BVwG 18.09.2026, W294 2350770-1
Anonymisierte Textfassung. Die Entscheidung ist im RIS noch nicht veröffentlicht; sie ist hier zur Nachprüfung der Zitate im Kommentar wiedergegeben. Namen, Geburtsdaten, Behördenzahlen und Richternamen sind ersetzt. Der Verfasser des Kommentars ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
Sitz Wien Erdbergstraße 192 – 196, 1030 Wien Tel: +43 1 601 49 - 0 Fax: +43 1 711 23 - 889 15 41 www.bvwg.gv.at Geschäftszahl (GZ): W294 2350770-1/12E (bitte bei allen Eingaben anführen) B E S C H L U S S Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter [Richter], als Einzelrichter über die Maßnahmenbeschwerde von [Beschwerdeführer], geb. [Datum], vertreten durch Rechtsanwalt [Rechtsanwalt], vom 14.09.2026 den folgenden Beschluss: A) I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 iVm. Abs. 3 VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. -2- Begründung: I. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte an der Außengrenze am Flughafen WienSchwechat einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Einreisekontrolle seien ihm nach seinem Vorbringen mehrere Formulare zur Unterschrift vorgelegt und anschließend wieder abgenommen worden. Eine Ausfertigung sei ihm nicht verblieben. Daher sei für ihn und seinen Rechtsvertreter nicht nachvollziehbar, ob eine Gesundheitsbefragung und eine Prüfung besonderer Bedürfnisse im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1356 (ScreeningVerordnung) durchgeführt worden seien. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 21.08.2026 wurde der BF gemäß Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung; in der Folge: VerfVO) in Verbindung mit § 32 AsylG 2005 zum Aufenthalt im Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800 am Flughafen Wien-Schwechat verpflichtet und ihm die Einreise nicht gestattet. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF nach seinem Vorbringen mit gesondertem Schriftsatz Bescheidbeschwerde und beantragte, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Über diesen Antrag war nach dem Vorbringen des BF im Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde noch nicht entschieden worden. Am 14.09.2026 brachte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde ein. Er brachte vor, den ihm zugewiesenen Aufenthaltsort nicht verlassen zu dürfen; ein Verlassen wäre nach der ihm erteilten Rechtsbelehrung als unrechtmäßige Einreise strafbar. Er beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Feststellung, dass sein Aufenthalt im Sondertransitbereich seit 14.09.2026 rechtswidrig sei, und den Zuspruch von Kostenersatz. Zur Zulässigkeit brachte der BF im Wesentlichen vor, der Aufenthalt im Sondertransitbereich sei als Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 5 EMRK zu beurteilen. Der nach Erlassung des Bescheides grundsätzlich zur Verfügung stehende Weg der Bescheidbeschwerde biete kein gleichwertiges Rechtsschutzniveau, weil die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen worden sei und für die Entscheidung über deren Wiederzuerkennung keine hinreichend bestimmte gerichtliche Entscheidungsfrist bestehe. Unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Fall Amuur gegen Frankreich sowie auf Art. 47 GRC und -3- das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache C-924/19 PPU vertrat der BF die Auffassung, die Subsidiarität der Maßnahmenbeschwerde dürfe unter diesen Umständen nicht zu einer Rechtsschutzlücke führen. In der Sache machte der BF geltend, die Behörde habe nicht erkennbar geprüft, ob die unionsrechtlich vorgeschriebene Gesundheitsbefragung und Vulnerabilitätsprüfung durchgeführt und bei der Entscheidung berücksichtigt worden sei. Die Fortsetzung der von ihm als Freiheitsentziehung qualifizierten Aufenthaltsbeschränkung sei daher unverhältnismäßig. Das BFA trat der Maßnahmenbeschwerde mit Stellungnahme vom 15.09.2026 entgegen. Es führte darin zusammengefasst aus, bei der Verpflichtung zum Aufenthalt im Sondertransitbereich handle es sich nicht um Haft, sondern um eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit. Der BF könne sich innerhalb des Sondertransitbereichs frei bewegen und diesen durch Ausreise verlassen. Die vom BF herangezogene unionsrechtliche Rechtsprechung betreffe eine andere Rechtslage; der Bescheid stütze sich auf die seit 12.06.2026 anwendbare VerfVO. Das BFA verwies weiters auf die Subsidiarität der Maßnahmenbeschwerde. Da die Aufenthaltsverpflichtung mit Bescheid angeordnet worden sei, stehe dem BF dagegen die Bescheidbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG offen. Eine parallele Anfechtung derselben Anordnung mit Maßnahmenbeschwerde sei daher ausgeschlossen. Das Verfahren werde als Grenzverfahren nach der VerfVO geführt; dem BF sei während dieses Verfahrens die Einreise nicht zu gestatten. Mit Stellungnahme vom 16.09.2026 erwiderte der BF, Art. 54 Abs. 1 VerfVO verweise ausdrücklich auf Art. 9 der Richtlinie (EU) 2024/1346. Die Anordnung eines bestimmten Aufenthaltsortes müsse deshalb verhältnismäßig sein, auf die individuelle Situation des Antragstellers Bedacht nehmen und die maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Gründe nennen. Der Bescheid enthalte nach Auffassung des BF keine personenbezogenen Feststellungen und keine nachvollziehbare Beweiswürdigung. Ein solcher Begründungsmangel könne durch späteres Vorbringen des BFA im gerichtlichen Verfahren nicht rückwirkend geheilt werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen 1. Feststellungen 1.1. Verfahrensgang Der unter Punkt I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. -4- 1.2. Weitere Feststellungen Der BF stellte am Flughafen Wien-Schwechat einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 21.08.2026 wurde er gemäß Art. 54 Abs. 1 VerfVO in Verbindung mit § 32 AsylG 2005 zum Aufenthalt im Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800 am Flughafen Wien-Schwechat verpflichtet; zugleich wurde ihm die Einreise nicht gestattet und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Der BF erhob gegen diesen Bescheid eine Bescheidbeschwerde und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Der Bescheid wurde bislang weder aufgehoben noch abgeändert, noch wurde über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entschieden. Der BF hält sich weiterhin im Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800 am Flughafen WienSchwechat auf. Mit der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde bekämpft er diesen Aufenthalt ab 14.09.2026. Ein nach Erlassung des Bescheides vom 21.08.2026 gegenüber dem BF gesetzter, von diesem Bescheid losgelöster behördlicher Befehl oder eine eigenständige unmittelbare physische Zwangsausübung wurde nicht behauptet und ist auch nicht aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich. 2. Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Maßnahmenbeschwerde vom 14.09.2026, die Stellungnahme des BFA vom 15.09.2026 und die Stellungnahme des BF vom 16.09.2026. Die Feststellungen zur Antragstellung, zur Erlassung des Bescheides, zu dessen Regelungsinhalt, zu der dagegen erhobenen Bescheidbeschwerde und zum weiteren Aufenthalt des BF im Sondertransitbereich ergeben sich übereinstimmend aus den genannten Schriftsätzen. Dass der Bescheid aufgehoben oder abgeändert worden wäre, wurde von keiner Partei behauptet. Die Feststellung, dass kein vom Bescheid losgelöster neuer Befehls- oder Zwangsakt behauptet wurde, ergibt sich aus dem Inhalt der Maßnahmenbeschwerde und der Stellungnahme des BF. Der BF wendet sich gegen die Fortdauer seines Aufenthalts und begründet dessen Rechtswidrigkeit mit einem unzureichenden Rechtsschutz gegen den Bescheid sowie mit behaupteten Ermittlungs- und Begründungsmängeln dieses Bescheides. Einen nach dessen Erlassung gesetzten eigenständigen Befehl, eine neue Zwangsandrohung oder eine selbständige physische Zwangsausübung bezeichnet er hingegen nicht. -5- Ob der Aufenthalt im Sondertransitbereich aufgrund seiner konkreten Ausgestaltung als Freiheitsentziehung oder als Beschränkung der Bewegungsfreiheit zu qualifizieren ist, ob dem BF eine tatsächliche Ausreise möglich ist und ob der Bescheid den Anforderungen des Art. 9 der Richtlinie (EU) 2024/1346 entspricht, ist für die hier allein maßgebliche Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde nicht entscheidungswesentlich. Diese Fragen betreffen die materielle Rechtmäßigkeit der bescheidmäßig angeordneten Aufenthaltsverpflichtung und sind daher im Verfahren über die Bescheidbeschwerde zu beurteilen. 3. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A) 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Zurückweisung der Beschwerde) Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 leg. cit. nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen einen individuell bestimmten Adressaten einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und damit unmittelbar, das heißt ohne vorangegangenen Bescheid, in dessen subjektive Rechte eingreift. Das ist im Allgemeinen der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder bei Nichtbefolgung eines Befehls die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges droht (vgl. VwGH 04.05.2022, Ra 2022/09/0029; 13.06.2022, Ra 2022/01/0085). Die Maßnahmenbeschwerde dient nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem. Mit ihr sollen keine Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechts geschaffen werden. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein. Deren Zulässigkeit hängt insbesondere nicht von der allenfalls längeren Dauer des sonst zur Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehenden Verfahrens ab. Wird ein Bescheid erlassen, können die damit zusammenhängenden faktischen Verfügungen nicht mit Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden; eine allfällige Rechtswidrigkeit des Bescheides ist im Wege der Bescheidbeschwerde geltend zu machen (vgl. VwGH 04.06.2025, -6- Ra 2024/12/0027; 16.11.2021, Ro 2021/03/0005; 20.10.2020, Ra 2019/16/0107; 22.11.2017, Ra 2017/19/0421, jeweils mwN). 3.1.1. Zur gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde Die Verpflichtung des BF, sich im Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800 aufzuhalten, wurde mit Bescheid des BFA vom 21.08.2026 angeordnet. Die von der Maßnahmenbeschwerde erfasste tatsächliche Situation entspricht damit der im Bescheid angeordneten Rechtsfolge. Der BF hat gegen diesen Bescheid nach seinem eigenen Vorbringen bereits Bescheidbeschwerde erhoben. Nach Erlassung des Bescheides wurde kein davon losgelöster neuer Befehls- oder Zwangsakt aufgezeigt. Der Umstand, dass die bescheidmäßig angeordnete Verpflichtung fortwirkt und vom Bescheidadressaten weiterhin befolgt wird, macht sie nicht zu einer täglich neu gesetzten Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Andernfalls würde neben dem gesetzlich vorgesehenen Rechtsschutz gegen den Bescheid ein zusätzlicher paralleler Rechtsschutzweg gegen dessen fortdauernde Wirkungen eröffnet. 3.1.2. Zur behaupteten Freiheitsentziehung und zum effektiven Rechtsschutz Das Vorbringen, der Aufenthalt im Sondertransitbereich sei als Freiheitsentziehung nach Art. 5 EMRK zu qualifizieren, führt zu keiner anderen Beurteilung der Zulässigkeit. Selbst wenn zugunsten des BF von einem Eingriff dieser Intensität ausgegangen würde, beruht der bekämpfte Aufenthalt im maßgeblichen Zeitraum auf einem Bescheid. Die Intensität eines Eingriffs vermag dessen bescheidmäßige Grundlage nicht in einen davon verschiedenen faktischen Verwaltungsakt umzuwandeln. Art. 5 Abs. 4 EMRK verlangt bei einer Freiheitsentziehung eine rasche gerichtliche Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit; Art. 47 GRC gewährleistet einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf. Daraus folgt jedoch nicht, dass neben der Bescheidbeschwerde zwingend eine Maßnahmenbeschwerde gegen dieselbe bescheidmäßig angeordnete Aufenthaltsverpflichtung eröffnet sein muss. Dem BF steht gegen die Aufenthaltsanordnung die Bescheidbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG offen; von diesem Rechtsmittel hat er Gebrauch gemacht. Nach § 13 Abs. 4 VwGVG hat die Behörde eine Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen und das Verwaltungsgericht darüber ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden. Zudem kann das Verwaltungsgericht gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG ab Vorlage der Beschwerde Bescheide nach § 13 VwGVG auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die -7- Voraussetzungen anders beurteilt oder sich die maßgeblichen Umstände wesentlich geändert haben. Damit steht ein gerichtlicher Rechtsschutzweg zur Verfügung, in dem sowohl die Rechtmäßigkeit der Aufenthaltsanordnung als auch der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung überprüft werden können. Wird eine Beschwerde von der Behörde nicht in angemessener Zeit vorgelegt, kann die Partei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die gerichtliche Entscheidungsfrist durch unmittelbare Vorlage einer Ausfertigung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht in Gang setzen; eine Maßnahmenbeschwerde gegen die unterbliebene Vorlage ist hingegen unzulässig (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421). Eine Bescheidbeschwerdeverfahrens ändert Beschwerdegegenstand noch verwandelt Aufenthaltsverpflichtung in verwaltungsbehördlicher Befehls- einen und daher sie davon behauptete für sich die genommen bescheidmäßig losgelösten Zwangsgewalt. Verzögerung Die Akt vom weder des den angeordnete unmittelbarer BF angeführten Entscheidungen des EGMR und des EuGH betreffen die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit und gerichtliche Überprüfbarkeit einer Freiheitsentziehung. Sie ändern nichts an der hier maßgeblichen innerstaatlichen Abgrenzung danach, ob der konkret bekämpfte Eingriff auf einem Bescheid oder auf einem davon losgelösten faktischen Behördenhandeln beruht. 3.1.3. Zu den behaupteten Ermittlungs- und Begründungsmängeln Art. 54 Abs. 1 VerfVO sieht vor, dass Antragstellern während eines Grenzverfahrens gemäß Art. 9 der Richtlinie (EU) 2024/1346 der Aufenthalt an oder in der Nähe der Außengrenze, in Transitzonen oder an anderen bezeichneten Standorten vorgeschrieben wird. Nach Art. 9 Abs. 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2024/1346 müssen entsprechende Entscheidungen verhältnismäßig sein, der individuellen Situation des Antragstellers Rechnung tragen und die maßgebenden sachlichen sowie gegebenenfalls rechtlichen Gründe anführen. Ob der Bescheid vom 21.08.2026 diesen Anforderungen entspricht, insbesondere ob die individuelle Situation des BF ausreichend ermittelt, besondere Bedürfnisse geprüft, personenbezogene Feststellungen getroffen und die Verhältnismäßigkeit nachvollziehbar begründet wurden, betrifft unmittelbar die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides. Gleiches gilt für das Vorbringen, das BFA habe die fehlenden Feststellungen oder eine fehlende Beweiswürdigung in seiner Stellungnahme nachträglich und unzulässig zu ersetzen versucht. Ein behaupteter Ermittlungs- oder Begründungsmangel nimmt einer als Bescheid erlassenen Erledigung nicht allein deshalb ihre Bescheidqualität. Ebenso wird die Vollziehung oder -8- Fortwirkung eines möglicherweise rechtswidrigen Bescheides nicht schon wegen der behaupteten Rechtswidrigkeit zu einem selbständig anfechtbaren Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Diese Einwände sind daher im bereits anhängigen Bescheidbeschwerdeverfahren zu prüfen. 3.1.4. Ergebnis Zusammenfassend beruht der Aufenthalt des BF im Sondertransitbereich seit 14.09.2026 auf dem Bescheid des BFA vom 21.08.2026. Der BF zeigt keinen nach dessen Erlassung gesetzten, vom Bescheid losgelösten unmittelbaren Befehls- oder Zwangsakt auf. Seine Einwände richten sich gegen die Wirksamkeit, materielle Rechtmäßigkeit und Begründung des Bescheides sowie gegen die Effektivität des dagegen eröffneten Rechtsschutzes. Darüber ist im Verfahren über die Bescheidbeschwerde zu entscheiden. Mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstandes gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist die Maßnahmenbeschwerde daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl. auch VwGH 06.08.2018, Ra 2018/17/0100). 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Kostenersatz) Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wird die Beschwerde zurückgewiesen, ist gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Da die Maßnahmenbeschwerde zurückzuweisen ist, ist der BF unterlegene Partei. Sein Antrag auf Kostenersatz ist daher abzuweisen. Das BFA stellte keinen Antrag auf Kostenersatz, weshalb ihm kein Aufwandersatz zuzusprechen ist. 3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Die für die Beurteilung der Zulässigkeit maßgeblichen Tatsachen ergeben sich aus der Aktenlage und sind nicht strittig. Die Entscheidung hängt ausschließlich von der rechtlichen Beurteilung ab, ob der vom BF bekämpfte Aufenthalt einen tauglichen Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde bildet. Eine weitere Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts durch eine mündliche Verhandlung war daher nicht zu erwarten. Die beantragte mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben. -9- Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die für die Zurückweisung tragende Maßnahmenbeschwerde Abgrenzung ist durch zwischen die Bescheidbeschwerde angeführte Rechtsprechung und des Verwaltungsgerichtshofes geklärt. Die neue unionsrechtliche Rechtslage nach der Verordnung (EU) 2024/1348 betrifft im vorliegenden Verfahren die materielle Rechtmäßigkeit der bescheidmäßig angeordneten Aufenthaltsverpflichtung, nicht aber die hier allein entscheidungswesentliche Frage, ob ein vom Bescheid losgelöster Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorliegt. Die Entscheidung weicht daher weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einschlägiger Rechtsprechung (vgl. VwGH 04.06.2025, Ra 2024/12/0027; 20.10.2020, Ra 2019/16/0107; 06.08.2018, Ra 2018/17/0100; 22.11.2017, Ra 2017/19/0421). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder für den Fall der Nichtzulassung der Revision eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Für die Abfassung und Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision besteht Anwaltspflicht. Zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist berechtigt, wer sich durch die Entscheidung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in Rechten verletzt erachtet. Eine Revision ist zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Eine Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Eine Revision ist beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabengebühr von EUR 340,-- zu entrichten. - 10 - Wenn Sie außerstande sind, die Kosten der Führung eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, ist Verfahrenshilfe zu bewilligen. Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung in Fällen der ordentlichen Revision beim Bundesverwaltungsgericht, in allen anderen Fällen beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung der Entscheidung ausdrücklich darauf verzichtet wurde. Ein nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder in dessen Beisein erklärter Verzicht kann binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. BUNDESVERWALTUNGSGERICHT Gerichtsabteilung W294, am 18.09.2026 [Richter], (RICHTER) Unterzeichner Bundesverwaltungsgericht Datum/Zeit 2026-09-18T11:56:44+02:00 Aussteller-Zertifikat CN=a-sign-corporate-07,OU=a-sign-corporate-07,O=A-Trust Ges. f. Sicherheitssysteme im elektr. Datenverkehr GmbH,C=AT Serien-Nr. [Zahl] Hinweis Dieses Dokument wurde amtssigniert. Prüfinformation Informationen zur Prüfung des elektronischen Siegels bzw. der elektronischen Signatur finden Sie unter: https://www.signatur.rtr.at/de/vd/Pruefung.html Informationen zur Prüfung des Ausdrucks finden Sie unter: https://www.bvwg.gv.at/service/amtssignatur