Praxiskommentar AsylG und GEAS

BVwG 28.09.2026, W140 2350768-4 (anonymisiert)

Dr. Gregor Klammer · 26. Oktober 2026

BVwG 28.09.2026, W140 2350768-4

Anonymisierte Textfassung. Die Entscheidung ist im RIS noch nicht veröffentlicht; sie ist hier zur Nachprüfung der Zitate im Kommentar wiedergegeben. Namen, Geburtsdaten, Behördenzahlen und Richternamen sind ersetzt. Der Verfasser des Kommentars ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.

Sitz Wien
Erdbergstraße 192 – 196, 1030 Wien
Tel: +43 1 601 49 - 0
Fax: +43 1 711 23 - 889 15 41
www.bvwg.gv.at
Geschäftszahl (GZ):

W140 2350768-4/5E
(bitte bei allen Eingaben anführen)

I M

N A M E N

D E R

R E P U B L I K !

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin [Richterin] über die Beschwerde
von [Beschwerdeführer], geboren am [Datum], StA. Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt [Rechtsanwalt], gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
18.09.2026, Zl. [Zahl des Bundesamtes], zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

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Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) reiste am 24.08.2026 auf dem Luftweg nach
Österreich und stellte sich der internationalen Einreisekontrolle am Flughafen WienSchwechat. Der BF wies keine Identitätsdokumente vor, sondern stellte einen Antrag auf
internationalen Schutz. Er gab an, dass er nicht wisse, was mit seinem Reisepass passiert sei
und aus welchem Land er gekommen sei. Bei einer Durchsuchung der Gegenstände des BF
fanden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine gültige pakistanische ID-Card.
Weiters konnte festgestellt werden, dass der BF mit einem Flugzeug von Doha nach WienSchwechat gereist war. Der BF wurde am 24.08.2026 gemäß Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 der
Verordnung (EU) 2024/1356 (Screening-VO) einer Überprüfung (Screening) an der
Außengrenze unterzogen. Am 25.08.2026 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) registriert. Am selben
Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Registrierungsbefragung
statt. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 25.08.2026 wurde festgehalten, dass der BF
gemäß Art. 54 Abs. 1 Verordnung (EU) 2024/1348 (VerfVO) zum Aufenthalt im Sondertransit
am Flughafen Wien-Schwechat zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze verpflichtet sei
und ihm die Einreise nicht gestattet werde. Mit Bescheid des BFA vom 25.08.2026, Zl.
[Zahl des Bundesamtes], wurde der BF gemäß Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm § 32 AsylG zum
Aufenthalt im Sondertransit am Flughafen Wien-Schwechat zur Sicherung des Asylverfahrens
an der Grenze verpflichtet und es wurde ihm die Einreise nicht gestattet (Spruchpunkt I.). Die
aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen
(Spruchpunkt II.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 14.09.2026 Beschwerde.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2026 wurde der Beschwerde
stattgegeben und der Bescheid behoben. Begründend wurde u.a. Folgendes ausgeführt:
„3.2.3. Im angefochtenen Bescheid finden sich keinerlei (individuelle) Feststellungen bzw. Ausführungen zur
Zulässigkeit des Führens eines Grenzverfahrens und der Verweigerung der Einreise als Grundvoraussetzung für
die Anordnung einer Aufenthaltnahme an einem bestimmten Ort iSd Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm § 32 AsylG 2005.
Im angefochtenen Bescheid wird zwar ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die gesetzlichen
Einreisevoraussetzungen nicht erfülle, er an der Außengrenze einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und
dieser im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze gemäß Art. 43 bis 54 der VerfVO geprüft werde. Dem
angefochtenen Bescheid ist jedoch nicht einmal ansatzweise eine Begründung zu entnehmen, warum der
Beschwerdeführer nicht die gesetzlichen Einreisevoraussetzungen erfülle und sein Antrag auf internationalen
Schutz im Rahmen eines Grenzverfahrens geprüft werde. Dem Bescheid fehlt es an jeglichen individuellen
Feststellungen, vielmehr beinhaltet dieser lediglich pauschale Textbausteine, die einen Bezug zum
Beschwerdeführer und dem gegenständlichen Verfahren gänzlich vermissen lassen.
Wie bereits oben (siehe Pkt. 3.2.2.1. – 3.2.2.5.) ausgeführt, sieht Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm Art. 9 Abs. 5
AufnahmeRL vor, dass die Anordnung, sich an einem bestimmten Ort an der Grenze aufzuhalten, die sachlichen
und rechtlichen Gründe für diese Entscheidung enthalten muss. Der angefochtene Bescheid enthält jedoch weder
die sachlichen noch die rechtlichen Gründe der Aufenthaltsanordnung, zumal er jeglicher Feststellungen,

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beweiswürdigender Überlegungen und individueller rechtlicher Schlussfolgerungen entbehrt. Da der
angefochtene Bescheid die in Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL ausdrücklich geforderten Entscheidungsvoraussetzungen
– nämlich die sachlichen und entsprechenden rechtlichen Gründe der Entscheidung – nicht enthält, stellt sich
dieser bereits aus diesem Grund als rechtswidrig dar.
3.2.4. Im Übrigen erweist sich der angefochtene Bescheid des BFA – ungeachtet einer unmittelbaren
Anwendbarkeit von Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL – auch wegen eines wesentlichen Begründungsmangels (vgl. § 58
Abs. 2, § 60 AVG) als rechtswidrig.(…)
3.2.6. Der angefochtene Bescheid des BFA wird diesen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung, die
eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichen und einer nachprüfenden gerichtlichen Kontrolle zugänglich
sein soll, keineswegs gerecht. Der angefochtene Bescheid enthält weder Feststellungen zum Sachverhalt noch
eine Beweiswürdigung. Die rechtliche Beurteilung beschränkt sich auf bloß allgemein gehaltene Ausführungen,
ohne diese näher zu begründen. Es fehlt eine nähere Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des
Einzelfalles und eine Begründung, weshalb das BFA zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer nicht
die gesetzlichen Einreisevoraussetzungen erfülle, sein Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen eines
Grenzverfahrens geprüft werde und sich der Beschwerdeführer im Sondertransit am Flughafen Wien-Schwechat
aufzuhalten habe.
3.2.7. Der angefochtene Bescheid des BFA weist somit einen derart wesentlichen Begründungsmangel auf, dass
er die Anordnungen im Spruch – die Verpflichtung des Beschwerdeführers, sich im Sondertransit am Flughafen
Wien-Schwechat aufzuhalten, sowie die Nichtgewährung der Einreise in das österreichische Bundesgebiet – nicht
zu tragen vermag, weshalb er im Beschwerdeverfahren nicht sanierbar ist (vgl. dazu die – wenn auch in einem
anderen Kontext ergangene – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH 29.1.2025, Ra
2024/21/0164; 31.08.2023, Ra 2023/21/0044; 19.11.2020, Ra 2020/21/0004, mwN).(…)“

Mit Bescheid des BFA vom 18.09.2026 wurde gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2024/1348

des

Europäischen Parlaments und des

Rates

vom 14. Mai 2024

(Verfahrensverordnung idF VerfVO) iVm § 32 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG
2005) idgF der BF zum Aufenthalt im Sondertransit Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien
Schwechat zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze verpflichtet. Dem BF wurde die
Einreise nicht gestattet (Spruchpunkt I). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde
gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II). Der Bescheid wurde der
Vertretung des BF am selben Tag zugestellt. In der Begründung führt das BFA aus, der BF erfülle
die Voraussetzungen zur Einreise nach Österreich nicht und sei auch noch nicht eingereist.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Vertretung am 18.09.2026 Beschwerde.
Das BFA bezweckte mit einer Aktenteilübermittlung per E-Mail die Vorlage der
Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 18.09.2026. Mit Aktenvermerk des
Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.09.2026 wurde das Verfahren geschlossen, zumal die
Entscheidungspflicht des BVwG mangels rechtmäßiger Einbringung nicht ausgelöst wurde.
Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 23.09.2026 beim
Bundesverwaltungsgericht in der Gerichtsabteilung W 140 ein.
In der Beschwerde wurde Folgendes vorgebracht:
„In der oben bezeichneten Rechtssache erhebt der Antragsteller [Beschwerdeführer], geb. [Datum], StA. Pakistan,
vertreten durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter, innerhalb offener Frist Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht gegen den im Betreff genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und
Asyl vom 18.09.2026, zugestellt am selben Tag durch persönliche Ausfolgung im Sondertransit Nordstraße Objekt
800, Flughafen Wien-Schwechat.
I. SACHVERHALT
Der Antragsteller reiste am 24.08.2026 auf dem Luftweg aus Doha kommend am Flughafen Wien-Schwechat an
und stellte im Zuge der Einreisekontrolle einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde noch am selben Tag

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einer Überprüfung gemäß der Verordnung (EU) 2024/1356 (Screening-VO) unterzogen.
Am 25.08.2026 wurde der Antrag registriert. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
selben Tag, Zl. [Zahl des Bundesamtes], wurde der Antragsteller gemäß Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm § 32 AsylG
2005 zum Aufenthalt im Sondertransit Nordstraße Objekt 800 verpflichtet und ihm die Einreise nicht gestattet;
die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.
Die Begründung dieses Bescheides erschöpfte sich in der Feststellung, der Antragsteller erfülle die gesetzlichen
Einreisevoraussetzungen nicht und es seien keine in seiner Person gelegenen Gründe nach Art. 2, Art. 3 oder Art.
8 EMRK ersichtlich, die der Durchführung des Grenzverfahrens entgegenstünden. Individuelle Feststellungen zum
Einzelfall, eine Beweiswürdigung oder eine Auseinandersetzung mit der Zulässigkeit der Führung eines
Grenzverfahrens enthielt der Bescheid nicht.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde. Mit
Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2026, W618 2350768-2/3E, wurde dieser Beschwerde
stattgegeben und der Bescheid vom 25.08.2026 zur Gänze behoben; die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG zugelassen.
Das Bundesverwaltungsgericht hielt in dieser Entscheidung fest, dass Art. 9 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2024/1346
(Aufnahme-RL) in § 32 AsylG 2005 nicht umgesetzt wurde, die Umsetzungsfrist nach Art. 35 Aufnahme-RL jedoch
bereits am 12.06.2026 abgelaufen sei, und dass sich Antragsteller daher unmittelbar auf die dort vorgesehenen
unbedingten und hinreichend genauen Rechte berufen könnten (unter Hinweis auf EuGH 04.12.1 974, 41/74, van
Duyn; EuGH 19.01.1982, 8/81, Becker). Der Bescheid vom 25.08.2026 sei zudem wegen eines wesentlichen, im
Beschwerdeverfahren nicht sanierbaren Begründungsmangels (§ 58 Abs. 2, § 60 AVG) rechtswidrig, weil er sich
in pauschalen Textbausteinen ohne jeden Bezug zur individuellen Situation des Antragstellers erschöpft habe.
Der angefochtene Bescheid vom 18.09.2026 wurde dem Antragsteller unmittelbar im Anschluss an diese - am
selben Tag ergangene - Aufhebung zugestellt. Er ordnet gegenüber dem Antragsteller neuerlich den Aufenthalt
im Sondertransit Nordstraße Objekt 800 zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze an und schließt die
aufschiebende Wirkung einer Beschwerde erneut aus.
Ein Vergleich der Begründung des angefochtenen Bescheides mit der soeben vom Bundesverwaltungsgericht
behobenen Vorgängerentscheidung zeigt, dass beide Texte wortidentisch sind. Der angefochtene Bescheid
enthält - wie sein soeben behobener Vorgänger - ausschließlich die Feststellung, der Antragsteller erfülle die
Einreisevoraussetzungen nicht und es seien keine in seiner Person gelegenen Gründe nach Art. 2, Art. 3 oder Art.
8 EMRK ersichtlich; individuelle Feststellungen, eine Beweiswürdigung und eine Auseinandersetzung mit der
Zulässigkeit der Führung eines Grenzverfahrens fehlen erneut vollständig.
In einem tatsächlich und rechtlich gleichgelagerten Parallelverfahren (Antragsteller(…)) hat das
Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom selben Tag, W601 2350772-2/3E, den dort ebenfalls am
25.08.2026 erlassenen und wortidentisch begründeten Bescheid aus denselben Gründen behoben und darüber
hinaus ausdrücklich festgehalten, dass die Erlaubnis zur Aufenthaltsanordnung nach Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm §
32 AsylG 2005 an die Zulässigkeit der Führung eines Grenzverfahrens anknüpft und die Rechtmäßigkeit dieser
Verfahrensführung als notwendige Vorfrage im Bescheid selbst darzulegen ist; ein bloßer Verweis auf das
faktische Führen eines Grenzverfahrens genüge nicht.
II. RECHTZEITIGKEIT UND ZULÄSSIGKEIT
Der Rechtsvertreter beruft sich auf die ihm erteilte Vollmacht (laut RAO).
Das Bundesamt bezeichnet die angefochtene Entscheidung in der Begründung zu Spruchpunkt I. selbst
ausdrücklich nicht als asylrechtliche Entscheidung in der Sache, sondern als der Sachentscheidung vorgelagerte
Verfahrensentscheidung. Für eine solche Verfahrensentscheidung gilt die allgemeine Beschwerdefrist des § 7 Abs.
4 VwGVG von vier Wochen ab Zustellung, nicht die verkürzte Frist für Sachentscheidungen im beschleunigten
Verfahren; dies entspricht auch der dem Bescheid selbst beigefügten Rechtsmittelbelehrung.
Der angefochtene Bescheid wurde dem Antragsteller am 18.09.2026 zugestellt. Die vorliegende Beschwerde wird
innerhalb dieser Frist erhoben und ist daher rechtzeitig.
III. BESCHWERDEGRÜNDE
a.) Wesentlicher Begründungsmangel (§ 58 Abs. 2, § 60 AVG)
Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich
Rechnung getragen wird. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die
für die Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte rechtliche Beurteilung klar und
übersichtlich zusammenzufassen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verlangt dies in
einem ersten Schritt die konkrete, eine Rechtsverfolgung ermöglichende Feststellung des maßgebenden
Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Beweiswürdigung und in einem dritten Schritt die rechtliche Beurteilung
(vgl. VwGH 21.12.2010, 2007/05/0231; 20.03.2014, 2012/08/0024; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069; 28.01.2015,
Ra 2014/18/0097).
Der angefochtene Bescheid enthält keine dieser drei Elemente. Er beschränkt sich auf die Wiedergabe des

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Gesetzestextes und die Feststellung, es seien keine in der Person des Antragstellers gelegenen Gründe nach Art.
2, Art. 3 oder Art. 8 EMRK ersichtlich. Weder wird dargelegt, welche Angaben des Antragstellers dieser
Einschätzung zugrunde liegen, noch, weshalb das Bundesamt zu diesem Ergebnis gelangt. Der Bescheid lässt
jeden Bezug zur individuellen Situation des Antragstellers vermissen.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union setzt die Wirksamkeit der durch Art. 47 GRC
gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle voraus, dass der Betroffene Kenntnis von den Gründen der ihm gegenüber
ergangenen Entscheidung erlangen kann, um seine Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen verteidigen zu
können (vgl. EuGH 15.10.1987, 222/86, Heylens u.a.; EuGH 04.06.2013, C-300/1 1, ZZ; EuGH 24.11.2020, C225/19 und C-226/19, Minister van Buitenlandse Zaken). Ein Bescheid, der ausschließlich aus austauschbaren
Textbausteinen besteht, versetzt den Betroffenen nicht in die Lage, seine Rechte wirksam zu verteidigen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Begründungsmangel am Vorgängerbescheid vom 25.08.2026 - der
wortidentisch mit dem hier angefochtenen Bescheid ist - bereits als derart wesentlich beurteilt, dass er die
Anordnungen im Spruch nicht zu tragen vermag und im Beschwerdeverfahren nicht sanierbar ist. Da der
angefochtene Bescheid diesen Mangel unverändert wiederholt, kann für ihn nichts anderes gelten.
Der angefochtene Bescheid erweist sich somit wegen eines wesentlichen, nicht sanierbaren Begründungsmangels
als rechtswidrig.
b.) Unmittelbare Anwendbarkeit von Art. 9 Abs. 5 Aufnahme-RL
Art. 54 Abs. 1 VerfVO schreibt die Aufenthaltsanordnung ausdrücklich „gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU)
2024/1346” vor; Art. 43 Abs. 2 letzter Satz VerfVO verlangt zusätzlich, dass Maßnahmen zur Verhinderung der
unerlaubten Einreise mit der Aufnahme-RL im Einklang stehen. Die konkrete Ausgestaltung einer Anordnung nach
Art. 54 Abs. 1 VerfVO hat daher den Anforderungen des Art. 9 Abs. 4 und Abs. 5 Aufnahme-RL an
Verhältnismäßigkeit, Berücksichtigung der individuellen Situation, Begründung und Rechtsschutz zu entsprechen.
§ 32 AsylG 2005 enthält weder eine dem Art. 9 Abs. 5 Aufnahme-RL entsprechende Verpflichtung zur schriftlichen
Angabe der sachlichen und rechtlichen Gründe noch eine eigenständige Regelung des dort vorgesehenen
Rechtsschutzes. Auch die Erläuterungen zum Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG), BGBl. I Nr.
39/2026, behandeln bei § 32 AsylG 2005 nur organisatorische, terminologische und zeitliche Anpassungen; eine
Umsetzung von Art. 9 Abs. 5 Aufnahme-RL oder eine Auseinandersetzung damit, weshalb eine solche unterbleiben
konnte, findet sich dort nicht. § 32 AsylG 2005 setzt Art. 9 Abs. 5 Aufnahme-RL somit nicht vollständig um.
Die Umsetzungsfrist des Art. 35 Aufnahme-RL ist am 12.06.2026 abgelaufen. Nach ständiger Rechtsprechung des
Gerichtshofes der Europäischen Union können sich Einzelne nach Ablauf der Umsetzungsfrist gegenüber dem
Staat auf inhaltlich unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer Richtlinie berufen (EuGH
04.12.1974, 41/74, van Duyn; EuGH 19.01.1982, 8/81, Becker). Art. 9 Abs. 5 Aufnahme-RL räumt hinsichtlich der
schriftlichen Angabe der sachlichen und rechtlichen Gründe und der verständlichen Unterrichtung ein klares,
unbedingtes individuelles Recht ein und ist daher unmittelbar anwendbar.
Der angefochtene Bescheid genügt diesen unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Anforderungen nicht: Er
enthält weder die sachlichen noch die rechtlichen Gründe der Aufenthaltsanordnung im Sinne des Art. 9 Abs. 5
Aufnahme-RL, sondern erschöpft sich in der bloßen Wiedergabe des Gesetzestextes.
Der angefochtene Bescheid ist daher auch aus diesem, von der Begründungspflicht nach AVG unabhängigen
Grund rechtswidrig.
c.) Fehlende Prüfung der Zulässigkeit des Grenzverfahrens als Vorfrage
Die Befugnis, eine Anordnung nach Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm § 32 AsylG 2005 zu treffen, knüpft an die Zulässigkeit
der Führung eines Grenzverfahrens an. Gemäß Art. 53 Abs. 2 VerfVO ist das Grenzverfahren nicht durchzuführen
oder jederzeit zu beenden, wenn die Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren nach Art. 42 Abs. 1 VerfVO
nicht oder nicht mehr vorliegen; dem Antragsteller ist in diesem Fall die Einreise zu gestatten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu im bereits genannten Parallelverfahren ausdrücklich festgehalten, dass
es nicht genügt, im die Aufenthaltsanordnung treffenden Bescheid bloß auf das faktische Führen eines
Grenzverfahrens zu verweisen; vielmehr ist die Rechtmäßigkeit der Führung des Grenzverfahrens als notwendige
Vorfrage darzulegen, weil andernfalls einer gesonderten Überprüfung dieser Voraussetzungen für die gesamte,
unbestimmte Dauer eines allenfalls rechtswidrig geführten Grenzverfahrens der Boden entzogen wäre.
Der angefochtene Bescheid enthält - ebenso wie sein soeben aus diesem Grund behobener Vorgänger - keine
Feststellungen und keine rechtliche Beurteilung dazu, ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines
beschleunigten Verfahrens nach Art. 42 Abs.1 VerfVO überhaupt vorliegen und ob das Grenzverfahren gegenüber
dem Antragsteller weiterhin zulässig geführt werden darf. Auch aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid
rechtswidrig.
d.) Wiederholter, systematischer Verstoß gegen die Aufnahme-Richtlinie
Der angefochtene Bescheid wurde dem Antragsteller am selben Tag zugestellt, an dem das
Bundesverwaltungsgericht den wortidentisch begründeten Vorgängerbescheid wegen exakt jener Mängel
behoben hat, die der angefochtene Bescheid nun unverändert wiederholt. Dasselbe gilt spiegelbildlich für das

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oben genannte Parallelverfahren.
Es handelt sich damit nicht um ein einmaliges Versehen, sondern um die wiederholte Verwendung derselben, vom
Bundesverwaltungsgericht bereits als rechtswidrig beurteilten Textbausteine gegenüber demselben
Antragsteller, ohne dass die tragenden Erwägungen der Aufhebung in irgendeiner Weise Eingang in die neue
Entscheidung gefunden hätten. Dies begründet den Verdacht einer strukturellen, systematischen Praxis des
Bundesamtes, Anordnungen nach Art. 54 Abs. 1 VerfVO unabhängig vom Ausgang gerichtlicher Kontrolle
standardisiert und ohne Einzelfallprüfung zu erlassen.
Eine solche Praxis unterläuft nicht nur die Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes,
sondern auch den Zweck der in Art. 9 Abs. 5 Aufnahme-RL vorgesehenen Begründungs- und
Rechtsschutzgarantien, die dem Antragsteller eine wirksame Kontrolle einer ihn belastenden
Freiheitsbeschränkung ermöglichen sollen. Dies ist bei der Beurteilung des Gewichts der festgestellten
Rechtswidrigkeit sowie bei der Entscheidung über den nachfolgend gestellten Antrag auf Zuerkennung der
aufschiebenden Wirkung zu berücksichtigen.
e.) Fehlen einer gesetzlichen Entscheidungsfrist; verfassungs- und unionsrechtliche Bedenken
Weder die VerfVO noch § 32 AsylG 2005 sehen für die Erlassung einer Entscheidung nach Art. 54 Abs. 1 VerfVO
eine ausdrückliche Entscheidungsfrist vor. Dies steht im Gegensatz zu den übrigen, eng bemessenen Fristen
desselben Verfahrensabschnitts: Die Überprüfung nach der Screening-VO ist binnen wenigen Tagen
abzuschließen, und die Höchstdauer des gesamten Verfahrens an der Grenze beträgt gemäß Art. 51 Abs. 2 VerfVO
zwölf Wochen ab Registrierung.
Das Fehlen einer eigenen Entscheidungsfrist für die Anordnung nach Art. 54 Abs. 1 VerfVO entbindet das
Bundesamt nicht davon, diese Anordnung - ebenso wie jede andere Maßnahme im Grenzverfahren - so rasch wie
mit einer ordnungsgemäßen Prüfung vereinbar zu erlassen und laufend zu überprüfen, ob die Voraussetzungen
des Art. 53 Abs.2 VerfVO für eine Beendigung des Grenzverfahrens vorliegen. Dass Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL
sogar eine von Amts wegen vorzunehmende gerichtliche Überprüfung vorsieht, sobald eine solche Anordnung
länger als zwei Monate angewendet wurde, zeigt, dass der Unionsgesetzgeber gerade für den Fall einer über die
Anfangsphase hinaus andauernden Bewegungsbeschränkung eine wirksame, auf einer nachvollziehbaren
Begründung aufbauende gerichtliche Kontrolle voraussetzt.
Im bereits mehrfach genannten Parallelverfahren hat der dort anwaltlich vertretene Antragsteller unter Hinweis
auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Rechtssache Amuur gegen
Frankreich (EGMR 25.06.1996, 19776/92) zutreffend darauf hingewiesen, dass die Anhaltung in einem
Transitbereich eine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 5 EMRK darstellen kann, die eine rasche gerichtliche
Kontrolle erfordert, und dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dem Betroffenen eine solche Kontrolle
für die Dauer des Beschwerdeverfahrens gerade nimmt.
Es wird angeregt, dass das Bundesverwaltungsgericht vor diesem Hintergrund prüft, ob das Fehlen jeder
gesetzlichen Frist für eine Entscheidung nach Art. 54 Abs. 1 VerfVO mit den Anforderungen des Art. 5 EMRK und
des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit vereinbar ist, und ob diese Frage ebenso wie die Frage der unionsrechtlich gebotenen zeitlichen Begrenzung einer solchen Anordnung - einer
Klärung durch den Verfassungsgerichtshof (Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 B-VG) oder durch ein
Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (Art. 267 AEUV) zuzuführen ist. Der
Antragsteller regt dies an, ohne die abschließende Beurteilung dieser Rechtsfragen vorwegnehmen zu wollen.
IV. ANTRAG AUF ZUERKENNUNG DER AUFSCHIEBENDEN WIRKUNG
Gemäß § 13 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht der Beschwerde auf Antrag mit Beschluss die
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und
mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller ein unverhältnismäßiger Nachteil
verbunden wäre.
Wie oben dargelegt, bestehen erhebliche und durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom
18.09.2026 über den wortidentischen Vorgängerbescheid bereits bestätigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
angefochtenen Bescheides. Dem Vollzug des Bescheides - der fortdauernden, unbegründeten Beschränkung der
Bewegungsfreiheit des Antragstellers - steht daher kein zwingendes öffentliches Interesse gegenüber, das
schwerer wiegt als das Interesse des Antragstellers an der Beendigung einer bereits einmal als rechtswidrig
erkannten und nun in identischer Form wiederholten Maßnahme.
Ein unverhältnismäßiger Nachteil liegt schon darin, dass der Antragsteller ohne jede nachvollziehbare, seine
individuelle Situation berücksichtigende Begründung neuerlich am Verlassen des ihm zugewiesenen Ortes
gehindert wird, während eine wirksame gerichtliche Kontrolle dieser Beschränkung für die Dauer des
Beschwerdeverfahrens gerade ausgeschlossen würde.
Es wird daher beantragt, der vorliegenden Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 VwGVG die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen.

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V. ANTRÄGE
Aus den dargelegten Gründen werden folgende Anträge gestellt:
der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
vom 18.09.2026, Zl. [Zahl des Bundesamtes], ersatzlos zu beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid zu
beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen, den gesetzlichen und unionsrechtlichen
Begründungsanforderungen entsprechenden Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
zurückzuverweisen; der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen;
eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen; anzuregen, die aufgezeigte Frage der unionsrechtlich
gebotenen zeitlichen Begrenzung einer Anordnung nach Art. 54 Abs. 1 VerfVO dem Gerichtshof der Europäischen
Union gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorzulegen bzw. die aufgezeigten verfassungsrechtlichen
Bedenken zum Anlass für einen Antrag gemäß Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 B-VG an den
Verfassungsgerichtshof zu nehmen.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF führt den Namen [Beschwerdeführer] und gibt an, am [Datum] geboren worden und
pakistanischer Staatsangehöriger zu sein.
Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird festgestellt.
Der Bescheid des BFA vom 18.09.2026 gestaltet sich u.a. wie folgt:
„Begründung
A) Feststellungen
Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Sie führen die im Bescheidkopf genannte Identität und verfügen über die dort angeführte Staatsangehörigkeit.
Sie sind körperlich als auch geistig gesund. Sie leider an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, die der
Durchführung eines Asylverfahrens an der Grenze entgegensteht.
Bei Ihnen bestehen zudem keine Anhaltspunkte für eine Vulnerabilität.
Sie erfüllen die Voraussetzungen zur Einreise nach Österreich nicht und sind auch noch nicht eingereist.
B) Beweiswürdigung
Die Feststellungen betreffend Ihre Identität und Ihre Staatsangehörigkeit ergeben sich aus Ihren Angaben sowie
dem Inhalt Ihres Aktes.
Dass Sie gesund sind, an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leiden und keine Anhaltspunkte für eine
Vulnerabilität vorliegt, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Des Weiteren ergibt die vorläufige Gesundheitskontrolle
keinerlei medizinische Auffälligkeiten; vielmehr wird damit bestätigt, dass kein Bedarf an einer sofortigen
Gesundheitsversorgung oder ein Hinweis auf meldepflichtige Erkrankung besteht. Die vorläufige
Vulnerabilitätsprüfung ergab keine Anhaltspunkte, denen zufolge eine Vulnerabilität vorliegen könnte.
Hinsichtlich der einreiserechtlichen Voraussetzungen wird festgestellt, dass Sie die gesetzlichen Voraussetzungen
für eine Einreise nach Österreich nicht erfüllen; Sie sind weder Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels noch im
Besitz eines gültigen Visums oder eines gültigen Reisedokuments, das zur Überschreitung der Grenze berechtigt.
Zudem steht aktenkundig fest, dass Sie bislang nicht nach Österreich eingereist sind. Diese Feststellungen gründen
sich auf die aktengegenständlichen Informationen zu Ihrer bisherigen Aufenthalts- und Einreisesituation.
C) Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I.:
Gemäß Art 43 Abs 1 der VerfVO kann – sofern dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten noch nicht gestattet wurde – der Antrag, wenn er von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellt wurde, der die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
gem Art 6 der Verordnung (EU) 2016/399 nicht erfüllt, von einem Mitgliedstaat im Einklang mit den Grundsätzen
und Garantien nach Kapitel II im Rahmen eines Grenzverfahrens geprüft werden. Das Grenzverfahren kann
durchgeführt werden:
a) nach Stellung eines Antrags an einer Außengrenzübergangsstelle oder in einer Transitzone;
b) nach einem Aufgriff im Zusammenhang mit einem unbefugten Überschreiten der Außengrenze;

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c)

nach einer Ausschiffung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats im Anschluss an einen Such- und
Rettungseinsatz;
d) nach Übernahme der Person gem Art 67 Abs 11 der Verordnung (EU) 2024/1351.
Sie reisten mittels Flugzeugs an, erfüllen nicht die Einreisevoraussetzungen und stellten einen Antrag auf
internationalen Schutz.
In Ihrem Fall trifft Art 43 Abs 1 lit a der VerfVO zu, weshalb die Voraussetzungen für die Durchführung eines
Verfahrens an der Grenze erfüllt sind.
Gemäß Art 44 Abs 1 der VerfVO kann im Rahmen des Verfahrens an der Grenze über die Unzulässigkeit eines
Antrags gemäß Art 38 VerfVO oder über die Begründetheit eines Antrags, wenn eine der in Art 42 Abs 1
Buchstaben a bis g und Buchstabe j und Art 42 Abs 3 Buchstabe b VerfVO aufgeführten Umstände vorliegt,
entschieden werden.
Die gegenständliche Entscheidung ist nicht als (asylrechtliche) Entscheidung in der Sache selbst zu werten.
Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung in der Sache vorgelagerte Verfahrensentscheidung, die weder
eine eingehende Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz erfordert noch geeignet ist, den Ausgang des
Verfahrens vorwegzunehmen.
Gemäß Art 54 Abs 1 der VerfVO schreiben die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2024/1346 und
unbeschadet des Artikels 10 dieser Richtlinie den Antragstellern während der Prüfung von Anträgen, die einem
Verfahren an der Grenze unterliegen, vor, dass sie sich grundsätzlich an der Außengrenze oder in der Nähe der
Außengrenze oder in den Transitzonen oder an anderen bestimmten Standorten innerhalb ihres Hoheitsgebiets
aufhalten müssen, wobei den besonderen geografischen Gegebenheiten dieses Mitgliedstaats in vollem Umfang
Rechnung getragen wird.
Gemäß § 32 Abs 1 AsylG 2005 idgF kann ein Fremder, der einer Erstaufnahmestelle gemäß § 31 Abs 1 vorgeführt
worden ist, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer
Zurückweisung an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser Erstaufnahmestelle
aufzuhalten (Sicherung der Zurückweisung); er darf jederzeit ausreisen.
Es wird Ihnen hiermit gemäß § 32 Abs 1 AsylG 2005 angeordnet, sich für die Sicherung des Asylverfahrens an der
Grenze durchgehend an dem im Spruchpunkt I. bezeichneten Ort aufzuhalten. Sie dürfen diesen Ort nicht
verlassen, Ihre Einreise ist nicht gestattet. Sie befinden sich im Stande der Sicherung der Zurückweisung. Eine
Beschränkung Ihrer Bewegungsfreiheit liegt vor. Es sind weiters keine in Ihrer Person gelegene Gründe (Art 2, Art
3, Art 8 EMRK) ersichtlich, die gegen die Behandlung Ihres Antrags im Grenzverfahren sprechen.
Sie unterliegen der Anordnung zum Aufenthalt bis zur Rechtskraft der Entscheidung über Ihren Antrag auf
internationalen Schutz oder bis zur allfälligen Einreisegestattung in das Bundesgebiet. Darüber hinaus kann diese
Sicherung der Zurückweisung für die Dauer des Rückkehrverfahrens an der Grenze gemäß der
Grenzrückführungsverordnung aufrechterhalten werden.
Sie können in jedem Stand des Verfahrens freiwillig ausreisen. In diesem Fall können Sie auch eine
Rückkehrberatung in Anspruch nehmen.
Sollten Sie den Ihnen zum Aufenthalt angeordneten Ort verlassen, liegt eine unrechtmäßige Einreise in das
Bundesgebiet vor, welche eine Verwaltungsübertretung darstellt und mit Geldstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe zu
ahnden ist. Die Missachtung der gegenständlichen Anordnung kann darüber hinaus die Anordnung von
Haftmaßnahmen nach sich ziehen. Demnach war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II.:
Die aufschiebende Wirkung war gemäß § 13 Abs 2 VwGVG auszuschließen, weil nach Abwägung der öffentlichen
Interessen und der Interessen Ihrer Person der sofortigen Vollziehung des gegenständlichen Bescheides ein
überwiegendes öffentliches Interesse zukommt.
Maßgeblich ist, dass die gegenständliche Anordnung zum Aufenthalt gemäß Art 54 Abs 1 VerfVO iVm § 32 AsylG
idgF dem Zweck dient, die Einreise in das Staats- bzw. Schengengebiet zu kontrollieren. Die Staatsgrenze ist als
Hindernis der freien Bewegung nach der allgemeinen Rechtsordnung vorgegeben. Jeder Staat ist berechtigt, den
freien Zutritt zu seinem Gebiet zu begrenzen und die Kriterien festzulegen, die zum Zutritt auf das Staatsgebiet
berechtigen (vgl. Deutsches Bundesverfassungsgericht vom 14.05.1996, 2 BvR 1516/93).
Die Gewährleistung der (sofortigen) Einreise in das österreichische Bundesgebiet würde einer Prüfung des Antrags
auf internationalen Schutz im Rahmen des Verfahrens an der Grenze entgegenstehen. Unter diesen Umständen
überwiegt das Interesse der Republik an einer raschen und effektiven Vollziehung der gegenständlichen
Entscheidung. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Sicherung der öffentlichen Ordnung, die Gewährleistung
einer geordneten Grenz- und Fremdenkontrolle sowie die Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen, weshalb
die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auszuschließen war.
Demnach war spruchgemäß zu entscheiden.(…)“

-9-

Daran anschließend enthält der Bescheid die Rechtsmittelbelehrung und eine Übersetzung des
Bescheides samt Rechtsmittelbelehrung.
Der BF befindet sich seit 25.08.2026 im Sondertransit am Flughafen Wien-Schwechat.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des BFA und
in

die

vorliegenden

Gerichtsakten

des

Bundesverwaltungsgerichtes

sowie

durch

Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale
Melderegister und in das Grundversorgungs-Informationssystem.
Der Name, das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus den
Verwaltungs- und Gerichtsakten, aus den Angaben des BF bei seiner Registrierungsbefragung
sowie aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des BFA und den Gerichtsakten des
Bundesverwaltungsgerichtes und ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu
entnehmen.
Dass sich der BF seit 25.08.2026 im Sondertransit am Flughafen Wien-Schwechat befindet, ist
dem Gerichtsakt zu entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Rechtsgrundlagen:
Art. 42, 43, 45, 53 und 54 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für
internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (VerfVO)
lauten auszugsweise:
„Artikel 42
Beschleunigtes Prüfungsverfahren
(1) Unbeschadet des Artikels 21 Absatz 2 beschleunigt die Asylbehörde gemäß den Grundsätzen und
Garantien nach Kapitel II die Prüfung der Begründetheit eines Antrags auf internationalen Schutz,
wenn
a. der Antragsteller bei der Einreichung seines Antrags und der Darlegung der Tatsachen nur
Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung der Frage, ob er als Person mit Anspruch auf
internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347 anzuerkennen ist, nicht von
Belang sind;
b. der Antragsteller eindeutig unstimmige oder widersprüchliche, eindeutig falsche oder
offensichtlich unwahrscheinliche Angaben oder Angaben, die im Widerspruch zu einschlägigen
und verfügbaren Herkunftslandinformationen stehen, gemacht hat, sodass die Begründung für

- 10 -

seine Behauptung, dass er als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz gemäß der
Verordnung (EU) 2024/1347 anzuerkennen ist, offensichtlich nicht überzeugend ist;
c. davon ausgegangen wird, dass der Antragsteller — nachdem ihm die uneingeschränkte
Gelegenheit gegeben wurde, triftige Gründe vorzubringen — die Behörden durch falsche
Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch
Zurückhalten von Dokumenten — insbesondere über seine Identität oder Staatsangehörigkeit
–, die sich negativ auf die Entscheidung hätten auswirken können, vorsätzlich getäuscht hat,
oder es eindeutige Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller ein Identitäts- oder
Reisedokument mutwillig vernichtet oder beseitigt hat, um die Feststellung seiner Identität
oder Staatsangehörigkeit zu verhindern;
d. der Antragsteller den Antrag nur stellt, um die Vollstreckung einer Entscheidung über seine
Abschiebung aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verzögern, zu vereiteln oder zu
verhindern;
e. ein Drittstaat als sicheres Herkunftsland für den Antragsteller im Sinne dieser Verordnung
angesehen werden kann;
f.

es triftige Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale
Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Mitgliedstaaten darstellt, oder der Antragsteller
aus schwerwiegenden Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung nach
nationalem Recht zwangsweise ausgewiesen wurde;

g. es sich um einen Folgeantrag handelt, der nicht unzulässig ist;
h. der Antragsteller unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist oder
seinen Aufenthalt unrechtmäßig verlängert hat und es ohne triftigen Grund versäumt hat, zum
angesichts der Umstände seiner Einreise frühestmöglichen Zeitpunkt bei den zuständigen
Behörden vorstellig zu werden oder einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen;
i.

der Antragsteller rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist und es
ohne triftigen Grund versäumt hat, zum angesichts der Gründe für seinen Antrag
frühestmöglichen Zeitpunkt einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen; dies gilt
unbeschadet des aus Nachfluchtgründen entstehenden Bedarfs an internationalem Schutz;
oder

j.

der Antragsteller die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt oder — bei Staatenlosen —
seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat hatte, in Bezug auf den der
Anteil der Entscheidungen der Asylbehörde, mit denen internationaler Schutz gewährt wird,
nach den neuesten verfügbaren Eurostat-Daten unionsweit im Jahresdurchschnitt 20 % oder
weniger beträgt, es sei denn, die Asylbehörde gelangt zu der Einschätzung, dass in dem
betreffenden Drittstaat seit Veröffentlichung der einschlägigen Eurostat-Daten eine
erhebliche Änderung eingetreten ist oder dass der Antragsteller einer Personengruppe
angehört, bei der der Anteil von 20 % oder weniger nicht als repräsentativ für ihren
Schutzbedarf angesehen werden kann, wobei unter anderem den erheblichen Unterschieden
zwischen einer erstinstanzlichen und einer endgültigen Entscheidung Rechnung getragen wird.

Hat die Asylagentur zu einem Herkunftsland einen Leitfaden nach Artikel 11 der Verordnung (EU)
2021/2303 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass sich in dem betreffenden Drittstaat seit der
Veröffentlichung der einschlägigen Eurostat-Daten eine wesentliche Änderung ergeben hat, so ziehen
die Mitgliedstaaten den genannten Leitfaden als Referenz für die Anwendung von Unterabsatz 1
Buchstabe j des vorliegenden Absatzes heran.
[…]
Artikel 43
Voraussetzungen für das Asylverfahren an der Grenze
(1) Im Anschluss an die gegebenenfalls nach der Verordnung (EU) 2024/1356 durchgeführte
Überprüfung und sofern dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten noch
nicht gestattet wurde, kann der Antrag, wenn er von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
gestellt wurde, der die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 nicht erfüllt, von einem Mitgliedstaat im Einklang mit
den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II im Rahmen eines Grenzverfahrens geprüft werden. Das
Grenzverfahren kann durchgeführt werden:

- 11 -

a. nach Stellung eines Antrags an einer Außengrenzübergangsstelle oder in einer Transitzone;
b. nach einem Aufgriff im Zusammenhang mit einem unbefugten Überschreiten der
Außengrenze;
c. nach einer Ausschiffung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats im Anschluss an einen Suchund Rettungseinsatz;
d. nach Übernahme der Person gemäß Artikel 67 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2024/1351.
(2) Unbeschadet des Artikels 51 Absatz 2 und des Artikels 53 Absatz 2 darf Antragstellern, die dem
Grenzverfahren unterliegen, die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nicht gestattet
werden. Jede von den Mitgliedstaaten getroffene Maßnahme, um die unerlaubte Einreise in ihr
Hoheitsgebiet zu verhindern, muss im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2024/1346 stehen.
[…]
(4) Unbeschadet des in Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/2303 festgelegten
Überwachungsmechanismus und in Ergänzung dazu sieht jeder Mitgliedstaat einen Mechanismus zur
Überwachung der Einhaltung der Grundrechte im Zusammenhang mit dem Grenzverfahren vor, der
den Kriterien gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 entspricht.
[…]
Artikel 45
Verpflichtende Anwendung des Asylverfahrens an der Grenze
(1) In den in Artikel 43 Absatz 1 genannten Fällen, in denen einer der in Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben
c, f oder j aufgeführten Umstände vorliegt, prüfen die Mitgliedstaaten einen Antrag im Verfahren an
der Grenze.
[…]
[…]
Artikel 53
Ausnahmen vom Asylverfahren an der Grenze
(1) […]
(2) Die Mitgliedstaaten führen das Verfahren an der Grenze nicht durch oder beenden das Verfahren
zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens, wenn
a. die Asylbehörde der Auffassung ist, dass die Gründe für die Ablehnung eines Antrags als
unzulässig oder für die Anwendung des beschleunigten Prüfungsverfahrens nicht oder nicht
mehr gegeben sind;
b. Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme, einschließlich Minderjährigen,
gemäß Kapitel IV der Richtlinie (EU) 2024/1346 an den in Artikel 54 genannten Standorten
nicht die erforderliche Unterstützung bereitgestellt werden kann;
c. Antragstellern, die besondere Verfahrensgarantien benötigen, an den in Artikel 54 genannten
Standorten nicht die erforderliche Unterstützung bereitgestellt werden kann;
d. es einschlägige medizinische Gründe, einschließlich Gründen der psychischen Gesundheit, für
die Nichtanwendung des Verfahrens an der Grenze gibt;
e. die in den Artikeln 10 bis 13 der Richtlinie (EU) 2024/1346 festgelegten Garantien und
Bedingungen für die Haft nicht oder nicht mehr erfüllt sind und der Antragsteller dem
Verfahren an der Grenze nicht ohne Rückgriff auf Haft unterzogen werden kann.
In den Fällen nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes gestattet die zuständige Behörde dem Antragsteller
die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats und wendet das entsprechende Verfahren nach
Kapitel III an.

- 12 -

Artikel 54
Standorte für die Durchführung des Asylverfahrens an der Grenze
(1) Während der Prüfung von Anträgen, die einem Verfahren an der Grenze unterliegen, schreiben die
Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2024/1346 und unbeschadet des Artikels 10 dieser
Richtlinie den Antragstellern vor, dass sie sich grundsätzlich an der Außengrenze oder in der Nähe der
Außengrenze oder in den Transitzonen oder an anderen bestimmten Standorten innerhalb ihres
Hoheitsgebiets aufhalten müssen, wobei den besonderen geografischen Gegebenheiten dieses
Mitgliedstaats in vollem Umfang Rechnung getragen wird.
[…]
(5) Muss ein Antragsteller, der dem Verfahren an der Grenze unterliegt, für die Zwecke eines solchen
Verfahrens zur Asylbehörde oder zu einem zuständigen Gericht erster Instanz verbracht werden oder
zum Zweck einer medizinischen Behandlung verbracht werden, so stellt eine solche Reise als solche
keine Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dar.“

Art. 9, 35 und 36 der Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die
internationalen Schutz beantragen (AufnahmeRL), lauten auszugsweise:
„Artikel 9
Beschränkungen der Bewegungsfreiheit
(1) Die Mitgliedstaaten können erforderlichenfalls aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder, wenn
Fluchtgefahr besteht, zur wirksamen Verhinderung einer Flucht des Antragstellers eine Entscheidung
treffen, dass sich ein Antragsteller nur an einem bestimmten Ort aufhalten darf, der zur Unterbringung
von Antragstellern geeignet ist, und zwar insbesondere
a. bei Antragstellern, die sich nach Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 in einem
anderen Mitgliedstaat aufzuhalten haben oder
b. bei Antragstellern, die nach ihrer Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in den Mitgliedstaat
überstellt wurden, in dem sie sich nach Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351
aufzuhalten haben.
Wurde gemäß diesem Absatz eine Entscheidung getroffen, dass sich ein Antragsteller nur an einem
bestimmten Ort aufhalten darf, wird die Bereitstellung von im Rahmen der Aufnahme gewährten
materiellen Leistungen davon abhängig gemacht, dass sich der Antragsteller tatsächlich an dem
betreffenden Ort aufhält.
(2) Die Mitgliedstaaten können erforderlichenfalls von Antragstellern verlangen, dass sie sich zu einem
bestimmten Zeitpunkt oder in angemessenen Abständen bei den zuständigen Behörden melden, ohne
dass die Rechte der Antragsteller nach dieser Richtlinie unverhältnismäßig beeinträchtigt werden.
Solche Meldepflichten können auferlegt werden, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannten
Entscheidungen befolgt werden, oder um einen Antragsteller wirksam an der Flucht zu hindern.
(3) Auf Ersuchen des Antragstellers können die Mitgliedstaaten dem betreffenden Antragsteller die
Genehmigung erteilen, sich vorübergehend außerhalb des bestimmten Ortes aufzuhalten, der gemäß
Absatz 1 festgelegt wurde. Die Entscheidung über eine solche Genehmigung ist objektiv und
unparteiisch sowie unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu treffen und im Falle einer
Ablehnung zu begründen.
Ein Antragsteller muss keine Genehmigung einholen, um Termine bei Behörden oder Gerichten
wahrzunehmen, bei denen seine Anwesenheit erforderlich ist. Der Antragsteller hat die zuständigen
Behörden über solche Termine zu informieren.

- 13 -

(4) Die nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen Entscheidungen müssen verhältnismäßig sein und der
individuellen Situation des Antragstellers, einschließlich seiner besonderen Bedürfnisse bei der
Aufnahme, Rechnung tragen.
(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in jeder nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels
getroffenen Entscheidung die dieser zugrunde liegenden sachlichen und gegebenenfalls rechtlichen
Gründe angegeben werden. Die Antragsteller werden schriftlich über eine solche Entscheidung sowie
über die Verfahren für die Anfechtung der Entscheidung nach Artikel 29 und über die Folgen eines
Verstoßes gegen die durch die Entscheidung auferlegten Pflichten unterrichtet. Die Mitgliedstaaten
unterrichten die Antragsteller darüber in einer Sprache, die sie verstehen oder von der
vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, und in präziser, transparenter,
verständlicher und leicht zugänglicher Form in klarer und einfacher Sprache. Die Mitgliedstaaten
tragen dafür Sorge, dass die nach diesem Artikel getroffenen Entscheidungen von Amts wegen von
einer Justizbehörde überprüft werden, wenn sie länger als zwei Monate angewandt worden sind, oder
dass solche Entscheidungen auf Antrag des betreffenden Antragstellers gemäß Artikel 29 angefochten
werden können.
[…]
Artikel 35
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen bis zum 12. Juni 2026 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft,
die erforderlich sind, um den Artikeln 1 bis 13, 16 bis 29 und 31 bis 34 nachzukommen. Sie teilen der
Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen
Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie
die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die
durch die vorliegende Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie
gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser
Erklärung.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen
Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 36
Aufhebung
Die Richtlinie 2013/33/EU wird für die durch die vorliegende Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten
unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I genannten Frist für
die Umsetzung der Richtlinie 2013/33/EU in nationales Recht mit Wirkung ab dem 12. Juni 2026
aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie
und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.“

§ 32 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl.
I 100/2005, idF BGBl. I 39/2026, lautet:
„Sicherung der Zurückweisung
§ 32. (1) Ein Fremder, der einer Erstaufnahmestelle gemäß § 31 Abs. 1 vorgeführt worden ist, kann,
soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer
Zurückweisung an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser
Erstaufnahmestelle aufzuhalten (Sicherung der Zurückweisung); er darf jederzeit ausreisen.
(2) Darüber hinaus kann die Sicherung der Zurückweisung aufrechterhalten werden
1. bis zum Ende der Beschwerdefrist,

- 14 -

2. für die Dauer des Beschwerdeverfahrens;
3. für die Dauer des Rückkehrverfahrens
Grenzrückführungsverordnung.

an

der

Grenze

nach

Kapitel II

der

(3) Die Sicherung der Zurückweisung ist zu beenden, wenn das Bundesamt mitteilt, dass dem
Antragsteller die Einreise zu gestatten ist.“

§ 58 und § 60 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51/1991
(WV), idF BGBl. I 82/2025, lauten:
„Inhalt und Form der Bescheide
§ 58. (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die
Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung
getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
(3) Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.
[…]
§ 60. In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung
maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und
übersichtlich zusammenzufassen.“

3.2. Bescheid des BFA vom 18.09.2026 betreffend die Verpflichtung zum Aufenthalt im
Sondertransit am Flughafen Wien-Schwechat und die Nichtgewährung der Einreise:
Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 18.09.2026 wurde der BF gemäß Art. 54 Abs.
1 VerfVO iVm § 32 AsylG 2005 zum Aufenthalt im Sondertransit am Flughafen Wien-Schwechat
zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze verpflichtet und es wurde ihm die Einreise
nicht gestattet.
Gemäß Art. 54 Abs. 1 VerfVO schreiben die Mitgliedstaaten während der Prüfung von
Anträgen, die einem Verfahren an der Grenze unterliegen, gemäß Art. 9 der AufnahmeRL den
Antragstellern vor, dass sie sich grundsätzlich an der Außengrenze oder in deren Nähe oder in
einer Transitzone oder an anderen bestimmten Standorten aufhalten müssen. Art. 54 Abs. 1
VerfVO sieht ausdrücklich vor, dass die Aufenthaltsanordnung „gemäß Artikel 9 der Richtlinie
(EU) 2024/1346“ (AufnahmeRL) vorzuschreiben ist. Art. 43 Abs. 2 letzter Satz VerfVO verlangt
darüber hinaus, dass Maßnahmen zur Verhinderung der unerlaubten Einreise mit der
AufnahmeRL im Einklang stehen. Die konkrete Ausgestaltung der nach Art. 54 Abs. 1 VerfVO
ergehenden Aufenthaltsentscheidung muss somit den konkreten Anforderungen des Art. 9
Abs. 4 und 5 AufnahmeRL hinsichtlich der darin genannten Verhältnismäßigkeit,
Berücksichtigung der individuellen Situation, Begründung, Verständlichkeit und Rechtsschutz,
entsprechen.

- 15 -

Gemäß Art. 9 Abs. 4 AufnahmeRL müssen die nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen
Entscheidungen verhältnismäßig sein und der individuellen Situation des Antragstellers,
einschließlich seiner besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme, Rechnung tragen.
Gemäß Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass in jeder nach den
Absätzen 1 und 2 dieses Artikels getroffenen Entscheidung die dieser zugrunde liegenden
sachlichen und gegebenenfalls rechtlichen Gründe angegeben werden. Die Antragsteller
werden schriftlich über eine solche Entscheidung sowie über die Verfahren für die Anfechtung
der Entscheidung nach Artikel 29 und über die Folgen eines Verstoßes gegen die durch die
Entscheidung auferlegten Pflichten unterrichtet. Die Mitgliedstaaten unterrichten die
Antragsteller darüber in einer Sprache, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise
angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, und in präziser, transparenter,
verständlicher und leicht zugänglicher Form in klarer und einfacher Sprache.
Nach Art. 35 AufnahmeRL war (unter anderem) Art. 9 der AufnahmeRL bis zum 12. Juni 2026
von den Mitgliedstaaten umzusetzen.
§ 32 AsylG 2005 enthält weder eine dem Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL entsprechende
Verpflichtung zur schriftlichen Unterrichtung über die zugrunde liegenden sachlichen und
rechtlichen Gründe und Folgen eines Verstoßes noch eine eigenständige Regelung des dort
vorgesehenen Rechtsschutzes. Auch die Erläuterungen zum Asyl- und MigrationspaktAnpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, behandeln bei § 32 AsylG 2005 lediglich
organisatorische, terminologische und zeitliche Anpassungen, nicht aber die Umsetzung des
Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL. Ein Verweis auf Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL oder eine Umsetzung
bzw. Ausführungen dazu, warum eine Umsetzung dieses Absatzes nicht vorzunehmen war,
finden sich auch nicht an anderer Stelle in den Erläuterungen zum AMPAG. Insoweit liegt keine
vollständige innerstaatliche Umsetzung vor.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union können sich
Einzelne nach Ablauf der Umsetzungsfrist gegenüber dem Staat auf inhaltlich unbedingte und
hinreichend genaue Bestimmungen einer Richtlinie berufen (vgl. EuGH 04.12.1974, 41/74, van
Duyn; 19.01.1982, 8/81, Becker).
Wie bereits ausgeführt, endete die Umsetzungsfrist am 12.06.2026. Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL
wurde jedoch betreffend Aufenthaltsanordnungen nach Art. 54 Abs. 1 VerfVO und § 32 AsylG
2005 nicht umgesetzt.

- 16 -

Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL räumt Antragstellern jedenfalls hinsichtlich der schriftlichen Angabe
der sachlichen und rechtlichen Gründe und der verständlichen Unterrichtung klare, eindeutige
und unbedingte individuelle Rechte ein.
Da die Umsetzungsfrist bereits verstrichen ist und Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL Antragstellern
hinsichtlich der schriftlichen Angabe der sachlichen und rechtlichen Gründe und der
verständlichen Unterrichtung klare, eindeutige und unbedingte individuelle Rechte einräumt,
können sich diese gegenüber dem BFA, einer staatlichen Behörde, berufen. Art. 9 Abs. 5
AufnahmeRL ist daher im gegenständlichen Fall unmittelbar anwendbar.
Unabhängig davon verpflichten bereits die ausdrücklichen Verweise in Art. 43 Abs. 2 und
Art. 54 Abs. 1 VerfVO zur Einhaltung dieser Richtlinienvorgaben.
Die Erlaubnis, eine Anordnung zum Aufenthalt an einem bestimmten Ort iSd Art. 54 Abs. 1
VerfVO iVm § 32 AsylG 2005 zu treffen, knüpft an die Zulässigkeit des Führens eines
Grenzverfahrens an (siehe dazu auch den Verweis auf Art. 43 bis 54 VerfVO in § 31 Abs. 1 AsylG
2005). Gemäß Art 54 Abs. 1 VerfVO iVm § 32 AsylG 2005 kann der diesem Verfahren
unterworfene Fremde, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten
werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einen bestimmten Ort im
Grenzkontrollbereich aufzuhalten, wobei diesem die Ausreise jedoch jederzeit erlaubt bleibt.
Die Voraussetzungen bzw. Vorgaben für das Asylverfahren an der Grenze finden sich in Art. 43
bis Art. 54 VerfVO. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens
sind in Art. 42 Abs. 1 VerfVO geregelt.
Während eines aufrechten Grenzverfahrens ist dem Fremden die Einreise in das Bundesgebiet
gemäß Art. 43 Abs. 2 VerfVO zu untersagen.
Art. 53 Abs. 2 lit. a VerfVO normiert, dass ein Grenzverfahren dann nicht geführt werden darf
oder jederzeit zu beenden ist, wenn die Gründe für die Ablehnung eines Antrages als
unzulässig oder die Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren nicht vorliegen.
Gemäß Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 2 VerfVO ist dem Antragsteller die Einreise zu gestatten,
wenn die Voraussetzungen für das Führen oder Weiterführen eines Grenzverfahrens nicht
(mehr) vorliegen.

- 17 -

Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:
Während eines aufrechten Grenzverfahrens ist dem Fremden die Einreise in das Bundesgebiet
gemäß Art. 43 Abs. 2 VerfVO zu untersagen und kann gemäß Art 54 Abs. 1 VerfVO iVm § 32
AsylG der diesem Verfahren unterworfene Fremde soweit und solange die Einreise nicht
gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einen
bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich der Erstaufnahmestelle aufzuhalten,
wobei diesem die Ausreise jedoch jederzeit erlaubt bleibt. Gemäß Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz
2 VerfVO ist dem Antragsteller jedoch die Einreise zu gestatten, wenn die Voraussetzungen für
das Führen oder Weiterführen eines Grenzverfahrens nicht (mehr) vorliegen.
Die Anordnung sich gemäß Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm § 32 AsylG an einem bestimmten Ort
zum Zwecke der Sicherung der Zurückweisung aufzuhalten, ist sohin an die Voraussetzungen
geknüpft, dass ein Grenzverfahren geführt wird bzw. die Führung eines solchen vorgesehen
und zulässig ist.
Insofern kann es nicht genügen, im - die Aufenthaltsanordnung treffenden - Bescheid u.a. bloß
darauf zu verweisen, dass der BF die Voraussetzungen zur Einreise nach Österreich nicht
erfülle. Um eine effektive Rechtsverfolgung zu ermöglichen, ist vielmehr u.a. auf die
Rechtsmäßigkeit / Zulässigkeit des Führens eines Grenzverfahrens als notwendige Vorfrage
individuell einzugehen und diese Rechtmäßigkeit ausreichend darzulegen. Widrigenfalls wäre
einer

gesonderten

(vollinhaltlichen)

Überprüfung

der

verfahrensgegenständlichen

Entscheidung des BFA der Boden für die gesamte Dauer des allenfalls auch rechtswidrig
geführten Grenzverfahrens entzogen, zumal eine gesondert anfechtbare Entscheidung über
das Vorliegen besagter Voraussetzungen laut in Vorlage gebrachter Akten seitens des BFA nicht
erfolgt ist und demzufolge besagte Entscheidung wohl erst mit dem das (Asyl-)Grenzverfahren
inhaltlich abschließenden Bescheid des BFA vollinhaltlich angefochten werden könnte. Dies
entspricht jedoch nicht den Vorgaben iSd Art. 9 AufnahmeRL, welcher eine gesondert
anfechtbare Entscheidung im verfahrensgegenständlichen Fall vorsieht.
Im angefochtenen Bescheid finden sich keine ausreichend begründeten individuellen
Ausführungen zur Zulässigkeit des Führens eines Grenzverfahrens und der Verweigerung der
Einreise als Grundvoraussetzung für die Anordnung einer Aufenthaltnahme an einem
bestimmten Ort iSd Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm § 32 AsylG. Im Bescheid wird zwar ausgeführt,
dass der BF die Voraussetzungen zur Einreise nach Österreich nicht erfülle, er weder Inhaber
eines gültigen Aufenthaltstitels noch im Besitz eines gültigen Visums oder eines gültigen
Reisedokuments - das zur Überschreitung der Grenze berechtige - sei. Weiters, dass der BF an

- 18 -

keiner lebensbedrohlichen Erkrankung - die der Durchführung eines Asylverfahrens an der
Grenze entgegenstehe - leide. In der rechtlichen Beurteilung wird ausgeführt, dass der BF
mittels Flugzeug anreiste, die Einreisevoraussetzungen nicht erfülle und einen Antrag auf
internationalen Schutz stellte. Im Fall des BF treffe Art 43 Abs 1 lit a der VerfVO zu, weshalb
die Voraussetzungen für die Durchführung eines Verfahrens an der Grenze erfüllt seien. Im
konkreten Fall ist jedoch weder den Feststellungen noch der Beweiswürdigung und der
rechtlichen Beurteilung eine ausreichend nachvollziehbare, individuelle Auseinandersetzung
im Kontext mit der Rechtmäßigkeit/Zulässigkeit des Grenzverfahrens zu entnehmen.
Wie bereits ausgeführt, sieht Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL vor, dass die
Anordnung, sich an einem bestimmten Ort an der Grenze aufzuhalten, die sachlichen und
rechtlichen Gründe für diese Entscheidung enthalten muss. Der gegenständliche Bescheid
enthält jedoch weder die sachlichen noch die rechtlichen Gründe der Aufenthaltsanordnung,
zumal er ausreichend nachvollziehbarer individueller Feststellungen, beweiswürdigender
Überlegungen und ausreichend nachvollziehbarer individueller rechtlicher Schlussfolgerungen
im Kontext mit der Zulässigkeit des Grenzverfahrens entbehrt. Da der gegenständliche
Bescheid

die

in

Art.

9

Abs.

5

AufnahmeRL

ausdrücklich

geforderten

Entscheidungsvoraussetzungen – nämlich die sachlichen und entsprechenden rechtlichen
Gründe der Entscheidung – nicht enthält, stellt sich dieser als rechtswidrig dar.
Gemäß § 58 Abs. 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den
Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide
zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder
über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der
Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der
Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert § 60 AVG in einem ersten
Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer
nachprüfenden Kontrolle zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde
gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde
im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien
Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem
dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des
Bescheides geführt haben (vgl. VwGH 21.12.2010, 2007/05/0231; 20.03.2014, 2012/08/0024,

- 19 -

21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069; 28.01.2015, Ra 2014/18/0097;
28.04.2015, Ra 2014/19/0145; 23.10.2015, Ra 2015/02/0029; 30.04.2026, Ra 2023/04/0049).
Weiters ist es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union für die
Wirksamkeit der durch Art. 47 GRC gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle erforderlich, dass
der Betroffene Kenntnis von den Gründen, auf denen die ihm gegenüber ergangene
Entscheidung beruht, erlangen kann, entweder durch die Lektüre der Entscheidung selbst oder
durch eine auf seinen Antrag hin erfolgte Mitteilung dieser Gründe, unbeschadet der Befugnis
des zuständigen Gerichts, von der betreffenden Behörde die Übermittlung dieser Gründe zu
verlangen, um es ihm zu ermöglichen, seine Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen zu
verteidigen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es für ihn von Nutzen ist, das
zuständige Gericht anzurufen, und um dieses vollständig in die Lage zu versetzen, die Kontrolle
der Rechtmäßigkeit der fraglichen nationalen Entscheidung auszuüben (vgl. EuGH 15.10.1987,
222/86 Heylens u.a., Rz 15; EuGH 04.06.2013, C‑300/11 ZZ, Rz 53; EuGH 24.11.2020, C-225/19
und C-226/19 Minister van Buitenlandse Zaken, Rz 43 ff).
Der angefochtene Bescheid des BFA wird diesen Anforderungen an eine ordnungsgemäße
Begründung, die eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichen und einer
nachprüfenden gerichtlichen Kontrolle zugänglich sein soll, nicht gerecht. Im konkreten Fall ist
weder den Feststellungen noch der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung eine
ausreichend nachvollziehbare, individuelle Auseinandersetzung im Kontext mit der
Rechtmäßigkeit/Zulässigkeit des Grenzverfahrens zu entnehmen.
Der angefochtene Bescheid des BFA erweist sich somit - ungeachtet einer unmittelbaren
Anwendbarkeit

von

Art.

9

Abs.

5

AufnahmeRL

-

wegen

eines

wesentlichen

Begründungsmangels als rechtswidrig. Der angefochtene Bescheid des BFA weist einen derart
wesentlichen Begründungsmangel auf, dass er die Anordnungen im Spruch – die Verpflichtung
des BF, sich im Sondertransit am Flughafen Wien-Schwechat aufzuhalten, sowie die
Nichtgewährung der Einreise in das österreichische Bundesgebiet – nicht zu tragen vermag,
weshalb er im Beschwerdeverfahren nicht sanierbar ist.
Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der Bescheid zu beheben.
Auf den Antrag des BF der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war nicht mehr
einzugehen, da mit der Behebung des Bescheides das Verfahren bereits in der Hauptsache
beendet war (vgl. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2015/21/0091).

- 20 -

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für
erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene
Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist
oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene
Bescheid

aufzuheben

oder

die

angefochtene

Ausübung

unmittelbarer

verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder
die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das
Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer
Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine
weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung
weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung)
einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher
Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil
bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid
aufzuheben ist.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder
Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der
Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes
zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung
zukommt,

insbesondere

weil

das

Erkenntnis

von

der

Rechtsprechung

des

Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende
Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich
beantwortet wird.

- 21 -

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 9 Abs. 5
AufnahmeRL auf bescheidförmige Aufenthaltsanordnungen nach Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm §
32 AsylG sowie zur Frage, ob und inwieweit das Vorliegen der Voraussetzungen für das Führen
eines Grenzverfahrens als Vorfrage bei der bescheidförmigen Aufenthaltsanordnung nach Art.
54 Abs. 1 VerfVO iVm § 32 AsylG zu behandeln ist, fehlt.
Die Revision ist daher zuzulassen.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde
an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine ordentliche bzw. für den Fall der Nichtzulassung
der Revision eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Für die Abfassung und Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision gilt Anwaltspflicht.
Zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist berechtigt, wer sich durch
die Entscheidung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen
Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in Rechten verletzt erachtet. Eine Revision
ist zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher
Bedeutung abhängt.
Eine Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Eine Revision ist beim
Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine
Eingabengebühr von € 340,-- zu entrichten.
Wenn Sie außerstande sind, die Kosten der Führung eines Verfahrens vor dem
Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof ohne Beeinträchtigung des
notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, ist Ihnen
Verfahrenshilfe zu bewilligen.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser
Entscheidung in Fällen der ordentlichen Revision beim Bundesverwaltungsgericht, in allen
anderen Fällen beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den
Verwaltungsgerichtshof sind nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des
Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich darauf verzichtet wurde. Der Verzicht auf die

- 22 -

Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist bis zur Zustellung der Ausfertigung des
Erkenntnisses oder Beschlusses dem Bundesverwaltungsgericht, nach Zustellung der
Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses dem Verfassungsgerichtshof schriftlich
bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Der Verzicht auf die Revision ist dem
Bundesverwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde
der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen
abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Gerichtsabteilung W140, am 28.09.2026

[Richterin]
(Richterin)
Unterzeichner

Bundesverwaltungsgericht

Datum/Zeit

2026-09-28T13:24:37+02:00

Aussteller-Zertifikat

CN=a-sign-corporate-07,OU=a-sign-corporate-07,O=A-Trust Ges. f.
Sicherheitssysteme im elektr. Datenverkehr GmbH,C=AT

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[Zahl]

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