Praxiskommentar AsylG und GEAS

BVwG 04.10.2026, W117 2351728-1 (anonymisiert)

Dr. Gregor Klammer · 26. Oktober 2026

BVwG 04.10.2026, W117 2351728-1

Anonymisierte Textfassung. Die Entscheidung ist im RIS noch nicht veröffentlicht; sie ist hier zur Nachprüfung der Zitate im Kommentar wiedergegeben. Namen, Geburtsdaten, Behördenzahlen und Richternamen sind ersetzt. Der Verfasser des Kommentars ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.

Sitz Wien:
Erdbergstraße 192 – 196
1030 Wien
Tel: +43 1 601 49 – 0
Fax: +43 1 711 23-889 15 41
www.bvwg.gv.at

Geschäftszahl (GZ):
W117 2351728-1/17E
(bitte bei allen Eingaben anführen)

B E S C H L U S S
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter [Richter] als Einzelrichter
über die Beschwerde des [Beschwerdeführer], geb. [Datum], StA. Marokko, vertreten
durch Rechtsanwalt [Rechtsanwalt], gegen die Anhaltung im Sondertransit Nordstraße
Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat seit 30.09.2026 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß Art 28 Abs. 1 VwGVG idgF als unzulässig zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß § 74 Abs. 1 AVG idgF zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung:
Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 21.09.2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: [Zahl des Bundesamtes], wurde der
Beschwerdeführer zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze gemäß Artikel 54 Absatz 1
der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai
2024 (Verfahrensverordnung idF VerfVO) iVm § 32 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG
2005) idgF zum Aufenthalt im Sondertransit Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien
Schwechat verpflichtet. Ihm wurde die Einreise nicht gestattet.

-2-

Ab diesem Zeitpunkt hält sich der Beschwerdeführer auf der Grundlage dieses Bescheides am
angeführten Ort auf.
Gegen die Freiheitsbeschränkung ab 30.09.2026 erhob der Beschwerdeführer durch seine im
Spruch angeführte Rechtsvertretung „Maßnahmenbeschwerde“, beantragte die Feststellung
der Rechtswidrigkeit der Anhaltung seit 30.09.2026 und den Zuspruch von Kostenersatz.
In der Begründung der Beschwerde rügte er, dass
•

der Bescheid keine tragfähige Grundlage der Anhaltung darstelle, er sei mangelhaft und zu
beheben;

•

eine Freiheitsentziehung ohne Haftanordnung und ohne wirksame gerichtliche Kontrolle
vorliege;

•

die Auseinandersetzung mit der Person des Beschwerdeführers fehle.

Die Verwaltungsbehörde erstatte anlässlich der Aktenvorlage eine Stellungnahme, in welcher
sie entscheidungswesentlich die Unzulässigkeit der Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde
vorbrachte:
„Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie herrschender Lehre
dient die Maßnahmenbeschwerde dem Rechtsschutz gegen faktische Amtshandlungen, die
ohne vorausgehenden Bescheid gesetzt werden und somit keiner unmittelbaren
bescheidmäßigen Anfechtung zugänglich sind. Eine Maßnahmenbeschwerde ist demnach nur
solange möglich, bis die Behörde einen Bescheid erlässt (Subsidiarität der Erhebung einer
Maßnahmenbeschwerde – vgl VwGH v 16.11.2021, Ro 2021/03/0005).
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Maßnahmenbeschwerde ist demnach insbesondere
das Fehlen eines bescheidförmigen Aktes. Liegt hingegen ein Bescheid vor, welcher denselben
Regelungsgegenstand umfasst, ist der Rechtsschutz im Wege der Bescheidbeschwerde gemäß
Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG wahrzunehmen. Die Maßnahmenbeschwerde tritt in diesem Fall
subsidiär zurück und erweist sich als unzulässig.
(…)
Wie bereits zuvor erwähnt, wurde im vorliegenden Fall mit 21.09.2026 ein Bescheid gemäß Art
54 VerfVO iVm § 32 AsylG 2005 idgF erlassen und der beschwerdeführenden Partei
nachweislich ordnungsgemäß zugestellt. Mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides
eröffnet sich für die beschwerdeführende Partei der ordentliche Rechtsweg der

-3-

Bescheidbeschwerde. Eine parallele oder nachträgliche Anfechtung derselben Maßnahme
mittels Maßnahmenbeschwerde ist daher ausgeschlossen, da der Rechtsschutz nunmehr durch
das reguläre Beschwerdesystem gegen Bescheide gewährleistet ist.
Die Maßnahmenbeschwerde verliert in diesem Stadium ihre Funktion als subsidiäres
Rechtsschutzinstrument.“
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsangehöriger, stellte an der Außengrenze am
Flughafen

Wien-Schwechat

einen

Antrag

auf

internationalen

Schutz

(Maßnahmenbeschwerde).
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2026 wurde der
Beschwerdeführer gemäß Art 54 Abs 1 VerfVO (EU) 2024/1348 iVm § 32 AsylG 2005 zum
Aufenthalt im Sondertransit Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien-Schwechat, verpflichtet
und ihm die Einreise nicht gestattet; die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde
gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen. (Maßnahmenbeschwerde; Stellungnahme).
Der

Beschwerdeschriftsatz

ist nicht nur am

Deckblatt in Blockbuchstaben als

„MASSNAHMENBESCHWERDE“ tituliert, er führt auch ausdrücklich aus, „durch seinen
ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen die im Betreff genannte Ausübung unmittelbarer
verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG
nachstehende Beschwerde zu erheben“ und erklärte weiters, separat eine Beschwerde gegen
den Bescheid, der die Grundlage für den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sondertransit
darstellt, erhoben zu haben (Maßnahmenbeschwerde).
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus der Aktenlage – siehe die den jeweiligen
Feststellungen in [Rechtsanwalt] angefügten einzelnen Grundlagen.
Hinsichtlich der Problematik der Zulässigkeit/Unzulässigkeit der Beschwerde siehe rechtliche
Beurteilung.
Unzweifelhaft ist der sich aus dem Beschwerdeschriftsatz ergebende Erklärungswert der
Beschwerde, welche eindeutig als Maßnahmenbeschwerde zu beurteilen ist und keinerlei
Umdeutung in eine Bescheidbeschwerde zulässt:

-4-

Eine bloße Falschbezeichnung als Maßnahmenbeschwerde nämlich, welche nach dem
Grundsatz „falsa demonstratio non nocet“, unbeachtlich wäre, kommt im Hinblick auf den
eindeutigen Wortlaut des Beschwerdeschriftsatzes im Titel und Text sowie die weiters
unzweifelhafte im Text gegebene Erklärung, separat den zugrundeliegenden Bescheid
bekämpft zu haben, nicht in Frage.
Der speziell ausgebildete Rechtsanwalt – Rechtsanwaltsprüfung! – hat also – ohne jegliche
Umdeutungsmöglichkeit – mit voller Absicht eine Maßnahmenbeschwerde eingebracht.
Zu den rechtlichen Konsequenzen dieser Qualifikation siehe rechtliche Beurteilung.
Da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage im Zusammenhalt mit der Beschwerde als geklärt
anzusehen war und die Stellungnahme der Verwaltungsbehörde keinerlei über den bekannten
Akteninhalt hinausgehende Sachverhaltsparameter beinhaltete, sondern sich lediglich auf
rechtliche Argumente beschränkte, war von der Durchführung einer Verhandlung oder
Gewährung von Parteiengehör abzusehen.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A) I. (Zuständigkeit):
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die
Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
wegen Rechtswidrigkeit;
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des
Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF, lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
(…),
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem
1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

-5-

Vor dem Hintergrund der notwendigen Prüfung der Zuständigkeit im Sinne der oben
angeführten Normen bedarf es der Klärung der Rechtsnatur des vom Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Schriftsatzes:
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (in der Folge: VwGH) zu § 13 AVG (hier
gemäß § 17 VwGVG – ergänzend zu § 9 VwGVG, der den notwendigen Inhalt einer Beschwerde
im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten festlegt) kommt es bei der Ermittlung von
Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter
bzw. auf „zufällige Verbalformen“, sondern auf den Inhalt der Eingabe an, also auf das daraus
erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters. Parteienerklärungen (also auch Anbringen)
sind im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen.
Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen
Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. […] Bei
antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der
Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht
unmittelbar erschlossen werden kann, auch wenn das Begehren, so wie es gestellt wurde, von
vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein mag. […] Besondere Vorsicht ist bei der
Auslegung einer Parteienerklärung dahingehend geboten, dass die Partei nicht um ihren
Rechtsschutz gebracht wird […]. Diese ist nur dann zulässig, wenn die entsprechenden
Erklärungen der Partei keine Zweifel offen lassen. […] Anders gewendet ist es der Behörde
(hier: dem BVwG) erst recht nicht gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für
den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen. Es darf im Zweifel nicht davon
ausgegangen werden, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen
Antrag gestellt hat oder einen Antrag an eine unzuständige Behörde richtet (vgl. hierzu
Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 [Stand 1.1.2014, rdb.at], Rz 38 f mwN).
Im Sinne dieser vom VwGH entwickelten Grundsätze für die Auslegung von Partei-Anbringen,
ist der Schriftsatz des BF, wie schon im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt,
jedenfalls als Maßnahmenbeschwerde zu qualifizieren:
Beschwerdetitel, Antrag und Begründung des Anbringens ergeben unzweifelhaft, dass der
Anbringer/der Beschwerdeführer gegenständlich eine Beschwerde gegen die Anhaltung und
nur die Anhaltung seit 30.09.2026 im Sondertransitraum eingebracht hat.
Wie die Stellungnahme der Behörde zutreffend hinweist, dient die Maßnahmenbeschwerde
nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Rechtsschutz gegen
faktische Amtshandlungen, die ohne vorausgehenden Bescheid gesetzt werden und somit

-6-

keiner unmittelbaren bescheidmäßigen Anfechtung zuganglich sind. Voraussetzung für die
Zulässigkeit einer Maßnahmenbeschwerde ist demnach insbesondere das Fehlen eines
bescheidförmigen

Aktes.

Liegt

hingegen

ein

Bescheid

vor,

welcher

denselben

Regelungsgegenstand umfasst, ist der Rechtsschutz im Wege der Bescheidbeschwerde gemäß
Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG wahrzunehmen. (Subsidiarität der Erhebung einer
Maßnahmenbeschwerde – vgl VwGH v 16.11.2021, Ro 2021/03/0005).
Im vorliegenden FaII wurde ein Bescheid gemäß Art 54 VerfVO 2024 iVm § 32 AsyIG 2005idgF
erlassen und dem Beschwerdeführer nachweislich ordnungsgemäß zugestellt. Damit eröffnet
sich für Beschwerdeführer der ordentliche Rechtsweg der Bescheidbeschwerde. Da – nicht wie
im Schubhaftbeschwerdeverfahren gemäß § 22a BFA-VG – die Möglichkeit besteht, neben den
Schubhaftbescheid (§ 22a Abs. 1 1. Fall BFA-VG) auch separat die entsprechende Anhaltung (§
22a Abs. 1 3. Fall BFA-VG) zu bekämpfen, bleibt für die Maßnahmenbeschwerde kein
Anwendungsspielraum, da mit der separaten Bekämpfung des Bescheides vom 21.09.2026
die darauf basierende Anhaltung ab dem 30.09.2026 mitangefochten ist. Sohin war daher die
Beschwerde zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt A) II. (Kostenbegehren):
In der Frage des Kostenanspruches – der Beschwerdeführer begehrte den Ersatz seiner
Aufwendungen – fehlt es gegenständlich überhaupt an einer Anspruchsnorm, sodass diesfalls
über die Verweisungsnorm des §17 VwGVG § 74 Abs. 1 AVG zur Anwendung kommt:
§ 74. AVG (1) Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten
selbst zu bestreiten.
Das entsprechende Begehren war gleichfalls wie die Beschwerde zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision war gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von
der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die
gegenständliche

Entscheidung

von

der

bisherigen

Rechtsprechung

des

Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die
vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu
beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu
lösenden Rechtsfrage vor.

-7-

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde
an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine ordentliche bzw. außerordentliche Revision an
den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Für die Abfassung und Einbringung einer
Beschwerde bzw. einer Revision gilt Anwaltspflicht.
Zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist berechtigt, wer sich durch
die Entscheidung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen
Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in Rechten verletzt erachtet. Eine Revision
ist zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher
Bedeutung abhängt. Eine Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Eine
Revision ist beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes
bestimmt ist, ist eine Eingabengebühr von € 340,-- zu entrichten.
Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den
Verwaltungsgerichtshof sind nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des
Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich darauf verzichtet wurde. Der Verzicht auf die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist bis zur Zustellung der Ausfertigung des
Erkenntnisses oder Beschlusses dem Bundesverwaltungsgericht, nach Zustellung der
Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses dem Verfassungsgerichtshof schriftlich
bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Der Verzicht auf die Revision ist dem
Bundesverwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde
der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen
abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Gerichtsabteilung W117, am 04.10.2026
[Richter]
(Richter)
Unterzeichner

Bundesverwaltungsgericht

Datum/Zeit

2026-10-05T07:44:36+02:00

Aussteller-Zertifikat

CN=a-sign-corporate-07,OU=a-sign-corporate-07,O=A-Trust Ges. f.
Sicherheitssysteme im elektr. Datenverkehr GmbH,C=AT

Serien-Nr.

[Zahl]

Hinweis

Dieses Dokument wurde amtssigniert.

Prüfinformation

Informationen zur Prüfung des elektronischen Siegels bzw. der elektronischen Signatur finden Sie unter:
https://www.signatur.rtr.at/de/vd/Pruefung.html
Informationen zur Prüfung des Ausdrucks finden Sie unter: https://www.bvwg.gv.at/service/amtssignatur

← Zum Praxiskommentar AsylG und GEAS