BVwG 10.09.2026, W117 2349122-3
Anonymisierte Textfassung. Die Entscheidung ist im RIS noch nicht veröffentlicht; sie ist hier zur Nachprüfung der Zitate im Kommentar wiedergegeben. Namen, Geburtsdaten, Behördenzahlen und Richternamen sind ersetzt. Der Verfasser des Kommentars ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
Sitz Wien: Erdbergstraße 192 – 196 1030 Wien Tel: +43 1 601 49 – 0 Fax: +43 1 711 23-889 15 41 www.bvwg.gv.at Geschäftszahl (GZ): W117 2349122-3/3E (bitte bei allen Eingaben anführen) I M N A M E N D E R R E P U B L I K ! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter [Richter] als Einzelrichter über die Beschwerde des [Beschwerdeführer], geb. [Datum], StA. Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt [Rechtsanwalt], gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: [Zahl des Bundesamtes], zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird gemäß Art 54 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 (Verfahrensverordnung idF VerfVO), §32 AsylG 2005 idgF abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Mit im Spruch angeführtem Bescheid wurde der Beschwerdeführer zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze zum Aufenthalt im Sondertransit Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat verpflichtet. Ihm wurde die Einreise nicht gestattet. -2- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine im Spruch angeführte Rechtsvertretung Beschwerde am 03.09.2026, beantragte, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen, der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen die im Akt befindlichen Screening-Formulare (Vulnerabilitätsprüfung und Gesundheitsbefragung gemäß Art. 12 Screening-VO) beizuschaffen und der Entscheidung zugrunde zu legen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. In der Begründung der Beschwerde führte er aus – Hervorhebungen laut Beschwerde: „a.) Fehlende Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen für die Anwendung des Asylverfahrens an der Grenze Art 43 VerfVO ist eine Kann-Bestimmung; die zwingende Anwendung des Grenzverfahrens ist nach Art 45 VerfVO auf die in Art 42 Abs. 1 lit. c, f oder j VerfVO genannten Tatbestände beschränkt. Der angefochtene Bescheid stellt keinen einzigen der in Art 42 Abs. 1 lit. a–j VerfVO taxativ aufgezählten Gründe fest, sondern beschränkt sich auf die bloße Feststellung, der Beschwerdeführer erfülle die Einreisevoraussetzungen nicht und habe an der Außengrenze einen Antrag gestellt. Das deckt lediglich die allgemeine Eingangsvoraussetzung des Art 43 Abs. 1 VerfVO, ersetzt aber nicht die bei einer Kann-Bestimmung erforderliche individuelle Ermessensausübung und deren Begründung. b.) Fehlende Ermessensbegründung und fehlende zeitliche Befristung nach § 32 AsylG 2005 Auch § 32 Abs. 1 AsylG 2005 nF ist als Kann-Bestimmung ausgestaltet („kann … dazu verhalten werden“). Der Bescheid lässt jede erkennbare Ermessensbegründung vermissen. Spruchpunkt I. enthält zudem keine zeitliche Befristung, obwohl § 32 Abs. 2 AsylG 2005 nF die Aufrechterhaltung der Sicherung der Zurückweisung an bestimmte Endpunkte knüpft. Der Spruch ist insofern unbestimmt gefasst. c.) Verletzung der Begründungspflicht betreffend Art 2, 3 und 8 EMRK — Erkrankungen des Beschwerdeführers unberücksichtigt Die Begründung des Bescheides erschöpft sich in dem einzigen, gänzlich pauschalen, für sämtliche Antragsteller wortgleichen Satz, es seien „keine in Ihrer Person gelegene Gründe (Art 2, Art 3, Art 8 EMRK)“ ersichtlich, die der Durchführung des Grenzverfahrens sowie der Bewegungsbeschränkung entgegenstünden. Der Beschwerdeführer hat jedoch im Rahmen des Asylverfahrens Erkrankungen erwähnt. Mit diesem individuellen Vorbringen setzt sich der -3- Bescheid mit keinem Wort auseinander — insbesondere wird nicht geprüft, ob und inwieweit die genannten Erkrankungen mit einer Anhaltung im Sondertransitbereich vereinbar sind oder ob deren Behandlung dort sichergestellt ist. Eine für jeden Antragsteller identische Floskel wird der Pflicht zur individuellen Auseinandersetzung mit einem tatsächlich vorgebrachten gesundheitlichen Umstand nicht gerecht und stellt einen Begründungs- und Ermittlungsmangel dar. d.) Ermittlungsmangel betreffend die Screening-Formulare Dem Bescheid ist nicht zu entnehmen, ob die im Rahmen des Screening-Verfahrens vorgesehene „Vorläufige Vulnerabilitätsprüfung gemäß Art 12 Abs. 3, 4 und 5 Screening-VO“ sowie die „Gesundheitsbefragung gemäß Art 12 Abs. 1 und 2 Screening-VO“ eingeholt und bei der Beurteilung nach Art 2, 3 und 8 EMRK berücksichtigt wurden. Diese Formulare sind gerade angesichts der vom Beschwerdeführer erwähnten Erkrankungen entscheidungsrelevant und daher beizuschaffen und zu würdigen.“ Die Verwaltungsbehörde erstatte keine Stellungnahme in diesem Bescheidbeschwerdeverfahren. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Sachverhalt: Der BF ist volljährig und Staatsangehöriger Pakistans. Der BF spricht ausschließlich die Sprache Urdu. Der BF kam am 08.08.2026 auf dem Luftweg aus der Türkei kommend in Österreich an und stellte am 09.08.2026 einen Antrag auf internationalen Schutz. Es konnten keine Ausweisdokumente bei ihm vorgefunden werden. Der BF wurde in den Sondertransitbereich verbracht (Meldung LPD vom 08.08.2026). Am 09.08.2026 fand die Registrierungsbefragung des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der BF betreffend seine Fluchtgründe an, dass er wegen seiner gesundheitlichen Probleme das Land verlassen habe, um eine bessere ärztliche Versorgung zu erhalten (Formular Registrierung vom 09.08.2026). Die vorläufige Gesundheitskontrolle gemäß Art 12 Screening Verordnung vom 09.08.2026, 08:55 Uhr, ergab keinerlei medizinische Auffälligkeiten und “wird bestätigt, dass (…) derzeit kein Bedarf an einer sofortigen Gesundheitsversorgung oder Hinweis auf meldepflichtige -4- Erkrankung besteht” Unterfertigt wurde das entsprechende Formular von einem namentlich angeführten Oberarzt. (Formular, die vorläufige Gesundheitskontrolle gemäß Art 12 Screening Verordnung betreffend). Auch die anschließende Vulnerabilitätsüberprüfung um 10.00 Uhr ergab offensichtlich keine Auffälligkeiten – auch dieses Formular wurde entsprechend unterfertigt. (Formular, die Vulnerabilitätsüberprüfung gemäß Art 12 Abs. 3, 4 und 5 Screening Verordnung betreffend). Im Rahmen der mit dem Beschwerdeführer durchgeführten Asyleinvernahme am 27.08.2026 führte der Beschwerdeführer unsubstantiiert an, ein “Ohrproblem” und “Schmerzen am ganzen Körper” zu haben, ergänzte aber unmittelbar danach “Gerade jetzt geht es mir gut”. Auch habe er “Atemprobleme” und “Augenprobleme” und “wenn er auf einem Platz sitze, schlafe er ein”; die “Medikamentennamen wisse er nicht”, die Befunde und Medikamentennamen wären auf seinem Handy (Einvernahmeprotokoll v. 27.08.2026). Die auf dem Handy befindlichen medizinischen Unterlagen betreffen allesamt eine Person mit abweichendem Vornamen (im Akt aufliegende Ausdrücke des Handy). Auf einer Bestätigung des Krankenhauses “[Ort]” ist die Diagnose Epilepsie festgehalten – aber eine Person mit abweichendem Vornamen betreffend (im Akt aufliegender Ausdruck des Handy). Mit Verfahrensanordnung vom 09.08.2026 teilte das Bundesamt dem BF mit, dass sein Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen eines Asylverfahrens an der Grenze (Art. 43 bis 54 AsylVerfVO) geprüft und ihm die Einreise nicht gestattet wird (Verfahrensanordnung – Verwaltungsakt). Dem BF wurde am 09.08.2026 ein Registrierungsdokument samt Verfahrensanordnung gemäß Art. 54 Abs. 1 AsylVerfVO (VO 2024/1348) iVm § 32 AsylG, welche ihn zum Aufenthalt im Sondertransit Nordstraße Objekt 800, Flughaften Wien Schwechat zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze verpflichtet samt Informationsblatt zur Anordnung zum Aufenthalt (Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze) gemäß Art. 54 Abs. 1 VerfVO (VO 2024/1348) persönlich übergeben (Registrierungsdokument samt Verfahrensanordnung und Informationsblatt und Übernahmebestätigung vom 09.08.2026 – Verwaltungsakt). Der BF hält sich seit 08.08.2026 im Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat auf. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2026, IFAZahl/Verfahrenszahl: [Zahl des Bundesamtes], zugestellt am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer nunmehr bescheidmäßig zum Aufenthalt im Sondertransit Nordstraße -5- Objekt 800, Flughaften Wien Schwechat (zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze) verpflichtet (Bescheid, Zustellung). Dieser Bescheid enthält die für den Beschwerdeführer maßgebliche individuelle Begründung, dass er • an der Außengrenze einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. • nicht die gesetzlichen Einreisevoraussetzungen erfülle; • sein Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze gemäß Art 43 bis 54 der VerfVO geprüft würde; • weiters keine in seiner Person gelegene Gründe (Art 2, Art 3, Art 8 EMRK) ersichtlich seien, die der Durchführung des gegenständlichen Verfahrens im Grenzverfahren sowie seiner Bewegungsbeschränkung entgegenstünden. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den bereits in den Verfahren vom 2349122-1 und 2349122-2 vorgelegten Verwaltungsakt(en) des Bundesamtes, den gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei). Entscheidungswesentliche Sachverhaltsfeststellungen wurden bereits in den Erkenntnissen der Verfahren 2349122-1 und 2349122-2, getroffen und bauen auf folgender zutreffender Beweiswürdigung auf: “Die Feststellungen betreffend die Identität des BF (Volljährigkeit und Staatsangehörigkeit Pakistans) ergeben sich aus einer VIS-Abfrage vom 08.08.2026. Dass der BF ausschließlich die Sprache Urdu spricht, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Datenblatt zum Antrag auf internationalen Schutz (in Folge: AIS-Datenblatt). Diesem ist zu entnehmen, dass die Muttersprache des BF Urdu ist und er dieser Sprache mächtig ist. Weitere (gesprochene) Sprachen sind dem Datenblatt nicht zu entnehmen. Es sind im Verfahren auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, dass der BF der deutschen oder einer sonstigen Sprache mächtig ist. Er hat entsprechendes nicht angegeben, vielmehr erfolgte die Registrierungseinvernahme unter Beiziehung eines/einer Dolmetscher/in für die Sprache Urdu (Registrierungsformular vom 09.08.2026). (…) -6- Der Verfahrensverlauf ist dem Verwaltungsakt schlüssig zu entnehmen. Der Verfahrensverlauf wurde vom BF nicht substantiiert bestritten. Der Verfahrensgang kann daher entsprechend festgestellt werden. Dass sich der BF seit 08.08.2026 im Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat aufhält, ergibt sich aus der Einsicht in das Grundversorgungsinformationssystem. Aus der im Verwaltungsakt einliegenden Verfahrensanordnung gemäß Art. 54 Abs. 1 AsylVerfVO iVm § 32 AsylG samt Informationsblatt zur Anordnung zum Aufenthalt (Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze) gemäß Art. 54 Abs. 1 AsylVerfVO vom 09.08.2026 ergibt sich, dass dieser keine Angaben (weder in deutscher Sprache noch in einer sonstigen Sprache) über die sachlichen Gründe der Aufenthaltsanordnung noch Informationen über ein Verfahren für die Anfechtung der Aufenthaltsanordnung zu entnehmen sind. Hinweise darauf, dass der BF mündlich über die sachlichen Gründe der Aufenthaltsanordnung und/oder über ein Verfahren für die Anfechtung der Aufenthaltsanordnung unterrichtet wurde, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Verfahrensanordnung gemäß Art. 54 Abs. 1 AsylVerfVO iVm § 32 AsylG samt Informationsblatt zur Anordnung zum Aufenthalt (Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze) gemäß Art. 54 Abs. 1 AsylVerfVO vom 09.08.2026 wurde dem BF am selben Tag persönlich übergeben (Verwaltungsakt). Dass der BF im Zuge der Registrierungseinvernahme, im Zuge der Zustellung der jeweiligen Verfahrensanordnungen oder sonst zu einem anderen Zeitpunkt mündlich über die sachlichen Gründe der Aufenthaltsanordnung und/oder über ein Verfahren für die Anfechtung der Aufenthaltsanordnung informiert worden ist ergibt sich weder aus der Durchsicht des Verwaltungsaktes noch wurde entsprechendes (in den Stellungnahmen) vom Bundesamtes behauptet. Es ist daher festzustellen, dass der BF weder über die sachlichen Gründe der Anordnung zum Aufenthalt noch über einen Rechtsbehelf gegen diese Anordnung unterrichtet wurde. Vielmehr wurde der BF ausdrücklich darüber belehrt, dass es gegen die Verfahrensordnung kein Rechtmittel gibt.” Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren waren zunächst die schon im Vorerkenntnis die Grundlage bildenden Feststellungen auch nunmehr zugrunde zu legen; was das Vorbringen, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betreffend, anbelangt, ist folgendes anzumerken: Die Beschwerdeausführungen (auf der Tatsachenebene) erweisen sich als zu unsubstantiiert, als dass sie einen wesentlichen Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen vermögen: -7- So bleibt die Beschwerde im Hinblick auf die vorgenommenen unbedenklichen (Über)Prüfungen der Gesundheit und Vulnerabilität, welche keine Hinweise auf ein Vorliegen entsprechender für den Beschwerdeführer sprechender Umstände lieferten, jeglichen substantiierten Einwand schuldig. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass selbst die im Handy aufliegenden Unterlagen, die wie gesagt, eine Person mit anderem Vornamen betreffen, keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigungen dokumentieren, welche die Freiheitsbeschränkung auch nur ansatzweise unverhältnismäßig erscheinen lassen. Da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage im Zusammenhalt mit der Beschwerde als geklärt anzusehen war, war von der Durchführung einer Verhandlung oder Gewährung von Parteiengehör abzusehen. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) I. (Zuständigkeit und in der Sache selbst): Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; 2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit; Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF, lautet: (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über 1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes, (…), Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Entscheidung über die gegenständliche Entscheidung berufen. -8- In der Sache selbst: VERORDNUNG (EU) 2024/1348 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Mai 2024: Artikel 54 Standorte für die Durchführung des Asylverfahrens an der Grenze (1) Während der Prüfung von Anträgen, die einem Verfahren an der Grenze unterliegen, schreiben die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2024/1346 und unbeschadet des Artikels 10 dieser Richtlinie den Antragstellern vor, dass sie sich grundsätzlich an der Außengrenze oder in der Nähe der Außengrenze oder in den Transitzonen oder an anderen bestimmten Standorten innerhalb ihres Hoheitsgebiets aufhalten müssen, wobei den besonderen geografischen Gegebenheiten dieses Mitgliedstaats in vollem Umfang Rechnung getragen wird. Sicherung der Zurückweisung § 32 AsylG. (1) Ein Fremder, der einer Erstaufnahmestelle gemäß § 31 Abs. 1 vorgeführt worden ist, kann, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser Erstaufnahmestelle aufzuhalten (Sicherung der Zurückweisung); er darf jederzeit ausreisen. (2) Darüber hinaus kann die Sicherung der Zurückweisung aufrechterhalten werden 1. bis zum Ende der Beschwerdefrist, 2. für die Dauer des Beschwerdeverfahrens; 3. für die Dauer des Rückkehrverfahrens an der Grenze nach Kapitel II der Grenzrückführungsverordnung. (3) Die Sicherung der Zurückweisung ist zu beenden, wenn das Bundesamt mitteilt, dass dem Antragsteller die Einreise zu gestatten ist. Der Rechtseinwand, wonach die zwingende Anwendung des Grenzverfahrens nach Art 45 VerfVO auf die in Art 42 Abs. 1 lit. c, f oder j VerfVO genannten Tatbestände beschränkt sei, lässt sich keineswegs aus dieser VerfVO ableiten – die Voraussetzungen für ein Grenzverfahren sind umfassend in Art 43 leg.cit geregelt und sieht diese Norm eben keine Beschränkung auf das in Art 42 Abs. 1 lit. c, f oder j VerfVO normierte „Beschleunigte Verfahren“ vor. -9- Auch die zweite Rechtsrüge, Spruchpunkt I. enthielte keine zeitliche Befristung, obwohl § 32 Abs. 2 AsylG 2005 nF die Aufrechterhaltung der Sicherung der Zurückweisung an bestimmte Endpunkte knüpft, geht ins Leere, da bei Bescheiderlassung (im Regelfall) noch gar nicht das Ende der Sicherung der Zurückweisung feststeht – Abs. 2 sieht lediglich Maximalfristen für die freiheitsbeschränkende Maßnahme vor, nicht mehr und nicht weniger. Wie den beweiswürdigenden Erwägungen zu entnehmen ist, erwiesen sich die Beschwerdeausführungen auf der Tatsachenebene als zu unsubstantiiert, als dass sie geeignet gewesen wären, einen wesentlichen Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Insofern war also die Beschwerde zu verwerfen. Über den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war im Hinblick auf die spruchgemäße Finalisierung des gegenständlichen Verfahrens nicht mehr gesondert abzusprechen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision war gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine ordentliche bzw. außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Für die Abfassung und Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision gilt Anwaltspflicht. Zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist berechtigt, wer sich durch die Entscheidung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in Rechten verletzt erachtet. Eine Revision ist zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Eine Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Eine - 10 - Revision ist beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabengebühr von € 340,-- zu entrichten. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof sind nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich darauf verzichtet wurde. Der Verzicht auf die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist bis zur Zustellung der Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses dem Bundesverwaltungsgericht, nach Zustellung der Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses dem Verfassungsgerichtshof schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Der Verzicht auf die Revision ist dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. BUNDESVERWALTUNGSGERICHT Gerichtsabteilung W117, am 10.09.2026 [Richter] (Richter) Unterzeichner Bundesverwaltungsgericht Datum/Zeit 2026-09-10T13:15:06+02:00 Aussteller-Zertifikat CN=a-sign-corporate-07,OU=a-sign-corporate-07,O=A-Trust Ges. f. Sicherheitssysteme im elektr. Datenverkehr GmbH,C=AT Serien-Nr. [Zahl] Hinweis Dieses Dokument wurde amtssigniert. Prüfinformation Informationen zur Prüfung des elektronischen Siegels bzw. der elektronischen Signatur finden Sie unter: https://www.signatur.rtr.at/de/vd/Pruefung.html Informationen zur Prüfung des Ausdrucks finden Sie unter: https://www.bvwg.gv.at/service/amtssignatur