BVwG 08.09.2026, G307 2341453-3
Anonymisierte Textfassung. Die Entscheidung ist im RIS noch nicht veröffentlicht; sie ist hier zur Nachprüfung der Zitate im Kommentar wiedergegeben. Namen, Geburtsdaten, Behördenzahlen und Richternamen sind ersetzt. Der Verfasser des Kommentars ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
Außenstelle Graz Schlögelgasse 9, 8010 Graz Tel: +43 1 601 49 – 0 Fax: + 43 1 711 23-889 15 41 www.bvwg.gv.at Geschäftszahl (GZ): G307 2341453-3/12E (bitte bei allen Eingaben anführen) I M N A M E N D E R R E P U B L I K ! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter [Richter] als Einzelrichter über die Beschwerde des [Beschwerdeführer], geb. [Datum], StA.: Somalia, vertreten durch RA [Rechtsanwalt], gegen die Anhaltung in Schubhaft vom 24.04.2026 bis 15.07.2026 zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro (Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag auf Kostenersatz der beschwerdeführenden Partei wird abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG n i c h t z u l ä s s i g . -2- Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte nach Umgehung der Grenzkontrolle am 21.07.2022 seinen ersten Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 07.11.2023, Zahl: [Zahl des Bundesamtes], abgewiesen, mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und die Abschiebung des BF in dessen Heimat für zulässig erklärt wurde. 2. Die dagegen am 13.12.2023 an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhobene Beschwerde wurde – nach mündlicher Verhandlung – mit dessen Erkenntnis vom 26.01.2026, GZ: W186 2284323-1/11E, in vollem Umfang abgewiesen und erwuchs am 27.01.2026 in Rechtskraft. Die Frist für die freiwillige Ausreise begann am 27.01.2026 und endete am 10.02.2026. 3. Am 25.02.2026 leitete das Bundesamt ein Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes ein und übermittelte sämtliche im Akt einliegenden Daten an die zuständige (HRZ-)Abteilung. 4. Der BF reiste hiernach nicht freiwillig aus, wurde am 01.04.2026 in der Gemeinde [Gemeinde] angetroffen, einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen, festgenommen und gegen ihn am 02.04.2026 die Schubhaft erlassen. 5. Am 04.04.2026 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft seinen zweiten Asylantrag, zu welchem er am 10.04.2026 einvernommen und ihm im Anschluss daran mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebschutz aberkannt wurde. Mit Beschluss des BVwG vom 16.04.2026, Zahl W275 2284323-2/3E, wurde diese Entscheidung für rechtmäßig erklärt. 6. Die am 16.07.2026 von dem im Spruch angeführten Rechtsvertreter erhobene Beschwerde gegen die Anhaltung des BF ab dem 16.07.2026 (bis zum 20.07.2026) wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 06.08.2026 als unbegründet abgewiesen, dem BF die Tragung der Kosten auferlegt und sein eigenes Kostenbegehren abgewiesen. Am 20.07.2026 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen und in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. 7. Das zur Person des BF geführte Asylverfahren ist noch im Laufen. 8. Mit Schriftsatz vom 13.08.2026 erhob der RV des BF (neuerlich), diesmal gegen die Anhaltung zwischen 24.04.2026 und 15.07.2026, Schubhaftbeschwerde. Darin wurde beantragt, festzustellen, -3- dass die Anhaltung des BF in Schubhaft zwischen 24.04.2026 und 15.07.2026 rechtswidrig gewesen sei und, dem BF den Ersatz der gesetzlichen Kosten (Schriftsatz-, Verhandlungsaufwand und Eingabegebühr) zu Handen des ausgewiesenen Vertreters zusprechen. 9. Das BVwG forderte am 14.08.2026 die notwendigen Aktenbestandteile beim BFA an, welche dem Verwaltungsgericht am 17.08.2026 samt Stellungnahme vorgelegt wurden. 10. Eine weitere am 23.08.2026 an die belangte Behörde gestellte Anfrage wurde am 01.09.2026 und 03.09.2026 beantwortet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der BF ist somalischer Staatsangehöriger und wurde am 01.04.2026 festgenommen, weil er sich nicht an die Frist zur freiwilligen Rückkehr in seine Heimat hielt. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 02.04.2026 wurde über ihn zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet. Am 04.04.2026 stellte er seinen zweiten Asylantrag, dem kein neues Fluchtvorbringen zu entnehmen war und zu seiner Einvernahme vor dem BFA am 10.04.2026 führte. 1.2. Der BF befand sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 24.04.2026 bis zum 15.07.2026 ununterbrochen in Schubhaft im Anhaltezentrum (AHZ) Vordernberg. Während dieser Zeitspanne waren auch noch keine amtswegigen Prüfungen seitens des BFA iSd § 22a Abs. 4 BFAVG angezeigt. Die am 16.04.2026 (1) und 16.07.2026 (2) erhobenen Beschwerden betrafen die Zeiten vom 02.04.2026 bis 23.04.2026 (1) sowie 16.07.2026 bis 20.07.2026 (2), also dem Zeitpunkt der Entlassung des BF aus der Schubhaft bzw. dessen Abschiebung. 1.3. Die Anhaltung des BF diente der Sicherung seiner Abschiebung nach Somalia. Am 05.05.2026 wurde der BF von den somalischen Behörden positiv identifiziert. Am 11.06.2026 wurde von den somalischen Behörden das für die Abschiebung erforderliche Heimreisezertifikat (HRZ) ausgestellt. Die Abschiebung des BF nach Somalia wurde als österreichweit koordinierte Charterabschiebung vorbereitet und am 20.07.2026 erfolgreich auf dem Luftweg realisiert. Die Organisation dieser Charterabschiebung nach Somalia erforderte aufgrund der komplexen diplomatischen Abstimmungen mit dem Zielstaat, der Erlangung der Übernahmebestätigung, der logistischen Bereitstellung von Fluggerät sowie der Koordinierung von Sicherheitsbegleitung und Abschiebepersonen eine mehrwöchige behördliche Vorlaufzeit. Die belangte Behörde hat das Abschiebeverfahren im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 24.04.2026 bis -4- 15.07.2026 mit der gebotenen Zielstrebigkeit betrieben. Es lagen keine schuldhaften Verzögerungen oder Phasen behördlicher Untätigkeit vor. 1.4. Das Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments wurde von der belangten Behörde wie folgt betrieben: 08.04.2026: Anfrage durch BFA an ICA Somalia (Immigration and Citizen Agency) zur Identifizierung mittels Videointerview; 27.04.2026: Abhaltung des Videointerview mit ICA; 05.05.2026: Mitteilung der Bestätigung der positiven Identifizierung durch ICA; 24.06.2026: Ansuchen BFA an ICA zur Rückführung; 30.06.2026: Bestätigung und Akzeptanz der Rückführung („Approval Letter“) durch ICA; 14.07.2026: Übermittlung der Flugdaten an ICA; 16.07.2026: Ausstellung und Übermittlung des HRZ durch ICA; 20.07.2026: Erfolgte Rückführung 2. Beweiswürdigung: 2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom BFA und vom erkennenden Gericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. 2.3. Der Anfechtungsgegenstand, konkret die aus der Sicht des BF unzulässige Anhaltung des BF, erschließt sich aus dem dahingehend unmissverständlichen Wortlaut der Beschwerde. 2.4. Der Verfahrensgang, die Identität des BF, die neuerliche Asylantragstellung, die Gründe hierfür, die Identifizierung des BF, der Antrag auf Erlangung eines HrZ, dessen Ausstellung und die Abschiebung des BF gründen auf dem Inhalt der zu den Zahlen W275 2284323-2/3E, G3072341453-1, G316-2341453-2 und G307-2341453-3 vor dem BVwG geführten Verfahren. -5- 2.5. In seinen Stellungnahmen vom 17.08.2026 (Oz 6), 01.09.2026 (Oz 10) und 03.09.2026 (Oz 11) legte die belangte Behörde plausibel und verständlioch dar, weshalb es des (vom BF in seinem Rechtsmittel monierten) Zeitraums zwischen der positiven Identifizierung am 05.05.2026 und der Ausstellung des Heimreisezertifikats am 11.06.2026 bedurfte, um ein Ersatzreisedokument zu erlangen, Dort hieß es unter anderem: Oz 6: ..............zu gegenständlicher Beschwerde erlaubt sich das BFA die Anmerkung, dass die Organisation einer Abschiebung nach Somalia einige Wochen Vorlaufzeit benötigt. Da es sich bei gegenständlicher Abschiebung um eine österreichweit organisierte Charterabschiebung handelte, war auch die Vorlaufzeit entsprechend zu berücksichtigen und wurde seitens des BFA auch in diesem konkreten Fall stehts zeitnah und rasch gehandelt. Somit und entgegen dem Vorbringen in gegenständlicher Beschwerde war die Anhaltung der Partei auch von 24.04.2026 bis 15.07.2026 im Stande der Schubhaft verhältnismäßig, rechtmäßig und zielführend.............. Oz 10: …………wie telefonisch angefragt, darf ich (dir) anbei die zeitlichen Abläufe zur HRZ-Erlangung respektive Rückführung übermitteln. Bitte diese deinerseits davor ergänzen, solltest du noch weitere zeitliche Angaben übermitteln wollen. Bitte gib mit Bescheid, ob dies so in deinem Sinne ist. 8.4.2026: Anfrage durch BFA an ICA Somalia (Immigration and Citizen Agency) zur Identifizierung mittels Videointerview; 27.4.2026: Abhaltung des Videointerview mit ICA; 5.5..2026: Mitteilung der Bestätigung der positiven Identifizierung durch ICA; 24.6.2026: Ansuchen BFA an ICA zur Rückführung; 30.6.2026: Bestätigung und Akzeptanz der Rückführung („Approval Letter“) durch ICA; 14.7.2026: Übermittlung der Flugdaten an ICA; 16.7.2026: Ausstellung und Übermittlung des HRZ durch ICA; 20.7.2026: Erfolgte Rückführung; Oz 11: -6- Aus der Korrespondenz mit der somalischen Behörde (ICA/RMO) ergeben sich folgende wesentliche Kernpunkte: • Erfolgreiche Identifizierung: Nach der Verschiebung eines Videointerviews im April 2026 bestätigte die somalische Behörde am 5. Mai 2026 offiziell, dass es sich beim BF um einen somalischen Staatsangehörigen handelt. • Genehmigung der Abschiebung: Die somalische Einwanderungsbehörde prüfte und genehmigte Ende Juni die von Österreich übermittelte Prioritätenliste für eine Abschiebung per Charterflug. • Reibungslose Kooperation: Die somalische Behörde stellte zeitnah das erforderliche Heimreisezertifikat (ETD) aus, übermittelte dieses Mitte Juli elektronisch dem BFA und stimmte dem vereinbarten Ablauf zu, wonach die Übergabe des BF direkt im Flugzeug am Flughafen Mogadischu stattfinde Angemerkt sei an dieser Stelle, dass nicht nur der BF, sondern auch andere somalische Staatsbürger Gegenstand der Überstellung in deren Herkunftsstaat waren. Vor diesem Hintergrund gelangte das erkennende Gericht diesbezügich zu den oben getroffenen Festsstellungen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Die wesentlichen, auf den vorliegenden Fall anwendbaren, gesetzlichen Bestimmungen, lauten: FPG Schubhaft § 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. (1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel (§ 77) anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann, und sofern 1. sich im Fall begleiteter Minderjähriger ein Elternteil, ein Erziehungsberechtigter oder die primäre Betreuungsperson in Haft befindet, oder 2. dies zum Wohl des Kindes notwendig wäre, wie es im Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, BGBl. I Nr. 4/2011, vorgesehen ist. -7Diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1. (2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 53 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 3. die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 3), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt. (2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. (3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 Abs. 18 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind; 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist; 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat; 4. ob dem Fremden, wenn er einen Folgeantrag im Sinne des Art. 3 Z 19 der Verfahrensverordnung gestellt hat, das Recht auf Verbleib gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zukommt oder gemäß Art. 68 Abs. 4 der genannten Verordnung nicht zuerkannt wurde; -85. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde; 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt oder d. sich der Fremde nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten hat; 6a. ob der Fremde nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in das Bundesgebiet, wo er sich nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung aufzuhalten hat, überstellt wurde; 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt; 8. ob Auflagen, Kooperationspflichten nach Art. 17 Abs. 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Art. 9 der Verfahrensverordnung, Verpflichtungen gemäß § 52a Abs. 3 bis 5 BFA-VG, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen, Anordnungen der Unterkunftnahme Wohnsitz- oder Aufenthaltsbeschränkungen gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a, 15b, 15c oder 15d AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. (4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. (5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. (6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung eines anhängigen -9Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Vollstreckung einer solchen Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 BFA-VG gelten sinngemäß. Gelinderes Mittel § 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. (2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt. (3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung, 1. in vom Bundesamt bestimmten – im Falle der Unterbringung von minderjährigen Kindern beziehungsweise Familien mit solchen familien- und kindgerechten – Räumen Unterkunft zu nehmen, 2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder 3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. (4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird. (5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten. (6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. (7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen. (8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. - 10 (9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft § 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. (2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, grundsätzlich 1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird; 2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt. (3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden. (4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil 1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist, 2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt, 3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder 4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. (5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Antragsteller angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen. (5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt. - 11 (5b) Die Dauer der Haft im Asylverfahren an der Grenze gemäß § 40a BFA-VG ist auf die Dauer der Schubhaft gemäß Abs. 5 anzurechnen. (5c) Die Anrechnung gemäß Abs. 5 und 5a lässt die Anrechnung gemäß Art. 5 Abs. 4 der Grenzrückführungsverordnung unberührt. (6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen. (7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. BFA-VG Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft § 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn 1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, 2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder 3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. (2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. (3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung - 12 die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde. (5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig 3.2. Zum Schubhaftbescheid und zur andauernden Anhaltung in Schubhaft: 3.2.1. Die belangte Behörde hat den gegenständlich angefochtenen und nach Durchführung eines ordentlichen Verfahrens ergangenen Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt und die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 3.2.2. In rechtlicher Hinsicht hat sich unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes Folgendes ergeben: Der BF stützt sich in seinem Rechtsmittel im Kern auf zwei Argumente, nämlich eine unzulässige Lücke in der gerichtlichen Kontrolle (ca. 12 Wochen ohne Prüfung) sowie eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (5 Wochen Inaktivität zwischen Identifizierung und Ausstellung des Heimreisezertifikats). Das BFA begründet die Rechtmäßigkeit der Anhaltung im Wesentlichen mit den organisatorischen Spezifika einer österreichweit koordinierten Charterabschiebung nach Somalia. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH bedeutet das Beschleunigungsgebot nicht, dass jeden Tag lückenlos Außenaktivitäten im Akt dokumentiert sein müssen. Die Organisation von Charterflügen in sensible Destinationen wie Somalia (wohin Abschiebungen logistisch und diplomatisch hochkomplex sind) erfordert im Hintergrund laufende Koordinationsphasen. Fünf Wochen zwischen der Identifizierung und der Erlangung des Heimreisezertifikats bzw. Flugbuchung überschreiten im Charterbereich nicht das Maß des Vertretbaren (vergleiche dazu etwa: VwGH 02.08.2016, Ra 2016/21/0082 bis 0085). Das BFA durfte zu Recht auf eine koordinierte Sammelüberstellung (Charter) setzen. Da Linienflüge nach Somalia für Abschiebungen oft nicht zur Verfügung stehen oder Sicherheitsrisiken bergen, ist das Zuwarten auf einen koordinierten Chartertermin im Sinne der Verhältnismäßigkeit und Effizienz der Außerlandesbringung gerechtfertigt. Die Rechtmäßigkeit der Schubhaft ist ex ante bezogen auf den gesamten Hafttitel und ex post im Rahmen der Beschwerde zu prüfen. Dass zwischenzeitlich (vom 24.04. bis 15.07.) kein separater gerichtlicher Kontrollakt stattfand, begründet keine Rechtswidrigkeit, solange das Verfahren von - 13 - der Behörde mit der gebotenen (wenn auch durch Logistik gehemmten) Zielstrebigkeit vorangetrieben wurde. In § 80 Abs. 1 FPG ist die behördliche Pflicht normiert, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Sie darf nur aufrechterhalten werden, solange ihr Ziel – die Sicherung der Abschiebung – tatsächlich realisiert werden kann. Der BF vermeint eine Verletzung des Beschleunigungsgebots darin zu erblicken, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 24.04.2026 bis zum 15.07.2026 behördliche Handlungen nicht in der von ihm geforderten Taktung gesetzt wurden. Dem ist jedoch mit Verweis auf die von der belangten Behörde dargelegten organisatorischen Rahmenbedingungen entgegenzutreten: Wie das BFA in seiner Stellungnahme schlüssig ausführt, handelte es sich bei der geplanten Außerlandesbringung des somalischen Staatsangehörigen um eine österreichweit koordinierte Charterabschiebung. Die Organisation solcher Sammelüberstellungen in den Zielstaat Somalia erfordert nach der Lebenserfahrung und der notorischen Natur diplomatischer Abstimmungen eine mehrwöchige Vorlaufzeit. Diese Zeitspanne dient der Einholung von Übernahmebestätigungen, der Bereitstellung von Fluggerät sowie der behördlichen und sicherheitsmäßigen Gesamtkoordination. Dem schließt sich das erkennende Gericht an. Der unter II.1.4. beschriebenen Vorgangsweise ist keine Untätigkeit der belangten Behörde zu entnehmnen, zumal das Zuwarten auf die Erlangung des Heimreisezertifikats nicht in der Sphäre des Zielstaates liegt und daher keine behördliche Verzögerung darstellt. Die Organisation des Charterfluges nach Somalia rechtfertigt die mehrwöchige Vorlaufzeit. Schließlich kam es zur erfolgreichen Abschiebung: Die Realisierung der Abschiebung am 20.07.2026 beweist ex post die Zielstrebigkeit der behördlichen Maßnahmen. Angesichts dessen kann der belangten Behörde im fraglichen Zeitraum kein schuldhaftes Zögern oder eine relevante Untätigkeit angelastet werden. Die vom Bundesamt gesetzten Schritte erfolgten im Hinblick auf die Logistik eines Charterfluges zeitnah und zielstrebig. Die Anhaltung im Stande der Schubhaft erweist sich daher im gesamten Zeitraum von 24.04.2026 bis 15.07.2026 als verhältnismäßig, rechtmäßig und im Sinne des § 76 FPG zielführend. Die Beschwerde war daher abzuweisen.“ 3.3. Zu den Kosten (Spruchteil A) II. und A) III.: - 14 - 3.3.1. Der mit "Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" betitelte § 35 VwGVG lautet: "§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. (2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. (3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. (4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten: 1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, 2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie 3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. (5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. (6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. (7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden." Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) wie folgt festgesetzt: 1. . Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro 2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro - 15 - 3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro 4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro 5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro 6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro 7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro." Da die belangte Behörde in vollem Umfang obsiegte, sind dieser laut § 35 VwGVG iVm der VwGAufwandersatzverordnung der Vorlageaufwand in der Höhe von € 57,40 sowie der Schriftsatzaufwand in Höhe von € 368,80 zuzusprechen, was den im Spruch angeführten Betrag (€ 426,20) ergibt. 3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. - 16 - Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Zu Spruchteil B): Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich - 17 - meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine ordentliche bzw. für den Fall der Nichtzulassung der Revision eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Für die Abfassung und Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision gilt Anwaltspflicht. Zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist berechtigt, wer sich durch die Entscheidung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in Rechten verletzt erachtet. Eine Revision ist zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Eine Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Eine Revision ist beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabengebühr von € 340,-- zu entrichten. Wenn Sie außerstande sind, die Kosten der Führung eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, ist Ihnen Verfahrenshilfe zu bewilligen. Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung in Fällen der ordentlichen Revision beim Bundesverwaltungsgericht, in allen anderen Fällen beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof sind nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich darauf verzichtet wurde. Der Verzicht auf die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist bis zur Zustellung der Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses dem Bundesverwaltungsgericht, nach Zustellung der Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses dem Verfassungsgerichtshof schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Der Verzicht auf die Revision ist dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. - 18 - Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. BUNDESVERWALTUNGSGERICHT Gerichtsabteilung G307, Graz am 08.09.2026 [Richter] (Richter) Unterzeichner Bundesverwaltungsgericht Datum/Zeit 2026-09-10T13:08:38+02:00 Aussteller-Zertifikat CN=a-sign-corporate-07,OU=a-sign-corporate-07,O=A-Trust Ges. f. Sicherheitssysteme im elektr. Datenverkehr GmbH,C=AT Serien-Nr. [Zahl] Hinweis Dieses Dokument wurde amtssigniert. Prüfinformation Informationen zur Prüfung des elektronischen Siegels bzw. der elektronischen Signatur finden Sie unter: https://www.signatur.rtr.at/de/vd/Pruefung.html Informationen zur Prüfung des Ausdrucks finden Sie unter: https://www.bvwg.gv.at/service/amtssignatur