Praxiskommentar AsylG und GEAS

BVwG 18.09.2026, W294 2350770-1 (anonymisiert)

Dr. Gregor Klammer · 26. Oktober 2026

BVwG 18.09.2026, W294 2350770-1

Anonymisierte Textfassung. Die Entscheidung ist im RIS noch nicht veröffentlicht; sie ist hier zur Nachprüfung der Zitate im Kommentar wiedergegeben. Namen, Geburtsdaten, Behördenzahlen und Richternamen sind ersetzt. Der Verfasser des Kommentars ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.

Sitz Wien
Erdbergstraße 192 – 196, 1030 Wien
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Fax: +43 1 711 23 - 889 15 41
www.bvwg.gv.at

Geschäftszahl (GZ):

W294 2350770-1/12E
(bitte bei allen Eingaben anführen)

B E S C H L U S S
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter [Richter], als Einzelrichter über die Maßnahmenbeschwerde von [Beschwerdeführer], geb. [Datum], vertreten durch Rechtsanwalt [Rechtsanwalt], vom 14.09.2026 den folgenden Beschluss:
A)
I.

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II.

Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1
iVm. Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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Begründung:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte an der Außengrenze am Flughafen WienSchwechat einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Einreisekontrolle seien ihm
nach seinem Vorbringen mehrere Formulare zur Unterschrift vorgelegt und anschließend
wieder abgenommen worden. Eine Ausfertigung sei ihm nicht verblieben. Daher sei für ihn
und seinen Rechtsvertreter nicht nachvollziehbar, ob eine Gesundheitsbefragung und eine
Prüfung besonderer Bedürfnisse im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1356 (ScreeningVerordnung) durchgeführt worden seien.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom
21.08.2026 wurde der BF gemäß Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1348
(Asylverfahrensverordnung; in der Folge: VerfVO) in Verbindung mit § 32 AsylG 2005 zum
Aufenthalt im Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800 am Flughafen Wien-Schwechat
verpflichtet und ihm die Einreise nicht gestattet. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde
wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF nach seinem Vorbringen mit gesondertem Schriftsatz
Bescheidbeschwerde und beantragte, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Über
diesen Antrag war nach dem Vorbringen des BF im Zeitpunkt der Erhebung der
gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde noch nicht entschieden worden.
Am 14.09.2026 brachte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter die gegenständliche
Maßnahmenbeschwerde ein. Er brachte vor, den ihm zugewiesenen Aufenthaltsort nicht
verlassen zu dürfen; ein Verlassen wäre nach der ihm erteilten Rechtsbelehrung als
unrechtmäßige Einreise strafbar. Er beantragte die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung, die Feststellung, dass sein Aufenthalt im Sondertransitbereich seit 14.09.2026
rechtswidrig sei, und den Zuspruch von Kostenersatz.
Zur Zulässigkeit brachte der BF im Wesentlichen vor, der Aufenthalt im Sondertransitbereich
sei als Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 5 EMRK zu beurteilen. Der nach Erlassung des
Bescheides grundsätzlich zur Verfügung stehende Weg der Bescheidbeschwerde biete kein
gleichwertiges Rechtsschutzniveau, weil die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen worden
sei und für die Entscheidung über deren Wiederzuerkennung keine hinreichend bestimmte
gerichtliche Entscheidungsfrist bestehe. Unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte im Fall Amuur gegen Frankreich sowie auf Art. 47 GRC und

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das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache C-924/19 PPU vertrat
der BF die Auffassung, die Subsidiarität der Maßnahmenbeschwerde dürfe unter diesen
Umständen nicht zu einer Rechtsschutzlücke führen. In der Sache machte der BF geltend, die
Behörde habe nicht erkennbar geprüft, ob die unionsrechtlich vorgeschriebene
Gesundheitsbefragung und Vulnerabilitätsprüfung durchgeführt und bei der Entscheidung
berücksichtigt worden sei. Die Fortsetzung der von ihm als Freiheitsentziehung qualifizierten
Aufenthaltsbeschränkung sei daher unverhältnismäßig.
Das BFA trat der Maßnahmenbeschwerde mit Stellungnahme vom 15.09.2026 entgegen. Es
führte

darin

zusammengefasst

aus,

bei

der

Verpflichtung

zum

Aufenthalt

im

Sondertransitbereich handle es sich nicht um Haft, sondern um eine Beschränkung der
Bewegungsfreiheit. Der BF könne sich innerhalb des Sondertransitbereichs frei bewegen und
diesen durch Ausreise verlassen. Die vom BF herangezogene unionsrechtliche Rechtsprechung
betreffe eine andere Rechtslage; der Bescheid stütze sich auf die seit 12.06.2026 anwendbare
VerfVO.
Das BFA verwies weiters auf die Subsidiarität der Maßnahmenbeschwerde. Da die
Aufenthaltsverpflichtung mit Bescheid angeordnet worden sei, stehe dem BF dagegen die
Bescheidbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG offen. Eine parallele Anfechtung derselben
Anordnung mit Maßnahmenbeschwerde sei daher ausgeschlossen. Das Verfahren werde als
Grenzverfahren nach der VerfVO geführt; dem BF sei während dieses Verfahrens die Einreise
nicht zu gestatten.
Mit Stellungnahme vom 16.09.2026 erwiderte der BF, Art. 54 Abs. 1 VerfVO verweise
ausdrücklich auf Art. 9 der Richtlinie (EU) 2024/1346. Die Anordnung eines bestimmten
Aufenthaltsortes müsse deshalb verhältnismäßig sein, auf die individuelle Situation des
Antragstellers Bedacht nehmen und die maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Gründe
nennen. Der Bescheid enthalte nach Auffassung des BF keine personenbezogenen
Feststellungen und keine nachvollziehbare Beweiswürdigung. Ein solcher Begründungsmangel
könne durch späteres Vorbringen des BFA im gerichtlichen Verfahren nicht rückwirkend geheilt
werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen
1.1. Verfahrensgang
Der unter Punkt I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

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1.2. Weitere Feststellungen
Der BF stellte am Flughafen Wien-Schwechat einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit
Bescheid des BFA vom 21.08.2026 wurde er gemäß Art. 54 Abs. 1 VerfVO in Verbindung mit
§ 32 AsylG 2005 zum Aufenthalt im Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800 am Flughafen
Wien-Schwechat verpflichtet; zugleich wurde ihm die Einreise nicht gestattet und die
aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.
Der BF erhob gegen diesen Bescheid eine Bescheidbeschwerde und beantragte die
Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Der Bescheid wurde bislang weder aufgehoben
noch abgeändert, noch wurde über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
entschieden.
Der BF hält sich weiterhin im Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800 am Flughafen WienSchwechat auf. Mit der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde bekämpft er diesen
Aufenthalt ab 14.09.2026. Ein nach Erlassung des Bescheides vom 21.08.2026 gegenüber dem
BF gesetzter, von diesem Bescheid losgelöster behördlicher Befehl oder eine eigenständige
unmittelbare physische Zwangsausübung wurde nicht behauptet und ist auch nicht aus den
vorgelegten Unterlagen ersichtlich.
2. Beweiswürdigung
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Maßnahmenbeschwerde vom 14.09.2026,
die Stellungnahme des BFA vom 15.09.2026 und die Stellungnahme des BF vom 16.09.2026.
Die Feststellungen zur Antragstellung, zur Erlassung des Bescheides, zu dessen
Regelungsinhalt, zu der dagegen erhobenen Bescheidbeschwerde und zum weiteren
Aufenthalt des BF im Sondertransitbereich ergeben sich übereinstimmend aus den genannten
Schriftsätzen. Dass der Bescheid aufgehoben oder abgeändert worden wäre, wurde von keiner
Partei behauptet.
Die Feststellung, dass kein vom Bescheid losgelöster neuer Befehls- oder Zwangsakt behauptet
wurde, ergibt sich aus dem Inhalt der Maßnahmenbeschwerde und der Stellungnahme des BF.
Der BF wendet sich gegen die Fortdauer seines Aufenthalts und begründet dessen
Rechtswidrigkeit mit einem unzureichenden Rechtsschutz gegen den Bescheid sowie mit
behaupteten Ermittlungs- und Begründungsmängeln dieses Bescheides. Einen nach dessen
Erlassung gesetzten eigenständigen Befehl, eine neue Zwangsandrohung oder eine
selbständige physische Zwangsausübung bezeichnet er hingegen nicht.

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Ob der Aufenthalt im Sondertransitbereich aufgrund seiner konkreten Ausgestaltung als
Freiheitsentziehung oder als Beschränkung der Bewegungsfreiheit zu qualifizieren ist, ob dem
BF eine tatsächliche Ausreise möglich ist und ob der Bescheid den Anforderungen des Art. 9
der Richtlinie (EU) 2024/1346 entspricht, ist für die hier allein maßgebliche Zulässigkeit der
Maßnahmenbeschwerde nicht entscheidungswesentlich. Diese Fragen betreffen die
materielle Rechtmäßigkeit der bescheidmäßig angeordneten Aufenthaltsverpflichtung und
sind daher im Verfahren über die Bescheidbeschwerde zu beurteilen.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchteil A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Zurückweisung der Beschwerde)
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen
die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen
Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des
Bundes, soweit sich aus Abs. 3 leg. cit. nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130
Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar
von Bundesbehörden besorgt werden.
Ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt vor, wenn ein
Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen einen individuell
bestimmten Adressaten einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und damit unmittelbar, das
heißt ohne vorangegangenen Bescheid, in dessen subjektive Rechte eingreift. Das ist im
Allgemeinen der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder bei Nichtbefolgung eines
Befehls die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges droht (vgl. VwGH 04.05.2022, Ra
2022/09/0029; 13.06.2022, Ra 2022/01/0085).
Die

Maßnahmenbeschwerde

dient

nach

ständiger

Rechtsprechung

des

Verwaltungsgerichtshofes der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem. Mit ihr sollen
keine Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechts geschaffen werden. Was
in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer
Maßnahmenbeschwerde sein. Deren Zulässigkeit hängt insbesondere nicht von der allenfalls
längeren Dauer des sonst zur Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehenden Verfahrens ab.
Wird ein Bescheid erlassen, können die damit zusammenhängenden faktischen Verfügungen
nicht mit Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden; eine allfällige Rechtswidrigkeit des
Bescheides ist im Wege der Bescheidbeschwerde geltend zu machen (vgl. VwGH 04.06.2025,

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Ra 2024/12/0027; 16.11.2021, Ro 2021/03/0005; 20.10.2020, Ra 2019/16/0107; 22.11.2017,
Ra 2017/19/0421, jeweils mwN).
3.1.1. Zur gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde
Die Verpflichtung des BF, sich im Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800 aufzuhalten,
wurde

mit

Bescheid

des

BFA

vom

21.08.2026

angeordnet.

Die

von

der

Maßnahmenbeschwerde erfasste tatsächliche Situation entspricht damit der im Bescheid
angeordneten Rechtsfolge. Der BF hat gegen diesen Bescheid nach seinem eigenen Vorbringen
bereits Bescheidbeschwerde erhoben.
Nach Erlassung des Bescheides wurde kein davon losgelöster neuer Befehls- oder Zwangsakt
aufgezeigt. Der Umstand, dass die bescheidmäßig angeordnete Verpflichtung fortwirkt und
vom Bescheidadressaten weiterhin befolgt wird, macht sie nicht zu einer täglich neu gesetzten
Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Andernfalls
würde neben dem gesetzlich vorgesehenen Rechtsschutz gegen den Bescheid ein zusätzlicher
paralleler Rechtsschutzweg gegen dessen fortdauernde Wirkungen eröffnet.
3.1.2. Zur behaupteten Freiheitsentziehung und zum effektiven Rechtsschutz
Das Vorbringen, der Aufenthalt im Sondertransitbereich sei als Freiheitsentziehung nach Art.
5 EMRK zu qualifizieren, führt zu keiner anderen Beurteilung der Zulässigkeit. Selbst wenn
zugunsten des BF von einem Eingriff dieser Intensität ausgegangen würde, beruht der
bekämpfte Aufenthalt im maßgeblichen Zeitraum auf einem Bescheid. Die Intensität eines
Eingriffs vermag dessen bescheidmäßige Grundlage nicht in einen davon verschiedenen
faktischen Verwaltungsakt umzuwandeln.
Art. 5 Abs. 4 EMRK verlangt bei einer Freiheitsentziehung eine rasche gerichtliche
Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit; Art. 47 GRC gewährleistet einen wirksamen
gerichtlichen Rechtsbehelf. Daraus folgt jedoch nicht, dass neben der Bescheidbeschwerde
zwingend eine Maßnahmenbeschwerde gegen dieselbe bescheidmäßig angeordnete
Aufenthaltsverpflichtung eröffnet sein muss. Dem BF steht gegen die Aufenthaltsanordnung
die Bescheidbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG offen; von diesem Rechtsmittel hat
er Gebrauch gemacht. Nach § 13 Abs. 4 VwGVG hat die Behörde eine Beschwerde gegen den
Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen und
das Verwaltungsgericht darüber ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden. Zudem
kann das Verwaltungsgericht gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG ab Vorlage der Beschwerde Bescheide
nach § 13 VwGVG auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die

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Voraussetzungen anders beurteilt oder sich die maßgeblichen Umstände wesentlich geändert
haben.
Damit steht ein gerichtlicher Rechtsschutzweg zur Verfügung, in dem sowohl die
Rechtmäßigkeit der Aufenthaltsanordnung als auch der Ausschluss der aufschiebenden
Wirkung überprüft werden können. Wird eine Beschwerde von der Behörde nicht in
angemessener

Zeit

vorgelegt,

kann

die

Partei

nach

der

Rechtsprechung

des

Verwaltungsgerichtshofes die gerichtliche Entscheidungsfrist durch unmittelbare Vorlage
einer Ausfertigung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht in Gang setzen; eine
Maßnahmenbeschwerde gegen die unterbliebene Vorlage ist hingegen unzulässig (VwGH
22.11.2017,

Ra

2017/19/0421).

Eine

Bescheidbeschwerdeverfahrens

ändert

Beschwerdegegenstand

noch

verwandelt

Aufenthaltsverpflichtung

in

verwaltungsbehördlicher

Befehls-

einen
und

daher
sie

davon

behauptete
für

sich

die

genommen

bescheidmäßig

losgelösten

Zwangsgewalt.

Verzögerung

Die

Akt
vom

weder

des
den

angeordnete
unmittelbarer

BF

angeführten

Entscheidungen des EGMR und des EuGH betreffen die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit
und gerichtliche Überprüfbarkeit einer Freiheitsentziehung. Sie ändern nichts an der hier
maßgeblichen innerstaatlichen Abgrenzung danach, ob der konkret bekämpfte Eingriff auf
einem Bescheid oder auf einem davon losgelösten faktischen Behördenhandeln beruht.
3.1.3. Zu den behaupteten Ermittlungs- und Begründungsmängeln
Art. 54 Abs. 1 VerfVO sieht vor, dass Antragstellern während eines Grenzverfahrens gemäß Art.
9 der Richtlinie (EU) 2024/1346 der Aufenthalt an oder in der Nähe der Außengrenze, in
Transitzonen oder an anderen bezeichneten Standorten vorgeschrieben wird. Nach Art. 9 Abs.
4 und 5 der Richtlinie (EU) 2024/1346 müssen entsprechende Entscheidungen verhältnismäßig
sein, der individuellen Situation des Antragstellers Rechnung tragen und die maßgebenden
sachlichen sowie gegebenenfalls rechtlichen Gründe anführen.
Ob der Bescheid vom 21.08.2026 diesen Anforderungen entspricht, insbesondere ob die
individuelle Situation des BF ausreichend ermittelt, besondere Bedürfnisse geprüft,
personenbezogene Feststellungen getroffen und die Verhältnismäßigkeit nachvollziehbar
begründet wurden, betrifft unmittelbar die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides. Gleiches gilt für
das Vorbringen, das BFA habe die fehlenden Feststellungen oder eine fehlende
Beweiswürdigung in seiner Stellungnahme nachträglich und unzulässig zu ersetzen versucht.
Ein behaupteter Ermittlungs- oder Begründungsmangel nimmt einer als Bescheid erlassenen
Erledigung nicht allein deshalb ihre Bescheidqualität. Ebenso wird die Vollziehung oder

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Fortwirkung eines möglicherweise rechtswidrigen Bescheides nicht schon wegen der
behaupteten Rechtswidrigkeit zu einem selbständig anfechtbaren Akt unmittelbarer
verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Diese Einwände sind daher im bereits
anhängigen Bescheidbeschwerdeverfahren zu prüfen.
3.1.4. Ergebnis
Zusammenfassend beruht der Aufenthalt des BF im Sondertransitbereich seit 14.09.2026 auf
dem Bescheid des BFA vom 21.08.2026. Der BF zeigt keinen nach dessen Erlassung gesetzten,
vom Bescheid losgelösten unmittelbaren Befehls- oder Zwangsakt auf. Seine Einwände richten
sich gegen die Wirksamkeit, materielle Rechtmäßigkeit und Begründung des Bescheides sowie
gegen die Effektivität des dagegen eröffneten Rechtsschutzes. Darüber ist im Verfahren über
die Bescheidbeschwerde zu entscheiden.
Mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstandes gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist die
Maßnahmenbeschwerde daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl. auch VwGH 06.08.2018, Ra
2018/17/0100).
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Kostenersatz)
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung
unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei
Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wird die Beschwerde
zurückgewiesen, ist gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG die Behörde die obsiegende und der
Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Da die Maßnahmenbeschwerde zurückzuweisen ist, ist der BF unterlegene Partei. Sein Antrag
auf Kostenersatz ist daher abzuweisen. Das BFA stellte keinen Antrag auf Kostenersatz,
weshalb ihm kein Aufwandersatz zuzusprechen ist.
3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde
zurückzuweisen ist. Die für die Beurteilung der Zulässigkeit maßgeblichen Tatsachen ergeben
sich aus der Aktenlage und sind nicht strittig. Die Entscheidung hängt ausschließlich von der
rechtlichen Beurteilung ab, ob der vom BF bekämpfte Aufenthalt einen tauglichen Gegenstand
einer Maßnahmenbeschwerde bildet. Eine weitere Klärung des entscheidungswesentlichen
Sachverhalts durch eine mündliche Verhandlung war daher nicht zu erwarten. Die beantragte
mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben.

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Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder
Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der
Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der
Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die für die
Zurückweisung

tragende

Maßnahmenbeschwerde

Abgrenzung
ist

durch

zwischen
die

Bescheidbeschwerde

angeführte

Rechtsprechung

und
des

Verwaltungsgerichtshofes geklärt. Die neue unionsrechtliche Rechtslage nach der Verordnung
(EU) 2024/1348 betrifft im vorliegenden Verfahren die materielle Rechtmäßigkeit der
bescheidmäßig angeordneten Aufenthaltsverpflichtung, nicht aber die hier allein
entscheidungswesentliche Frage, ob ein vom Bescheid losgelöster Akt unmittelbarer
verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorliegt. Die Entscheidung weicht daher
weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an
einschlägiger Rechtsprechung (vgl. VwGH 04.06.2025, Ra 2024/12/0027; 20.10.2020, Ra
2019/16/0107; 06.08.2018, Ra 2018/17/0100; 22.11.2017, Ra 2017/19/0421).

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde
an den Verfassungsgerichtshof und/oder für den Fall der Nichtzulassung der Revision eine
außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Für die Abfassung
und Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision besteht Anwaltspflicht.
Zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist berechtigt, wer sich durch
die Entscheidung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen
Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in Rechten verletzt erachtet. Eine Revision
ist zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher
Bedeutung abhängt.
Eine Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Eine Revision ist beim
Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine
Eingabengebühr von EUR 340,-- zu entrichten.

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Wenn Sie außerstande sind, die Kosten der Führung eines Verfahrens vor dem
Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof ohne Beeinträchtigung des
notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, ist Verfahrenshilfe zu
bewilligen.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser
Entscheidung in Fällen der ordentlichen Revision beim Bundesverwaltungsgericht, in allen
anderen Fällen beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den
Verwaltungsgerichtshof ist nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung der
Entscheidung ausdrücklich darauf verzichtet wurde. Ein nicht von einem berufsmäßigen
Parteienvertreter oder in dessen Beisein erklärter Verzicht kann binnen drei Tagen schriftlich
oder zur Niederschrift widerrufen werden.

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Gerichtsabteilung W294, am 18.09.2026
[Richter],
(RICHTER)
Unterzeichner

Bundesverwaltungsgericht

Datum/Zeit

2026-09-18T11:56:44+02:00

Aussteller-Zertifikat

CN=a-sign-corporate-07,OU=a-sign-corporate-07,O=A-Trust Ges. f.
Sicherheitssysteme im elektr. Datenverkehr GmbH,C=AT

Serien-Nr.

[Zahl]

Hinweis

Dieses Dokument wurde amtssigniert.

Prüfinformation

Informationen zur Prüfung des elektronischen Siegels bzw. der elektronischen Signatur finden Sie unter:
https://www.signatur.rtr.at/de/vd/Pruefung.html
Informationen zur Prüfung des Ausdrucks finden Sie unter: https://www.bvwg.gv.at/service/amtssignatur

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