Praxiskommentar AsylG und GEAS

BVwG 02.09.2026, W294 2348401-1 (anonymisiert)

Dr. Gregor Klammer · 26. Oktober 2026

BVwG 02.09.2026, W294 2348401-1

Anonymisierte Textfassung. Die Entscheidung ist im RIS noch nicht veröffentlicht; sie ist hier zur Nachprüfung der Zitate im Kommentar wiedergegeben. Namen, Geburtsdaten, Behördenzahlen und Richternamen sind ersetzt. Der Verfasser des Kommentars ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.

Sitz Wien
Erdbergstraße 192 – 196, 1030 Wien
Tel: +43 1 601 49 - 0
Fax: +43 1 711 23 - 889 15 41
www.bvwg.gv.at

Geschäftszahl (GZ):

W294 2348401-1/16E
(bitte bei allen Eingaben anführen)

IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter [Richter], als Einzelrichter über die Beschwerde von [Beschwerdeführer], geb. [Datum],
StA. Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt [Rechtsanwalt], gegen den Bescheid des
Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl:
[Zahl des Bundesamtes], wie folgt zu Recht:
A)
I.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Art.
54 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 iVm § 32 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.

B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

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Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) langte am 21.06.2026 auf dem Luftweg am Flughafen Wien-Schwechat an und stellte im Zuge der internationalen Einreisekontrolle einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 22.06.2026 erfolgten eine Registrierungsbefragung und ein Screening durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich. Der Antrag wurde registriert, die Führung als Grenzverfahren bestimmt und der BF der Erstaufnahmestelle Außengrenze vorgeführt. Am 23.06.2026
wurde dem BF eine Verfahrenskarte gemäß § 50 AsylG 2005 ausgestellt.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.06.2026 verpflichtete das Bundesamt den BF gemäß Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 (in der Folge: VerfVO) iVm § 32 AsylG 2005
zum Aufenthalt im Sondertransit Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien-Schwechat, zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze und gestattete ihm die Einreise nicht (Spruchpunkt
I.). Zugleich schloss es gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aus (Spruchpunkt II.). Der Bescheid wurde dem BF am 24.06.2026 persönlich ausgefolgt.
4. Begründend verwies das Bundesamt auf die Antragstellung an der Außengrenze, das Fehlen
der Einreisevoraussetzungen und die Anerkennungsquote von 13,3 % für pakistanische Staatsangehörige nach den Eurostat-Daten vom 21.05.2026. Es führte weiters aus, dass keine in der
Person des BF gelegenen Gründe nach Art. 2, 3 oder 8 EMRK ersichtlich seien, die der Durchführung des Grenzverfahrens entgegenstünden.
5. Gegen beide Spruchpunkte erhob der BF am 01.07.2026 fristgerecht Beschwerde. Diese
wurde dem BVwG am 06.07.2026 vorgelegt. Er machte darin im Wesentlichen geltend, die
Unterschreitung der Anerkennungsquote von 20 % sei nicht mit der Einstufung Pakistans als
sicherer Herkunftsstaat gleichzusetzen. Das Bundesamt habe weder eine erhebliche Lageänderung noch eine mögliche Zugehörigkeit des BF zu einer Personengruppe geprüft, für welche
die Gesamtquote nicht repräsentativ sei. Der Bescheid enthalte zudem keine ausreichenden
Feststellungen zu den individuellen Fluchtgründen und keine nachvollziehbare Sachverhaltsund Beweiswürdigung. Die Aufenthaltsbeschränkung sei unverhältnismäßig; mildere Mittel
seien nicht geprüft worden. Der BF sei kooperativ gewesen und habe sämtliche Verfahrensschritte befolgt. Schließlich sei der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht mit einer
konkreten Gefahr im Verzug, sondern lediglich mit allgemeinen Interessen an einer geordneten Grenz- und Fremdenkontrolle begründet worden.

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6. Der BF beantragte, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid zu beheben bzw. dahin
abzuändern, dass die Voraussetzungen eines Grenzverfahrens nicht vorlägen und die Einreise
zu gestatten sei; in eventu beantragte er die Zurückverweisung an das Bundesamt.
7. Mit Stellungnahme vom 24.08.2026 führte das Bundesamt aus, der angefochtene Bescheid
betreffe ausschließlich die Anordnung des Aufenthalts im Sondertransitbereich und nicht die
inhaltliche Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz. Der BF nahm hierzu mit
Schriftsatz vom 26.08.2026 Stellung und hielt seine Beschwerdeanträge aufrecht.
8. Mit Bescheid vom 23.07.2026 wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen
Schutz ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2026, L525 2348401-2/9E, als unbegründet abgewiesen. Am 12.08.2026
erfolgte die Zurückweisung des BF nach London; damit endete die mit dem angefochtenen
Bescheid angeordnete Aufenthaltsbeschränkung.
II. Feststellungen
1. Der BF ist volljährig, am [Datum] geboren und Staatsangehöriger Pakistans. Er spricht
Urdu. Nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides ist er gesund und leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung.
2. Der BF kam am 21.06.2026 mit einem Flugzeug am Flughafen Wien-Schwechat an, erfüllte
die Voraussetzungen für die Einreise in das Bundesgebiet nicht und stellte an der Außengrenzübergangsstelle einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihm wurde die Einreise nicht gestattet.
3. Die für Art. 42 Abs. 1 lit. j VerfVO bestimmten Eurostat-Daten vom 21.05.2026 weisen für
Pakistan bei erstinstanzlichen Entscheidungen im Referenzjahr 2025 eine unionsweite Anerkennungsquote von 13,3 % aus.
4. Der vorgelegte Verwaltungsakt enthält keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass seit Veröffentlichung der gegenständlichen Eurostat-Daten eine erhebliche Änderung der für Art. 42
Abs. 1 lit. j VerfVO maßgeblichen Lage eingetreten wäre.
5. Der BF hat in der Beschwerde keine bestimmte Personengruppe bezeichnet, der er angehört und für die die Anerkennungsquote von 13,3 % nicht repräsentativ wäre, sondern ledig-

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lich allgemein auf die gesetzliche Ausnahme für nicht repräsentative Personengruppen hingewiesen. Konkrete Tatsachen für eine seit Veröffentlichung der gegenständlichen Eurostat-Daten eingetretene erhebliche Lageänderung wurden ebenfalls nicht dargelegt.
6. Konkrete besondere Aufnahmebedürfnisse, ein Bedarf an besonderen Verfahrensgarantien
oder medizinische bzw. psychische Gründe, die der Durchführung des Grenzverfahrens am
Standort entgegenstanden, wurden im Beschwerdeverfahren nicht behauptet und sind aus
den vorgelegten Unterlagen nicht hervorgekommen.
7. Im Zusammenhang mit seiner Einreise besteht gegen den BF der nicht rechtskräftig erledigte Verdacht, ein gefälschtes Reisedokument vorgelegt zu haben. Eine strafgerichtliche Verurteilung liegt nicht vor. Der BF hat im bisherigen Verfahren mitgewirkt, sich an die Aufenthaltsanordnung gehalten und ist weder gewalttätig noch unkooperativ aufgetreten.
8. Der angefochtene Bescheid gibt die Spruchpunkte I. und II. in deutscher Sprache und zusätzlich in Urdu wieder. Seine sachlichen und rechtlichen Gründe sowie die Folgen eines Verstoßes gegen die Aufenthaltsanordnung sind in deutscher Sprache abgefasst. Die Rechtsmittelbelehrung einschließlich Beschwerdemöglichkeit, Beschwerdefrist und Hinweis auf die fehlende aufschiebende Wirkung wurde auch in Urdu wiedergegeben.
9. Der Bescheid wurde dem BF persönlich ausgefolgt. Der BF erhob innerhalb einer Woche
durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter eine fristgerechte und inhaltlich detaillierte Beschwerde. Darin setzte er sich ausdrücklich mit der Eurostat-Quote, den Ausnahmen des Art.
42 Abs. 1 lit. j VerfVO, der individuellen Verhältnismäßigkeit, gelinderen Mitteln und dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auseinander. Eine vollständige Übersetzung der schriftlichen Bescheidbegründung in Urdu oder eine gesonderte vollständige mündliche Vermittlung
der Gründe in Urdu ist in den vorgelegten Unterlagen nicht dokumentiert.
10. Der BF hielt sich aufgrund des angefochtenen Bescheides vom 24.06.2026 bis zu seiner
Zurückweisung nach London am 12.08.2026, somit sieben Wochen, im Sondertransitbereich
auf. Nach dem Bescheid konnte er jederzeit freiwillig ausreisen und Rückkehrberatung in Anspruch nehmen. Die Aufenthaltsbeschränkung endete mit der Zurückweisung.
11. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde ausschließlich damit begründet, dass
der BF noch nicht in das Bundesgebiet eingereist sei, sich im Stand der Sicherung der Zurückweisung befinde und ein überwiegendes öffentliches Interesse an rascher und effektiver Voll-

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ziehung sowie an geordneter Grenz- und Fremdenkontrolle bestehe. Eine vom BF konkret ausgehende gegenwärtige Gefahr oder ein Zusammenhang zwischen dem Dokumentenverdacht
und einer Gefahr im Verzug wurde im Bescheid nicht festgestellt.
III. Beweiswürdigung
1. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Sprache, Einreise, Antragstellung, Registrierung, zum Screening, zum Inhalt und zur Zustellung des angefochtenen Bescheides sowie zum Beschwerdevorbringen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Die persönliche Ausfolgung des Bescheides am
24.06.2026 wird in der Beschwerde ausdrücklich bestätigt.
2. Die Feststellung zur Anerkennungsquote beruht auf den Eurostat-Daten vom 21.05.2026
für die nach Art. 42 Abs. 1 lit. j VerfVO maßgebliche Liste der Staatsangehörigkeiten mit einer
Anerkennungsquote von 20 % oder weniger. Darin wird Pakistan mit 13,3 % ausgewiesen; als
Verwendungszweck wird ausdrücklich Art. 42 Abs. 1 lit. j VerfVO bezeichnet.
3. Die Beschwerde zeigt zutreffend auf, dass eine statistische Anerkennungsquote nicht mit
der Einstufung als sicherer Herkunftsstaat gleichgesetzt werden darf. Sie nennt jedoch keine
konkrete Lageänderung und keine abgrenzbare Personengruppe, auf die der zweite Ausnahmetatbestand des Art. 42 Abs. 1 lit. j VerfVO anzuwenden wäre. Die bloße Wiedergabe des
gesetzlichen Ausnahmetatbestands begründet noch keine konkreten Anhaltspunkte für dessen Vorliegen.
4. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Fehlen konkret behaupteter besonderer Bedürfnisse ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid, der Beschwerde und den
weiteren vorgelegten Schriftsätzen. Die Feststellung zur sprachlichen Unterrichtung beruht
auf der vorgelegten Bescheidausfertigung: Diese enthält die operative Aufenthaltsanordnung,
den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und die Rechtsmittelbelehrung auf Deutsch und
in Urdu; die schriftliche Begründung und die Sanktionshinweise sind hingegen nur auf Deutsch
vefasst. Eine darüber hinausgehende vollständige Vermittlung der Gründe in Urdu wurde nicht
belegt. Die detaillierte Beschwerde belegt, dass der Rechtsvertreter des BF die maßgeblichen
Gründe kannte und rechtlich angreifen konnte; ohne Nachweis einer entsprechenden Vermittlung lässt sich daraus jedoch nicht ableiten, dass der BF selbst über die tragenden Gründe
in Urdu unterrichtet wurde.
5. Der nicht rechtskräftig erledigte Dokumentenverdacht wird nicht als erwiesene Straftat
festgestellt. Festgestellt werden können lediglich der aktenkundige Verdacht und die damit

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zusammenhängenden Einreiseumstände. Ebenso werden die Kooperation des BF und die bisherige Befolgung der Anordnung berücksichtigt.
6. Die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen ergeben sich aus den vorgelegten Urkunden und Schriftsätzen. Insbesondere ist unstrittig, dass der BF Urdu spricht; der Umfang der
schriftlichen Unterrichtung ist unmittelbar aus der Bescheidausfertigung ersichtlich.
IV. Rechtliche Beurteilung
1. Zuständigkeit und Prüfungsumfang
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen
Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Mangels einer abweichenden gesetzlichen Anordnung
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.
Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst
zu entscheiden. Das Rechtsschutzinteresse ist auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Prozessvoraussetzung. Es besteht im objektiven Interesse an der Beseitigung des beschwerenden Verwaltungsaktes und fehlt, wenn dessen Aufhebung für die Rechtsstellung keinen Unterschied mehr macht und nur noch abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu beantworten wären (vgl. VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022). Bei Einbringung der Beschwerde am
01.07.2026 stand die Aufenthaltsanordnung in Geltung und beschränkte die Bewegungsfreiheit des BF unmittelbar. Sie endete erst während des Beschwerdeverfahrens am 12.08.2026.
Art. 9 Abs. 5 letzter Satz iVm Art. 29 AufnahmeRL gewährleistet die gerichtliche Anfechtbarkeit
einer solchen Entscheidung; ergänzend verlangt Art. 47 GRC einen wirksamen gerichtlichen
Rechtsbehelf. Da Aufenthaltsanordnungen im Grenzverfahren ihrer Natur nach nur kurzfristig
gelten und vor einer gerichtlichen Entscheidung enden können, würde diese Rechtsschutzgarantie ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt, wenn allein der Ablauf der Anordnung ein
rechtzeitig eingeleitetes Beschwerdeverfahren gegenstandslos machen würde. In unionsrechtskonformer Anwendung der nationalen Prozessvoraussetzungen behält die begehrte
Aufhebung daher einen objektiven Nutzen: Sie beseitigt die Rechtsgrundlage der bereits verwirklichten Beschränkung ex tunc und klärt verbindlich, ob daran nachteilige Rechtsfolgen geknüpft werden dürfen. Die spätere Beendigung der Anordnung nimmt dem BF im vorliegenden Fall daher nicht das Interesse an deren gerichtlicher Überprüfung.

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2. Maßgebliche unionsrechtliche und nationale Bestimmungen
Art. 42 Abs. 1 lit. j VerfVO verpflichtet zur beschleunigten Prüfung, wenn die unionsweite Anerkennungsquote für den Herkunftsstaat nach den neuesten verfügbaren Eurostat-Daten
20 % oder weniger beträgt. Dies gilt nicht, wenn seit Veröffentlichung dieser Daten eine erhebliche Änderung eingetreten ist oder der Antragsteller einer Personengruppe angehört, für
deren Schutzbedarf die Quote nicht repräsentativ ist.
Art. 43 Abs. 1 lit. a VerfVO ermöglicht ein Grenzverfahren nach Antragstellung an einer Außengrenzübergangsstelle oder in einer Transitzone, sofern die Einreise noch nicht gestattet
wurde und die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt sind. Gemäß Art. 43 Abs. 2 VerfVO darf
Antragstellern, die dem Grenzverfahren unterliegen, vorbehaltlich der Art. 51 Abs. 2 und Art.
53 Abs. 2 die Einreise nicht gestattet werden.
Nach Art. 45 Abs. 1 VerfVO ist das Grenzverfahren in den Fällen des Art. 43 Abs. 1 verpflichtend
anzuwenden, wenn einer der in Art. 42 Abs. 1 lit. c, f oder j genannten Umstände vorliegt.
Art. 53 Abs. 2 VerfVO verpflichtet zur Nichtdurchführung oder Beendigung des Grenzverfahrens insbesondere dann, wenn die Voraussetzungen des beschleunigten Prüfungsverfahrens
nicht mehr vorliegen, erforderliche Unterstützung für besondere Aufnahmebedürfnisse oder
besondere Verfahrensgarantien am Standort nicht geleistet werden kann oder einschlägige
medizinische Gründe gegen das Grenzverfahren sprechen.
Art. 54 Abs. 1 VerfVO lautet auszugsweise: „Während der Prüfung von Anträgen, die einem
Verfahren an der Grenze unterliegen, schreiben die Mitgliedstaaten gemäß Art. 9 der Richtlinie (EU) 2024/1346 und unbeschadet des Art. 10 dieser Richtlinie den Antragstellern vor, dass
sie sich grundsätzlich an der Außengrenze oder in deren Nähe, in den Transitzonen oder an
anderen bestimmten Standorten innerhalb ihres Hoheitsgebiets aufhalten müssen […].“
Art. 9 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2024/1346 (AufnahmeRL) verlangt, dass Entscheidungen über
Beschränkungen der Bewegungsfreiheit verhältnismäßig sein und der individuellen Situation
des Antragstellers einschließlich besonderer Aufnahmebedürfnisse Rechnung tragen müssen.
Nach Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL müssen in der Entscheidung die sachlichen und gegebenenfalls
rechtlichen Gründe angegeben werden. Der Antragsteller ist schriftlich über die Entscheidung,
das Anfechtungsverfahren und die Folgen eines Verstoßes zu unterrichten; dies hat in einer
Sprache zu erfolgen, die er versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden
darf, dass er sie versteht, und in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher
Form.

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§ 32 Abs. 1 AsylG 2005 erlaubt es, einen der Erstaufnahmestelle Außengrenze vorgeführten
Fremden, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, zur Sicherung der Zurückweisung zum Aufenthalt an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser Erstaufnahmestelle zu verhalten; der Fremde darf jederzeit ausreisen. Nach Abs. 2 kann
die Sicherung insbesondere bis zum Ende der Beschwerdefrist und für die Dauer des Beschwerdeverfahrens aufrechterhalten werden.
3. Zu Spruchpunkt A) I. – Aufenthaltsanordnung und Nichtgestattung der Einreise
3.1. Der BF stellte seinen Antrag an einer Außengrenzübergangsstelle, erfüllte die Einreisevoraussetzungen nicht und ihm war die Einreise noch nicht gestattet worden. Damit liegen die
in Art. 43 Abs. 1 lit. a VerfVO genannten Grundvoraussetzungen vor.
3.2. Pakistan weist nach der einschlägigen Eurostat-Liste eine Anerkennungsquote von 13,3 %
und damit von weniger als 20 % auf. Art. 45 Abs. 1 iVm Art. 42 Abs. 1 lit. j VerfVO ordnet für
diesen Fall grundsätzlich die verpflichtende Anwendung des Grenzverfahrens an. Die Beschwerdeargumentation, Pakistan sei in der österreichischen Herkunftsstaaten-Verordnung
nicht als sicherer Herkunftsstaat angeführt, ist nicht entscheidungswesentlich: die sichere
Herkunftsstaatenregelung des Art. 42 Abs. 1 lit. e VerfVO und der quotenbezogene Tatbestand
des Art. 42 Abs. 1 lit. j VerfVO sind voneinander unabhängige Tatbestände.
3.3. Der BF hat weder eine konkrete Personengruppe bezeichnet, für welche die unionsweite
Gesamtquote nicht repräsentativ wäre, noch eine konkrete erhebliche Lageänderung seit der
Erhebung der Eurostat-Daten dargetan. Auch die amtswegige Prüfung der vorgelegten Akten
ergibt keine konkreten Anhaltspunkte für einen dieser Ausnahmetatbestände. Der bloße Hinweis auf die abstrakt mögliche Ausnahme oder darauf, dass Pakistan nicht als sicherer Herkunftsstaat gilt, genügt dafür nicht. Die Voraussetzungen des Art. 42 Abs. 1 lit. j iVm Art. 45
Abs. 1 VerfVO lagen daher im maßgeblichen Zeitpunkt vor.
3.4. Zutreffend ist, dass die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Aufenthaltsanordnung nicht mit
der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gleichzusetzen ist.
Die spätere Abweisung des Schutzantrages mit Bescheid vom 23.07.2026 und die Bestätigung
dieser Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht am 07.08.2026 vermögen daher einen bei Erlassung der Aufenthaltsanordnung bestehenden Rechtsmangel nicht rückwirkend
zu sanieren.
3.5. Während eines rechtmäßig geführten Grenzverfahrens haben die Mitgliedstaaten nach
Art. 54 Abs. 1 VerfVO grundsätzlich einen Aufenthalt an der Außengrenze, in deren Nähe, in

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einer Transitzone oder an einem anderen bestimmten Standort vorzuschreiben. Art. 54 Abs.
1 VerfVO ist insoweit die spezielle und unmittelbar anwendbare Grundlage der im Grenzverfahren verpflichtend vorzusehenden Aufenthaltsanordnung. Die allgemeinen Gründe des Art.
9 Abs. 1 AufnahmeRL für eine außerhalb dieser besonderen Verfahrenslage angeordnete Beschränkung der Bewegungsfreiheit – öffentliche Ordnung oder Fluchtgefahr – sind daher keine
zusätzlichen Tatbestandsvoraussetzungen der bereits durch Art. 54 Abs. 1 VerfVO vorgeschriebenen Aufenthaltsanordnung. Die Wendung „gemäß Art. 9“ bewirkt jedoch, dass deren konkrete Ausgestaltung und Bekanntgabe sämtlichen dort normierten Garantien, insbesondere
den Anforderungen an Verhältnismäßigkeit, Berücksichtigung der individuellen Situation, Begründung, Verständlichkeit und Rechtsschutz, entsprechen müssen.
3.6. Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist eine Aufenthaltsanordnung und die Nichtgestattung der Einreise, nicht eine Haftanordnung. Der Bescheid gestattete dem BF ausdrücklich, in jedem Stadium des Verfahrens freiwillig auszureisen und Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen; eine Freiheitsentziehung wurde darin nicht angeordnet. Ob die tatsächlichen Bedingungen der Vollziehung unabhängig vom Inhalt des Bescheides die Schwelle zur
Haft überschritten haben, wäre anhand ihrer konkreten Ausgestaltung zu beurteilen. Aus den
vorgelegten Unterlagen ergeben sich dafür keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die Rechtmäßigkeit allfälliger, vom Bescheidinhalt abweichender Vollzugsmaßnahmen ist zudem nicht Gegenstand dieser Bescheidbeschwerde.
3.7. Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL ist auf die nach Art. 54 Abs. 1 VerfVO ergehende Aufenthaltsentscheidung anzuwenden. Art. 54 Abs. 1 VerfVO schreibt die Aufenthaltsanordnung ausdrücklich „gemäß Art. 9“ AufnahmeRL vor; Art. 43 Abs. 2 letzter Satz VerfVO verlangt darüber
hinaus, dass Maßnahmen zur Verhinderung der unerlaubten Einreise mit der AufnahmeRL im
Einklang stehen. Die Einhaltung des Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL ist damit unionsrechtlicher Maßstab der gegenständlichen Entscheidung. § 32 AsylG 2005 enthält weder eine dem Art. 9 Abs.
5 entsprechende Verpflichtung zur verständlichen Unterrichtung über Gründe und Folgen
noch eine eigenständige Regelung des dort vorgesehenen Rechtsschutzes. Auch die Erläuterungen zum AMPAG behandeln bei § 32 AsylG 2005 lediglich organisatorische, terminologische und zeitliche Anpassungen, nicht aber die Umsetzung des Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL; Anpassungen zur Umsetzung des Art. 9 AufnahmeRL wurden demgegenüber ausdrücklich bei
§ 15b AsylG 2005 vorgenommen. Insoweit liegt keine vollständige innerstaatliche Umsetzung
vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union können
sich Einzelne nach Ablauf der Umsetzungsfrist gegenüber dem Staat auf inhaltlich unbedingte
und hinreichend genaue Bestimmungen einer Richtlinie berufen (vgl. EuGH 04.12.1974, van
Duyn, 41/74; EuGH 19.01.1982, Becker, 8/81). Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL räumt Antragstellern

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jedenfalls hinsichtlich der Angabe der Gründe und der verständlichen Unterrichtung klare und
unbedingte individuelle Rechte ein. Da Österreich keine amtswegige gerichtliche Überprüfung
nach mehr als zweimonatiger Anwendung vorgesehen hat, verbleibt nach dem letzten Satz
dieser Bestimmung die Anfechtbarkeit gemäß Art. 29 AufnahmeRL. Die Umsetzungsfrist endete am 12.06.2026; das Bundesamt ist eine staatliche Behörde. Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL ist
daher im vorliegenden vertikalen Rechtsverhältnis unmittelbar anwendbar. Unabhängig davon verpflichten bereits die ausdrücklichen Verweise in Art. 43 Abs. 2 und Art. 54 Abs. 1 VerfVO zur Einhaltung dieser Richtlinienvorgaben.
3.8. Anders als in den Verfahren W601 2345808-1, W615 2345808-2 und W624 2349122-1 vor
dem Bundesverwaltungsgericht wurde die Aufenthaltsverpflichtung hier nicht bloß durch eine
nicht gesondert anfechtbare Verfahrensanordnung ausgesprochen. Der persönlich zugestellte
Bescheid enthält sachliche und rechtliche Gründe, Sanktionshinweise und eine Rechtsmittelbelehrung und konnte mit der gegenständlichen Bescheidbeschwerde einer vollständigen gerichtlichen Kontrolle unterzogen werden. Damit liegt ein gesondert anfechtbarer Rechtsakt
vor. Diese Abgrenzung entspricht auch der inzwischen ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zu Fällen, in denen die Aufenthaltsverpflichtung bereits auf einem
Bescheid gemäß Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm § 32 AsylG 2005 beruht. So wurden in den Verfahren W600 2346467-1 (Beschluss vom 01.07.2026) und W601 2348111-1 (Beschluss vom
24.07.2026) gegen die fortdauernde Aufenthaltsbeschränkung erhobene Maßnahmenbeschwerden als unzulässig zurückgewiesen, weil mit Erlassung des Bescheides der Rechtsschutz
im Wege der Bescheidbeschwerde eröffnet war. Diese Entscheidungen betreffen zwar nicht
die materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides selbst, bestätigen aber die für den vorliegenden
Fall maßgebliche Unterscheidung zwischen einer unmittelbar wirksamen Verfahrensanordnung und einem gesondert anfechtbaren Bescheid.
3.9. Der BF spricht Urdu. Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL verlangt, dass der Antragsteller über die
Aufenthaltsentscheidung, die Verfahren zu ihrer Anfechtung und die Folgen eines Verstoßes
in einer Sprache unterrichtet wird, die er versteht oder bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Nach dem ersten Satz dieser Bestimmung müssen
in der Entscheidung selbst die sachlichen und gegebenenfalls rechtlichen Gründe angegeben
werden. Diese Begründungspflicht wurde durch den in deutscher Sprache vollständig begründeten Bescheid erfüllt. Die daran anschließende Pflicht zur verständlichen Unterrichtung über
„eine solche Entscheidung“ ist allerdings nur dann praktisch wirksam, wenn dem Antragsteller
zumindest der wesentliche Inhalt der tragenden Gründe in einer ihm verständlichen Sprache
vermittelt wird. Eine wortgleiche Übersetzung der gesamten schriftlichen Begründung ist hin-

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gegen nicht erforderlich; eine verständliche Zusammenfassung der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe genügt. Im vorliegenden Fall wurden die Aufenthaltsanordnung,
der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und die Rechtsmittelbelehrung in Urdu wiedergegeben. Die tragenden Gründe und die Sanktionshinweise waren hingegen nur in deutscher
Sprache enthalten; eine gesonderte Vermittlung dieser Inhalte in Urdu wurde nicht nachgewiesen. Die Unterrichtung entsprach daher insoweit nicht vollständig Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL. Die detaillierte Beschwerde belegt zwar, dass der Rechtsvertreter des BF Zugang zu den
Gründen hatte und wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz ausüben konnte. Sie ersetzt jedoch
weder die dem BF persönlich geschuldete verständliche Unterrichtung noch heilt sie deren
anfängliche Unvollständigkeit rückwirkend. Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL ordnet für einen solchen
Informationsmangel allerdings nicht ausdrücklich die Aufhebung der materiell rechtmäßigen
Aufenthaltsanordnung an. Die Bestimmung unterscheidet zwischen der Begründung der Entscheidung und ihrer verständlichen Bekanntgabe. Im vorliegenden Fall lag ein vollständig begründeter, gesondert anfechtbarer Bescheid vor; Spruch und Rechtsmittelbelehrung wurden
in Urdu mitgeteilt und die gerichtliche Anfechtung wurde innerhalb einer Woche tatsächlich
wirksam ausgeübt. Unter diesen besonderen Umständen berührt die unvollständige sprachliche Unterrichtung nicht die nach Art. 54 Abs. 1 VerfVO, Art. 9 Abs. 4 AufnahmeRL und § 32
AsylG 2005 zu beurteilende materielle Rechtmäßigkeit der Aufenthaltsanordnung. Sie steht
jedoch nachteiligen Folgen aus nicht verständlich mitgeteilten Pflichten oder Sanktionen entgegen, solange keine ordnungsgemäße Unterrichtung erfolgt ist. Die Erkenntnisse W601
2345808-1 und W624 2349122-1 betrafen demgegenüber Fallgestaltungen, in denen es an
einer verständlichen Mitteilung der Verpflichtung und ihrer Folgen, an sachlichen Gründen
und/oder an einem gesondert anfechtbaren Rechtsakt fehlte. Ob bereits das hier festgestellte
geringere Informationsdefizit die Aufenthaltsanordnung selbst rechtswidrig macht, ist höchstgerichtlich nicht geklärt und wird daher bei der Revisionszulässigkeit berücksichtigt.
3.10. Die Aufenthaltsanordnung war auch im Einzelfall verhältnismäßig. Sie war geeignet, das
nach Art. 45 Abs. 1 VerfVO verpflichtend durchzuführende Grenzverfahren unter Wahrung der
in Art. 43 Abs. 2 VerfVO angeordneten Nichtgestattung der Einreise zu sichern. Eine bloße
Meldeverpflichtung außerhalb des Sondertransitbereichs hätte diesen Zweck nicht in gleicher
Weise erreicht und war daher kein gleich geeignetes milderes Mittel. Zugunsten des BF waren
seine Kooperation, das Fehlen von Gewalt oder sonstiger Störungen und das Fehlen einer erwiesenen Straftat zu berücksichtigen. Diese Umstände beseitigten jedoch nicht die unmittelbar aus dem verpflichtenden Grenzverfahren folgende Notwendigkeit eines Aufenthalts an
der Grenze. Der BF war volljährig, gesund, wies keine besonderen Aufnahmebedürfnisse oder
einen Bedarf an besonderen Verfahrensgarantien auf und konnte jederzeit freiwillig ausreisen

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sowie Rückkehrberatung in Anspruch nehmen. Die Anordnung trug damit seiner individuellen
Situation ausreichend Rechnung.
3.11. Auch die Dauer der Aufenthaltsbeschränkung war nicht unverhältnismäßig. Der Antrag
wurde am 22.06.2026 registriert; die Aufenthaltsanordnung galt vom 24.06.2026 bis zur Zurückweisung nach London am 12.08.2026 und damit rund sieben Wochen. Art. 51 Abs. 2 VerfVO verlangt zwar eine möglichst kurze Dauer des Grenzverfahrens, setzt dafür aber grundsätzlich eine Höchstfrist von zwölf Wochen ab Registrierung des Antrags. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde bereits am 23.07.2026 entschieden, die dagegen erhobene Beschwerde am 07.08.2026 erledigt und der BF fünf Tage später zurückgewiesen. Eine sachlich
nicht gerechtfertigte Verzögerung oder ein vermeidbarer Stillstand ist somit nicht hervorgekommen.
3.12. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher als unbegründet abzuweisen.
4. Zu Spruchpunkt A) II. – Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
4.1. Nach § 13 Abs. 1 VwGVG haben rechtzeitige und zulässige Bescheidbeschwerden grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Die Behörde darf diese gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG nur ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
4.2. Die unionsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung eines Grenzverfahrens bewirkt nicht
automatisch, dass jeder Beschwerde gegen eine damit verbundene Aufenthaltsanordnung die
aufschiebende Wirkung zu entziehen wäre. Art. 43 Abs. 2 VerfVO regelt die Nichtgestattung
der Einreise während des Grenzverfahrens und Art. 54 Abs. 1 VerfVO die Verpflichtung der
Mitgliedstaaten, einen Aufenthalt an der Grenze oder an einem anderen bestimmten Standort
vorzuschreiben. Keine dieser Bestimmungen ordnet jedoch an, dass eine Beschwerde gegen
den nationalen Aufenthaltsbescheid keine aufschiebende Wirkung haben darf. Die Zuerkennung aufschiebender Wirkung verschafft dem BF insbesondere kein Einreiserecht; Art. 43 Abs.
2 VerfVO bleibt davon unberührt. Damit liegt keine besondere gegenteilige Regelung vor, welche die nach § 13 Abs. 2 VwGVG erforderliche Einzelfallabwägung verdrängt (vgl. VwGH
17.03.2021, Ra 2021/03/0035). Die Sache ist vielmehr vom Verwaltungsgericht umfassend
und eigenständig nach der im Entscheidungszeitpunkt maßgebenden Sach- und Rechtslage zu
beurteilen.
4.3. Der angefochtene Bescheid verweist lediglich darauf, dass der BF noch nicht eingereist
sei, sich im Stand der Sicherung der Zurückweisung befinde und ein öffentliches Interesse an

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rascher Vollziehung sowie geordneter Grenz- und Fremdenkontrolle bestehe. Diese Umstände
beschreiben den Regelfall jedes Grenzverfahrens, lassen aber nicht erkennen, welcher gravierende Nachteil ohne sofortigen Vollzug konkret drohte.
4.4. Der Dokumentenverdacht wurde vom Bundesamt weder festgestellt noch mit einer konkreten gegenwärtigen Gefahr oder Fluchtgefahr verknüpft. Dem stehen die Kooperation des
BF und die bisherige Befolgung der Aufenthaltsanordnung gegenüber. Damit ist nicht dargetan, dass der sofortige Vollzug gerade in seinem Fall wegen Gefahr im Verzug dringend geboten war. Spruchpunkt II. war daher ersatzlos zu beheben.
4.5. Aufgrund der gleichzeitigen Entscheidung in der Hauptsache war hingegen über den gesondert gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr gesondert abzusprechen; dieser hat seinen Zweck verloren.
5. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Nach § 24 Abs.
4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung keine weitere
Klärung erwarten lässt und Art. 6 EMRK sowie Art. 47 GRC dem nicht entgegenstehen.
Die entscheidungswesentlichen Tatsachen ergeben sich aus unbedenklichen Urkunden und
den Schriftsätzen der Parteien. Der Umfang der in Urdu erteilten schriftlichen Unterrichtung
ist aus der vorgelegten Bescheidausfertigung ersichtlich; eine darüber hinausgehende Unterrichtung wurde vom Bundesamt auch nach ausdrücklicher Stellungnahme nicht belegt. Die
Beschwerde wirft damit im entscheidenden Punkt eine Rechtsfrage auf. Eine mündliche Verhandlung war zur Klärung dieser Rechtsfrage nicht erforderlich. Für die Beschwerde gegen den
Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sieht § 13 Abs. 5 VwGVG überdies eine unverzügliche
Entscheidung ohne weiteres Verfahren vor.
6. Zu Spruchpunkt B) – Zulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt I. von mehreren Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zur unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL
auf bescheidförmige Aufenthaltsanordnungen nach Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm § 32 AsylG 2005
sowie zu den Rechtsfolgen einer nur teilweise in eine verständliche Sprache übersetzten Auf-

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enthaltsentscheidung liegt bislang nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat in den Verfahren W601 2345808-1 und W624 2349122-1 Fallgestaltungen beurteilt, in denen es an einer
verständlichen Mitteilung der Verpflichtung und ihrer Folgen, an sachlichen Gründen
und/oder an einem gesondert anfechtbaren Rechtsakt fehlte. Im vorliegenden Fall wurden
dagegen die operative Anordnung und die Rechtsmittelbelehrung in der Sprache des BF (Urdu)
wiedergegeben, der BF erhob durch seinen Rechtsvertreter binnen einer Woche eine detaillierte Beschwerde und das Gericht nahm eine vollständige Sachprüfung vor; nicht dokumentiert ist eine verständliche Vermittlung der tragenden Gründe und einzelner Sanktionshinweise. Die Entscheidung hängt daher von der über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Frage
ab, ob dieses Informationsdefizit die Aufenthaltsanordnung selbst rechtswidrig macht oder
lediglich nachteiligen Folgen aus den nicht verständlich mitgeteilten Pflichten beziehungsweise Sanktionen entgegensteht, und welche Bedeutung dabei der tatsächlich wirksam ausgeübten anwaltlichen Vertretung zukommt. Darüber hinaus fehlt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob das Rechtsschutzinteresse an einer rechtzeitig bekämpften,
ihrer Natur nach kurzfristigen Aufenthaltsanordnung im Grenzverfahren nach deren Beendigung während des Beschwerdeverfahrens im Hinblick auf Art. 9 Abs. 5 und Art. 29 AufnahmeRL sowie Art. 47 GRC fortbesteht.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde
an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine ordentliche bzw. für den Fall der Nichtzulassung
der Revision eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Für die Abfassung und Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision gilt Anwaltspflicht.
Zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist berechtigt, wer sich durch
die Entscheidung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in Rechten verletzt erachtet. Eine Revision ist zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung
abhängt.
Eine Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Eine Revision ist beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine
Eingabengebühr von € 340,-- zu entrichten.

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Wenn Sie außerstande sind, die Kosten der Führung eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als
offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, ist Ihnen Verfahrenshilfe zu bewilligen.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung in Fällen der ordentlichen Revision beim Bundesverwaltungsgericht, in allen anderen
Fällen beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof sind nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich darauf verzichtet wurde. Der Verzicht auf die Beschwerde
an den Verfassungsgerichtshof ist bis zur Zustellung der Ausfertigung des Erkenntnisses oder
Beschlusses dem Bundesverwaltungsgericht, nach Zustellung der Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses dem Verfassungsgerichtshof schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Der Verzicht auf die Revision ist dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich
bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei
Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Gerichtsabteilung W294, am 02.09.2026

[Richter],
(RICHTER)
Unterzeichner

Bundesverwaltungsgericht

Datum/Zeit

2026-09-03T07:26:36+02:00

Aussteller-Zertifikat

CN=a-sign-corporate-07,OU=a-sign-corporate-07,O=A-Trust Ges. f.
Sicherheitssysteme im elektr. Datenverkehr GmbH,C=AT

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Informationen zur Prüfung des Ausdrucks finden Sie unter: https://www.bvwg.gv.at/service/amtssignatur

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