BVwG 04.10.2026, W117 2351728-1
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Sitz Wien: Erdbergstraße 192 – 196 1030 Wien Tel: +43 1 601 49 – 0 Fax: +43 1 711 23-889 15 41 www.bvwg.gv.at Geschäftszahl (GZ): W117 2351728-1/17E (bitte bei allen Eingaben anführen) B E S C H L U S S Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter [Richter] als Einzelrichter über die Beschwerde des [Beschwerdeführer], geb. [Datum], StA. Marokko, vertreten durch Rechtsanwalt [Rechtsanwalt], gegen die Anhaltung im Sondertransit Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat seit 30.09.2026 zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird gemäß Art 28 Abs. 1 VwGVG idgF als unzulässig zurückgewiesen. II. Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß § 74 Abs. 1 AVG idgF zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Begründung: Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 21.09.2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: [Zahl des Bundesamtes], wurde der Beschwerdeführer zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (Verfahrensverordnung idF VerfVO) iVm § 32 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF zum Aufenthalt im Sondertransit Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat verpflichtet. Ihm wurde die Einreise nicht gestattet. -2- Ab diesem Zeitpunkt hält sich der Beschwerdeführer auf der Grundlage dieses Bescheides am angeführten Ort auf. Gegen die Freiheitsbeschränkung ab 30.09.2026 erhob der Beschwerdeführer durch seine im Spruch angeführte Rechtsvertretung „Maßnahmenbeschwerde“, beantragte die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung seit 30.09.2026 und den Zuspruch von Kostenersatz. In der Begründung der Beschwerde rügte er, dass • der Bescheid keine tragfähige Grundlage der Anhaltung darstelle, er sei mangelhaft und zu beheben; • eine Freiheitsentziehung ohne Haftanordnung und ohne wirksame gerichtliche Kontrolle vorliege; • die Auseinandersetzung mit der Person des Beschwerdeführers fehle. Die Verwaltungsbehörde erstatte anlässlich der Aktenvorlage eine Stellungnahme, in welcher sie entscheidungswesentlich die Unzulässigkeit der Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde vorbrachte: „Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie herrschender Lehre dient die Maßnahmenbeschwerde dem Rechtsschutz gegen faktische Amtshandlungen, die ohne vorausgehenden Bescheid gesetzt werden und somit keiner unmittelbaren bescheidmäßigen Anfechtung zugänglich sind. Eine Maßnahmenbeschwerde ist demnach nur solange möglich, bis die Behörde einen Bescheid erlässt (Subsidiarität der Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde – vgl VwGH v 16.11.2021, Ro 2021/03/0005). Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Maßnahmenbeschwerde ist demnach insbesondere das Fehlen eines bescheidförmigen Aktes. Liegt hingegen ein Bescheid vor, welcher denselben Regelungsgegenstand umfasst, ist der Rechtsschutz im Wege der Bescheidbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG wahrzunehmen. Die Maßnahmenbeschwerde tritt in diesem Fall subsidiär zurück und erweist sich als unzulässig. (…) Wie bereits zuvor erwähnt, wurde im vorliegenden Fall mit 21.09.2026 ein Bescheid gemäß Art 54 VerfVO iVm § 32 AsylG 2005 idgF erlassen und der beschwerdeführenden Partei nachweislich ordnungsgemäß zugestellt. Mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides eröffnet sich für die beschwerdeführende Partei der ordentliche Rechtsweg der -3- Bescheidbeschwerde. Eine parallele oder nachträgliche Anfechtung derselben Maßnahme mittels Maßnahmenbeschwerde ist daher ausgeschlossen, da der Rechtsschutz nunmehr durch das reguläre Beschwerdesystem gegen Bescheide gewährleistet ist. Die Maßnahmenbeschwerde verliert in diesem Stadium ihre Funktion als subsidiäres Rechtsschutzinstrument.“ Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsangehöriger, stellte an der Außengrenze am Flughafen Wien-Schwechat einen Antrag auf internationalen Schutz (Maßnahmenbeschwerde). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2026 wurde der Beschwerdeführer gemäß Art 54 Abs 1 VerfVO (EU) 2024/1348 iVm § 32 AsylG 2005 zum Aufenthalt im Sondertransit Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien-Schwechat, verpflichtet und ihm die Einreise nicht gestattet; die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen. (Maßnahmenbeschwerde; Stellungnahme). Der Beschwerdeschriftsatz ist nicht nur am Deckblatt in Blockbuchstaben als „MASSNAHMENBESCHWERDE“ tituliert, er führt auch ausdrücklich aus, „durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen die im Betreff genannte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG nachstehende Beschwerde zu erheben“ und erklärte weiters, separat eine Beschwerde gegen den Bescheid, der die Grundlage für den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sondertransit darstellt, erhoben zu haben (Maßnahmenbeschwerde). Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus der Aktenlage – siehe die den jeweiligen Feststellungen in [Rechtsanwalt] angefügten einzelnen Grundlagen. Hinsichtlich der Problematik der Zulässigkeit/Unzulässigkeit der Beschwerde siehe rechtliche Beurteilung. Unzweifelhaft ist der sich aus dem Beschwerdeschriftsatz ergebende Erklärungswert der Beschwerde, welche eindeutig als Maßnahmenbeschwerde zu beurteilen ist und keinerlei Umdeutung in eine Bescheidbeschwerde zulässt: -4- Eine bloße Falschbezeichnung als Maßnahmenbeschwerde nämlich, welche nach dem Grundsatz „falsa demonstratio non nocet“, unbeachtlich wäre, kommt im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des Beschwerdeschriftsatzes im Titel und Text sowie die weiters unzweifelhafte im Text gegebene Erklärung, separat den zugrundeliegenden Bescheid bekämpft zu haben, nicht in Frage. Der speziell ausgebildete Rechtsanwalt – Rechtsanwaltsprüfung! – hat also – ohne jegliche Umdeutungsmöglichkeit – mit voller Absicht eine Maßnahmenbeschwerde eingebracht. Zu den rechtlichen Konsequenzen dieser Qualifikation siehe rechtliche Beurteilung. Da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage im Zusammenhalt mit der Beschwerde als geklärt anzusehen war und die Stellungnahme der Verwaltungsbehörde keinerlei über den bekannten Akteninhalt hinausgehende Sachverhaltsparameter beinhaltete, sondern sich lediglich auf rechtliche Argumente beschränkte, war von der Durchführung einer Verhandlung oder Gewährung von Parteiengehör abzusehen. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) I. (Zuständigkeit): Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; 2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit; Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF, lautet: (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über 1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes, (…), 3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG, -5- Vor dem Hintergrund der notwendigen Prüfung der Zuständigkeit im Sinne der oben angeführten Normen bedarf es der Klärung der Rechtsnatur des vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Schriftsatzes: Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (in der Folge: VwGH) zu § 13 AVG (hier gemäß § 17 VwGVG – ergänzend zu § 9 VwGVG, der den notwendigen Inhalt einer Beschwerde im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten festlegt) kommt es bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter bzw. auf „zufällige Verbalformen“, sondern auf den Inhalt der Eingabe an, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters. Parteienerklärungen (also auch Anbringen) sind im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. […] Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, auch wenn das Begehren, so wie es gestellt wurde, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein mag. […] Besondere Vorsicht ist bei der Auslegung einer Parteienerklärung dahingehend geboten, dass die Partei nicht um ihren Rechtsschutz gebracht wird […]. Diese ist nur dann zulässig, wenn die entsprechenden Erklärungen der Partei keine Zweifel offen lassen. […] Anders gewendet ist es der Behörde (hier: dem BVwG) erst recht nicht gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen. Es darf im Zweifel nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat oder einen Antrag an eine unzuständige Behörde richtet (vgl. hierzu Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 [Stand 1.1.2014, rdb.at], Rz 38 f mwN). Im Sinne dieser vom VwGH entwickelten Grundsätze für die Auslegung von Partei-Anbringen, ist der Schriftsatz des BF, wie schon im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, jedenfalls als Maßnahmenbeschwerde zu qualifizieren: Beschwerdetitel, Antrag und Begründung des Anbringens ergeben unzweifelhaft, dass der Anbringer/der Beschwerdeführer gegenständlich eine Beschwerde gegen die Anhaltung und nur die Anhaltung seit 30.09.2026 im Sondertransitraum eingebracht hat. Wie die Stellungnahme der Behörde zutreffend hinweist, dient die Maßnahmenbeschwerde nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Rechtsschutz gegen faktische Amtshandlungen, die ohne vorausgehenden Bescheid gesetzt werden und somit -6- keiner unmittelbaren bescheidmäßigen Anfechtung zuganglich sind. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Maßnahmenbeschwerde ist demnach insbesondere das Fehlen eines bescheidförmigen Aktes. Liegt hingegen ein Bescheid vor, welcher denselben Regelungsgegenstand umfasst, ist der Rechtsschutz im Wege der Bescheidbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG wahrzunehmen. (Subsidiarität der Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde – vgl VwGH v 16.11.2021, Ro 2021/03/0005). Im vorliegenden FaII wurde ein Bescheid gemäß Art 54 VerfVO 2024 iVm § 32 AsyIG 2005idgF erlassen und dem Beschwerdeführer nachweislich ordnungsgemäß zugestellt. Damit eröffnet sich für Beschwerdeführer der ordentliche Rechtsweg der Bescheidbeschwerde. Da – nicht wie im Schubhaftbeschwerdeverfahren gemäß § 22a BFA-VG – die Möglichkeit besteht, neben den Schubhaftbescheid (§ 22a Abs. 1 1. Fall BFA-VG) auch separat die entsprechende Anhaltung (§ 22a Abs. 1 3. Fall BFA-VG) zu bekämpfen, bleibt für die Maßnahmenbeschwerde kein Anwendungsspielraum, da mit der separaten Bekämpfung des Bescheides vom 21.09.2026 die darauf basierende Anhaltung ab dem 30.09.2026 mitangefochten ist. Sohin war daher die Beschwerde zurückzuweisen. Zu Spruchpunkt A) II. (Kostenbegehren): In der Frage des Kostenanspruches – der Beschwerdeführer begehrte den Ersatz seiner Aufwendungen – fehlt es gegenständlich überhaupt an einer Anspruchsnorm, sodass diesfalls über die Verweisungsnorm des §17 VwGVG § 74 Abs. 1 AVG zur Anwendung kommt: § 74. AVG (1) Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Das entsprechende Begehren war gleichfalls wie die Beschwerde zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision war gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. -7- Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine ordentliche bzw. außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Für die Abfassung und Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision gilt Anwaltspflicht. Zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist berechtigt, wer sich durch die Entscheidung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in Rechten verletzt erachtet. Eine Revision ist zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Eine Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Eine Revision ist beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabengebühr von € 340,-- zu entrichten. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof sind nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich darauf verzichtet wurde. Der Verzicht auf die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist bis zur Zustellung der Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses dem Bundesverwaltungsgericht, nach Zustellung der Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses dem Verfassungsgerichtshof schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Der Verzicht auf die Revision ist dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. BUNDESVERWALTUNGSGERICHT Gerichtsabteilung W117, am 04.10.2026 [Richter] (Richter) Unterzeichner Bundesverwaltungsgericht Datum/Zeit 2026-10-05T07:44:36+02:00 Aussteller-Zertifikat CN=a-sign-corporate-07,OU=a-sign-corporate-07,O=A-Trust Ges. f. Sicherheitssysteme im elektr. Datenverkehr GmbH,C=AT Serien-Nr. [Zahl] Hinweis Dieses Dokument wurde amtssigniert. 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