Praxiskommentar AsylG und GEAS

BVwG 01.10.2026, W154 2351733-1 (anonymisiert)

Dr. Gregor Klammer · 26. Oktober 2026

BVwG 01.10.2026, W154 2351733-1

Anonymisierte Textfassung. Die Entscheidung ist im RIS noch nicht veröffentlicht; sie ist hier zur Nachprüfung der Zitate im Kommentar wiedergegeben. Namen, Geburtsdaten, Behördenzahlen und Richternamen sind ersetzt. Der Verfasser des Kommentars ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.

Sitz Wien
Erdbergstraße 192 – 196, 1030 Wien
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Fax: +43 1 711 23 - 889 15 41
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Geschäftszahl (GZ):

W154 2351733-1/9E
(bitte bei allen Eingaben anführen)

I M

N A M E N

D E R

R E P U B L I K !

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin [Richterin] über die Beschwerde
von [Beschwerdeführer], geb. [Datum], Staatsangehörigkeit Bangladesch, vertreten durch
Rechtsanwalt [Rechtsanwalt], gegen den Aufenthalt im Sondertransit Nordstraße Objekt
800, Flughafen Wien Schwechat den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

und erkennt zu Recht:
B)
Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 und 3
VwGVG abgewiesen.

C)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste am 28.09.2026 im Luftweg aus Abu Dhabi kommend nach
Österreich und stellte sich der internationalen Einreisekontrolle am Flughafen WienSchwechat. Gegenüber dem Kontrollorgan wies sich der Beschwerdeführer mit einem
bangladeschischen Reisepass, gültig [Zeitraum], sowie mit einem darin
befindlichen rumänischen Visum D, gültig [Zeitraum] aus. Aufgrund des
Verdachts der Fälschung der beigebrachten rumänischen Urkunde wurde zur Klärung des
Sachverhalts unter anderem eine Befragung des Beschwerdeführers durchgeführt. Im Zuge der
Amtshandlung suchte der Beschwerdeführer um internationalen Schutz an.
2. Der Beschwerdeführer wurde am 29.09.2026 gemäß Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 der Verordnung
(EU) 2024/1356 (Screening-VO) einer Überprüfung (Screening) an der Außengrenze
unterzogen.
3. Am selben Tag wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz beim
Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) registriert.
4. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 29.09.2026 wurde der Beschwerdeführer gemäß
Art. 54 Abs. 1 Verordnung (EU) 2024/1348 (AsylVfVO) iVm 32 AsylG 2005 zum Aufenthalt im
Sondertransit Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat zur Sicherung des
Asylverfahrens an der Grenze verpflichtet und ihm die Einreise nicht gestattet.
5. Mit Bescheid des BFA vom 29.09.2026, Zl. [Zahl des Bundesamtes], wurde der
Beschwerdeführer gemäß Art. 54 Abs. 1 Verordnung (EU) 2024/1348 (AsylVfVO) zum
Aufenthalt im Sondertransit Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat zur Sicherung
des Asylverfahrens an der Grenze verpflichtet und es wurde ihm die Einreise nicht gestattet
(Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs. 2
VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.). In der Rechtsmittelbelehrung wurde der
Beschwerdeführer darüber informiert, dass ihm gegen den Bescheid das Rechtsmittel der
Bescheidbeschwerde offenstehe.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Ausfolgung zugestellt.
6. Am 29.09.2026 wurde die zuständige Landespolizeidirektion seitens des BFA ersucht, die
Vorführung des Beschwerdeführers in den Sondertransit Nordstraße Objekt 800, Flughafen

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Wien Schwechat zu veranlassen. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 29.09.2026 im
Sondertransit Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat.
7. Am 30.09.2026 brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht

die

gegenständliche

Maßnahmenbeschwerde

gegen

den

Aufenthalt im Sondertransit Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat ein.
Die Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass im
gegenständlichen

Fall

das

Vorliegen

eines

Bescheides

der

Zulässigkeit

einer

Maßnahmenbeschwerde zum einen aufgrund der Mangelhaftigkeit des Bescheides nicht
entgegenstehe, zum anderen werde nur eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit
angeordnet und drohe Haftmaßnahmen erst für den Fall der Missachtung an, die tatsächlich
vollzogene Haft ordne dieser nicht an, weshalb kein tragfähiger Bescheid entgegenstehe. Der
alternative Rechtsweg biete kein dem unionsrechtlich und grundrechtlich gebotenen
Schutzniveau gleichwertiges Rechtsschutzniveau.
8. Mit Aktenvorlage vom 01.10.2026 brachte das BFA beim Bundesverwaltungsgericht eine
Stellungnahme ein, in der es den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Zulässigkeit der
Maßnahmenbeschwerde im Wesentlichen mit der Begründung entgegentritt, dass auf Grund
der Subsidiarität der Maßnahmenbeschwerde eine solche nur solange möglich sei, bis die
Behörde einen Bescheid erlasse. Das BFA habe dem Beschwerdeführer einen
dementsprechenden Bescheid erlassen, weshalb sich für die beschwerdeführende Partei der
ordentliche Rechtsweg der Bescheidbeschwerde eröffne. Die Maßnahmenbeschwerde
verliere in diesem Stadium ihre Funktion als subsidiäres Rechtschutzinstrument.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird festgestellt.
1.2. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen und ist Staatsangehöriger
von Bangladesch.
1.3. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 29.09.2026 bis dato im Sondertransit Nordstraße
Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat.

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2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Verwaltungs- und
Gerichtsakten, in das Zentrale Fremdenregister, in das GVS-Informationssystem, in das
Strafregister und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten und
den oben genannten (Register-)Auszügen.
2.2. Die Identität des Beschwerdeführers und dessen Staatsangehörigkeit wurden seitens der
Behörde im Verfahren nicht in Zweifel gezogen (s. og. Bescheid des BFA vom 29.09.2026).
2.3. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sondertransit Nordstraße Objekt 800,
Flughafen Wien Schwechat ergibt sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten. Am
29.09.2026 wurde die zuständige Landespolizeidirektion seitens des BFA ersucht, die
Vorführung des Beschwerdeführers in den Sondertransit am Flughafen Wien-Schwechat zu
veranlassen (AS 139).

3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde gegen den Aufenthalt im Sondertransit am Flughafen
Wien-Schwechat
Gemäß

Art.

130

Abs.

Verwaltungsgerichte

über

1

Z

2

Bundes-Verfassungsgesetz

Beschwerden

gegen

die

(B-VG)

Ausübung

erkennen

die

unmittelbarer

verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131
Abs. 2 erster Satz B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3
leg. cit. nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen
in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden
besorgt werden.
Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG richtet sich
gegen den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sondertransit Nordstraße Objekt 800,
Flughafen Wien Schwechat. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sondertransit
Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat wurde mit Bescheid des BFA vom
29.09.2026 angeordnet.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient der Rechtsbehelf der
Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und

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Zwangsgewalt dem Zweck, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen. Mit dieser
Beschwerde sollten aber keine Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechts
geschaffen werden. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann nicht
Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein, wobei die Zulässigkeit dieser Beschwerde
insbesondere auch nicht von der (allenfalls längeren) Dauer des sonst zur Rechtsdurchsetzung
zur Verfügung stehenden Verwaltungsverfahrens abhängt. Wird ein Bescheid erlassen, können
die bereits vorgenommenen damit zusammenhängenden faktischen Verfügungen nicht mehr
mit Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden. Eine allfällige Rechtswidrigkeit des Bescheids
kann

nur

im

Wege

der

Bescheidbeschwerde

geltend

gemacht

werden

(vgl.

zB VwGH 04.06.2025, Ra 2024/12/0027; 20.10.2020, Ra 2019/16/0107; 22.11.2017,
Ra 2017/19/0421, mwN).
Für den vorliegenden Fall folgt daraus, dass sich die Maßnahmenbeschwerde des
Beschwerdeführers gegen den Aufenthalt im Sondertransit Nordstraße Objekt 800, Flughafen
Wien Schwechat seit 29.09.2026 als unzulässig erweist, weil der Aufenthalt des
Beschwerdeführers im Sondertransit Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat
bereits mit Bescheid des BFA vom 29.09.2026 angeordnet wurde. Dem Beschwerdeführer
steht daher gegen diesen Bescheid – worauf auch in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen
wurde – das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG offen.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Maßnahmenbeschwerde trotz
Vorliegens eines Bescheides zulässig sei, weil der alternative Rechtsweg über die Erhebung
einer Bescheidbeschwerde kein gleichwertiges Rechtsschutzniveau biete, steht die
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen (vgl. zB VwGH 04.06.2025, Ra
2024/12/0027; 20.10.2020, Ra 2019/16/0107; 22.11.2017, Ra 2017/19/0421, mwN).
Weiters ist auch das Argument des Beschwerdeführers, wonach ihm mit der
Bescheidbeschwerde kein gleichwertiger Rechtsschutz zur Verfügung stehe, weil im Bescheid
des BFA vom 29.09.2026 gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer
Beschwerde ausgeschlossen wurde, nicht zielführend.
Gemäß § 13 Abs. 3 VwGVG kann die Behörde Bescheide gemäß Abs. 2 leg. cit. von Amts wegen
oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt
so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs
anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
Gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 leg. cit.
keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig

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zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss
der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die
Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden.
Ferner kann das Verwaltungsgericht gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG – ab Vorlage der Beschwerde
– Bescheide gemäß § 13 VwGVG auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die
Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders
beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss
bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren,
wesentlich geändert haben.
In einer Gesamtbetrachtung steht dem Beschwerdeführer mit dem Rechtsmittel der
Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 29.09.2026 – trotz des Ausschlusses
der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG – ein hinreichend effektiver
Rechtsschutz zur Verfügung, um den Aufenthalt im Sondertransit Nordstraße Objekt 800,
Flughafen Wien Schwechat seit 29.09.2026 zu bekämpfen.
Die Maßnahmenbeschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen (zur Zurückweisung einer
erst nach Erlassung eines Bescheides erhobenen Maßnahmenbeschwerde vgl. VwGH
06.08.2018, Ra 2018/17/0100).

Zu B) Abweisung des Antrages auf Kostenersatz
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung
unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei
Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor
der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß § 35
Abs. 3 VwGVG die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Im gegenständlichen Verfahren ist die Maßnahmenbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen,
weshalb der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall die unterlegene Partei ist. Der Antrag
des Beschwerdeführers auf Kostenersatz ist daher abzuweisen.
Das BFA hat keinen Antrag auf Kostenersatz iSd § 35 VwGVG gestellt, weshalb dem BFA kein
Kostenersatz zuzusprechen ist.

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Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene
Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist
oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene
Bescheid

aufzuheben

oder

die

angefochtene

Ausübung

unmittelbarer

verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.
Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung entfallen, weil die gegenständliche Beschwerde
gegen den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sondertransit am Flughafen Wien-Schwechat
zurückzuweisen ist. Die Kostenentscheidung ist lediglich eine aus der Zurückweisung der
Beschwerde abgeleitete Rechtsfolge (vgl. § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG), weshalb auch in diesem
Zusammenhang die Verhandlung entfallen konnte.
Zu C) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder
Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der
Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der
Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die
gegenständliche

Entscheidung

von

der

bisherigen

Rechtsprechung

des

Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe dazu die in der Entscheidung zitierte Rechtsprechung, zB
VwGH 04.06.2025,

Ra

2024/12/0027;

20.10.2020,

Ra

2019/16/0107;

06.08.2018,

Ra 2018/17/0100; 22.11.2017, Ra 2017/19/0421), noch fehlt es an einer Rechtsprechung;
weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als
uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche
Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde
an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine ordentliche bzw. für den Fall der Nichtzulassung
der Revision eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Für die Abfassung und Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision gilt Anwaltspflicht.

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Zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist berechtigt, wer sich durch
die Entscheidung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen
Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in Rechten verletzt erachtet. Eine Revision
ist zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher
Bedeutung abhängt.
Eine Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Eine Revision ist beim
Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine
Eingabengebühr von € 340,-- zu entrichten.
Wenn Sie außerstande sind, die Kosten der Führung eines Verfahrens vor dem
Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof ohne Beeinträchtigung des
notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, ist Ihnen
Verfahrenshilfe zu bewilligen.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser
Entscheidung in Fällen der ordentlichen Revision beim Bundesverwaltungsgericht, in allen
anderen Fällen beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den
Verwaltungsgerichtshof sind nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des
Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich darauf verzichtet wurde. Der Verzicht auf die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist bis zur Zustellung der Ausfertigung des
Erkenntnisses oder Beschlusses dem Bundesverwaltungsgericht, nach Zustellung der
Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses dem Verfassungsgerichtshof schriftlich
bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Der Verzicht auf die Revision ist dem
Bundesverwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde
der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen
abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.

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BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Gerichtsabteilung W154, am 01.10.2026

[Richterin]

(Richterin)
Unterzeichner

Bundesverwaltungsgericht

Datum/Zeit

2026-10-02T07:22:40+02:00

Aussteller-Zertifikat

CN=a-sign-corporate-07,OU=a-sign-corporate-07,O=A-Trust Ges. f.
Sicherheitssysteme im elektr. Datenverkehr GmbH,C=AT

Serien-Nr.

[Zahl]

Hinweis

Dieses Dokument wurde amtssigniert.

Prüfinformation

Informationen zur Prüfung des elektronischen Siegels bzw. der elektronischen Signatur finden Sie unter:
https://www.signatur.rtr.at/de/vd/Pruefung.html
Informationen zur Prüfung des Ausdrucks finden Sie unter: https://www.bvwg.gv.at/service/amtssignatur

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