
In 
jedem 
Fall 
dürfen 
die 
Maßnahmen 
zur 
Umsetzung 
der

[Seite 17]
- 17 - 
Bewegungsbeschränkung nicht einer Inhaftierung gleichkommen. Die Einschränkung der 
Bewegungsfreiheit bedeutet an sich nicht, dass der Antragsteller keinen physischen Zugang 
außerhalb der Einrichtung hat, in der das Grenzverfahren stattfindet. Dem Antragsteller ist es 
gestattet, sich außerhalb der Einrichtung zu bewegen, solange er den Behörden am Ort des 
Grenzverfahrens zur Verfügung steht (EUAA - Praktischen Leitfaden zum Asylverfahren an der 
Grenze, S. 10). 
Der EuGH hat am 14.05.2020 in den verbundenen Rechtssachen C-924/19 PPU und C-925/19 
PPU zum Begriff der Haft ausgeführt, dass nach Art. 2 lit. h der Richtlinie 2013/33 darunter die 
räumliche Beschränkung einer Person, die internationalen Schutz beantragt, durch einen 
Mitgliedstaat auf einen bestimmten Ort, an dem der Antragsteller keine Bewegungsfreiheit 
hat, zu verstehen ist.  
Der EuGH hat dazu ausgeführt, dass sich somit bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung 
ergibt, dass Haft nicht lediglich eine Einschränkung, sondern einen völligen Entzug der 
Bewegungsfreiheit voraussetzt, der dadurch gekennzeichnet ist, dass die betreffende Person 
gesondert von der übrigen Bevölkerung räumlich auf einen bestimmten Ort beschränkt wird. 
Weiters führte er aus, dass in der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates 
„Haftmaßnahmen bei Asylsuchenden“ definiert als „der Umstand, dass sich [diese] in einem 
eng begrenzten oder eingeschränkten Bereich aufhalten müssen, wo ihnen die Freiheit 
entzogen ist“, wobei klargestellt wird: „Personen, denen Beschränkungen am Wohnsitz oder 
Aufenthaltsort auferlegt wurden, werden in der Regel nicht als Haftmaßnahmen unterworfene 
Personen betrachtet“. In den Richtlinien des UNHCR wird die Haft von Asylbewerbern definiert 
als „Freiheitsentzug oder Gewahrsam an einem geschlossenen Ort, den Asylsuchende nicht 
beliebig verlassen dürfen, einschließlich aber nicht beschränkt auf Gefängnisse oder eigens 
eingerichtete Haftanstalten, geschlossene Aufnahme- oder Inhaftierungszentren oder -
einrichtungen“, wobei klargestellt wird: „Freiheitsentzug (Haft) und geringfügigere 
Einschränkungen der Bewegungsfreiheit unterscheiden sich `in Ausmaß und Intensität, nicht 
ihrem Wesen oder Inhalt nach‘“.  
Der EuGH stellte fest, dass die Haft einer Person, die internationalen Schutz beantragt, im 
Sinne von Art. 2 lit. h der Richtlinie 2013/33 eine Zwangsmaßnahme darstellt, mit der der 
betreffenden Person ihre Bewegungsfreiheit entzogen wird und mit der sie vom Rest der 
Bevölkerung isoliert wird, indem sie dazu gezwungen wird, sich ständig in einem 
eingegrenzten, geschlossenen Bereich aufzuhalten (EuGH 14.05.2020, C-924/19 PPU und C-
925/19 PPU, Rz 216-223).

[Seite 18]
- 18 - 
Die Haftbedingungen in den Rechtssachen C-924/19 PPU und C-925/19 PPU waren so 
ausgestaltet, dass die Kläger seit dem Zeitpunkt ihrer Einreise in das ungarische Hoheitsgebiet 
verpflichtet waren, sich ständig in der Transitzone Röszke aufzuhalten, die von einem hohen 
Stacheldrahtzaun umgeben war und die Kläger in Containern mit einer Fläche von nicht mehr 
als 13 m2 untergebracht waren und ohne Erlaubnis keinen Besuch von Personen außerhalb der 
Transitzone empfangen durften. Ihre Bewegungsmöglichkeiten innerhalb der Transitzone 
waren beschränkt. Sie wurden von den Sicherheitskräften, die in der Transitzone und in deren 
unmittelbaren Umgebung ständig präsent waren, überwacht. Die einzige Ausreisemöglichkeit 
der Kläger nach Serbien wäre von diesem als rechtswidrig angesehen worden, weshalb der 
EuGH diesbezüglich festhielt, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Kläger tatsächlich die 
Möglichkeit hätten die Transitzone zu verlassen.  
Der EuGH hat zu der Vorlagefrage, ob Art. 2 lit. h der Richtlinie 2013/33 und Art. 16 der 
Richtlinie 
2008/115 
dahin 
auszulegen 
sind, 
dass 
die 
Verpflichtung 
eines 
Drittstaatsangehörigen, sich ständig in einer Transitzone an der Außengrenze eines 
Mitgliedstaats aufzuhalten, die er aus freien Stücken in keine Richtung legal verlassen kann, 
eine Haft im Sinne dieser Richtlinien ausgeführt, dass die Verpflichtung eines 
Drittstaatsangehörigen, sich ständig in einer Transitzone aufzuhalten, die eingegrenzt und 
geschlossen ist, in der seine Bewegungen beschränkt sind und überwacht werden und die er 
aus eigenen Stücken rechtmäßig in keine Richtung verlassen kann, einer Freiheitsentziehung 
gleichkommt, wie sie für eine Haft im Sinne der genannten Richtlinie charakteristisch ist (EuGH 
14.05.2020, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, Rz 226-231). 
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Bezeichnung „Haft“ in der AufnahmeRL (1346/2024) 
fast wortgleich wie in Art. 2 lit. h der Richtlinie 2013/33 definiert wird und, dass auch aus der 
Systematik der Richtlinie 2013/33 entsprechend der AufnahmeRL Haft lediglich als Ultima-
Ratio Zwangsmaßnahme vorgesehen war.  
Im gegenständlichen Fall wurde dem BF mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.09.2026 
gemäß Art. 54 Abs. 1 der VerfVO iVm § 32 AsylG eine Aufenthaltnahme im 
Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien-Schwechat, zur Sicherung des 
Asylverfahrens an der Grenze angeordnet und ihm die Einreise nicht gestattet.  
Wie festgestellt, befindet sich der Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800 an der Adresse 
1300 Flughafen Nordstraße Objekt 800 in einem Gebäude (Objekt 800), in dem mehrere 
Institutionen untergebracht sind. Die Zuweisung von Asylwerbern in einen bestimmten 
Sondertransitbereich erfolgt durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

[Seite 19]
- 19 - 
Der Zugang zum Sondertransitbereich im Objekt 800 ist unter anderem durch eine Schleuse 
möglich, die als Sicherheitszone gilt und durch die im allgemeinen die Asylwerber, die an der 
Außengrenze (Flughafen) einen Asylantrag gestellt haben, von Organen des öffentlichen 
Sicherheitsdienstes mit einem Fahrzeug (ca. 5 Minuten Fahrzeit) in das Objekt 800 gebracht 
werden. Die Schleuse führt in einen befahrbaren Außenbereich, der mit einem Zaun und 
einem Tor umgeben ist, der nur von Berechtigten passiert werden kann. Diese grundsätzlich 
als Zugang verwendete Schleuse ermöglicht es dem Beschwerdeführer seit dem 02.10.2026 
in den umzäunten Außenbereich zu gelangen. 
Die seit dem 02.06.2026 geschaffene Möglichkeit, die es den Betroffenen seit 02.10.2026 – 
theoretisch – möglich würde, diese nunmehr unverschlossene südliche Sicherheitsschleuse 
durch das Dienstzimmer der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erreichen, ändert 
daran im Wesentlichen auch nichts, dass die Unterbringung im Objekt 800 grundsätzliche als 
Anhaltung in Haft zu qualifizieren ist. 
Dies folgt aus der Tatsache, dass das Dienstzimmer rund um die Uhr durch zwei Polizeibeamte 
besetzt ist. Dieses besetzte Dienstzimmer bildet somit ein Hindernis auf dem Weg zum 
Ausgang, der einer physischen Barriere, wie einer versperrten Türe gleichzusetzen ist, zumal 
bei Durchqueren des Dienstzimmers mit der Anwendung psychologischen Drucks bzw. 
physischen Zwangs durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gerechnet werden 
muss, da deren Aufgabe der Vollziehung des Asyl- und Fremdenwesen ist, worunter nach § 2 
Abs. 2 Z 1 FPG die Verhinderung der unrechtmäßigen Einreise von Fremden fällt.  
Da die einzigen Zutritts- und Ausgangsmöglichkeiten des Sondertransitbereiches Nordstraße 
Objekt 800 (durch mehrere Türen) versperrt sind und lediglich Berechtigten mit Schlüsseln ein 
Betreten und Verlassen des Sondertransitbereiches möglich ist, oder alternativ der einzige 
Weg durch ein mit zwei Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes täglich rund um die Uhr 
besetztes Dienstzimmer ist, ist es dem BF, der nicht zu diesen Berechtigten zählt, de facto auch 
zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich aus eigenem den Sondertransitbereich zu 
verlassen.  
Der im Gebäude Nordstraße Objekt 800 untergebrachte Sondertransitbereich ist somit 
versperrt und kann von dem BF de facto nicht eigenständig verlassen werden. Der BF kann 
sich daher de facto lediglich innerhalb des versperrten Sondertransitbereiches im Objekt 800 
in den nicht verschlossenen Räumen und im vorgesehenen Außenbereich des 
Sondertransitbereiches, welcher von drei Gebäudemauern und einer ca. drei Meter hohen 
Mauer mit Überkletterschutz umgeben ist, aufhalten.

[Seite 20]
- 20 - 
Asylwerber können sich jederzeit für eine freiwillige Ausreise an die Organe des öffentlichen 
Sicherheitsdienstes im Sondertransitbereich wenden. Wenn sie sich selber ein Ticket 
organisieren können (etwa online über deren Mobiltelefon oder durch Verwandte/Bekannte), 
werden sie – nach Prüfung der LPD NÖ, ob ihnen in das Zielland eine Einreise möglich sein 
wird – durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Abflugterminal in den 
Transitbereich gebracht, wo er sodann – wie jeder Tourist auch – selbständig (ohne Begleitung 
von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes) zum Gate gehen und in das Flugzeug 
steigen kann. Das Gepäck wird von der Grenzpolizei eingecheckt.  
Ein eigenständiges Verlassen der Sondertransitzone zur freiwilligen Ausreise ist dem BF 
aufgrund der versperrten Ausgänge oder des faktischen Hindernisses der nötigen 
Durchquerung eines ständig besetzten Dienstzimmers der Organe des öffentlichen 
Sicherheitsdienstes ebenso nicht möglich, vielmehr würde er im Falle eines freiwilligen 
Ausreisewillens – nach Prüfung der LPD NÖ, ob ihm in das Zielland eine Einreise möglich sein 
wird – durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom Sondertransitbereich abgeholt 
und zum Abflugterminal in den Transitbereich gebracht und das Gepäck von Organen des 
öffentlichen Sicherheitsdienstes eingecheckt werden.  
De facto kann der BF im gegenständlichen Fall den Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 
800 aus eigenem – nach wie vor – nicht verlassen.  
Das Bundesamt hat im Bescheid vom 29.09.2026 in Kenntnis der Gegebenheiten des 
Sondertransitbereiches Nordstraße Objekt 800 dem BF eine Aufenthaltnahme konkret im 
Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800 angeordnet.  
Einer Anordnung zur Verpflichtung des Aufenthaltes an einem Ort wohnt im Wesentlichen im 
Unterschied zur Haft die Verpflichtung an eine Person inne (sich aus eigenem) an einem 
bestimmten 
Ort 
aufzuhalten 
und 
sieht 
für 
den 
Falle 
der 
Verletzung 
der 
Aufenthaltsverpflichtung Konsequenzen vor. Die Haft wird in Art. 2 Z 9 AufnahmeRL hingegen 
als räumliche Beschränkung eines Antragstellers durch einen Mitgliedstaat auf einen 
bestimmten Ort, an dem der Antragsteller keine Bewegungsfreiheit hat, definiert. 
Freiheitsentzug (Haft) und geringfügigere Einschränkungen der Bewegungsfreiheit 
unterscheiden sich in Ausmaß und Intensität, nicht ihrem Wesen oder Inhalt nach (EuGH 
14.05.2020, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, Rz 220). Ist es einer Person de facto nicht 
möglich den angeordneten Aufenthaltsort (aus eigenem) zu verlassen und beschränkt daher 
die Bewegungsfreiheit auf diesen Ort, überschreitet dies eine Anordnung/Verpflichtung zur 
Aufenthaltnahme an einem bestimmten Ort und macht die angedrohten Konsequenzen eines

[Seite 21]
- 21 - 
Verstoßes obsolet.  
Dadurch, dass es dem BF aufgrund der dem Bundesamt bekannten Gegebenheiten im 
Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800, nämlich insbesondere aufgrund der versperrten 
Zu- und Ausgängen zum Sondertransitbereich bzw. des einzigen möglichen Weges durch ein 
Dienstzimmer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, jedoch de facto nicht 
möglich ist diesen aus eigenem zu verlassen, beinhaltet die im Bescheid vom 29.09.2026 
angeordnete 
Verpflichtung 
zur 
Aufenthaltnahme 
de 
facto 
eine 
Anhaltung 
im 
Sondertransitbereich, die einer Haft gleich kommt.  
Die de facto Verhängung von Haft über den BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 
29.09.2026 gestützt auf Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm § 32 AsylG und somit auf der falschen 
Rechtsgrundlage angeordnet, zumal Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm § 32 AsylG, im Gegensatz zu 
§ 40a BFA-VG iSd Art. 10 AufnahmeRL, die eine Haft nur unter den dort genannten 
Voraussetzungen stützen, lediglich die Anordnungen zur Aufenthaltnahme an einem 
bestimmten Ort iSd Art. 9 AufnahmeRL vorsieht. Der Bescheid des Bundesamt ist daher aus 
diesem Grund rechtswidrig und deshalb zu beheben.  
Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der Bescheid zu beheben. 
Auf den Antrag des BF der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war nicht mehr 
einzugehen, da mit der Behebung des Bescheides das Verfahren bereits in der Hauptsache 
beendet war (vgl. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2015/21/0091). 
Spruchpunkt II. – Art. 6 PersFrSchG 
Art. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrSchG) 
lautet wie folgt:  
Art. 1 (1) Jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit). 
(2) Niemand darf aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen 
oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten 
werden. 
(3) Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies 
nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen 
werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. 
(4) Wer festgenommen oder angehalten wird, ist unter Achtung der Menschenwürde und mit 
möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen 
werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung 
am Ort seiner Anhaltung notwendig sind. 
Gemäß Art. 6 PersFrSchG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht

[Seite 22]
- 22 - 
auf ein Verfahren, indem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über 
die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine 
Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei 
denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.  
Wie. ausgeführt, wird der BF im Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien-
Schwechat, de facto rechtswidrig in Haft angehalten, weshalb gemäß Art. 6 PersFrSchG 
aufgrund der rechtswidrigen de facto Anhaltung des BF in Haft seine Freilassung daraus 
anzuordnen ist.  
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.  
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für 
erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. 
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das 
vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde 
zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde 
angefochtene 
Bescheid 
aufzuheben, 
die 
angefochtene 
Ausübung 
unmittelbarer 
verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für 
rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder 
abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das 
Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer 
Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine 
weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung 
weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, 
BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. 
C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 
VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien 
ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) 
Verhandlung erklärt werden.  
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 
VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war, 
Widersprüchlichkeiten hinsichtlich der für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen 
Sachverhaltselemente nicht vorlagen und bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der 
gegenständlich angefochtene Bescheid zu beheben ist.

[Seite 23]
- 23 - 
Zu B)  
Zulässigkeit der Revision 
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das 
Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die 
Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.  
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung 
einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dis ist der Fall, wenn die 
Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, 
wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in 
der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet 
wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage 
vorliegen.  
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil Rechtsprechung 
des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 9 Abs. 5 
AufnahmeRL auf bescheidförmige Aufenthaltsanordnungen nach Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm 
§ 32 AsylG sowie zur Frage, ob und inwieweit das Vorliegen der Voraussetzungen für das 
Führen eines Grenzverfahrens als Vorfrage bei der bescheidförmigen Aufenthaltsanordnung 
nach Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm § 32 AsylG zu behandeln ist, fehlt.  
Zudem fehlt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob bei fehlender 
Möglichkeit des Verlassens aus eigenem des Sondertransitbereiches eine Freiheitsentziehung 
vorliegt, die von der Anordnung der Aufenthaltnahme nach Art. 54 VerfVO iVm § 32 AsylG 
nicht gedeckt ist und deshalb gemäß Art. 6 PersFrSchG die Freilassung anzuordnen war.  
Die Revision gegen Spruchpunkt I. und II. ist daher zuzulassen. 
Rechtsmittelbelehrung: 
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde 
an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine ordentliche bzw. für den Fall der Nichtzulassung 
der Revision eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. 
Für die Abfassung und Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision gilt Anwaltspflicht. 
Zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist berechtigt, wer sich durch 
die Entscheidung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen

[Seite 24]
- 24 - 
Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in Rechten verletzt erachtet. Eine Revision 
ist zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher 
Bedeutung abhängt. 
Eine Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Eine Revision ist beim 
Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine 
Eingabengebühr von € 340,-- zu entrichten. 
Wenn Sie außerstande sind, die Kosten der Führung eines Verfahrens vor dem 
Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof ohne Beeinträchtigung des 
notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder 
Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, ist Ihnen 
Verfahrenshilfe zu bewilligen. 
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser 
Entscheidung in Fällen der ordentlichen Revision beim Bundesverwaltungsgericht, in allen 
anderen Fällen beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof einzubringen. 
Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den 
Verwaltungsgerichtshof sind nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des 
Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich darauf verzichtet wurde. Der Verzicht auf die 
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist bis zur Zustellung der Ausfertigung des 
Erkenntnisses oder Beschlusses dem Bundesverwaltungsgericht, nach Zustellung der 
Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses dem Verfassungsgerichtshof schriftlich 
bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Der Verzicht auf die Revision ist dem 
Bundesverwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde 
der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen 
abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. 
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT 
Gerichtsabteilung W242, am 09. Oktober 2026 
[Richter] 
(Richter)

[Seite 25]
Unterzeichner
Bundesverwaltungsgericht
Datum/Zeit
2026-10-09T14:34:48+02:00
Aussteller-Zertifikat
CN=a-sign-corporate-07,OU=a-sign-corporate-07,O=A-Trust Ges. f.
Sicherheitssysteme im elektr. Datenverkehr GmbH,C=AT
Serien-Nr. [entfernt]
Hinweis
Dieses Dokument wurde amtssigniert.
Prüfinformation
Informationen zur Prüfung des elektronischen Siegels bzw. der elektronischen Signatur finden Sie unter:
https://www.signatur.rtr.at/de/vd/Pruefung.html
Informationen zur Prüfung des Ausdrucks finden Sie unter: https://www.bvwg.gv.at/service/amtssignatur

← Zum Praxiskommentar AsylG und GEAS