Praxiskommentar AsylG und GEAS

BVwG 18.09.2026, G309 2336518-3 (anonymisiert)

Dr. Gregor Klammer · 26. Oktober 2026

BVwG 18.09.2026, G309 2336518-3

Anonymisierte Textfassung. Die Entscheidung ist im RIS noch nicht veröffentlicht; sie ist hier zur Nachprüfung der Zitate im Kommentar wiedergegeben. Namen, Geburtsdaten, Behördenzahlen und Richternamen sind ersetzt. Der Verfasser des Kommentars ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.

Außenstelle Graz
Schlögelgasse 9, 8010 Graz
Tel: +43 1 601 49 – 0
Fax: + 43 1 711 23-889 15 41
www.bvwg.gv.at

Geschäftszahl (GZ):

G309 2336518-3/6E
(bitte bei allen Eingaben anführen)

I M

N A M E N

D E R

R E P U B L I K !

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter [Richter] als
Einzelrichter, über die Maßnahmenbeschwerde des [Beschwerdeführer], geb. [Datum],
StA.: Iran, vertreten durch [Rechtsanwalt], Rechtsanwalt in Wien, gegen die Ausübung
unmittelbarer

verwaltungsbehördlicher

Befehls-

und

Zwangsgewalt

(Anhaltung

in

Verwaltungsverwahrungshaft vom 09.02.2026 bis 11.02.2026), zu Recht:

A)
I.

Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n .

II.

Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-Aufwandersatzverordnung hat der
Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe
von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III.

Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird
abgewiesen.

B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG n i c h t z u l ä s s i g .

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Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem am 18.03.2026 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingelangten
und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)
durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen seine
Anhaltung in der Verwaltungsverwahrungshaft ab 09.02.2026 bis 11.02.2026. Als belangte
Behörde wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) bezeichnet.
Nach Darlegung der Beschwerdegründe wurde beantragt, das BVwG möge eine mündliche
Verhandlung durchführen und in weiterer Folge feststellen, dass die Anhaltung in der
Verwaltungsverwahrungshaft im Zeitraum vom 09.02.2026 bis 11.02.2026 rechtswidrig war,
und die belangte Behörde (bzw. den Bund) zum Ersatz der Kosten des Verfahrens im
gesetzlichen Ausmaß zu verhalten.
Auf Grund der entsprechenden gerichtlichen Verfügung wurden dem BVwG vom BFA die
Bezug habenden Verwaltungsakten samt einer Stellungnahme der belangten Behörde zur
gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde übermittelt. Im Rahmen der Verständigung vom
Ergebnis der Beweisaufnahme wurde der RV die Stellungnahme des BFA am 08.04.2026
übermittelt. Eine Stellungnahme seitens der RV erfolgte nicht.
Der rechtsfreundlich vertretene BF brachte am 20.02.2026 eine Schubhaftbeschwerde ein,
und fand am 27.02.2026 zur GZ: G309 2336518-1 vor dem BVwG eine öffentliche mündliche
Verhandlung statt, an welcher der BF (via ZOOM), seine Rechtsvertretung, ein Vertreter der
belangten Behörde (via ZOOM) und ein Dolmetscher für die Sprache Farsi teilnahmen.
Am 18.03.2026 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung eine weitere
Schubhaftbeschwerde gegen die seit 18.03.2026 andauernde Anhaltung in Schubhaft ein.
Dieses Verfahren wird zur GZ: G309 2336518-2 geführt.
Am 29.04.2026 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung eine Beschwerde gegen die
Anhaltung des BF in Schubhaft von 17.02.2026 bis 19.02.2026 ein. Dieses Verfahren wird zur
GZ G309 2336518-4 geführt.
Am

29.04.2026

brachte

der

BF

im

Wege

seiner

Rechtsvertretung

eine

Maßnahmenbeschwerde hinsichtlich der am 21.03.2026 erfolgten Abschiebung des BF nach
Griechenland ein. Dieses Verfahren wird zur GZ: G309 2336518-5 geführt.

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Am 29.04.2026 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung eine Beschwerde gegen die
Anhaltung in Schubhaft vom 28.02.2026 bis 17.03.2026 ein. Dieses Verfahren wird zur GZ:
G309 2336518-6 geführt.
Am 29.04.2026 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung eine Beschwerde gegen die
Anhaltung in Schubhaft von 11.02.2026 bis 16.02.2026 ein. Dieses Verfahren wird zur GZ:
G309 2336518-7 geführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF wurde am 08.02.2026 um ca. 20:00 Uhr von Beamten der Bundespolizei im
Bundesgebiet

(Grenzgebiet

zwischen

Österreich

und

Tschechien)

ohne

gültige

Reisedokumente angetroffen und kontrolliert. Dabei wurde festgestellt, dass er von
Deutschland kommend nach Wien und zu Fuß weiter in Richtung Tschechien unterwegs war.
Der BF führte keinerlei Bargeld mit sich und gab bei der Erstbefragung an, in Griechenland
asylberechtigt zu sein und dass in Deutschland ein weiteres Verfahren betreffend eines
neuerlichen Asylantrages laufend sei.
Der BF heißt [Beschwerdeführer], ist am [Datum] geboren und Staatsangehöriger der
Islamischen Republik Iran. Er leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung, ist haftfähig
und spricht Farsi. Der genaue Zeitpunkt der rechtswidrigen Einreise des BF in das
Bundesgebiet ist unbekannt, fand jedoch im Februar 2026 statt.
Die Festnahme des BF durch Beamte der Bundespolizei erfolgte am 08.02.2026, um 20.00 Uhr,
nachdem die Beamten Rücksprache mit dem Journaldienst des BFA aufgenommen hatten.
Der schriftliche Festnahmeauftrag des BFA erging am 08.02.2026, um 20.16 per Mail an die
zuständige

Polizeiinspektion, verbunden mit dem Auftrag um

Vornahme einer

erkennungsdienstliche Behandlung, Übermittlung der Kopien allfälliger Dokumente und
Einlieferung des BF in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) Hernalser Gürtel.
Der BF wurde am 08.02.2026, um 23:08 Uhr in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert. Zu dieser
Zeit befand sich der Journaldienst des BFA nicht mehr im Dienst (Dienstende ist jeweils um
22.00 Uhr).
Am 09.02.2026 stellte das BFA Regionaldirektion Niederösterreich, um 07.42 Uhr ein
Amtshilfeersuchen an die Regionaldirektion Wien hinsichtlicher der Einvernahme des BF. Die

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niederschriftliche Einvernahme des BF erfolgte am 09.02.2026 von 10.30 bis 12:30 Uhr. Der
BF wurde im Zuge dessen über das weitere Verfahren aufgeklärt.
Eine erkennungsdienstliche Behandlung ergab Eurodac-Treffer für Griechenland und
Deutschland. In weiterer Folge führte die belangte Behörde Erhebungen/Ermittlungen zum
Aufenthalt, Aufenthaltsstatus des BF in Griechenland bzw. Deutschland, Prüfung zur Erlassung
aufenthaltsbeendender Maßnahmen, sowie Prüfung eines etwaigen Sicherungsbedarf durch.
Mit 11.02.2026, 10.20 Uhr, endete die Anhaltung des BF in Verwaltungsverwahrungshaft und
wurde über den BF die Schubhaft verhängt.
Die Anhaltung des BF in der Verwaltungsverwahrungshaft hat insgesamt nicht die zulässige
Maximaldauer von 72 Stunden überschritten. In der Gesamtbetrachtung aller fallbezogenen
Umstände ist festzustellen, dass die Anhaltung des BF in Verwaltungsverwahrungshaft in der
in der Beschwerde angeführten Zeit von 09.02.2026 bis 11.02.2026 rechtmäßig war.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen
Akteninhalt, den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes
des BVwG. Weiters wurden die Gerichtsakten G309 2336518-1 und G309 2336518-2
beigeschafft.
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden
Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden
diese in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher
Sachverhalt zugrunde gelegt. Die Feststellungen zu den Zeitpunkten der Festnahme, der
Einvernahme und der Erlassung des Schubhaftbescheides ergeben sich aus der unbestrittenen
Stellungnahme des BFA vom 31.03.2026.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit:
Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFAVerfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit
des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

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2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren
Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen
Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer
Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das
Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter
Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des
Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum
Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die
Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach
alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so
rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den
gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in
Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der
Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum
Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen
und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine
Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das BVwG ist nach § 22a Abs. 1 Z 2 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen
Beschwerde zuständig.
3.2. Gesetzliche Grundlagen
Vorab

ist

anzumerken,

dass die

für

den

gegenständlichen

Fall

maßgeblichen

Festnahmenormen in materieller Hinsicht durch das am 11.06.2026 im Bundesgesetzblatt I
Nr. 39/2026 kundgemachte Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz – AMPAG, mit
welchem innerstaatlich dem Asyl- und Migrationspakt entsprochen wurde, Änderungen
erfahren haben.
Nach der Judikatur des VfGH vom 12.03.2015 zu G 151/2014-23, G 172/2014-18 und G 184185/2014-18 bestimmt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts nach § 27
VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht die angefochtene Ausübung unmittelbarer

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verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde zu
überprüfen hat. Die Rechtmäßigkeit ist anhand der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der
Setzung des Aktes zu beurteilen, bei einem andauernden Akt wie einer Anhaltung hat sich die
Prüfung der Rechtmäßigkeit auf den gesamten bisherigen Zeitraum zu erstrecken (vgl.
Hengstschläger/Leeb, AVG § 67c Rz 27).
Insofern ist im gegenständlichen Fall die von der Beschwerde umfasste Anhaltung in
Verwaltungsverwahrungshaft von 09.02.2026 bis 11.02.2026 die Gesetzeslage bis zum
11.06.2026 maßgeblich.
§ 34 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der im Zeitraum von 01.09.2018 bis 11.06.2026
geltenden Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in der Folge: „BFA-VG alt“) mit dem Titel
„Festnahmeauftrag“ lautete:
§ 34. (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser
1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder
2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des
FPG fällt.
(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides
anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung
einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses
Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,
1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht
vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen
zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur
Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs.
2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

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(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat
(§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).
(5) Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu
machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach
Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24
Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7) Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt
unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder
Regionaldirektion vorzuführen ist.
(8) Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des
Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder
2. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort
bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren
entziehen.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)
(9) Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen
bekannt zu geben.

§ 40 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der im Zeitraum von 01.09.2018 bis 11.06.2026
geltenden Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in der Folge: „BFA-VG alt“) mit dem Titel „Festnahme“
lautete:
§ 40. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der
Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
2. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder
3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes
des FPG fällt.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag
auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,

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2. gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß
dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde,
3. gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
eingeleitet wurde,
4. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende
Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
5. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung
anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur
Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das
Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(4) Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung
eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z
1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft
gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen
schriftlich zu bestätigen.

3.3. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich fallbezogen:
Im gegenständlichen Fall wurde eine Maßnahmenbeschwerde zur Anhaltung des BF in
Verwaltungsverwahrungshaft von 09.02.2026 bis 11.06.2026 eingebracht und diese im
Wesentlichen damit begründet, dass er erst am 09.02.2026 zu einer möglichen
Schubhaftverhängung befragt worden sei. Er habe sich bis 11.02.206 in Ungewissheit darüber
befunden, ob er freigelassen werde und die Behörde habe keine erkennbaren Maßnahmen
ergriffen, die Anhaltung so kurz wie möglich zu halten.
Wie sich aus der Stellungnahme des BFA ergibt, erfolgte die Festnahme des BF am 08.02.2026,
um 20.00 Uhr, im Grenzgebiet von Österreich und Tschechien. Nach Abschluss der ersten
polizeilichen Maßnahmen wurde der BF sodann am 08.02.2026, um 23:08 Uhr in das PAZ
eingeliefert. Der Journaldienst des BFA stand zu dieser Zeit nicht mehr im Dienst. Auch wäre
es zu dieser Zeit nicht ohne weiteres möglich gewesen einen Dolmetscher beizuschaffen. Der
Stellungnahme zufolge erfolgte am 09.02.2026, um 07:42 Uhr das Amtshilfeersuchen an die
örtliche Regionaldirektion des BFA, und die Einvernahme des BF unter Beziehung eines
geeigneten Dolmetschers erfolgte am 09.02.2026 zwischen 10:30 und 12:00 Uhr.
Aus der Rechtsprechung des VfGH ergibt sich, dass in einer Verzögerung der Einvernahme
(und damit der Enthaftung) um etliche Stunden noch kein Verstoß gegen § 36 Abs 1 VStG liegt.

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Hiebei ist zu berücksichtigen, dass auch der Gesetzgeber durch die Statuierung der 24Stunden-Maximalfrist im zweiten Satz und der Begrenzung der Verwahrung mit insgesamt 48
Stunden im dritten Satz des § 36 Abs 1 VStG sowie in § 4 Abs 1 des Gesetzes zum Schutze der
persönlichen Freiheit zum Ausdruck gebracht hat, dass die Vernehmung eines
Festgenommenen nicht in allen Fällen kurz nach der Festnahme möglich sein wird. Die
Behörde hat (nur) die ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu
treffen, um der sich aus § 36 Abs 1 VStG ergebenden Verpflichtung nachzukommen (siehe
VfGH 17.06.87 B491/86).
Der VfGH hat bei der Auslegung des zweiten Satzes des § 36 Abs 1 VStG, wonach die Behörde
die Vernehmung des Festgenommenen "sofort" (spätestens aber binnen 24 Stunden)
durchzuführen hat, immer (auch) die einer Behörde durch eine Reihe von Umständen
(Nachtzeit, Wochenende, größere Anzahl von Festnahmen oder andere dringende
Amtshandlungen)

entstehenden

Schwierigkeiten

mitberücksichtigt.

In

diesem

Zusammenhang ist im Besonderen auf den Grundgedanken der Rechtsprechung des VfGH
hinzuweisen, dass die Einvernahme eines während der Nacht Festgenommenen im
Allgemeinen, sofern nicht ein ständiger Journaldienst eingerichtet ist (s. VfGH 26.9.1988
B989/86) nicht "sofort", sondern erst in den Morgenstunden oder zumindest am frühen
Vormittag zu erfolgen braucht (s. die Zusammenfassung dieser Judikatur im Erk. VfSlg.
11146/1986). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Dauer
einer Anhaltung ist sowohl für das Verwaltungsstrafverfahren als auch für die Festnahmen im
Dienste der Strafrechtspflege zu fordern, dass die Einvernahme bzw. Freilassung des (während
der Nacht) Verhafteten in den Morgenstunden oder zumindest am frühen Vormittag zu
erfolgen hat (vgl VfSlg 9208/1981, Seite 70f, 9368/1982, Seite 327, 11146/1986,
113711/1987).
Da es sich bei der Festnahme (und Anhaltung) eines Beschwerdeführers nach dem BFA-VG um
einen Eingriff in das Grundrecht auf den Schutz der persönlichen Freiheit in gleicher Intensität
handelt wie bei Festnahmen nach dem VStG und der StPO, ist die zitierte Rechtsprechung des
Verfassungsgerichtshofes auch auf den gegenständlichen Fall anwendbar. Davon ist
insbesondere auch deshalb auszugehen, weil der Verwaltungsgerichtshof in seinem
Erkenntnis vom 02.10.2012, Zl 2011/21/0214, in dem die Zulässigkeit einer der Schubhaft
vorangegangenen Anhaltung beurteilt wurde, zur Beurteilung, ob ungerechtfertigte
Verzögerungen vorliegen, auf die zu § 177 Abs. 2 StPO ergangene Rechtsprechung verwiesen
hat.

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Im Detail hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 02.10.2012, Zl
2011/21/0214, Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung durch Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zweck der Vorführung vor die Fremdenpolizeibehörde,
folgendes ausgeführt:
"Zunächst ist der Amtsbeschwerde darin beizupflichten, dass sich die nach § 39 Abs. 3 und 5
FPG zulässige Dauer der Anhaltung nach der Systematik dieses Gesetzes, das für die Zeit nach
der Festnahme bis zur Schubhaftverhängung keine andere Grundlage für die Anhaltung nennt
und auch nicht von einer Pflicht zur Enthaftung eines Fremden, gegen den die Anordnung der
Schubhaft gerechtfertigt ist, ausgeht, auf den Zeitraum von der Festnahme des Fremden (hier
nach § 39 FPG) bis zur Verhängung der Schubhaft bezieht.
Selbst wenn für die Erlassung des die Schubhaft anordnenden Bescheides keine Erhebungen
erforderlich gewesen sein sollten, macht dies die Anhaltung eines Fremden - entgegen der von
der belangten Behörde vertretenen Ansicht - jedenfalls nicht bereits unmittelbar mit seiner
Vorführung vor den zuständigen Organwalter der Fremdenpolizeibehörde rechtswidrig. Es ist
nämlich jedenfalls eine angemessene Frist für die Vorbereitung und Erlassung des Bescheides
nach § 76 Abs. 3 FPG durch den zuständigen Sachbearbeiter einzuräumen. Um das
Überschreiten eines hiefür angemessenen Zeitraumes annehmen zu können, wäre aber das
Vorliegen - nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilender - ungerechtfertigter
Verzögerungen notwendig (vgl zu § 177 Abs 2 StPO etwa das Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 1988, B 989/86 = VfSlg 11.781, sowie das hg
Erkenntnis vom 29. Juni 2000, Zl 96/01/1071; allgemein weiters K. Stöger in
Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, § 36 Rz 5 mwN.)."
Aus der Judikatur ergibt sich dazu, dass die Einvernahme einer festgenommenen Person
unverzüglich nach der Festnahme erfolgen soll, eine mehrstündige Verzögerung bedarf einer
besonderen Rechtfertigung (vgl. VwGH vom 30.03.2017, Ra 2015/03/0076 sowie bereits ua
VwGH vom 12. April 2005, 2003/01/0489).
Auch wenn der Gesetzgeber durch Statuierung einer 24-Stunden-Maximalfrist für die
Anhaltung davon ausgeht, dass die Überstellung zur Behörde und die Vernehmung eines
Festgenommenen nicht in allen Fällen kurz nach der Festnahme möglich sein wird, hat die
Behörde ihr zumutbare organisatorische und personelle Maßnahmen jedenfalls zu treffen, um
der sich aus § 36 Abs. 1 VStG ergebenden Verpflichtung nachzukommen. So hat der VfGH etwa
die Dauer einer Anhaltung dann als Rechtsverletzung beurteilt, wenn keine Vorsorge getroffen
wurde, dass der Festgenommene unverzüglich der zuständigen Sicherheitsbehörde

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übergeben oder der Behörde rechtzeitig vor Dienstschluss eine Anhaltung (Festnahme)
telefonisch avisiert worden war (vgl. hiezu VwGH vom 12.04.2005, 2003/01/0489 mit Verweis
auf die E VfGH 17. Juni 1987, VfSlg 11371/1987, und 26. September 1988, VfSlg 11781/1988).
Im Erkenntnis vom 12.09.2013, Zl. 2012/21/0204, führte der Verwaltungsgerichtshof etwa zu
Einvernahmen vor der Nachtzeit aus: „(Auch) im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist
die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz
als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr
zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen (vgl. in diesem Sinn
das hg. Erkenntnis vom 12. April 2005, Zl. 2003/01/0489). Demgemäß gilt auch hier in der
Regel, was der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29. Juni 2000, VwSlg.
15.444/A, eine strafprozessuale Festnahme betreffend, ausgesprochen hat, nämlich dass die
Einvernahme eines vor 22:00 Uhr Festgenommenen - jedenfalls im großstädtischen Bereich regelmäßig bis spätestens Mitternacht zu erfolgen habe (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 8.
September 2010, Zl. 2006/01/0182). Das mag in Fällen, in denen die notwendige Beiziehung
eines Dolmetschers auf Schwierigkeiten stößt, anders zu beurteilen sein (VwGH 17.11.2016,
Ra 2016/21/0068).
Die oben genannten besonderen Umstände sind fallbezogen in Anbetracht der Tageszeit und
des Umstandes, dass der Vernehmung zwingend ein Dolmetscher für die Sprache Farsi
beigezogen werden musste, jedenfalls erfüllt. Der BF wurde zur Verfügung des BFA in das PAZ
Hernalser Gürtel um 23.08 Uhr eingeliefert. Es ist am Umstand, dass der die Einvernahmen
grundsätzlich vor Ort vornehmender Journaldienst des BFA am Sonntag (08.02.2026), um
22.00 Uhr, seinen Dienst beendete, und am nächsten Tag wieder zur Verfügung stand, die
Behörde ihre zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen erfüllt hat.
Die belangte Behörde hat unverzüglich all jene Maßnahmen ergriffen, die zur Führung des
Verfahrens notwendig und erforderlich waren, um die Anhaltedauer so kurz wie möglich zu
halten. Aus der Stellungnahme des BFA ergibt sich nachvollziehbar, dass auch auf Grund der
Eurodac Treffermeldungen in Deutschland und Griechenland, Erhebungen/Ermittlungen zum
Aufenthalt, Aufenthaltsstatus des BF in Griechenland bzw. Deutschland, Prüfung zur Erlassung
aufenthaltsbeendender Maßnahmen, sowie Prüfung eines etwaigen Sicherungsbedarf,
durchgeführt wurden. Die Verwaltungshaft endete schließlich am 11.02.2026, um 10.20 Uhr,
mit der Anordnung der Schubhaft über den BF.
Auch geht aus der Stellungnahme hervor, dass der BF über die Gründe der Festnahme und das
weitere Verfahren detailliert aufgeklärt wurde. Untermauert wird diese Stellungnahme durch

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das Protokoll der niederschriftlichen Befragung des BF vom 09.02.2026, in welcher der BF
ausführlich über die geplanten Maßnahmen und die weitere Vorgehensweise der Behörde
informiert wurde.
Die Argumentation des BF, dass er bis zum 11.02.2026 in Ungewissheit gelassen wurde, geht
daher ins Leere. In Anbetracht der von der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme
dargelegten Schritte kann von der in der Beschwerde vorgerbachten „behördlichen
Untätigkeit“ keine Rede sein. Untermauert wird dies durch im Akt aufliegende Dokumente,
welche die Erhebungen/Ermittlungen der belangten Behörde hinsichtlich der Eurodac-Treffer
in Griechenland und Deutschland darstellen (zB AS 33 ff, beigeschaffter Akt G309 2336518-1).
Auch war der belangten Behörde in Anbetracht der obigen Judikatur eine angemessene Zeit
für den Abschluss ihrer Erhebungen und für die Erstellung und Erlassung des
Schubhaftbescheides einzuräumen.
Die Maßnahmenbeschwerde gegen die erfolgte Anhaltung ist daher als unbegründet
abzuweisen, und hat sich die Anhaltung des BF in Verwaltungsverwahrungshaft im genannten
Zeitraum als rechtmäßig erwiesen.
3.4. Zur Kostenentscheidung
Der mit "Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer
verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" betitelte § 35 VwGVG lautet:
"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsund Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen
durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für
rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der
Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der
Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht
verbunden waren, sowie

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3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den
Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung
bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den
Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-,
Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen
Verhandlung gestellt werden."

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen
Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130
Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in
Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden
Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) wie folgt
festgesetzt:
"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."

Im gegenständlichen Verfahren wurde vom Beschwerdeführer beantragt auszusprechen, dass
die Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft von 08.02.2026 bis 11.02.2026 rechtswidrig
war. Das BFA beantragte die Abweisung der Beschwerde. Beide Verfahrensparteien haben
Anträge auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG gestellt.
Das BFA ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei. Die geltend
gemachten Kosten für den Ersatz des Vorlageaufwands und des Schriftsatzaufwands der

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belangten Behörde als obsiegende Partei in Höhe von EUR 57,40 und EUR 368,80 entsprechen
den gesetzlichen Vorgaben des § 1 Z 3 und 4 VwG-Aufwandersatzverordnung.
Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz.
3.5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der
Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich
aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen
entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
In gegenständlicher Angelegenheit konnte eine mündliche Beschwerdeverhandlung
unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage auch in Verbindung mit den
beigeschafften Vorakten und dem Beschwerdevorbringen ausreichend geklärt war. Zudem
wurde der Beschwerdeführer bereits nach Griechenland abgeschoben und hat seine
rechtsfreundliche Vertretung die Gelegenheit zur Äußerung nach gewährten Parteiengehör
ungenutzt verstreichen lassen.
3.6. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), hat das
Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die
Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht
zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der
grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der
bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer
Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine
grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen
grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht
worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde
an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine ordentliche bzw. für den Fall der Nichtzulassung
der Revision eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Für die Abfassung und Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision gilt Anwaltspflicht.
Zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist berechtigt, wer sich durch
die Entscheidung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen
Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in Rechten verletzt erachtet. Eine Revision
ist zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher
Bedeutung abhängt.
Eine Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Eine Revision ist beim
Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine
Eingabengebühr von € 340,-- zu entrichten.
Wenn Sie außerstande sind, die Kosten der Führung eines Verfahrens vor dem
Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof ohne Beeinträchtigung des
notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, ist Ihnen
Verfahrenshilfe zu bewilligen.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser
Entscheidung in Fällen der ordentlichen Revision beim Bundesverwaltungsgericht, in allen
anderen Fällen beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den
Verwaltungsgerichtshof sind nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des
Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich darauf verzichtet wurde. Der Verzicht auf die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist bis zur Zustellung der Ausfertigung des
Erkenntnisses oder Beschlusses dem Bundesverwaltungsgericht, nach Zustellung der
Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses dem Verfassungsgerichtshof schriftlich
bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Der Verzicht auf die Revision ist dem
Bundesverwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde
der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen
abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.

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BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Gerichtsabteilung G309, Graz am 18.09.2026

[Richter]
(Richter)
Unterzeichner

Bundesverwaltungsgericht

Datum/Zeit

2026-09-21T11:12:45+02:00

Aussteller-Zertifikat

CN=a-sign-corporate-07,OU=a-sign-corporate-07,O=A-Trust Ges. f.
Sicherheitssysteme im elektr. Datenverkehr GmbH,C=AT

Serien-Nr. [entfernt]

Hinweis

Dieses Dokument wurde amtssigniert.

Prüfinformation

Informationen zur Prüfung des elektronischen Siegels bzw. der elektronischen Signatur finden Sie unter:
https://www.signatur.rtr.at/de/vd/Pruefung.html
Informationen zur Prüfung des Ausdrucks finden Sie unter: https://www.bvwg.gv.at/service/amtssignatur

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