Praxiskommentar AsylG und GEAS

BVwG 10.09.2026, W117 2349122-3 (anonymisiert)

Dr. Gregor Klammer · 26. Oktober 2026

BVwG 10.09.2026, W117 2349122-3

Anonymisierte Textfassung. Die Entscheidung ist im RIS noch nicht veröffentlicht; sie ist hier zur Nachprüfung der Zitate im Kommentar wiedergegeben. Namen, Geburtsdaten, Behördenzahlen und Richternamen sind ersetzt. Der Verfasser des Kommentars ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.

Sitz Wien:
Erdbergstraße 192 – 196
1030 Wien
Tel: +43 1 601 49 – 0
Fax: +43 1 711 23-889 15 41
www.bvwg.gv.at

Geschäftszahl (GZ):
W117 2349122-3/3E
(bitte bei allen Eingaben anführen)

I M

N A M E N

D E R

R E P U B L I K !

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter [Richter] als Einzelrichter
über die Beschwerde des [Beschwerdeführer], geb. [Datum], StA. Pakistan, vertreten durch
Rechtsanwalt [Rechtsanwalt], gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen
und Asyl vom 14.08.2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: [Zahl des Bundesamtes], zu Recht
erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß Art 54 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 (Verfahrensverordnung idF
VerfVO), §32 AsylG 2005 idgF abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Mit im Spruch angeführtem Bescheid wurde der Beschwerdeführer zur Sicherung des
Asylverfahrens an der Grenze zum Aufenthalt im Sondertransit Nordstraße Objekt 800,
Flughafen Wien Schwechat verpflichtet. Ihm wurde die Einreise nicht gestattet.

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Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine im Spruch angeführte
Rechtsvertretung Beschwerde am 03.09.2026, beantragte, der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen
Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde
zurückzuverweisen, der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen die im Akt befindlichen Screening-Formulare (Vulnerabilitätsprüfung und
Gesundheitsbefragung gemäß Art. 12 Screening-VO) beizuschaffen und der Entscheidung
zugrunde zu legen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
In der Begründung der Beschwerde führte er aus – Hervorhebungen laut Beschwerde:
„a.) Fehlende Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen für die Anwendung des
Asylverfahrens an der Grenze
Art 43 VerfVO ist eine Kann-Bestimmung; die zwingende Anwendung des Grenzverfahrens ist
nach Art 45 VerfVO auf die in Art 42 Abs. 1 lit. c, f oder j VerfVO genannten Tatbestände
beschränkt. Der angefochtene Bescheid stellt keinen einzigen der in Art 42 Abs. 1 lit. a–j VerfVO
taxativ aufgezählten Gründe fest, sondern beschränkt sich auf die bloße Feststellung, der
Beschwerdeführer erfülle die Einreisevoraussetzungen nicht und habe an der Außengrenze einen
Antrag gestellt. Das deckt lediglich die allgemeine Eingangsvoraussetzung des Art 43 Abs. 1
VerfVO, ersetzt aber nicht die bei einer Kann-Bestimmung erforderliche individuelle
Ermessensausübung und deren Begründung.
b.) Fehlende Ermessensbegründung und fehlende zeitliche Befristung nach § 32 AsylG 2005
Auch § 32 Abs. 1 AsylG 2005 nF ist als Kann-Bestimmung ausgestaltet („kann … dazu verhalten
werden“). Der Bescheid lässt jede erkennbare Ermessensbegründung vermissen. Spruchpunkt I.
enthält zudem keine zeitliche Befristung, obwohl § 32 Abs. 2 AsylG 2005 nF die
Aufrechterhaltung der Sicherung der Zurückweisung an bestimmte Endpunkte knüpft. Der
Spruch ist insofern unbestimmt gefasst.
c.) Verletzung der Begründungspflicht betreffend Art 2, 3 und 8 EMRK — Erkrankungen des
Beschwerdeführers unberücksichtigt
Die Begründung des Bescheides erschöpft sich in dem einzigen, gänzlich pauschalen, für
sämtliche Antragsteller wortgleichen Satz, es seien „keine in Ihrer Person gelegene Gründe (Art
2, Art 3, Art 8 EMRK)“ ersichtlich, die der Durchführung des Grenzverfahrens sowie der
Bewegungsbeschränkung entgegenstünden. Der Beschwerdeführer hat jedoch im Rahmen des
Asylverfahrens Erkrankungen erwähnt. Mit diesem individuellen Vorbringen setzt sich der

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Bescheid mit keinem Wort auseinander — insbesondere wird nicht geprüft, ob und inwieweit die
genannten Erkrankungen mit einer Anhaltung im Sondertransitbereich vereinbar sind oder ob
deren Behandlung dort sichergestellt ist. Eine für jeden Antragsteller identische Floskel wird der
Pflicht

zur

individuellen

Auseinandersetzung

mit

einem

tatsächlich

vorgebrachten

gesundheitlichen Umstand nicht gerecht und stellt einen Begründungs- und Ermittlungsmangel
dar.
d.) Ermittlungsmangel betreffend die Screening-Formulare
Dem Bescheid ist nicht zu entnehmen, ob die im Rahmen des Screening-Verfahrens vorgesehene
„Vorläufige Vulnerabilitätsprüfung gemäß Art 12 Abs. 3, 4 und 5 Screening-VO“ sowie die
„Gesundheitsbefragung gemäß Art 12 Abs. 1 und 2 Screening-VO“ eingeholt und bei der
Beurteilung nach Art 2, 3 und 8 EMRK berücksichtigt wurden. Diese Formulare sind gerade
angesichts der vom Beschwerdeführer erwähnten Erkrankungen entscheidungsrelevant und
daher beizuschaffen und zu würdigen.“
Die

Verwaltungsbehörde

erstatte

keine

Stellungnahme

in

diesem

Bescheidbeschwerdeverfahren.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Der BF ist volljährig und Staatsangehöriger Pakistans. Der BF spricht ausschließlich die Sprache
Urdu.
Der BF kam am 08.08.2026 auf dem Luftweg aus der Türkei kommend in Österreich an und
stellte am 09.08.2026 einen Antrag auf internationalen Schutz. Es konnten keine
Ausweisdokumente bei ihm vorgefunden werden. Der BF wurde in den Sondertransitbereich
verbracht (Meldung LPD vom 08.08.2026).
Am 09.08.2026 fand die Registrierungsbefragung des BF durch Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der BF betreffend seine Fluchtgründe an, dass er wegen
seiner gesundheitlichen Probleme das Land verlassen habe, um eine bessere ärztliche
Versorgung zu erhalten (Formular Registrierung vom 09.08.2026).
Die vorläufige Gesundheitskontrolle gemäß Art 12 Screening Verordnung vom 09.08.2026,
08:55 Uhr, ergab keinerlei medizinische Auffälligkeiten und “wird bestätigt, dass (…) derzeit
kein Bedarf an einer sofortigen Gesundheitsversorgung oder Hinweis auf meldepflichtige

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Erkrankung besteht” Unterfertigt wurde das entsprechende Formular von einem namentlich
angeführten Oberarzt. (Formular, die vorläufige Gesundheitskontrolle gemäß Art 12 Screening
Verordnung betreffend). Auch die anschließende Vulnerabilitätsüberprüfung um 10.00 Uhr
ergab offensichtlich keine Auffälligkeiten – auch dieses Formular wurde entsprechend
unterfertigt. (Formular, die Vulnerabilitätsüberprüfung gemäß Art 12 Abs. 3, 4 und 5 Screening
Verordnung betreffend).
Im Rahmen der mit dem Beschwerdeführer durchgeführten Asyleinvernahme am 27.08.2026
führte der Beschwerdeführer unsubstantiiert an, ein “Ohrproblem” und “Schmerzen am
ganzen Körper” zu haben, ergänzte aber unmittelbar danach “Gerade jetzt geht es mir gut”.
Auch habe er “Atemprobleme” und “Augenprobleme” und “wenn er auf einem Platz sitze,
schlafe er ein”; die “Medikamentennamen wisse er nicht”, die Befunde und
Medikamentennamen wären auf seinem Handy (Einvernahmeprotokoll v. 27.08.2026).
Die auf dem Handy befindlichen medizinischen Unterlagen betreffen allesamt eine Person mit
abweichendem Vornamen (im Akt aufliegende Ausdrücke des Handy). Auf einer Bestätigung
des Krankenhauses “[Ort]” ist die Diagnose Epilepsie festgehalten – aber eine Person mit
abweichendem Vornamen betreffend (im Akt aufliegender Ausdruck des Handy).
Mit Verfahrensanordnung vom 09.08.2026 teilte das Bundesamt dem BF mit, dass sein Antrag
auf internationalen Schutz im Rahmen eines Asylverfahrens an der Grenze (Art. 43 bis 54
AsylVerfVO) geprüft und ihm die Einreise nicht gestattet wird (Verfahrensanordnung –
Verwaltungsakt).
Dem BF wurde am 09.08.2026 ein Registrierungsdokument samt Verfahrensanordnung gemäß
Art. 54 Abs. 1 AsylVerfVO (VO 2024/1348) iVm § 32 AsylG, welche ihn zum Aufenthalt im
Sondertransit Nordstraße Objekt 800, Flughaften Wien Schwechat zur Sicherung des
Asylverfahrens an der Grenze verpflichtet samt Informationsblatt zur Anordnung zum
Aufenthalt (Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze) gemäß Art. 54 Abs. 1 VerfVO (VO
2024/1348) persönlich übergeben (Registrierungsdokument samt Verfahrensanordnung und
Informationsblatt und Übernahmebestätigung vom 09.08.2026 – Verwaltungsakt).
Der BF hält sich seit 08.08.2026 im Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800, Flughafen
Wien Schwechat auf.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2026, IFAZahl/Verfahrenszahl: [Zahl des Bundesamtes], zugestellt am selben Tag, wurde der
Beschwerdeführer nunmehr bescheidmäßig zum Aufenthalt im Sondertransit Nordstraße

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Objekt 800, Flughaften Wien Schwechat (zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze)
verpflichtet (Bescheid, Zustellung).
Dieser Bescheid enthält die für den Beschwerdeführer maßgebliche individuelle Begründung,
dass er
•

an der Außengrenze einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe.

•

nicht die gesetzlichen Einreisevoraussetzungen erfülle;

•

sein Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze
gemäß Art 43 bis 54 der VerfVO geprüft würde;

•

weiters keine in seiner Person gelegene Gründe (Art 2, Art 3, Art 8 EMRK) ersichtlich
seien, die der Durchführung des gegenständlichen Verfahrens im Grenzverfahren
sowie seiner Bewegungsbeschränkung entgegenstünden.

Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den bereits in den Verfahren vom 2349122-1
und 2349122-2 vorgelegten Verwaltungsakt(en) des Bundesamtes, den gegenständlichen Akt
des Bundesverwaltungsgerichtes sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister,
in

das

Strafregister,

in

das

Zentrale

Melderegister,

in

das

Grundversorgungsinformationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für
Inneres (in Folge: Anhaltedatei).
Entscheidungswesentliche Sachverhaltsfeststellungen wurden bereits in den Erkenntnissen
der Verfahren 2349122-1 und 2349122-2, getroffen und bauen auf folgender zutreffender
Beweiswürdigung auf:
“Die Feststellungen betreffend die Identität des BF (Volljährigkeit und Staatsangehörigkeit
Pakistans) ergeben sich aus einer VIS-Abfrage vom 08.08.2026.
Dass der BF ausschließlich die Sprache Urdu spricht, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt
einliegenden Datenblatt zum Antrag auf internationalen Schutz (in Folge: AIS-Datenblatt).
Diesem ist zu entnehmen, dass die Muttersprache des BF Urdu ist und er dieser Sprache
mächtig ist. Weitere (gesprochene) Sprachen sind dem Datenblatt nicht zu entnehmen. Es sind
im Verfahren auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, dass der BF der deutschen oder
einer sonstigen Sprache mächtig ist. Er hat entsprechendes nicht angegeben, vielmehr erfolgte
die Registrierungseinvernahme unter Beiziehung eines/einer Dolmetscher/in für die Sprache
Urdu (Registrierungsformular vom 09.08.2026).
(…)

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Der Verfahrensverlauf ist dem Verwaltungsakt schlüssig zu entnehmen. Der Verfahrensverlauf
wurde vom BF nicht substantiiert bestritten. Der Verfahrensgang kann daher entsprechend
festgestellt werden.
Dass sich der BF seit 08.08.2026 im Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800, Flughafen
Wien

Schwechat

aufhält,

ergibt

sich

aus

der

Einsicht

in

das

Grundversorgungsinformationssystem.
Aus der im Verwaltungsakt einliegenden Verfahrensanordnung gemäß Art. 54 Abs. 1
AsylVerfVO iVm § 32 AsylG samt Informationsblatt zur Anordnung zum Aufenthalt (Sicherung
des Asylverfahrens an der Grenze) gemäß Art. 54 Abs. 1 AsylVerfVO vom 09.08.2026 ergibt
sich, dass dieser keine Angaben (weder in deutscher Sprache noch in einer sonstigen Sprache)
über die sachlichen Gründe der Aufenthaltsanordnung noch Informationen über ein Verfahren
für die Anfechtung der Aufenthaltsanordnung zu entnehmen sind. Hinweise darauf, dass der
BF mündlich über die sachlichen Gründe der Aufenthaltsanordnung und/oder über ein
Verfahren für die Anfechtung der Aufenthaltsanordnung unterrichtet wurde, sind im Verfahren
nicht hervorgekommen. Die Verfahrensanordnung gemäß Art. 54 Abs. 1 AsylVerfVO iVm § 32
AsylG samt Informationsblatt zur Anordnung zum Aufenthalt (Sicherung des Asylverfahrens an
der Grenze) gemäß Art. 54 Abs. 1 AsylVerfVO vom 09.08.2026 wurde dem BF am selben Tag
persönlich übergeben (Verwaltungsakt). Dass der BF im Zuge der Registrierungseinvernahme,
im Zuge der Zustellung der jeweiligen Verfahrensanordnungen oder sonst zu einem anderen
Zeitpunkt mündlich über die sachlichen Gründe der Aufenthaltsanordnung und/oder über ein
Verfahren für die Anfechtung der Aufenthaltsanordnung informiert worden ist ergibt sich
weder aus der Durchsicht des Verwaltungsaktes noch wurde entsprechendes (in den
Stellungnahmen) vom Bundesamtes behauptet.
Es ist daher festzustellen, dass der BF weder über die sachlichen Gründe der Anordnung zum
Aufenthalt noch über einen Rechtsbehelf gegen diese Anordnung unterrichtet wurde. Vielmehr
wurde der BF ausdrücklich darüber belehrt, dass es gegen die Verfahrensordnung kein
Rechtmittel gibt.”
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren waren zunächst die schon im Vorerkenntnis die
Grundlage bildenden Feststellungen auch nunmehr zugrunde zu legen; was das Vorbringen,
den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betreffend, anbelangt, ist folgendes
anzumerken:
Die Beschwerdeausführungen (auf der Tatsachenebene) erweisen sich als zu unsubstantiiert,
als dass sie einen wesentlichen Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides
aufzuzeigen vermögen:

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So bleibt die Beschwerde im Hinblick auf die vorgenommenen unbedenklichen
(Über)Prüfungen der Gesundheit und Vulnerabilität, welche keine Hinweise auf ein Vorliegen
entsprechender für den Beschwerdeführer sprechender Umstände lieferten, jeglichen
substantiierten Einwand schuldig. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass selbst
die im Handy aufliegenden Unterlagen, die wie gesagt, eine Person mit anderem Vornamen
betreffen, keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigungen dokumentieren, welche die
Freiheitsbeschränkung auch nur ansatzweise unverhältnismäßig erscheinen lassen.
Da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage im Zusammenhalt mit der Beschwerde als geklärt
anzusehen war, war von der Durchführung einer Verhandlung oder Gewährung von
Parteiengehör abzusehen.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A) I. (Zuständigkeit und in der Sache selbst):
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die
Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
wegen Rechtswidrigkeit;
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des
Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF, lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
(…),
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Entscheidung über die gegenständliche
Entscheidung berufen.

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In der Sache selbst:
VERORDNUNG (EU) 2024/1348 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14.
Mai 2024:
Artikel 54
Standorte für die Durchführung des Asylverfahrens an der Grenze
(1) Während der Prüfung von Anträgen, die einem Verfahren an der Grenze unterliegen,
schreiben die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2024/1346 und unbeschadet
des Artikels 10 dieser Richtlinie den Antragstellern vor, dass sie sich grundsätzlich an der
Außengrenze oder in der Nähe der Außengrenze oder in den Transitzonen oder an anderen
bestimmten Standorten innerhalb ihres Hoheitsgebiets aufhalten müssen, wobei den
besonderen geografischen Gegebenheiten dieses Mitgliedstaats in vollem Umfang Rechnung
getragen wird.
Sicherung der Zurückweisung
§ 32 AsylG.
(1) Ein Fremder, der einer Erstaufnahmestelle gemäß § 31 Abs. 1 vorgeführt worden ist, kann,
soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung
einer Zurückweisung an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich
dieser Erstaufnahmestelle aufzuhalten (Sicherung der Zurückweisung); er darf jederzeit
ausreisen.
(2) Darüber hinaus kann die Sicherung der Zurückweisung aufrechterhalten werden
1. bis zum Ende der Beschwerdefrist,
2. für die Dauer des Beschwerdeverfahrens;
3. für die Dauer des Rückkehrverfahrens an der Grenze nach Kapitel II der
Grenzrückführungsverordnung.
(3) Die Sicherung der Zurückweisung ist zu beenden, wenn das Bundesamt mitteilt, dass dem
Antragsteller die Einreise zu gestatten ist.
Der Rechtseinwand, wonach die zwingende Anwendung des Grenzverfahrens nach Art 45
VerfVO auf die in Art 42 Abs. 1 lit. c, f oder j VerfVO genannten Tatbestände beschränkt sei,
lässt sich keineswegs aus dieser VerfVO ableiten – die Voraussetzungen für ein Grenzverfahren
sind umfassend in Art 43 leg.cit geregelt und sieht diese Norm eben keine Beschränkung auf
das in Art 42 Abs. 1 lit. c, f oder j VerfVO normierte „Beschleunigte Verfahren“ vor.

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Auch die zweite Rechtsrüge, Spruchpunkt I. enthielte keine zeitliche Befristung, obwohl § 32
Abs. 2 AsylG 2005 nF die Aufrechterhaltung der Sicherung der Zurückweisung an bestimmte
Endpunkte knüpft, geht ins Leere, da bei Bescheiderlassung (im Regelfall) noch gar nicht das
Ende der Sicherung der Zurückweisung feststeht – Abs. 2 sieht lediglich Maximalfristen für die
freiheitsbeschränkende Maßnahme vor, nicht mehr und nicht weniger.
Wie den beweiswürdigenden Erwägungen zu entnehmen ist, erwiesen sich die
Beschwerdeausführungen auf der Tatsachenebene als zu unsubstantiiert, als dass sie geeignet
gewesen wären, einen wesentlichen Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides
aufzuzeigen.
Insofern war also die Beschwerde zu verwerfen.
Über den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
war im Hinblick auf die spruchgemäße Finalisierung des gegenständlichen Verfahrens nicht
mehr gesondert abzusprechen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision war gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von
der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die
gegenständliche

Entscheidung

von

der

bisherigen

Rechtsprechung

des

Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die
vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu
beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu
lösenden Rechtsfrage vor.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde
an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine ordentliche bzw. außerordentliche Revision an
den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Für die Abfassung und Einbringung einer
Beschwerde bzw. einer Revision gilt Anwaltspflicht.
Zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist berechtigt, wer sich durch
die Entscheidung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen
Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in Rechten verletzt erachtet. Eine Revision
ist zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher
Bedeutung abhängt. Eine Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Eine

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Revision ist beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes
bestimmt ist, ist eine Eingabengebühr von € 340,-- zu entrichten.
Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den
Verwaltungsgerichtshof sind nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des
Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich darauf verzichtet wurde. Der Verzicht auf die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist bis zur Zustellung der Ausfertigung des
Erkenntnisses oder Beschlusses dem Bundesverwaltungsgericht, nach Zustellung der
Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses dem Verfassungsgerichtshof schriftlich
bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Der Verzicht auf die Revision ist dem
Bundesverwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde
der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen
abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Gerichtsabteilung W117, am 10.09.2026
[Richter]
(Richter)
Unterzeichner

Bundesverwaltungsgericht

Datum/Zeit

2026-09-10T13:15:06+02:00

Aussteller-Zertifikat

CN=a-sign-corporate-07,OU=a-sign-corporate-07,O=A-Trust Ges. f.
Sicherheitssysteme im elektr. Datenverkehr GmbH,C=AT

Serien-Nr.

[Zahl]

Hinweis

Dieses Dokument wurde amtssigniert.

Prüfinformation

Informationen zur Prüfung des elektronischen Siegels bzw. der elektronischen Signatur finden Sie unter:
https://www.signatur.rtr.at/de/vd/Pruefung.html
Informationen zur Prüfung des Ausdrucks finden Sie unter: https://www.bvwg.gv.at/service/amtssignatur

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