BVwG 18.09.2026, G309 2336518-3
Anonymisierte Textfassung. Die Entscheidung ist im RIS noch nicht veröffentlicht; sie ist hier zur Nachprüfung der Zitate im Kommentar wiedergegeben. Namen, Geburtsdaten, Behördenzahlen und Richternamen sind ersetzt. Der Verfasser des Kommentars ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
Außenstelle Graz Schlögelgasse 9, 8010 Graz Tel: +43 1 601 49 – 0 Fax: + 43 1 711 23-889 15 41 www.bvwg.gv.at Geschäftszahl (GZ): G309 2336518-3/6E (bitte bei allen Eingaben anführen) I M N A M E N D E R R E P U B L I K ! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter [Richter] als Einzelrichter, über die Maßnahmenbeschwerde des [Beschwerdeführer], geb. [Datum], StA.: Iran, vertreten durch [Rechtsanwalt], Rechtsanwalt in Wien, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft vom 09.02.2026 bis 11.02.2026), zu Recht: A) I. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG n i c h t z u l ä s s i g . -2- Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit dem am 18.03.2026 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingelangten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen seine Anhaltung in der Verwaltungsverwahrungshaft ab 09.02.2026 bis 11.02.2026. Als belangte Behörde wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) bezeichnet. Nach Darlegung der Beschwerdegründe wurde beantragt, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung durchführen und in weiterer Folge feststellen, dass die Anhaltung in der Verwaltungsverwahrungshaft im Zeitraum vom 09.02.2026 bis 11.02.2026 rechtswidrig war, und die belangte Behörde (bzw. den Bund) zum Ersatz der Kosten des Verfahrens im gesetzlichen Ausmaß zu verhalten. Auf Grund der entsprechenden gerichtlichen Verfügung wurden dem BVwG vom BFA die Bezug habenden Verwaltungsakten samt einer Stellungnahme der belangten Behörde zur gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde übermittelt. Im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde der RV die Stellungnahme des BFA am 08.04.2026 übermittelt. Eine Stellungnahme seitens der RV erfolgte nicht. Der rechtsfreundlich vertretene BF brachte am 20.02.2026 eine Schubhaftbeschwerde ein, und fand am 27.02.2026 zur GZ: G309 2336518-1 vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF (via ZOOM), seine Rechtsvertretung, ein Vertreter der belangten Behörde (via ZOOM) und ein Dolmetscher für die Sprache Farsi teilnahmen. Am 18.03.2026 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung eine weitere Schubhaftbeschwerde gegen die seit 18.03.2026 andauernde Anhaltung in Schubhaft ein. Dieses Verfahren wird zur GZ: G309 2336518-2 geführt. Am 29.04.2026 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung eine Beschwerde gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft von 17.02.2026 bis 19.02.2026 ein. Dieses Verfahren wird zur GZ G309 2336518-4 geführt. Am 29.04.2026 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung eine Maßnahmenbeschwerde hinsichtlich der am 21.03.2026 erfolgten Abschiebung des BF nach Griechenland ein. Dieses Verfahren wird zur GZ: G309 2336518-5 geführt. -3- Am 29.04.2026 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung eine Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft vom 28.02.2026 bis 17.03.2026 ein. Dieses Verfahren wird zur GZ: G309 2336518-6 geführt. Am 29.04.2026 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung eine Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von 11.02.2026 bis 16.02.2026 ein. Dieses Verfahren wird zur GZ: G309 2336518-7 geführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF wurde am 08.02.2026 um ca. 20:00 Uhr von Beamten der Bundespolizei im Bundesgebiet (Grenzgebiet zwischen Österreich und Tschechien) ohne gültige Reisedokumente angetroffen und kontrolliert. Dabei wurde festgestellt, dass er von Deutschland kommend nach Wien und zu Fuß weiter in Richtung Tschechien unterwegs war. Der BF führte keinerlei Bargeld mit sich und gab bei der Erstbefragung an, in Griechenland asylberechtigt zu sein und dass in Deutschland ein weiteres Verfahren betreffend eines neuerlichen Asylantrages laufend sei. Der BF heißt [Beschwerdeführer], ist am [Datum] geboren und Staatsangehöriger der Islamischen Republik Iran. Er leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung, ist haftfähig und spricht Farsi. Der genaue Zeitpunkt der rechtswidrigen Einreise des BF in das Bundesgebiet ist unbekannt, fand jedoch im Februar 2026 statt. Die Festnahme des BF durch Beamte der Bundespolizei erfolgte am 08.02.2026, um 20.00 Uhr, nachdem die Beamten Rücksprache mit dem Journaldienst des BFA aufgenommen hatten. Der schriftliche Festnahmeauftrag des BFA erging am 08.02.2026, um 20.16 per Mail an die zuständige Polizeiinspektion, verbunden mit dem Auftrag um Vornahme einer erkennungsdienstliche Behandlung, Übermittlung der Kopien allfälliger Dokumente und Einlieferung des BF in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) Hernalser Gürtel. Der BF wurde am 08.02.2026, um 23:08 Uhr in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert. Zu dieser Zeit befand sich der Journaldienst des BFA nicht mehr im Dienst (Dienstende ist jeweils um 22.00 Uhr). Am 09.02.2026 stellte das BFA Regionaldirektion Niederösterreich, um 07.42 Uhr ein Amtshilfeersuchen an die Regionaldirektion Wien hinsichtlicher der Einvernahme des BF. Die -4- niederschriftliche Einvernahme des BF erfolgte am 09.02.2026 von 10.30 bis 12:30 Uhr. Der BF wurde im Zuge dessen über das weitere Verfahren aufgeklärt. Eine erkennungsdienstliche Behandlung ergab Eurodac-Treffer für Griechenland und Deutschland. In weiterer Folge führte die belangte Behörde Erhebungen/Ermittlungen zum Aufenthalt, Aufenthaltsstatus des BF in Griechenland bzw. Deutschland, Prüfung zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, sowie Prüfung eines etwaigen Sicherungsbedarf durch. Mit 11.02.2026, 10.20 Uhr, endete die Anhaltung des BF in Verwaltungsverwahrungshaft und wurde über den BF die Schubhaft verhängt. Die Anhaltung des BF in der Verwaltungsverwahrungshaft hat insgesamt nicht die zulässige Maximaldauer von 72 Stunden überschritten. In der Gesamtbetrachtung aller fallbezogenen Umstände ist festzustellen, dass die Anhaltung des BF in Verwaltungsverwahrungshaft in der in der Beschwerde angeführten Zeit von 09.02.2026 bis 11.02.2026 rechtmäßig war. 2. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt, den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Weiters wurden die Gerichtsakten G309 2336518-1 und G309 2336518-2 beigeschafft. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden diese in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Die Feststellungen zu den Zeitpunkten der Festnahme, der Einvernahme und der Erlassung des Schubhaftbescheides ergeben sich aus der unbestrittenen Stellungnahme des BFA vom 31.03.2026. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit: Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFAVerfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet: § 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn 1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, -5- 2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder 3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. (2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. (3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde. (5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig." Das BVwG ist nach § 22a Abs. 1 Z 2 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. 3.2. Gesetzliche Grundlagen Vorab ist anzumerken, dass die für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Festnahmenormen in materieller Hinsicht durch das am 11.06.2026 im Bundesgesetzblatt I Nr. 39/2026 kundgemachte Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz – AMPAG, mit welchem innerstaatlich dem Asyl- und Migrationspakt entsprochen wurde, Änderungen erfahren haben. Nach der Judikatur des VfGH vom 12.03.2015 zu G 151/2014-23, G 172/2014-18 und G 184185/2014-18 bestimmt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts nach § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht die angefochtene Ausübung unmittelbarer -6- verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat. Die Rechtmäßigkeit ist anhand der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Setzung des Aktes zu beurteilen, bei einem andauernden Akt wie einer Anhaltung hat sich die Prüfung der Rechtmäßigkeit auf den gesamten bisherigen Zeitraum zu erstrecken (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 67c Rz 27). Insofern ist im gegenständlichen Fall die von der Beschwerde umfasste Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft von 09.02.2026 bis 11.02.2026 die Gesetzeslage bis zum 11.06.2026 maßgeblich. § 34 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der im Zeitraum von 01.09.2018 bis 11.06.2026 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in der Folge: „BFA-VG alt“) mit dem Titel „Festnahmeauftrag“ lautete: § 34. (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser 1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder 2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. (2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und 1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder 2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte. (3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, 1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt; 2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist; 3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder 4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat. -7- (4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005). (5) Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden. (6) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen. (7) Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist. (8) Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn 1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder 2. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015) (9) Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben. § 40 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der im Zeitraum von 01.09.2018 bis 11.06.2026 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in der Folge: „BFA-VG alt“) mit dem Titel „Festnahme“ lautete: § 40. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, 1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht, 2. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder 3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. (2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn 1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, -8- 2. gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde, 3. gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, 4. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder 5. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird. (3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt. (4) Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen. 3.3. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich fallbezogen: Im gegenständlichen Fall wurde eine Maßnahmenbeschwerde zur Anhaltung des BF in Verwaltungsverwahrungshaft von 09.02.2026 bis 11.06.2026 eingebracht und diese im Wesentlichen damit begründet, dass er erst am 09.02.2026 zu einer möglichen Schubhaftverhängung befragt worden sei. Er habe sich bis 11.02.206 in Ungewissheit darüber befunden, ob er freigelassen werde und die Behörde habe keine erkennbaren Maßnahmen ergriffen, die Anhaltung so kurz wie möglich zu halten. Wie sich aus der Stellungnahme des BFA ergibt, erfolgte die Festnahme des BF am 08.02.2026, um 20.00 Uhr, im Grenzgebiet von Österreich und Tschechien. Nach Abschluss der ersten polizeilichen Maßnahmen wurde der BF sodann am 08.02.2026, um 23:08 Uhr in das PAZ eingeliefert. Der Journaldienst des BFA stand zu dieser Zeit nicht mehr im Dienst. Auch wäre es zu dieser Zeit nicht ohne weiteres möglich gewesen einen Dolmetscher beizuschaffen. Der Stellungnahme zufolge erfolgte am 09.02.2026, um 07:42 Uhr das Amtshilfeersuchen an die örtliche Regionaldirektion des BFA, und die Einvernahme des BF unter Beziehung eines geeigneten Dolmetschers erfolgte am 09.02.2026 zwischen 10:30 und 12:00 Uhr. Aus der Rechtsprechung des VfGH ergibt sich, dass in einer Verzögerung der Einvernahme (und damit der Enthaftung) um etliche Stunden noch kein Verstoß gegen § 36 Abs 1 VStG liegt. -9- Hiebei ist zu berücksichtigen, dass auch der Gesetzgeber durch die Statuierung der 24Stunden-Maximalfrist im zweiten Satz und der Begrenzung der Verwahrung mit insgesamt 48 Stunden im dritten Satz des § 36 Abs 1 VStG sowie in § 4 Abs 1 des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit zum Ausdruck gebracht hat, dass die Vernehmung eines Festgenommenen nicht in allen Fällen kurz nach der Festnahme möglich sein wird. Die Behörde hat (nur) die ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen, um der sich aus § 36 Abs 1 VStG ergebenden Verpflichtung nachzukommen (siehe VfGH 17.06.87 B491/86). Der VfGH hat bei der Auslegung des zweiten Satzes des § 36 Abs 1 VStG, wonach die Behörde die Vernehmung des Festgenommenen "sofort" (spätestens aber binnen 24 Stunden) durchzuführen hat, immer (auch) die einer Behörde durch eine Reihe von Umständen (Nachtzeit, Wochenende, größere Anzahl von Festnahmen oder andere dringende Amtshandlungen) entstehenden Schwierigkeiten mitberücksichtigt. In diesem Zusammenhang ist im Besonderen auf den Grundgedanken der Rechtsprechung des VfGH hinzuweisen, dass die Einvernahme eines während der Nacht Festgenommenen im Allgemeinen, sofern nicht ein ständiger Journaldienst eingerichtet ist (s. VfGH 26.9.1988 B989/86) nicht "sofort", sondern erst in den Morgenstunden oder zumindest am frühen Vormittag zu erfolgen braucht (s. die Zusammenfassung dieser Judikatur im Erk. VfSlg. 11146/1986). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Dauer einer Anhaltung ist sowohl für das Verwaltungsstrafverfahren als auch für die Festnahmen im Dienste der Strafrechtspflege zu fordern, dass die Einvernahme bzw. Freilassung des (während der Nacht) Verhafteten in den Morgenstunden oder zumindest am frühen Vormittag zu erfolgen hat (vgl VfSlg 9208/1981, Seite 70f, 9368/1982, Seite 327, 11146/1986, 113711/1987). Da es sich bei der Festnahme (und Anhaltung) eines Beschwerdeführers nach dem BFA-VG um einen Eingriff in das Grundrecht auf den Schutz der persönlichen Freiheit in gleicher Intensität handelt wie bei Festnahmen nach dem VStG und der StPO, ist die zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch auf den gegenständlichen Fall anwendbar. Davon ist insbesondere auch deshalb auszugehen, weil der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 02.10.2012, Zl 2011/21/0214, in dem die Zulässigkeit einer der Schubhaft vorangegangenen Anhaltung beurteilt wurde, zur Beurteilung, ob ungerechtfertigte Verzögerungen vorliegen, auf die zu § 177 Abs. 2 StPO ergangene Rechtsprechung verwiesen hat. - 10 - Im Detail hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 02.10.2012, Zl 2011/21/0214, Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zweck der Vorführung vor die Fremdenpolizeibehörde, folgendes ausgeführt: "Zunächst ist der Amtsbeschwerde darin beizupflichten, dass sich die nach § 39 Abs. 3 und 5 FPG zulässige Dauer der Anhaltung nach der Systematik dieses Gesetzes, das für die Zeit nach der Festnahme bis zur Schubhaftverhängung keine andere Grundlage für die Anhaltung nennt und auch nicht von einer Pflicht zur Enthaftung eines Fremden, gegen den die Anordnung der Schubhaft gerechtfertigt ist, ausgeht, auf den Zeitraum von der Festnahme des Fremden (hier nach § 39 FPG) bis zur Verhängung der Schubhaft bezieht. Selbst wenn für die Erlassung des die Schubhaft anordnenden Bescheides keine Erhebungen erforderlich gewesen sein sollten, macht dies die Anhaltung eines Fremden - entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht - jedenfalls nicht bereits unmittelbar mit seiner Vorführung vor den zuständigen Organwalter der Fremdenpolizeibehörde rechtswidrig. Es ist nämlich jedenfalls eine angemessene Frist für die Vorbereitung und Erlassung des Bescheides nach § 76 Abs. 3 FPG durch den zuständigen Sachbearbeiter einzuräumen. Um das Überschreiten eines hiefür angemessenen Zeitraumes annehmen zu können, wäre aber das Vorliegen - nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilender - ungerechtfertigter Verzögerungen notwendig (vgl zu § 177 Abs 2 StPO etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 1988, B 989/86 = VfSlg 11.781, sowie das hg Erkenntnis vom 29. Juni 2000, Zl 96/01/1071; allgemein weiters K. Stöger in Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, § 36 Rz 5 mwN.)." Aus der Judikatur ergibt sich dazu, dass die Einvernahme einer festgenommenen Person unverzüglich nach der Festnahme erfolgen soll, eine mehrstündige Verzögerung bedarf einer besonderen Rechtfertigung (vgl. VwGH vom 30.03.2017, Ra 2015/03/0076 sowie bereits ua VwGH vom 12. April 2005, 2003/01/0489). Auch wenn der Gesetzgeber durch Statuierung einer 24-Stunden-Maximalfrist für die Anhaltung davon ausgeht, dass die Überstellung zur Behörde und die Vernehmung eines Festgenommenen nicht in allen Fällen kurz nach der Festnahme möglich sein wird, hat die Behörde ihr zumutbare organisatorische und personelle Maßnahmen jedenfalls zu treffen, um der sich aus § 36 Abs. 1 VStG ergebenden Verpflichtung nachzukommen. So hat der VfGH etwa die Dauer einer Anhaltung dann als Rechtsverletzung beurteilt, wenn keine Vorsorge getroffen wurde, dass der Festgenommene unverzüglich der zuständigen Sicherheitsbehörde - 11 - übergeben oder der Behörde rechtzeitig vor Dienstschluss eine Anhaltung (Festnahme) telefonisch avisiert worden war (vgl. hiezu VwGH vom 12.04.2005, 2003/01/0489 mit Verweis auf die E VfGH 17. Juni 1987, VfSlg 11371/1987, und 26. September 1988, VfSlg 11781/1988). Im Erkenntnis vom 12.09.2013, Zl. 2012/21/0204, führte der Verwaltungsgerichtshof etwa zu Einvernahmen vor der Nachtzeit aus: „(Auch) im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 12. April 2005, Zl. 2003/01/0489). Demgemäß gilt auch hier in der Regel, was der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29. Juni 2000, VwSlg. 15.444/A, eine strafprozessuale Festnahme betreffend, ausgesprochen hat, nämlich dass die Einvernahme eines vor 22:00 Uhr Festgenommenen - jedenfalls im großstädtischen Bereich regelmäßig bis spätestens Mitternacht zu erfolgen habe (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 8. September 2010, Zl. 2006/01/0182). Das mag in Fällen, in denen die notwendige Beiziehung eines Dolmetschers auf Schwierigkeiten stößt, anders zu beurteilen sein (VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0068). Die oben genannten besonderen Umstände sind fallbezogen in Anbetracht der Tageszeit und des Umstandes, dass der Vernehmung zwingend ein Dolmetscher für die Sprache Farsi beigezogen werden musste, jedenfalls erfüllt. Der BF wurde zur Verfügung des BFA in das PAZ Hernalser Gürtel um 23.08 Uhr eingeliefert. Es ist am Umstand, dass der die Einvernahmen grundsätzlich vor Ort vornehmender Journaldienst des BFA am Sonntag (08.02.2026), um 22.00 Uhr, seinen Dienst beendete, und am nächsten Tag wieder zur Verfügung stand, die Behörde ihre zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen erfüllt hat. Die belangte Behörde hat unverzüglich all jene Maßnahmen ergriffen, die zur Führung des Verfahrens notwendig und erforderlich waren, um die Anhaltedauer so kurz wie möglich zu halten. Aus der Stellungnahme des BFA ergibt sich nachvollziehbar, dass auch auf Grund der Eurodac Treffermeldungen in Deutschland und Griechenland, Erhebungen/Ermittlungen zum Aufenthalt, Aufenthaltsstatus des BF in Griechenland bzw. Deutschland, Prüfung zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, sowie Prüfung eines etwaigen Sicherungsbedarf, durchgeführt wurden. Die Verwaltungshaft endete schließlich am 11.02.2026, um 10.20 Uhr, mit der Anordnung der Schubhaft über den BF. Auch geht aus der Stellungnahme hervor, dass der BF über die Gründe der Festnahme und das weitere Verfahren detailliert aufgeklärt wurde. Untermauert wird diese Stellungnahme durch - 12 - das Protokoll der niederschriftlichen Befragung des BF vom 09.02.2026, in welcher der BF ausführlich über die geplanten Maßnahmen und die weitere Vorgehensweise der Behörde informiert wurde. Die Argumentation des BF, dass er bis zum 11.02.2026 in Ungewissheit gelassen wurde, geht daher ins Leere. In Anbetracht der von der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme dargelegten Schritte kann von der in der Beschwerde vorgerbachten „behördlichen Untätigkeit“ keine Rede sein. Untermauert wird dies durch im Akt aufliegende Dokumente, welche die Erhebungen/Ermittlungen der belangten Behörde hinsichtlich der Eurodac-Treffer in Griechenland und Deutschland darstellen (zB AS 33 ff, beigeschaffter Akt G309 2336518-1). Auch war der belangten Behörde in Anbetracht der obigen Judikatur eine angemessene Zeit für den Abschluss ihrer Erhebungen und für die Erstellung und Erlassung des Schubhaftbescheides einzuräumen. Die Maßnahmenbeschwerde gegen die erfolgte Anhaltung ist daher als unbegründet abzuweisen, und hat sich die Anhaltung des BF in Verwaltungsverwahrungshaft im genannten Zeitraum als rechtmäßig erwiesen. 3.4. Zur Kostenentscheidung Der mit "Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" betitelte § 35 VwGVG lautet: "§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsund Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. (2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. (3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. (4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten: 1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, 2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie - 13 - 3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. (5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. (6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. (7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden." Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) wie folgt festgesetzt: "1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro 2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro 3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro 4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro 5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro 6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro 7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro." Im gegenständlichen Verfahren wurde vom Beschwerdeführer beantragt auszusprechen, dass die Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft von 08.02.2026 bis 11.02.2026 rechtswidrig war. Das BFA beantragte die Abweisung der Beschwerde. Beide Verfahrensparteien haben Anträge auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG gestellt. Das BFA ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei. Die geltend gemachten Kosten für den Ersatz des Vorlageaufwands und des Schriftsatzaufwands der - 14 - belangten Behörde als obsiegende Partei in Höhe von EUR 57,40 und EUR 368,80 entsprechen den gesetzlichen Vorgaben des § 1 Z 3 und 4 VwG-Aufwandersatzverordnung. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz. 3.5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. In gegenständlicher Angelegenheit konnte eine mündliche Beschwerdeverhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage auch in Verbindung mit den beigeschafften Vorakten und dem Beschwerdevorbringen ausreichend geklärt war. Zudem wurde der Beschwerdeführer bereits nach Griechenland abgeschoben und hat seine rechtsfreundliche Vertretung die Gelegenheit zur Äußerung nach gewährten Parteiengehör ungenutzt verstreichen lassen. 3.6. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.): Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. - 15 - Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine ordentliche bzw. für den Fall der Nichtzulassung der Revision eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Für die Abfassung und Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision gilt Anwaltspflicht. Zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist berechtigt, wer sich durch die Entscheidung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in Rechten verletzt erachtet. Eine Revision ist zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Eine Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Eine Revision ist beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabengebühr von € 340,-- zu entrichten. Wenn Sie außerstande sind, die Kosten der Führung eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, ist Ihnen Verfahrenshilfe zu bewilligen. Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung in Fällen der ordentlichen Revision beim Bundesverwaltungsgericht, in allen anderen Fällen beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof sind nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich darauf verzichtet wurde. Der Verzicht auf die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist bis zur Zustellung der Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses dem Bundesverwaltungsgericht, nach Zustellung der Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses dem Verfassungsgerichtshof schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Der Verzicht auf die Revision ist dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. - 16 - BUNDESVERWALTUNGSGERICHT Gerichtsabteilung G309, Graz am 18.09.2026 [Richter] (Richter) Unterzeichner Bundesverwaltungsgericht Datum/Zeit 2026-09-21T11:12:45+02:00 Aussteller-Zertifikat CN=a-sign-corporate-07,OU=a-sign-corporate-07,O=A-Trust Ges. f. Sicherheitssysteme im elektr. Datenverkehr GmbH,C=AT Serien-Nr. [entfernt] Hinweis Dieses Dokument wurde amtssigniert. Prüfinformation Informationen zur Prüfung des elektronischen Siegels bzw. der elektronischen Signatur finden Sie unter: https://www.signatur.rtr.at/de/vd/Pruefung.html Informationen zur Prüfung des Ausdrucks finden Sie unter: https://www.bvwg.gv.at/service/amtssignatur