Praxiskommentar AsylG und GEAS

BVwG 08.09.2026, G307 2341453-3 (anonymisiert)

Dr. Gregor Klammer · 26. Oktober 2026

BVwG 08.09.2026, G307 2341453-3

Anonymisierte Textfassung. Die Entscheidung ist im RIS noch nicht veröffentlicht; sie ist hier zur Nachprüfung der Zitate im Kommentar wiedergegeben. Namen, Geburtsdaten, Behördenzahlen und Richternamen sind ersetzt. Der Verfasser des Kommentars ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.

Außenstelle Graz
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Geschäftszahl (GZ):

G307 2341453-3/12E
(bitte bei allen Eingaben anführen)

I M

N A M E N

D E R

R E P U B L I K !

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter [Richter] als Einzelrichter
über die Beschwerde des [Beschwerdeführer], geb. [Datum], StA.: Somalia, vertreten
durch RA [Rechtsanwalt], gegen die Anhaltung in Schubhaft vom 24.04.2026
bis 15.07.2026 zu Recht erkannt:
A)
I.

Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n .

II.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl)
Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro (Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand) binnen
zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu

ersetzen.

III.

Der Antrag auf Kostenersatz der beschwerdeführenden Partei wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG n i c h t z u l ä s s i g .

-2-

Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte nach Umgehung der Grenzkontrolle am
21.07.2022 seinen ersten Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, der mit Bescheid des
Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 07.11.2023, Zahl:
[Zahl des Bundesamtes], abgewiesen, mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und die
Abschiebung des BF in dessen Heimat für zulässig erklärt wurde.
2. Die dagegen am 13.12.2023 an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhobene Beschwerde
wurde – nach mündlicher Verhandlung – mit dessen Erkenntnis vom 26.01.2026, GZ: W186
2284323-1/11E, in vollem Umfang abgewiesen und erwuchs am 27.01.2026 in Rechtskraft. Die
Frist für die freiwillige Ausreise begann am 27.01.2026 und endete am 10.02.2026.
3. Am 25.02.2026 leitete das Bundesamt ein Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes
ein und übermittelte sämtliche im Akt einliegenden Daten an die zuständige (HRZ-)Abteilung.
4. Der BF reiste hiernach nicht freiwillig aus, wurde am 01.04.2026 in der Gemeinde [Gemeinde] angetroffen, einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen, festgenommen und gegen
ihn am 02.04.2026 die Schubhaft erlassen.
5. Am 04.04.2026 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft seinen zweiten Asylantrag, zu
welchem er am 10.04.2026 einvernommen und ihm im Anschluss daran mit mündlich
verkündetem Bescheid der faktische Abschiebschutz aberkannt wurde. Mit Beschluss des BVwG
vom 16.04.2026, Zahl W275 2284323-2/3E, wurde diese Entscheidung für rechtmäßig erklärt.
6. Die am 16.07.2026 von dem im Spruch angeführten Rechtsvertreter erhobene Beschwerde
gegen die Anhaltung des BF ab dem 16.07.2026 (bis zum 20.07.2026) wurde mit Erkenntnis des
BVwG vom 06.08.2026 als unbegründet abgewiesen, dem BF die Tragung der Kosten auferlegt und
sein eigenes Kostenbegehren abgewiesen. Am 20.07.2026 wurde der BF aus der Schubhaft
entlassen und in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.
7. Das zur Person des BF geführte Asylverfahren ist noch im Laufen.
8. Mit Schriftsatz vom 13.08.2026 erhob der RV des BF (neuerlich), diesmal gegen die Anhaltung
zwischen 24.04.2026 und 15.07.2026, Schubhaftbeschwerde. Darin wurde beantragt, festzustellen,

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dass die Anhaltung des BF in Schubhaft zwischen 24.04.2026 und 15.07.2026 rechtswidrig
gewesen sei und, dem BF den Ersatz der gesetzlichen Kosten (Schriftsatz-, Verhandlungsaufwand
und Eingabegebühr) zu Handen des ausgewiesenen Vertreters zusprechen.
9. Das BVwG forderte am 14.08.2026 die notwendigen Aktenbestandteile beim BFA an, welche
dem Verwaltungsgericht am 17.08.2026 samt Stellungnahme vorgelegt wurden.
10. Eine weitere am 23.08.2026 an die belangte Behörde gestellte Anfrage wurde am 01.09.2026
und 03.09.2026 beantwortet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist somalischer Staatsangehöriger und wurde am 01.04.2026 festgenommen, weil er
sich nicht an die Frist zur freiwilligen Rückkehr in seine Heimat hielt. Mit Mandatsbescheid des BFA
vom 02.04.2026 wurde über ihn zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet. Am
04.04.2026 stellte er seinen zweiten Asylantrag, dem kein neues Fluchtvorbringen zu entnehmen
war und zu seiner Einvernahme vor dem BFA am 10.04.2026 führte.
1.2. Der BF befand sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 24.04.2026 bis zum
15.07.2026 ununterbrochen in Schubhaft im Anhaltezentrum (AHZ) Vordernberg. Während dieser
Zeitspanne waren auch noch keine amtswegigen Prüfungen seitens des BFA iSd § 22a Abs. 4 BFAVG angezeigt. Die am 16.04.2026 (1) und 16.07.2026 (2) erhobenen Beschwerden betrafen die
Zeiten vom 02.04.2026 bis 23.04.2026 (1) sowie 16.07.2026 bis 20.07.2026 (2), also dem Zeitpunkt
der Entlassung des BF aus der Schubhaft bzw. dessen Abschiebung.
1.3. Die Anhaltung des BF diente der Sicherung seiner Abschiebung nach Somalia. Am 05.05.2026
wurde der BF von den somalischen Behörden positiv identifiziert. Am 11.06.2026 wurde von den
somalischen Behörden das für die Abschiebung erforderliche Heimreisezertifikat (HRZ) ausgestellt.
Die Abschiebung des BF nach Somalia wurde als österreichweit koordinierte Charterabschiebung
vorbereitet und am 20.07.2026 erfolgreich auf dem Luftweg realisiert. Die Organisation dieser
Charterabschiebung nach Somalia erforderte aufgrund der komplexen diplomatischen
Abstimmungen mit dem Zielstaat, der Erlangung der Übernahmebestätigung, der logistischen
Bereitstellung von Fluggerät sowie der Koordinierung von Sicherheitsbegleitung und
Abschiebepersonen eine mehrwöchige behördliche Vorlaufzeit. Die belangte Behörde hat das
Abschiebeverfahren im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 24.04.2026 bis

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15.07.2026 mit der gebotenen Zielstrebigkeit betrieben. Es lagen keine schuldhaften
Verzögerungen oder Phasen behördlicher Untätigkeit vor.
1.4. Das Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments wurde von der belangten Behörde
wie folgt betrieben:
08.04.2026:

Anfrage durch BFA an ICA Somalia (Immigration and Citizen Agency) zur
Identifizierung mittels Videointerview;

27.04.2026:

Abhaltung des Videointerview mit ICA;

05.05.2026:

Mitteilung der Bestätigung der positiven Identifizierung durch ICA;

24.06.2026:

Ansuchen BFA an ICA zur Rückführung;

30.06.2026:

Bestätigung und Akzeptanz der Rückführung („Approval Letter“) durch ICA;

14.07.2026:

Übermittlung der Flugdaten an ICA;

16.07.2026:

Ausstellung und Übermittlung des HRZ durch ICA;

20.07.2026:

Erfolgte Rückführung

2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen
Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des
BVwG.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom BFA und vom
erkennenden

Gericht

durchgeführten

Ermittlungsverfahrens

und

werden

in

freier

Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde
gelegt.
2.3. Der Anfechtungsgegenstand, konkret die aus der Sicht des BF unzulässige Anhaltung des BF,
erschließt sich aus dem dahingehend unmissverständlichen Wortlaut der Beschwerde.
2.4. Der Verfahrensgang, die Identität des BF, die neuerliche Asylantragstellung, die Gründe hierfür,
die Identifizierung des BF, der Antrag auf Erlangung eines HrZ, dessen Ausstellung und die
Abschiebung des BF gründen auf dem Inhalt der zu den Zahlen W275 2284323-2/3E, G3072341453-1, G316-2341453-2 und G307-2341453-3 vor dem BVwG geführten Verfahren.

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2.5. In seinen Stellungnahmen vom 17.08.2026 (Oz 6), 01.09.2026 (Oz 10) und 03.09.2026 (Oz 11)
legte die belangte Behörde plausibel und verständlioch dar, weshalb es des (vom BF in seinem
Rechtsmittel monierten) Zeitraums zwischen der positiven Identifizierung am 05.05.2026 und der
Ausstellung des Heimreisezertifikats am 11.06.2026 bedurfte, um ein Ersatzreisedokument zu
erlangen,
Dort hieß es unter anderem:
Oz 6:
..............zu gegenständlicher Beschwerde erlaubt sich das BFA die Anmerkung, dass die
Organisation einer Abschiebung nach Somalia einige Wochen Vorlaufzeit benötigt. Da es sich bei
gegenständlicher Abschiebung um eine österreichweit organisierte Charterabschiebung handelte,
war auch die Vorlaufzeit entsprechend zu berücksichtigen und wurde seitens des BFA auch in
diesem konkreten Fall stehts zeitnah und rasch gehandelt.
Somit und entgegen dem Vorbringen in gegenständlicher Beschwerde war die Anhaltung der Partei
auch von 24.04.2026 bis 15.07.2026 im Stande der Schubhaft verhältnismäßig, rechtmäßig und
zielführend..............
Oz 10:
…………wie telefonisch angefragt, darf ich (dir) anbei die zeitlichen Abläufe zur HRZ-Erlangung
respektive Rückführung übermitteln. Bitte diese deinerseits davor ergänzen, solltest du noch
weitere zeitliche Angaben übermitteln wollen. Bitte gib mit Bescheid, ob dies so in deinem Sinne ist.
8.4.2026:

Anfrage durch BFA an ICA Somalia (Immigration and Citizen Agency) zur
Identifizierung mittels Videointerview;

27.4.2026:

Abhaltung des Videointerview mit ICA;

5.5..2026:

Mitteilung der Bestätigung der positiven Identifizierung durch ICA;

24.6.2026:

Ansuchen BFA an ICA zur Rückführung;

30.6.2026:

Bestätigung und Akzeptanz der Rückführung („Approval Letter“) durch ICA;

14.7.2026:

Übermittlung der Flugdaten an ICA;

16.7.2026:

Ausstellung und Übermittlung des HRZ durch ICA;

20.7.2026:

Erfolgte Rückführung;

Oz 11:

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Aus der Korrespondenz mit der somalischen Behörde (ICA/RMO) ergeben sich folgende
wesentliche Kernpunkte:
•

Erfolgreiche Identifizierung: Nach der Verschiebung eines Videointerviews im April 2026
bestätigte die somalische Behörde am 5. Mai 2026 offiziell, dass es sich beim BF um einen
somalischen Staatsangehörigen handelt.

•

Genehmigung der Abschiebung: Die somalische Einwanderungsbehörde prüfte und genehmigte
Ende Juni die von Österreich übermittelte Prioritätenliste für eine Abschiebung per Charterflug.

•

Reibungslose Kooperation: Die somalische Behörde stellte zeitnah das erforderliche
Heimreisezertifikat (ETD) aus, übermittelte dieses Mitte Juli elektronisch dem BFA und stimmte
dem vereinbarten Ablauf zu, wonach die Übergabe des BF direkt im Flugzeug am Flughafen
Mogadischu stattfinde

Angemerkt sei an dieser Stelle, dass nicht nur der BF, sondern auch andere somalische
Staatsbürger Gegenstand der Überstellung in deren Herkunftsstaat waren.
Vor diesem Hintergrund gelangte das erkennende Gericht diesbezügich zu den oben getroffenen
Festsstellungen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die wesentlichen, auf den vorliegenden Fall anwendbaren, gesetzlichen Bestimmungen,
lauten:
FPG
Schubhaft
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht
durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann.
(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Gegen mündige Minderjährige hat das
Bundesamt gelindere Mittel (§ 77) anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass
der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann, und sofern
1. sich im Fall begleiteter Minderjähriger ein Elternteil, ein Erziehungsberechtigter oder die primäre
Betreuungsperson in Haft befindet, oder
2. dies zum Wohl des Kindes notwendig wäre, wie es im Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern,
BGBl. I Nr. 4/2011, vorgesehen ist.

-7Diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung
einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche
Ordnung oder Sicherheit gemäß § 53 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft
verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte
rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 3), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In
den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt
des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)

Im

Rahmen

der

Verhältnismäßigkeitsprüfung

(Abs. 2

und

Art. 44

Abs. 2

der

Asyl-

und

Migrationsmanagementverordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in
Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an
einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 Abs. 18 der Asyl- und
Migrationsmanagementverordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der
Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich
erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die
Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese
Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet
hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder
während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur
Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits
entzogen hat;
4. ob dem Fremden, wenn er einen Folgeantrag im Sinne des Art. 3 Z 19 der Verfahrensverordnung gestellt hat,
das Recht auf Verbleib gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zukommt oder gemäß Art. 68 Abs. 4 der
genannten Verordnung nicht zuerkannt wurde;

-85. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine
durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt
bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung
anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung
zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder
der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen,
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung
oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen
dritten Mitgliedstaat beabsichtigt oder
d. sich der Fremde nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in einem anderen
Mitgliedstaat aufzuhalten hat;
6a. ob der Fremde nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in das Bundesgebiet, wo er sich nach Art. 17
Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung aufzuhalten hat, überstellt wurde;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Kooperationspflichten nach Art. 17 Abs. 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder
Art. 9 der Verfahrensverordnung, Verpflichtungen gemäß § 52a Abs. 3 bis 5 BFA-VG, Gebietsbeschränkungen,
Meldeverpflichtungen, Anordnungen der Unterkunftnahme Wohnsitz- oder Aufenthaltsbeschränkungen
gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a, 15b, 15c oder 15d AsylG 2005
verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf
internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das
Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel
sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der
Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in
Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der
Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem
Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese
aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung eines anhängigen

-9Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Vollstreckung einer solchen Maßnahme
gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur
Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 BFA-VG gelten sinngemäß.

Gelinderes Mittel
§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund
zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen
Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen
erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten – im Falle der Unterbringung von minderjährigen Kindern beziehungsweise
Familien mit solchen familien- und kindgerechten – Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende
Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde,
nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass
die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung
von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann
den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten
Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht
unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die
dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie
Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1
VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden
nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann
der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde
befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht
vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

- 10 (9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1
Vorsorge treffen.

Dauer der Schubhaft
§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die
Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht
mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung,
grundsätzlich
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet
wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr
vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig
entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt
jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines
Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein
Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate
aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung darf die Schubhaft,
sofern sie gegen einen Antragsteller angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der
aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen
Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin
vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den
Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.

- 11 (5b) Die Dauer der Haft im Asylverfahren an der Grenze gemäß § 40a BFA-VG ist auf die Dauer der Schubhaft gemäß
Abs. 5 anzurechnen.
(5c)

Die

Anrechnung

gemäß

Abs. 5

und

5a

lässt

die

Anrechnung

gemäß

Art. 5

Abs. 4

der

Grenzrückführungsverordnung unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier
Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige
Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten
ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

BFA-VG
Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des
Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren
Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen
Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu
ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem
Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu
beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist
gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt
seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die
Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier
Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig
vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen
bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden
eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und
verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung

- 12 die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der
Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits
eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig

3.2. Zum Schubhaftbescheid und zur andauernden Anhaltung in Schubhaft:
3.2.1. Die belangte Behörde hat den gegenständlich angefochtenen und nach Durchführung eines
ordentlichen Verfahrens ergangenen Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt und die
Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
3.2.2. In rechtlicher Hinsicht hat sich unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes
Folgendes ergeben:
Der BF stützt sich in seinem Rechtsmittel im Kern auf zwei Argumente, nämlich eine unzulässige
Lücke in der gerichtlichen Kontrolle (ca. 12 Wochen ohne Prüfung) sowie eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots (5 Wochen Inaktivität zwischen Identifizierung und Ausstellung des
Heimreisezertifikats).
Das BFA begründet die Rechtmäßigkeit der Anhaltung im Wesentlichen mit den organisatorischen
Spezifika einer österreichweit koordinierten Charterabschiebung nach Somalia.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH bedeutet das Beschleunigungsgebot nicht, dass jeden
Tag lückenlos Außenaktivitäten im Akt dokumentiert sein müssen. Die Organisation von
Charterflügen in sensible Destinationen wie Somalia (wohin Abschiebungen logistisch und
diplomatisch hochkomplex sind) erfordert im Hintergrund laufende Koordinationsphasen. Fünf
Wochen zwischen der Identifizierung und der Erlangung des Heimreisezertifikats bzw.
Flugbuchung überschreiten im Charterbereich nicht das Maß des Vertretbaren (vergleiche dazu
etwa: VwGH 02.08.2016, Ra 2016/21/0082 bis 0085).
Das BFA durfte zu Recht auf eine koordinierte Sammelüberstellung (Charter) setzen. Da Linienflüge
nach Somalia für Abschiebungen oft nicht zur Verfügung stehen oder Sicherheitsrisiken bergen, ist
das Zuwarten auf einen koordinierten Chartertermin im Sinne der Verhältnismäßigkeit und
Effizienz der Außerlandesbringung gerechtfertigt.
Die Rechtmäßigkeit der Schubhaft ist ex ante bezogen auf den gesamten Hafttitel und ex post im
Rahmen der Beschwerde zu prüfen. Dass zwischenzeitlich (vom 24.04. bis 15.07.) kein separater
gerichtlicher Kontrollakt stattfand, begründet keine Rechtswidrigkeit, solange das Verfahren von

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der Behörde mit der gebotenen (wenn auch durch Logistik gehemmten) Zielstrebigkeit
vorangetrieben wurde.
In § 80 Abs. 1 FPG ist die behördliche Pflicht normiert, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so
kurz wie möglich dauert. Sie darf nur aufrechterhalten werden, solange ihr Ziel – die Sicherung der
Abschiebung – tatsächlich realisiert werden kann.
Der BF vermeint eine Verletzung des Beschleunigungsgebots darin zu erblicken, dass im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 24.04.2026 bis zum 15.07.2026 behördliche
Handlungen nicht in der von ihm geforderten Taktung gesetzt wurden. Dem ist jedoch mit Verweis
auf die von der belangten Behörde dargelegten organisatorischen Rahmenbedingungen
entgegenzutreten:
Wie das BFA in seiner Stellungnahme schlüssig ausführt, handelte es sich bei der geplanten
Außerlandesbringung des somalischen Staatsangehörigen um eine österreichweit koordinierte
Charterabschiebung. Die Organisation solcher Sammelüberstellungen in den Zielstaat Somalia
erfordert nach der Lebenserfahrung und der notorischen Natur diplomatischer Abstimmungen
eine

mehrwöchige

Vorlaufzeit.

Diese

Zeitspanne

dient

der

Einholung

von

Übernahmebestätigungen, der Bereitstellung von Fluggerät sowie der behördlichen und
sicherheitsmäßigen Gesamtkoordination.
Dem schließt sich das erkennende Gericht an. Der unter II.1.4. beschriebenen Vorgangsweise ist
keine Untätigkeit der belangten Behörde zu entnehmnen, zumal das Zuwarten auf die Erlangung
des Heimreisezertifikats nicht in der Sphäre des Zielstaates liegt und daher keine behördliche
Verzögerung darstellt. Die Organisation des Charterfluges nach Somalia rechtfertigt die
mehrwöchige Vorlaufzeit. Schließlich kam es zur erfolgreichen Abschiebung: Die Realisierung der
Abschiebung am 20.07.2026 beweist ex post die Zielstrebigkeit der behördlichen Maßnahmen.
Angesichts dessen kann der belangten Behörde im fraglichen Zeitraum kein schuldhaftes Zögern
oder eine relevante Untätigkeit angelastet werden. Die vom Bundesamt gesetzten Schritte
erfolgten im Hinblick auf die Logistik eines Charterfluges zeitnah und zielstrebig. Die Anhaltung im
Stande der Schubhaft erweist sich daher im gesamten Zeitraum von 24.04.2026 bis 15.07.2026 als
verhältnismäßig, rechtmäßig und im Sinne des § 76 FPG zielführend. Die Beschwerde war daher
abzuweisen.“
3.3. Zu den Kosten (Spruchteil A) II. und A) III.:

- 14 -

3.3.1. Der mit "Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer
verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" betitelte § 35 VwGVG lautet:
"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die
unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für
rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung
durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer
die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem
Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den
Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw.
der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden
erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und
Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung
gestellt werden."

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung
unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der
Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in
§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) wie folgt festgesetzt:
1. . Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00
Euro

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3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00
Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme
des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme
des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."
Da die belangte Behörde in vollem Umfang obsiegte, sind dieser laut § 35 VwGVG iVm der VwGAufwandersatzverordnung der Vorlageaufwand in der Höhe von € 57,40 sowie der
Schriftsatzaufwand in Höhe von € 368,80 zuzusprechen, was den im Spruch angeführten Betrag
(€ 426,20) ergibt.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und
0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt
aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten,
dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der
Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben
worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes
immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die
Verwaltungsbehörde muss die

die

entscheidungsmaßgeblichen

Feststellungen tragende

Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das
Bundesverwaltungsgericht

die

tragenden

Erwägungen

der

verwaltungsbehördlichen

Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen
Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung
relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der
Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein
Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf
verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

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Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren
durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben
sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den
Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen
Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht
hinreichend

nachgekommen.

Der

entscheidungswesentliche

Sachverhalt

wurde

nach

Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung
der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des
Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender
Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im
vorliegenden

Fall

die

Durchführung

einer

mündlichen

Verhandlung

beim

Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche
Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was
das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein
ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung notwendig gemacht hätte.
Zu Spruchteil B): Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat
das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die
Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig,
weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche
Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters
ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu
beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu
lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der
gegenständlichen

Beschwerde

vorgebracht

worden

noch

im

Verfahren

vor

dem

Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren
Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich

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meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert
übertragbar.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an
den Verfassungsgerichtshof und/oder eine ordentliche bzw. für den Fall der Nichtzulassung der
Revision eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Für die
Abfassung und Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision gilt Anwaltspflicht.
Zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist berechtigt, wer sich durch die
Entscheidung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer
rechtswidrigen generellen Norm in Rechten verletzt erachtet. Eine Revision ist zulässig, wenn die
Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.
Eine Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Eine Revision ist beim
Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine
Eingabengebühr von € 340,-- zu entrichten.
Wenn Sie außerstande sind, die Kosten der Führung eines Verfahrens vor dem
Verfassungsgerichtshof

und/oder

Verwaltungsgerichtshof

ohne

Beeinträchtigung

des

notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, ist Ihnen
Verfahrenshilfe zu bewilligen.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung
in Fällen der ordentlichen Revision beim Bundesverwaltungsgericht, in allen anderen Fällen beim
Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Eine

Beschwerde

an

den

Verfassungsgerichtshof

und/oder

eine

Revision

an

den

Verwaltungsgerichtshof sind nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des
Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich darauf verzichtet wurde. Der Verzicht auf die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist bis zur Zustellung der Ausfertigung des
Erkenntnisses oder Beschlusses dem Bundesverwaltungsgericht, nach Zustellung der Ausfertigung
des Erkenntnisses oder Beschlusses dem Verfassungsgerichtshof schriftlich bekanntzugeben oder
zu Protokoll zu erklären. Der Verzicht auf die Revision ist dem Bundesverwaltungsgericht
schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären.

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Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines
solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen
werden.

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Gerichtsabteilung G307, Graz am 08.09.2026

[Richter]
(Richter)
Unterzeichner

Bundesverwaltungsgericht

Datum/Zeit

2026-09-10T13:08:38+02:00

Aussteller-Zertifikat

CN=a-sign-corporate-07,OU=a-sign-corporate-07,O=A-Trust Ges. f.
Sicherheitssysteme im elektr. Datenverkehr GmbH,C=AT

Serien-Nr.

[Zahl]

Hinweis

Dieses Dokument wurde amtssigniert.

Prüfinformation

Informationen zur Prüfung des elektronischen Siegels bzw. der elektronischen Signatur finden Sie unter:
https://www.signatur.rtr.at/de/vd/Pruefung.html
Informationen zur Prüfung des Ausdrucks finden Sie unter: https://www.bvwg.gv.at/service/amtssignatur

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