Praxiskommentar AsylG und GEAS

BVwG 28.09.2026, W242 2350534-4 (anonymisiert)

Dr. Gregor Klammer · 26. Oktober 2026

BVwG 28.09.2026, W242 2350534-4

Anonymisierte Textfassung. Die Entscheidung ist im RIS noch nicht veröffentlicht; sie ist hier zur Nachprüfung der Zitate im Kommentar wiedergegeben. Namen, Geburtsdaten, Behördenzahlen und Richternamen sind ersetzt. Der Verfasser des Kommentars ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.

Sitz Wien
Erdbergstraße 192 - 196, 1030 Wien
Tel: +43 1 601 49 - 0
Fax: +43 1 711 23 - 889 15 41
www.bvwg.gv.at

Geschäftszahl (GZ):

W242 2350534-4/5E
(bitte bei allen Eingaben anführen)

I M

N A M E N

D E R

R E P U B L I K !

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter [Richter] als Einzelrichter über die
Beschwerde des [Beschwerdeführer], geboren am [Datum], Staatsangehörigkeit Bangladesch, vertreten
durch [Rechtsanwalt], gegen den Bescheid des
Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2026, Zl. [Zahl des Bundesamtes], zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

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Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der BF, der nicht über die österreichische Staatsangehörigkeit verfügt, stellte sich am
02.09.2026, 15:12 Uhr, am Flughafen Wien-Schwechat der Einreisekontrolle und wies sich mit
einem bengalischen Reisepass, Nr.: [Nummer], gültig bis zum [Datum] aus. Im Reisepass
war ein deutsches C-Visum, Nr.: [Nummer], gültig bis zum [Datum], enthalten.
Im Zuge der Einreisekontrolle fiel auf, dass der Inhaber des Reispasses nicht mit der Person
übereinstimmte, für welche der Reisepass ausgestellt wurde. Es konnten in weiterer Folge
Verfälschungsmerkmale festgestellt werden und wird gegen den Beschwerdeführer wegen
des Verdachtes des Gebrauchs fremder Ausweise und der Fälschung besonders geschützter
Urkunden ermittelt.
Am 02.09.2026 wurde der Beschwerdeführer einem Screeningverfahren unterzogen und ihm
die Einreise in das Bundesgebiet verweigert.
Der Beschwerdeführer stellte schließlich am 02.09.2026 im Rahmen der Einreisekontrolle
einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde am 03.09.2026 registriert und dem
Beschwerdeführer ein Registrierungsdokument ausgefolgt. Im Zuge der Einvernahme, die im
Rahmen der Registrierung durchgeführt wurde, machte der Beschwerdeführer abweichende
Angaben. So verneinte er die Frage nach traumatisierenden Erlebnissen, etwa im Rahmen von
Folter oder Misshandlung, gab aber in weiterer Folge an, von unbekannten Personen entführt
und geschlagen worden zu sein.
Mit Bescheid vom 03.09.2026, GZ.: [Zahl des Bundesamtes], wurde der Beschwerdeführer
gemäß Art. 54 Abs. 1 der Verfahrensverordnung (EU) 2024/1348 iVm § 32 AsylG 2005 durch
das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Aufenthalt im Sondertransit Nordstraße
Objekt 800 am Flughafen Wien-Schwechat zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze
verpflichtet. Die Einreise wurde ihm nicht gestattet. Die aufschiebende Wirkung einer
Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.
Begründend wurde im Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die
Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen würde und er an der Außengrenze einen Antrag auf
internationalen Schutz gestellt habe. Es werde daher ein Asylverfahren an der Grenze nach
Art. 43 bis 54 der VerfVO geführt. In der Person des Beschwerdeführers wären keine Gründe
nach Art. 2, 3 und 8 EMRK ersichtlich, welche der Durchführung eines Grenzverfahrens
entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer wurde auf die Möglichkeit jederzeit

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ausreisen zu können hingewiesen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am
03.09.2026, 14:00 Uhr durch einen Dolmetscher übersetzt.
Ein Informationsblatt betreffend die Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG wurde dem
Beschwerdeführer am 04.09.2026 persönlich ausgefolgt.
Die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen übermittelte am
07.09.2026 eine Mitteilung der Bedürfnisbeurteilung nach § 2b GVG-B, in welcher festgestellt
worden sei, dass beim Beschwerdeführer medizinische Hinweise auf eine mögliche Folter
vorliegen würden.
Der Beschwerdeführer übermittelte durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter am
09.09.2026, 18:32 Uhr, gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes
für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2026, welche mit einem Antrag auf Verbleib nach Art.
68 Abs. 4 VerfVO verbunden wurde. Begründend wurde in der Beschwerde im Wesentlichen
ausgeführt, dass der Bescheid aufgrund von Begründungs- und Ermittlungsmängel
rechtswidrig sei. So wäre die Feststellung, es würden keine Gründe im Sinne der Art. 2, 3 und
8 EMRK gegeben sein, ohne erkennbare Ermittlungstätigkeit ergangen.
Das BVwG folgte der Beschwerde und hob den Bescheid mit Erkenntnis, GZ.: W242 23505342/4E, vom 15.09.2026, auf.
Das BFA erließ am 15.09.2026 gegenständlichen Bescheid nach Artikel 54 Abs. 1 Verordnung
(EU) 2024/1348 in Verbindung mit § 32 AsylG 2005 und ordnete erneut den Aufenthalt im
Sondertransit Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat an und schloss die
aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aus.
Der Beschwerdeführer erhob noch am selben Tag gegen diesen Bescheid erneut Beschwerde
und führte begründend zusammengefasst aus, dass in der Begründung eines Bescheides die
Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgebenden
Erwägungen und die darauf gestützte rechtliche Beurteilung klar und übersichtlich
zusammenzufassen sind. Der aktuelle Bescheid enthalte die gleichen Feststellungen zum
Gesundheitszustand und zur Vulnerabilität des Beschwerdeführers, wie der behobene
Bescheid. Der aktuelle Bescheid übernehme somit die als unzureichend beurteilten
Feststellungen und ergänze diese lediglich um den Verweis auf die Anerkennungsquote des
Herkunftsstaates. Die Zulässigkeit eines Grenzverfahrens sei als Vorfrage nicht geprüft
worden. Der Bescheid stütze die Zulässigkeit des beschleunigten Verfahrens lediglich auf Art.
42 Abs. 1 lit. j VerfVO und die Anerkennungsquote des Herkunftsstaates. Diese Gesetzesstelle

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sehe selbst vor, dass von der genannten statistischen Vermutung abzusehen sei, wenn der
Antragsteller einer Personengruppe angehöre, bei der der genannte Prozentsatz nicht als
repräsentativ für ihren Schutzbedarf angesehen werden könne. Der angefochtene Bescheid
enthalte keine Auseinandersetzung mit dieser Frage.
Der angefochtene Bescheid stelle fest, dass keine Anhaltspunkte für eine Vulnerabilität des
Beschwerdeführers bestünden und stütze dies auf eine vorläufige Vulnerabilitätsprüfung. Die
Behörde setze sich insbesondere nicht mit der vorliegenden individuellen, bereits am
07.09.2026

der

Behörde

durch

die

Bundesagentur

für

Betreuungs-

und

Unterstützungsleistungen GmbH übermittelten Mitteilung der Bedürfnisprüfung, in welcher
festgestellt werde, dass beim Beschwerdeführer medizinische Hinweise auf eine mögliche
Folter vorliegen würden, auseinander. Dies stehe im Widerspruch mit den Feststellungen der
Behörde und liege somit eine Aktenwidrigkeit vor. Beweiswürdigende Überlegungen, weshalb
trotz der Mitteilung keine Vulnerabilität angenommen werde, enthalte der Bescheid nicht.
Ein Verfahren an der Grenze sei nicht durchzuführen bzw. zu beenden, wenn Antragsteller mit
besonderen Bedürfnissen betroffen seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Der dargestellte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
Der BF ist ein volljähriger Staatsangehöriger der Volksrepublik Bangladesch, seine Identität
steht nicht fest. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder
Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter und verfügt über kein Aufenthaltsrecht für
Österreich.
Der BF befindet sich seit dem 03.09.2026 im Sondertransitbereich des Flughafens WienSchwechat.

Beweiswürdigung:

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Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten
betreffend die bereits erledigte Maßnahmenbeschwerde des Beschwerdeführers und des
gegenständlichen Verfahrens.

Aufgrund der unzweifelhaften Aktenlage konnte der Verfahrensgang festgestellt und der
Entscheidung als Sachverhalt zu Grunde gelegt werden.
Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels geeigneter Dokumente nicht festgestellt
werden. Die Feststellung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruht auf seinen
bisher gemachten Angaben und wird diese auch durch das Bundesamt für Fremdenwesen und
Asyl nicht bezweifelt.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:

Die Beschwerde greift erneut Begründungsmängel des Bescheides auf. Dahingehend ist ihr zu
Folgen.
Artikel 54 Abs. 1 der [Verfahrens]Verordnung (EU) 2024/1348 lautet:
Während der Prüfung von Anträgen, die einem Verfahren an der Grenze unterliegen,
schreiben die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der [Aufnahme]Richtlinie (EU) 2024/1346 und
unbeschadet des Artikels 10 dieser Richtlinie den Antragstellern vor, dass sie sich
grundsätzlich an der Außengrenze oder in der Nähe der Außengrenze oder in den Transitzonen
oder an anderen bestimmten Standorten innerhalb ihres Hoheitsgebiets aufhalten müssen,
wobei den besonderen geografischen Gegebenheiten dieses Mitgliedstaats in vollem Umfang
Rechnung getragen wird.
§ 32 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl. I Nr. 39/2026) lautet:
Ein Fremder, der einer Erstaufnahmestelle gemäß § 31 Abs. 1 vorgeführt worden ist, kann,
soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur
Sicherung einer Zurückweisung an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im
Bereich dieser Erstaufnahmestelle aufzuhalten (Sicherung der Zurückweisung); er darf
jederzeit ausreisen.

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Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 bildet somit die Rechtsgrundlage für die
Anordnung eines bestimmten Aufenthaltsortes und ergibt sich daraus, dass diese Anordnung
an eine Person, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten, zweckgebunden und von der
Zulässigkeit eines Grenzverfahrens abhängig ist.
Artikel 9 Abs. 4 und 5 der [Aufnahme]Richtlinie (EU) 2024/1346 lauten:
(4) Die nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen Entscheidungen müssen verhältnismäßig sein
und der individuellen Situation des Antragstellers, einschließlich seiner besonderen
Bedürfnisse bei der Aufnahme, Rechnung tragen.
(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in jeder nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels
getroffenen Entscheidung die dieser zugrunde liegenden sachlichen und gegebenenfalls
rechtlichen Gründe angegeben werden. Die Antragsteller werden schriftlich über eine solche
Entscheidung sowie über die Verfahren für die Anfechtung der Entscheidung nach Artikel 29
und über die Folgen eines Verstoßes gegen die durch die Entscheidung auferlegten Pflichten
unterrichtet. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Antragsteller darüber in einer Sprache, die
sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie
verstehen, und in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in
klarer und einfacher Sprache. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die nach diesem
Artikel getroffenen Entscheidungen von Amts wegen von einer Justizbehörde überprüft
werden, wenn sie länger als zwei Monate angewandt worden sind, oder dass solche
Entscheidungen auf Antrag des betreffenden Antragstellers gemäß Artikel 29 angefochten
werden können.
Aus Art. 9 Abs. 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2024/1346 ergeben sich somit Standards, die bei
der Anordnung nach Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 zu beachten sind.
Gemäß Art. 53 Abs. 2, lit. b und d der Verordnung (EU) 2024/1348 führen die Mitgliedstaaten
das Verfahren an der Grenze nicht durch oder beenden das Verfahren zu jedem Zeitpunkt des
Verfahrens, wenn
b) Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme, einschließlich
Minderjährigen, gemäß Kapitel IV der Richtlinie (EU) 2024/1346 an den in Artikel 54
genannten Standorten nicht die erforderliche Unterstützung bereitgestellt werden kann;
[…]

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d) es einschlägige medizinische Gründe, einschließlich Gründen der psychischen Gesundheit,
für die Nichtanwendung des Verfahrens an der Grenze gibt;
Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2026, GZ.:
[Zahl des Bundesamtes], kommt diesen Anforderungen, die eine Entscheidung nach Art. 53
und 54 Verordnung (EU) 2024/1348 aufweisen muss, nicht nach.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl trifft die Feststellungen, dass der
Beschwerdeführer körperlich und geistig gesund sei, er an keiner lebensbedrohlichen
Erkrankungen leide, die der Führung eines Grenzverfahrens entgegenstehen würden und
keine Anzeichen für eine Vulnerabilität bestehen würden.
Beweiswürdigend führ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl lediglich aus, dass sich die
Feststellungen zur Gesundheit und Vulnerabilität aus dem Akteninhalt ergeben würden. Des
Weiteren

würden

die

vorläufige

Gesundheitskontrolle

sowie

die

vorläufige

Vulnerabilitätsprüfung keinerlei medizinischen Auffälligkeiten bzw. Hinweise auf eine
Vulnerabilität ergeben.
Die

Behörde

verkennt

dabei,

dass

die

Bundesagentur

für

Betreuungs-

und

Unterstützungsleistungen GmbH, bereits am 07.09.2026 eine Mitteilung des Ergebnisses der
Bedürfnisbeurteilung übermittelt hat, in dem mitgeteilt wird, dass es sich beim
Beschwerdeführer um ein potentielles Opfer von Folter handeln könnte und das medizinische
Hinweise dafür vorliegen würden.
Der Beschwerdeführer gab im Zuge der Registrierung des Antrages auf internationalen Schutz
bereits am 03.09.2026 an, dass er in seiner Heimat verhaftet, bedroht bzw. gefoltert worden
sei.
Die Behörde unterlässt es in diesem Zusammenhang sich mit den widersprüchlichen Fakten
des Aktes auseinanderzusetzen und kommt unbegründet bzw. nicht nachvollziehbar zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer gesund sei und keine Hinweise auf eine Vulnerabilität
geben seien.
Vor dem Hintergrund, dass der gesundheitliche Zustand eines Antragstellers für die
Zulässigkeit

eines

Grenzverfahrens

von

erheblicher

Bedeutung

ist,

muss

dem

Beschwerdeführer gefolgt werden, wenn er behauptet, dass der gegenständlich angefochtene
Bescheid keine ausreichenden Ausführungen zur Beurteilung der Zulässigkeit der Führung
eines Grenzverfahrens enthält.

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Mangels ausreichender Feststellungen, beweiswürdigender Überlegungen und rechtlicher
Beurteilung hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Führung eines Grenzverfahrens aus
medizinischer

Sicht

liegt

ein

die

Rechtswidrigkeit

des

Bescheides

bewirkender

Begründungsmangel vor.
Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der Bescheid zu beheben.

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985
idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses
auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz
zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung
einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung
von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw.
sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In Bezug auf die sich im gegenständlichen Verfahren ergebenden Rechtsfragen liegt eine
aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor.
Die Revision war daher zuzulassen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der schriftlichen
Ausfertigung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine ordentliche bzw.
für den Fall der Nichtzulassung der Revision eine außerordentliche Revision an den
Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Für die Abfassung und Einbringung einer
Beschwerde bzw. einer Revision gilt Anwaltspflicht.
Zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist berechtigt, wer sich durch
die Entscheidung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen

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Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in Rechten verletzt erachtet. Eine Revision
ist zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher
Bedeutung abhängt.
Eine Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Eine Revision ist beim
Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine
Eingabengebühr von € 340,-- zu entrichten.
Wenn Sie außerstande sind, die Kosten der Führung eines Verfahrens vor dem
Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof ohne Beeinträchtigung des
notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, ist Ihnen
Verfahrenshilfe zu bewilligen.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser
Entscheidung in Fällen der ordentlichen Revision beim Bundesverwaltungsgericht, in allen
anderen Fällen beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den
Verwaltungsgerichtshof sind nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des
Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich darauf verzichtet wurde. Der Verzicht auf die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist bis zur Zustellung der Ausfertigung des
Erkenntnisses oder Beschlusses dem Bundesverwaltungsgericht, nach Zustellung der
Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses dem Verfassungsgerichtshof schriftlich
bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Der Verzicht auf die Revision ist dem
Bundesverwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde
der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen
abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Gerichtsabteilung W242, am 28. September 2026

[Richter]
(Richter)

Unterzeichner

Bundesverwaltungsgericht

Datum/Zeit

2026-09-29T14:54:35+02:00

Aussteller-Zertifikat

CN=a-sign-corporate-07,OU=a-sign-corporate-07,O=A-Trust Ges. f.
Sicherheitssysteme im elektr. Datenverkehr GmbH,C=AT

Serien-Nr.

[Zahl]

Hinweis

Dieses Dokument wurde amtssigniert.

Prüfinformation

Informationen zur Prüfung des elektronischen Siegels bzw. der elektronischen Signatur finden Sie unter:
https://www.signatur.rtr.at/de/vd/Pruefung.html
Informationen zur Prüfung des Ausdrucks finden Sie unter: https://www.bvwg.gv.at/service/amtssignatur

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