Praxiskommentar AsylG und GEAS

BVwG 30.09.2026, W117 2349122-5 (anonymisiert)

Dr. Gregor Klammer · 26. Oktober 2026

BVwG 30.09.2026, W117 2349122-5

Anonymisierte Textfassung. Die Entscheidung ist im RIS noch nicht veröffentlicht; sie ist hier zur Nachprüfung der Zitate im Kommentar wiedergegeben. Namen, Geburtsdaten, Behördenzahlen und Richternamen sind ersetzt. Der Verfasser des Kommentars ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.

Sitz Wien:
Erdbergstraße 192 – 196
1030 Wien
Tel: +43 1 601 49 – 0
Fax: +43 1 711 23-889 15 41
www.bvwg.gv.at

Geschäftszahl (GZ):
W117 2349122-5/11E
(bitte bei allen Eingaben anführen)

B E S C H L U S S
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter [Richter] als Einzelrichter
über die Beschwerde des [Beschwerdeführer], geb. [Datum], StA. Pakistan, vertreten durch
Rechtsanwalt [Rechtsanwalt], gegen die Verpflichtung zum Aufenthalt im Sondertransit
Nordstraße

Objekt

800,

Flughafen

Wien

Schwechat

(Zahl/Verfahrenszahl:

[Zahl des Bundesamtes]) ab 28.09.2026 den Beschluss gefasst:
A)
I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
II .Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung:
Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2026, IFAZahl/Verfahrenszahl: [Zahl des Bundesamtes], wurde der Beschwerdeführer zur Sicherung
des Asylverfahrens an der Grenze zum Aufenthalt im Sondertransit Nordstraße Objekt 800,
Flughafen Wien Schwechat verpflichtet. Ihm wurde die Einreise nicht gestattet.

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Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine im Spruch angeführte
Rechtsvertretung Beschwerde am 03.09.2026, beantragte, den angefochtenen Bescheid
ersatzlos zu beheben, in eventu zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde
zurückzuverweisen.
Mit Erkenntnis vom 10.09.2026, W117 2349122-3/3E, wurde die Beschwerde gemäß Art 54
Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
14.05.2024 (Verfahrensverordnung idF VerfVO), §32 AsylG 2005 idgF abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hält sich weiterhin im Sondertransit auf.
Nunmehr erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verpflichtung zum Aufenthalt
im Sondertransit ab 28.09.2026, beantragte die Anhaltung des Beschwerdeführers im
Sondertransit Nordstraße, Objekt 800, Flughafen Wien-Schwechat, ab 28.09.2026, für
rechtswidrig erklären; und dem Beschwerdeführer die Einreise zu gestatten sowie
Kostenersatz.
Begründend führte er aus:
„Die Anhaltung im Sondertransit ist eine Freiheitsentziehung im Sinne des Art 1 PersFrBVG und
des Art 5 EMRK, keine bloße Freiheitsbeschränkung. Der Beschwerdeführer kann den ihm
zugewiesenen Bereich nicht verlassen, weil ihm die Einreise verwehrt ist. Die in § 32 Abs 1 AsylG
2005 vorausgesetzte Möglichkeit, jederzeit auszureisen, besteht für ihn nicht real: Eine
Weiterreise in einen anderen Staat steht ihm nicht offen, und eine Rückkehr in den
Herkunftsstaat, vor dem er Schutz sucht, kann ihm während des anhängigen Verfahrens nicht
angesonnen werden, zumal die Durchsetzung der Zurückweisung durch die aufschiebende
Wirkung gerade gehemmt ist.
Mit Bescheid vom 07.09.2026, Zl. [Zahl des Bundesamtes], lehnte das BFA den Antrag auf
internationalen Schutz im Asylverfahren an der Grenze ab. Das Bundesverwaltungsgericht wies
die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 23.09.2026, GZ L512 2349122-4/8E, ab
und gab mit Beschluss vom selben Tag dem Antrag auf Verbleib nicht statt.
Gegen dieses Erkenntnis und diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer am 25.09.2026
Revision an den Verwaltungsgerichtshof und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden
Wirkung. Mit Beschluss vom 25.09.2026, GZ L512 2349122-4/12E, erkannte das
Bundesverwaltungsgericht der Revision gemäß § 30 Abs 2 VwGG die aufschiebende Wirkung
zu.

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(…)
Im österreichischen Recht ist das einzige Instrument, mit dem ein Gericht im Revisionsverfahren
den Verbleib gestattet, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs 2 VwGG.
Der Gesetzgeber hat Verbleib und aufschiebende Wirkung selbst gleichgesetzt: Nach § 18 Abs
1 BFA-VG gilt ein Antrag auf Verbleib zugleich als Antrag, der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen. Der Beschluss vom 25.09.2026 erfasst ausdrücklich auch den Beschluss
vom 23.09.2026, mit dem dem Beschwerdeführer der Verbleib versagt worden war. Seit
25.09.2026, 14:51 Uhr, ist dem Beschwerdeführer der Verbleib im Hoheitsgebiet somit
gerichtlich gestattet.
(…)
Unionsrechtlich darf ein Antragsteller nach Art 54 Abs 1 VerfVO nur „während der Prüfung von
Anträgen, die einem Verfahren an der Grenze unterliegen“, verpflichtet werden, sich an der
Grenze oder in einer Transitzone aufzuhalten. Die Prüfung des Antrags, also die Prüfung seiner
Zulässigkeit und Begründetheit (Art 3 Z 9 VerfVO), ist mit dem Erkenntnis des
Bundesverwaltungsgerichts vom 23.09.2026 abgeschlossen; der Verwaltungsgerichtshof prüft
im Revisionsverfahren nicht den Antrag, sondern die Rechtmäßigkeit dieses Erkenntnisses. Für
die Zeit nach Abschluss der Prüfung sieht das Unionsrecht eine Aufenthaltspflicht an der Grenze
nur im Rückkehrverfahren an der Grenze vor. Dessen Zwölfwochenfrist beginnt nach Art 4 Abs
2 der Verordnung (EU) 2024/1349 aber erst „ab dem Tag, an dem der Antragsteller … kein
Recht auf Verbleib mehr hat und ihm der Verbleib nicht länger gestattet ist“. Da dem
Beschwerdeführer seit 25.09.2026 der Verbleib gerichtlich gestattet ist, hat das
Rückkehrverfahren an der Grenze nicht begonnen und kann, solange die aufschiebende
Wirkung besteht, nicht beginnen. Art 51 Abs 2 VerfVO knüpft das Ende des Asylverfahrens an
der Grenze an denselben Zeitpunkt und ordnet nach Ablauf der Höchstdauer von zwölf Wochen
ab Registrierung die Gestattung der Einreise an. Für die Zeit des gerichtlich gestatteten
Verbleibs sieht das Unionsrecht somit keine Rückkehrphase vor, die eine weitere Anhaltung an
der Grenze tragen könnte.
(…)
Mit der gerichtlichen Gestattung des Verbleibs ist jede Erforderlichkeit einer Anhaltung zur
Sicherung der Zurückweisung entfallen. Eine nationale Regel, die einen wirksamen
gerichtlichen Rechtsschutz gegen eine solche Anhaltung vereitelt, ist aufgrund des Vorrangs
des Unionsrechts und des Art 47 GRC unangewendet zu lassen (EuGH 14.05.2020, C-924/19
PPU, FMS). Die Fortdauer der Freiheitsentziehung ist daher einer raschen gerichtlichen

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Kontrolle zu unterziehen (Art 5 Abs 4 EMRK; EGMR Amuur, § 43). Die Anhaltung des
Beschwerdeführers im Sondertransit ab 25.09.2026, 15:00 Uhr, entbehrt somit jeder
Rechtsgrundlage und verletzt ihn in seinem Recht auf persönliche Freiheit (Art 1 und 2
PersFrBVG, Art 5 EMRK, Art 6 GRC).“
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Der BF ist volljährig und Staatsangehöriger Pakistans. Der BF spricht ausschließlich die Sprache
Urdu.
Der BF kam am 08.08.2026 auf dem Luftweg aus der Türkei kommend in Österreich an und
stellte am 09.08.2026 einen Antrag auf internationalen Schutz. Es konnten keine
Ausweisdokumente bei ihm vorgefunden werden. Der BF wurde in den Sondertransitbereich
verbracht (Meldung LPD vom 08.08.2026).
Am 09.08.2026 fand die Registrierungsbefragung des BF durch Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der BF betreffend seine Fluchtgründe an, dass er wegen
seiner gesundheitlichen Probleme das Land verlassen habe, um eine bessere ärztliche
Versorgung zu erhalten
Mit Verfahrensanordnung vom 09.08.2026 teilte das Bundesamt dem BF mit, dass sein Antrag
auf internationalen Schutz im Rahmen eines Asylverfahrens an der Grenze (Art. 43 bis 54
AsylVerfVO) geprüft und ihm die Einreise nicht gestattet wird (Verfahrensanordnung –
Verwaltungsakt).
Der BF hält sich seit 08.08.2026 im Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800, Flughafen
Wien Schwechat auf.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2026, IFAZahl/Verfahrenszahl: [Zahl des Bundesamtes], zugestellt am selben Tag, wurde der
Beschwerdeführer bescheidmäßig zum Aufenthalt im Sondertransit Nordstraße Objekt 800,
Flughaften Wien Schwechat (zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze) verpflichtet
(Bescheid, Zustellung).
Die

dagegen

eingebrachte

Beschwerde

wurde

mit

Erkenntnis

des

Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2026, W117 2349122-3/3E, als unbegründet
abgewiesen.

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Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.09.2026, L512 2349122-4/8E wurde
die Asylbeschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom
07.09.2026, Zl. [Zahl des Bundesamtes], nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
abgewiesen (Spruchpunkt I.) und unter Spruchpunkt II. ausdrücklich ausgesprochen: „Dem
Antrag auf Verbleib wird gemäß Art. 68 Abs. 4 VerfahrensVO nicht stattgegeben.“
Dem Beschwerdeführer wurde also weder die Flüchtlingseigenschaft noch subsidiärer Schutz
zuerkannt, kein Aufenthaltstitel gewährt und führte das Bundesverwaltungsericht zum Recht
auf (Nicht)Verbleib ausdrücklich aus: „Im gegenständlichen Fall wurde festgestellt, dass der
Grundsatz der Nichtzurückweisung (Refoulementverbot) nicht verletzt wurde. Dem Antrag auf
Recht auf Verbleib ist somit nicht stattzugeben.“
Die

(ordentliche)

Revision

wurde

bezüglich

des

Erkenntnisses

betreffend

der

Beschwerdevorentscheidung für zulässig, bezüglich des Beschlusses über den Antrag auf
Verbleib gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aber ausdrücklich für nicht zulässig erklärt: Hinsichtlich
letzterem Ausspruch führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass „diese Bestimmungen im
Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig sind bzw. dass sich
die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten lassen“.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.09.2026, L512 2349122-4/12E, wurde der
gegen das soeben angeführte Erkenntnis erhobenen ordentlichen Revision gemäß § 30 Abs. 2 VwGG
die aufschiebende Wirkung zuerkannt: „Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse

erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde.
Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen
Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil
verbunden.“
Am selben Tag erließ die LPD Niederösterreich – rechtsirrig, siehe nachfolgende rechtliche
Beurteilung – gegenüber dem Beschwerdeführer die Anordnung, dass sich der
Beschwerdeführer im Rückführungsverfahren (wie bisher) im Sondertransit aufzuhalten habe.
Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den bereits in den Verfahren vom 2349122-1
und 2349122-2 sowie 2349122-3 vorgelegten Verwaltungsakt(en) des Bundesamtes, den
gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und jenen unter der Zahl

L512

2349122-4 geführten; weiters durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das

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Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem und
in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei).
Entscheidungswesentliche Sachverhaltsfeststellungen wurden bereits in den Erkenntnissen
der Verfahren 2349122-1 und 2349122-2 sowie 2349122-3 getroffen und sind auch als
unstrittig anzusehen – im gegenständlichen Fall wurden vonseiten des Beschwerdeführers nur
die Rechtsfragen des Vorliegens einer Anhaltung und der Auswirkung der Zuerkennung der
aufschiebenden Wirkung im (Asyl)Revisionsverfahren aufgeworfen.

Dass nach dem Beschluss vom 25.09.2026 gegenüber dem BF keine neuerliche wirksame
Aufenthaltsverpflichtung (der zuständigen belangten Behörde) ausgesprochen, kein vom
Bescheid vom 14.08.2026 losgelöster behördlicher Befehl erteilt und keine eigenständige
unmittelbare physische Zwangsgewalt ausgeübt wurde – die nach Erlassung des negativen
Erkenntnisses seitens der LPD Niederösterreich ergangene Anordnung entfaltet mangels
Zuständigkeit der LPD keine Wirkung –

ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem

gegenständlichen Gerichtsakt.
Auch wenn die gegenständliche Beschwerde die fortdauernde Aufenthaltsbeschränkung als
gegen seinen Willen durchgesetzte Anhaltung bezeichnet, führt sie jedoch keinen nach dem
14.08.2026 gesetzten konkreten Befehl, keine neue Zwangsandrohung und keinen
eigenständigen physischen Zwangsakt an. Das Vorbringen bezieht sich vielmehr auf die
rechtliche Qualifikation und die behauptete Rechtsgrundlosigkeit der fortdauernden
Wirkungen des Bescheides vom 14.08.2026 – siehe dazu auch noch im Rahmen der
nachfolgenden rechtlichen Beurteilung.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Zuständigkeit:
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die
Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
wegen Rechtswidrigkeit;

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Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des
Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF, lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
(…),
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Entscheidung über die gegenständliche
Entscheidung berufen.
Daran ändert sich auch nichts durch die zwischenzeitlich erlassene Anordnung der LPD nichts
im Hinblick auf die vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss erteilte aufschiebende
Wirkung, denn nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gilt:
„Stattgebende Beschlüsse entfalten ihre Suspensivwirkung ex nunc. Ausgesetzt wird der
„Vollzug“ der bekämpften Entscheidung in einem umfassenden Sinn. Sämtliche durch die
angefochtene Entscheidung bewirkten Gestaltungen der Rechtslage, einschließlich ihrer
Tatbestands- und Bindungswirkungen, sind bis zur Beendigung des Revisionsverfahrens
suspendiert (zB VwGH 24. 8. 2005, AW 2005/09/0023; 13. 1. 2015, Ra 2014/09/0007 mwN).“
Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 30 VwGG).“
In der Sache selbst:
Zu Spruchpunkt I. (Zurückweisung der Beschwerde)
Mit der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde wendet sich der BF gegen die Fortdauer
seines Aufenthalts im Sondertransit

ab Gewährung der aufschiebenden Wirkung im

ordentlichen Revisionsverfahren – siehe oben. Er macht im Wesentlichen geltend, die mit
Bescheid des BFA angeordnete Aufenthaltsbeschränkung könne nach Abschluss des dagegen
geführten Beschwerdeverfahrens und insbesondere nach der mit Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichtes erfolgten Zuerkennung aufschiebenden Wirkung nicht mehr
aufrechterhalten werden. Die weitere Aufenthaltsbeschränkung sei daher ab diesem

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Zeitpunkt rechtsgrundlos und als eigenständiger Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher
Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren.
Mit

diesem

Vorbringen

vermag

der

BF

die

Zulässigkeit

der

gegenständlichen

Maßnahmenbeschwerde aus den folgenden Erwägungen nicht aufzuzeigen:
Zur fortbestehenden bescheidmäßigen Grundlage der Aufenthaltsverpflichtung:
Die Verpflichtung des BF, sich im Sondertransit aufzuhalten, wurde mit Bescheid des BFA vom
14.08.2026 gemäß Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm § 32 AsylG angeordnet. Die gegen diesen
Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom
10.09.2026, GZ W117 2349122-3/3E, abgewiesen. Der Bescheid vom 14.08.2026 wurde
damit weder aufgehoben noch abgeändert, sondern gehört weiterhin dem Rechtsbestand an.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen bewirkt der Abschluss des gegen diesen Bescheid
geführten Beschwerdeverfahrens nicht, dass die mit dem Bescheid angeordnete Verpflichtung
ihre Rechtswirkungen verliert. Die Abweisung der Bescheidbeschwerde beseitigt die
bescheidmäßige Grundlage der Aufenthaltsverpflichtung gerade nicht. Die vom BF bekämpfte
tatsächliche Situation – sein weiterer Aufenthalt im Sondertransitbereich – entspricht daher
zunächst weiterhin jener Rechtsfolge, die mit Bescheid vom 14.08.2026 angeordnet und mit
Erkenntnis vom 10.09.2026 gerichtlich bestätigt wurde.
Nach den getroffenen Feststellungen wurde gegenüber dem BF nach Erlassung des
Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.09.2026, L512 2349122-4/12E keine
neuerliche wirksame Aufenthaltsverpflichtung ausgesprochen, da der LPD-Anordnung, wie
ausgeführt, keine Wirkung zukommt. Der BF zeigt somit keinen neuen faktischen
Verwaltungsvorgang auf, sondern bekämpft die Fortdauer der Wirkungen des Bescheides vom
14.08.2026.
Der Umstand, dass eine bescheidmäßig angeordnete Verpflichtung fortbesteht und vom
Bescheidadressaten weiterhin befolgt wird, macht diese nicht zu einer täglich neu gesetzten
Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Andernfalls
würde die Subsidiarität der Maßnahmenbeschwerde unterlaufen und neben dem
Rechtsschutz gegen den Bescheid ein weiterer Rechtsschutzweg gegen dessen fortdauernde
Wirkungen eröffnet.

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Soweit der BF geltend macht, die unionsrechtliche Bezeichnung als Bewegungsbeschränkung
sei für die Qualifikation nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG unerheblich und eine tatsächliche
Ausreisemöglichkeit bestehe nicht, betrifft dies die Intensität und die materielle
Rechtmäßigkeit der Aufenthaltsbeschränkung. Auch eine intensive oder faktisch nicht freiwillig
beendbare Beschränkung kann auf einem Bescheid beruhen. Für das Vorliegen eines
eigenständig anfechtbaren Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt ist entscheidend, ob nach dem 14.08.2026 ein neuer, vom Bescheid losgelöster
Befehls- oder Zwangsakt gesetzt wurde. Einen solchen zeigt die Beschwerde nicht auf. Ob dem
BF eine Ausreise in einen Drittstaat tatsächlich möglich wäre, musste für die Beurteilung der
Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde daher nicht abschließend geklärt werden.
Zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Auch der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.09.2026, L512 2349122-4/12E,
führt zu keiner anderen Beurteilung der Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde. Mit diesem
Beschluss wurde dem BF im ordentlichen Revisionsverfahren gegen das negative
Asylerkenntnis die aufschiebende Wirkung verliehen. Der Bescheid des BFA vom 30.06.2026,
mit dem die Aufenthaltsverpflichtung angeordnet worden war, war nicht Gegenstand dieses
Beschlusses und wurde durch diesen weder aufgehoben noch abgeändert.
Der BF leitet aus dem Beschluss vom 25.09.2026 ab, dass die weitere Aufenthaltsbeschränkung
nunmehr ihrer gesetzlichen Grundlage entbehre und deshalb als eigenständige faktische
Maßnahme zu beurteilen sei. Damit macht er der Sache nach eine nachträgliche Änderung der
rechtlichen Voraussetzungen für die weitere Aufrechterhaltung der bescheidmäßig
angeordneten Aufenthaltsverpflichtung geltend.
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beseitigt aber die bescheidmäßige Grundlage
der Aufenthaltsverpflichtung nicht. Ob die weitere Aufenthaltsbeschränkung nach dem
Beschluss vom 25.09.2026 weiterhin vom Bescheid vom 14.08.2026 gedeckt ist, hängt
vielmehr davon ab, welche Rechtswirkungen dem Recht auf Verbleib im Grenzverfahren
zukommen. Diese Frage ist daher im Folgenden anhand der Systematik der VerfVO zu
beurteilen.
Wie oben bereits näher ausgeführt, ist der Beschluss über die aufschiebende Wirkung nicht
mit einer Gestattung der Einreise gleichzusetzen und beendet das Grenzverfahren nicht. Die
mit Bescheid vom 14.08.2026 angeordnete Aufenthaltsverpflichtung blieb daher auch nach

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dem Beschluss vom 25.09.2026 bescheidmäßig gedeckt. Zudem wurde nach diesem Beschluss
kein neuer, vom Bescheid losgelöster wirksamer unmittelbarer Befehls- oder Zwangsakt
gesetzt, da, wie schon oben mehrfach angemerkt, der Aufforderung der LPD Niederösterreich
vom 25.09.2026 keine rechtliche Relevanz zukommt.
Art. 51 Abs. 2 VerfVO begrenzt das Grenzverfahren einschließlich der dort genannten
Rechtsschutzschritte grundsätzlich auf zwölf Wochen.
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung suspendierte somit die Vollziehung der
Rückkehrentscheidung, beseitigte aber weder den Bescheid vom 30.06.2026 noch bewirkte
sie für sich allein die sofortige Beendigung des Grenzverfahrens oder die Gestattung der
Einreise. Die mit Bescheid angeordnete Aufenthaltsverpflichtung blieb daher auch nach dem
Beschluss vom 25.09.2026 bescheidmäßig gedeckt. Da nach diesem Beschluss kein neuer, vom
Bescheid losgelöster unmittelbarer Befehls- oder Zwangsakt gesetzt wurde, liegt kein
eigenständiger tauglicher Beschwerdegegenstand gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG vor.
Die Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der
Aufenthaltsverpflichtung im gesamten Zeitraum weiterhin vorliegen und ob die Maßnahme
weiterhin erforderlich und verhältnismäßig ist, ist von der prozessual vorgelagerten Frage zu
trennen, ob überhaupt ein tauglicher Beschwerdegegenstand nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG
vorliegt. Die Maßnahmenbeschwerde kann nicht allein dadurch eröffnet werden, dass der BF
die fortdauernden Rechtswirkungen eines Bescheides aufgrund nachträglich eingetretener
Umstände für rechtswidrig oder unverhältnismäßig hält.
Ergebnis:
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aufenthaltsverpflichtung des BF auf dem Bescheid
des BFA vom 14.08.2026 beruht, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom
10.09.2026 bestätigt wurde und weiterhin dem Rechtsbestand angehört. Der Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.09.2026 hat diesen Bescheid weder aufgehoben noch
abgeändert. Nach diesem Beschluss wurde gegenüber dem BF keine neuerliche
Aufenthaltsverpflichtung ausgesprochen, keine vom Bescheid losgelöste unmittelbare
Zwangsandrohung erteilt und keine eigenständige unmittelbare physische Zwangsgewalt
ausgeübt.

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Das

Vorbringen

des

BF,

die

gesetzlichen

Voraussetzungen

für

die

weitere

Aufenthaltsbeschränkung seien infolge der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
weggefallen, betrifft die behauptete nachträgliche materielle Rechtswidrigkeit der Fortdauer
der bescheidmäßig angeordneten Verpflichtung. Allein dadurch wird die weitere Befolgung
bzw. Fortwirkung des Bescheides nicht zu einem eigenständigen Akt unmittelbarer
verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.
Da somit kein vom Bescheid des BFA vom 14.08.2026 verschiedener Akt unmittelbarer
verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorliegt, fehlt es an einem tauglichen
Beschwerdegegenstand gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG. Die gegenständliche
Maßnahmenbeschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. (Kostenersatz):
Der mit „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer
Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ betitelte § 35 VwGVG lautet:
„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer
verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende
Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende
und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer
vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde
die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1.

die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer

aufzukommen hat,
2.

die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor

dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3.

die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den

Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen
Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu

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entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag
festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der
Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß
anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der
mündlichen Verhandlung gestellt werden.“
Im gegenständlichen Verfahren erhob der BF eine Maßnahmenbeschwerde und stellte unter
einem einen Antrag auf Kostenersatz.
Da die Maßnahmenbeschwerde des BF zurückgewiesen wurde, ist der BF gemäß § 35 Abs. 3
VwGVG unterlegene und das BFA obsiegende Partei. Da das BFA keinen Antrag auf
Kostenersatz stellte, war darüber keine Entscheidung zu treffen war.
Dem BF als unterlegene Partei gebührt gemäß § 35 Abs. 1 iVm. Abs. 3 VwGVG kein
Kostenersatz, weshalb sein Antrag auf Kostenersatz abzuweisen ist.
Zum Entfall einer Übersetzung:
Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle noch festgehalten, dass aufgrund des mit
12.06.2026 in Kraft getretenen und mit selbigem Tag anzuwendenden § 12 BFA-VG neu das
Bundesverwaltungsgericht

nicht

mehr

verpflichtet

ist,

den

Spruch

und

die

Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu übersetzen,
sodass eine solche Übersetzung im gegenständlichen Fall daher unterbleibt.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für
erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das
vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde
zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde
angefochtene

Bescheid

aufzuheben,

die

angefochtene

Ausübung

unmittelbarer

verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für
rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder

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abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das
Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer
Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine
weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung
weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,
noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das
Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer
Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht
kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG
unterbleiben, da die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde zurückzuweisen war. Die für
die Beurteilung der Zulässigkeit maßgeblichen Tatsachen – insbesondere der Inhalt und
Fortbestand des Bescheides vom 14.08.2026, der Beschluss vom 25.09.2026 sowie das Fehlen
eines nachfolgenden eigenständigen Befehls- oder Zwangsaktes – ergeben sich aus der
Aktenlage.
Soweit zwischen den Parteien strittig wäre, ob dem BF eine tatsächliche Ausreise in einen
Drittstaat möglich wäre, ist diese Frage für die prozessual vorgelagerte Beurteilung, ob ein
neuer,

vom

Bescheid

losgelöster

Befehls-

oder

Zwangsakt

vorliegt,

nicht

entscheidungswesentlich. Eine weitere Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts
durch eine mündliche Verhandlung war daher nicht zu erwarten.
Zu Spruchteil B):
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung
von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die
Entscheidung hängt tragend von der Frage ab, welche Rechtswirkungen die Zuerkennung der
aufschiebenden Wirkung auf eine zuvor mit Bescheid gemäß Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm § 32
AsylG angeordnete und gerichtlich bestätigte Aufenthaltsbeschränkung im Grenzverfahren
entfaltet.
Da die Rechtswirkungen der Gewährung einer aufschiebenden Wirkung hinreichend geklärt
ist – siehe oben unter Anführung entsprechender höchstgerichtlicher Judikatur – war die
ordentliche Revision nicht zuzulassen.

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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde
an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine ordentliche bzw. außerordentliche Revision an
den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Für die Abfassung und Einbringung einer
Beschwerde bzw. einer Revision gilt Anwaltspflicht.
Zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist berechtigt, wer sich durch
die Entscheidung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen
Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in Rechten verletzt erachtet. Eine Revision
ist zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher
Bedeutung abhängt. Eine Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Eine
Revision ist beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes
bestimmt ist, ist eine Eingabengebühr von € 340,-- zu entrichten.
Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den
Verwaltungsgerichtshof sind nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des
Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich darauf verzichtet wurde. Der Verzicht auf die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist bis zur Zustellung der Ausfertigung des
Erkenntnisses oder Beschlusses dem Bundesverwaltungsgericht, nach Zustellung der
Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses dem Verfassungsgerichtshof schriftlich
bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Der Verzicht auf die Revision ist dem
Bundesverwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde
der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen
abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Gerichtsabteilung W117, am 30.09.2026
[Richter]
(Richter)
Unterzeichner

Bundesverwaltungsgericht

Datum/Zeit

2026-09-30T10:02:35+02:00

Aussteller-Zertifikat

CN=a-sign-corporate-07,OU=a-sign-corporate-07,O=A-Trust Ges. f.
Sicherheitssysteme im elektr. Datenverkehr GmbH,C=AT

Serien-Nr.

[Zahl]

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