BVwG 02.10.2026, W242 2351738-1
Anonymisierte Textfassung. Die Entscheidung ist im RIS noch nicht veröffentlicht; sie ist hier zur Nachprüfung der Zitate im Kommentar wiedergegeben. Namen, Geburtsdaten, Behördenzahlen und Richternamen sind ersetzt. Der Verfasser des Kommentars ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
Sitz Wien
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W242 2351738 -1/11E
(bitte bei allen Eingaben anführen)
I M N A M E N D E R R E P U B L I K !
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter [Richter] als Einzelrichter über die
Maßnahmenbeschwerde des [Beschwerdeführer], geboren am [Datum], Staatsangehörigkeit
Indien, vertreten durch Rechtsanwalt [Rechtsanwalt], gegen die
Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG
abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
-2-
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte im Zuge der Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz
am Flughafen Wien Schwechat.
Mit Bescheid, GZ.: [Zahl], vom 23.09.2026, ordnete das Bundesamt für
Fremdenwesen und Asyl den Aufenthalt im Sondertransit gemäß Artikel 54 Abs. 1 der
Verordnung (EU) 2024/1348 in Verbindung mit § 32 AsylG 2005 an. Gleichzeitig wurde die
Aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.
Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der
rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer am 30.09.2026 die gegenständliche
Maßnahmenbeschwerde.
In der Beschwerde führte er aus, dass er gegen den Bescheid des Bundesamtes für
Fremdenwesen und Asyl eine Bescheidbeschwerde erhoben habe.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bestätigte mit Schreiben vom 02.10.2026 die
Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid, GZ.: [Zahl], vom
23.09.2026.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Der geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
Der BF ist ein volljähriger Staatsangehöriger der Republik Indien. Er führt den Namen [Beschwerdeführer], und wurde am [Datum] geboren. Seine Identität steht fest. Die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär
Schutzberechtigter und verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich.
Der BF befindet sich seit dem 23.09.2026 bis dato im Sondertransitbereich des Flughafens
Wien Schwechat, Nordstraße Objekt 800.
Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt. Die
Feststellungen beruhen auf der eindeutigen Aktenlage, an deren Richtigkeit kein Zweifel besteht.
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Die Identität konnte aufgrund der vorliegenden Kopien des indischen Reisepasses festgestellt
werden.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zur Zulässigkeit der Maßnahmenbescheide wurde ausgeführt, dass dies aufgrund der nicht
erfolgten Zustellung des Bescheides bzw. aufgrund der Mangelhaftigkeit des Bescheides
zulässig sei.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Der Verwaltungsgerichtshof führt in Ra 2024/12/0027, vom 04.06.2025 aus, dass die
Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehl- und
Zwangsgewalt dem Zweck dienen würde, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen. Es
solle dadurch jedoch keine Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechts
geschaffen werden. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden könne, könne
daher nicht Gegenstand deiner Maßnahmenbeschwerde sein, wobei die Zulässigkeit dieser
[Maßnahmen]Beschwerde insbesondere auch nicht von der (allenfalls längeren) Dauer des
sonst zur Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehenden Verwaltungsverfahrens abhänge. Sei
ein Bescheid erlassen worden, könnten die – bereits vorgenommenen – damit
zusammenhängenden faktischen Verfügungen nicht mehr mit einer Maßnahmenbeschwerde
bekämpft werden. Ein bereits anhängiges Verfahren über eine Maßnahmenbeschwerde
müsse in einem derartigen Fall eingestellt werden.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Aufenthalt im Sondertransitbereich mit
Bescheid vom 23.09.2026 angeordnet.
Der Beschwerdeführer hat gegen diese Entscheidung eine Beschwerde erhoben und begehrt
auch in der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde die Aufhebung des Bescheides.
Über die rechtliche Existenz des Bescheides bzw. die behauptete Mangelhaftigkeit ist im
Beschwerdeverfahren abzusprechen.
Die Maßnahmenbeschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
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Auf die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung kann aufgrund der klaren Sach- und
Rechtslage verzichtet werden.
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung
unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei
Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer
vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs.
3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Im gegenständlichen Verfahren ist die Maßnahmenbeschwerde als unzulässig
zurückzuweisen, weshalb der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall die unterlegene
Partei ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat keinen Antrag auf Kostenersatz im
Sinne des § 35 VwGVG gestellt, weshalb kein Kostenersatz zuzusprechen ist.
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985
idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses
auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz
zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung
einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung
von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw.
sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von
grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind
solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der schriftlichen
Ausfertigung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine ordentliche bzw.
für den Fall der Nichtzulassung der Revision eine außerordentliche Revision an den
Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Für die Abfassung und Einbringung einer
Beschwerde bzw. einer Revision gilt Anwaltspflicht.
Zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist berechtigt, wer sich durch
die Entscheidung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen
Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in Rechten verletzt erachtet. Eine Revision
ist zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher
Bedeutung abhängt.
Eine Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Eine Revision ist beim
Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine
Eingabengebühr von € 340,-- zu entrichten.
Wenn Sie außerstande sind, die Kosten der Führung eines Verfahrens vor dem
Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof ohne Beeinträchtigung des
notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, ist Ihnen
Verfahrenshilfe zu bewilligen.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser
Entscheidung in Fällen der ordentlichen Revision beim Bundesverwaltungsgericht, in allen
anderen Fällen beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den
Verwaltungsgerichtshof sind nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des
Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich darauf verzichtet wurde. Der Verzicht auf die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist bis zur Zustellung der Ausfertigung des
Erkenntnisses oder Beschlusses dem Bundesverwaltungsgericht, nach Zustellung der
Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses dem Verfassungsgerichtshof schriftlich
bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Der Verzicht auf die Revision ist dem
Bundesverwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde
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der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen
abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Gerichtsabteilung W242, am 02. Oktober 2026
[Richter]
(Richter)
CN=a-sign-corporate-07,OU=a-sign-corporate-07,O=A-Trust Ges. f.
Informationen zur Prüfung des elektronischen Siegels bzw. der elektronischen Signatur finden Sie unter:
Informationen zur Prüfung des Ausdrucks finden Sie unter: https://www.bvwg.gv.at/service/amtssignatur