Praxiskommentar AsylG und GEAS

BVwG 08.10.2026, W117 2350772-5 (anonymisiert)

Dr. Gregor Klammer · 26. Oktober 2026

BVwG 08.10.2026, W117 2350772-5

Anonymisierte Textfassung. Die Entscheidung ist im RIS noch nicht veröffentlicht; sie ist hier zur Nachprüfung der Zitate im Kommentar wiedergegeben. Namen, Geburtsdaten, Behördenzahlen und Richternamen sind ersetzt bzw. geschwärzt. Der Verfasser des Kommentars ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.

Sitz Wien
                                                                  Erdbergstraße 192 – 196, 1030 Wien
                                                                                  Tel: +43 1 601 49 - 0
                                                                         Fax: +43 1 711 23 - 889 15 41
                                                                                      www.bvwg.gv.at

 Geschäftszahl (GZ):
 W117 2350772-5/8E
 (bitte bei allen Eingaben anführen)

                       I M      N A M E N     D E R        R E P U B L I K !

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch [Richter] über die Beschwerde von
                                                               vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
                                             , zu Recht:

A)

 I.      Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 II.     Der Beschwerdeführer ist gemäß Art. 6 des Bundesverfassungsgesetzes über den
         Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrSchG) aus der Anhaltung zu entlassen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

                                       Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von                                       auf dem Luftweg
am Flughafen Wien-Schwechat an und stellte im Rahmen der Einreisekontrolle einen Antrag
auf internationalen Schutz. Er wurde einer Überprüfung nach der Verordnung (EU) 2024/1356
(Screening-VO) unterzogen; sein Antrag wurde am                   registriert.
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Mit Bescheid vom 25.08.2026 verpflichtete ihn das Bundesamt gemäß Art 54 Abs 1 der
Verordnung (EU) 2024/1348 (VerfVO) iVm § 32 AsylG 2005, sich im Sondertransit Nordstraße,
Objekt 800, aufzuhalten, verweigerte ihm die Einreise und schloss die aufschiebende Wirkung
einer Beschwerde aus. Das Bundesverwaltungsgericht gab der dagegen erhobenen
Beschwerde mit Erkenntnis vom 18.09.2026, W601 2350772-2/3E, statt, behob den Bescheid
und ließ die Revision zu.

Am 18.09.2026, dem Tag dieser Aufhebung, erließ das Bundesamt einen neuen, inhaltlich
gleichgerichteten Bescheid. Auch diesen behob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis
vom 29.09.2026, W180 2350772-4/3E, und ließ die Revision zu. Es hielt fest, dass sich das
Bundesamt weder mit den Voraussetzungen des Art 53 Abs 2 lit a VerfVO noch mit den
Gründen für ein beschleunigtes Prüfungsverfahren nach Art 42 Abs 1 VerfVO
auseinandergesetzt habe; der Bescheid enthalte damit nicht die von Art 9 Abs 5 AufnahmeRL
geforderten sachlichen und rechtlichen Gründe und leide an einem wesentlichen
Begründungsmangel.

Mit dem nunmehr im Spruch angeführten, angefochtenen Bescheid vom 29.09.2026, noch am
selben Tag wie die zweite Aufhebung, ordnete das Bundesamt zum dritten Mal den Aufenthalt
im Sondertransit an, verweigerte die Einreise und schloss die aufschiebende Wirkung erneut
aus. Nach der Begründung gilt die Anordnung „bis zur Rechtskraft der Entscheidung über Ihren
Antrag auf internationalen Schutz oder bis zur allfälligen Einreisegestattung in das
Bundesgebiet“ und kann „darüber hinaus […] für die Dauer des Rückkehrverfahrens an der
Grenze“ aufrechterhalten werden. Gegenüber dem Vorbescheid stützt sich das Bundesamt
nunmehr zusätzlich auf Art 42 Abs 1 lit j VerfVO und eine unionsweite Anerkennungsquote von
13,3 %.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde und führte
entscheidungswesentlich wie folgt aus:

„Der Antragsteller wird seit 24.08.2026 ununterbrochen im Sondertransit angehalten, im
Zeitpunkt dieser Beschwerde seit 37 Tagen. Der Bereich ist abgeschlossen und bewacht, der
Kontakt nach außen ist eingeschränkt. Der Bescheid hält ausdrücklich fest: „Sie dürfen diesen
Ort nicht verlassen, Ihre Einreise ist nicht gestattet.“ Ein Verlassen wird als unrechtmäßige
Einreise   mit   Verwaltungsstrafe    bedroht,     die   Missachtung   der   Anordnung   mit
„Haftmaßnahmen“. Seine Identität steht nach dem Bescheid selbst fest; die pakistanische
National Identity Card wurde sichergestellt. Eine Entscheidung über seinen Antrag auf
internationalen Schutz ist ihm bislang nicht zugestellt worden.
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(…)“

Die Anhaltung im Sondertransit ist Haft

Die AufnahmeRL definiert Haft als „die räumliche Beschränkung eines Antragstellers durch
einen Mitgliedstaat auf einen bestimmten Ort, an dem der Antragsteller keine
Bewegungsfreiheit hat“ (Art 2 Z 9 AufnahmeRL). Der angefochtene Bescheid erfüllt diese
Definition wörtlich: Der Antragsteller wird auf einen bestimmten Ort beschränkt („Sie dürfen
diesen Ort nicht verlassen“), der Bereich ist abgeschlossen und bewacht, der Kontakt nach
außen eingeschränkt, ein Verlassen ist mit Strafe und die Missachtung mit Haftmaßnahmen
bedroht.   Dass   das   Bundesamt     die   Maßnahme      als   bloße    „Beschränkung    Ihrer
Bewegungsfreiheit“ bezeichnet, ändert an ihrer rechtlichen Qualität nichts.

Auch der Hinweis, der Antragsteller dürfe jederzeit ausreisen (§ 32 Abs 1 AsylG 2005), nimmt
der Maßnahme nicht den Charakter einer Freiheitsentziehung. Der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte hat für die Transitzone eines Flughafens festgehalten: „the mere fact that it is
open to asylum-seekers to leave voluntarily the country where they wish to take refuge cannot
exclude a restriction on liberty“; ihre Fortdauer „requires speedy review by the courts, the
traditional guardians of personal liberties“ (EGMR 25.06.1996, Amuur/Frankreich, 19776/92,
§ 43). Eine Rückkehr in den Staat, vor dem der Antragsteller Schutz sucht, ist keine reale
Alternative. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Unterbringung in einer
Transitzone, die der Betroffene in keine Richtung aus eigenem Willen rechtmäßig verlassen
kann, ebenfalls als Haft qualifiziert (EuGH, FMS ua, Rn 223 und 227).“

Am 06.10.2026 langte die vom Bundesamt vorgelegte Bescheidbeschwerde samt
Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 06.10.2026 wurde dem BF und
dem Bundesamt das Protokoll eines Lokalaugenscheins vom 29.09.2026 des Sondertransit-
bereichs Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien-Schwechat übermittelt und die Möglichkeit
zur Stellungnahme eingeräumt sowie das Bundesamt aufgefordert begründet bekannt zu
geben, ob sich zwischenzeitlich an den am 29.09.2026 im Zuge des Lokalaugenscheins
festgestellten Gegebenheiten etwas geändert hat.

Mit Stellungnahme vom 07.10.2026 führte der BF zum Lokalaugenschein im Wesentlichen aus,
dass dieser das Vorbringen der Beschwerde bestätige, wonach der BF in einem versperrten,
ummauerten und rund um die Uhr bewachten Bereich festgehalten werde, den er nicht auf
eigenen Entschluss verlassen könne. Die mit dem angefochtenen Bescheid angeordnete
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Aufenthaltspflicht werde daher als Haft iSd Art. 2 Z 9 der Richtlinie (EU) 2024/1346 (in Folge:
Aufnahme-RL) und als Freiheitsentziehung iSd Art. 1 PersFrBVG und des Art. 5 EMRK vollzogen.
Haft im Asylverfahren an der Grenze sei jedoch nur unter den Voraussetzungen der Art. 10 und
11 Aufnahme-RL und des § 40a BFA-VG zulässig bei Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit, nach
dem Vorrang weniger einschneidender Maßnahmen sowie einer Einzelfallprüfung und einer
Haftanordnung, die diese Prüfung schriftlich begründet. Der angefochtene Bescheid ordne
hingegen einen Aufenthalt nach Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm § 32 AsylG 2005 an und würde keine
dieser Voraussetzungen prüfen. Er würde die vollzogene Haft daher nicht tragen und sei
rechtswidrig.

Mit Stellungnahme des Bundesamtes vom 06.10.2026 wurde ausgeführt, dass sich die
örtlichen Gegebenheiten im Sondertransit Objekt 800 seit dem Lokalaugenschein vom
29.09.2026 geändert hätten. Nunmehr stehe es konfinierten Personen frei den Sondertransit
eigenständig zu verlassen, indem sie durch das unversperrte Dienstzimmer in den daran
anschließenden Sicherheitsbereich gelangen und diesen anschließend durch die Schleuse
(zwei Glastüren) in den Innenhof verlassen können. Nach dem Durchschreiten der Schleuse
würden sich die konfinierten Personen sodann außerhalb des Sondertransitbereiches
befinden. Es hätten sich daher die Gegebenheiten im Sondertransit Objekt 800 umfassend
geändert und würden nunmehr weder bauliche noch räumliche Beschränkungen der
Bewegungsfreiheit der konfinierten Personen beim Verlassen des Sondertransits vorliegen.
Das Bundesamt übermittelte unter einem einen Bericht zum Sondertransit vom 06.10.2026
sowie Anlagen zu § 17 Abs. 2 Grenzkontrollgesetz in denen die offenen Transitbereiche des
Flughafens Wien Schwechat des gegenständlichen Objekts bildlich dargestellt werden.

Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts wurde am 07.10.2026 seitens des
Bundesamtes mitgeteilt, dass die vorgebrachten geänderten Gegebenheiten am 02.10.2026
implementiert wurden.

Der Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien-Schwechat, wies jedenfalls
zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bis 01.10.2026 die nachfolgenden
Gegebenheiten und Eigenschaften auf:

Objekt 800

Das Objekt 800 hat folgende Adresse: 1300 Flughafen Nordstraße Objekt 800.

Das Objekt 800 ist ein zwei- bzw. zum Teil dreistöckiges Gebäude. Im Objekt 800 befinden sich
mehrere Institutionen: unter anderem Organisationseinheiten der LPD Niederösterreich, des
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SPK Schwechat, sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Außenstelle Schwechat,
Organisationseinheiten der BBU GmbH und der Sondertransitbereich im Objekt 800.

In der Stichstraße West 5 befindet sich ein weiterer Sondertransitbereich in dem Asylwerber
unterkommen können.

Die Zuweisung zu einem bestimmten Sondertransitbereich erfolgt durch das Bundesamt für
Fremdenwesen und Asyl.

Das Objekt 800 ist durch eine Sicherheitsschleuse (zwei versperrte Glastüren) (in Folge:
Haupteingang) zu betreten – Berechtigte können die Sicherheitsschleuse mit einem Schlüssel
durchqueren, ansonsten ist beim Eingang (erste Glastüre) zu läuten um Zutritt ins Objekt 800
vom SPK Schwechat zu erhalten. Die Sicherheitsschleuse kann nur mit Schlüssel betreten und
verlassen werden.

Nachdem man die Sicherheitsschleuse durchquert hat, befindet man sich in einem Raum
(Flur).

Sondertransitbereich im Objekt 800

Sondertransitbereich Erdgeschoss

Am Ende des soeben genannten Raumes (gegenüber der Sicherheitsschleuse) befindet sich
eine Stahltüre mit der Aufschrift Sondertransitbereich. Diese Stahltüre führt in den
Sondertransitbereich im Objekt 800. Diese Stahltüre ist versperrt. Zum Betreten und Verlassen
des Sondertransitbereiches im Objekt 800 ist ein Schlüssel erforderlich.

Nachdem man den Sondertransitbereich durch diese Stahltüre betreten hat, befindet man
sich in einem kleinen unmöblierter Vorraum mit einer Holztüre, welche offensteht.

Gemeinschaftsraum

Danach befindet sich rechter Hand ein offener Gemeinschaftsraum mit einer Küchenzeile
samt Waschbecken, Geschirrspüler, Herd, Backofen, Kühlschrank und Gefrierschrank (in
Betrieb), Wasserkocher, Koch- und Essutensilien sowie grundlegenden Gewürzen, einem
großen Esstisch und Stühlen sowie einem Fernseher und 5 kleinen abschließbaren Spinden,
die dazugehörigen Schlüssel erhalten die Asylwerber von Mitarbeitern der BBU. Daneben
befindet sich ein kleiner Abstellraum, welcher versperrt ist und Putzutensilien beinhaltet.

Im Sondertransitbereich (auch nicht in den Küchenbereichen) werden selbst keine warmen
Speisen, sondern maximal Salat zubereitet. Die Versorgung erfolgt durch ein Catering der BBU
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Traiskirchen. Bei der Erstuntersuchung werden Unverträglichkeiten berücksichtigt. Im
Gemeinschaftsraum neben der Küchenzeile hängt ein wöchentlicher Speiseplan aus, welcher
auch die Allergene der einzelnen Speisen ausweist.

Nach der Küchenzeile befindet sich eine Glastüre zum Außenbereich.

Außenbereich des Sondertransitbereichs

Der Außenbereich ist zum Teil begrünt (Rasenfläche + Pflanzen), ein Bereich ist gepflastert mit
Sitzmöglichkeiten und es befinden sich Blumentöpfe mit Pflanzen und Kräutern in diesem
Bereich, ein Bereich ist mit einem Basketballfeld-Belag ausgestattet mit einem Basketballkorb.

Der Außenbereich ist von drei Gebäudemauern sowie einer ca. drei Meter hohen Mauer
welche einen Überkletterschutz (Stahlstäbe nach innen geneigt) umfasst.

Sondertransitbereich Erdgeschoss

Nachdem man vom Haupteingang kommend den Sondertransitbereich durch die versperrte
Stahltüre betreten und den kleinen Vorraum durchquert hat, befindet man sich im Flur, wo
sich rechter Hand der Gemeinschaftsraum mit Küchenzeile und der Außenbereich befindet.

Linker Hand befindet sich eine versperrte Holztüre. Dahinter befindet sich ein Technikraum.

Daneben befindet sich die Waschküche, diese steht offen. In dieser befindet sich eine
Waschmaschine und ein Wäschetrockner. Die Asylwerber können dort selbständig ihre
Wäsche waschen. Die Waschmitteltabs stehen auf dem Wäschetrockner zu freien Entnahme.

Zwischen dem abgesperrten Technikraum und der Waschküche hängt ein Informationsboard,
auf dem die Essenszeiten sowie mögliche Tagesaktivitäten (z.B. Nationengespräch, Painting,
Basketball, Badminton, Kartenspielen, etc.) täglich von 07:30 Uhr bis 19:00 Uhr angezeigt
werden.

Gegenüber der Waschküche befindet sich eine Speisekammer. Auf der Holztüre hängt ein
Zettel mit der Aufschrift “STOP STAFF ONLY” sowie “Betreten verboten! Do Not Enter! [Anm.:
dies auch noch in vier weiteren Sprachen]”. Die Speisekammer ist nicht versperrt. Es befinden
sich Kühl- und Gefrierschränke sowie Regale und ein Tisch und Stühle, Kaffeemaschine,
Mikrowelle darin sowie zwei Fenster, von denen sich jeweils ein 15 cm breiter Bereich öffnen
lässt. Die Speisekammer dient den Mitarbeitern des Sondertransitbereiches als Sozialraum.
Die Speisekammer darf von den Asylwerbern nicht selbständig betreten werden, bei Bedarf
an Lebensmitteln können sie sich an die Mitarbeiter im Sondertransitbereich wenden.
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Neben der Speisekammer befindet sich das Büro der BBU. Auf der Holztüre hängt ein Zettel
mit der Aufschrift “Büro und Infopoint Öffnungszeiten Montag bis Sonntag Monday – Friday
07.00 bis 21.00 Uhr”. Es befindet sich unter anderem ein Schreibtisch und Stühle, Schränke,
Ablageflächen ein Tresor, Erste-Hilfe-Kasten darin. Zwei Fenster, wovon sich jeweils ein 15 cm
breiter Bereich öffnen lässt. Das Büro kann zu den Öffnungszeiten von den Asylwerbern (bei
Fragen, Anliegen, Wünschen) aufgesucht werden. Neben der Holztüre befindet sich ein
Informationsboard unter anderem mit Informationen zum WIFI-Passwort, Notfallnummern,
Essenszeiten (07:30-08:30, 13:00-14:00, 18:00-19:00), Arztbesuche (Montag, Mittwoch,
Freitag), Gespräch mit Psychologen (Montag, Donnerstag) und daneben einem weiteren
Board, worauf sich ein Informationsblatt BBU-Rechtsauskunft samt QR-Code sowie einem
Informationsblatt der Diakonie ebenso mit QR-Codes befinden.

An den Wänden befinden sich auch weitere Informationsboards unter anderem mit
Informationen zum Aufenthalt, Verhaltensregeln, Informationen zu Beratungsorganisationen
(zB. QueerBase).

Neben dem Büro der BBU befinden sich ein Unterkunftszimmer mit drei Stockbetten (= 6
Betten).

Daneben befindet sich ein weiteres Unterkunftszimmer. Dieses beinhaltet ein Stockbett (= 2
Betten)    und   ein   eigenes   Badezimmer     (WC,   Waschbecken,     Dusche,    Mistkübel,
Papierhandtuchspender), Kleiderständer, Schrank, Steckdose. Es handelt sich bei diesem
Zimmer um das einzige Unterkunftszimmer, das über ein eigenes Badezimmer verfügt,
ansonsten gibt es Gemeinschaftssanitärbereiche (getrennt nach Geschlecht).

Ankunft im Sondertransitbereich nach Einreise und Asylantragstellung:

Am Ende des Flurs (gegenüber der versperrten Eingangstür zum Sondertransitbereich vom
Haupteingang des Objekt 800 kommend) neben dem letztgenannten Unterkunftszimmer
befindet sich eine Milchglastüre, welche versperrt ist. Zum Betreten des Raumes ist ein
Schlüssel erforderlich. Dieser Raum enthält absperrbare Spinde für die im Sondertransit Dienst
verrichtenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Es führen aus diesem Raum zwei
Glastüren (Schleuse) in einen befahrbaren Außenbereich, der mit einem Zaun umgeben ist.
Durch diese Schleuse werden die Asylwerber, die an der Außengrenze (Flughafen) einen
Asylantrag gestellt haben, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einem
Fahrzeug (ca. 5 Minuten Fahrzeit) gebracht. In diesem Raum werden die Asylwerber von der
Grenzpolizeiinspektion Flughafen dem Sondertransitbereich den dort dienstverrichtenden
Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes übergeben. Personaldokumente und
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Reiseunterlagen werden sichergestellt und die Asylwerber sodann ins Büro der BBU im
Sondertransitbereich gebracht, wo ihnen ein Zimmer zugewiesen und weitere Informationen
sowie Zugang zum WIFI mitgeteilt werden.

Wenn man Richtung Milchglastüre schaut, befindet sich links ein Gang. Wenn man in diesen
einbiegt befindet sich auf der rechten Seite ein Frauen-Gemeinschaftssanitärraum. In diesem
befinden sich drei Waschbecken, Spiegel, Mistkübel, Seifenspender, Papierhandtuchspender,
zwei Duschen, eine Wickelkommode, eine Plastikkinderbadewanne. Es befindet sich auch eine
Waschmaschine in dem Raum, welche lediglich für den Fall, dass die Waschmaschine in der
Waschküche nicht funktioniert, zu verwenden ist. Die Holztüre vom Frauen-Gemeinschafts-
sanitärraum ist von innen abschließbar.

Dienstzimmer SPK Schwechat

Am Ende des Ganges befindet sich das Dienstzimmer der SPK Schwechat. Mindestens zwei
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind rund um die Uhr täglich (24/7) vor Ort. Die
Holztüre zum Dienstzimmer ist geschlossen, jedoch nicht versperrt. Die Asylwerber können
sich jederzeit an die im Sondertransit Dienst verrichtenden Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes wenden.

Zurückweisungszone

Wenn man vor dem Dienstzimmer (Blick Richtung Dienstzimmer) steht, befindet sich linker
Hand die “Zurückweisungszone”. Die Zurückweisungszone befindet sich hinter einer Stahltüre,
welche versperrt ist. Darin halten sich Personen auf, die keinen Asylantrag gestellt haben und
zurückzuweisen sind, bis zu ihrem Abflug.

Neben der Zurückweisungszone befindet sich eine Frauen-WC-Anlage. Es befinden sich darin
drei WC-Kabinen, die jeweils absperrbar sind. Auch die Holztüre zur WC-Anlage ist von innen
absperrbar. Es befindet sich unter anderem ein Waschbecken, Spiegel, Seifenspender,
Papierhandtuchspender, Mistkübel darin.

Daneben befindet sich der Stiegenaufgang zum ersten Stock. Oben angekommen befindet sich
sowohl linker als auch rechter Hand eine Glastüre, welche jeweils nicht versperrt ist. Der erste
Stock ist als “O” angeordnet (Rundgang möglich).

Sondertransitbereich 1. Stock
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Vom Stiegenhaus (nachdem man oben angekommen ist) rechter Hand durch die Glastüre
befindet sich eine Sanitäranlage mit einer Dusche. Daneben befindet sich eine weitere
Sanitäranlage mit einer Dusche. Die Holztüren sind jeweils von innen abschließbar.

Wenn man den Gang entlang geht, befindet sich linker Hand eine Stahltüre, welche versperrt
ist. Dahinter befinden sich die Büros der Fremdenpolizei und Kriminalpolizei. Für den Zutritt
ist ein Schlüssel erforderlich.

Der Gang biegt sodann nach rechts ab. Auf der linken Seite befinden sich nebeneinander drei
Unterkunftszimmer.

Lagerraum

Daneben befindet sich ein Raum in dem unter anderem Bettwäsche, Bekleidung, Handtücher,
Windeln, Bettbezüge, Ventilatoren gelagert werden. Die Holztüre ist versperrt. Wenn etwas
benötigt wird, kann man sich an die Mitarbeiter der BBU wenden.

Gegenüber der Unterkunftszimmer befinden sich Sanitäranlagen.

Einvernahmeraum

Neben dem Lagerraum (am Ende des Ganges, welcher sodann wieder nach rechts weitergeht)
befindet sich der Einvernahmeraum. In diesem werden die Registrierungsbefragungen,
Einvernahmen, Verhandlungen sowie die amtsärztlichen Untersuchungen durchgeführt.
Dieser ist unter anderem ausgestattet mit zwei Schreibtischen, einem Tisch, Stühlen,
Bildschirmen, Tastatur, Telefon, Drucker, Schränken, einer Sanitätsliege, einer Körperwaage,
einem kleinen Kühlschrank. Der Raum ist versperrt, ausgenommen er wird benutzt.

Gemeinschaftsbereich

Danach befindet sich ein offener Gemeinschaftsbereich mit einer Küchenzeile mit Kühl- und
Gefrierschrank, Herd, Backofen, Geschirrspüler, Waschbecken, welche jedoch nicht in Betrieb
sind. Es befinden sich ein Tisch, Stühle, ein Tischfußball-Tisch sowie Regale und Schränke mit
Büchern. Es befinden sich drei große Fenster in diesem Bereich, die nicht geöffnet werden
können.

Technikraum

Gegenüber des offenen Gemeinschaftsbereich befindet sich eine versperrte Holztüre.
Dahinter befindet sich ein Technikraum.

Gemeinschaftsraum
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Neben dem offenen Gemeinschaftsbereich befindet sich am Ende des Ganges auf der linken
Seite ein Gemeinschaftsraum. In diesem befinden sich Sitzgelegenheiten (Stühle, Sofas),
Kinderspielzeug sowie ein Fernseher und ein Tischfußball-Tisch.

Der Gang geht sodann wieder nach rechts weiter. Am Gang auf der linken Seite befinden sich
vier Unterkunftszimmer mit jeweils zwei Betten und ein Unterkunftszimmer mit vier Betten.

An den Wänden befinden sich Informationsboards mit unter anderem Informationsblättern
von    Beratungsorganisationen      (Diakonie,        QueerBase,   UNHCR),   Notfallnummern,
Informationen zu Essenszeiten, Hilfemöglichkeiten bei Gewalt in der Familie.

Gegenüber davon befinden sich die Männer-Sanitärräume (ein Dusch-Sanitärbereich und eine
WC-Anlage).

Am Ende des Ganges befindet sich eine Stahltüre, welche versperrt ist. Auch hinter dieser
befinden sich Büros der Fremden- und Kriminalpolizei. Dort befindet sich auch die Screening-
Stelle und die erkennungsdienstlichen Behandlungen finden dort statt. Ein Zutritt ist nur mit
Schlüssel möglich.

Man kann sodann (wenn man vor der versperrten Stahltüre steht) rechts durch die Glastüre
gehen und dann befindet man sich wieder im Stiegenhaus.

Allgemeine Informationen zum Sondertransitbereich Objekt 800

Im Sondertransitbereich Objekt 800 können maximal 30 Leute untergebracht werden.

Der Sondertransitbereich Objekt 800 ist klimatisiert und beheizbar.

Fenster - sofern sie öffenbar sind - können im Ausmaß eines 15 cm-breiten Bereichs geöffnet
werden.

Im Sondertransitbereich befinden sich keine uniformierten Polizeibeamte. Die Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes, die im Sondertransit Dienst verrichten, sind in Zivilkleidung
dort anwesend.

Gepäckstücke, die den Asylwerbern zugeordnet werden können, werden von der Grenzpolizei
vom Förderband abgeholt und den Asylwerbern in den Sondertransitbereich gebracht.

Es gibt keine Shuttle-Möglichkeit für die Asylwerber um in einen anderen Bereich zu gelangen.
Im Falle des Bedarfs einer medizinischen Behandlung werden Asylwerber mit der Fiktion der
Nichteinreise zu entsprechenden medizinischen Behandlungen und wieder zurück gebracht.
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Arztbesuche

Es gibt im Sondertransitbereich fixe Arztbesuche.

Bei medizinischen Problemen außerhalb der Arztbesuche wird die Flughafen-Sanitätsstelle
kontaktiert.

Rechtsberatung

Die Asylwerber können Rechtsberatung im Büro (Infopoint) der BBU verlangen und dieses
Ersuchen wird weitergeleitet. Die Asylwerber erhalten sodann ehestmöglich Rechtsberatung.

Die   Asylwerber    haben    auch     die    Möglichkeit      von   sich   aus   jederzeit   mit
Beratungsorganisationen in Kontakt zu treten, deren Kontaktinformationen (teilweise mit QR-
Code) im Sondertransitbereich auf den Infoboards ausgehängt sind.

Ausreisemöglichkeiten

Asylwerber können sich jederzeit für eine freiwillige Ausreise an die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes im Sondertransitbereich wenden. Wenn sie sich selber ein Ticket
organisieren können (etwa online über deren Mobiltelefon oder durch Verwandte/Bekannte),
werden sie – nach Prüfung der LPD NÖ, ob ihnen in das Zielland eine Einreise möglich sein
wird – durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Abflugterminal in den
Transitbereich gebracht, wo er sodann – wie jeder Tourist auch – selbständig (ohne Begleitung
von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes) zum Gate gehen und das Flugzeug boarden
kann. Das Gepäck wird von der Grenzpolizei eingecheckt.

Lebensmittel und Artikel des täglichen Bedarfs

Wenn Bedarf besteht werden Asylwerbern Lebensmittel, Kleidung sowie Hygieneartikel
ausgegeben.    Diese    befinden    sich    vor    Ort   in   der   Betreuungseinrichtung    im
Sondertransitbereich. Die Asylwerber werden mit Frühstück, Mittag- und Abendessen
verpflegt. Das Mittag- und Abendessen wird aus Traiskirchen gecatert.

Zigaretten können die Asylwerber von Besuchern erhalten, jedoch nicht selbstständig
erwerben

Besuche

Besucher müssen beim Haupteingang zum Objekt 800 anläuten und angeben welche Person
(Nennung des Name) sie im Sondertransitbereich besuchen möchte. Es werden die Namen
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der Besucher samt Besuchsdatum von den Mitarbeitern der BBU im Sondertransit erfasst.
Besuche sollen in den Gemeinschaftsbereichen oder im Außenbereich stattfinden.

Aus Kapazitäts- oder Ressourcengründen besteht die Möglichkeit Besuche zu beenden oder
zu versagen.

Seit 02.10.2026 können konfinierte Personen durch Durchqueren des täglich rund um die Uhr
von mindestens zwei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes besetzten Dienstzimmers
und eines daran anschließenden Flurs in den Raum, in dem sich die absperrbaren Spinde für
die im Sondertransit Dienst verrichtenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
befinden und zum Sicherheitsbereich gehören, gelangen, von wo aus sie durch die Schleuse
(zwei Glastüren) den Sondertransitbereich verlassen und in den Innenhof, welcher eingezäunt
ist, gelangen können. Die Milchglastüre, die den Raum mit den Spinden der Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes mit dem Sondertransitbereich (Flur in dem sich zwei
Unterkunftsräume sowie das Büro der BBU, die Speisekammer und am Ende der
Gemeinschaftsraum mit Ausgang in den Außenbereich befindet) verbindet, ist nach wie vor
versperrt und nur von Berechtigten mit einem Schlüssel zu öffnen.

Die Gegebenheiten des Sondertransitbereichs Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien-
Schwechat sind dem Bundesamt bekannt.

Der BF hält sich seit 24.08.2026 im Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800, Flughafen
Wien-Schwechat, auf und kann diesen de facto aus eigenem nicht verlassen.

Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakte, die
gegenständlichen Akte des Bundesverwaltungsgerichtes sowie in das zum Parteiengehör
gebrachte Protokoll eines Lokalaugenscheins des Sondertransitbereiches Nordstraße Objekt
800, Flughafen Wien-Schwechat vom 29.09.2026, in die Stellungnahme des BF vom
07.10.2026 und in die Stellungnahme des Bundesamtes vom 07.10.2026 und dessen
Mitteilung vom 07.10.2026 und Einsicht in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister,
in das Zentrale Melderegister und in das Grundversorgungsinformationssystem.

Dass der BF volljährig und Staatsangehöriger          ist, ist unstrittig.

Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen.

Die Feststellungen zum Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien-
Schwechat, ergeben sich aus dem zum gegenständlichen Akt genommenen Protokoll über
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einen am 29.09.2026 in einem vergleichbaren Fall vom Bundesverwaltungsgericht
aufgenommenen Lokalaugenschein, der Stellungnahme des Bundesamtes vom 07.10.2026
sowie dem vom Bundesamt im gegenständlichen Verfahren zugleich übermittelten Bericht
über den Sondertransit (SOT). Die Beweisergebnisse dieses Lokalaugenscheins wurden als
Beweismittel auch zum gegenständlichen Akt genommen. Sowohl dem Bundesamt als auch
der Rechtsvertretung des BF wurde dieses Protokoll über einen Lokalaugenschein über die
Bedingungen und Gegebenheiten im Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800, Flughafen
Wien-Schwechat, mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zum Parteiengehör
gebracht und ihnen dazu die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme
abzugeben.    Das     Bundesamt   wurde     zudem    konkret    dazu   aufgefordert,   dem
Bundesverwaltungsgericht begründet bekanntzugeben, ob sich zwischenzeitlich an den am
29.09.2026 im Zuge des Lokalaugenscheins festgestellten Bedingungen und Gegebenheiten
etwas geändert hat.

Seitens der Rechtsvertretung langte eine Stellungnahme ein, in welcher die konkret
dargelegten Bedingungen des Aufenthalts im Sondertransit Objekt 800, Flughafen Wien-
Schwechat, nicht bestritten wurden.

Das Bundesamt gab in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 07.10.2026 bzw. Mitteilung
vom 07.10.2026 an, dass sich die örtlichen Gegebenheiten im Sondertransit Objekt 800,
Flughafen Wien-Schwechat, seit dem Lokalaugenschein am 29.09.2026 insofern geändert
hätten, als es den betroffenen Personen nunmehr seit 02.10.2026 freistehe, den Sondertransit
eigenständig zu verlassen, indem sie durch das unversperrte Dienstzimmer in den daran
anschließenden Sicherheitsbereich gelangen und diesen anschließend durch die Schleuse
(zwei Glastüren) in den Innenhof verlassen könnten. Nach dem Durchschreiten der Schleuse
würden sich die betroffenen Personen außerhalb des Sondertransitbereichs befinden. Es
hätten sich die Gegebenheiten daher umfassend geändert, wodurch weder bauliche noch
räumliche Beschränkungen der Bewegungsfreiheit der betroffenen Personen beim Verlassen
des Sondertransits mehr vorliegen würden.

Festzuhalten ist dazu vorweg, dass sich die Gegebenheiten und Bedingungen des Aufenthalts
im Sondertransitbereich des Objekts 800 bis auf den vom Bundesamt geltend gemachten
Umstand, dass nunmehr seit 02.10.2026 theoretisch ein eigenständiges Verlassen des
Sondertransitbereiches der betroffenen Personen durch das Dienstzimmer der dort täglich
rund um die Uhr Dienst versehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den daran
anschließenden Sicherheitsbereich (Gang, das Durchqueren des zweiten Dienstzimmers und
schließlich der hinteren Sicherheitsschleuse (zwei Glastüren))möglich wäre, im Vergleich zu
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den Feststellungen im Protokoll über den Lokalaugenschein vom 29.09.2026 im Wesentlichen
– sofern hier relevant – unverändert geblieben sind.

Dass sich der BF seit             im Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800, Flughafen
Wien-Schwechat, aufhält, ist dem Verwaltungsakt sowie aus der Einsicht in das
Grundversorgungsinformationssystem zu entnehmen.

Dass der BF den Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien-Schwechat aus
eigenem nicht verlassen kann, ergibt sich aus seinem Vorbringen sowie den in einem
vergleichbaren Verfahren im Rahmen eines am 29.09.2026 durchgeführten Lokalaugenscheins
festgestellten Gegebenheiten vor Ort, der Stellungnahme des Bundesamtes vom 06.10.2026
sowie dem vom Bundesamt im gegenständlichen Verfahren zugleich übermittelten Bericht
über den SOT. Demnach besteht nunmehr seit 02.10.2026 die einzige Möglichkeit, den
Sondertransitbereich ohne eine dazu berechtigte Person mit einem entsprechenden Schlüssel
zu verlassen darin, den Weg durch das unversperrte Dienstzimmer der dort täglich, rund um
die Uhr Dienst versehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu nehmen, um
schließlich – wie schon dargelegt – durch den Sicherheitsbereich die hintere
Sicherheitsschleuse zu erreichen, um das Gebäude verlassen zu können. Nach Ansicht des
Bundesverwaltungsgerichts ist dieser zwingende und einzige mögliche Weg durch das
Dienstzimmer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, das täglich rund um die Uhr
von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes besetzt ist, einer physischen Barriere – wie
einer verschlossenen Türe – gleichzusetzen, zumal die betroffenen Personen bei Durchqueren
des Dienstzimmers in Richtung der Schleuse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durch die
präsenten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes rechnen müssen, da deren Aufgabe die
Vollziehung des Asyl- und Fremdenwesens ist.

Selbst wenn aus dem Bericht des Bundesamtes zum Sondertransit hervorgeht, dass
grundsätzlich sämtliche Bereiche der Sondertransitzone von den betroffenen Personen
betreten werden können, ergibt sich zugleich jedoch, dass es sich bei dem Bereich/Gang hinter
dem Dienstzimmer der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bis zur südlichen Schleuse
um eine Sicherheitszone handelt. Aus diesem Grund sowie dem Umstand, dass die
Milchglastüre,   die    den   Zugang   zu   dem      Sicherheitsbereich   und   der   südlichen
Sicherheitsschleuse ebenso ermöglichen würde, jedoch ohne das Dienstzimmer der Organe
des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchqueren zu müssen, nach wie vor versperrt ist, ist
gegenständlich nicht ersichtlich, dass dieser Bereich generell den konfinierten Personen
grundsätzlich zugänglich wäre und zum Aufenthalt zur Verfügung stünde. Dies ergibt sich auch
daraus, dass sich im Vorraum zur südlichen Sicherheitsschleuse die Spinde mit den
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persönlichen Gegenständen der im Sondertransit Dienst verrichtenden Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes befinden und der weitere Zugang unmittelbar aus dem
Aufenthaltsbereich des Sondertransits durch die Milchglastüre weiterhin versperrt ist.

Damit ist für das Bundesverwaltungsgericht keine wesentliche Änderung im Vergleich zu den
Gegebenheiten vor Ort bis inklusive 01.10.2026 ersichtlich. Das eigenständige Verlassen des
Sondertransitbereichs des Objektes 800, Flughafen Wien-Schwechat, war und ist daher
de facto nicht möglich.

Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Spruchpunkt I. – Stattgabe der Bescheidbeschwerde, Behebung Bescheid

Art. 42, 43, 45, 53 und 54 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für
internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (VerfVO)
lauten auszugsweise:

                            Beschleunigtes Prüfungsverfahren (VerfVO)
Art. 42 (1) Unbeschadet des Artikels 21 Absatz 2 beschleunigt die Asylbehörde gemäß den Grundsätzen
und Garantien nach Kapitel II die Prüfung der Begründetheit eines Antrags auf internationalen Schutz,
wenn
     a. der Antragsteller bei der Einreichung seines Antrags und der Darlegung der Tatsachen nur
         Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung der Frage, ob er als Person mit Anspruch auf
         internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347 anzuerkennen ist, nicht von
         Belang sind;
     b. der Antragsteller eindeutig unstimmige oder widersprüchliche, eindeutig falsche oder
         offensichtlich unwahrscheinliche Angaben oder Angaben, die im Widerspruch zu einschlägigen
         und verfügbaren Herkunftslandinformationen stehen, gemacht hat, sodass die Begründung für
         seine Behauptung, dass er als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz gemäß der
         Verordnung (EU) 2024/1347 anzuerkennen ist, offensichtlich nicht überzeugend ist;
     c. davon ausgegangen wird, dass der Antragsteller — nachdem ihm die uneingeschränkte
         Gelegenheit gegeben wurde, triftige Gründe vorzubringen — die Behörden durch falsche
         Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch
         Zurückhalten von Dokumenten — insbesondere über seine Identität oder Staatsangehörigkeit
         –, die sich negativ auf die Entscheidung hätten auswirken können, vorsätzlich getäuscht hat,
         oder es eindeutige Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller ein Identitäts- oder
         Reisedokument mutwillig vernichtet oder beseitigt hat, um die Feststellung seiner Identität
         oder Staatsangehörigkeit zu verhindern;
     d. der Antragsteller den Antrag nur stellt, um die Vollstreckung einer Entscheidung über seine
         Abschiebung aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verzögern, zu vereiteln oder zu
         verhindern;
     e. ein Drittstaat als sicheres Herkunftsland für den Antragsteller im Sinne dieser Verordnung
         angesehen werden kann;
     f. es triftige Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale
         Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Mitgliedstaaten darstellt, oder der Antragsteller
         aus schwerwiegenden Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung nach
         nationalem Recht zwangsweise ausgewiesen wurde;
     g. es sich um einen Folgeantrag handelt, der nicht unzulässig ist;
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    h. der Antragsteller unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist oder
       seinen Aufenthalt unrechtmäßig verlängert hat und es ohne triftigen Grund versäumt hat, zum
       angesichts der Umstände seiner Einreise frühestmöglichen Zeitpunkt bei den zuständigen
       Behörden vorstellig zu werden oder einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen;
    i. der Antragsteller rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist und es
       ohne triftigen Grund versäumt hat, zum angesichts der Gründe für seinen Antrag
       frühestmöglichen Zeitpunkt einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen; dies gilt
       unbeschadet des aus Nachfluchtgründen entstehenden Bedarfs an internationalem Schutz;
       oder
    j. der Antragsteller die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt oder — bei Staatenlosen —
       seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat hatte, in Bezug auf den der
       Anteil der Entscheidungen der Asylbehörde, mit denen internationaler Schutz gewährt wird,
       nach den neuesten verfügbaren Eurostat-Daten unionsweit im Jahresdurchschnitt 20 % oder
       weniger beträgt, es sei denn, die Asylbehörde gelangt zu der Einschätzung, dass in dem
       betreffenden Drittstaat seit Veröffentlichung der einschlägigen Eurostat-Daten eine
       erhebliche Änderung eingetreten ist oder dass der Antragsteller einer Personengruppe
       angehört, bei der der Anteil von 20 % oder weniger nicht als repräsentativ für ihren
       Schutzbedarf angesehen werden kann, wobei unter anderem den erheblichen Unterschieden
       zwischen einer erstinstanzlichen und einer endgültigen Entscheidung Rechnung getragen wird.
Hat die Asylagentur zu einem Herkunftsland einen Leitfaden nach Artikel 11 der Verordnung (EU)
2021/2303 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass sich in dem betreffenden Drittstaat seit der
Veröffentlichung der einschlägigen Eurostat-Daten eine wesentliche Änderung ergeben hat, so ziehen
die Mitgliedstaaten den genannten Leitfaden als Referenz für die Anwendung von Unterabsatz 1
Buchstabe j des vorliegenden Absatzes heran.
[…]

                     Voraussetzungen für das Asylverfahren an der Grenze (VerfVO)
Art. 43 (1) Im Anschluss an die gegebenenfalls nach der Verordnung (EU) 2024/1356 durchgeführte
Überprüfung und sofern dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten noch
nicht gestattet wurde, kann der Antrag, wenn er von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
gestellt wurde, der die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 nicht erfüllt, von einem Mitgliedstaat im Einklang mit
den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II im Rahmen eines Grenzverfahrens geprüft werden. Das
Grenzverfahren kann durchgeführt werden:
    a. nach Stellung eines Antrags an einer Außengrenzübergangsstelle oder in einer Transitzone;
    b. nach einem Aufgriff im Zusammenhang mit einem unbefugten Überschreiten der
         Außengrenze;
    c. nach einer Ausschiffung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats im Anschluss an einen Such-
         und Rettungseinsatz;
    d. nach Übernahme der Person gemäß Artikel 67 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2024/1351.

    (2) Unbeschadet des Artikels 51 Absatz 2 und des Artikels 53 Absatz 2 darf Antragstellern, die dem
Grenzverfahren unterliegen, die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nicht gestattet
werden. Jede von den Mitgliedstaaten getroffene Maßnahme, um die unerlaubte Einreise in ihr
Hoheitsgebiet zu verhindern, muss im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2024/1346 stehen.
[…]
    (4) Unbeschadet des in Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/2303 festgelegten
Überwachungsmechanismus und in Ergänzung dazu sieht jeder Mitgliedstaat einen Mechanismus zur
Überwachung der Einhaltung der Grundrechte im Zusammenhang mit dem Grenzverfahren vor, der
den Kriterien gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 entspricht.

                  Verpflichtende Anwendung des Asylverfahrens an der Grenze (VerfVO)
Art. 45 (1) In den in Artikel 43 Absatz 1 genannten Fällen, in denen einer der in Artikel 42 Absatz 1
Buchstaben c, f oder j aufgeführten Umstände vorliegt, prüfen die Mitgliedstaaten einen Antrag im
Verfahren an der Grenze.
     […]

                         Ausnahmen vom Asylverfahren an der Grenze (VerfVO)
Art. 53 (1) […]
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     (2) Die Mitgliedstaaten führen das Verfahren an der Grenze nicht durch oder beenden das
Verfahren zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens, wenn
    a. die Asylbehörde der Auffassung ist, dass die Gründe für die Ablehnung eines Antrags als
         unzulässig oder für die Anwendung des beschleunigten Prüfungsverfahrens nicht oder nicht
         mehr gegeben sind;
    b. Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme, einschließlich Minderjährigen,
         gemäß Kapitel IV der Richtlinie (EU) 2024/1346 an den in Artikel 54 genannten Standorten
         nicht die erforderliche Unterstützung bereitgestellt werden kann;
    c. Antragstellern, die besondere Verfahrensgarantien benötigen, an den in Artikel 54 genannten
         Standorten nicht die erforderliche Unterstützung bereitgestellt werden kann;
    d. es einschlägige medizinische Gründe, einschließlich Gründen der psychischen Gesundheit, für
         die Nichtanwendung des Verfahrens an der Grenze gibt;
    e. die in den Artikeln 10 bis 13 der Richtlinie (EU) 2024/1346 festgelegten Garantien und
         Bedingungen für die Haft nicht oder nicht mehr erfüllt sind und der Antragsteller dem
         Verfahren an der Grenze nicht ohne Rückgriff auf Haft unterzogen werden kann.
In den Fällen nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes gestattet die zuständige Behörde dem Antragsteller
die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats und wendet das entsprechende Verfahren nach
Kapitel III an.

            Standorte für die Durchführung des Asylverfahrens an der Grenze (VerfVO)
Art. 54 (1) Während der Prüfung von Anträgen, die einem Verfahren an der Grenze unterliegen,
schreiben die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2024/1346 und unbeschadet des
Artikels 10 dieser Richtlinie den Antragstellern vor, dass sie sich grundsätzlich an der Außengrenze oder
in der Nähe der Außengrenze oder in den Transitzonen oder an anderen bestimmten Standorten
innerhalb ihres Hoheitsgebiets aufhalten müssen, wobei den besonderen geografischen
Gegebenheiten dieses Mitgliedstaats in vollem Umfang Rechnung getragen wird.
     […]
     (5) Muss ein Antragsteller, der dem Verfahren an der Grenze unterliegt, für die Zwecke eines
solchen Verfahrens zur Asylbehörde oder zu einem zuständigen Gericht erster Instanz verbracht
werden oder zum Zweck einer medizinischen Behandlung verbracht werden, so stellt eine solche Reise
als solche keine Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dar.

3.1.1. Art. 2, 9, 35 und 36 der Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die
internationalen Schutz beantragen (in Folge: AufnahmeRL) lauten auszugsweise:

                                Begriffsbestimmungen (AufnahmeRL)
Art. 2 Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
[…]
     9. „Haft“ die räumliche Beschränkung eines Antragstellers durch einen Mitgliedstaat auf einen
         bestimmten Ort, an dem der Antragsteller keine Bewegungsfreiheit hat;
     10. „Unterbringungszentrum “ jede Einrichtung, die als Sammelunterkunft für Antragsteller dient;
     11. „Fluchtgefahr“ im Einzelfall vorliegende besondere Gründe und Umstände, die auf objektiven,
         im nationalen Recht festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass
         ein Antragsteller fliehen könnte;
     12. „Flucht“ die Handlung, durch die sich ein Antragsteller der Verfügung der zuständigen
         Verwaltungs- oder Justizbehörden entzieht, wie etwa durch das Verlassen des Hoheitsgebiets
         des Mitgliedstaats ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden aus Gründen, die nicht außerhalb
         seines Einflussbereichs liegen;
[…]

                       Beschränkungen der Bewegungsfreiheit (AufnahmeRL)
Art. 9 (1) Die Mitgliedstaaten können erforderlichenfalls aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder,
wenn Fluchtgefahr besteht, zur wirksamen Verhinderung einer Flucht des Antragstellers eine
Entscheidung treffen, dass sich ein Antragsteller nur an einem bestimmten Ort aufhalten darf, der zur
Unterbringung von Antragstellern geeignet ist, und zwar insbesondere
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    a. bei Antragstellern, die sich nach Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 in einem
         anderen Mitgliedstaat aufzuhalten haben oder
    b. bei Antragstellern, die nach ihrer Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in den Mitgliedstaat
         überstellt wurden, in dem sie sich nach Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351
         aufzuhalten haben.
Wurde gemäß diesem Absatz eine Entscheidung getroffen, dass sich ein Antragsteller nur an einem
bestimmten Ort aufhalten darf, wird die Bereitstellung von im Rahmen der Aufnahme gewährten
materiellen Leistungen davon abhängig gemacht, dass sich der Antragsteller tatsächlich an dem
betreffenden Ort aufhält.
     (2) Die Mitgliedstaaten können erforderlichenfalls von Antragstellern verlangen, dass sie sich zu
einem bestimmten Zeitpunkt oder in angemessenen Abständen bei den zuständigen Behörden
melden, ohne dass die Rechte der Antragsteller nach dieser Richtlinie unverhältnismäßig
beeinträchtigt werden.
Solche Meldepflichten können auferlegt werden, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannten
Entscheidungen befolgt werden, oder um einen Antragsteller wirksam an der Flucht zu hindern.
     (3) Auf Ersuchen des Antragstellers können die Mitgliedstaaten dem betreffenden Antragsteller
die Genehmigung erteilen, sich vorübergehend außerhalb des bestimmten Ortes aufzuhalten, der
gemäß Absatz 1 festgelegt wurde. Die Entscheidung über eine solche Genehmigung ist objektiv und
unparteiisch sowie unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu treffen und im Falle einer
Ablehnung zu begründen.
Ein Antragsteller muss keine Genehmigung einholen, um Termine bei Behörden oder Gerichten
wahrzunehmen, bei denen seine Anwesenheit erforderlich ist. Der Antragsteller hat die zuständigen
Behörden über solche Termine zu informieren.
     (4) Die nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen Entscheidungen müssen verhältnismäßig sein und
der individuellen Situation des Antragstellers, einschließlich seiner besonderen Bedürfnisse bei der
Aufnahme, Rechnung tragen.
     (5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in jeder nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels
getroffenen Entscheidung die dieser zugrunde liegenden sachlichen und gegebenenfalls rechtlichen
Gründe angegeben werden. Die Antragsteller werden schriftlich über eine solche Entscheidung sowie
über die Verfahren für die Anfechtung der Entscheidung nach Artikel 29 und über die Folgen eines
Verstoßes gegen die durch die Entscheidung auferlegten Pflichten unterrichtet. Die Mitgliedstaaten
unterrichten die Antragsteller darüber in einer Sprache, die sie verstehen oder von der
vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, und in präziser, transparenter,
verständlicher und leicht zugänglicher Form in klarer und einfacher Sprache. Die Mitgliedstaaten
tragen dafür Sorge, dass die nach diesem Artikel getroffenen Entscheidungen von Amts wegen von
einer Justizbehörde überprüft werden, wenn sie länger als zwei Monate angewandt worden sind, oder
dass solche Entscheidungen auf Antrag des betreffenden Antragstellers gemäß Artikel 29 angefochten
werden können.

                                     Umsetzung (AufnahmeRL)
Art. 35 (1) Die Mitgliedstaaten setzen bis zum 12. Juni 2026 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften
in Kraft, die erforderlich sind, um den Artikeln 1 bis 13, 16 bis 29 und 31 bis 34 nachzukommen. Sie
teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen
Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie
die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die
durch die vorliegende Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie
gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser
Erklärung.
     (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen
Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

                                     Aufhebung (AufnahmeRL)
Art. 36 Die Richtlinie 2013/33/EU wird für die durch die vorliegende Richtlinie gebundenen
Mitgliedstaaten unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I
genannten Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2013/33/EU in nationales Recht mit Wirkung ab dem
12. Juni 2026 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie
und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
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3.1.2. § 32 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 39/2026 lautet wie folgt:

                                Sicherung der Zurückweisung (AsylG)
§ 32 (1) Ein Fremder, der einer Erstaufnahmestelle gemäß § 31 Abs. 1 vorgeführt worden ist, kann,
soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer
Zurückweisung an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser
Erstaufnahmestelle aufzuhalten (Sicherung der Zurückweisung); er darf jederzeit ausreisen.
(2) Darüber hinaus kann die Sicherung der Zurückweisung aufrechterhalten werden
    1. bis zum Ende der Beschwerdefrist,
    2. für die Dauer des Beschwerdeverfahrens;
    3. für die Dauer des Rückkehrverfahrens an der Grenze nach Kapitel II der
         Grenzrückführungsverordnung.
(3) Die Sicherung der Zurückweisung ist zu beenden, wenn das Bundesamt mitteilt, dass dem
Antragsteller die Einreise zu gestatten ist.

3.1.3. § 40a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 39/2026 lautet wie folgt:

                                 Haft im Asylverfahren an der Grenze
§ 40a (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden, um im Rahmen des Asylverfahrens
an der Grenze (Art. 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) über das Recht des Antragstellers auf Einreise
in das Hoheitsgebiet zu entscheiden, sofern Fluchtgefahr vorliegt und die Festnahme und die
Aufrechterhaltung der Anhaltung verhältnismäßig sind. Die Dauer der Anhaltung darf die
Entscheidungsfrist gemäß § 33 Abs. 1 und 3 AsylG 2005 nicht überschreiten. Die §§ 76 Abs. 1a, 78, 80
Abs. 6, 81 Abs. 1 Z 2 und 3 FPG und § 22a gelten.
(2) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass der Fremde sich dem Asylverfahren an der Grenze entziehen wird. Dabei ist
insbesondere zu berücksichtigen,
    1. ob Umstände gemäß § 76 Abs. 3 FPG mit Ausnahme der Z 7 und 8 vorliegen;
    2. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel gemäß Abs. 3 nicht nachkommt;
    3. ob Mitwirkungspflichten gemäß Art. 9 der Verfahrensverordnung verletzt wurden.
(3) Es ist ein gelinderes Mittel anzuwenden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Zweck der
Festnahme und Anhaltung gemäß Abs. 1 durch Anwendung eines gelinderen Mittels erreicht werden
kann. § 77 FPG gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Schubhaft die Festnahme und Anhaltung
gemäß Abs. 1 tritt.
(4) Die Haft ist schriftlich mit Bescheid vom Bundesamt anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu
erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus
anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß dem ersten Satz
gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

3.1.4. § 58 und § 60 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (in Folge: AVG)
lauten:
                                Inhalt und Form der Bescheide (AVG)
§ 58. (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die
Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung
getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
(3) Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.

§ 60 AVG In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der
Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage
klar und übersichtlich zusammenzufassen.“
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Das Bundesamt hat den BF mit gegenständlichem Bescheid gemäß Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm
§ 32 AsylG zum Aufenthalt im Sondertransit Nordstraße Objekt 800 am Flughafen Wien-
Schwechat zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze verpflichtet und ihm die Einreise
nicht gestattet.

Entsprechend Art. 54 Abs. 1 VerfVO ist während der Prüfung von Anträgen, die einem
Verfahren an der Grenze unterliegen, gemäß Art. 9 der AufnahmeRL und unbeschadet des
Art. 10 der AufnahmeRL Antragstellern vorzuschreiben, dass sie sich grundsätzlich an der
Außengrenze oder in der Nähe der Außengrenze oder in den Transitzonen oder an anderen
bestimmten Standorten innerhalb ihres Hoheitsgebiets aufhalten müssen.

Art. 9 der AufnahmeRL, welcher mit „Beschränkungen der Bewegungsfreiheit“ bezeichnet ist,
sieht vor, dass die Mitgliedstaaten aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder, wenn
Fluchtgefahr besteht zur wirksamen Verhinderung einer Flucht des Antragstellers, eine
Entscheidung treffen können, dass sich ein Antragsteller nur an einem bestimmten Ort
aufhalten darf, der zur Unterbringung von Antragstellern geeignet ist. Demgegenüber regelt
Art. 10 der AufnahmeRL, welcher mit „Haft“ tituliert ist, dass die Mitgliedstaaten eine Person
nicht allein deshalb in Haft nehmen dürfen, weil sei ein Antragsteller ist oder der Antragsteller
eine bestimmte Staatsangehörigkeit besitzt. Haft darf nur aus einem oder mehreren der in
Abs. 4 genannten Haftgründe angeordnet werden und darf keinen Strafcharakter haben.
Gemäß Art. 10 Abs. 4 AufnahmeRL dürfen Antragsteller nur in Haft genommen werden um
seine Identität oder Staatsangehörigkeit festzustellen oder zu überprüfen (lit. a); um
Beweismittel zu sichern, auf die sich sein Antrag auf internationalen Schutz stützt und die ohne
Inhaftnahme unter Umständen nicht zu erlangen wären, insbesondere wenn Fluchtgefahr
besteht (lit. b); um sicherzustellen, dass er die ihm durch eine Einzelentscheidung nach Artikel
9 Absatz 1 auferlegten rechtlichen Pflichten erfüllt, wenn er diesen Pflichten nicht
nachgekommen ist und nach wie vor Fluchtgefahr besteht (lit. c); um im Rahmen eines
Grenzverfahrens nach Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1348 über das Recht des
Antragstellers auf Einreise in das Hoheitsgebiet zu entscheiden (lit. d); wenn er sich aufgrund
eines Rückkehrverfahrens gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments
und    des   Rates    zur   Vorbereitung    seiner     Rückführung    oder    Fortsetzung    des
Abschiebungsverfahrens in Haft befindet und der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage
objektiver Kriterien, einschließlich der Tatsache, dass der Antragsteller bereits Gelegenheit
zum Zugang zum Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes hatte, belegen kann, dass
berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass er den Antrag auf internationalen Schutz
nur stellt, um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln (lit.
e); wenn dies aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung erforderlich
                                             - 21 -

ist (lit. f); gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) 2024/1351 [Anm.: Haft zum Zwecke der
Überstellung] (lit. g). Die in Unterabsatz 1 genannten Haftgründe werden im nationalen Recht
geregelt. Gemäß Art. 10 Abs. 5 AufnahmeRL stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die
nationalen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten, wie
zum Beispiel Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht,
sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Gemäß Art. 2 Z 9 AufnahmeRL bezeichnet der
Ausdruck „Haft“ die räumliche Beschränkung eines Antragstellers durch einen Mitgliedstaat
auf einen bestimmten Ort, an dem der Antragsteller keine Bewegungsfreiheit hat.

Die AufnahmeRL unterscheidet in Art. 9 und Art. 10 daher ausdrücklich zwischen
Entscheidungen mit denen Antragstellern angeordnet werden darf, sich nur an einem
bestimmten Ort aufzuhalten, welche eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit darstellt und
der Anhaltung einer Person in Haft.

So ist auch im Erwägungsgrund 63 der VerfVO angeführt, dass ein Verfahren an der Grenze
dann nicht oder nicht mehr angewandt werden sollte, wenn es dazu führt, dass Antragsteller
in Haft genommen werden und die Haftumstände die Voraussetzungen und Garantien für Haft
nach der Richtlinie (EU) 2024/1346 nicht erfüllen.

In Erwägungsgrund 69 der VerfVO wird ausgeführt, dass das Verfahren an der Grenze für die
Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zwar ohne Haft durchgeführt werden kann,
die Mitgliedstaaten jedoch im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2024/1346
während des Verfahrens an der Grenze die Gründe für eine Haft geltend machen können
sollten, um über das Recht des Antragstellers auf Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu entscheiden.
Wird während eines solchen Verfahrens auf die Haft zurückgegriffen, so sollten die
Bestimmungen der genannten Richtlinie Anwendung finden, einschließlich in Bezug auf die
Garantien für inhaftierte Antragsteller, die Haftbedingungen, die gerichtliche Kontrolle und die
Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung. In der Regel sollten Minderjährige nicht in Haft
genommen werden. Nur in Ausnahmefällen und als letztes Mittel, nachdem festgestellt
worden ist, dass weniger einschneidende alternative Maßnahmen nicht wirksam angewandt
werden können, unter anderem eine Unterbringung in gemeindenahen Einrichtungen ohne
Freiheitsentzug, und nachdem eine Prüfung ergeben hat, dass die Haft ihrem Wohl im Sinne
der Richtlinie (EU) 2024/1346 dient, sollten Minderjährige in Haft genommen werden können.

Durch den konkreten Verweis in Art. 54 Abs. 1 VerfVO auf Art. 9 der AufnahmeRL und dem
Hinweis, dass dieser unbeschadet des Art. 10 der AufnahmeRL bei der Vorschreibung der
Aufenthaltnahme in einem bestimmten Bereich zu berücksichtigen ist, zeigt sich aufgrund
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dieser Systematik ausdrücklich, dass die VerfVO aus Gründen der öffentlichen Ordnung
während der Prüfung von Anträgen, die einem Verfahren an der Grenze unterliegen,
grundsätzlich vor Augen hat, Antragsteller eine Aufenthaltnahme an einem bestimmten Ort
vorzuschreiben, was nicht mit einer Haft gleichzusetzen ist, da eine solche nur bei Vorliegen
einer der in Art. 10 Abs. 4 genannten Gründe sowie aus national zu regelnden Voraussetzungen
verhängt werden darf und nicht allein deshalb weil ein Antrag auf internationalen Schutz
gestellt wurde oder der Antragsteller eine bestimmte Staatsangehörigkeit besitzt.

Im nationalen Recht kann gemäß § 32 Abs. 1 AsylG ein Fremder, der einer Erstaufnahmestelle
gemäß § 31 Abs. 1 AsylG vorgeführt worden ist, soweit und solange die Einreise nicht gestattet
wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einem bestimmten
Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser Erstaufnahmestelle aufzuhalten
(Sicherung der Zurückweisung); er darf jederzeit ausreisen.

Demgegenüber sieht § 40a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), welcher mit „Haft im
Asylverfahren an der Grenze“ tituliert ist, vor, dass Fremde festgenommen und angehalten
werden können, um im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze (Art. 43 bis 54 der
Verfahrensverordnung) über das Recht des Antragstellers auf Einreise in das Hoheitsgebiet zu
entscheiden, sofern Fluchtgefahr vorliegt und die Festnahme und die Aufrechterhaltung der
Anhaltung verhältnismäßig sind. Eine Fluchtgefahr im Sinne des § 40a Abs. 1 BFA-VG liegt vor,
wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde sich dem
Asylverfahren an der Grenze entziehen wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob
Umstände gemäß § 76 Abs. 3 FPG mit Ausnahme der Z 7 und 8 vorliegen (Z 1); ob der Fremde
seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel gemäß Abs. 3 nicht nachkommt (Z 2); ob
Mitwirkungspflichten gemäß Art. 9 der Verfahrensverordnung verletzt wurden (Z 3). Gemäß
§ 40a Abs. 3 BFA-VG ist ein gelinderes Mittel anzuwenden, wenn Grund zur Annahme besteht,
dass der Zweck der Festnahme und Anhaltung gemäß Abs. 1 durch Anwendung eines
gelinderen Mittels erreicht werden kann. § 77 FPG gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der
Schubhaft die Festnahme und Anhaltung gemäß Abs. 1 tritt.

Im von der European Union Agency for Asylum (EUAA) im März 2026 veröffentlichten
Praktischen Leitfaden zum Asylverfahren an der Grenze wird zur Umsetzung der Maßnahmen
der Einreiseverweigerung ausgeführt, dass den Antragstellern für die Durchführung des
Grenzverfahrens aufgetragen werden kann sich an dem dafür vorgesehenen Ort aufzuhalten.
Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten vom Antragsteller bei Bedarf verlangen, sich zu
einem bestimmten Zeitpunkt oder in angemessenen Abständen bei den zuständigen Behörden
zu melden, und/oder die Tageszeiten einschränken, zu denen er sich außerhalb der Einrichtung
                                             - 23 -

aufhalten    darf.   In   jedem   Fall   dürfen   die   Maßnahmen       zur   Umsetzung     der
Bewegungsbeschränkung nicht einer Inhaftierung gleichkommen. Die Einschränkung der
Bewegungsfreiheit bedeutet an sich nicht, dass der Antragsteller keinen physischen Zugang
außerhalb der Einrichtung hat, in der das Grenzverfahren stattfindet. Dem Antragsteller ist es
gestattet, sich außerhalb der Einrichtung zu bewegen, solange er den Behörden am Ort des
Grenzverfahrens zur Verfügung steht (EUAA - Praktischen Leitfaden zum Asylverfahren an der
Grenze, S. 10).

Der EuGH hat am 14.05.2020 in den verbundenen Rechtssachen C-924/19 PPU und C-925/19
PPU zum Begriff der Haft ausgeführt, dass nach Art. 2 lit. h der Richtlinie 2013/33 darunter die
räumliche Beschränkung einer Person, die internationalen Schutz beantragt, durch einen
Mitgliedstaat auf einen bestimmten Ort, an dem der Antragsteller keine Bewegungsfreiheit
hat, zu verstehen ist.

Der EuGH hat dazu ausgeführt, dass sich somit bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung
ergibt, dass Haft nicht lediglich eine Einschränkung, sondern einen völligen Entzug der
Bewegungsfreiheit voraussetzt, der dadurch gekennzeichnet ist, dass die betreffende Person
gesondert von der übrigen Bevölkerung räumlich auf einen bestimmten Ort beschränkt wird.
Weiters führte er aus, dass in der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates
„Haftmaßnahmen bei Asylsuchenden“ definiert als „der Umstand, dass sich [diese] in einem
eng begrenzten oder eingeschränkten Bereich aufhalten müssen, wo ihnen die Freiheit
entzogen ist“, wobei klargestellt wird: „Personen, denen Beschränkungen am Wohnsitz oder
Aufenthaltsort auferlegt wurden, werden in der Regel nicht als Haftmaßnahmen unterworfene
Personen betrachtet“. In den Richtlinien des UNHCR wird die Haft von Asylbewerbern definiert
als „Freiheitsentzug oder Gewahrsam an einem geschlossenen Ort, den Asylsuchende nicht
beliebig verlassen dürfen, einschließlich aber nicht beschränkt auf Gefängnisse oder eigens
eingerichtete Haftanstalten, geschlossene Aufnahme- oder Inhaftierungszentren oder –
einrichtungen“, wobei klargestellt wird: „Freiheitsentzug (Haft) und geringfügigere
Einschränkungen der Bewegungsfreiheit unterscheiden sich `in Ausmaß und Intensität, nicht
ihrem Wesen oder Inhalt nach‘“.

Der EuGH stellte fest, dass die Haft einer Person, die internationalen Schutz beantragt, im
Sinne von Art. 2 lit. h der Richtlinie 2013/33 eine Zwangsmaßnahme darstellt, mit der der
betreffenden Person ihre Bewegungsfreiheit entzogen wird und mit der sie vom Rest der
Bevölkerung isoliert wird, indem sie dazu gezwungen wird, sich ständig in einem
eingegrenzten, geschlossenen Bereich aufzuhalten (EuGH 14.05.2020, C-924/19 PPU und C-
925/19 PPU, Rz 216-223).
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Die Haftbedingungen in den Rechtssachen C-924/19 PPU und C-925/19 PPU waren so
ausgestaltet, dass die Kläger seit dem Zeitpunkt ihrer Einreise in das ungarische Hoheitsgebiet
verpflichtet waren, sich ständig in der Transitzone Röszke aufzuhalten, die von einem hohen
Stacheldrahtzaun umgeben war und die Kläger in Containern mit einer Fläche von nicht mehr
als 13 m2 untergebracht waren und ohne Erlaubnis keinen Besuch von Personen außerhalb der
Transitzone empfangen durften. Ihre Bewegungsmöglichkeiten innerhalb der Transitzone
waren beschränkt. Sie wurden von den Sicherheitskräften, die in der Transitzone und in deren
unmittelbaren Umgebung ständig präsent waren, überwacht. Die einzige Ausreisemöglichkeit
der Kläger nach Serbien wäre von diesem als rechtswidrig angesehen worden, weshalb der
EuGH diesbezüglich festhielt, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Kläger tatsächlich die
Möglichkeit hätten die Transitzone zu verlassen.

Der EuGH hat zu der Vorlagefrage, ob Art. 2 lit. h der Richtlinie 2013/33 und Art. 16 der
Richtlinie   2008/115     dahin    auszulegen          sind,   dass   die   Verpflichtung   eines
Drittstaatsangehörigen, sich ständig in einer Transitzone an der Außengrenze eines
Mitgliedstaats aufzuhalten, die er aus freien Stücken in keine Richtung legal verlassen kann,
eine Haft im Sinne dieser Richtlinien ausgeführt, dass die Verpflichtung eines
Drittstaatsangehörigen, sich ständig in einer Transitzone aufzuhalten, die eingegrenzt und
geschlossen ist, in der seine Bewegungen beschränkt sind und überwacht werden und die er
aus eigenen Stücken rechtmäßig in keine Richtung verlassen kann, einer Freiheitsentziehung
gleichkommt, wie sie für eine Haft im Sinne der genannten Richtlinie charakteristisch ist (EuGH
14.05.2020, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, Rz 226-231).

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Bezeichnung „Haft“ in der AufnahmeRL (1346/2024)
fast wortgleich wie in Art. 2 lit. h der Richtlinie 2013/33 definiert wird und, dass auch aus der
Systematik der Richtlinie 2013/33 entsprechend der AufnahmeRL Haft lediglich als Ultima-
Ratio Zwangsmaßnahme vorgesehen war.

Im gegenständlichen Fall wurde dem BF mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.09.2026
gemäß Art. 54 Abs. 1 der VerfVO iVm § 32 AsylG eine Aufenthaltnahme im
Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien-Schwechat, zur Sicherung des
Asylverfahrens an der Grenze angeordnet und ihm die Einreise nicht gestattet.

Wie festgestellt, befindet sich der Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800 an der Adresse
1300 Flughafen Nordstraße Objekt 800 in einem Gebäude (Objekt 800), in dem mehrere
Institutionen untergebracht sind. Die Zuweisung von Asylwerbern in einen bestimmten
Sondertransitbereich erfolgt durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
                                            - 25 -

Der Sondertransitbereich im Objekt 800 Nordstraße, Flughafen Wien-Schwechat, ist durch
eine Stahltüre, die versperrt ist, zu erreichen. Das eigenständige Betreten und Verlassen des
Sondertransitbereiches im Objekt 800 durch diese Stahltüre ist nur Berechtigten mit Schlüssel
möglich. Der Zugang zum Sondertransitbereich im Objekt 800 ist auch durch eine Schleuse
möglich, die in einen Raum im Sondertransitbereich führt in dem sich unter anderem Spinde
für die dort Dienst verrichtenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes befinden. Durch
diese Schleuse werden die Asylwerber, die an der Außengrenze (Flughafen) einen Asylantrag
gestellt haben, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einem Fahrzeug (ca. 5
Minuten Fahrzeit) gebracht. Die Schleuse führt in einen befahrbaren Außenbereich, der mit
einem Zaun umgeben ist, der nur von Berechtigten passiert werden kann. Durch Durchqueren
der Schleuse werden die Asylwerber von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
die sie dorthin gebracht haben, den im Sondertransitbereich dienstverrichtenden Organen des
öffentlichen Sicherheitsdienstes übergeben und von diesen dann aus diesem Raum ins Büro
der BBU im Sondertransitbereich gebracht werden. Dieser Raum, in den die Schleuse führt, ist
auf der anderen Seite – Richtung Sondertransitbereich in dem sich alle sonstigen (Aufenthalts-
)Räume befinden – mit einer Milchglastüre, die versperrt ist, verschlossen und kann nur von
Berechtigten mit einem Schlüssel betreten werden.

Die versperrte Stahltüre und die versperrte Milchglastüre sowie die danach folgende
Glasschleuse und der daran anschließende durch Zaun abgesperrte Außenbereich, sind die
einzigen Möglichkeiten den Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800 zu betreten und zu
verlassen.

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, ändert daran im Wesentlichen auch nichts,
dass es den Betroffenen seit 02.10.2026 – theoretisch – möglich wäre, diese nunmehr
unverschlossene südliche Sicherheitsschleuse durch das Dienstzimmer der Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erreichen. Das Dienstzimmer ist täglich rund um die Uhr
durch zwei Polizeibeamte besetzt und ist somit der physischen Barriere einer versperrten Türe
gleichzusetzen, zumal bei Durchqueren des Dienstzimmers mit der Anwendung physischen
Zwangs durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gerechnet werden muss, da
deren Aufgabe der Vollziehung des Asyl- und Fremdenwesen ist, worunter nach § 2 Abs. 2 Z 1
FPG die Verhinderung der unrechtmäßigen Einreise von Fremden fällt.

Da die einzigen Zutritts- und Ausgangsmöglichkeiten des Sondertransitbereiches Nordstraße
Objekt 800 (durch mehrere Türen) versperrt sind und lediglich Berechtigten mit Schlüsseln ein
Betreten und Verlassen des Sondertransitbereiches möglich ist, oder alternativ der einzige
Weg durch ein mit zwei Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes täglich rund um die Uhr
                                             - 26 -

besetztes Dienstzimmer ist, ist es dem BF, der nicht zu diesen Berechtigten zählt, de facto auch
zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich aus eigenem den Sondertransitbereich zu
verlassen.

Der im Gebäude Nordstraße Objekt 800 untergebrachte Sondertransitbereich ist somit
versperrt und kann von dem BF de facto nicht eigenständig verlassen werden. Der BF kann
sich daher de facto lediglich innerhalb des versperrten Sondertransitbereiches im Objekt 800
in den nicht verschlossenen Räumen und im vorgesehenen Außenbereich des
Sondertransitbereiches, welcher von drei Gebäudemauern und einer ca. drei Meter hohen
Mauer mit Überkletterschutz umgeben ist, aufhalten.

Asylwerber können sich jederzeit für eine freiwillige Ausreise an die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes im Sondertransitbereich wenden. Wenn sie sich selber ein Ticket
organisieren können (etwa online über deren Mobiltelefon oder durch Verwandte/Bekannte),
werden sie – nach Prüfung der LPD NÖ, ob ihnen in das Zielland eine Einreise möglich sein
wird – durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Abflugterminal in den
Transitbereich gebracht, wo er sodann – wie jeder Tourist auch – selbständig (ohne Begleitung
von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes) zum Gate gehen und in das Flugzeug
steigen kann. Das Gepäck wird von der Grenzpolizei eingecheckt.

Ein eigenständiges Verlassen der Sondertransitzone zur freiwilligen Ausreise ist dem BF
aufgrund der versperrten Ausgänge oder des faktischen Hindernisses der nötigen
Durchquerung eines ständig besetzten Dienstzimmers der Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes ebenso nicht möglich, vielmehr würde er im Falle eines freiwilligen
Ausreisewillens – nach Prüfung der LPD NÖ, ob ihm in das Zielland eine Einreise möglich sein
wird – durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom Sondertransitbereich abgeholt
und zum Abflugterminal in den Transitbereich gebracht und das Gepäck von Organen des
öffentlichen Sicherheitsdienstes eingecheckt werden.

De facto kann der BF im gegenständlichen Fall den Sondertransitbereich Nordstraße Objekt
800 aus eigenem – nach wie vor – nicht verlassen.

Das Bundesamt hat im gegenständlich angefochtenen Bescheid in Kenntnis der
Gegebenheiten des Sondertransitbereiches Nordstraße Objekt 800 dem BF eine
Aufenthaltnahme konkret im Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800 angeordnet.

Einer Anordnung zur Verpflichtung des Aufenthaltes an einem Ort wohnt im Wesentlichen im
Unterschied zur Haft die Verpflichtung an eine Person inne (sich aus eigenem) an einem
                                           - 27 -

bestimmten    Ort    aufzuhalten   und   sieht      für   den   Falle   der   Verletzung   der
Aufenthaltsverpflichtung Konsequenzen vor. Die Haft wird in Art. 2 Z 9 AufnahmeRL hingegen
als räumliche Beschränkung eines Antragstellers durch einen Mitgliedstaat auf einen
bestimmten Ort, an dem der Antragsteller keine Bewegungsfreiheit hat, definiert.
Freiheitsentzug (Haft) und geringfügigere Einschränkungen der Bewegungsfreiheit
unterscheiden sich in Ausmaß und Intensität, nicht ihrem Wesen oder Inhalt nach (EuGH
14.05.2020, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, Rz 220). Ist es einer Person de facto nicht
möglich den angeordneten Aufenthaltsort (aus eigenem) zu verlassen und beschränkt daher
die Bewegungsfreiheit auf diesen Ort, überschreitet dies eine Anordnung/Verpflichtung zur
Aufenthaltnahme an einem bestimmten Ort und macht die angedrohten Konsequenzen eines
Verstoßes obsolet.

Dadurch, dass es dem BF aufgrund der dem Bundesamt bekannten Gegebenheiten im
Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800, nämlich insbesondere aufgrund der versperrten
Zu- und Ausgängen zum Sondertransitbereich bzw. des einzigen möglichen Weges durch ein
Dienstzimmer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, jedoch de facto nicht
möglich ist diesen aus eigenem zu verlassen, beinhaltet die im Bescheid angeordnete
Verpflichtung zur Aufenthaltnahme de facto eine Anhaltung im Sondertransitbereich, die
einer Haft gleich kommt.

Die de facto Verhängung von Haft über den BF wurde mit dem angefochtenen Bescheid des
Bundesamtes auf Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm § 32 AsylG gestützt und somit auf der falschen
Rechtsgrundlage angeordnet, zumal Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm § 32 AsylG, im Gegensatz zu
§ 40a BFA-VG iSd Art. 10 AufnahmeRL, die eine Haft nur unter den dort genannten
Voraussetzungen stützen, lediglich die Anordnungen zur Aufenthaltnahme an einem
bestimmten Ort iSd Art. 9 AufnahmeRL vorsieht.

Da bereits mit Erkenntnissen vom 07.10.2026 zu den Geschäftszahlen W601 2351733-2/9E
und W611 2351463-2/13E gleichgelagerte Sachverhalte dahingehend entschieden wurden,
dass die jeweiligen Bescheide aus diesem (soeben ausgeführtem) Grunde als rechtswidrig
angesehen und deshalb behoben wurden, war im Sinne des Gebotes der Einheitlichkeit der
Rechtsprechung (§ 3 Abs. 1 und § 16 Abs. 2 und 3 BVwGG) auch gegenständlich der
Beschwerde stattzugeben und der Bescheid zu beheben.

Auf den Antrag des BF der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war nicht mehr
einzugehen, da mit der Behebung des Bescheides das Verfahren bereits in der Hauptsache
beendet war (vgl. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2015/21/0091).
                                                 - 28 -

Spruchpunkt II. – Art. 6 PersFrSchG

Art. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrSchG)
lautet wie folgt:

Art. 1 (1) Jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).

      (2) Niemand darf aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen
oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten
werden.

      (3) Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies
nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen
werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.

      (4) Wer festgenommen oder angehalten wird, ist unter Achtung der Menschenwürde und mit
möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen
werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung
am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.

Gemäß Art. 6 PersFrSchG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht
auf ein Verfahren, indem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über
die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine
Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei
denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Wie oben ausgeführt, wird der BF im Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800, Flughafen
Wien-Schwechat, de facto rechtswidrig in Haft angehalten, weshalb gemäß Art. 6 PersFrSchG
aufgrund der rechtswidrigen de facto Anhaltung des BF in Haft seine Freilassung daraus
anzuordnen ist.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1
VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war,
Widersprüchlichkeiten hinsichtlich der für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen
Sachverhaltselemente nicht vorlagen und bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der
gegenständlich angefochtene Bescheid zu beheben ist.

Zu B) Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das
Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die
Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
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Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung
einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die
Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht,
wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in
der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet
wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage
vorliegen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage ob bei fehlender Möglichkeit des Verlassens aus
eigenem des Sondertransitbereiches eine Freiheitsentziehung vorliegt, die von der Anordnung
der Aufenthaltnahme nach Art. 54 VerfVO iVm § 32 AsylG nicht gedeckt ist und deshalb gemäß
Art. 6 PersFrSchG die Freilassung anzuordnen war, fehlt.

Die Revision gegen Spruchpunkt I. und II. ist daher zuzulassen.

                            Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde
an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine ordentliche bzw. für den Fall der Nichtzulassung
der Revision eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Für die Abfassung und Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision gilt Anwaltspflicht.

Zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist berechtigt, wer sich durch
die Entscheidung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen
Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in Rechten verletzt erachtet. Eine Revision
ist zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher
Bedeutung abhängt.

Eine Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Eine Revision ist beim
Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine
Eingabengebühr von € 340,-- zu entrichten.

Wenn Sie außerstande sind, die Kosten der Führung eines Verfahrens vor dem
Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof ohne Beeinträchtigung des
notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder

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