BVwG 30.09.2026, W117 2349122-5
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Begründung: Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2026, IFAZahl/Verfahrenszahl: [Zahl des Bundesamtes], wurde der Beschwerdeführer zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze zum Aufenthalt im Sondertransit Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat verpflichtet. Ihm wurde die Einreise nicht gestattet. -2- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine im Spruch angeführte Rechtsvertretung Beschwerde am 03.09.2026, beantragte, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen. Mit Erkenntnis vom 10.09.2026, W117 2349122-3/3E, wurde die Beschwerde gemäß Art 54 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 (Verfahrensverordnung idF VerfVO), §32 AsylG 2005 idgF abgewiesen. Der Beschwerdeführer hält sich weiterhin im Sondertransit auf. Nunmehr erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verpflichtung zum Aufenthalt im Sondertransit ab 28.09.2026, beantragte die Anhaltung des Beschwerdeführers im Sondertransit Nordstraße, Objekt 800, Flughafen Wien-Schwechat, ab 28.09.2026, für rechtswidrig erklären; und dem Beschwerdeführer die Einreise zu gestatten sowie Kostenersatz. Begründend führte er aus: „Die Anhaltung im Sondertransit ist eine Freiheitsentziehung im Sinne des Art 1 PersFrBVG und des Art 5 EMRK, keine bloße Freiheitsbeschränkung. Der Beschwerdeführer kann den ihm zugewiesenen Bereich nicht verlassen, weil ihm die Einreise verwehrt ist. Die in § 32 Abs 1 AsylG 2005 vorausgesetzte Möglichkeit, jederzeit auszureisen, besteht für ihn nicht real: Eine Weiterreise in einen anderen Staat steht ihm nicht offen, und eine Rückkehr in den Herkunftsstaat, vor dem er Schutz sucht, kann ihm während des anhängigen Verfahrens nicht angesonnen werden, zumal die Durchsetzung der Zurückweisung durch die aufschiebende Wirkung gerade gehemmt ist. Mit Bescheid vom 07.09.2026, Zl. [Zahl des Bundesamtes], lehnte das BFA den Antrag auf internationalen Schutz im Asylverfahren an der Grenze ab. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 23.09.2026, GZ L512 2349122-4/8E, ab und gab mit Beschluss vom selben Tag dem Antrag auf Verbleib nicht statt. Gegen dieses Erkenntnis und diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer am 25.09.2026 Revision an den Verwaltungsgerichtshof und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Mit Beschluss vom 25.09.2026, GZ L512 2349122-4/12E, erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Revision gemäß § 30 Abs 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zu. -3- (…) Im österreichischen Recht ist das einzige Instrument, mit dem ein Gericht im Revisionsverfahren den Verbleib gestattet, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs 2 VwGG. Der Gesetzgeber hat Verbleib und aufschiebende Wirkung selbst gleichgesetzt: Nach § 18 Abs 1 BFA-VG gilt ein Antrag auf Verbleib zugleich als Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Beschluss vom 25.09.2026 erfasst ausdrücklich auch den Beschluss vom 23.09.2026, mit dem dem Beschwerdeführer der Verbleib versagt worden war. Seit 25.09.2026, 14:51 Uhr, ist dem Beschwerdeführer der Verbleib im Hoheitsgebiet somit gerichtlich gestattet. (…) Unionsrechtlich darf ein Antragsteller nach Art 54 Abs 1 VerfVO nur „während der Prüfung von Anträgen, die einem Verfahren an der Grenze unterliegen“, verpflichtet werden, sich an der Grenze oder in einer Transitzone aufzuhalten. Die Prüfung des Antrags, also die Prüfung seiner Zulässigkeit und Begründetheit (Art 3 Z 9 VerfVO), ist mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.09.2026 abgeschlossen; der Verwaltungsgerichtshof prüft im Revisionsverfahren nicht den Antrag, sondern die Rechtmäßigkeit dieses Erkenntnisses. Für die Zeit nach Abschluss der Prüfung sieht das Unionsrecht eine Aufenthaltspflicht an der Grenze nur im Rückkehrverfahren an der Grenze vor. Dessen Zwölfwochenfrist beginnt nach Art 4 Abs 2 der Verordnung (EU) 2024/1349 aber erst „ab dem Tag, an dem der Antragsteller … kein Recht auf Verbleib mehr hat und ihm der Verbleib nicht länger gestattet ist“. Da dem Beschwerdeführer seit 25.09.2026 der Verbleib gerichtlich gestattet ist, hat das Rückkehrverfahren an der Grenze nicht begonnen und kann, solange die aufschiebende Wirkung besteht, nicht beginnen. Art 51 Abs 2 VerfVO knüpft das Ende des Asylverfahrens an der Grenze an denselben Zeitpunkt und ordnet nach Ablauf der Höchstdauer von zwölf Wochen ab Registrierung die Gestattung der Einreise an. Für die Zeit des gerichtlich gestatteten Verbleibs sieht das Unionsrecht somit keine Rückkehrphase vor, die eine weitere Anhaltung an der Grenze tragen könnte. (…) Mit der gerichtlichen Gestattung des Verbleibs ist jede Erforderlichkeit einer Anhaltung zur Sicherung der Zurückweisung entfallen. Eine nationale Regel, die einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gegen eine solche Anhaltung vereitelt, ist aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts und des Art 47 GRC unangewendet zu lassen (EuGH 14.05.2020, C-924/19 PPU, FMS). Die Fortdauer der Freiheitsentziehung ist daher einer raschen gerichtlichen -4- Kontrolle zu unterziehen (Art 5 Abs 4 EMRK; EGMR Amuur, § 43). Die Anhaltung des Beschwerdeführers im Sondertransit ab 25.09.2026, 15:00 Uhr, entbehrt somit jeder Rechtsgrundlage und verletzt ihn in seinem Recht auf persönliche Freiheit (Art 1 und 2 PersFrBVG, Art 5 EMRK, Art 6 GRC).“ Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Sachverhalt: Der BF ist volljährig und Staatsangehöriger Pakistans. Der BF spricht ausschließlich die Sprache Urdu. Der BF kam am 08.08.2026 auf dem Luftweg aus der Türkei kommend in Österreich an und stellte am 09.08.2026 einen Antrag auf internationalen Schutz. Es konnten keine Ausweisdokumente bei ihm vorgefunden werden. Der BF wurde in den Sondertransitbereich verbracht (Meldung LPD vom 08.08.2026). Am 09.08.2026 fand die Registrierungsbefragung des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der BF betreffend seine Fluchtgründe an, dass er wegen seiner gesundheitlichen Probleme das Land verlassen habe, um eine bessere ärztliche Versorgung zu erhalten Mit Verfahrensanordnung vom 09.08.2026 teilte das Bundesamt dem BF mit, dass sein Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen eines Asylverfahrens an der Grenze (Art. 43 bis 54 AsylVerfVO) geprüft und ihm die Einreise nicht gestattet wird (Verfahrensanordnung – Verwaltungsakt). Der BF hält sich seit 08.08.2026 im Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat auf. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2026, IFAZahl/Verfahrenszahl: [Zahl des Bundesamtes], zugestellt am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer bescheidmäßig zum Aufenthalt im Sondertransit Nordstraße Objekt 800, Flughaften Wien Schwechat (zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze) verpflichtet (Bescheid, Zustellung). Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2026, W117 2349122-3/3E, als unbegründet abgewiesen. -5- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.09.2026, L512 2349122-4/8E wurde die Asylbeschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 07.09.2026, Zl. [Zahl des Bundesamtes], nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen (Spruchpunkt I.) und unter Spruchpunkt II. ausdrücklich ausgesprochen: „Dem Antrag auf Verbleib wird gemäß Art. 68 Abs. 4 VerfahrensVO nicht stattgegeben.“ Dem Beschwerdeführer wurde also weder die Flüchtlingseigenschaft noch subsidiärer Schutz zuerkannt, kein Aufenthaltstitel gewährt und führte das Bundesverwaltungsericht zum Recht auf (Nicht)Verbleib ausdrücklich aus: „Im gegenständlichen Fall wurde festgestellt, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung (Refoulementverbot) nicht verletzt wurde. Dem Antrag auf Recht auf Verbleib ist somit nicht stattzugeben.“ Die (ordentliche) Revision wurde bezüglich des Erkenntnisses betreffend der Beschwerdevorentscheidung für zulässig, bezüglich des Beschlusses über den Antrag auf Verbleib gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aber ausdrücklich für nicht zulässig erklärt: Hinsichtlich letzterem Ausspruch führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass „diese Bestimmungen im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig sind bzw. dass sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten lassen“. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.09.2026, L512 2349122-4/12E, wurde der gegen das soeben angeführte Erkenntnis erhobenen ordentlichen Revision gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt: „Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.“ Am selben Tag erließ die LPD Niederösterreich – rechtsirrig, siehe nachfolgende rechtliche Beurteilung – gegenüber dem Beschwerdeführer die Anordnung, dass sich der Beschwerdeführer im Rückführungsverfahren (wie bisher) im Sondertransit aufzuhalten habe. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den bereits in den Verfahren vom 2349122-1 und 2349122-2 sowie 2349122-3 vorgelegten Verwaltungsakt(en) des Bundesamtes, den gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und jenen unter der Zahl L512 2349122-4 geführten; weiters durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das -6- Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei). Entscheidungswesentliche Sachverhaltsfeststellungen wurden bereits in den Erkenntnissen der Verfahren 2349122-1 und 2349122-2 sowie 2349122-3 getroffen und sind auch als unstrittig anzusehen – im gegenständlichen Fall wurden vonseiten des Beschwerdeführers nur die Rechtsfragen des Vorliegens einer Anhaltung und der Auswirkung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im (Asyl)Revisionsverfahren aufgeworfen. Dass nach dem Beschluss vom 25.09.2026 gegenüber dem BF keine neuerliche wirksame Aufenthaltsverpflichtung (der zuständigen belangten Behörde) ausgesprochen, kein vom Bescheid vom 14.08.2026 losgelöster behördlicher Befehl erteilt und keine eigenständige unmittelbare physische Zwangsgewalt ausgeübt wurde – die nach Erlassung des negativen Erkenntnisses seitens der LPD Niederösterreich ergangene Anordnung entfaltet mangels Zuständigkeit der LPD keine Wirkung – ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem gegenständlichen Gerichtsakt. Auch wenn die gegenständliche Beschwerde die fortdauernde Aufenthaltsbeschränkung als gegen seinen Willen durchgesetzte Anhaltung bezeichnet, führt sie jedoch keinen nach dem 14.08.2026 gesetzten konkreten Befehl, keine neue Zwangsandrohung und keinen eigenständigen physischen Zwangsakt an. Das Vorbringen bezieht sich vielmehr auf die rechtliche Qualifikation und die behauptete Rechtsgrundlosigkeit der fortdauernden Wirkungen des Bescheides vom 14.08.2026 – siehe dazu auch noch im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Beurteilung. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Zuständigkeit: Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; 2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit; -7- Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF, lautet: (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über 1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes, (…), Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Entscheidung über die gegenständliche Entscheidung berufen. Daran ändert sich auch nichts durch die zwischenzeitlich erlassene Anordnung der LPD nichts im Hinblick auf die vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss erteilte aufschiebende Wirkung, denn nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gilt: „Stattgebende Beschlüsse entfalten ihre Suspensivwirkung ex nunc. Ausgesetzt wird der „Vollzug“ der bekämpften Entscheidung in einem umfassenden Sinn. Sämtliche durch die angefochtene Entscheidung bewirkten Gestaltungen der Rechtslage, einschließlich ihrer Tatbestands- und Bindungswirkungen, sind bis zur Beendigung des Revisionsverfahrens suspendiert (zB VwGH 24. 8. 2005, AW 2005/09/0023; 13. 1. 2015, Ra 2014/09/0007 mwN).“ Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 30 VwGG).“ In der Sache selbst: Zu Spruchpunkt I. (Zurückweisung der Beschwerde) Mit der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde wendet sich der BF gegen die Fortdauer seines Aufenthalts im Sondertransit ab Gewährung der aufschiebenden Wirkung im ordentlichen Revisionsverfahren – siehe oben. Er macht im Wesentlichen geltend, die mit Bescheid des BFA angeordnete Aufenthaltsbeschränkung könne nach Abschluss des dagegen geführten Beschwerdeverfahrens und insbesondere nach der mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgten Zuerkennung aufschiebenden Wirkung nicht mehr aufrechterhalten werden. Die weitere Aufenthaltsbeschränkung sei daher ab diesem -8- Zeitpunkt rechtsgrundlos und als eigenständiger Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren. Mit diesem Vorbringen vermag der BF die Zulässigkeit der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde aus den folgenden Erwägungen nicht aufzuzeigen: Zur fortbestehenden bescheidmäßigen Grundlage der Aufenthaltsverpflichtung: Die Verpflichtung des BF, sich im Sondertransit aufzuhalten, wurde mit Bescheid des BFA vom 14.08.2026 gemäß Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm § 32 AsylG angeordnet. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2026, GZ W117 2349122-3/3E, abgewiesen. Der Bescheid vom 14.08.2026 wurde damit weder aufgehoben noch abgeändert, sondern gehört weiterhin dem Rechtsbestand an. Entgegen dem Beschwerdevorbringen bewirkt der Abschluss des gegen diesen Bescheid geführten Beschwerdeverfahrens nicht, dass die mit dem Bescheid angeordnete Verpflichtung ihre Rechtswirkungen verliert. Die Abweisung der Bescheidbeschwerde beseitigt die bescheidmäßige Grundlage der Aufenthaltsverpflichtung gerade nicht. Die vom BF bekämpfte tatsächliche Situation – sein weiterer Aufenthalt im Sondertransitbereich – entspricht daher zunächst weiterhin jener Rechtsfolge, die mit Bescheid vom 14.08.2026 angeordnet und mit Erkenntnis vom 10.09.2026 gerichtlich bestätigt wurde. Nach den getroffenen Feststellungen wurde gegenüber dem BF nach Erlassung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.09.2026, L512 2349122-4/12E keine neuerliche wirksame Aufenthaltsverpflichtung ausgesprochen, da der LPD-Anordnung, wie ausgeführt, keine Wirkung zukommt. Der BF zeigt somit keinen neuen faktischen Verwaltungsvorgang auf, sondern bekämpft die Fortdauer der Wirkungen des Bescheides vom 14.08.2026. Der Umstand, dass eine bescheidmäßig angeordnete Verpflichtung fortbesteht und vom Bescheidadressaten weiterhin befolgt wird, macht diese nicht zu einer täglich neu gesetzten Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Andernfalls würde die Subsidiarität der Maßnahmenbeschwerde unterlaufen und neben dem Rechtsschutz gegen den Bescheid ein weiterer Rechtsschutzweg gegen dessen fortdauernde Wirkungen eröffnet. -9- Soweit der BF geltend macht, die unionsrechtliche Bezeichnung als Bewegungsbeschränkung sei für die Qualifikation nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG unerheblich und eine tatsächliche Ausreisemöglichkeit bestehe nicht, betrifft dies die Intensität und die materielle Rechtmäßigkeit der Aufenthaltsbeschränkung. Auch eine intensive oder faktisch nicht freiwillig beendbare Beschränkung kann auf einem Bescheid beruhen. Für das Vorliegen eines eigenständig anfechtbaren Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist entscheidend, ob nach dem 14.08.2026 ein neuer, vom Bescheid losgelöster Befehls- oder Zwangsakt gesetzt wurde. Einen solchen zeigt die Beschwerde nicht auf. Ob dem BF eine Ausreise in einen Drittstaat tatsächlich möglich wäre, musste für die Beurteilung der Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde daher nicht abschließend geklärt werden. Zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Auch der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.09.2026, L512 2349122-4/12E, führt zu keiner anderen Beurteilung der Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde. Mit diesem Beschluss wurde dem BF im ordentlichen Revisionsverfahren gegen das negative Asylerkenntnis die aufschiebende Wirkung verliehen. Der Bescheid des BFA vom 30.06.2026, mit dem die Aufenthaltsverpflichtung angeordnet worden war, war nicht Gegenstand dieses Beschlusses und wurde durch diesen weder aufgehoben noch abgeändert. Der BF leitet aus dem Beschluss vom 25.09.2026 ab, dass die weitere Aufenthaltsbeschränkung nunmehr ihrer gesetzlichen Grundlage entbehre und deshalb als eigenständige faktische Maßnahme zu beurteilen sei. Damit macht er der Sache nach eine nachträgliche Änderung der rechtlichen Voraussetzungen für die weitere Aufrechterhaltung der bescheidmäßig angeordneten Aufenthaltsverpflichtung geltend. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beseitigt aber die bescheidmäßige Grundlage der Aufenthaltsverpflichtung nicht. Ob die weitere Aufenthaltsbeschränkung nach dem Beschluss vom 25.09.2026 weiterhin vom Bescheid vom 14.08.2026 gedeckt ist, hängt vielmehr davon ab, welche Rechtswirkungen dem Recht auf Verbleib im Grenzverfahren zukommen. Diese Frage ist daher im Folgenden anhand der Systematik der VerfVO zu beurteilen. Wie oben bereits näher ausgeführt, ist der Beschluss über die aufschiebende Wirkung nicht mit einer Gestattung der Einreise gleichzusetzen und beendet das Grenzverfahren nicht. Die mit Bescheid vom 14.08.2026 angeordnete Aufenthaltsverpflichtung blieb daher auch nach - 10 - dem Beschluss vom 25.09.2026 bescheidmäßig gedeckt. Zudem wurde nach diesem Beschluss kein neuer, vom Bescheid losgelöster wirksamer unmittelbarer Befehls- oder Zwangsakt gesetzt, da, wie schon oben mehrfach angemerkt, der Aufforderung der LPD Niederösterreich vom 25.09.2026 keine rechtliche Relevanz zukommt. Art. 51 Abs. 2 VerfVO begrenzt das Grenzverfahren einschließlich der dort genannten Rechtsschutzschritte grundsätzlich auf zwölf Wochen. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung suspendierte somit die Vollziehung der Rückkehrentscheidung, beseitigte aber weder den Bescheid vom 30.06.2026 noch bewirkte sie für sich allein die sofortige Beendigung des Grenzverfahrens oder die Gestattung der Einreise. Die mit Bescheid angeordnete Aufenthaltsverpflichtung blieb daher auch nach dem Beschluss vom 25.09.2026 bescheidmäßig gedeckt. Da nach diesem Beschluss kein neuer, vom Bescheid losgelöster unmittelbarer Befehls- oder Zwangsakt gesetzt wurde, liegt kein eigenständiger tauglicher Beschwerdegegenstand gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG vor. Die Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Aufenthaltsverpflichtung im gesamten Zeitraum weiterhin vorliegen und ob die Maßnahme weiterhin erforderlich und verhältnismäßig ist, ist von der prozessual vorgelagerten Frage zu trennen, ob überhaupt ein tauglicher Beschwerdegegenstand nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG vorliegt. Die Maßnahmenbeschwerde kann nicht allein dadurch eröffnet werden, dass der BF die fortdauernden Rechtswirkungen eines Bescheides aufgrund nachträglich eingetretener Umstände für rechtswidrig oder unverhältnismäßig hält. Ergebnis: Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aufenthaltsverpflichtung des BF auf dem Bescheid des BFA vom 14.08.2026 beruht, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2026 bestätigt wurde und weiterhin dem Rechtsbestand angehört. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.09.2026 hat diesen Bescheid weder aufgehoben noch abgeändert. Nach diesem Beschluss wurde gegenüber dem BF keine neuerliche Aufenthaltsverpflichtung ausgesprochen, keine vom Bescheid losgelöste unmittelbare Zwangsandrohung erteilt und keine eigenständige unmittelbare physische Zwangsgewalt ausgeübt. - 11 - Das Vorbringen des BF, die gesetzlichen Voraussetzungen für die weitere Aufenthaltsbeschränkung seien infolge der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung weggefallen, betrifft die behauptete nachträgliche materielle Rechtswidrigkeit der Fortdauer der bescheidmäßig angeordneten Verpflichtung. Allein dadurch wird die weitere Befolgung bzw. Fortwirkung des Bescheides nicht zu einem eigenständigen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Da somit kein vom Bescheid des BFA vom 14.08.2026 verschiedener Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorliegt, fehlt es an einem tauglichen Beschwerdegegenstand gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG. Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Zu Spruchpunkt II. (Kostenersatz): Der mit „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ betitelte § 35 VwGVG lautet: „§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. (2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. (3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. (3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden. (4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten: 1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, 2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie 3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. (5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu - 12 - entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. (6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. (7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“ Im gegenständlichen Verfahren erhob der BF eine Maßnahmenbeschwerde und stellte unter einem einen Antrag auf Kostenersatz. Da die Maßnahmenbeschwerde des BF zurückgewiesen wurde, ist der BF gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG unterlegene und das BFA obsiegende Partei. Da das BFA keinen Antrag auf Kostenersatz stellte, war darüber keine Entscheidung zu treffen war. Dem BF als unterlegene Partei gebührt gemäß § 35 Abs. 1 iVm. Abs. 3 VwGVG kein Kostenersatz, weshalb sein Antrag auf Kostenersatz abzuweisen ist. Zum Entfall einer Übersetzung: Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle noch festgehalten, dass aufgrund des mit 12.06.2026 in Kraft getretenen und mit selbigem Tag anzuwendenden § 12 BFA-VG neu das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr verpflichtet ist, den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu übersetzen, sodass eine solche Übersetzung im gegenständlichen Fall daher unterbleibt. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder - 13 - abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde zurückzuweisen war. Die für die Beurteilung der Zulässigkeit maßgeblichen Tatsachen – insbesondere der Inhalt und Fortbestand des Bescheides vom 14.08.2026, der Beschluss vom 25.09.2026 sowie das Fehlen eines nachfolgenden eigenständigen Befehls- oder Zwangsaktes – ergeben sich aus der Aktenlage. Soweit zwischen den Parteien strittig wäre, ob dem BF eine tatsächliche Ausreise in einen Drittstaat möglich wäre, ist diese Frage für die prozessual vorgelagerte Beurteilung, ob ein neuer, vom Bescheid losgelöster Befehls- oder Zwangsakt vorliegt, nicht entscheidungswesentlich. Eine weitere Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts durch eine mündliche Verhandlung war daher nicht zu erwarten. Zu Spruchteil B): Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung hängt tragend von der Frage ab, welche Rechtswirkungen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auf eine zuvor mit Bescheid gemäß Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm § 32 AsylG angeordnete und gerichtlich bestätigte Aufenthaltsbeschränkung im Grenzverfahren entfaltet. Da die Rechtswirkungen der Gewährung einer aufschiebenden Wirkung hinreichend geklärt ist – siehe oben unter Anführung entsprechender höchstgerichtlicher Judikatur – war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. - 14 - Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine ordentliche bzw. außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Für die Abfassung und Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision gilt Anwaltspflicht. Zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist berechtigt, wer sich durch die Entscheidung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in Rechten verletzt erachtet. Eine Revision ist zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Eine Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Eine Revision ist beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabengebühr von € 340,-- zu entrichten. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof sind nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich darauf verzichtet wurde. Der Verzicht auf die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist bis zur Zustellung der Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses dem Bundesverwaltungsgericht, nach Zustellung der Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses dem Verfassungsgerichtshof schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Der Verzicht auf die Revision ist dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. BUNDESVERWALTUNGSGERICHT Gerichtsabteilung W117, am 30.09.2026 [Richter] (Richter) Unterzeichner Bundesverwaltungsgericht Datum/Zeit 2026-09-30T10:02:35+02:00 Aussteller-Zertifikat CN=a-sign-corporate-07,OU=a-sign-corporate-07,O=A-Trust Ges. f. Sicherheitssysteme im elektr. Datenverkehr GmbH,C=AT Serien-Nr. [Zahl] Hinweis Dieses Dokument wurde amtssigniert. 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