Praxiskommentar AsylG und GEAS

BVwG 21.09.2026, W294 2350770-2 (anonymisiert)

Dr. Gregor Klammer · 26. Oktober 2026

BVwG 21.09.2026, W294 2350770-2

Anonymisierte Textfassung. Die Entscheidung ist im RIS noch nicht veröffentlicht; sie ist hier zur Nachprüfung der Zitate im Kommentar wiedergegeben. Namen, Geburtsdaten, Behördenzahlen und Richternamen sind ersetzt. Der Verfasser des Kommentars ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.

Sitz Wien
Erdbergstraße 192 – 196, 1030 Wien
Tel: +43 1 601 49 - 0
Fax: +43 1 711 23 - 889 15 41
www.bvwg.gv.at
Geschäftszahl (GZ):

W294 2350770-2/2E
(bitte bei allen Eingaben anführen)

I M

N A M E N

D E R

R E P U B L I K !

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter [Richter], als Einzelrichter über die Beschwerde von [Beschwerdeführer], geb. [Datum], StA. Ägypten, vertreten durch Rechtsanwalt [Rechtsanwalt], gegen den
Bescheid

des Bundesamtes für Fremdenwesen

und

Asyl

vom

21.08.2026,

[Zahl des Bundesamtes], zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Zl.

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Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) vom
21.08.2026 wurde der Beschwerdeführer (in Folge: BF) verpflichtet, sich zur Sicherung des
Asylverfahrens an der Grenze im Sondertransit Nordstraße Objekt 800, Flughafen WienSchwechat, aufzuhalten; zugleich wurde ihm die Einreise nicht gestattet. Die aufschiebende
Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen.
2. Mit Schriftsatz vom 14.09.2026 erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter
eine Bescheidbeschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides. Er brachte im
Wesentlichen vor, ihm seien bei der Einreisekontrolle mehrere Formulare zur Unterschrift
vorgelegt und unmittelbar danach wieder abgenommen worden; weder ihm noch seinem
Rechtsvertreter

seien

Ausfertigungen

zugänglich.

Daher

sei

insbesondere

nicht

nachvollziehbar, ob die nach Art. 11 und 12 der Verordnung (EU) 2024/1356 gebotene
Information, Gesundheitsbefragung und vorläufige Vulnerabilitätsprüfung ordnungsgemäß
erfolgt seien. Der Bescheid sei zudem mangels Ermittlung und Prüfung seiner individuellen
Situation rechtswidrig. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung beruhe lediglich auf einer
abstrakten, nicht einzelfallbezogenen Interessenabwägung und verletze die unions- und
konventionsrechtlichen Anforderungen an einen wirksamen und raschen Rechtsschutz.
3. Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde am 15.09.2026 vor,
gab keine inhaltliche Stellungnahme ab und beantragte, die Beschwerde als unbegründet
abzuweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist volljährig und ägyptischer Staatsangehöriger. Er stellte anlässlich seiner
Einreisekontrolle am Flughafen Wien-Schwechat einen Antrag auf internationalen Schutz.
Dem BF wurden im Zuge der Einreisekontrolle mehrere Formulare zur Unterschrift vorgelegt.
Er unterfertigte diese; sie wurden ihm unmittelbar danach wieder abgenommen.
Ausfertigungen oder Abschriften verblieben ihm nach seinem unwidersprochen gebliebenen
Beschwerdevorbringen nicht. Ob und mit welchem Ergebnis eine Gesundheitsbefragung und
eine vorläufige Vulnerabilitätsprüfung nach Art. 12 der Verordnung (EU) 2024/1356
durchgeführt wurden, ist anhand der vorgelegten Unterlagen nicht feststellbar.

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Der Antrag des BF wird im Rahmen eines Asylverfahrens an der Grenze gemäß Art. 43 bis 54
der Verordnung (EU) 2024/1348 geprüft.
Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 21.08.2026 wurde der BF gemäß Art.
54 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der
Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (in Folge: VerfVO) iVm § 32 AsylG zum
Aufenthalt im Sondertransit Nordstraße Objekt 800 am Flughafen Wien-Schwechat zur
Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze verpflichtet und es wurde ihm die Einreise nicht
gestattet (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß § 13
Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.). Die Begründung des Bescheides gestaltet sich
wie folgt:
„BEGRÜNDUNG
Zu Spruchpunkt I.:
Sie erfüllen nicht die gesetzlichen Einreisevoraussetzungen und stellten an der Außengrenze einen Antrag auf
internationalen Schutz. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze
gemäß Art 43 bis 54 der VerfVO geprüft.
Es wird Ihnen hiermit angeordnet, sich für die Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze durchgehend an dem
im Spruchpunkt I. bezeichneten Ort aufzuhalten. Sie dürfen diesen Ort nicht verlassen, Ihre Einreise ist nicht
gestattet. Sie befinden sich im Stande der Sicherung der Zurückweisung. Eine Beschränkung Ihrer
Bewegungsfreiheit liegt vor.
Es sind weiters keine in Ihrer Person gelegenen Gründe (Art 2, Art 3, Art 8 EMRK) ersichtlich, die der Durchführung
des gegenständlichen Verfahrens im Grenzverfahren sowie Ihrer Bewegungsbeschränkung entgegenstehen.
Sie unterliegen der Anordnung zum Aufenthalt bis zur Rechtskraft der Entscheidung über Ihren Antrag auf
internationalen Schutz oder bis zur allfälligen Einreisegestattung in das Bundesgebiet. Darüber hinaus kann diese
Sicherung der Zurückweisung für die Dauer des Rückkehrverfahrens an der Grenze gemäß der
Grenzrückführungsverordnung aufrechterhalten werden.
Sie können in jedem Stadium des Verfahrens freiwillig ausreisen. In diesem Fall können Sie auch eine Beratung
durch die Behörde in Anspruch nehmen.
Sollten Sie den Ihnen zum Aufenthalt angeordneten Ort verlassen, liegt eine unrechtmäßige Einreise in das
Bundesgebiet vor, welche eine Verwaltungsübertretung darstellt und mit Geldstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe
zu ahnden ist.
Die Missachtung der gegenständlichen Anordnung kann darüber hinaus die Anordnung von Haftmaßnahmen
nach sich ziehen.
Zu Spruchpunkt II.:
Die aufschiebende Wirkung war gemäß § 13 Abs 2 VwGVG auszuschließen, weil nach Abwägung der öffentlichen
Interessen und der Interessen Ihrer Person der sofortigen Vollziehung des gegenständlichen Bescheides ein

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überwiegendes öffentliches Interesse zukommt. Maßgeblich ist, dass Sie noch nicht in das Bundesgebiet
einreisten und Sie sich im Stande der Sicherung der Zurückweisung befinden. Unter diesen Umständen überwiegt
das Interesse der Republik an einer raschen und effektiven Vollziehung der gegenständlichen Entscheidung,
insbesondere zur Sicherung der öffentlichen Ordnung und der geordneten Grenz- und Fremdenkontrolle sowie
der Erfüllung der europäischen Verpflichtungen.
Demnach ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde auszuschließen.“

Sodann enthält der Bescheid die Rechtsmittelbelehrung und eine Übersetzung des Bescheides
samt Rechtsmittelbelehrung ins Arabische. Dieser Bescheid wurde dem BF am 21.08.2026
persönlich zugestellt.
Der BF hält sich seit Erlassung des angefochtenen Bescheides ununterbrochen im
Sondertransit des Flughafens Wien-Schwechat auf.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des
Bundesamtes und in den gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes,
insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die Beschwerde und die Beschwerdevorlage.
Die Feststellungen zur Antragstellung, zu den bei der Einreisekontrolle unterfertigten
Unterlagen und zum behaupteten Fehlen einer zugänglichen Dokumentation der
Gesundheitsbefragung und Vulnerabilitätsprüfung ergeben sich aus dem insoweit nicht
konkret bestrittenen Beschwerdevorbringen. Die Identitätsdaten und die Staatsangehörigkeit
des BF ergeben sich aus den im Verwaltungs- und Gerichtsakt einliegenden Unterlagen,
insbesondere aus dem diesbezüglich mit der Beschwerde übereinstimmenden angefochtenen
Bescheid.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den im Verwaltungs- und Gerichtsakt
einliegenden Unterlagen.
Die Feststellungen zum gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes, mit dem der BF zum
Aufenthalt im Sondertransitbereich des Flughafens Wien verpflichtet wurde, ergeben sich aus
eben diesem Bescheid.
Dass sich der BF seit Erlassung des Bescheides im Sondertransit am Flughafen Wien-Schwechat
aufhält, ergibt sich aus der Beschwerde; das Bundesamt trat diesem Vorbringen bei der
Beschwerdevorlage nicht entgegen.

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3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Art. 42, 43, 45, 53 und 54 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für
internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (VerfVO)
lauten auszugsweise:
Beschleunigtes Prüfungsverfahren
Art. 42 (1) Unbeschadet des Artikels 21 Absatz 2 beschleunigt die Asylbehörde gemäß den Grundsätzen
und Garantien nach Kapitel II die Prüfung der Begründetheit eines Antrags auf internationalen Schutz,
wenn
a. der Antragsteller bei der Einreichung seines Antrags und der Darlegung der Tatsachen nur
Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung der Frage, ob er als Person mit Anspruch auf
internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347 anzuerkennen ist, nicht von
Belang sind;
b. der Antragsteller eindeutig unstimmige oder widersprüchliche, eindeutig falsche oder
offensichtlich unwahrscheinliche Angaben oder Angaben, die im Widerspruch zu einschlägigen
und verfügbaren Herkunftslandinformationen stehen, gemacht hat, sodass die Begründung für
seine Behauptung, dass er als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz gemäß der
Verordnung (EU) 2024/1347 anzuerkennen ist, offensichtlich nicht überzeugend ist;
c. davon ausgegangen wird, dass der Antragsteller — nachdem ihm die uneingeschränkte
Gelegenheit gegeben wurde, triftige Gründe vorzubringen — die Behörden durch falsche
Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch
Zurückhalten von Dokumenten — insbesondere über seine Identität oder Staatsangehörigkeit
–, die sich negativ auf die Entscheidung hätten auswirken können, vorsätzlich getäuscht hat,
oder es eindeutige Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller ein Identitäts- oder
Reisedokument mutwillig vernichtet oder beseitigt hat, um die Feststellung seiner Identität
oder Staatsangehörigkeit zu verhindern;
d. der Antragsteller den Antrag nur stellt, um die Vollstreckung einer Entscheidung über seine
Abschiebung aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verzögern, zu vereiteln oder zu
verhindern;
e. ein Drittstaat als sicheres Herkunftsland für den Antragsteller im Sinne dieser Verordnung
angesehen werden kann;
f. es triftige Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale
Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Mitgliedstaaten darstellt, oder der Antragsteller
aus schwerwiegenden Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung nach
nationalem Recht zwangsweise ausgewiesen wurde;
g. es sich um einen Folgeantrag handelt, der nicht unzulässig ist;
h. der Antragsteller unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist oder
seinen Aufenthalt unrechtmäßig verlängert hat und es ohne triftigen Grund versäumt hat, zum
angesichts der Umstände seiner Einreise frühestmöglichen Zeitpunkt bei den zuständigen
Behörden vorstellig zu werden oder einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen;
i. der Antragsteller rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist und es
ohne triftigen Grund versäumt hat, zum angesichts der Gründe für seinen Antrag
frühestmöglichen Zeitpunkt einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen; dies gilt
unbeschadet des aus Nachfluchtgründen entstehenden Bedarfs an internationalem Schutz;
oder
j. der Antragsteller die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt oder — bei Staatenlosen —
seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat hatte, in Bezug auf den der
Anteil der Entscheidungen der Asylbehörde, mit denen internationaler Schutz gewährt wird,
nach den neuesten verfügbaren Eurostat-Daten unionsweit im Jahresdurchschnitt 20 % oder
weniger beträgt, es sei denn, die Asylbehörde gelangt zu der Einschätzung, dass in dem
betreffenden Drittstaat seit Veröffentlichung der einschlägigen Eurostat-Daten eine
erhebliche Änderung eingetreten ist oder dass der Antragsteller einer Personengruppe
angehört, bei der der Anteil von 20 % oder weniger nicht als repräsentativ für ihren

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Schutzbedarf angesehen werden kann, wobei unter anderem den erheblichen Unterschieden
zwischen einer erstinstanzlichen und einer endgültigen Entscheidung Rechnung getragen wird.
Hat die Asylagentur zu einem Herkunftsland einen Leitfaden nach Artikel 11 der Verordnung (EU)
2021/2303 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass sich in dem betreffenden Drittstaat seit der
Veröffentlichung der einschlägigen Eurostat-Daten eine wesentliche Änderung ergeben hat, so ziehen
die Mitgliedstaaten den genannten Leitfaden als Referenz für die Anwendung von Unterabsatz 1
Buchstabe j des vorliegenden Absatzes heran.
[…]
Voraussetzungen für das Asylverfahren an der Grenze
Art. 43 (1) Im Anschluss an die gegebenenfalls nach der Verordnung (EU) 2024/1356 durchgeführte
Überprüfung und sofern dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten noch
nicht gestattet wurde, kann der Antrag, wenn er von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
gestellt wurde, der die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 nicht erfüllt, von einem Mitgliedstaat im Einklang mit
den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II im Rahmen eines Grenzverfahrens geprüft werden. Das
Grenzverfahren kann durchgeführt werden:
a. nach Stellung eines Antrags an einer Außengrenzübergangsstelle oder in einer Transitzone;
b. nach einem Aufgriff im Zusammenhang mit einem unbefugten Überschreiten der
Außengrenze;
c. nach einer Ausschiffung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats im Anschluss an einen Suchund Rettungseinsatz;
d. nach Übernahme der Person gemäß Artikel 67 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2024/1351.
(2) Unbeschadet des Artikels 51 Absatz 2 und des Artikels 53 Absatz 2 darf Antragstellern, die dem
Grenzverfahren unterliegen, die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nicht gestattet
werden. Jede von den Mitgliedstaaten getroffene Maßnahme, um die unerlaubte Einreise in ihr
Hoheitsgebiet zu verhindern, muss im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2024/1346 stehen.
[…]
(4) Unbeschadet des in Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/2303 festgelegten
Überwachungsmechanismus und in Ergänzung dazu sieht jeder Mitgliedstaat einen Mechanismus zur
Überwachung der Einhaltung der Grundrechte im Zusammenhang mit dem Grenzverfahren vor, der
den Kriterien gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 entspricht.
Verpflichtende Anwendung des Asylverfahrens an der Grenze
Art. 45 (1) In den in Artikel 43 Absatz 1 genannten Fällen, in denen einer der in Artikel 42 Absatz 1
Buchstaben c, f oder j aufgeführten Umstände vorliegt, prüfen die Mitgliedstaaten einen Antrag im
Verfahren an der Grenze.
[…]
Ausnahmen vom Asylverfahren an der Grenze
Art. 53 (1) […]
(2) Die Mitgliedstaaten führen das Verfahren an der Grenze nicht durch oder beenden das
Verfahren zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens, wenn
a. die Asylbehörde der Auffassung ist, dass die Gründe für die Ablehnung eines Antrags als
unzulässig oder für die Anwendung des beschleunigten Prüfungsverfahrens nicht oder nicht
mehr gegeben sind;
b. Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme, einschließlich Minderjährigen,
gemäß Kapitel IV der Richtlinie (EU) 2024/1346 an den in Artikel 54 genannten Standorten
nicht die erforderliche Unterstützung bereitgestellt werden kann;
c. Antragstellern, die besondere Verfahrensgarantien benötigen, an den in Artikel 54 genannten
Standorten nicht die erforderliche Unterstützung bereitgestellt werden kann;
d. es einschlägige medizinische Gründe, einschließlich Gründen der psychischen Gesundheit, für
die Nichtanwendung des Verfahrens an der Grenze gibt;
e. die in den Artikeln 10 bis 13 der Richtlinie (EU) 2024/1346 festgelegten Garantien und
Bedingungen für die Haft nicht oder nicht mehr erfüllt sind und der Antragsteller dem
Verfahren an der Grenze nicht ohne Rückgriff auf Haft unterzogen werden kann.

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In den Fällen nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes gestattet die zuständige Behörde dem Antragsteller
die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats und wendet das entsprechende Verfahren nach
Kapitel III an.
Standorte für die Durchführung des Asylverfahrens an der Grenze
Art. 54 (1) Während der Prüfung von Anträgen, die einem Verfahren an der Grenze unterliegen,
schreiben die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2024/1346 und unbeschadet des
Artikels 10 dieser Richtlinie den Antragstellern vor, dass sie sich grundsätzlich an der Außengrenze oder
in der Nähe der Außengrenze oder in den Transitzonen oder an anderen bestimmten Standorten
innerhalb ihres Hoheitsgebiets aufhalten müssen, wobei den besonderen geografischen
Gegebenheiten dieses Mitgliedstaats in vollem Umfang Rechnung getragen wird.
[…]
(5) Muss ein Antragsteller, der dem Verfahren an der Grenze unterliegt, für die Zwecke eines
solchen Verfahrens zur Asylbehörde oder zu einem zuständigen Gericht erster Instanz verbracht
werden oder zum Zweck einer medizinischen Behandlung verbracht werden, so stellt eine solche Reise
als solche keine Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dar.

3.2. Art. 9, 35 und 36 der Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die
internationalen Schutz beantragen (in Folge: AufnahmeRL) lauten auszugsweise:
Beschränkungen der Bewegungsfreiheit
Art. 9 (1) Die Mitgliedstaaten können erforderlichenfalls aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder,
wenn Fluchtgefahr besteht, zur wirksamen Verhinderung einer Flucht des Antragstellers eine
Entscheidung treffen, dass sich ein Antragsteller nur an einem bestimmten Ort aufhalten darf, der zur
Unterbringung von Antragstellern geeignet ist, und zwar insbesondere
a. bei Antragstellern, die sich nach Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 in einem
anderen Mitgliedstaat aufzuhalten haben oder
b. bei Antragstellern, die nach ihrer Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in den Mitgliedstaat
überstellt wurden, in dem sie sich nach Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351
aufzuhalten haben.
Wurde gemäß diesem Absatz eine Entscheidung getroffen, dass sich ein Antragsteller nur an einem
bestimmten Ort aufhalten darf, wird die Bereitstellung von im Rahmen der Aufnahme gewährten
materiellen Leistungen davon abhängig gemacht, dass sich der Antragsteller tatsächlich an dem
betreffenden Ort aufhält.
(2) Die Mitgliedstaaten können erforderlichenfalls von Antragstellern verlangen, dass sie sich zu
einem bestimmten Zeitpunkt oder in angemessenen Abständen bei den zuständigen Behörden
melden, ohne dass die Rechte der Antragsteller nach dieser Richtlinie unverhältnismäßig
beeinträchtigt werden.
Solche Meldepflichten können auferlegt werden, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannten
Entscheidungen befolgt werden, oder um einen Antragsteller wirksam an der Flucht zu hindern.
(3) Auf Ersuchen des Antragstellers können die Mitgliedstaaten dem betreffenden Antragsteller
die Genehmigung erteilen, sich vorübergehend außerhalb des bestimmten Ortes aufzuhalten, der
gemäß Absatz 1 festgelegt wurde. Die Entscheidung über eine solche Genehmigung ist objektiv und
unparteiisch sowie unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu treffen und im Falle einer
Ablehnung zu begründen.
Ein Antragsteller muss keine Genehmigung einholen, um Termine bei Behörden oder Gerichten
wahrzunehmen, bei denen seine Anwesenheit erforderlich ist. Der Antragsteller hat die zuständigen
Behörden über solche Termine zu informieren.
(4) Die nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen Entscheidungen müssen verhältnismäßig sein und
der individuellen Situation des Antragstellers, einschließlich seiner besonderen Bedürfnisse bei der
Aufnahme, Rechnung tragen.
(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in jeder nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels
getroffenen Entscheidung die dieser zugrunde liegenden sachlichen und gegebenenfalls rechtlichen
Gründe angegeben werden. Die Antragsteller werden schriftlich über eine solche Entscheidung sowie
über die Verfahren für die Anfechtung der Entscheidung nach Artikel 29 und über die Folgen eines
Verstoßes gegen die durch die Entscheidung auferlegten Pflichten unterrichtet. Die Mitgliedstaaten
unterrichten die Antragsteller darüber in einer Sprache, die sie verstehen oder von der

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vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, und in präziser, transparenter,
verständlicher und leicht zugänglicher Form in klarer und einfacher Sprache. Die Mitgliedstaaten
tragen dafür Sorge, dass die nach diesem Artikel getroffenen Entscheidungen von Amts wegen von
einer Justizbehörde überprüft werden, wenn sie länger als zwei Monate angewandt worden sind, oder
dass solche Entscheidungen auf Antrag des betreffenden Antragstellers gemäß Artikel 29 angefochten
werden können.
Umsetzung
Art. 35 (1) Die Mitgliedstaaten setzen bis zum 12. Juni 2026 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften
in Kraft, die erforderlich sind, um den Artikeln 1 bis 10, 12, 13, 17 bis 29 und 31 bis 34 nachzukommen. Sie
teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen
Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie
die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die
durch die vorliegende Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie
gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser
Erklärung.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen
Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Aufhebung
Art. 36 Die Richtlinie 2013/33/EU wird für die durch die vorliegende Richtlinie gebundenen
Mitgliedstaaten unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I
genannten Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2013/33/EU in nationales Recht mit Wirkung ab dem
12. Juni 2026 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie
und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

3.3. § 32 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 39/2026 lautet wie folgt:
Sicherung der Zurückweisung
§ 32 (1) Ein Fremder, der einer Erstaufnahmestelle gemäß § 31 Abs. 1 vorgeführt worden ist, kann,
soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer
Zurückweisung an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser
Erstaufnahmestelle aufzuhalten (Sicherung der Zurückweisung); er darf jederzeit ausreisen.
(2) Darüber hinaus kann die Sicherung der Zurückweisung aufrechterhalten werden
1. bis zum Ende der Beschwerdefrist,
2. für die Dauer des Beschwerdeverfahrens;
3. für die Dauer des Rückkehrverfahrens an der Grenze nach Kapitel II der
Grenzrückführungsverordnung.
(3) Die Sicherung der Zurückweisung ist zu beenden, wenn das Bundesamt mitteilt, dass dem
Antragsteller die Einreise zu gestatten ist.

3.4. § 58 und § 60 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (in Folge: AVG)
lauten:
Inhalt und Form der Bescheide
§ 58. (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die
Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung
getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
(3) Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.

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§ 60. In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung
maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und
übersichtlich zusammenzufassen.“

3.5. Das Bundesamt hat den BF mit gegenständlichem Bescheid vom 21.08.2026 gemäß Art.
54 Abs. 1 VerfVO iVm § 32 AsylG zum Aufenthalt im Sondertransit Nordstraße Objekt 800 am
Flughafen Wien-Schwechat zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze verpflichtet und
ihm die Einreise nicht gestattet.
Art. 54 Abs. 1 VerfVO ist als Bestimmung einer Verordnung unmittelbar anwendbar und
verpflichtet die Mitgliedstaaten, Antragstellern während des Grenzverfahrens einen
Aufenthalt an den dort bezeichneten Standorten gemäß Art. 9 AufnahmeRL vorzuschreiben.
Der ausdrückliche Verweis auf Art. 9 AufnahmeRL erschöpft sich nicht in einer bloßen
Ortsbestimmung.

Er

macht

vielmehr

die

dort

geregelten

Anforderungen

an

Verhältnismäßigkeit, Berücksichtigung der individuellen Situation, schriftliche Begründung
und Rechtsschutz zum unionsrechtlichen Maßstab der Aufenthaltsentscheidung. Art. 43 Abs.
2 letzter Satz VerfVO bestätigt dies, indem er verlangt, dass jede Maßnahme zur Verhinderung
der unerlaubten Einreise mit der AufnahmeRL im Einklang steht. Die Bindung an Art. 9 Abs. 4
und 5 AufnahmeRL folgt damit bereits aus der unmittelbar anwendbaren VerfVO und hängt
nicht davon ab, ob Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL zusätzlich unmittelbare Wirkung zukommt.
Gemäß Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass in jeder nach den
Absätzen 1 und 2 dieses Artikels getroffenen Entscheidung die dieser zugrunde liegenden
sachlichen und gegebenenfalls rechtlichen Gründe angegeben werden. Die Antragsteller
werden schriftlich über eine solche Entscheidung sowie über die Verfahren für die Anfechtung
der Entscheidung nach Artikel 29 und über die Folgen eines Verstoßes gegen die durch die
Entscheidung auferlegten Pflichten unterrichtet. Die Mitgliedstaaten unterrichten die
Antragsteller darüber in einer Sprache, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise
angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, und in präziser, transparenter,
verständlicher und leicht zugänglicher Form in klarer und einfacher Sprache.
Nach Art. 35 AufnahmeRL war (unter anderem) Art. 9 der AufnahmeRL bis zum 12. Juni 2026
von den Mitgliedstaaten umzusetzen.
§ 32 AsylG 2005 enthält keine eigenständige, speziell auf die Aufenthaltsanordnung im
Grenzverfahren bezogene Regelung, welche die in Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL verlangte
schriftliche Mitteilung der sachlichen und gegebenenfalls rechtlichen Gründe sowie den dort
vorgesehenen Rechtsschutz vollständig wiedergibt. Die Erläuterungen zum Asyl- und
Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, behandeln bei § 32 AsylG

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2005 organisatorische, terminologische und zeitliche Anpassungen, jedoch nicht ausdrücklich
die Umsetzung des Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL. Ob die allgemeinen Begründungs- und
Rechtsschutzbestimmungen des AVG und des VwGVG insoweit als ausreichende Umsetzung
anzusehen sind, kann jedoch dahingestellt bleiben: Die Pflicht, die sachlichen und rechtlichen
Gründe der konkreten Aufenthaltsentscheidung schriftlich mitzuteilen, ergibt sich im
Anwendungsbereich des Grenzverfahrens jedenfalls aus Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm Art. 9 Abs.
5 AufnahmeRL.
Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich Einzelne nach ständiger Rechtsprechung des
Gerichtshofes der Europäischen Union nach Ablauf der Umsetzungsfrist gegenüber dem Staat
auf inhaltlich unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer Richtlinie berufen
können (vgl. EuGH 04.12.1974, 41/74, van Duyn; 19.01.1982, 8/81, Becker). Art. 9 Abs. 5
AufnahmeRL bezeichnet hinsichtlich der schriftlichen Angabe der sachlichen und
gegebenenfalls rechtlichen Gründe sowie der verständlichen Unterrichtung klare individuelle
Rechtspositionen.
Soweit diese Vorgaben durch die innerstaatliche Rechtsordnung nicht vollständig umgesetzt
sein sollten, könnte sich der BF daher gegenüber dem Bundesamt als staatlicher Behörde
zusätzlich unmittelbar auf Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL berufen. Für die gegenständliche
Entscheidung ist dies jedoch nicht tragend, weil bereits Art. 54 Abs. 1 VerfVO die
Aufenthaltsanordnung ausdrücklich an Art. 9 AufnahmeRL bindet und die allgemeinen
Begründungspflichten der §§ 58 und 60 AVG in dieselbe Richtung weisen.
3.6. Die Befugnis, eine Anordnung zum Aufenthalt an einem bestimmten Ort iSd Art. 54 Abs.
1 VerfVO iVm § 32 AsylG zu treffen, knüpft an die Zulässigkeit des Führens eines
Grenzverfahrens an (siehe dazu auch den Verweis auf Art. 43 bis 54 VerfVO in § 31 AsylG).
Gemäß Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm § 32 AsylG 2005 kann der diesem Verfahren unterworfene
Fremde, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur
Sicherung einer Zurückweisung an einen bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich
aufzuhalten, wobei diesem die Ausreise jedoch jederzeit erlaubt bleibt.
Art. 53 Abs. 2 lit. a VerfVO normiert, dass ein Grenzverfahren dann nicht geführt werden darf
oder jederzeit zu beenden ist, wenn die Gründe für die Ablehnung eines Antrages als
unzulässig oder die Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren nicht vorliegen. Die
Voraussetzungen für die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens finden sich wiederum
in Art. 42 Abs. 1 VerfVO.

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Während eines aufrechten Grenzverfahrens ist dem Fremden die Einreise in das Bundesgebiet
gemäß Art. 43 Abs. 2 VerfVO zu untersagen und kann gemäß Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm § 32
AsylG der diesem Verfahren unterworfene Fremde, soweit und solange die Einreise nicht
gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einen
bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich der Erstaufnahmestelle aufzuhalten,
wobei diesem die Ausreise jedoch jederzeit erlaubt bleibt. Gemäß Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 2
VerfVO ist dem Antragsteller jedoch die Einreise zu gestatten, wenn die Voraussetzungen für
das Führen oder Weiterführen eines Grenzverfahrens nicht (mehr) vorliegen.
Die Anordnung, sich gemäß Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm § 32 AsylG an einem bestimmten Ort
zum Zwecke der Sicherung der Zurückweisung aufzuhalten, ist sohin an die Voraussetzungen
geknüpft, dass ein Grenzverfahren geführt wird bzw. die Führung eines solchen vorgesehen
und zulässig ist.
Insofern kann es nicht genügen, im - die Aufenthaltsanordnung treffenden - Bescheid bloß auf
das faktische Führen eines Grenzverfahrens zu verweisen. Um eine effektive Rechtsverfolgung
zu ermöglichen, ist vielmehr unter anderem auf die Rechtsmäßigkeit des Führens eines
Grenzverfahrens als notwendige Vorfrage einzugehen und diese Rechtmäßigkeit darzulegen.
Widrigenfalls wäre einer gesonderten (vollinhaltlichen) Überprüfung der verfahrensgegenständlichen Entscheidung des Bundesamtes der Boden für die gesamte Dauer des
allenfalls auch rechtswidrig geführten Grenzverfahrens entzogen, zumal eine gesondert
anfechtbare Entscheidung über das Vorliegen besagter Voraussetzungen laut in Vorlage
gebrachter Akten seitens des Bundesamtes nicht erfolgt ist und demzufolge besagte
Entscheidung wohl erst mit den das (Asyl-)Grenzverfahren inhaltlich abschließenden Bescheid
des Bundesamtes vollinhaltlich angefochten werden könnte. Dies entspricht jedoch nicht den
Vorgaben iSd Art. 9 AufnahmeRL, welcher eine gesondert anfechtbare Entscheidung im
verfahrensgegenständlichen Fall vorsieht.
3.7. Im angefochtenen Bescheid finden sich keinerlei (individuelle) Feststellungen bzw.
Ausführungen zur Zulässigkeit des Führens eines Grenzverfahrens und der Verweigerung der
Einreise als Grundvoraussetzung für die Anordnung einer Aufenthaltnahme an einem
bestimmten Ort iSd Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm § 32 AsylG. Im Bescheid wird zwar ausgeführt,
dass der BF die gesetzlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, er an der Außengrenze
einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und dieser im Rahmen des Asylverfahrens an
der Grenze gemäß Art. 43 bis 54 der VerfVO geprüft wird. Dem angefochtenen Bescheid ist
jedoch nicht einmal ansatzweise eine Begründung zu entnehmen, warum der BF nicht die
gesetzlichen Einreisevoraussetzungen erfüllt und sein Antrag auf internationalen Schutz im

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Rahmen eines Grenzverfahrens geprüft wird. Dem Bescheid fehlt es an jeglichen individuellen
Feststellungen, vielmehr beinhaltet dieser lediglich pauschale Textbausteine, die einen Bezug
zum BF und dem gegenständlichen Verfahren gänzlich vermissen lassen.
Wie bereits ausgeführt, sieht Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL vor, dass die
Anordnung, sich an einem bestimmten Ort an der Grenze aufzuhalten, die sachlichen und
rechtlichen Gründe für diese Entscheidung enthalten muss. Der gegenständliche Bescheid
enthält jedoch weder die sachlichen noch die rechtlichen Gründe der Aufenthaltsanordnung,
zumal er jeglicher Feststellungen, beweiswürdigender Überlegungen und individueller
rechtlicher Schlussfolgerungen entbehrt. Da der gegenständliche Bescheid die in Art. 9 Abs. 5
AufnahmeRL ausdrücklich geforderten Entscheidungsvoraussetzungen – nämlich die
sachlichen und entsprechenden rechtlichen Gründe der Entscheidung – nicht enthält, stellt
sich dieser als rechtswidrig dar.
3.8. Im Übrigen erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesamtes – ungeachtet einer
unmittelbaren Anwendbarkeit von Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL – auch wegen eines wesentlichen
Begründungsmangels als rechtswidrig.
Gemäß § 58 Abs. 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den
Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide
zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder
über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der
Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der
Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert § 60 AVG in einem ersten
Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer
nachprüfenden Kontrolle zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde
gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde
im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien
Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem
dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des
Bescheides geführt haben (vgl. VwGH 21.12.2010, 2007/05/0231; 20.03.2014, 2012/08/0024,
21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069; 28.01.2015, Ra 2014/18/0097;
28.04.2015, Ra 2014/19/0145; 23.10.2015, Ra 2015/02/0029; 30.04.2026, Ra 2023/04/0049).

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Weiters ist es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union für die
Wirksamkeit der durch Art. 47 GRC gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle erforderlich, dass
der Betroffene Kenntnis von den Gründen, auf denen die ihm gegenüber ergangene
Entscheidung beruht, erlangen kann, entweder durch die Lektüre der Entscheidung selbst oder
durch eine auf seinen Antrag hin erfolgte Mitteilung dieser Gründe, unbeschadet der Befugnis
des zuständigen Gerichts, von der betreffenden Behörde die Übermittlung dieser Gründe zu
verlangen, um es ihm zu ermöglichen, seine Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen zu
verteidigen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es für ihn von Nutzen ist, das
zuständige Gericht anzurufen, und um dieses vollständig in die Lage zu versetzen, die Kontrolle
der Rechtmäßigkeit der fraglichen nationalen Entscheidung auszuüben (vgl. EuGH 15.10.1987,
222/86 Heylens u.a., Rz 15; EuGH 04.06.2013, C‑300/11 ZZ, Rz 53; EuGH 24.11.2020, C-225/19
und C-226/19 Minister van Buitenlandse Zaken, Rz 43 ff).
Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes wird diesen Anforderungen an eine
ordnungsgemäße Begründung, die eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichen und
einer nachprüfenden gerichtlichen Kontrolle zugänglich sein soll, keineswegs gerecht. Der
Bescheid enthält weder Feststellungen zum Sachverhalt noch eine Beweiswürdigung. Die
rechtliche Beurteilung beschränkt sich auf bloß allgemein gehaltene Ausführungen, ohne diese
näher zu begründen. Es fehlt eine nähere Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen
des Einzelfalles und eine Begründung, weshalb das Bundesamt zu dem Ergebnis gelangt, dass
der BF nicht die gesetzlichen Einreisevoraussetzungen erfülle, sein Antrag auf internationalen
Schutz im Rahmen eines Grenzverfahrens geprüft werde und sich der BF im Sondertransit am
Flughafen Wien-Schwechat aufzuhalten habe.
Nach § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu
entscheiden. Diese meritorische Entscheidungszuständigkeit enthebt die Behörde jedoch
nicht von der unionsrechtlich ausdrücklich angeordneten Pflicht, dem Betroffenen die
sachlichen und rechtlichen Gründe der sofort wirksamen Aufenthaltsentscheidung schriftlich
mitzuteilen. Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle ist die Rechtmäßigkeit der konkret
erlassenen Entscheidung; das Verwaltungsgericht hat nicht erstmals anstelle der Behörde
auszuwählen, welcher Tatbestand der Art. 42, 43 und 45 VerfVO die Führung des
Grenzverfahrens und damit die Aufenthaltsanordnung tragen soll.
Die Begründungspflicht nach Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL dient gerade
dazu, dem Antragsteller im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Aufenthaltsanordnung eine
sachgerechte Entscheidung über deren Anfechtung und eine wirksame Ausübung seiner
Rechte zu ermöglichen. Eine erst im Beschwerdeverfahren vom Gericht entwickelte

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Ersatzbegründung könnte diese Funktion für den bereits verstrichenen Zeitraum nicht
nachträglich erfüllen. Sie ließe die von Beginn an wirksame Beschränkung bestehen, obwohl
dem Betroffenen die tragenden Gründe bei ihrer Anordnung nicht mitgeteilt worden waren,
und nähme der unionsrechtlichen Begründungsgarantie damit ihre praktische Wirksamkeit.
Der Mangel betrifft daher nicht bloß eine unvollständige Darstellung eines ansonsten
eindeutig feststehenden Sachverhalts. Der angefochtene Bescheid enthält weder
Feststellungen noch eine Beweiswürdigung und bezeichnet insbesondere keinen konkreten
Grund, aus dem der Antrag des BF zulässigerweise im Grenzverfahren geprüft wird. Auch
allfällige, im Verwaltungsakt enthaltene Screening-Unterlagen ersetzen nicht die Mitteilung,
welche daraus gewonnenen individuellen Feststellungen und rechtlichen Schlussfolgerungen
die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat.
Unter diesen Umständen würde eine Bestätigung des Bescheides mit erstmals vom
Verwaltungsgericht bestimmten Gründen nicht lediglich dessen Begründung ergänzen,
sondern die für die Aufenthaltsanordnung wesentliche behördliche Entscheidung erstmals
gerichtlich treffen. Der angefochtene Bescheid vermag die in seinem Spruch angeordnete
Aufenthaltsverpflichtung und die Verweigerung der Einreise daher nicht zu tragen. Er ist
aufzuheben; eine neuerliche, auf ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren und eine
individualisierte schriftliche Begründung gestützte Entscheidung der zuständigen Behörde
wird dadurch nicht vorweggenommen.
3.9. Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der Bescheid zu beheben.
3.10. Auf den Antrag des BF, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war nicht
mehr einzugehen, da mit der Behebung des Bescheides das Verfahren bereits in der
Hauptsache beendet war (vgl. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2015/21/0091).
3.11. Dem Antrag auf Beischaffung der anlässlich der Einreisekontrolle unterfertigten
Formulare war nicht zu entsprechen, weil bereits aufgrund des Inhalts des angefochtenen
Bescheides

feststand, dass dieser

keine

individuellen

Feststellungen und

keine

nachvollziehbare Begründung der Aufenthaltsanordnung enthält; von der beantragten
Beweisaufnahme war daher keine weitere entscheidungswesentliche Klärung zu erwarten.
Auf das weitere Beschwerdevorbringen zur Einhaltung der Informations-, Gesundheits- und
Vulnerabilitätsprüfungspflichten nach der ScreeningVO sowie zum Ausschluss der
aufschiebenden Wirkung war bei diesem Ergebnis nicht mehr gesondert einzugehen.

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3.12. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für
erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das
vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde
zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde
angefochtene

Bescheid

aufzuheben,

die

angefochtene

Ausübung

unmittelbarer

verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für
rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder
abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das
Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer
Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine
weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung
weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,
BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr.
C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5
VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien
ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten)
Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1
VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der gegenständlich
angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das
Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die
Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung
einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die
Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht,
wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in
der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet
wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage
vorliegen.

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Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes zu bescheidförmigen Aufenthaltsanordnungen nach Art. 54 Abs.
1 VerfVO iVm § 32 AsylG fehlt. Nicht geklärt ist insbesondere, welche Anforderungen aus dem
Verweis des Art. 54 Abs. 1 VerfVO auf Art. 9 Abs. 4 und 5 AufnahmeRL für die Begründung und
Einzelfallprüfung folgen, ob Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL insoweit unmittelbare Wirkung
zukommt, ob die Voraussetzungen des Grenzverfahrens bei der Aufenthaltsanordnung als
notwendige Vorfrage darzustellen sind und ob das Fehlen der vorgeschriebenen schriftlichen
Gründe durch eine erstmalige gerichtliche Ersatzbegründung im Beschwerdeverfahren geheilt
werden kann.
Die Revision ist daher zuzulassen.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde
an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine ordentliche bzw. für den Fall der Nichtzulassung
der Revision eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Für die Abfassung und Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision gilt Anwaltspflicht.
Zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist berechtigt, wer sich durch
die Entscheidung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen
Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in Rechten verletzt erachtet. Eine Revision
ist zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher
Bedeutung abhängt.
Eine Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Eine Revision ist beim
Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine
Eingabengebühr von € 340,-- zu entrichten.
Wenn Sie außerstande sind, die Kosten der Führung eines Verfahrens vor dem
Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof ohne Beeinträchtigung des
notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, ist Ihnen
Verfahrenshilfe zu bewilligen.

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Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser
Entscheidung in Fällen der ordentlichen Revision beim Bundesverwaltungsgericht, in allen
anderen Fällen beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den
Verwaltungsgerichtshof sind nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des
Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich darauf verzichtet wurde. Der Verzicht auf die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist bis zur Zustellung der Ausfertigung des
Erkenntnisses oder Beschlusses dem Bundesverwaltungsgericht, nach Zustellung der
Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses dem Verfassungsgerichtshof schriftlich
bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Der Verzicht auf die Revision ist dem
Bundesverwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde
der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen
abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Gerichtsabteilung W294, am 21.09.2026
[Richter],
(RICHTER)
Unterzeichner

Bundesverwaltungsgericht

Datum/Zeit

2026-09-21T10:58:41+02:00

Aussteller-Zertifikat

CN=a-sign-corporate-07,OU=a-sign-corporate-07,O=A-Trust Ges. f.
Sicherheitssysteme im elektr. Datenverkehr GmbH,C=AT

Serien-Nr. [entfernt]

Hinweis

Dieses Dokument wurde amtssigniert.

Prüfinformation

Informationen zur Prüfung des elektronischen Siegels bzw. der elektronischen Signatur finden Sie unter:
https://www.signatur.rtr.at/de/vd/Pruefung.html
Informationen zur Prüfung des Ausdrucks finden Sie unter: https://www.bvwg.gv.at/service/amtssignatur

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