BVwG 07.10.2026, W601 2351733-2
Anonymisierte Textfassung. Die Entscheidung ist im RIS noch nicht veröffentlicht; sie ist hier zur Nachprüfung der Zitate im Kommentar wiedergegeben. Namen, Geburtsdaten, Behördenzahlen und Richternamen sind ersetzt. Der Verfasser des Kommentars ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
[Seite 1] Sitz Wien Erdbergstraße 192 – 196, 1030 Wien Tel: +43 1 601 49 - 0 Fax: +43 1 711 23 - 889 15 41 www.bvwg.gv.at Geschäftszahl (GZ): W601 2351733-2/9E (bitte bei allen Eingaben anführen) I M N A M E N D E R R E P U B L I K ! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin [Richter] über die Beschwerde von [BF], geb. [Geburtsdatum], StA. Bangladesch, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2026, Zl. [Zl.], zu Recht: A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II. Der Beschwerdeführer ist gemäß Art. 6 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrSchG) aus der Anhaltung zu entlassen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig. [Seite 2] - 2 - Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) vom 29.09.2026 wurde der Beschwerdeführer (in Folge: BF) zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze zum Aufenthalt im Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat, verpflichtet und ihm die Einreise nicht gestattet sowie einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. 2. Am 30.09.2026 erhob der BF eine Maßnahmenbeschwerde gegen den Aufenthalt im Sondertransit Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien-Schwechat und führte darin im Wesentlichen aus, dass die Anhaltung im Sondertransit eine Freiheitsentziehung darstelle. Die Maßnahmenbeschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.10.2026, GZ. W154 2351733-1, als unzulässig zurückgewiesen. 3. Zugleich erhob der BF mit Schriftsatz vom 30.09.2026 die gegenständliche Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 29.09.2026. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der Bescheid lediglich pauschale Feststellungen enthalte und sich nicht mit der individuellen Situation des BF auseinandersetze. Es sei dem Bescheid auch nicht zu entnehmen, weshalb bzw. aufgrund welchen Tatbestandes betreffend den BF ein Grenzverfahren geführt werde. Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen sowie der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, in eventu diese nach Vorlage der Beschwerde unverzüglich gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG zuzuerkennen. 4. Am 05.10.2026 langte die vom Bundesamt vorgelegte Bescheidbeschwerde samt Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesamt gab mit der Beschwerdevorlage keine Stellungnahme ab und beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 5. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 05.10.2026 wurde dem BF und dem Bundesamt das Protokoll eines Lokalaugenscheins vom 29.09.2026 des Sondertransit- bereichs Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien-Schwechat übermittelt und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt sowie das Bundesamt aufgefordert begründet bekannt zu geben, ob sich zwischenzeitlich an den am 29.09.2026 im Zuge des Lokalaugenscheins festgestellten Gegebenheiten etwas geändert hat. [Seite 3] - 3 - 6. Mit Stellungnahme vom 06.10.2026 führte der BF zum Lokalaugenschein im Wesentlichen aus, dass dieser das Vorbringen der Beschwerde bestätige, wonach der BF in einem versperrten, ummauerten und rund um die Uhr bewachten Bereich festgehalten werde, den er nicht auf eigenen Entschluss verlassen könne. Die mit dem angefochtenen Bescheid angeordnete Aufenthaltspflicht werde daher als Haft iSd Art. 2 Z 9 der Richtlinie (EU) 2024/1346 (in Folge: Aufnahme-RL) und als Freiheitsentziehung iSd Art. 1 PersFrBVG und des Art. 5 EMRK vollzogen. Haft im Asylverfahren an der Grenze sei jedoch nur unter den Voraussetzungen der Art. 10 und 11 Aufnahme-RL und des § 40a BFA-VG zulässig bei Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit, nach dem Vorrang weniger einschneidender Maßnahmen sowie einer Einzelfallprüfung und einer Haftanordnung, die diese Prüfung schriftlich begründet. Der angefochtene Bescheid ordne hingegen einen Aufenthalt nach Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm § 32 AsylG 2005 an und würde keine dieser Voraussetzungen prüfen. Er würde die vollzogene Haft daher nicht tragen und sei rechtswidrig. Mit Stellungnahme des Bundesamtes vom 06.10.2026 wurde ausgeführt, dass sich die örtlichen Gegebenheiten im Sondertransit Objekt 800 seit dem Lokalaugenschein vom 29.09.2026 geändert hätten. Nunmehr stehe es konfinierten Personen frei den Sondertransit eigenständig zu verlassen, indem sie durch das unversperrte Dienstzimmer in den daran anschließenden Sicherheitsbereich gelangen und diesen anschließend durch die Schleuse (zwei Glastüren) in den Innenhof verlassen können. Nach dem Durchschreiten der Schleuse würden sich die konfinierten Personen sodann außerhalb des Sondertransitbereiches befinden. Es hätten sich daher die Gegebenheiten im Sondertransit Objekt 800 umfassend geändert und würden nunmehr weder bauliche noch räumliche Beschränkungen der Bewegungsfreiheit der konfinierten Personen beim Verlassen des Sondertransits vorliegen. Das Bundesamt übermittelte unter einem einen Bericht zum Sondertransit vom 06.10.2026 sowie Anlagen zu § 17 Abs. 2 Grenzkontrollgesetz in denen die offenen Transitbereiche des Flughafens Wien Schwechat des gegenständlichen Objekts bildlich dargestellt werden. 7. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts wurde am 07.10.2026 seitens des Bundesamtes mitgeteilt, dass die vorgebrachten geänderten Gegebenheiten am 02.10.2026 implementiert wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF ist volljährig und Staatsangehöriger von Bangladesch. [Seite 4] - 4 - Der BF ist am 28.09.2026 mit dem Flugzeug kommend aus Abu Dhabi am Flughafen Wien- Schwechat angekommen. Im Zuge der sodann erfolgten Einreisekontrolle am 13.09.2026 stellte der BF um 10:40 Uhr einen Antrag auf internationalen Schutz an der Außengrenze. Der BF befand sich sodann im Überprüfungsverfahren (Screening-Verfahren) nach der Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817 (in Folge: ScreeningVO) und wurde ihm diesbezüglich ein Informationsblatt in der Sprache Bengali ausgefolgt. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 29.09.2026 wurde der BF gemäß Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (in Folge: VerfVO) iVm § 32 AsylG zum Aufenthalt im Sondertransit Nordstraße Objekt 800 am Flughafen Wien-Schwechat zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze verpflichtet und es wurde ihm die Einreise nicht gestattet (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.). Die Begründung des Bescheides gestaltet sich wie folgt: „BEGRÜNDUNG A) Feststellungen Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde: Sie führen die im Bescheidkopf genannte Identität und verfügen über die dort angeführte Staatsangehörigkeit. Sie sind körperlich als auch geistig gesund. Sie leider an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, die der Durchführung eines Asylverfahrens an der Grenze entgegensteht. Bei Ihnen bestehen zudem keine Anhaltspunkte für eine Vulnerabilität. Sie erfüllen die Voraussetzungen zur Einreise nach Österreich nicht und sind auch noch nicht eingereist. B) Beweiswürdigung Die Feststellungen betreffend Ihre Identität und Ihre Staatsangehörigkeit ergeben sich aus Ihren Angaben sowie dem Inhalt Ihres Aktes. Dass Sie gesund sind, an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leiden und keine Anhaltspunkte für eine Vulnerabilität vorliegt, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Des Weiteren ergibt die vorläufige Gesundheitskontrolle keinerlei medizinische Auffälligkeiten; vielmehr wird damit bestätigt, dass kein Bedarf an einer sofortigen Gesundheitsversorgung oder ein Hinweis auf meldepflichtige Erkrankung besteht. Die vorläufige Vulnerabilitätsprüfung ergab keine Anhaltspunkte, denen zufolge eine Vulnerabilität vorliegen könnte. Hinsichtlich der einreiserechtlichen Voraussetzungen wird festgestellt, dass Sie die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einreise nach Österreich nicht erfüllen; Sie sind weder Inhaber eines gültigen [Seite 5] - 5 - Aufenthaltstitels noch im Besitz eines gültigen Visums oder eines gültigen Reisedokuments, das zur Überschreitung der Grenze berechtigt. Zudem steht aktenkundig fest, dass Sie bislang nicht nach Österreich eingereist sind. Diese Feststellungen gründen sich auf die aktengegenständlichen Informationen zu Ihrer bisherigen Aufenthalts- und Einreisesituation. C) Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I.: Gemäß Art 43 Abs 1 der VerfVO kann – sofern dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten noch nicht gestattet wurde – der Antrag, wenn er von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellt wurde, der die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gem Art 6 der Verordnung (EU) 2016/399 nicht erfüllt, von einem Mitgliedstaat im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II im Rahmen eines Grenzverfahrens geprüft werden. Das Grenzverfahren kann durchgeführt werden: a) nach Stellung eines Antrags an einer Außengrenzübergangsstelle oder in einer Transitzone; b) nach einem Aufgriff im Zusammenhang mit einem unbefugten Überschreiten der Außengrenze; c) nach einer Ausschiffung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats im Anschluss an einen Such- und Rettungseinsatz; d) nach Übernahme der Person gem Art 67 Abs 11 der Verordnung (EU) 2024/1351. Sie reisten mittels Flugzeugs an, erfüllen nicht die Einreisevoraussetzungen und stellten einen Antrag auf internationalen Schutz. In Ihrem Fall trifft Art 43 Abs 1 lit a der VerfVO zu, weshalb die Voraussetzungen für die Durchführung eines Verfahrens an der Grenze erfüllt sind. Gemäß Art 44 Abs 1 der VerfVO kann im Rahmen des Verfahrens an der Grenze über die Unzulässigkeit eines Antrags gemäß Art 38 VerfVO oder über die Begründetheit eines Antrags, wenn eine der in Art 42 Abs 1 Buchstaben a bis g und Buchstabe j und Art 42 Abs 3 Buchstabe b VerfVO aufgeführten Umstände vorliegt, entschieden werden. Die gegenständliche Entscheidung ist nicht als (asylrechtliche) Entscheidung in der Sache selbst zu werten. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung in der Sache vorgelagerte Verfahrensentscheidung, die weder eine eingehende Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz erfordert noch geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Gemäß Art 54 Abs 1 der VerfVO schreiben die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2024/1346 und unbeschadet des Artikels 10 dieser Richtlinie den Antragstellern während der Prüfung von Anträgen, die einem Verfahren an der Grenze unterliegen, vor, dass sie sich grundsätzlich an der Außengrenze oder in der Nähe der Außengrenze oder in den Transitzonen oder an anderen bestimmten Standorten innerhalb ihres Hoheitsgebiets aufhalten müssen, wobei den besonderen geografischen Gegebenheiten dieses Mitgliedstaats in vollem Umfang Rechnung getragen wird. Gemäß § 32 Abs 1 AsylG 2005 idgF kann ein Fremder, der einer Erstaufnahmestelle gemäß § 31 Abs 1 vorgeführt worden ist, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser Erstaufnahmestelle aufzuhalten (Sicherung der Zurückweisung); er darf jederzeit ausreisen. [Seite 6] - 6 - Es wird Ihnen hiermit gemäß § 32 Abs 1 AsylG 2005 angeordnet, sich für die Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze durchgehend an dem im Spruchpunkt I. bezeichneten Ort aufzuhalten. Sie dürfen diesen Ort nicht verlassen, Ihre Einreise ist nicht gestattet. Sie befinden sich im Stande der Sicherung der Zurückweisung. Eine Beschränkung Ihrer Bewegungsfreiheit liegt vor. Es sind weiters keine in Ihrer Person gelegene Gründe (Art 2, Art 3, Art 8 EMRK) ersichtlich, die gegen die Behandlung Ihres Antrags im Grenzverfahren sprechen. Sie unterliegen der Anordnung zum Aufenthalt bis zur Rechtskraft der Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz oder bis zur allfälligen Einreisegestattung in das Bundesgebiet. Darüber hinaus kann diese Sicherung der Zurückweisung für die Dauer des Rückkehrverfahrens an der Grenze gemäß der Grenzrückführungsverordnung aufrechterhalten werden. Sie können in jedem Stand des Verfahrens freiwillig ausreisen. In diesem Fall können Sie auch eine Rückkehrberatung in Anspruch nehmen. Sollten Sie den Ihnen zum Aufenthalt angeordneten Ort verlassen, liegt eine unrechtmäßige Einreise in das Bundesgebiet vor, welche eine Verwaltungsübertretung darstellt und mit Geldstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe zu ahnden ist. Die Missachtung der gegenständlichen Anordnung kann darüber hinaus die Anordnung von Haftmaßnahmen nach sich ziehen. Demnach war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II.: Die aufschiebende Wirkung war gemäß § 13 Abs 2 VwGVG auszuschließen, weil nach Abwägung der öffentlichen Interessen und der Interessen Ihrer Person der sofortigen Vollziehung des gegenständlichen Bescheides ein überwiegendes öffentliches Interesse zukommt. Maßgeblich ist, dass die gegenständliche Anordnung zum Aufenthalt gemäß Art 54 Abs 1 VerfVO iVm § 32 AsylG idgF dem Zweck dient, die Einreise in das Staats- bzw. Schengengebiet zu kontrollieren. Die Staatsgrenze ist als Hindernis der freien Bewegung nach der allgemeinen Rechtsordnung vorgegeben. Jeder Staat ist berechtigt, den freien Zutritt zu seinem Gebiet zu begrenzen und die Kriterien festzulegen, die zum Zutritt auf das Staatsgebiet berechtigen (vgl. Deutsches Bundesverfassungsgericht vom 14.05.1996, 2 BvR 1516/93). Die Gewährleistung der (sofortigen) Einreise in das österreichische Bundesgebiet würde einer Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz im Rahmen des Verfahrens an der Grenze entgegenstehen. Unter diesen Umständen überwiegt das Interesse der Republik an einer raschen und effektiven Vollziehung der gegenständlichen Entscheidung. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Sicherung der öffentlichen Ordnung, die Gewährleistung einer geordneten Grenz- und Fremdenkontrolle sowie die Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen, weshalb die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auszuschließen war. Demnach war spruchgemäß zu entscheiden.“ Sodann enthält der Bescheid die Rechtsmittelbelehrung und eine Übersetzung des Bescheides samt Rechtsmittelbelehrung in die Sprache Englisch. Dieser Bescheid wurde der BF am selben Tag persönlich zugestellt. [Seite 7] - 7 - Der Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien-Schwechat, wies jedenfalls zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bis 01.10.2026 die nachfolgenden Gegebenheiten und Eigenschaften auf: Objekt 800 Das Objekt 800 hat folgende Adresse: 1300 Flughafen Nordstraße Objekt 800. Das Objekt 800 ist ein zwei- bzw. zum Teil dreistöckiges Gebäude. Im Objekt 800 befinden sich mehrere Institutionen: unter anderem Organisationseinheiten der LPD Niederösterreich, des SPK Schwechat, sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Außenstelle Schwechat, Organisationseinheiten der BBU GmbH und der Sondertransitbereich im Objekt 800. In der Stichstraße West 5 befindet sich ein weiterer Sondertransitbereich in dem Asylwerber unterkommen können. Die Zuweisung zu einem bestimmten Sondertransitbereich erfolgt durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Das Objekt 800 ist durch eine Sicherheitsschleuse (zwei versperrte Glastüren) (in Folge: Haupteingang) zu betreten – Berechtigte können die Sicherheitsschleuse mit einem Schlüssel durchqueren, ansonsten ist beim Eingang (erste Glastüre) zu läuten um Zutritt ins Objekt 800 vom SPK Schwechat zu erhalten. Die Sicherheitsschleuse kann nur mit Schlüssel betreten und verlassen werden. Nachdem man die Sicherheitsschleuse durchquert hat, befindet man sich in einem Raum (Flur). Sondertransitbereich im Objekt 800 Sondertransitbereich Erdgeschoss Am Ende des soeben genannten Raumes (gegenüber der Sicherheitsschleuse) befindet sich eine Stahltüre mit der Aufschrift Sondertransitbereich. Diese Stahltüre führt in den Sondertransitbereich im Objekt 800. Diese Stahltüre ist versperrt. Zum Betreten und Verlassen des Sondertransitbereiches im Objekt 800 ist ein Schlüssel erforderlich. Nachdem man den Sondertransitbereich durch diese Stahltüre betreten hat, befindet man sich in einem kleinen unmöblierter Vorraum mit einer Holztüre, welche offensteht. Gemeinschaftsraum [Seite 8] - 8 - Danach befindet sich rechter Hand ein offener Gemeinschaftsraum mit einer Küchenzeile samt Waschbecken, Geschirrspüler, Herd, Backofen, Kühlschrank und Gefrierschrank (in Betrieb), Wasserkocher, Koch- und Essutensilien sowie grundlegenden Gewürzen, einem großen Esstisch und Stühlen sowie einem Fernseher und 5 kleinen abschließbaren Spinden, die dazugehörigen Schlüssel erhalten die Asylwerber von Mitarbeitern der BBU. Daneben befindet sich ein kleiner Abstellraum, welcher versperrt ist und Putzutensilien beinhaltet. Im Sondertransitbereich (auch nicht in den Küchenbereichen) werden selbst keine warmen Speisen, sondern maximal Salat zubereitet. Die Versorgung erfolgt durch ein Catering der BBU Traiskirchen. Bei der Erstuntersuchung werden Unverträglichkeiten berücksichtigt. Im Gemeinschaftsraum neben der Küchenzeile hängt ein wöchentlicher Speiseplan aus, welcher auch die Allergene der einzelnen Speisen ausweist. Nach der Küchenzeile befindet sich eine Glastüre zum Außenbereich. Außenbereich des Sondertransitbereichs Der Außenbereich ist zum Teil begrünt (Rasenfläche + Pflanzen), ein Bereich ist gepflastert mit Sitzmöglichkeiten und es befinden sich Blumentöpfe mit Pflanzen und Kräutern in diesem Bereich, ein Bereich ist mit einem Basketballfeld-Belag ausgestattet mit einem Basketballkorb. Der Außenbereich ist von drei Gebäudemauern sowie einer ca. drei Meter hohen Mauer welche einen Überkletterschutz (Stahlstäbe nach innen geneigt) umfasst. Sondertransitbereich Erdgeschoss Nachdem man vom Haupteingang kommend den Sondertransitbereich durch die versperrte Stahltüre betreten und den kleinen Vorraum durchquert hat, befindet man sich im Flur, wo sich rechter Hand der Gemeinschaftsraum mit Küchenzeile und der Außenbereich befindet. Linker Hand befindet sich eine versperrte Holztüre. Dahinter befindet sich ein Technikraum. Daneben befindet sich die Waschküche, diese steht offen. In dieser befindet sich eine Waschmaschine und ein Wäschetrockner. Die Asylwerber können dort selbständig ihre Wäsche waschen. Die Waschmitteltabs stehen auf dem Wäschetrockner zu freien Entnahme. Zwischen dem abgesperrten Technikraum und der Waschküche hängt ein Informationsboard, auf dem die Essenszeiten sowie mögliche Tagesaktivitäten (z.B. Nationengespräch, Painting, Basketball, Badminton, Kartenspielen, etc.) täglich von 07:30 Uhr bis 19:00 Uhr angezeigt werden. [Seite 9] - 9 - Gegenüber der Waschküche befindet sich eine Speisekammer. Auf der Holztüre hängt ein Zettel mit der Aufschrift “STOP STAFF ONLY” sowie “Betreten verboten! Do Not Enter! [Anm.: dies auch noch in vier weiteren Sprachen]”. Die Speisekammer ist nicht versperrt. Es befinden sich Kühl- und Gefrierschränke sowie Regale und ein Tisch und Stühle, Kaffeemaschine, Mikrowelle darin sowie zwei Fenster, von denen sich jeweils ein 15 cm breiter Bereich öffnen lässt. Die Speisekammer dient den Mitarbeitern des Sondertransitbereiches als Sozialraum. Die Speisekammer darf von den Asylwerbern nicht selbständig betreten werden, bei Bedarf an Lebensmitteln können sie sich an die Mitarbeiter im Sondertransitbereich wenden. Neben der Speisekammer befindet sich das Büro der BBU. Auf der Holztüre hängt ein Zettel mit der Aufschrift “Büro und Infopoint Öffnungszeiten Montag bis Sonntag Monday – Friday 07.00 bis 21.00 Uhr”. Es befindet sich unter anderem ein Schreibtisch und Stühle, Schränke, Ablageflächen ein Tresor, Erste-Hilfe-Kasten darin. Zwei Fenster, wovon sich jeweils ein 15 cm breiter Bereich öffnen lässt. Das Büro kann zu den Öffnungszeiten von den Asylwerbern (bei Fragen, Anliegen, Wünschen) aufgesucht werden. Neben der Holztüre befindet sich ein Informationsboard unter anderem mit Informationen zum WIFI-Passwort, Notfallnummern, Essenszeiten (07:30-08:30, 13:00-14:00, 18:00-19:00), Arztbesuche (Montag, Mittwoch, Freitag), Gespräch mit Psychologen (Montag, Donnerstag) und daneben einem weiteren Board, worauf sich ein Informationsblatt BBU-Rechtsauskunft samt QR-Code sowie einem Informationsblatt der Diakonie ebenso mit QR-Codes befinden. An den Wänden befinden sich auch weitere Informationsboards unter anderem mit Informationen zum Aufenthalt, Verhaltensregeln, Informationen zu Beratungsorganisationen (zB. QueerBase). Neben dem Büro der BBU befinden sich ein Unterkunftszimmer mit drei Stockbetten (= 6 Betten). Daneben befindet sich ein weiteres Unterkunftszimmer. Dieses beinhaltet ein Stockbett (= 2 Betten) und ein eigenes Badezimmer (WC, Waschbecken, Dusche, Mistkübel, Papierhandtuchspender), Kleiderständer, Schrank, Steckdose. Es handelt sich bei diesem Zimmer um das einzige Unterkunftszimmer, das über ein eigenes Badezimmer verfügt, ansonsten gibt es Gemeinschaftssanitärbereiche (getrennt nach Geschlecht). Ankunft im Sondertransitbereich nach Einreise und Asylantragstellung: Am Ende des Flurs (gegenüber der versperrten Eingangstür zum Sondertransitbereich vom Haupteingang des Objekt 800 kommend) neben dem letztgenannten Unterkunftszimmer befindet sich eine Milchglastüre, welche versperrt ist. Zum Betreten des Raumes ist ein [Seite 10] - 10 - Schlüssel erforderlich. Dieser Raum enthält absperrbare Spinde für die im Sondertransit Dienst verrichtenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Es führen aus diesem Raum zwei Glastüren (Schleuse) in einen befahrbaren Außenbereich, der mit einem Zaun umgeben ist. Durch diese Schleuse werden die Asylwerber, die an der Außengrenze (Flughafen) einen Asylantrag gestellt haben, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einem Fahrzeug (ca. 5 Minuten Fahrzeit) gebracht. In diesem Raum werden die Asylwerber von der Grenzpolizeiinspektion Flughafen dem Sondertransitbereich den dort dienstverrichtenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes übergeben. Personaldokumente und Reiseunterlagen werden sichergestellt und die Asylwerber sodann ins Büro der BBU im Sondertransitbereich gebracht, wo ihnen ein Zimmer zugewiesen und weitere Informationen sowie Zugang zum WIFI mitgeteilt werden. Wenn man Richtung Milchglastüre schaut, befindet sich links ein Gang. Wenn man in diesen einbiegt befindet sich auf der rechten Seite ein Frauen-Gemeinschaftssanitärraum. In diesem befinden sich drei Waschbecken, Spiegel, Mistkübel, Seifenspender, Papierhandtuchspender, zwei Duschen, eine Wickelkommode, eine Plastikkinderbadewanne. Es befindet sich auch eine Waschmaschine in dem Raum, welche lediglich für den Fall, dass die Waschmaschine in der Waschküche nicht funktioniert, zu verwenden ist. Die Holztüre vom Frauen-Gemeinschafts- sanitärraum ist von innen abschließbar. Dienstzimmer SPK Schwechat Am Ende des Ganges befindet sich das Dienstzimmer der SPK Schwechat. Mindestens zwei Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind rund um die Uhr täglich (24/7) vor Ort. Die Holztüre zum Dienstzimmer ist geschlossen, jedoch nicht versperrt. Die Asylwerber können sich jederzeit an die im Sondertransit Dienst verrichtenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wenden. Zurückweisungszone Wenn man vor dem Dienstzimmer (Blick Richtung Dienstzimmer) steht, befindet sich linker Hand die “Zurückweisungszone”. Die Zurückweisungszone befindet sich hinter einer Stahltüre, welche versperrt ist. Darin halten sich Personen auf, die keinen Asylantrag gestellt haben und zurückzuweisen sind, bis zu ihrem Abflug. Neben der Zurückweisungszone befindet sich eine Frauen-WC-Anlage. Es befinden sich darin drei WC-Kabinen, die jeweils absperrbar sind. Auch die Holztüre zur WC-Anlage ist von innen absperrbar. Es befindet sich unter anderem ein Waschbecken, Spiegel, Seifenspender, Papierhandtuchspender, Mistkübel darin. [Seite 11] - 11 - Daneben befindet sich der Stiegenaufgang zum ersten Stock. Oben angekommen befindet sich sowohl linker als auch rechter Hand eine Glastüre, welche jeweils nicht versperrt ist. Der erste Stock ist als “O” angeordnet (Rundgang möglich). Sondertransitbereich 1. Stock Vom Stiegenhaus (nachdem man oben angekommen ist) rechter Hand durch die Glastüre befindet sich eine Sanitäranlage mit einer Dusche. Daneben befindet sich eine weitere Sanitäranlage mit einer Dusche. Die Holztüren sind jeweils von innen abschließbar. Wenn man den Gang entlang geht, befindet sich linker Hand eine Stahltüre, welche versperrt ist. Dahinter befinden sich die Büros der Fremdenpolizei und Kriminalpolizei. Für den Zutritt ist ein Schlüssel erforderlich. Der Gang biegt sodann nach rechts ab. Auf der linken Seite befinden sich nebeneinander drei Unterkunftszimmer. Lagerraum Daneben befindet sich ein Raum in dem unter anderem Bettwäsche, Bekleidung, Handtücher, Windeln, Bettbezüge, Ventilatoren gelagert werden. Die Holztüre ist versperrt. Wenn etwas benötigt wird, kann man sich an die Mitarbeiter der BBU wenden. Gegenüber der Unterkunftszimmer befinden sich Sanitäranlagen. Einvernahmeraum Neben dem Lagerraum (am Ende des Ganges, welcher sodann wieder nach rechts weitergeht) befindet sich der Einvernahmeraum. In diesem werden die Registrierungsbefragungen, Einvernahmen, Verhandlungen sowie die amtsärztlichen Untersuchungen durchgeführt. Dieser ist unter anderem ausgestattet mit zwei Schreibtischen, einem Tisch, Stühlen, Bildschirmen, Tastatur, Telefon, Drucker, Schränken, einer Sanitätsliege, einer Körperwaage, einem kleinen Kühlschrank. Der Raum ist versperrt, ausgenommen er wird benutzt. Gemeinschaftsbereich Danach befindet sich ein offener Gemeinschaftsbereich mit einer Küchenzeile mit Kühl- und Gefrierschrank, Herd, Backofen, Geschirrspüler, Waschbecken, welche jedoch nicht in Betrieb sind. Es befinden sich ein Tisch, Stühle, ein Tischfußball-Tisch sowie Regale und Schränke mit Büchern. Es befinden sich drei große Fenster in diesem Bereich, die nicht geöffnet werden können. [Seite 12] - 12 - Technikraum Gegenüber des offenen Gemeinschaftsbereich befindet sich eine versperrte Holztüre. Dahinter befindet sich ein Technikraum. Gemeinschaftsraum Neben dem offenen Gemeinschaftsbereich befindet sich am Ende des Ganges auf der linken Seite ein Gemeinschaftsraum. In diesem befinden sich Sitzgelegenheiten (Stühle, Sofas), Kinderspielzeug sowie ein Fernseher und ein Tischfußball-Tisch. Der Gang geht sodann wieder nach rechts weiter. Am Gang auf der linken Seite befinden sich vier Unterkunftszimmer mit jeweils zwei Betten und ein Unterkunftszimmer mit vier Betten. An den Wänden befinden sich Informationsboards mit unter anderem Informationsblättern von Beratungsorganisationen (Diakonie, QueerBase, UNHCR), Notfallnummern, Informationen zu Essenszeiten, Hilfemöglichkeiten bei Gewalt in der Familie. Gegenüber davon befinden sich die Männer-Sanitärräume (ein Dusch-Sanitärbereich und eine WC-Anlage). Am Ende des Ganges befindet sich eine Stahltüre, welche versperrt ist. Auch hinter dieser befinden sich Büros der Fremden- und Kriminalpolizei. Dort befindet sich auch die Screening- Stelle und die erkennungsdienstlichen Behandlungen finden dort statt. Ein Zutritt ist nur mit Schlüssel möglich. Man kann sodann (wenn man vor der versperrten Stahltüre steht) rechts durch die Glastüre gehen und dann befindet man sich wieder im Stiegenhaus. Allgemeine Informationen zum Sondertransitbereich Objekt 800 Im Sondertransitbereich Objekt 800 können maximal 30 Leute untergebracht werden. Der Sondertransitbereich Objekt 800 ist klimatisiert und beheizbar. Fenster - sofern sie öffenbar sind - können im Ausmaß eines 15 cm-breiten Bereichs geöffnet werden. Im Sondertransitbereich befinden sich keine uniformierten Polizeibeamte. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die im Sondertransit Dienst verrichten, sind in Zivilkleidung dort anwesend. [Seite 13] - 13 - Gepäckstücke, die den Asylwerbern zugeordnet werden können, werden von der Grenzpolizei vom Förderband abgeholt und den Asylwerbern in den Sondertransitbereich gebracht. Es gibt keine Shuttle-Möglichkeit für die Asylwerber um in einen anderen Bereich zu gelangen. Im Falle des Bedarfs einer medizinischen Behandlung werden Asylwerber mit der Fiktion der Nichteinreise zu entsprechenden medizinischen Behandlungen und wieder zurück gebracht. Arztbesuche Es gibt im Sondertransitbereich fixe Arztbesuche. Bei medizinischen Problemen außerhalb der Arztbesuche wird die Flughafen-Sanitätsstelle kontaktiert. Rechtsberatung Die Asylwerber können Rechtsberatung im Büro (Infopoint) der BBU verlangen und dieses Ersuchen wird weitergeleitet. Die Asylwerber erhalten sodann ehestmöglich Rechtsberatung. Die Asylwerber haben auch die Möglichkeit von sich aus jederzeit mit Beratungsorganisationen in Kontakt zu treten, deren Kontaktinformationen (teilweise mit QR- Code) im Sondertransitbereich auf den Infoboards ausgehängt sind. Ausreisemöglichkeiten Asylwerber können sich jederzeit für eine freiwillige Ausreise an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Sondertransitbereich wenden. Wenn sie sich selber ein Ticket organisieren können (etwa online über deren Mobiltelefon oder durch Verwandte/Bekannte), werden sie – nach Prüfung der LPD NÖ, ob ihnen in das Zielland eine Einreise möglich sein wird – durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Abflugterminal in den Transitbereich gebracht, wo er sodann – wie jeder Tourist auch – selbständig (ohne Begleitung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes) zum Gate gehen und das Flugzeug boarden kann. Das Gepäck wird von der Grenzpolizei eingecheckt. Lebensmittel und Artikel des täglichen Bedarfs Wenn Bedarf besteht werden Asylwerbern Lebensmittel, Kleidung sowie Hygieneartikel ausgegeben. Diese befinden sich vor Ort in der Betreuungseinrichtung im Sondertransitbereich. Die Asylwerber werden mit Frühstück, Mittag- und Abendessen verpflegt. Das Mittag- und Abendessen wird aus Traiskirchen gecatert. [Seite 14] - 14 - Zigaretten können die Asylwerber von Besuchern erhalten, jedoch nicht selbstständig erwerben Besuche Besucher müssen beim Haupteingang zum Objekt 800 anläuten und angeben welche Person (Nennung des Name) sie im Sondertransitbereich besuchen möchte. Es werden die Namen der Besucher samt Besuchsdatum von den Mitarbeitern der BBU im Sondertransit erfasst. Besuche sollen in den Gemeinschaftsbereichen oder im Außenbereich stattfinden. Aus Kapazitäts- oder Ressourcengründen besteht die Möglichkeit Besuche zu beenden oder zu versagen. Seit 02.10.2026 können konfinierte Personen durch Durchqueren des täglich rund um die Uhr von mindestens zwei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes besetzten Dienstzimmers und eines daran anschließenden Flurs in den Raum, in dem sich die absperrbaren Spinde für die im Sondertransit Dienst verrichtenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes befinden und zum Sicherheitsbereich gehören, gelangen, von wo aus sie durch die Schleuse (zwei Glastüren) den Sondertransitbereich verlassen und in den Innenhof, welcher eingezäunt ist, gelangen können. Die Milchglastüre, die den Raum mit den Spinden der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit dem Sondertransitbereich (Flur in dem sich zwei Unterkunftsräume sowie das Büro der BBU, die Speisekammer und am Ende der Gemeinschaftsraum mit Ausgang in den Außenbereich befindet) verbindet, ist nach wie vor versperrt und nur von Berechtigten mit einem Schlüssel zu öffnen. Die Gegebenheiten des Sondertransitbereichs Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien- Schwechat sind dem Bundesamt bekannt. Der BF hält sich seit 29.09.2026 im Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien-Schwechat, auf und kann diesen de facto aus eigenem nicht verlassen. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes sowie der LPD NÖ, die gegenständlichen Akte des Bundesverwaltungsgerichtes sowie in das zum Parteiengehör gebrachte Protokoll eines Lokalaugenscheins des Sondertransitbereiches Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien-Schwechat vom 29.09.2026, in die Stellungnahme des BF vom 06.10.2026 und in die Stellungnahme des Bundesamtes vom 06.10.2026 und dessen Mitteilung vom 07.101.2026 und Einsicht in die vorgelegten Unterlagen und Stellungnahmen sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, [Seite 15] - 15 - in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister und in das Grundversorgungsinformationssystem. Dass der BF volljährig und Staatsangehöriger Bangladeschs ist, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im Zuge der Einreisekontrolle sowie im Screening Verfahren. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den entsprechenden jeweiligen in den Verwaltungsakten des Bundesamtes einliegenden Unterlagen. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen. Die Feststellungen zum gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes, mit dem der BF zum Aufenthalt im Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800 am Flughafen Wien-Schwechat verpflichtet wurde, ergeben sich aus eben jenem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid. Die Feststellungen zum Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien- Schwechat, ergeben sich aus dem zum gegenständlichen Akt genommenen Protokoll über einen am 29.09.2026 in einem vergleichbaren Fall vom Bundesverwaltungsgericht aufgenommenen Lokalaugenschein, der Stellungnahme des Bundesamtes vom 06.10.2026 sowie dem vom Bundesamt im gegenständlichen Verfahren zugleich übermittelten Bericht über den Sondertransit (SOT) vom 06.10.2026. Die Beweisergebnisse dieses Lokalaugenscheins wurden als Beweismittel auch zum gegenständlichen Akt genommen. Sowohl dem Bundesamt als auch der Rechtsvertretung des BF wurde dieses Protokoll über einen Lokalaugenschein über die Bedingungen und Gegebenheiten im Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien-Schwechat, mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zum Parteiengehör gebracht und ihnen dazu die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Das Bundesamt wurde zudem konkret dazu aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht begründet bekanntzugeben, ob sich zwischenzeitlich an den am 29.09.2026 im Zuge des Lokalaugenscheins festgestellten Bedingungen und Gegebenheiten etwas geändert hat. Seitens der Rechtsvertretung langte eine Stellungnahme ein, in welcher die konkret dargelegten Bedingungen des Aufenthalts im Sondertransit Objekt 800, Flughafen Wien- Schwechat, nicht bestritten wurden. Das Bundesamt gab in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 06.10.2026 bzw. Mitteilung vom 07.10.2026 an, dass sich die örtlichen Gegebenheiten im Sondertransit Objekt 800, Flughafen Wien-Schwechat, seit dem Lokalaugenschein am 29.09.2026 insofern geändert hätten, als es den betroffenen Personen nunmehr seit 02.10.2026 freistehe, den Sondertransit [Seite 16] - 16 - eigenständig zu verlassen, indem sie durch das unversperrte Dienstzimmer in den daran anschließenden Sicherheitsbereich gelangen und diesen anschließend durch die Schleuse (zwei Glastüren) in den Innenhof verlassen könnten. Nach dem Durchschreiten der Schleuse würden sich die betroffenen Personen außerhalb des Sondertransitbereichs befinden. Es hätten sich die Gegebenheiten daher umfassend geändert, wodurch weder bauliche noch räumliche Beschränkungen der Bewegungsfreiheit der betroffenen Personen beim Verlassen des Sondertransits mehr vorliegen würden. Festzuhalten ist dazu vorweg, dass sich die Gegebenheiten und Bedingungen des Aufenthalts im Sondertransitbereich des Objekts 800 bis auf den vom Bundesamt geltend gemachten Umstand, dass nunmehr seit 02.10.2026 theoretisch ein eigenständiges Verlassen des Sondertransitbereiches der betroffenen Personen durch das Dienstzimmer der dort täglich rund um die Uhr Dienst versehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den daran anschließenden Sicherheitsbereich (Gang, das Durchqueren des zweiten Dienstzimmers und schließlich der hinteren Sicherheitsschleuse (zwei Glastüren))möglich wäre, im Vergleich zu den Feststellungen im Protokoll über den Lokalaugenschein vom 29.09.2026 im Wesentlichen – sofern hier relevant – unverändert geblieben sind. Dass sich der BF seit 29.09.2026 im Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien-Schwechat, aufhält, ist dem Verwaltungsakt sowie aus der Einsicht in das Grundversorgungsinformationssystem zu entnehmen. Dass der BF den Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien-Schwechat aus eigenem nicht verlassen kann, ergibt sich aus seinem Vorbringen sowie den in einem vergleichbaren Verfahren im Rahmen eines am 29.09.2026 durchgeführten Lokalaugenscheins festgestellten Gegebenheiten vor Ort, der Stellungnahme des Bundesamtes vom 06.10.2026 sowie dem vom Bundesamt im gegenständlichen Verfahren zugleich übermittelten Bericht über den SOT vom 06.10.2026. Demnach besteht nunmehr seit 02.10.2026 die einzige Möglichkeit, den Sondertransitbereich ohne eine dazu berechtigte Person mit einem entsprechenden Schlüssel zu verlassen darin, den Weg durch das unversperrte Dienstzimmer der dort täglich, rund um die Uhr Dienst versehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu nehmen, um schließlich – wie schon dargelegt – durch den Sicherheitsbereich die hintere Sicherheitsschleuse zu erreichen, um das Gebäude verlassen zu können. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist dieser zwingende und einzige mögliche Weg durch das Dienstzimmer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, das täglich rund um die Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes besetzt ist, einer physischen Barriere – wie einer verschlossenen Türe – gleichzusetzen, zumal die betroffenen [Seite 17] - 17 - Personen bei Durchqueren des Dienstzimmers in Richtung der Schleuse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durch die präsenten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes rechnen müssen, da deren Aufgabe die Vollziehung des Asyl- und Fremdenwesens ist. Selbst wenn aus dem Bericht des Bundesamtes zum Sondertransit vom 06.10.2026 hervorgeht, dass grundsätzlich sämtliche Bereiche der Sondertransitzone von den betroffenen Personen betreten werden können, ergibt sich zugleich jedoch, dass es sich bei dem Bereich/Gang hinter dem Dienstzimmer der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bis zur südlichen Schleuse um eine Sicherheitszone handelt. Aus diesem Grund sowie dem Umstand, dass die Milchglastüre, die den Zugang zu dem Sicherheitsbereich und der südlichen Sicherheitsschleuse ebenso ermöglichen würde, jedoch ohne das Dienstzimmer der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchqueren zu müssen, nach wie vor versperrt ist, ist gegenständlich nicht ersichtlich, dass dieser Bereich generell den konfinierten Personen grundsätzlich zugänglich wäre und zum Aufenthalt zur Verfügung stünde. Dies ergibt sich auch daraus, dass sich im Vorraum zur südlichen Sicherheitsschleuse die Spinde mit den persönlichen Gegenständen der im Sondertransit Dienst verrichtenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes befinden und der weitere Zugang unmittelbar aus dem Aufenthaltsbereich des Sondertransits durch die Milchglastüre weiterhin versperrt ist. Damit ist für das Bundesverwaltungsgericht keine wesentliche Änderung im Vergleich zu den Gegebenheiten vor Ort bis inklusive 01.10.2026 ersichtlich. Das eigenständige Verlassen des Sondertransitbereichs des Objektes 800, Flughafen Wien-Schwechat, war und ist daher de facto nicht möglich. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Spruchpunkt I. – Stattgabe der Bescheidbeschwerde, Behebung Bescheid 3.1.1. Art. 42, 43, 45, 53 und 54 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (VerfVO) lauten auszugsweise: Beschleunigtes Prüfungsverfahren (VerfVO) Art. 42 (1) Unbeschadet des Artikels 21 Absatz 2 beschleunigt die Asylbehörde gemäß den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II die Prüfung der Begründetheit eines Antrags auf internationalen Schutz, wenn a. der Antragsteller bei der Einreichung seines Antrags und der Darlegung der Tatsachen nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung der Frage, ob er als Person mit Anspruch auf [Seite 18] - 18 - internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347 anzuerkennen ist, nicht von Belang sind; b. der Antragsteller eindeutig unstimmige oder widersprüchliche, eindeutig falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben oder Angaben, die im Widerspruch zu einschlägigen und verfügbaren Herkunftslandinformationen stehen, gemacht hat, sodass die Begründung für seine Behauptung, dass er als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347 anzuerkennen ist, offensichtlich nicht überzeugend ist; c. davon ausgegangen wird, dass der Antragsteller — nachdem ihm die uneingeschränkte Gelegenheit gegeben wurde, triftige Gründe vorzubringen — die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten — insbesondere über seine Identität oder Staatsangehörigkeit –, die sich negativ auf die Entscheidung hätten auswirken können, vorsätzlich getäuscht hat, oder es eindeutige Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller ein Identitäts- oder Reisedokument mutwillig vernichtet oder beseitigt hat, um die Feststellung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit zu verhindern; d. der Antragsteller den Antrag nur stellt, um die Vollstreckung einer Entscheidung über seine Abschiebung aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verzögern, zu vereiteln oder zu verhindern; e. ein Drittstaat als sicheres Herkunftsland für den Antragsteller im Sinne dieser Verordnung angesehen werden kann; f. es triftige Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Mitgliedstaaten darstellt, oder der Antragsteller aus schwerwiegenden Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung nach nationalem Recht zwangsweise ausgewiesen wurde; g. es sich um einen Folgeantrag handelt, der nicht unzulässig ist; h. der Antragsteller unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist oder seinen Aufenthalt unrechtmäßig verlängert hat und es ohne triftigen Grund versäumt hat, zum angesichts der Umstände seiner Einreise frühestmöglichen Zeitpunkt bei den zuständigen Behörden vorstellig zu werden oder einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen; i. der Antragsteller rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist und es ohne triftigen Grund versäumt hat, zum angesichts der Gründe für seinen Antrag frühestmöglichen Zeitpunkt einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen; dies gilt unbeschadet des aus Nachfluchtgründen entstehenden Bedarfs an internationalem Schutz; oder j. der Antragsteller die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt oder — bei Staatenlosen — seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat hatte, in Bezug auf den der Anteil der Entscheidungen der Asylbehörde, mit denen internationaler Schutz gewährt wird, nach den neuesten verfügbaren Eurostat-Daten unionsweit im Jahresdurchschnitt 20 % oder weniger beträgt, es sei denn, die Asylbehörde gelangt zu der Einschätzung, dass in dem betreffenden Drittstaat seit Veröffentlichung der einschlägigen Eurostat-Daten eine erhebliche Änderung eingetreten ist oder dass der Antragsteller einer Personengruppe angehört, bei der der Anteil von 20 % oder weniger nicht als repräsentativ für ihren Schutzbedarf angesehen werden kann, wobei unter anderem den erheblichen Unterschieden zwischen einer erstinstanzlichen und einer endgültigen Entscheidung Rechnung getragen wird. Hat die Asylagentur zu einem Herkunftsland einen Leitfaden nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/2303 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass sich in dem betreffenden Drittstaat seit der Veröffentlichung der einschlägigen Eurostat-Daten eine wesentliche Änderung ergeben hat, so ziehen die Mitgliedstaaten den genannten Leitfaden als Referenz für die Anwendung von Unterabsatz 1 Buchstabe j des vorliegenden Absatzes heran. […] Voraussetzungen für das Asylverfahren an der Grenze (VerfVO) Art. 43 (1) Im Anschluss an die gegebenenfalls nach der Verordnung (EU) 2024/1356 durchgeführte Überprüfung und sofern dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten noch nicht gestattet wurde, kann der Antrag, wenn er von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellt wurde, der die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 nicht erfüllt, von einem Mitgliedstaat im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II im Rahmen eines Grenzverfahrens geprüft werden. Das Grenzverfahren kann durchgeführt werden: a. nach Stellung eines Antrags an einer Außengrenzübergangsstelle oder in einer Transitzone; [Seite 19] - 19 - b. nach einem Aufgriff im Zusammenhang mit einem unbefugten Überschreiten der Außengrenze; c. nach einer Ausschiffung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats im Anschluss an einen Such- und Rettungseinsatz; d. nach Übernahme der Person gemäß Artikel 67 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2024/1351. (2) Unbeschadet des Artikels 51 Absatz 2 und des Artikels 53 Absatz 2 darf Antragstellern, die dem Grenzverfahren unterliegen, die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nicht gestattet werden. Jede von den Mitgliedstaaten getroffene Maßnahme, um die unerlaubte Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verhindern, muss im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2024/1346 stehen. […] (4) Unbeschadet des in Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/2303 festgelegten Überwachungsmechanismus und in Ergänzung dazu sieht jeder Mitgliedstaat einen Mechanismus zur Überwachung der Einhaltung der Grundrechte im Zusammenhang mit dem Grenzverfahren vor, der den Kriterien gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 entspricht. Verpflichtende Anwendung des Asylverfahrens an der Grenze (VerfVO) Art. 45 (1) In den in Artikel 43 Absatz 1 genannten Fällen, in denen einer der in Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben c, f oder j aufgeführten Umstände vorliegt, prüfen die Mitgliedstaaten einen Antrag im Verfahren an der Grenze. […] Ausnahmen vom Asylverfahren an der Grenze (VerfVO) Art. 53 (1) […] (2) Die Mitgliedstaaten führen das Verfahren an der Grenze nicht durch oder beenden das Verfahren zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens, wenn a. die Asylbehörde der Auffassung ist, dass die Gründe für die Ablehnung eines Antrags als unzulässig oder für die Anwendung des beschleunigten Prüfungsverfahrens nicht oder nicht mehr gegeben sind; b. Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme, einschließlich Minderjährigen, gemäß Kapitel IV der Richtlinie (EU) 2024/1346 an den in Artikel 54 genannten Standorten nicht die erforderliche Unterstützung bereitgestellt werden kann; c. Antragstellern, die besondere Verfahrensgarantien benötigen, an den in Artikel 54 genannten Standorten nicht die erforderliche Unterstützung bereitgestellt werden kann; d. es einschlägige medizinische Gründe, einschließlich Gründen der psychischen Gesundheit, für die Nichtanwendung des Verfahrens an der Grenze gibt; e. die in den Artikeln 10 bis 13 der Richtlinie (EU) 2024/1346 festgelegten Garantien und Bedingungen für die Haft nicht oder nicht mehr erfüllt sind und der Antragsteller dem Verfahren an der Grenze nicht ohne Rückgriff auf Haft unterzogen werden kann. In den Fällen nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes gestattet die zuständige Behörde dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats und wendet das entsprechende Verfahren nach Kapitel III an. Standorte für die Durchführung des Asylverfahrens an der Grenze (VerfVO) Art. 54 (1) Während der Prüfung von Anträgen, die einem Verfahren an der Grenze unterliegen, schreiben die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2024/1346 und unbeschadet des Artikels 10 dieser Richtlinie den Antragstellern vor, dass sie sich grundsätzlich an der Außengrenze oder in der Nähe der Außengrenze oder in den Transitzonen oder an anderen bestimmten Standorten innerhalb ihres Hoheitsgebiets aufhalten müssen, wobei den besonderen geografischen Gegebenheiten dieses Mitgliedstaats in vollem Umfang Rechnung getragen wird. […] (5) Muss ein Antragsteller, der dem Verfahren an der Grenze unterliegt, für die Zwecke eines solchen Verfahrens zur Asylbehörde oder zu einem zuständigen Gericht erster Instanz verbracht werden oder zum Zweck einer medizinischen Behandlung verbracht werden, so stellt eine solche Reise als solche keine Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dar. 3.1.2. Art. 2, 9, 35 und 36 der Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die [Seite 20] - 20 - internationalen Schutz beantragen (in Folge: AufnahmeRL) lauten auszugsweise: Begriffsbestimmungen (AufnahmeRL) Art. 2 Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck […] 9. „Haft“ die räumliche Beschränkung eines Antragstellers durch einen Mitgliedstaat auf einen bestimmten Ort, an dem der Antragsteller keine Bewegungsfreiheit hat; 10. „Unterbringungszentrum “ jede Einrichtung, die als Sammelunterkunft für Antragsteller dient; 11. „Fluchtgefahr“ im Einzelfall vorliegende besondere Gründe und Umstände, die auf objektiven, im nationalen Recht festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass ein Antragsteller fliehen könnte; 12. „Flucht“ die Handlung, durch die sich ein Antragsteller der Verfügung der zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörden entzieht, wie etwa durch das Verlassen des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden aus Gründen, die nicht außerhalb seines Einflussbereichs liegen; […] Beschränkungen der Bewegungsfreiheit (AufnahmeRL) Art. 9 (1) Die Mitgliedstaaten können erforderlichenfalls aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder, wenn Fluchtgefahr besteht, zur wirksamen Verhinderung einer Flucht des Antragstellers eine Entscheidung treffen, dass sich ein Antragsteller nur an einem bestimmten Ort aufhalten darf, der zur Unterbringung von Antragstellern geeignet ist, und zwar insbesondere a. bei Antragstellern, die sich nach Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten haben oder b. bei Antragstellern, die nach ihrer Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in den Mitgliedstaat überstellt wurden, in dem sie sich nach Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 aufzuhalten haben. Wurde gemäß diesem Absatz eine Entscheidung getroffen, dass sich ein Antragsteller nur an einem bestimmten Ort aufhalten darf, wird die Bereitstellung von im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen davon abhängig gemacht, dass sich der Antragsteller tatsächlich an dem betreffenden Ort aufhält. (2) Die Mitgliedstaaten können erforderlichenfalls von Antragstellern verlangen, dass sie sich zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in angemessenen Abständen bei den zuständigen Behörden melden, ohne dass die Rechte der Antragsteller nach dieser Richtlinie unverhältnismäßig beeinträchtigt werden. Solche Meldepflichten können auferlegt werden, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannten Entscheidungen befolgt werden, oder um einen Antragsteller wirksam an der Flucht zu hindern. (3) Auf Ersuchen des Antragstellers können die Mitgliedstaaten dem betreffenden Antragsteller die Genehmigung erteilen, sich vorübergehend außerhalb des bestimmten Ortes aufzuhalten, der gemäß Absatz 1 festgelegt wurde. Die Entscheidung über eine solche Genehmigung ist objektiv und unparteiisch sowie unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu treffen und im Falle einer Ablehnung zu begründen. Ein Antragsteller muss keine Genehmigung einholen, um Termine bei Behörden oder Gerichten wahrzunehmen, bei denen seine Anwesenheit erforderlich ist. Der Antragsteller hat die zuständigen Behörden über solche Termine zu informieren. (4) Die nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen Entscheidungen müssen verhältnismäßig sein und der individuellen Situation des Antragstellers, einschließlich seiner besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme, Rechnung tragen. (5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in jeder nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels getroffenen Entscheidung die dieser zugrunde liegenden sachlichen und gegebenenfalls rechtlichen Gründe angegeben werden. Die Antragsteller werden schriftlich über eine solche Entscheidung sowie über die Verfahren für die Anfechtung der Entscheidung nach Artikel 29 und über die Folgen eines Verstoßes gegen die durch die Entscheidung auferlegten Pflichten unterrichtet. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Antragsteller darüber in einer Sprache, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, und in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in klarer und einfacher Sprache. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die nach diesem Artikel getroffenen Entscheidungen von Amts wegen von einer Justizbehörde überprüft werden, wenn sie länger als zwei Monate angewandt worden sind, oder [Seite 21] - 21 - dass solche Entscheidungen auf Antrag des betreffenden Antragstellers gemäß Artikel 29 angefochten werden können. Umsetzung (AufnahmeRL) Art. 35 (1) Die Mitgliedstaaten setzen bis zum 12. Juni 2026 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den Artikeln 1 bis 13, 16 bis 29 und 31 bis 34 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Aufhebung (AufnahmeRL) Art. 36 Die Richtlinie 2013/33/EU wird für die durch die vorliegende Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I genannten Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2013/33/EU in nationales Recht mit Wirkung ab dem 12. Juni 2026 aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen. 3.1.3. § 32 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 39/2026 lautet wie folgt: Sicherung der Zurückweisung (AsylG) § 32 (1) Ein Fremder, der einer Erstaufnahmestelle gemäß § 31 Abs. 1 vorgeführt worden ist, kann, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser Erstaufnahmestelle aufzuhalten (Sicherung der Zurückweisung); er darf jederzeit ausreisen. (2) Darüber hinaus kann die Sicherung der Zurückweisung aufrechterhalten werden 1. bis zum Ende der Beschwerdefrist, 2. für die Dauer des Beschwerdeverfahrens; 3. für die Dauer des Rückkehrverfahrens an der Grenze nach Kapitel II der Grenzrückführungsverordnung. (3) Die Sicherung der Zurückweisung ist zu beenden, wenn das Bundesamt mitteilt, dass dem Antragsteller die Einreise zu gestatten ist. 3.1.4. § 40a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 39/2026 lautet wie folgt: Haft im Asylverfahren an der Grenze § 40a (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden, um im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze (Art. 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) über das Recht des Antragstellers auf Einreise in das Hoheitsgebiet zu entscheiden, sofern Fluchtgefahr vorliegt und die Festnahme und die Aufrechterhaltung der Anhaltung verhältnismäßig sind. Die Dauer der Anhaltung darf die Entscheidungsfrist gemäß § 33 Abs. 1 und 3 AsylG 2005 nicht überschreiten. Die §§ 76 Abs. 1a, 78, 80 Abs. 6, 81 Abs. 1 Z 2 und 3 FPG und § 22a gelten. (2) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde sich dem Asylverfahren an der Grenze entziehen wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob Umstände gemäß § 76 Abs. 3 FPG mit Ausnahme der Z 7 und 8 vorliegen; 2. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel gemäß Abs. 3 nicht nachkommt; 3. ob Mitwirkungspflichten gemäß Art. 9 der Verfahrensverordnung verletzt wurden. (3) Es ist ein gelinderes Mittel anzuwenden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Zweck der Festnahme und Anhaltung gemäß Abs. 1 durch Anwendung eines gelinderen Mittels erreicht werden [Seite 22] - 22 - kann. § 77 FPG gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Schubhaft die Festnahme und Anhaltung gemäß Abs. 1 tritt. (4) Die Haft ist schriftlich mit Bescheid vom Bundesamt anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß dem ersten Satz gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. 3.1.5. § 58 und § 60 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (in Folge: AVG) lauten: Inhalt und Form der Bescheide (AVG) § 58. (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. (2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. (3) Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4. § 60 AVG In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.“ 3.1.6. Das Bundesamt hat den BF mit gegenständlichem Bescheid vom 29.09.2026 gemäß Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm § 32 AsylG zum Aufenthalt im Sondertransit Nordstraße Objekt 800 am Flughafen Wien-Schwechat zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze verpflichtet und ihm die Einreise nicht gestattet. Während der Prüfung von Anträgen, die einem Verfahren an der Grenze unterliegen, haben die Mitgliedstaaten nach Art. 54 Abs. 1 VerfVO grundsätzlich einen Aufenthalt an der Außen- grenze, in deren Nähe, in einer Transitzone oder an einem anderen bestimmten Standort vorzuschreiben. Art. 54 Abs. 1 VerfVO sieht ausdrücklich vor, dass die Aufenthaltsanordnung gemäß Art. 9 der AufnahmeRL vorzuschreiben ist. Art. 43 Abs. 2 letzter Satz VerfVO verlangt darüber hinaus, dass Maßnahmen zur Verhinderung der unerlaubten Einreise mit der AufnahmeRL im Einklang stehen. Die konkrete Ausgestaltung der nach Art. 54 Abs. 1 VerfVO ergehenden Aufenthaltsentscheidung muss somit den konkreten Anforderungen des Art. 9 Abs. 4 und 5 der AufnahmeRL hinsichtlich der darin genannten Verhältnismäßigkeit, Berücksichtigung der individuellen Situation, Begründung, Verständlichkeit und Rechtsschutz, entsprechen. Die Einhaltung des Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL ist damit unionsrechtlicher Maßstab der gegenständlichen Entscheidung gemäß Art. 54 Abs. 1 VerfVO. Gemäß Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass in jeder nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels getroffenen Entscheidung die dieser zugrunde liegenden sachlichen und gegebenenfalls rechtlichen Gründe angegeben werden. Die Antragsteller werden schriftlich über eine solche Entscheidung sowie über die Verfahren für die Anfechtung [Seite 23] - 23 - der Entscheidung nach Artikel 29 und über die Folgen eines Verstoßes gegen die durch die Entscheidung auferlegten Pflichten unterrichtet. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Antragsteller darüber in einer Sprache, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, und in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in klarer und einfacher Sprache. Nach Art. 35 AufnahmeRL war (unter anderem) Art. 9 der AufnahmeRL bis zum 12. Juni 2026 von den Mitgliedstaaten umzusetzen. § 32 AsylG 2005 enthält weder eine dem Art. 9 Abs. 5 entsprechende Verpflichtung zur schriftlichen Unterrichtung über die zugrunde liegenden sachlichen und rechtlichen Gründe und Folgen eines Verstoßes noch eine eigenständige Regelung des dort vorgesehenen Rechtsschutzes. Auch die Erläuterungen zum Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, behandeln bei § 32 AsylG 2005 lediglich organisatorische, terminologische und zeitliche Anpassungen, nicht aber die Umsetzung des Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL. Ein Verweis auf Art. 9 Abs. 5 der AufnahmeRL oder eine Umsetzung bzw. Ausführungen dazu, warum eine Umsetzung dieses Absatzes nicht vorzunehmen war, finden sich auch nicht an anderer Stelle in den Erläuterungen zum AMPAG. Insoweit liegt keine vollständige innerstaatliche Umsetzung vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union können sich Einzelne nach Ablauf der Umsetzungsfrist gegenüber dem Staat auf inhaltlich unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer Richtlinie berufen (vgl. EuGH 04.12.1974, 41/74 van Duyn; 19.01.1982, 8/81 Becker). Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL räumt Antragstellern jedenfalls hinsichtlich der schriftlichen Angabe der sachlichen und rechtlichen Gründe und der verständlichen Unterrichtung klare, eindeutige und unbedingte individuelle Rechte ein. Die Umsetzungsfrist endete am 12.06.2026, Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL wurde jedoch jedenfalls betreffend Aufenthaltsanordnungen nach Art. 54 Abs. 1 VerfVO und § 32 AsylG nicht umgesetzt. Da Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL Antragsteller hinsichtlich der schriftlichen Angabe der sachlichen und rechtlichen Gründe und der verständlichen Unterrichtung klare, eindeutige und unbedingte individuelle Rechte einräumt, können sich diese gegenüber dem Bundesamt, einer staatlichen Behörde, darauf berufen. Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL ist daher im gegenständlichen Fall unmittelbar anwendbar. Unabhängig davon verpflichten bereits die ausdrücklichen Verweise in Art. 43 Abs. 2 und Art. 54 Abs. 1 VerfVO zur Einhaltung dieser Richtlinienvorgaben. 3.1.7. Die Erlaubnis eine Anordnung zum Aufenthalt an einem bestimmten Ort iSd Art. 54 [Seite 24] - 24 - Abs. 1 VerfVO iVm § 32 AsylG zu treffen, knüpft an die Zulässigkeit des Führens eines Grenzverfahrens an (siehe dazu auch den Verweis auf Art. 43 bis 54 VerfVO in § 31 AsylG). Gemäß Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm § 32 AsylG 2005 kann der diesem Verfahren unterworfene Fremde, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einen bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich aufzuhalten, wobei diesem die Ausreise jedoch jederzeit erlaubt bleibt. Art. 53 Abs. 2 lit. a VerfVO normiert, dass ein Grenzverfahren dann nicht geführt werden darf oder jederzeit zu beenden ist, wenn die Gründe für die Ablehnung eines Antrages als unzulässig oder die Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren nicht vorliegen. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens finden sich wiederum in Art. 42 Abs. 1 VerfVO. Während eines aufrechten Grenzverfahrens ist dem Fremden die Einreise in das Bundesgebiet gemäß Art. 43 Abs. 2 VerfVO zu untersagen und kann gemäß Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm § 32 AsylG der diesem Verfahren unterworfene Fremde soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einen bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich der Erstaufnahmestelle aufzuhalten, wobei diesem die Ausreise jedoch jederzeit erlaubt bleibt. Gemäß Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 2 VerfVO ist dem Antragsteller jedoch die Einreise zu gestatten, wenn die Voraussetzungen für das Führen oder Weiterführen eines Grenzverfahrens nicht (mehr) vorliegen. Die Anordnung sich gemäß Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm § 32 AsylG an einem bestimmten Ort zum Zwecke der Sicherung der Zurückweisung aufzuhalten, ist sohin an die Voraussetzungen geknüpft, dass ein Grenzverfahren geführt wird bzw. die Führung eines solchen vorgesehen und zulässig ist. Insofern kann es nicht genügen, im - die Aufenthaltsanordnung treffenden - Bescheid bloß auf das faktische Führen eines Grenzverfahrens zu verweisen. Um eine effektive Rechtsverfolgung zu ermöglichen, ist vielmehr unter anderem auf die Rechtsmäßigkeit des Führens eines Grenzverfahrens als notwendige Vorfrage einzugehen und diese Rechtmäßigkeit darzulegen. 3.1.8. Im angefochtenen Bescheid trifft die Behörde Feststellungen zur Person des BF, nämlich zur Staatsangehörigkeit, zu seinem Gesundheitszustand, zum Nichtvorliegen einer Erkrankung, die der Durchführung eines Asylverfahrens an der Grenze entgegenstehen würde, und dazu, dass beim BF keine Anhaltspunkte für eine Vulnerabilität gegeben seien. Ferner wird festgestellt, dass der BF die Voraussetzungen für eine Einreise nach Österreich nicht erfülle und noch nicht eingereist sei. In der Beweiswürdigung werden dazu beweiswürdigende [Seite 25] - 25 - Erwägungen angestellt, so etwa wird zur Feststellung, dass der BF die Einreisevoraussetzungen nicht erfülle, ausgeführt, dass der BF weder Inhaber eines Aufenthaltstitels, noch im Besitz eines gültigen Reisedokuments oder eines Visums sei. In der rechtlichen Beurteilung wird Art. 43 Abs. 1 VerfVO wiedergegeben und unter Erwähnung, dass der BF mittels Flugzeug angereist sei, die Einreisevoraussetzungen nicht erfülle und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, geschlussfolgert, dass im Falle des BF die Art. 43 Abs. 1 lit. a VerfVO erfüllt sei. Dabei übersieht die Behörde aber, dass die Voraussetzungen für ein Grenzverfahren sich nicht allein aus dieser Bestimmung ergeben. Der mit der Überschrift „Ausnahmen von Asylverfahren an der Grenze“ betitelte Art. 53 VerfVO sieht in Abs. 2 nämlich vor, dass die Mitgliedstaaten das Verfahren an der Grenze nicht durchführen (oder zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens beenden), wenn die dort in lit. a bis e angeführten Tatbestände vorliegen. Gemäß lit. a wird ein Verfahren an der Grenze nicht durchgeführt (oder beendet), wenn die Asylbehörde der Auffassung ist, dass die Gründe für die Ablehnung eines Antrags als unzulässig oder für die Anwendung des beschleunigten Prüfungsverfahrens nicht oder nicht mehr gegeben sind. Damit sind Gründe für die Ablehnung eines Antrages als unzulässig oder Gründe für die Anwendung des beschleunigten Prüfungsverfahrens aber eine Voraussetzung für die Durchführung eines Asylverfahrens an der Grenze. Die Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid mit den sich aus Art. 53 Abs. 2 lit. a ergebenden Voraussetzungen nicht auseinandergesetzt. Das BFA führt im angefochtenen Bescheid weder Gründe für die Ablehnung des Antrages für unzulässig noch Gründe dafür an, warum gegenständlich ein beschleunigtes Prüfungsverfahren zu führen ist. Im Falle, dass die Behörde von einem beschleunigten Prüfungsverfahren ausgeht, wäre darzulegen gewesen, welchen (oder welche) der zehn Tatbestände des Art. 42 Abs. 1 VerfVO sie als erfüllt ansieht. Im gegenständlichen Bescheid werden dazu keine Feststellungen getroffen, keine beweiswürdigenden Erwägungen angestellt und in der rechtlichen Beurteilung auf diese Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Asylverfahrens an der Grenze nicht eingegangen. Da der gegenständliche Bescheid in diesem Zusammenhang die in Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL ausdrücklich geforderten Entscheidungsvoraussetzungen – nämlich die sachlichen und entsprechenden rechtlichen Gründe der Entscheidung – nicht enthält, erweist sich dieser als rechtswidrig. 3.1.9. Zudem stellt die fehlende Auseinandersetzung damit, ob Gründe für ein beschleunigtes Prüfungsverfahren bzw. Gründe für die Ablehnung des Antrages als unzulässig gegeben sind, [Seite 26] - 26 - einen wesentlichen Begründungsmangel dar und erweist sich der Bescheid – ungeachtet einer unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL – auch aus diesem Grund als rechtswidrig. Indem der Bescheid diese Gründe nicht anführt, keine entsprechenden Feststellungen trifft und dazu keine beweiswürdigenden Erwägungen darlegt, wird er den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung, die eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichen und einer nachprüfenden gerichtlichen Kontrolle zugänglich sein soll, nicht gerecht und vermag diese Begründung die Anordnung im Spruch, wonach sich der BF im Sondertransit am Flughafen Wien aufzuhalten hat, nicht zu tragen, weshalb der Bescheid wegen eines wesentlichen Begründungsmangels zu beheben ist. 3.1.10. Darüber hinaus ist gemäß Art. 54 Abs. 1 VerfVO während der Prüfung von Anträgen, die einem Verfahren an der Grenze unterliegen, gemäß Art. 9 der AufnahmeRL und unbeschadet des Art. 10 der AufnahmeRL Antragstellern vorzuschreiben, dass sie sich grundsätzlich an der Außengrenze oder in der Nähe der Außengrenze oder in den Transitzonen oder an anderen bestimmten Standorten innerhalb ihres Hoheitsgebiets aufhalten müssen. 3.1.10.1. Art. 9 der AufnahmeRL, welcher mit „Beschränkungen der Bewegungsfreiheit“ bezeichnet ist, sieht vor, dass die Mitgliedstaaten aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder, wenn Fluchtgefahr besteht zur wirksamen Verhinderung einer Flucht des Antragstellers, eine Entscheidung treffen können, dass sich ein Antragsteller nur an einem bestimmten Ort aufhalten darf, der zur Unterbringung von Antragstellern geeignet ist. Demgegenüber regelt Art. 10 der AufnahmeRL, welcher mit „Haft“ tituliert ist, dass die Mitgliedstaaten eine Person nicht allein deshalb in Haft nehmen dürfen, weil sei ein Antragsteller ist oder der Antragsteller eine bestimmte Staatsangehörigkeit besitzt. Haft darf nur aus einem oder mehreren der in Abs. 4 genannten Haftgründe angeordnet werden und darf keinen Strafcharakter haben. Gemäß Art. 10 Abs. 4 AufnahmeRL dürfen Antragsteller nur in Haft genommen werden um seine Identität oder Staatsangehörigkeit festzustellen oder zu überprüfen (lit. a); um Beweismittel zu sichern, auf die sich sein Antrag auf internationalen Schutz stützt und die ohne Inhaftnahme unter Umständen nicht zu erlangen wären, insbesondere wenn Fluchtgefahr besteht (lit. b); um sicherzustellen, dass er die ihm durch eine Einzelentscheidung nach Artikel 9 Absatz 1 auferlegten rechtlichen Pflichten erfüllt, wenn er diesen Pflichten nicht nachgekommen ist und nach wie vor Fluchtgefahr besteht (lit. c); um im Rahmen eines Grenzverfahrens nach Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1348 über das Recht des Antragstellers auf Einreise in das Hoheitsgebiet zu entscheiden (lit. d); wenn er sich aufgrund eines Rückkehrverfahrens gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vorbereitung seiner Rückführung oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft befindet und der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage [Seite 27] - 27 - objektiver Kriterien, einschließlich der Tatsache, dass der Antragsteller bereits Gelegenheit zum Zugang zum Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes hatte, belegen kann, dass berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass er den Antrag auf internationalen Schutz nur stellt, um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln (lit. e); wenn dies aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung erforderlich ist (lit. f); gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) 2024/1351 [Anm.: Haft zum Zwecke der Überstellung] (lit. g). Die in Unterabsatz 1 genannten Haftgründe werden im nationalen Recht geregelt. Gemäß Art. 10 Abs. 5 AufnahmeRL stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die nationalen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten, wie zum Beispiel Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Gemäß Art. 2 Z 9 AufnahmeRL bezeichnet der Ausdruck „Haft“ die räumliche Beschränkung eines Antragstellers durch einen Mitgliedstaat auf einen bestimmten Ort, an dem der Antragsteller keine Bewegungsfreiheit hat. Die AufnahmeRL unterscheidet in Art. 9 und Art. 10 daher ausdrücklich zwischen Entscheidungen mit denen Antragstellern angeordnet werden darf, sich nur an einem bestimmten Ort aufzuhalten, welche eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit darstellt und der Anhaltung einer Person in Haft. So ist auch im Erwägungsgrund 63 der VerfVO angeführt, dass ein Verfahren an der Grenze dann nicht oder nicht mehr angewandt werden sollte, wenn es dazu führt, dass Antragsteller in Haft genommen werden und die Haftumstände die Voraussetzungen und Garantien für Haft nach der Richtlinie (EU) 2024/1346 nicht erfüllen. In Erwägungsgrund 69 der VerfVO wird ausgeführt, dass das Verfahren an der Grenze für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zwar ohne Haft durchgeführt werden kann, die Mitgliedstaaten jedoch im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2024/1346 während des Verfahrens an der Grenze die Gründe für eine Haft geltend machen können sollten, um über das Recht des Antragstellers auf Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu entscheiden. Wird während eines solchen Verfahrens auf die Haft zurückgegriffen, so sollten die Bestimmungen der genannten Richtlinie Anwendung finden, einschließlich in Bezug auf die Garantien für inhaftierte Antragsteller, die Haftbedingungen, die gerichtliche Kontrolle und die Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung. In der Regel sollten Minderjährige nicht in Haft genommen werden. Nur in Ausnahmefällen und als letztes Mittel, nachdem festgestellt worden ist, dass weniger einschneidende alternative Maßnahmen nicht wirksam angewandt werden können, unter anderem eine Unterbringung in gemeindenahen Einrichtungen ohne Freiheitsentzug, und nachdem eine Prüfung ergeben hat, dass die Haft ihrem Wohl im Sinne [Seite 28] - 28 - der Richtlinie (EU) 2024/1346 dient, sollten Minderjährige in Haft genommen werden können. Durch den konkreten Verweis in Art. 54 Abs. 1 VerfVO auf Art. 9 der AufnahmeRL und dem Hinweis, dass dieser unbeschadet des Art. 10 der AufnahmeRL bei der Vorschreibung der Aufenthaltnahme in einem bestimmten Bereich zu berücksichtigen ist, zeigt sich aufgrund dieser Systematik ausdrücklich, dass die VerfVO aus Gründen der öffentlichen Ordnung während der Prüfung von Anträgen, die einem Verfahren an der Grenze unterliegen, grundsätzlich vor Augen hat, Antragsteller eine Aufenthaltnahme an einem bestimmten Ort vorzuschreiben, was nicht mit einer Haft gleichzusetzen ist, da eine solche nur bei Vorliegen einer der in Art. 10 Abs. 4 genannten Gründe sowie aus national zu regelnden Voraussetzungen verhängt werden darf und nicht allein deshalb weil ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde oder der Antragsteller eine bestimmte Staatsangehörigkeit besitzt. 3.1.10.2. Im nationalen Recht kann gemäß § 32 Abs. 1 AsylG ein Fremder, der einer Erstaufnahmestelle gemäß § 31 Abs. 1 AsylG vorgeführt worden ist, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser Erstaufnahmestelle aufzuhalten (Sicherung der Zurückweisung); er darf jederzeit ausreisen. Demgegenüber sieht § 40a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), welcher mit „Haft im Asylverfahren an der Grenze“ tituliert ist, vor, dass Fremde festgenommen und angehalten werden können, um im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze (Art. 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) über das Recht des Antragstellers auf Einreise in das Hoheitsgebiet zu entscheiden, sofern Fluchtgefahr vorliegt und die Festnahme und die Aufrechterhaltung der Anhaltung verhältnismäßig sind. Eine Fluchtgefahr im Sinne des § 40a Abs. 1 BFA-VG liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde sich dem Asylverfahren an der Grenze entziehen wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob Umstände gemäß § 76 Abs. 3 FPG mit Ausnahme der Z 7 und 8 vorliegen (Z 1); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel gemäß Abs. 3 nicht nachkommt (Z 2); ob Mitwirkungspflichten gemäß Art. 9 der Verfahrensverordnung verletzt wurden (Z 3). Gemäß § 40a Abs. 3 BFA-VG ist ein gelinderes Mittel anzuwenden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Zweck der Festnahme und Anhaltung gemäß Abs. 1 durch Anwendung eines gelinderen Mittels erreicht werden kann. § 77 FPG gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Schubhaft die Festnahme und Anhaltung gemäß Abs. 1 tritt. 3.1.10.3. Im von der European Union Agency for Asylum (EUAA) im März 2026 veröffentlichten Praktischen Leitfaden zum Asylverfahren an der Grenze wird zur Umsetzung der Maßnahmen [Seite 29] - 29 - der Einreiseverweigerung ausgeführt, dass den Antragstellern für die Durchführung des Grenzverfahrens aufgetragen werden kann sich an dem dafür vorgesehenen Ort aufzuhalten. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten vom Antragsteller bei Bedarf verlangen, sich zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in angemessenen Abständen bei den zuständigen Behörden zu melden, und/oder die Tageszeiten einschränken, zu denen er sich außerhalb der Einrichtung aufhalten darf. In jedem Fall dürfen die Maßnahmen zur Umsetzung der Bewegungsbeschränkung nicht einer Inhaftierung gleichkommen. Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit bedeutet an sich nicht, dass der Antragsteller keinen physischen Zugang außerhalb der Einrichtung hat, in der das Grenzverfahren stattfindet. Dem Antragsteller ist es gestattet, sich außerhalb der Einrichtung zu bewegen, solange er den Behörden am Ort des Grenzverfahrens zur Verfügung steht (EUAA - Praktischen Leitfaden zum Asylverfahren an der Grenze, S. 10). Der EuGH hat am 14.05.2020 in den verbundenen Rechtssachen C-924/19 PPU und C-925/19 PPU zum Begriff der Haft ausgeführt, dass nach Art. 2 lit. h der Richtlinie 2013/33 darunter die räumliche Beschränkung einer Person, die internationalen Schutz beantragt, durch einen Mitgliedstaat auf einen bestimmten Ort, an dem der Antragsteller keine Bewegungsfreiheit hat, zu verstehen ist. Der EuGH hat dazu ausgeführt, dass sich somit bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, dass Haft nicht lediglich eine Einschränkung, sondern einen völligen Entzug der Bewegungsfreiheit voraussetzt, der dadurch gekennzeichnet ist, dass die betreffende Person gesondert von der übrigen Bevölkerung räumlich auf einen bestimmten Ort beschränkt wird. Weiters führte er aus, dass in der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates „Haftmaßnahmen bei Asylsuchenden“ definiert als „der Umstand, dass sich [diese] in einem eng begrenzten oder eingeschränkten Bereich aufhalten müssen, wo ihnen die Freiheit entzogen ist“, wobei klargestellt wird: „Personen, denen Beschränkungen am Wohnsitz oder Aufenthaltsort auferlegt wurden, werden in der Regel nicht als Haftmaßnahmen unterworfene Personen betrachtet“. In den Richtlinien des UNHCR wird die Haft von Asylbewerbern definiert als „Freiheitsentzug oder Gewahrsam an einem geschlossenen Ort, den Asylsuchende nicht beliebig verlassen dürfen, einschließlich aber nicht beschränkt auf Gefängnisse oder eigens eingerichtete Haftanstalten, geschlossene Aufnahme- oder Inhaftierungszentren oder – einrichtungen“, wobei klargestellt wird: „Freiheitsentzug (Haft) und geringfügigere Einschränkungen der Bewegungsfreiheit unterscheiden sich `in Ausmaß und Intensität, nicht ihrem Wesen oder Inhalt nach‘“. Der EuGH stellte fest, dass die Haft einer Person, die internationalen Schutz beantragt, im [Seite 30] - 30 - Sinne von Art. 2 lit. h der Richtlinie 2013/33 eine Zwangsmaßnahme darstellt, mit der der betreffenden Person ihre Bewegungsfreiheit entzogen wird und mit der sie vom Rest der Bevölkerung isoliert wird, indem sie dazu gezwungen wird, sich ständig in einem eingegrenzten, geschlossenen Bereich aufzuhalten (EuGH 14.05.2020, C-924/19 PPU und C- 925/19 PPU, Rz 216-223). Die Haftbedingungen in den Rechtssachen C-924/19 PPU und C-925/19 PPU waren so ausgestaltet, dass die Kläger seit dem Zeitpunkt ihrer Einreise in das ungarische Hoheitsgebiet verpflichtet waren, sich ständig in der Transitzone Röszke aufzuhalten, die von einem hohen Stacheldrahtzaun umgeben war und die Kläger in Containern mit einer Fläche von nicht mehr als 13 m2 untergebracht waren und ohne Erlaubnis keinen Besuch von Personen außerhalb der Transitzone empfangen durften. Ihre Bewegungsmöglichkeiten innerhalb der Transitzone waren beschränkt. Sie wurden von den Sicherheitskräften, die in der Transitzone und in deren unmittelbaren Umgebung ständig präsent waren, überwacht. Die einzige Ausreisemöglichkeit der Kläger nach Serbien wäre von diesem als rechtswidrig angesehen worden, weshalb der EuGH diesbezüglich festhielt, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Kläger tatsächlich die Möglichkeit hätten die Transitzone zu verlassen. Der EuGH hat zu der Vorlagefrage, ob Art. 2 lit. h der Richtlinie 2013/33 und Art. 16 der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen sind, dass die Verpflichtung eines Drittstaatsangehörigen, sich ständig in einer Transitzone an der Außengrenze eines Mitgliedstaats aufzuhalten, die er aus freien Stücken in keine Richtung legal verlassen kann, eine Haft im Sinne dieser Richtlinien ausgeführt, dass die Verpflichtung eines Drittstaatsangehörigen, sich ständig in einer Transitzone aufzuhalten, die eingegrenzt und geschlossen ist, in der seine Bewegungen beschränkt sind und überwacht werden und die er aus eigenen Stücken rechtmäßig in keine Richtung verlassen kann, einer Freiheitsentziehung gleichkommt, wie sie für eine Haft im Sinne der genannten Richtlinie charakteristisch ist (EuGH 14.05.2020, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, Rz 226-231). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Bezeichnung „Haft“ in der AufnahmeRL (1346/2024) fast wortgleich wie in Art. 2 lit. h der Richtlinie 2013/33 definiert wird und, dass auch aus der Systematik der Richtlinie 2013/33 entsprechend der AufnahmeRL Haft lediglich als Ultima- Ratio Zwangsmaßnahme vorgesehen war. 3.1.10.4. Im gegenständlichen Fall wurde dem BF mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.09.2026 gemäß Art. 54 Abs. 1 der VerfVO iVm § 32 AsylG eine Aufenthaltnahme im Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien-Schwechat, zur Sicherung des [Seite 31] - 31 - Asylverfahrens an der Grenze angeordnet und ihm die Einreise nicht gestattet. Wie festgestellt, befindet sich der Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800 an der Adresse 1300 Flughafen Nordstraße Objekt 800 in einem Gebäude (Objekt 800), in dem mehrere Institutionen untergebracht sind. Die Zuweisung von Asylwerbern in einen bestimmten Sondertransitbereich erfolgt durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Der Sondertransitbereich im Objekt 800 Nordstraße, Flughafen Wien-Schwechat, ist durch eine Stahltüre, die versperrt ist, zu erreichen. Das eigenständige Betreten und Verlassen des Sondertransitbereiches im Objekt 800 durch diese Stahltüre ist nur Berechtigten mit Schlüssel möglich. Der Zugang zum Sondertransitbereich im Objekt 800 ist auch durch eine Schleuse möglich, die in einen Raum im Sondertransitbereich führt in dem sich unter anderem Spinde für die dort Dienst verrichtenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes befinden. Durch diese Schleuse werden die Asylwerber, die an der Außengrenze (Flughafen) einen Asylantrag gestellt haben, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einem Fahrzeug (ca. 5 Minuten Fahrzeit) gebracht. Die Schleuse führt in einen befahrbaren Außenbereich, der mit einem Zaun umgeben ist, der nur von Berechtigten passiert werden kann. Durch Durchqueren der Schleuse werden die Asylwerber von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die sie dorthin gebracht haben, den im Sondertransitbereich dienstverrichtenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes übergeben und von diesen dann aus diesem Raum ins Büro der BBU im Sondertransitbereich gebracht werden. Dieser Raum, in den die Schleuse führt, ist auf der anderen Seite – Richtung Sondertransitbereich in dem sich alle sonstigen (Aufenthalts- )Räume befinden – mit einer Milchglastüre, die versperrt ist, verschlossen und kann nur von Berechtigten mit einem Schlüssel betreten werden. Die versperrte Stahltüre und die versperrte Milchglastüre sowie die danach folgende Glasschleuse und der daran anschließende durch Zaun abgesperrte Außenbereich, sind die einzigen Möglichkeiten den Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800 zu betreten und zu verlassen. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, ändert daran im Wesentlichen auch nichts, dass es den Betroffenen seit 02.10.2026 – theoretisch – möglich wäre, diese nunmehr unverschlossene südliche Sicherheitsschleuse durch das Dienstzimmer der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erreichen. Das Dienstzimmer ist täglich rund um die Uhr durch zwei Polizeibeamte besetzt und ist somit der physischen Barriere einer versperrten Türe gleichzusetzen, zumal bei Durchqueren des Dienstzimmers mit der Anwendung physischen Zwangs durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gerechnet werden muss, da [Seite 32] - 32 - deren Aufgabe der Vollziehung des Asyl- und Fremdenwesen ist, worunter nach § 2 Abs. 2 Z 1 FPG die Verhinderung der unrechtmäßigen Einreise von Fremden fällt. Da die einzigen Zutritts- und Ausgangsmöglichkeiten des Sondertransitbereiches Nordstraße Objekt 800 (durch mehrere Türen) versperrt sind und lediglich Berechtigten mit Schlüsseln ein Betreten und Verlassen des Sondertransitbereiches möglich ist, oder alternativ der einzige Weg durch ein mit zwei Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes täglich rund um die Uhr besetztes Dienstzimmer ist, ist es dem BF, der nicht zu diesen Berechtigten zählt, de facto auch zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich aus eigenem den Sondertransitbereich zu verlassen. Der im Gebäude Nordstraße Objekt 800 untergebrachte Sondertransitbereich ist somit versperrt und kann von dem BF de facto nicht eigenständig verlassen werden. Der BF kann sich daher de facto lediglich innerhalb des versperrten Sondertransitbereiches im Objekt 800 in den nicht verschlossenen Räumen und im vorgesehenen Außenbereich des Sondertransitbereiches, welcher von drei Gebäudemauern und einer ca. drei Meter hohen Mauer mit Überkletterschutz umgeben ist, aufhalten. Asylwerber können sich jederzeit für eine freiwillige Ausreise an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Sondertransitbereich wenden. Wenn sie sich selber ein Ticket organisieren können (etwa online über deren Mobiltelefon oder durch Verwandte/Bekannte), werden sie – nach Prüfung der LPD NÖ, ob ihnen in das Zielland eine Einreise möglich sein wird – durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Abflugterminal in den Transitbereich gebracht, wo er sodann – wie jeder Tourist auch – selbständig (ohne Begleitung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes) zum Gate gehen und in das Flugzeug steigen kann. Das Gepäck wird von der Grenzpolizei eingecheckt. Ein eigenständiges Verlassen der Sondertransitzone zur freiwilligen Ausreise ist dem BF aufgrund der versperrten Ausgänge oder des faktischen Hindernisses der nötigen Durchquerung eines ständig besetzten Dienstzimmers der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ebenso nicht möglich, vielmehr würde er im Falle eines freiwilligen Ausreisewillens – nach Prüfung der LPD NÖ, ob ihm in das Zielland eine Einreise möglich sein wird – durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom Sondertransitbereich abgeholt und zum Abflugterminal in den Transitbereich gebracht und das Gepäck von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eingecheckt werden. De facto kann der BF im gegenständlichen Fall den Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800 aus eigenem – nach wie vor – nicht verlassen. [Seite 33] - 33 - Das Bundesamt hat im Bescheid vom 29.09.2026 in Kenntnis der Gegebenheiten des Sondertransitbereiches Nordstraße Objekt 800 dem BF eine Aufenthaltnahme konkret im Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800 angeordnet. Einer Anordnung zur Verpflichtung des Aufenthaltes an einem Ort wohnt im Wesentlichen im Unterschied zur Haft die Verpflichtung an eine Person inne (sich aus eigenem) an einem bestimmten Ort aufzuhalten und sieht für den Falle der Verletzung der Aufenthaltsverpflichtung Konsequenzen vor. Die Haft wird in Art. 2 Z 9 AufnahmeRL hingegen als räumliche Beschränkung eines Antragstellers durch einen Mitgliedstaat auf einen bestimmten Ort, an dem der Antragsteller keine Bewegungsfreiheit hat, definiert. Freiheitsentzug (Haft) und geringfügigere Einschränkungen der Bewegungsfreiheit unterscheiden sich in Ausmaß und Intensität, nicht ihrem Wesen oder Inhalt nach (EuGH 14.05.2020, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, Rz 220). Ist es einer Person de facto nicht möglich den angeordneten Aufenthaltsort (aus eigenem) zu verlassen und beschränkt daher die Bewegungsfreiheit auf diesen Ort, überschreitet dies eine Anordnung/Verpflichtung zur Aufenthaltnahme an einem bestimmten Ort und macht die angedrohten Konsequenzen eines Verstoßes obsolet. Dadurch, dass es dem BF aufgrund der dem Bundesamt bekannten Gegebenheiten im Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800, nämlich insbesondere aufgrund der versperrten Zu- und Ausgängen zum Sondertransitbereich bzw. des einzigen möglichen Weges durch ein Dienstzimmer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, jedoch de facto nicht möglich ist diesen aus eigenem zu verlassen, beinhaltet die im Bescheid vom 29.09.2026 angeordnete Verpflichtung zur Aufenthaltnahme de facto eine Anhaltung im Sondertransitbereich, die einer Haft gleich kommt. 3.1.10.5. Die de facto Verhängung von Haft über den BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.09.2026 gestützt auf Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm § 32 AsylG und somit auf der falschen Rechtsgrundlage angeordnet, zumal Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm § 32 AsylG, im Gegensatz zu § 40a BFA-VG iSd Art. 10 AufnahmeRL, die eine Haft nur unter den dort genannten Voraussetzungen stützen, lediglich die Anordnungen zur Aufenthaltnahme an einem bestimmten Ort iSd Art. 9 AufnahmeRL vorsieht. Der Bescheid des Bundesamt ist daher auch aus diesem Grund rechtswidrig und deshalb zu beheben. 3.1.11. Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der Bescheid zu beheben. 3.1.12. Auf den Antrag des BF der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war nicht mehr einzugehen, da mit der Behebung des Bescheides das Verfahren bereits in der [Seite 34] - 34 - Hauptsache beendet war (vgl. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2015/21/0091). 3.2. Spruchpunkt II. – Art. 6 PersFrSchG 3.2.1. Art. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrSchG) lautet wie folgt: Art. 1 (1) Jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit). (2) Niemand darf aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. (3) Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. (4) Wer festgenommen oder angehalten wird, ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind. 3.2.2. Gemäß Art. 6 PersFrSchG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, indem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet. Wie unter Punkt II.3.1.10. ausgeführt, wird der BF im Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien-Schwechat, de facto rechtswidrig in Haft angehalten, weshalb gemäß Art. 6 PersFrSchG aufgrund der rechtswidrigen de facto Anhaltung des BF in Haft seine Freilassung daraus anzuordnen ist. 3.2.3. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer [Seite 35] - 35 - Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war, Widersprüchlichkeiten hinsichtlich der für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid zu beheben ist. 3.3. Zu B) Zulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dis ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL auf bescheidförmige Aufenthaltsanordnungen nach Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm § 32 AsylG sowie zur Frage, ob und inwieweit das Vorliegen der Voraussetzungen für das Führen eines Grenzverfahrens als Vorfrage bei der bescheidförmigen Aufenthaltsanordnung nach Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm § 32 AsylG zu behandeln ist, fehlt. Zudem fehlt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob bei fehlender Möglichkeit des Verlassens aus eigenem des Sondertransitbereiches eine Freiheitsentziehung [Seite 36] - 36 - vorliegt, die von der Anordnung der Aufenthaltnahme nach Art. 54 VerfVO iVm § 32 AsylG nicht gedeckt ist und deshalb gemäß Art. 6 PersFrSchG die Freilassung anzuordnen war. Die Revision gegen Spruchpunkt I. und II. ist daher zuzulassen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine ordentliche bzw. für den Fall der Nichtzulassung der Revision eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Für die Abfassung und Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision gilt Anwaltspflicht. Zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist berechtigt, wer sich durch die Entscheidung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in Rechten verletzt erachtet. Eine Revision ist zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Eine Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Eine Revision ist beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabengebühr von € 340,-- zu entrichten. Wenn Sie außerstande sind, die Kosten der Führung eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, ist Ihnen Verfahrenshilfe zu bewilligen. Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung in Fällen der ordentlichen Revision beim Bundesverwaltungsgericht, in allen anderen Fällen beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof sind nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich darauf verzichtet wurde. Der Verzicht auf die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist bis zur Zustellung der Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses dem Bundesverwaltungsgericht, nach Zustellung der Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses dem Verfassungsgerichtshof schriftlich [Seite 37] - 37 - bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Der Verzicht auf die Revision ist dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. BUNDESVERWALTUNGSGERICHT Gerichtsabteilung W601, am 07.10.2026 [Richter] (Richterin)