Praxiskommentar AsylG und GEAS

BVwG 29.09.2026, W180 2350772-4 (anonymisiert)

Dr. Gregor Klammer · 26. Oktober 2026

BVwG 29.09.2026, W180 2350772-4

Anonymisierte Textfassung. Die Entscheidung ist im RIS noch nicht veröffentlicht; sie ist hier zur Nachprüfung der Zitate im Kommentar wiedergegeben. Namen, Geburtsdaten, Behördenzahlen und Richternamen sind ersetzt. Der Verfasser des Kommentars ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.

Sitz Wien
Erdbergstraße 192 – 196, 1030 Wien
Tel: +43 1 601 49 – 0
Fax: + 43 1 711 23-889 15 41
www.bvwg.gv.at

Geschäftszahl (GZ):

W180 2350772-4/3E
(bitte bei allen Eingaben anführen)

I M

N A M E N

D E R

R E P U B L I K !

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter [Richter] über die
Beschwerde von [Beschwerdeführer], geb. [Datum], StA. Pakistan, vertreten durch
Rechtsanwalt [Rechtsanwalt], gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen
und Asyl vom 18.09.2026, Zl. [Zahl des Bundesamtes], zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

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Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste am 24.08.2023 auf dem Luftweg nach Österreich
und stellte sich der internationalen Einreisekontrolle am Flughafen Wien-Schwechat. Der BF
wies keine Identitätsdokumente vor, sondern stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.
Er gab an, dass er nicht wisse, was mit seinem Reisepass passiert sei und aus welchem Land er
gekommen sei. Bei einer Durchsuchung der Gegenstände des BF fanden Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes eine gültige pakistanische ID-Card. Weiters konnte festgestellt
werden, dass der BF mit einem Flugzeug von Doha nach Wien-Schwechat gereist war.
2. Der BF wurde am 24.08.2026 gemäß Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 der Verordnung (EU) 2024/1356
(Screening-VO) einer Überprüfung (Screening) an der Außengrenze unterzogen.
3. Am 25.08.2026 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz beim Bundesamt für
Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA oder Bundesamt) registriert. Am selben Tag
fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Registrierungsbefragung statt.
4. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 25.08.2026 wurde festgehalten, dass der BF gemäß
Art. 54 Abs. 1 Verordnung (EU) 2024/1348 (VerfVO) zum Aufenthalt im Sondertransit am
Flughafen Wien-Schwechat zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze verpflichtet sei
und ihm die Einreise nicht gestattet werde.
5. Mit Bescheid des BFA vom 25.08.2026 wurde der BF gemäß Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm § 32
AsylG zum Aufenthalt im Sondertransit Nordstraße Objekt 800 am Flughafen Wien-Schwechat
zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze verpflichtet und es wurde ihm die Einreise
nicht gestattet (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß
§ 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).
Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen im Spruch dieses Erkenntnisses genannten
Rechtsvertreter Beschwerde; er brachte im Wesentlichen vor, dass der Bescheid mangels
Einzelfallprüfung rechtwidrig sei, zumal er lediglich pauschale Feststellungen enthalte und
keine Auseinandersetzung mit seiner individuellen Situation erfolge.
6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.2026, W601 2350772-2, wurde
der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid vom 25.08.2026 behoben.
Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass sich im Bescheid keinerlei (individuelle)
Feststellungen bzw. Ausführungen zur Zulässigkeit des Führens eines Grenzverfahrens und für

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die Verweigerung der Einreise als Grundvoraussetzung für die Anordnung einer
Aufenthaltnahme an einem bestimmten Ort iSd Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm § 32 AsylG fänden.
Dem Bescheid sei nicht einmal ansatzweise eine Begründung zu entnehmen, warum der BF
nicht die gesetzlichen Einreisevoraussetzungen erfülle und sein Antrag auf internationalen
Schutz im Rahmen eines Grenzverfahrens geprüft werde. Dem Bescheid fehle es an jeglichen
individuellen Feststellungen, vielmehr beinhalte er lediglich pauschale Textbausteine, die
einen Bezug zum BF gänzlich vermissen ließen. Der Bescheid enthalte deshalb nicht die in Art.
9 Abs. 5 AufnahmeRL ausdrücklich geforderten Entscheidungsvoraussetzungen, nämlich die
sachlichen und entsprechenden rechtlichen Gründe der Entscheidung, und erweise sich
bereists

aus

diesem

Grund

als

rechtswidrig.

Weiters

liege

ein

wesentlicher

Begründungsmangel vor, der Bescheid enthalte weder Feststellungen zum Sachverhalt noch
eine Beweiswürdigung. Die rechtliche Begründung beschränke sich auf bloß allgemeine
Ausführungen. Es fehle eine nähere Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des
Einzelfalls und eine Begründung, weshalb die Behörde zum Ergebnis gelangt sei, dass der BF
nicht die Einreisevoraussetzungen erfülle und warum sein Antrag im Rahmen eines
Grenzverfahrens geprüft werde. Der Bescheid stelle sich auch aus diesem Grund als
rechtswidrig dar und er sei wegen eines wesentlichen Begründungsmangels zu beheben.
7. Mit Bescheid des BFA vom selben Tag, also vom 18.09.2026, wurde der BF (neuerlich) gemäß
Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm § 32 AsylG zum Aufenthalt im Sondertransit Nordstraße Objekt 800
am Flughafen Wien-Schwechat zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze verpflichtet
und es wurde ihm die Einreise nicht gestattet (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung
einer Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.). Der
Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des BF am selben Tag zugestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom
18.09.2026 die verfahrensgegenständliche Beschwerde.
Das BFA übermittelte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zunächst am
21.09.2026 per E-Mail und intendierte damit eine Beschwerdevorlage. Da die Übermittlung
per E-Mail aber keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen gemäß
der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen
Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV; BGBl. II Nr. 515/2013 idgF) ist, wurde
damit eine Entscheidungspflicht des Bundeverwaltungsgerichts nicht ausgelöst und das zum
E-Mail eröffnete Verfahren (W601 2350772-3) mit Aktenvermerk vom 21.09.2026
geschlossen.

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Das BFA legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht daraufhin mit Schreiben vom
21.09.2026 vor, Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 23.09.2026
bei Gericht ein und das Verfahren wurde der Gerichtsabteilung W180 mit der Zl. 2350772-4
zugewiesen.
Begründend wird in der gegenständlichen Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, dass die
Befugnis, eine Anordnung nach Art 54 VerfVO iVm § 32 AsylG zu treffen, an die Zulässigkeit der
Führung eines Grenzverfahrens anknüpfe. Gemäß Art. 53 Abs. 2 VerfVO sei das Grenzverfahren
nicht durchzuführen oder zu beenden, wenn die Voraussetzungen für ein beschleunigtes
Verfahren nach Art. 42 Abs. 1 VerfVO nicht oder nicht mehr vorliegen. Dass
Bundesverwaltungsgericht habe bereits in einem Erkenntnis betreffend einen näher
genannten Parallelverfahren festgehalten, dass es nicht genüge, bloß auf das faktische Führen
eines Grenzverfahrens zu verweisen. Der Bescheid enthalte keine Feststellungen und keine
rechtliche Beurteilung dazu, ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines
beschleunigten Verfahrens nach Art. 42 VerfVO überhaupt vorliegen und sei aus diesem Grund
rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit ergebe sich auch daraus, dass der Bescheid den
Anforderungen des Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL nicht genüge, wobei diese Bestimmung
unmittelbar anwendbar sei, was unter Wiederholung der vom Bundesverwaltungsgericht im
Erkenntnis betreffend den gegenüber dem BF ergangenen Vorbescheid vom 25.08.2026
dargelegten Argumente näher ausgeführt wird. Ebenso wie beim Vorbescheid lege zudem
auch beim gegenständlichen Bescheid ein wesentlicher und nicht sanierbareren
Begründungsmangel vor. Beantragt wurde, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid zu
beheben, in eventu den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines
neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen, der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen, sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Angeregt wurde,
dass Bundesverwaltungsgericht möge eine aufgezeigte Frage betreffend eine unionsrechtlich
gebotene zeitliche Begrenzung einer Anordnung nach Art. 54 Abs. 1 VerfVO dem Gerichtshof
der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorlegen bzw. in der Beschwerde aufgezeigte
verfassungsrechtliche Bedenken betreffend das Fehlen einer gesetzlichen Frist für eine
Entscheidung nach Art. 54 Abs. 1 VerfVO zum Anlass für einen Antrag gemäß Art. 89 Abs. 2 BVG zu nehmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist volljährig und gibt an pakistanischer Staatsangehöriger Pakistans zu sein.

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Der BF ist am 24.08.2026 mit dem Flugzeug kommend aus Doha am Flughafen WienSchwechat angekommen. Im Zuge der sodann erfolgten Einreisekontrolle am 24.08.2026 wies
der BF keine Identitätsdokumente vor, sondern stellte um 15:31 Uhr einen Antrag auf
internationalen Schutz. Bei einer Durchsuchung der Gegenstände des BF fanden Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes eine gültige pakistanische ID-Card.
Der BF befand sich sodann im Überprüfungsverfahren (Screening-Verfahren) nach der
Verordnung

(EU)

2024/1356

(Screening-VO)

und

wurde

ihm

diesbezüglich

ein

Informationsblatt in der Sprache Urdu ausgefolgt.
Mit Bescheid des BFA vom 25.08.2026 wurde der BF gemäß Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm § 32
AsylG zum Aufenthalt im Sondertransit Nordstraße Objekt 800 am Flughafen Wien-Schwechat
zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze verpflichtet und es wurde ihm die Einreise
nicht gestattet (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß
§ 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).
Seiner dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis
vom 18.09.2026, W601 2350772-2, statt und der Bescheid wurde behoben.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 18.09.2026 wurde der BF wiederum
gemäß Art. 54 Abs. 1 iVm § 32 AsylG zum Aufenthalt im Sondertransit Nordstraße Objekt 800
am Flughafen Wien-Schwechat zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze verpflichtet
und es wurde ihm die Einreise nicht gestattet (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung
einer Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).
Die Begründung des Bescheides gestaltet sich wie folgt:
„Begründung
A) Feststellungen
Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Sie führen die im Bescheidkopf genannte Identität und verfügen über die dort angeführte Staatsangehörigkeit.
Sie sind körperlich als auch geistig gesund. Sie leider an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, die der
Durchführung eines Asylverfahrens an der Grenze entgegensteht.
Bei Ihnen bestehen zudem keine Anhaltspunkte für eine Vulnerabilität.
Sie erfüllen die Voraussetzungen zur Einreise nach Österreich nicht und sind auch noch nicht eingereist.
B) Beweiswürdigung
Die Feststellungen betreffend Ihre Identität und Ihre Staatsangehörigkeit ergeben sich aus Ihren Angaben sowie
dem Inhalt Ihres Aktes.

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Dass Sie gesund sind, an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leiden und keine Anhaltspunkte für eine
Vulnerabilität vorliegt, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Des Weiteren ergibt die vorläufige Gesundheitskontrolle
keinerlei medizinische Auffälligkeiten; vielmehr wird damit bestätigt, dass kein Bedarf an einer sofortigen
Gesundheitsversorgung oder ein Hinweis auf meldepflichtige Erkrankung besteht. Die vorläufige
Vulnerabilitätsprüfung ergab keine Anhaltspunkte, denen zufolge eine Vulnerabilität vorliegen könnte.
Hinsichtlich der einreiserechtlichen Voraussetzungen wird festgestellt, dass Sie die gesetzlichen
Voraussetzungen für eine Einreise nach Österreich nicht erfüllen; Sie sind weder Inhaber eines gültigen
Aufenthaltstitels noch im Besitz eines gültigen Visums oder eines gültigen Reisedokuments, das zur
Überschreitung der Grenze berechtigt. Zudem steht aktenkundig fest, dass Sie bislang nicht nach Österreich
eingereist sind. Diese Feststellungen gründen sich auf die aktengegenständlichen Informationen zu Ihrer
bisherigen Aufenthalts- und Einreisesituation.
C) Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I.:
Gemäß Art 43 Abs 1 der VerfVO kann – sofern dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten noch nicht gestattet wurde – der Antrag, wenn er von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellt wurde, der die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
gem Art 6 der Verordnung (EU) 2016/399 nicht erfüllt, von einem Mitgliedstaat im Einklang mit den Grundsätzen
und Garantien nach Kapitel II im Rahmen eines Grenzverfahrens geprüft werden. Das Grenzverfahren kann
durchgeführt werden:
a) nach Stellung eines Antrags an einer Außengrenzübergangsstelle oder in einer Transitzone;
b) nach einem Aufgriff im Zusammenhang mit einem unbefugten Überschreiten der Außengrenze;
c) nach einer Ausschiffung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats im Anschluss an einen Such- und
Rettungseinsatz;
d) nach Übernahme der Person gem Art 67 Abs 11 der Verordnung (EU) 2024/1351.
Sie reisten mittels Flugzeugs an, erfüllen nicht die Einreisevoraussetzungen und stellten einen Antrag auf
internationalen Schutz.
In Ihrem Fall trifft Art 43 Abs 1 lit a der VerfVO zu, weshalb die Voraussetzungen für die Durchführung eines
Verfahrens an der Grenze erfüllt sind.
Gemäß Art 44 Abs 1 der VerfVO kann im Rahmen des Verfahrens an der Grenze über die Unzulässigkeit eines
Antrags gemäß Art 38 VerfVO oder über die Begründetheit eines Antrags, wenn eine der in Art 42 Abs 1
Buchstaben a bis g und Buchstabe j und Art 42 Abs 3 Buchstabe b VerfVO aufgeführten Umstände vorliegt,
entschieden werden.
Die gegenständliche Entscheidung ist nicht als (asylrechtliche) Entscheidung in der Sache selbst zu werten.
Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung in der Sache vorgelagerte Verfahrensentscheidung, die weder
eine eingehende Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz erfordert noch geeignet ist, den Ausgang des
Verfahrens vorwegzunehmen.
Gemäß Art 54 Abs 1 der VerfVO schreiben die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2024/1346 und
unbeschadet des Artikels 10 dieser Richtlinie den Antragstellern während der Prüfung von Anträgen, die einem
Verfahren an der Grenze unterliegen, vor, dass sie sich grundsätzlich an der Außengrenze oder in der Nähe der
Außengrenze oder in den Transitzonen oder an anderen bestimmten Standorten innerhalb ihres Hoheitsgebiets
aufhalten müssen, wobei den besonderen geografischen Gegebenheiten dieses Mitgliedstaats in vollem Umfang
Rechnung getragen wird.
Gemäß § 32 Abs 1 AsylG 2005 idgF kann ein Fremder, der einer Erstaufnahmestelle gemäß § 31 Abs 1 vorgeführt
worden ist, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer
Zurückweisung an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser Erstaufnahmestelle
aufzuhalten (Sicherung der Zurückweisung); er darf jederzeit ausreisen.

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Es wird Ihnen hiermit gemäß § 32 Abs 1 AsylG 2005 angeordnet, sich für die Sicherung des Asylverfahrens an der
Grenze durchgehend an dem im Spruchpunkt I. bezeichneten Ort aufzuhalten. Sie dürfen diesen Ort nicht
verlassen, Ihre Einreise ist nicht gestattet. Sie befinden sich im Stande der Sicherung der Zurückweisung. Eine
Beschränkung Ihrer Bewegungsfreiheit liegt vor. Es sind weiters keine in Ihrer Person gelegene Gründe (Art 2,
Art 3, Art 8 EMRK) ersichtlich, die gegen die Behandlung Ihres Antrags im Grenzverfahren sprechen.
Sie unterliegen der Anordnung zum Aufenthalt bis zur Rechtskraft der Entscheidung über Ihren Antrag auf
internationalen Schutz oder bis zur allfälligen Einreisegestattung in das Bundesgebiet. Darüber hinaus kann diese
Sicherung der Zurückweisung für die Dauer des Rückkehrverfahrens an der Grenze gemäß der
Grenzrückführungsverordnung aufrechterhalten werden.
Sie können in jedem Stand des Verfahrens freiwillig ausreisen. In diesem Fall können Sie auch eine
Rückkehrberatung in Anspruch nehmen.
Sollten Sie den Ihnen zum Aufenthalt angeordneten Ort verlassen, liegt eine unrechtmäßige Einreise in das
Bundesgebiet vor, welche eine Verwaltungsübertretung darstellt und mit Geldstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe
zu ahnden ist. Die Missachtung der gegenständlichen Anordnung kann darüber hinaus die Anordnung von
Haftmaßnahmen nach sich ziehen.
Demnach war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II.:
Die aufschiebende Wirkung war gemäß § 13 Abs 2 VwGVG auszuschließen, weil nach Abwägung der öffentlichen
Interessen und der Interessen Ihrer Person der sofortigen Vollziehung des gegenständlichen Bescheides ein
überwiegendes öffentliches Interesse zukommt.
Maßgeblich ist, dass die gegenständliche Anordnung zum Aufenthalt gemäß Art 54 Abs 1 VerfVO iVm § 32 AsylG
idgF dem Zweck dient, die Einreise in das Staats- bzw. Schengengebiet zu kontrollieren. Die Staatsgrenze ist als
Hindernis der freien Bewegung nach der allgemeinen Rechtsordnung vorgegeben. Jeder Staat ist berechtigt, den
freien Zutritt zu seinem Gebiet zu begrenzen und die Kriterien festzulegen, die zum Zutritt auf das Staatsgebiet
berechtigen (vgl. Deutsches Bundesverfassungsgericht vom 14.05.1996, 2 BvR 1516/93).
Die Gewährleistung der (sofortigen) Einreise in das österreichische Bundesgebiet würde einer Prüfung des
Antrags auf internationalen Schutz im Rahmen des Verfahrens an der Grenze entgegenstehen. Unter diesen
Umständen überwiegt das Interesse der Republik an einer raschen und effektiven Vollziehung der
gegenständlichen Entscheidung. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Sicherung der öffentlichen Ordnung,
die Gewährleistung einer geordneten Grenz- und Fremdenkontrolle sowie die Erfüllung unionsrechtlicher
Verpflichtungen, weshalb die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auszuschließen war.
Demnach war spruchgemäß zu entscheiden.“

Sodann enthält der Bescheid die Rechtsmittelbelehrung und eine Übersetzung des Bescheides
samt Rechtsmittelbelehrung in die Sprache Urdu. Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter
des BF am selben Tag per E-Mail zugestellt.
Der BF hält sich seit 25.08.2026 im Sondertransit des Flughafens Wien-Schwechat auf.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des
Bundesamtes, den gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichts in die Gerichtsakten
betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.08.2026 (W601 2350772-2) und

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betreffend das durch Aktenvermerk vom 21.09.2026 geschlossene Verfahren (W601 2350773) sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das
Zentrale Melderegister und in das Grundversorgungsinformationssystem.
Dass der BF volljährig und pakistanischer Staatsangehöriger ist, ergibt sich aus seinen Angaben
im Screening Verfahren und der bei ihm vorgefundenen ID-Card.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den entsprechenden jeweiligen in
den Verwaltungsakten des Bundesamtes einliegenden Unterlagen. Der Verfahrensgang ist den
Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen.
Die Feststellungen zum gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes, mit dem der BF zum
Aufenthalt im Sondertransitbereich des Flughafens Wien verpflichtet wurde, ergeben sich aus
eben jenem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid.
Dass sich der BF seit 25.08.2026 im Sondertransit am Flughafen Wien-Schwechat aufhält, ist
dem Verwaltungsakt sowie aus der Einsicht in das Grundversorgungsinformationssystem zu
entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Art. 42, 43, 45, 53 und 54 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für
internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (VerfVO)
lauten auszugsweise:
Beschleunigtes Prüfungsverfahren
Art. 42 (1) Unbeschadet des Artikels 21 Absatz 2 beschleunigt die Asylbehörde gemäß den Grundsätzen
und Garantien nach Kapitel II die Prüfung der Begründetheit eines Antrags auf internationalen Schutz,
wenn
a. der Antragsteller bei der Einreichung seines Antrags und der Darlegung der Tatsachen nur
Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung der Frage, ob er als Person mit Anspruch auf
internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347 anzuerkennen ist, nicht von
Belang sind;
b. der Antragsteller eindeutig unstimmige oder widersprüchliche, eindeutig falsche oder
offensichtlich unwahrscheinliche Angaben oder Angaben, die im Widerspruch zu einschlägigen
und verfügbaren Herkunftslandinformationen stehen, gemacht hat, sodass die Begründung für
seine Behauptung, dass er als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz gemäß der
Verordnung (EU) 2024/1347 anzuerkennen ist, offensichtlich nicht überzeugend ist;
c. davon ausgegangen wird, dass der Antragsteller — nachdem ihm die uneingeschränkte
Gelegenheit gegeben wurde, triftige Gründe vorzubringen — die Behörden durch falsche
Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch
Zurückhalten von Dokumenten — insbesondere über seine Identität oder Staatsangehörigkeit
–, die sich negativ auf die Entscheidung hätten auswirken können, vorsätzlich getäuscht hat,
oder es eindeutige Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller ein Identitäts- oder

-9-

d.
e.
f.

g.
h.

i.

j.

Reisedokument mutwillig vernichtet oder beseitigt hat, um die Feststellung seiner Identität
oder Staatsangehörigkeit zu verhindern;
der Antragsteller den Antrag nur stellt, um die Vollstreckung einer Entscheidung über seine
Abschiebung aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verzögern, zu vereiteln oder zu
verhindern;
ein Drittstaat als sicheres Herkunftsland für den Antragsteller im Sinne dieser Verordnung
angesehen werden kann;
es triftige Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale
Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Mitgliedstaaten darstellt, oder der Antragsteller
aus schwerwiegenden Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung nach
nationalem Recht zwangsweise ausgewiesen wurde;
es sich um einen Folgeantrag handelt, der nicht unzulässig ist;
der Antragsteller unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist oder
seinen Aufenthalt unrechtmäßig verlängert hat und es ohne triftigen Grund versäumt hat, zum
angesichts der Umstände seiner Einreise frühestmöglichen Zeitpunkt bei den zuständigen
Behörden vorstellig zu werden oder einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen;
der Antragsteller rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist und es
ohne triftigen Grund versäumt hat, zum angesichts der Gründe für seinen Antrag
frühestmöglichen Zeitpunkt einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen; dies gilt
unbeschadet des aus Nachfluchtgründen entstehenden Bedarfs an internationalem Schutz;
oder
der Antragsteller die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt oder — bei Staatenlosen —
seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat hatte, in Bezug auf den der
Anteil der Entscheidungen der Asylbehörde, mit denen internationaler Schutz gewährt wird,
nach den neuesten verfügbaren Eurostat-Daten unionsweit im Jahresdurchschnitt 20 % oder
weniger beträgt, es sei denn, die Asylbehörde gelangt zu der Einschätzung, dass in dem
betreffenden Drittstaat seit Veröffentlichung der einschlägigen Eurostat-Daten eine
erhebliche Änderung eingetreten ist oder dass der Antragsteller einer Personengruppe
angehört, bei der der Anteil von 20 % oder weniger nicht als repräsentativ für ihren
Schutzbedarf angesehen werden kann, wobei unter anderem den erheblichen Unterschieden
zwischen einer erstinstanzlichen und einer endgültigen Entscheidung Rechnung getragen wird.

Hat die Asylagentur zu einem Herkunftsland einen Leitfaden nach Artikel 11 der Verordnung (EU)
2021/2303 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass sich in dem betreffenden Drittstaat seit der
Veröffentlichung der einschlägigen Eurostat-Daten eine wesentliche Änderung ergeben hat, so ziehen
die Mitgliedstaaten den genannten Leitfaden als Referenz für die Anwendung von Unterabsatz 1
Buchstabe j des vorliegenden Absatzes heran.
[…]
Voraussetzungen für das Asylverfahren an der Grenze
Art. 43 (1) Im Anschluss an die gegebenenfalls nach der Verordnung (EU) 2024/1356 durchgeführte
Überprüfung und sofern dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten noch
nicht gestattet wurde, kann der Antrag, wenn er von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
gestellt wurde, der die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 nicht erfüllt, von einem Mitgliedstaat im Einklang mit
den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II im Rahmen eines Grenzverfahrens geprüft werden. Das
Grenzverfahren kann durchgeführt werden:
a. nach Stellung eines Antrags an einer Außengrenzübergangsstelle oder in einer Transitzone;
b. nach einem Aufgriff im Zusammenhang mit einem unbefugten Überschreiten der
Außengrenze;
c. nach einer Ausschiffung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats im Anschluss an einen Suchund Rettungseinsatz;
d. nach Übernahme der Person gemäß Artikel 67 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2024/1351.
(2) Unbeschadet des Artikels 51 Absatz 2 und des Artikels 53 Absatz 2 darf Antragstellern, die dem
Grenzverfahren unterliegen, die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nicht gestattet
werden. Jede von den Mitgliedstaaten getroffene Maßnahme, um die unerlaubte Einreise in ihr
Hoheitsgebiet zu verhindern, muss im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2024/1346 stehen.
[…]
(4) Unbeschadet des in Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/2303 festgelegten
Überwachungsmechanismus und in Ergänzung dazu sieht jeder Mitgliedstaat einen Mechanismus zur

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Überwachung der Einhaltung der Grundrechte im Zusammenhang mit dem Grenzverfahren vor, der
den Kriterien gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 entspricht.
Verpflichtende Anwendung des Asylverfahrens an der Grenze
Art. 45 (1) In den in Artikel 43 Absatz 1 genannten Fällen, in denen einer der in Artikel 42 Absatz 1
Buchstaben c, f oder j aufgeführten Umstände vorliegt, prüfen die Mitgliedstaaten einen Antrag im
Verfahren an der Grenze.
[…]
Ausnahmen vom Asylverfahren an der Grenze
Art. 53 (1) […]
(2) Die Mitgliedstaaten führen das Verfahren an der Grenze nicht durch oder beenden das
Verfahren zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens, wenn
a. die Asylbehörde der Auffassung ist, dass die Gründe für die Ablehnung eines Antrags als
unzulässig oder für die Anwendung des beschleunigten Prüfungsverfahrens nicht oder nicht
mehr gegeben sind;
b. Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme, einschließlich Minderjährigen,
gemäß Kapitel IV der Richtlinie (EU) 2024/1346 an den in Artikel 54 genannten Standorten
nicht die erforderliche Unterstützung bereitgestellt werden kann;
c. Antragstellern, die besondere Verfahrensgarantien benötigen, an den in Artikel 54 genannten
Standorten nicht die erforderliche Unterstützung bereitgestellt werden kann;
d. es einschlägige medizinische Gründe, einschließlich Gründen der psychischen Gesundheit, für
die Nichtanwendung des Verfahrens an der Grenze gibt;
e. die in den Artikeln 10 bis 13 der Richtlinie (EU) 2024/1346 festgelegten Garantien und
Bedingungen für die Haft nicht oder nicht mehr erfüllt sind und der Antragsteller dem
Verfahren an der Grenze nicht ohne Rückgriff auf Haft unterzogen werden kann.
In den Fällen nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes gestattet die zuständige Behörde dem Antragsteller
die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats und wendet das entsprechende Verfahren nach
Kapitel III an.
Standorte für die Durchführung des Asylverfahrens an der Grenze
Art. 54 (1) Während der Prüfung von Anträgen, die einem Verfahren an der Grenze unterliegen,
schreiben die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2024/1346 und unbeschadet des
Artikels 10 dieser Richtlinie den Antragstellern vor, dass sie sich grundsätzlich an der Außengrenze oder
in der Nähe der Außengrenze oder in den Transitzonen oder an anderen bestimmten Standorten
innerhalb ihres Hoheitsgebiets aufhalten müssen, wobei den besonderen geografischen
Gegebenheiten dieses Mitgliedstaats in vollem Umfang Rechnung getragen wird.
[…]
(5) Muss ein Antragsteller, der dem Verfahren an der Grenze unterliegt, für die Zwecke eines
solchen Verfahrens zur Asylbehörde oder zu einem zuständigen Gericht erster Instanz verbracht
werden oder zum Zweck einer medizinischen Behandlung verbracht werden, so stellt eine solche Reise
als solche keine Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dar.

3.2. Art. 9, 35 und 36 der Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die
internationalen Schutz beantragen (in Folge: AufnahmeRL) lauten auszugsweise:
Beschränkungen der Bewegungsfreiheit
Art. 9 (1) Die Mitgliedstaaten können erforderlichenfalls aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder,
wenn Fluchtgefahr besteht, zur wirksamen Verhinderung einer Flucht des Antragstellers eine
Entscheidung treffen, dass sich ein Antragsteller nur an einem bestimmten Ort aufhalten darf, der zur
Unterbringung von Antragstellern geeignet ist, und zwar insbesondere
a. bei Antragstellern, die sich nach Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 in einem
anderen Mitgliedstaat aufzuhalten haben oder

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b. bei Antragstellern, die nach ihrer Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in den Mitgliedstaat
überstellt wurden, in dem sie sich nach Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351
aufzuhalten haben.
Wurde gemäß diesem Absatz eine Entscheidung getroffen, dass sich ein Antragsteller nur an einem
bestimmten Ort aufhalten darf, wird die Bereitstellung von im Rahmen der Aufnahme gewährten
materiellen Leistungen davon abhängig gemacht, dass sich der Antragsteller tatsächlich an dem
betreffenden Ort aufhält.
(2) Die Mitgliedstaaten können erforderlichenfalls von Antragstellern verlangen, dass sie sich zu
einem bestimmten Zeitpunkt oder in angemessenen Abständen bei den zuständigen Behörden
melden, ohne dass die Rechte der Antragsteller nach dieser Richtlinie unverhältnismäßig
beeinträchtigt werden.
Solche Meldepflichten können auferlegt werden, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannten
Entscheidungen befolgt werden, oder um einen Antragsteller wirksam an der Flucht zu hindern.
(3) Auf Ersuchen des Antragstellers können die Mitgliedstaaten dem betreffenden Antragsteller
die Genehmigung erteilen, sich vorübergehend außerhalb des bestimmten Ortes aufzuhalten, der
gemäß Absatz 1 festgelegt wurde. Die Entscheidung über eine solche Genehmigung ist objektiv und
unparteiisch sowie unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu treffen und im Falle einer
Ablehnung zu begründen.
Ein Antragsteller muss keine Genehmigung einholen, um Termine bei Behörden oder Gerichten
wahrzunehmen, bei denen seine Anwesenheit erforderlich ist. Der Antragsteller hat die zuständigen
Behörden über solche Termine zu informieren.
(4) Die nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen Entscheidungen müssen verhältnismäßig sein und
der individuellen Situation des Antragstellers, einschließlich seiner besonderen Bedürfnisse bei der
Aufnahme, Rechnung tragen.
(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in jeder nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels
getroffenen Entscheidung die dieser zugrunde liegenden sachlichen und gegebenenfalls rechtlichen
Gründe angegeben werden. Die Antragsteller werden schriftlich über eine solche Entscheidung sowie
über die Verfahren für die Anfechtung der Entscheidung nach Artikel 29 und über die Folgen eines
Verstoßes gegen die durch die Entscheidung auferlegten Pflichten unterrichtet. Die Mitgliedstaaten
unterrichten die Antragsteller darüber in einer Sprache, die sie verstehen oder von der
vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, und in präziser, transparenter,
verständlicher und leicht zugänglicher Form in klarer und einfacher Sprache. Die Mitgliedstaaten
tragen dafür Sorge, dass die nach diesem Artikel getroffenen Entscheidungen von Amts wegen von
einer Justizbehörde überprüft werden, wenn sie länger als zwei Monate angewandt worden sind, oder
dass solche Entscheidungen auf Antrag des betreffenden Antragstellers gemäß Artikel 29 angefochten
werden können.
Umsetzung
Art. 35 (1) Die Mitgliedstaaten setzen bis zum 12. Juni 2026 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften
in Kraft, die erforderlich sind, um den Artikeln 1 bis 13, 16 bis 29 und 31 bis 34 nachzukommen. Sie
teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen
Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie
die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die
durch die vorliegende Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie
gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser
Erklärung.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen
Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Aufhebung
Art. 36 Die Richtlinie 2013/33/EU wird für die durch die vorliegende Richtlinie gebundenen
Mitgliedstaaten unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I
genannten Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2013/33/EU in nationales Recht mit Wirkung ab dem
12. Juni 2026 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie
und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

3.3. § 32 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 39/2026 lautet wie folgt:

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Sicherung der Zurückweisung
§ 32 (1) Ein Fremder, der einer Erstaufnahmestelle gemäß § 31 Abs. 1 vorgeführt worden ist, kann,
soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer
Zurückweisung an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser
Erstaufnahmestelle aufzuhalten (Sicherung der Zurückweisung); er darf jederzeit ausreisen.
(2) Darüber hinaus kann die Sicherung der Zurückweisung aufrechterhalten werden
1. bis zum Ende der Beschwerdefrist,
2. für die Dauer des Beschwerdeverfahrens;
3. für die Dauer des Rückkehrverfahrens an der Grenze nach Kapitel II der
Grenzrückführungsverordnung.
(3) Die Sicherung der Zurückweisung ist zu beenden, wenn das Bundesamt mitteilt, dass dem
Antragsteller die Einreise zu gestatten ist.

3.4. § 58 und § 60 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (in Folge: AVG)
lauten:
Inhalt und Form der Bescheide
§ 58. (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die
Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung
getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
(3) Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.
§ 60. In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung
maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und
übersichtlich zusammenzufassen.“

3.5. Das Bundesamt hat den BF mit gegenständlichem Bescheid vom 18.09.2026 gemäß Art. 54
Abs. 1 VerfVO iVm § 32 AsylG zum Aufenthalt im Sondertransit Nordstraße Objekt 800 am
Flughafen Wien-Schwechat zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze verpflichtet und
ihm die Einreise nicht gestattet.
Während der Prüfung von Anträgen, die einem Verfahren an der Grenze unterliegen, haben
die Mitgliedstaaten nach Art. 54 Abs. 1 VerfVO grundsätzlich einen Aufenthalt an der
Außengrenze, in deren Nähe, in einer Transitzone oder an einem anderen bestimmten
Standort vorzuschreiben.
Art. 54 Abs. 1 VerfVO sieht ausdrücklich vor, dass die Aufenthaltsanordnung gemäß Art. 9 der
AufnahmeRL vorzuschreiben ist. Art. 43 Abs. 2 letzter Satz VerfVO verlangt zudem, dass
Maßnahmen zur Verhinderung der unerlaubten Einreise mit der AufnahmeRL im Einklang
stehen. Die konkrete Ausgestaltung der nach Art. 54 Abs. 1 VerfVO ergehenden
Aufenthaltsentscheidung muss somit den konkreten Anforderungen des Art. 9 Abs. 4 und 5
der AufnahmeRL hinsichtlich der darin genannten Verhältnismäßigkeit, Berücksichtigung der
individuellen Situation, Begründung, Verständlichkeit und Rechtsschutz, entsprechen. Die

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Einhaltung des Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL ist damit unionsrechtlicher Maßstab der
gegenständlichen Entscheidung gemäß Art. 54 Abs. 1 VerfVO.
Gemäß Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass in jeder nach den
Absätzen 1 und 2 dieses Artikels getroffenen Entscheidung die dieser zugrunde liegenden
sachlichen und gegebenenfalls rechtlichen Gründe angegeben werden. Die Antragsteller
werden schriftlich über eine solche Entscheidung sowie über die Verfahren für die Anfechtung
der Entscheidung nach Artikel 29 und über die Folgen eines Verstoßes gegen die durch die
Entscheidung auferlegten Pflichten unterrichtet. Die Mitgliedstaaten unterrichten die
Antragsteller darüber in einer Sprache, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise
angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, und in präziser, transparenter,
verständlicher und leicht zugänglicher Form in klarer und einfacher Sprache.
Nach Art. 35 AufnahmeRL war (unter anderem) Art. 9 der AufnahmeRL bis zum 12. Juni 2026
von den Mitgliedstaaten umzusetzen.
Wie vom Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 14.09.2026, W601 2350772-2, mit
dem der gegenüber dem BF erlassene Bescheid des BFA vom 25.08.2026 behoben wurde,
bereits ausgeführt, enthält§ 32 AsylG 2005 weder eine dem Art. 9 Abs. 5 entsprechende
Verpflichtung zur schriftlichen Unterrichtung über die zugrunde liegenden sachlichen und
rechtlichen Gründe und Folgen eines Verstoßes noch eine eigenständige Regelung des dort
vorgesehenen Rechtsschutzes. Auch die Erläuterungen zum Asyl- und MigrationspaktAnpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, behandeln bei § 32 AsylG 2005 lediglich
organisatorische, terminologische und zeitliche Anpassungen, nicht aber die Umsetzung des
Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL. Ein Verweis auf Art. 9 Abs. 5 der AufnahmeRL oder eine Umsetzung
bzw. Ausführungen dazu, warum eine Umsetzung dieses Absatzes nicht vorzunehmen war,
finden sich auch nicht an anderer Stelle in den Erläuterungen zum AMPAG. Insoweit liegt keine
vollständige innerstaatliche Umsetzung vor.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union können sich
Einzelne nach Ablauf der Umsetzungsfrist gegenüber dem Staat auf inhaltlich unbedingte und
hinreichend genaue Bestimmungen einer Richtlinie berufen (vgl. EuGH 04.12.1974, 41/74 van
Duyn; 19.01.1982, 8/81 Becker). Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL räumt Antragstellern jedenfalls
hinsichtlich der schriftlichen Angabe der sachlichen und rechtlichen Gründe und der
verständlichen Unterrichtung klare, eindeutige und unbedingte individuelle Rechte ein.
Die Umsetzungsfrist endete am 12.06.2026, Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL wurde jedoch jedenfalls
betreffend Aufenthaltsanordnungen nach Art. 54 Abs. 1 VerfVO und § 32 AsylG nicht

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umgesetzt. Da Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL Antragsteller hinsichtlich der schriftlichen Angabe der
sachlichen und rechtlichen Gründe und der verständlichen Unterrichtung klare, eindeutige
und unbedingte individuelle Rechte einräumt, können sich diese gegenüber dem Bundesamt,
einer staatlichen Behörde, darauf berufen. Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL ist daher im
gegenständlichen Fall unmittelbar anwendbar. Unabhängig davon verpflichten bereits die
ausdrücklichen Verweise in Art. 43 Abs. 2 und Art. 54 Abs. 1 VerfVO zur Einhaltung dieser
Richtlinienvorgaben.
3.6. Wie ebenfalls bereits im oben erwähnten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom
14.09.2026, W601 2350772-2, dargelegt, knüpft die Erlaubnis, eine Anordnung zum
Aufenthalt an einem bestimmten Ort iSd Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm § 32 AsylG zu treffen, an
die Zulässigkeit des Führens eines Grenzverfahrens an. Gemäß Art 54 Abs. 1 VerfVO iVm § 32
AsylG 2005 kann der diesem Verfahren unterworfene Fremde, soweit und solange die Einreise
nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einen
bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich aufzuhalten, wobei diesem die Ausreise jedoch
jederzeit erlaubt bleibt.
Art. 53 Abs. 2 lit. a VerfVO normiert, dass ein Grenzverfahren dann nicht geführt werden darf
oder jederzeit zu beenden ist, wenn die Gründe für die Ablehnung eines Antrages als
unzulässig oder die Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren nicht vorliegen. Die
Voraussetzungen für die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens finden sich wiederum
in Art. 42 Abs. 1 VerfVO.
Während eines aufrechten Grenzverfahrens ist dem Fremden die Einreise in das Bundesgebiet
gemäß Art. 43 Abs. 2 VerfVO zu untersagen und kann gemäß Art 54 Abs. 1 VerfVO iVm § 32
AsylG der diesem Verfahren unterworfene Fremde soweit und solange die Einreise nicht
gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einen
bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich der Erstaufnahmestelle aufzuhalten,
wobei diesem die Ausreise jedoch jederzeit erlaubt bleibt. Gemäß Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 2
VerfVO ist dem Antragsteller jedoch die Einreise zu gestatten, wenn die Voraussetzungen für
das Führen oder Weiterführen eines Grenzverfahrens nicht (mehr) vorliegen.
Die Anordnung sich gemäß Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm § 32 AsylG an einem bestimmten Ort
zum Zwecke der Sicherung der Zurückweisung aufzuhalten, ist sohin an die Voraussetzungen
geknüpft, dass ein Grenzverfahren geführt wird bzw. die Führung eines solchen vorgesehen
und zulässig ist.

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Insofern kann es nicht genügen, im - die Aufenthaltsanordnung treffenden - Bescheid bloß auf
das faktische Führen eines Grenzverfahrens zu verweisen. Um eine effektive Rechtsverfolgung
zu ermöglichen, ist vielmehr unter anderem auf die Rechtsmäßigkeit des Führens eines
Grenzverfahrens als notwendige Vorfrage einzugehen und diese Rechtmäßigkeit darzulegen.
3.7. Im gegenständlich angefochtenen Bescheid, der im Unterschied zum Vorbescheid vom
25.08.2026 in Feststellungen, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung gegliedert ist, trifft
die Behörde Feststellungen zur Person des BF, nämlich zur Staatsangehörigkeit, zu seinem
Gesundheitszustand, zum Nichtvorliegen einer Erkrankung, die der Durchführung eines
Asylverfahrens an der Grenze entgegenstehen würde, und dazu, dass beim BF keine
Anhaltspunkte für eine Vulnerabilität gegeben seien. Ferner wird festgestellt, dass der BF die
Voraussetzungen für eine Einreise nach Österreich nicht erfülle und noch nicht eingereist sei.
In der Beweiswürdigung werden dazu beweiswürdigende Erwägungen angestellt, so etwa wird
zur Feststellung, dass der BF die Einreisevoraussetzungen nicht erfülle, ausgeführt, dass der
BF weder Inhaber eines Aufenthaltstitels, noch im Besitz eines gültigen Reisedokuments oder
eines Visums sei.
In der rechtlichen Beurteilung wird Art. 43 Abs. 1 VerfVO wiedergegeben und unter
Erwähnung, dass der BF mittels Flugzeug angereist sei, die Einreisevoraussetzungen nicht
erfülle und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, geschlussfolgert, dass im
Falle des BF die Art. 43 Abs. 1 lit. a VerfVO erfüllt sei, „weshalb die Voraussetzungen für die
Durchführung eines Verfahrens an der Grenze erfüllt sind“.
Dabei übersieht die Behörde aber, dass die Voraussetzungen für ein Grenzverfahren sich nicht
allein aus dieser Bestimmung ergeben. Der mit der Überschrift „Ausnahmen von Asylverfahren
an der Grenze“ betitelte Art. 53 VerfVO sieht in Abs. 2 nämlich vor, dass die Mitgliedstaaten
das Verfahren an der Grenze nicht durchführen (oder zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens
beenden), wenn die dort in lit. a bis e angeführten Tatbestände vorliegen. Gemäß lit. a wird
ein Verfahren an der Grenze nicht durchgeführt (oder beendet), wenn die Asylbehörde der
Auffassung ist, dass die Gründe für die Ablehnung eines Antrags als unzulässig oder für die
Anwendung des beschleunigten Prüfungsverfahrens nicht oder nicht mehr gegeben sind.
Damit sind Gründe für die Ablehnung eines Antrages als unzulässig oder Gründe für die
Anwendung des beschleunigten Prüfungsverfahrens aber eine Voraussetzung für die
Durchführung eines Asylverfahrens an der Grenze.
Die Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid mit den sich aus Art. 53 Abs. 2 lit. a
ergebenden Voraussetzungen nicht auseinandergesetzt. In diesem Zusammenhang ist auch

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festzuhalten, dass bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.2026,
W 601 2350772-2, auf Art. 53 Abs. 2 lit a VerfVO hingewiesen und dargelegt wurde, „dass ein
Grenzverfahren dann nicht geführt werden darf oder jederzeit zu beenden ist, wenn die
Gründe für die Ablehnung als unzulässig oder die Voraussetzungen für ein beschleunigtes
Verfahren nicht vorliegen“.
Das BFA führt im angefochtenen Bescheid weder Gründe für die Ablehnung des Antrages für
unzulässig

noch

Gründe

dafür

an,

warum

gegenständlich

ein

beschleunigtes

Prüfungsverfahren zu führen ist. Im Falle, dass die Behörde von einem beschleunigten
Prüfungsverfahren ausgeht, wäre darzulegen gewesen, welchen (oder welche) der zehn
Tatbestände des Art. 42 Abs. 1 VerfVO sie als erfüllt ansieht. Im gegenständlichen Bescheid
werden dazu keine Feststellungen getroffen, keine beweiswürdigenden Erwägungen angestellt
und in der rechtlichen Beurteilung auf diese Voraussetzungen für die Zulässigkeit des
Asylverfahrens an der Grenze nicht eingegangen.
Da der gegenständliche Bescheid in diesem Zusammenhang die in Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL
ausdrücklich geforderten Entscheidungsvoraussetzungen – nämlich die sachlichen und
entsprechenden rechtlichen Gründe der Entscheidung – nicht enthält, erweist sich dieser als
rechtswidrig.
Zudem stellt die fehlende Auseinandersetzung damit, ob Gründe für ein beschleunigtes
Prüfungsverfahren bzw. Gründe für die Ablehnung des Antrages als unzulässig gegeben sind,
einen wesentlichen Begründungsmangel dar und erweist sich der Bescheid – ungeachtet einer
unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL – auch aus diesem Grund als
rechtswidrig. Indem der Bescheid diese Gründe nicht anführt, keine entsprechenden
Feststellungen trifft und dazu keine beweiswürdigenden Erwägungen darlegt, wird er den
Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung, die eine Rechtsverfolgung durch die
Partei ermöglichen und einer nachprüfenden gerichtlichen Kontrolle zugänglich sein soll, nicht
gerecht und vermag diese Begründung die Anordnung im Spruch, wonach sich der BF im
Sondertransit am Flughafen Wien aufzuhalten hat, nicht zu tragen, weshalb der Bescheid
wegen eines wesentlichen Begründungsmangels zu beheben ist.
3.9. Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der Bescheid zu beheben.
3.10. Auf den Antrag des BF der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war nicht
mehr einzugehen, da mit der Behebung des Bescheides das Verfahren bereits in der
Hauptsache beendet war (vgl. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2015/21/0091).

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3.11. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für
erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das
vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde
zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde
angefochtene

Bescheid

aufzuheben,

die

angefochtene

Ausübung

unmittelbarer

verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für
rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder
abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das
Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer
Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine
weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung
weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,
BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr.
C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5
VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien
ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten)
Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1
VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der gegenständlich
angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das
Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die
Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung
einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dis ist der Fall, wenn die
Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht,
wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in
der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet
wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage
vorliegen.

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Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 9 Abs. 5
AufnahmeRL auf bescheidförmige Aufenthaltsanordnungen nach Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm
§ 32 AsylG sowie zur Frage, ob und inwieweit das Vorliegen der Voraussetzungen für das
Führen eines Grenzverfahrens als Vorfrage bei der bescheidförmigen Aufenthaltsanordnung
nach Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm § 32 AsylG zu behandeln ist, fehlt.
Die Revision ist daher zuzulassen.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde
an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine ordentliche bzw. für den Fall der Nichtzulassung
der Revision eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Für die Abfassung und Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision gilt Anwaltspflicht.
Zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist berechtigt, wer sich durch
die Entscheidung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen
Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in Rechten verletzt erachtet. Eine Revision
ist zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher
Bedeutung abhängt.
Eine Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Eine Revision ist beim
Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine
Eingabengebühr von € 340,-- zu entrichten.
Wenn Sie außerstande sind, die Kosten der Führung eines Verfahrens vor dem
Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof ohne Beeinträchtigung des
notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, ist Ihnen
Verfahrenshilfe zu bewilligen.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser
Entscheidung in Fällen der ordentlichen Revision beim Bundesverwaltungsgericht, in allen
anderen Fällen beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den
Verwaltungsgerichtshof sind nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des

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Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich darauf verzichtet wurde. Der Verzicht auf die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist bis zur Zustellung der Ausfertigung des
Erkenntnisses oder Beschlusses dem Bundesverwaltungsgericht, nach Zustellung der
Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses dem Verfassungsgerichtshof schriftlich
bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Der Verzicht auf die Revision ist dem
Bundesverwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde
der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen
abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Gerichtsabteilung W180, am 29.09.2026

[Richter]
(Richter)
Unterzeichner

Bundesverwaltungsgericht

Datum/Zeit

2026-09-29T12:40:45+02:00

Aussteller-Zertifikat

CN=a-sign-corporate-07,OU=a-sign-corporate-07,O=A-Trust Ges. f.
Sicherheitssysteme im elektr. Datenverkehr GmbH,C=AT

Serien-Nr.

[Zahl]

Hinweis

Dieses Dokument wurde amtssigniert.

Prüfinformation

Informationen zur Prüfung des elektronischen Siegels bzw. der elektronischen Signatur finden Sie unter:
https://www.signatur.rtr.at/de/vd/Pruefung.html
Informationen zur Prüfung des Ausdrucks finden Sie unter: https://www.bvwg.gv.at/service/amtssignatur

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