Praxiskommentar AsylG und GEAS

BVwG 17.08.2026, W624 2349122-1 (anonymisiert)

Dr. Gregor Klammer · 26. Oktober 2026

BVwG 17.08.2026, W624 2349122-1

Anonymisierte Textfassung. Die Entscheidung ist im RIS noch nicht veröffentlicht; sie ist hier zur Nachprüfung der Zitate im Kommentar wiedergegeben. Namen, Geburtsdaten, Behördenzahlen und Richternamen sind ersetzt. Der Verfasser des Kommentars ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.

Sitz Wien
 Erdbergstraße 192 – 196, 1030 Wien
 Tel: +43 1 601 49 - 0
 Fax: +43 1 711 23 - 889 15 41
 www.bvwg.gv.at


 Geschäftszahl (GZ):
 W624 2349122-1/11E
 (bitte bei allen Eingaben anführen)




 I M N A M E N D E R R E P U B L I K !

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin [Richterin] über die Beschwerde von [BF], geb. [Geburtsdatum], StA.
PAKISTAN, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Anordnung des BFA zum
Aufenthalt im Sondertransitbereich am Flughafen Wien-Schwechat ab 13.08.2026, zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Anordnung zum Aufenthalt im
 Sondertransitbereich am Flughafen Wien-Schwechat ab 13.08.2026 für rechtswidrig
 erklärt.

II. Gemäß § 35 VwGVG iVm. § 1 Z 1 VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer
 Aufwendungen in Höhe von € 787,60 zu Handen seines Rechtsvertreters binnen zwei
 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
 -2-


 Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Verfahrensanordnung vom 09.08.2026 wurde dem Beschwerdeführer (in Folge: BF)
angeordnet, sich für die Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze im näher bezeichneten
Sondertransitbereich aufzuhalten.

2. Mit Schriftsatz vom 13.08.2026 erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter
eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Anordnung zum Aufenthalt im Sondertransitbereich
Flughafen Wien-Schwechat (Sicherung der Zurückweisung). Begründend führte er im
Wesentlichen aus, dass die Sicherung der Zurückweisung im Sinne des § 32 AsylG 2005 mit
Maßnahmenbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG bekämpfbar sei (vgl. VwGH
27.01.2011, 2008/21/0429). Der Anordnung zum Aufenthalt liege kein Bescheid, sondern
ausschließlich eine Verfahrensanordnung zugrunde. Die Zulässigkeit der
Maßnahmenbeschwerde sei daher nicht durch das Subsidiaritätsprinzip ausgeschlossen. Die
dem Beschwerdeführer zugestellte Verfahrensanordnung enthalte – in deutscher wie in urdu-
sprachiger Fassung – den ausdrücklichen Hinweis, dass gegen sie kein abgesondertes
Rechtsmittel zulässig sei. Damit werde dem Beschwerdeführer gerade nicht die nach Art 9 Abs
5 letzter Satz AufnahmeRL erforderliche Möglichkeit eingeräumt, die Anordnung auf seinen
Antrag anzufechten; eine amtswegige Überprüfung nach Ablauf von zwei Monaten sei
ebenfalls nicht vorgesehen. Die Anordnung zum Aufenthalt im Sondertransitbereich
entspreche damit nicht den unionsrechtlichen Erfordernissen und sei bereits aus diesem
Grund rechtswidrig. Die vorliegende Verfahrensanordnung würde sich auf eine formelhafte
Bezugnahme auf die „Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze" beziehen, ohne eine auf
den Einzelfall des Beschwerdeführers bezogene Begründung zu enthalten, warum gerade
dieser Standort und diese Anhaltedauer erforderlich seien. Der Beschwerdeführer habe
gesundheitliche Probleme als Fluchtgrund angegeben und leide nach eigenen Angaben an
Beeinträchtigungen des Gehör- und Sehvermögens sowie an mentalen Einschränkungen. Trotz
dieser Angaben sei im Rahmen der Registrierung keine Vulnerabilität festgestellt und keine
Prüfung vorgenommen worden, ob dem Beschwerdeführer am Standort des
Sondertransitbereichs die erforderliche Unterstützung tatsächlich zukomme. Es wurde
beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die “Anhaltung” (Sicherung der
Zurückweisung) ab 13.08.2026 am Flughafen Wien-Schwechat für rechtswidrig zu erklären und
das Bundesamt zum Kostenersatz zu verpflichten.
 -3-


3. Das Bundesamt legte am 14.08.2026 den Verwaltungsakt vor und gab dazu eine
Stellungnahme ab. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer im
gegenständlichen Fall tatsächlich kein Bescheid betreffend die Anordnung zum Aufenthalt im
Sondertransitbereich ausgefolgt worden sei. Die Behörde halte weiterhin an ihrer
Rechtsauffassung fest, dass eine in Form einer Verfahrensanordnung erlassene und dem
Antragsteller im gegenständlichen Fall ordnungsgemäße zugestellte Anordnung zur
Aufenthaltnahme den unionsrechtlichen Vorgaben entspreche. Die Nichteinreisegestattung
und das Grenzverfahren würden schließlich so sehr ineinander greifen, dass sie eine
untrennbare Regelungseinheit bilden würden. Das Grenzverfahren wäre nämlich ohne die
Nichteinreisegestattung obsolet. Zur Behauptung des Rechtsanwalts, im gegenständlichen Fall
seien besondere Bedürfnisse nicht ausreichend berücksichtigt worden, sei festzuhalten, dass
die hierfür zuständige Behörde das allfällige Vorliegen der in Art. 53 Verfahrensverordnung
normierten Voraussetzungen fortlaufend prüfe.

4. Dem BF wurde im Wege seiner Vertretung Parteiengehör zur Stellungnahme des
Bundesamtes vom 14.08.2026 gewährt.

5. Vom BF wurde innerhalb der Frist keine Stellungnahme abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist volljährig und Staatsangehöriger Pakistans. Der BF spricht ausschließlich die
Sprache Urdu.

1.2. Der BF kam am 08.08.2026 auf dem Luftweg aus der Türkei kommend in Österreich an und
stellte am 09.08.2026 einen Antrag auf internationalen Schutz. Es konnten keine
Ausweisdokumente bei ihm vorgefunden werden. Der BF wurde in den Sondertransitbereich
verbracht (Meldung LPD vom 08.08.2026).

1.3. Am 09.08.2026 fand die Registrierungsbefragung des BF durch Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der BF betreffend seine Fluchtgründe an, dass er wegen
seiner gesundheitlichen Probleme das Land verlassen habe, um eine bessere ärztliche
Versorgung zu erhalten (Formular Registrierung vom 09.08.2026).

1.4. Mit Verfahrensanordnung vom 09.08.2026 teilte das Bundesamt dem BF mit, dass sein
Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen eines Asylverfahrens an der Grenze (Art. 43 bis
 -4-


54 AsylVerfVO) geprüft und ihm die Einreise nicht gestattet wird (Verfahrensanordnung –
Verwaltungsakt).

1.5 Dem BF wurde am 09.08.2026 ein Registrierungsdokument samt Verfahrensanordnung
gemäß Art. 54 Abs. 1 AsylVerfVO (VO 2024/1348) iVm § 32 AsylG, welche ihn zum Aufenthalt
im Sondertransit Nordstraße Objekt 800, Flughaften Wien Schwechat zur Sicherung des
Asylverfahrens an der Grenze verpflichtet samt Informationsblatt zur Anordnung zum
Aufenthalt (Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze) gemäß Art. 54 Abs. 1 VerfVO (VO
2024/1348) persönlich übergeben (Registrierungsdokument samt Verfahrensanordnung und
Informationsblatt und Übernahmebestätigung vom 09.08.2026 – Verwaltungsakt)

1.6 Am 13.08.2026 erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter
Maßnahmenbeschwerde gegen die Anordnung zum Aufenthalt im Sondertransitbereich
Flughafen Wien-Schwechat (Maßnahmenbeschwerde vom 13.08.2026 – OZ 1).

1.7. Der BF hält sich seit 08.08.2026 im Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800, Flughafen
Wien Schwechat auf.

1.8. Der BF wurde weder über die sachlichen Gründe der Anordnung zum Aufenthalt im
Sondertransitbereich am Flughafen Wien-Schwechat noch über einen Rechtsbehelf gegen
diese Anordnung unterrichtet. Er wurde vielmehr darüber belehrt, dass gegen den
Verfahrensanordnung kein Rechtsmittel zulässig ist.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesamtes,
den gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie durch Einsichtnahme in das
Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das
Grundversorgungsinformationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für
Inneres (in Folge: Anhaltedatei).

2.2. Die Feststellungen betreffend die Identität des BF (Volljährigkeit und Staatsangehörigkeit
Pakistans) ergeben sich aus einer VIS-Abfrage vom 08.08.2026.

Dass der BF ausschließlich die Sprache Urdu spricht, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt
einliegenden Datenblatt zum Antrag auf internationalen Schutz (in Folge: AIS-Datenblatt).
Diesem ist zu entnehmen, dass die Muttersprache des BF Urdu ist und er dieser Sprache
mächtig ist. Weitere (gesprochene) Sprachen sind dem Datenblatt nicht zu entnehmen. Es sind
im Verfahren auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, dass der BF der deutschen oder
 -5-


einer sonstigen Sprache mächtig ist. Er hat entsprechendes nicht angegeben, vielmehr erfolgte
die Registrierungseinvernahme unter Beiziehung eines/einer Dolmetscher/in für die Sprache
Urdu (Registrierungsformular vom 09.08.2026).

2.3. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den im Rahmen der
Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismitteln, welche im Verwaltungsakt des
Bundesamtes einliegen, sowie aus den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, dem
Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei.

Der Verfahrensverlauf ist dem Verwaltungsakt schlüssig zu entnehmen. Der Verfahrensverlauf
wurde vom BF nicht substantiiert bestritten. Der Verfahrensgang kann daher entsprechend
festgestellt werden.

2.4. Dass sich der BF seit 08.08.2026 im Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800,
Flughafen Wien Schwechat aufhält, ergibt sich aus der Einsicht in das
Grundversorgungsinformationssystem.

2.5. Aus der im Verwaltungsakt einliegenden Verfahrensanordnung gemäß Art. 54 Abs. 1
AsylVerfVO iVm § 32 AsylG samt Informationsblatt zur Anordnung zum Aufenthalt (Sicherung
des Asylverfahrens an der Grenze) gemäß Art. 54 Abs. 1 AsylVerfVO vom 09.08.2026 ergibt
sich, dass dieser keine Angaben (weder in deutscher Sprache noch in einer sonstigen Sprache)
über die sachlichen Gründe der Aufenthaltsanordnung noch Informationen über ein Verfahren
für die Anfechtung der Aufenthaltsanordnung zu entnehmen sind. Hinweise darauf, dass der
BF mündlich über die sachlichen Gründe der Aufenthaltsanordnung und/oder über ein
Verfahren für die Anfechtung der Aufenthaltsanordnung unterrichtet wurde, sind im Verfahren
nicht hervorgekommen. Die Verfahrensanordnung gemäß Art. 54 Abs. 1 AsylVerfVO iVm § 32
AsylG samt Informationsblatt zur Anordnung zum Aufenthalt (Sicherung des Asylverfahrens an
der Grenze) gemäß Art. 54 Abs. 1 AsylVerfVO vom 09.08.2026 wurde dem BF am selben Tag
persönlich übergeben (Verwaltungsakt). Dass der BF im Zuge der Registrierungseinvernahme,
im Zuge der Zustellung der jeweiligen Verfahrensanordnungen oder sonst zu einem anderen
Zeitpunkt mündlich über die sachlichen Gründe der Aufenthaltsanordnung und/oder über ein
Verfahren für die Anfechtung der Aufenthaltsanordnung informiert worden ist ergibt sich
weder aus der Durchsicht des Verwaltungsaktes noch wurde entsprechendes (in den
Stellungnahmen) vom Bundesamtes behauptet.

Es ist daher festzustellen, dass der BF weder über die sachlichen Gründe der Anordnung zum
Aufenthalt noch über einen Rechtsbehelf gegen diese Anordnung unterrichtet wurde.
 -6-


Vielmehr wurde der BF ausdrücklich darüber belehrt, dass es gegen die Verfahrensordnung
kein Rechtmittel gibt.

3. Rechtliche Beurteilung:
3.1 Zu A I.) Beschwerde gegen die Anordnung zum Aufenthalt im Sondertransitbereich
Flughafen Wien-Schwechat

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die
Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungs-
behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2
erster Satz B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 leg cit.
nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den
Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt
werden.

Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann
vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell
bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - d.h.
ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen (vgl. VwGH
04.05.2022, Ra 2022/09/0029). Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang
ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines
Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als -
spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Weil das
Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu
einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet
wird. Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer
Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken. Als unverzichtbares Merkmal eines
Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei
Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein
ausdrücklicher Befolgungsanspruch nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver
Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen
Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der
behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist
(vgl. VwGH 13.06.2022, Ra 2022/01/0085).

Mit Verfahrensanordnung vom 09.08.2026 hat das Bundesamt den BF gemäß Art. 54 Abs. 1
AsylVerfVO iVm § 32 AsylG zum Aufenthalt im Sondertransit Nordstraße Objekt 800, Flughafen
 -7-


Wien Schwechat zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze verpflichtet.

Der BF erhob eine Maßnahmenbeschwerde gegen „Anordnung zum Aufenthalt im
Sondertransitbereich Flughafen Wien-Schwechat“ und beantragte das BVwG möge feststellen,
dass die Anordnung zum Aufenthalt im Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800,
Flughafen Wien-Schwechat, ab 13.08.2026 rechtswidrig ist.

Bei der Anordnung zum Aufenthalt an einem bestimmten Ort (im gegenständlichen Fall: im
Sondertransitbereich des Flughafens Wien-Schwechat) handelt es sich nicht um eine
Anhaltung (in Haft), sondern um eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit. So wird „Haft“ in
Art. 2 Z 9 der Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.
Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen
Schutz beantragen (in Folge: AufnahmeRL) als räumliche Beschränkung eines Antragstellers
durch einen Mitgliedstaat auf einem bestimmten Ort, an dem der Antragsteller keine
Bewegungsfreiheit hat, bezeichnet. Dem BF steht es durch die Anordnung zum Aufenthalt im
Sondertransitbereich des Flughafens Wien-Schwechats sowie faktisch hingegen frei, sich an
diesem Ort frei zu bewegen und diesen durch eine Ausreise auch jederzeit zu verlassen.

Die Anordnung zum Aufenthalt gemäß Art. 54 Abs. 1 AsylVerfVO iVm § 32 AsylG zielt zudem
nicht auf eine räumliche Beschränkung des BF an einem Ort ohne Bewegungsfreiheit ab,
sondern hat vielmehr den Zweck, die Einreise in das Staats- bzw. Schengengebiet zu
kontrollieren. Die Staatsgrenze ist als Hindernis der freien Bewegung nach der allgemeinen
Rechtsordnung vorgegeben. Jeder Staat ist berechtigt, den freien Zutritt zu seinem Gebiet zu
begrenzen und die Kriterien festzulegen, die zum Zutritt auf das Staatsgebiet berechtigen (vgl.
Deutsches Bundesverfassungsgericht vom 14.05.1996, 2 BvR 1516/93). Die Anordnung zum
Aufenthalt im Sondertransitbereich des Flughafens Wien-Schwechat stellt daher keine
Anhaltung (in Haft) dar.

Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage vor Einrichtung der
Verwaltungsgerichtsbarkeit ist die Sicherung der Zurückweisung im Sinne des § 32 AsylG –
welcher sich inhaltlich nicht geändert hat – mit Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs.
1 Z 2 B-VG (vormals gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG) bekämpfbar (vgl. zur Rechtslage vor
Einrichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit VwGH vom 27.01.2011, 2008/21/0429, zu Art.
129a Abs. 1 Z 2 B-VG).

Die Anordnung zur Aufenthaltnahme im Sondertransitbereich Flughafen Wien-Schwechat
stellt eine Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, zumal bei
Nichtbefolgung der mittels Befehlsgewalt angeordneten Aufenthaltnahme der BF mit der
 -8-


unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung der für den Fall des Verstoßes angedrohten Haft
zu rechnen hat und wurde dadurch unmittelbar ohne vorangegangenen Bescheid in die
subjektiven Rechte des BF eingegriffen.

Die Maßnahmenbeschwerde ist daher im gegenständlichen Fall entsprechend der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

3.1.2. Art. 42, 43, 45, 51, 53 und 54 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens
für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (in Folge:
AsylVerfVO) lauten auszugsweise:

 Beschleunigtes Prüfungsverfahren
Art. 42 (1) Unbeschadet des Artikels 21 Absatz 2 beschleunigt die Asylbehörde gemäß den
Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II die Prüfung der Begründetheit eines Antrags auf
internationalen Schutz, wenn
 a. der Antragsteller bei der Einreichung seines Antrags und der Darlegung der Tatsachen nur
 Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung der Frage, ob er als Person mit Anspruch auf
 internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347 anzuerkennen ist, nicht von
 Belang sind;
 b. der Antragsteller eindeutig unstimmige oder widersprüchliche, eindeutig falsche oder
 offensichtlich unwahrscheinliche Angaben oder Angaben, die im Widerspruch zu
 einschlägigen und verfügbaren Herkunftslandinformationen stehen, gemacht hat, sodass die
 Begründung für seine Behauptung, dass er als Person mit Anspruch auf internationalen
 Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347 anzuerkennen ist, offensichtlich nicht
 überzeugend ist;
 c. davon ausgegangen wird, dass der Antragsteller — nachdem ihm die uneingeschränkte
 Gelegenheit gegeben wurde, triftige Gründe vorzubringen — die Behörden durch falsche
 Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch
 Zurückhalten von Dokumenten — insbesondere über seine Identität oder Staatsangehörigkeit
 –, die sich negativ auf die Entscheidung hätten auswirken können, vorsätzlich getäuscht hat,
 oder es eindeutige Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller ein Identitäts- oder
 Reisedokument mutwillig vernichtet oder beseitigt hat, um die Feststellung seiner Identität
 oder Staatsangehörigkeit zu verhindern;
 d. der Antragsteller den Antrag nur stellt, um die Vollstreckung einer Entscheidung über seine
 Abschiebung aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verzögern, zu vereiteln oder zu
 verhindern;
 e. ein Drittstaat als sicheres Herkunftsland für den Antragsteller im Sinne dieser Verordnung
 angesehen werden kann;
 f. es triftige Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale
 Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Mitgliedstaaten darstellt, oder der Antragsteller
 aus schwerwiegenden Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung nach
 nationalem Recht zwangsweise ausgewiesen wurde;
 g. es sich um einen Folgeantrag handelt, der nicht unzulässig ist;
 h. der Antragsteller unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist oder
 seinen Aufenthalt unrechtmäßig verlängert hat und es ohne triftigen Grund versäumt hat,
 zum angesichts der Umstände seiner Einreise frühestmöglichen Zeitpunkt bei den
 zuständigen Behörden vorstellig zu werden oder einen Antrag auf internationalen Schutz zu
 stellen;
 -9-


 i. der Antragsteller rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist und es
 ohne triftigen Grund versäumt hat, zum angesichts der Gründe für seinen Antrag
 frühestmöglichen Zeitpunkt einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen; dies gilt
 unbeschadet des aus Nachfluchtgründen entstehenden Bedarfs an internationalem Schutz;
 oder
 j. der Antragsteller die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt oder — bei Staatenlosen —
 seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat hatte, in Bezug auf den der
 Anteil der Entscheidungen der Asylbehörde, mit denen internationaler Schutz gewährt wird,
 nach den neuesten verfügbaren Eurostat-Daten unionsweit im Jahresdurchschnitt 20 % oder
 weniger beträgt, es sei denn, die Asylbehörde gelangt zu der Einschätzung, dass in dem
 betreffenden Drittstaat seit Veröffentlichung der einschlägigen Eurostat-Daten eine
 erhebliche Änderung eingetreten ist oder dass der Antragsteller einer Personengruppe
 angehört, bei der der Anteil von 20 % oder weniger nicht als repräsentativ für ihren
 Schutzbedarf angesehen werden kann, wobei unter anderem den erheblichen Unterschieden
 zwischen einer erstinstanzlichen und einer endgültigen Entscheidung Rechnung getragen
 wird.
Hat die Asylagentur zu einem Herkunftsland einen Leitfaden nach Artikel 11 der Verordnung (EU)
2021/2303 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass sich in dem betreffenden Drittstaat seit der
Veröffentlichung der einschlägigen Eurostat-Daten eine wesentliche Änderung ergeben hat, so ziehen
die Mitgliedstaaten den genannten Leitfaden als Referenz für die Anwendung von Unterabsatz 1
Buchstabe j des vorliegenden Absatzes heran.
[…]


 Voraussetzungen für das Asylverfahren an der Grenze
Art. 43 (1) Im Anschluss an die gegebenenfalls nach der Verordnung (EU) 2024/1356 durchgeführte
Überprüfung und sofern dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten noch
nicht gestattet wurde, kann der Antrag, wenn er von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
gestellt wurde, der die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 nicht erfüllt, von einem Mitgliedstaat im Einklang mit
den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II im Rahmen eines Grenzverfahrens geprüft werden.
Das Grenzverfahren kann durchgeführt werden:
 a. nach Stellung eines Antrags an einer Außengrenzübergangsstelle oder in einer Transitzone;
 b. nach einem Aufgriff im Zusammenhang mit einem unbefugten Überschreiten der
 Außengrenze;
 c. nach einer Ausschiffung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats im Anschluss an einen Such-
 und Rettungseinsatz;
 d. nach Übernahme der Person gemäß Artikel 67 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2024/1351.

 (2) Unbeschadet des Artikels 51 Absatz 2 und des Artikels 53 Absatz 2 darf Antragstellern, die
dem Grenzverfahren unterliegen, die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nicht
gestattet werden. Jede von den Mitgliedstaaten getroffene Maßnahme, um die unerlaubte Einreise in
ihr Hoheitsgebiet zu verhindern, muss im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2024/1346 stehen.
[…]
 (4) Unbeschadet des in Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/2303 festgelegten
Überwachungsmechanismus und in Ergänzung dazu sieht jeder Mitgliedstaat einen Mechanismus zur
Überwachung der Einhaltung der Grundrechte im Zusammenhang mit dem Grenzverfahren vor, der
den Kriterien gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 entspricht.
 - 10 -


 Verpflichtende Anwendung des Asylverfahrens an der Grenze
Art. 45 (1) In den in Artikel 43 Absatz 1 genannten Fällen, in denen einer der in Artikel 42 Absatz 1
Buchstaben c, f oder j aufgeführten Umstände vorliegt, prüfen die Mitgliedstaaten einen Antrag im
Verfahren an der Grenze.
 […]


 Fristen
Art. 51 (1) Abweichend von Artikel 28 dieser Verordnung sind Anträge, die einem Verfahren an der
Grenze unterliegen, spätestens fünf Tage nach der erstmaligen Registrierung oder — im Falle einer
Überstellung gemäß Artikel 67 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2024/1351 — fünf Tage nach der
Ankunft des so überstellten Antragstellers im Übernahmemitgliedstaat einzureichen, sofern dem
Antragsteller effektiv Gelegenheit dazu gegeben wird. Die Nichteinhaltung der Frist von fünf Tagen
berührt nicht die weitere Anwendung des Verfahrens an der Grenze.
 (2) Die Dauer des Verfahrens an der Grenze muss so kurz wie möglich sein, zugleich aber eine
vollständige und faire Prüfung der Ansprüche ermöglichen. Unbeschadet des Unterabsatzes 3 dieses
Absatzes beträgt die Dauer des Verfahrens an der Grenze höchstens zwölf Wochen ab dem Zeitpunkt
der Registrierung des Antrags, bis der Antragsteller kein Recht auf Verbleib mehr hat und ihm der
Verbleib nicht länger gestattet ist. Nach diesem Zeitraum ist dem Antragsteller die Einreise in das
Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu gestatten, es sei denn, Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/1349
findet Anwendung.
Die Mitgliedstaaten legen abweichend von Artikel 35 Bestimmungen über die Dauer des
Prüfungsverfahrens, der Prüfung eines gemäß Artikel 68 Absätze 4 und 5 eingereichten Antrags auf
Verbleib durch ein Gericht und gegebenenfalls des Rechtsbehelfsverfahrens fest. Mit der festgelegten
Dauer wird sichergestellt, dass alle diese Verfahrensschritte innerhalb von zwölf Wochen nach
Registrierung des Antrags abgeschlossen werden.
Die Zwölfwochenfrist kann auf 16 Wochen verlängert werden, wenn der Mitgliedstaat, in den die
Person gemäß Artikel 67 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2024/1351 überstellt wird, das Verfahren an
der Grenze anwendet.


 Ausnahmen vom Asylverfahren an der Grenze
Art. 53 (1) […]
 (2) Die Mitgliedstaaten führen das Verfahren an der Grenze nicht durch oder beenden das
Verfahren zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens, wenn
 a. die Asylbehörde der Auffassung ist, dass die Gründe für die Ablehnung eines Antrags als
 unzulässig oder für die Anwendung des beschleunigten Prüfungsverfahrens nicht oder nicht
 mehr gegeben sind;
 b. Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme, einschließlich
 Minderjährigen, gemäß Kapitel IV der Richtlinie (EU) 2024/1346 an den in Artikel 54
 genannten Standorten nicht die erforderliche Unterstützung bereitgestellt werden kann;
 c. Antragstellern, die besondere Verfahrensgarantien benötigen, an den in Artikel 54 genannten
 Standorten nicht die erforderliche Unterstützung bereitgestellt werden kann;
 d. es einschlägige medizinische Gründe, einschließlich Gründen der psychischen Gesundheit, für
 die Nichtanwendung des Verfahrens an der Grenze gibt;
 e. die in den Artikeln 10 bis 13 der Richtlinie (EU) 2024/1346 festgelegten Garantien und
 Bedingungen für die Haft nicht oder nicht mehr erfüllt sind und der Antragsteller dem
 Verfahren an der Grenze nicht ohne Rückgriff auf Haft unterzogen werden kann.
In den Fällen nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes gestattet die zuständige Behörde dem Antragsteller
die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats und wendet das entsprechende Verfahren nach
Kapitel III an.
 - 11 -


 Standorte für die Durchführung des Asylverfahrens an der Grenze
Art. 54 (1) Während der Prüfung von Anträgen, die einem Verfahren an der Grenze unterliegen,
schreiben die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2024/1346 und unbeschadet des
Artikels 10 dieser Richtlinie den Antragstellern vor, dass sie sich grundsätzlich an der Außengrenze
oder in der Nähe der Außengrenze oder in den Transitzonen oder an anderen bestimmten Standorten
innerhalb ihres Hoheitsgebiets aufhalten müssen, wobei den besonderen geografischen
Gegebenheiten dieses Mitgliedstaats in vollem Umfang Rechnung getragen wird.
 […]
 (3) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis zum 11. April 2026 die Standorte mit, an denen
das Verfahren an der Grenze durchgeführt wird, auch bei Anwendung von Artikel 45. Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kapazitäten an diesen Standorten für die Prüfung der Anträge
nach Artikel 45 ausreichen. Änderungen der Standorte, an denen das Verfahren an der Grenze
durchgeführt wird, werden der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach den Änderungen
mitgeteilt.
 (4) Das Erfordernis des Aufenthalts an einem bestimmten Standort gemäß den Absätzen 1, 2 und
3 wird nicht als Genehmigung für die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und den
dortigen Verbleib betrachtet.
 (5) Muss ein Antragsteller, der dem Verfahren an der Grenze unterliegt, für die Zwecke eines
solchen Verfahrens zur Asylbehörde oder zu einem zuständigen Gericht erster Instanz verbracht
werden oder zum Zweck einer medizinischen Behandlung verbracht werden, so stellt eine solche
Reise als solche keine Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dar.


3.1.3. Art. 2, 3, 9, 29, 35 und 36 der Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (in Folge: AufnahmeRL oder AufnahmeRL neu) lauten
auszugsweise:

 Begriffsbestimmungen
Art. 2 Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
 1. „Antrag auf internationalen Schutz“ oder „Antrag“ das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen
 oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, bei dem davon ausgegangen werden
 kann, dass er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des Status
 subsidiären Schutzes anstrebt;
 2. „Antragsteller“ einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der einen Antrag auf
 internationalen Schutz gestellt hat, über den noch keine endgültige Entscheidung ergangen
 ist;
 […]
 9. „Haft“ die räumliche Beschränkung eines Antragstellers durch einen Mitgliedstaat auf einen
 bestimmten Ort, an dem der Antragsteller keine Bewegungsfreiheit hat;
 10. „Unterbringungszentrum “ jede Einrichtung, die als Sammelunterkunft für Antragsteller dient;
 […]


 Anwendungsbereich
Art. 3 (1) Diese Richtlinie gilt für alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die im Hoheitsgebiet
der Mitgliedstaaten, einschließlich an der Außengrenze, in den Hoheitsgewässern oder in den
Transitzonen, einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, solange diese Drittstaatsangehörigen
und Staatenlosen als Antragsteller im Hoheitsgebiet verbleiben dürfen. Diese Richtlinie gilt auch für
Familienangehörige eines Antragstellers, wenn sie nach nationalem Recht von diesem Antrag auf
internationalen Schutz erfasst sind.
 - 12 -


 (2) Diese Richtlinie findet keine Anwendung, wenn in Vertretungen der Mitgliedstaaten um
diplomatisches oder territoriales Asyl nachgesucht wird.
 (3) Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Richtlinie auf Verfahren zur Bearbeitung von
Ersuchen um andere Formen des Schutzes anzuwenden, als diejenigen im Rahmen der Verordnung
(EU) 2024/1347.


 Beschränkungen der Bewegungsfreiheit
Art. 9 (1) Die Mitgliedstaaten können erforderlichenfalls aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder,
wenn Fluchtgefahr besteht, zur wirksamen Verhinderung einer Flucht des Antragstellers eine
Entscheidung treffen, dass sich ein Antragsteller nur an einem bestimmten Ort aufhalten darf, der zur
Unterbringung von Antragstellern geeignet ist, und zwar insbesondere
 a. bei Antragstellern, die sich nach Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 in einem
 anderen Mitgliedstaat aufzuhalten haben oder
 b. bei Antragstellern, die nach ihrer Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in den Mitgliedstaat
 überstellt wurden, in dem sie sich nach Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351
 aufzuhalten haben.
Wurde gemäß diesem Absatz eine Entscheidung getroffen, dass sich ein Antragsteller nur an einem
bestimmten Ort aufhalten darf, wird die Bereitstellung von im Rahmen der Aufnahme gewährten
materiellen Leistungen davon abhängig gemacht, dass sich der Antragsteller tatsächlich an dem
betreffenden Ort aufhält.
 (2) Die Mitgliedstaaten können erforderlichenfalls von Antragstellern verlangen, dass sie sich zu
einem bestimmten Zeitpunkt oder in angemessenen Abständen bei den zuständigen Behörden
melden, ohne dass die Rechte der Antragsteller nach dieser Richtlinie unverhältnismäßig
beeinträchtigt werden.
Solche Meldepflichten können auferlegt werden, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannten
Entscheidungen befolgt werden, oder um einen Antragsteller wirksam an der Flucht zu hindern.
 (3) Auf Ersuchen des Antragstellers können die Mitgliedstaaten dem betreffenden Antragsteller
die Genehmigung erteilen, sich vorübergehend außerhalb des bestimmten Ortes aufzuhalten, der
gemäß Absatz 1 festgelegt wurde. Die Entscheidung über eine solche Genehmigung ist objektiv und
unparteiisch sowie unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu treffen und im Falle einer
Ablehnung zu begründen.
Ein Antragsteller muss keine Genehmigung einholen, um Termine bei Behörden oder Gerichten
wahrzunehmen, bei denen seine Anwesenheit erforderlich ist. Der Antragsteller hat die zuständigen
Behörden über solche Termine zu informieren.
 (4) Die nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen Entscheidungen müssen verhältnismäßig sein und
der individuellen Situation des Antragstellers, einschließlich seiner besonderen Bedürfnisse bei der
Aufnahme, Rechnung tragen.
 (5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in jeder nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels
getroffenen Entscheidung die dieser zugrunde liegenden sachlichen und gegebenenfalls rechtlichen
Gründe angegeben werden. Die Antragsteller werden schriftlich über eine solche Entscheidung sowie
über die Verfahren für die Anfechtung der Entscheidung nach Artikel 29 und über die Folgen eines
Verstoßes gegen die durch die Entscheidung auferlegten Pflichten unterrichtet. Die Mitgliedstaaten
unterrichten die Antragsteller darüber in einer Sprache, die sie verstehen oder von der
vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, und in präziser, transparenter,
verständlicher und leicht zugänglicher Form in klarer und einfacher Sprache. Die Mitgliedstaaten
tragen dafür Sorge, dass die nach diesem Artikel getroffenen Entscheidungen von Amts wegen von
einer Justizbehörde überprüft werden, wenn sie länger als zwei Monate angewandt worden sind,
oder dass solche Entscheidungen auf Antrag des betreffenden Antragstellers gemäß Artikel 29
angefochten werden können.
 - 13 -


 Rechtsbehelfe
Art. 29 (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit der
Gewährung, dem Entzug oder der Einschränkung von Leistungen gemäß dieser Richtlinie, gegen
Entscheidungen, mit denen die Erteilung einer Genehmigung gemäß Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 1
verweigert wird, oder gegen Entscheidungen gemäß Artikel 9, die Antragsteller individuell betreffen,
ein Rechtsbehelf nach den im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren eingelegt werden kann.
Zumindest in der letzten Instanz ist die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs oder einer auf Sach- und
Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch eine Justizbehörde vorzusehen.
 (2) Im Falle eines Rechtsbehelfs oder einer Überprüfung durch eine Justizbehörde nach Absatz 1
des vorliegenden Artikels und im Falle einer gerichtlichen Überprüfung nach Artikel 11 Absätze 3 und
5 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass unentgeltlich Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch
genommen werden kann, soweit diese zur Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes
erforderlich ist. Diese Rechtsberatung und -vertretung besteht aus der Vorbereitung des
Rechtsbehelfs oder Überprüfungsantrags und umfasst zumindest die Vorbereitung der erforderlichen
Verfahrensdokumente und die Vertretung vor den Justizbehörden im Namen des Antragstellers.
Die unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung erfolgt durch Rechtsbeistände oder andere nach
nationalem Recht zugelassene oder befugte Personen, die über eine angemessene Qualifikation
verfügen und deren Interessen nicht mit denen der Antragsteller in Konflikt stehen oder stehen
könnten.
 (3) Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus entscheiden, dass keine unentgeltliche
Rechtsberatung und -vertretung gewährt wird, wenn
 a. der Antragsteller über ausreichende Mittel verfügt oder
 b. der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine konkrete Aussicht auf Erfolg bietet,
 insbesondere wenn es sich um einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung in zweiter oder
 höherer Instanz handelt.
Wird die Entscheidung, dass keine unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gewährt wird, nicht
von einem Gericht getroffen und wird sie damit begründet, dass der Rechtsbehelf oder die
Überprüfung keine konkrete Aussicht auf Erfolg biete, wird dem Antragsteller das Recht auf einen
wirksamen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung vor einem Gericht und zu diesem Zweck Anspruch
auf unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gewährt.
Die Mitgliedstaaten können auch vorsehen, dass eine unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung
nur über Rechtsbeistände oder sonstige Berater gewährt wird, die nach nationalem Recht zur
Unterstützung und Vertretung von Antragstellern bestimmt wurden, oder über nichtstaatliche
Organisationen, die nach nationalem Recht zugelassen sind, unentgeltliche Rechtsberatung und -
vertretung bereitzustellen.
 (4) Ferner können die Mitgliedstaaten
 a. für die unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung eine finanzielle oder zeitliche
 Begrenzung vorsehen, soweit dadurch der Zugang zu unentgeltlicher Rechtsberatung und -
 vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird;
 b. vorsehen, dass Antragstellern hinsichtlich der Gebühren, anderen Kosten und Erstattungen
 eine Gleichbehandlung, aber keine günstigere Behandlung zuteilwird, als sie den eigenen
 Staatsangehörigen in Fragen der Rechtsberatung im Allgemeinen zukommt.
 (5) Unbeschadet des Artikels 19 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie können die Mitgliedstaaten
verlangen, dass ihnen die entstandenen Kosten ganz oder teilweise zurückerstattet werden, wenn
sich die finanzielle Lage des Antragstellers im Verlauf des Verfahrens zur Gewährung internationalen
Schutzes im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/1348 beträchtlich verbessert hat oder wenn die
Entscheidung, unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung zu gewähren, aufgrund falscher
Angaben des Antragstellers getroffen wurde.
 (6) Die Mitgliedstaaten legen spezifische verfahrensrechtliche Vorschriften fest, mit denen
geregelt wird, wie Anträge auf unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gestellt und bearbeitet
werden, oder wenden die für nationale Anträge ähnlicher Art geltenden Vorschriften an,
vorausgesetzt, durch diese Vorschriften wird der Zugang zur unentgeltlichen Rechtsberatung und -
vertretung nicht unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert.
 - 14 -




 Umsetzung
Art. 35 (1) Die Mitgliedstaaten setzen bis zum 12. Juni 2026 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften
in Kraft, die erforderlich sind, um den Artikeln 1 bis 13, 16 bis 29 und 31 bis 34 nachzukommen. Sie
teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen
Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie
die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die
durch die vorliegende Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende
Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die
Formulierung dieser Erklärung.
 (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen
Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.


 Aufhebung
Art. 36 Die Richtlinie 2013/33/EU wird für die durch die vorliegende Richtlinie gebundenen
Mitgliedstaaten unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I
genannten Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2013/33/EU in nationales Recht mit Wirkung ab dem
12. Juni 2026 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende
Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.


3.1.4. Art. 7 und 26 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die
internationalen Schutz beantragen (in Folge: AufnahmeRL alt) lauten auszugsweise:

 Aufenthaltsort und Bewegungsfreiheit
Art. 7 (1) Antragsteller dürfen sich im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats oder in einem ihnen
von diesem Mitgliedstaat zugewiesenen Gebiet frei bewegen. Das zugewiesene Gebiet darf die
unveräußerliche Privatsphäre nicht beeinträchtigen und muss hinreichenden Raum dafür bieten, dass
Gewähr für eine Inanspruchnahme aller Vorteile aus dieser Richtlinie gegeben ist.
 (2) Die Mitgliedstaaten können — aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen
Ordnung oder wenn es für eine zügige Bearbeitung und wirksame Überwachung des betreffenden
Antrags auf internationalen Schutz erforderlich ist — einen Beschluss über den Aufenthaltsort des
Antragstellers fassen.
 (3) Die Mitgliedstaaten dürfen die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen
an die Bedingung knüpfen, dass sich Antragsteller tatsächlich an dem Ort aufhalten, der von den
Mitgliedstaaten festgelegt wird. Ein derartiger Beschluss, der von allgemeiner Natur sein kann, wird
jeweils für den Einzelfall und auf der Grundlage des einzelstaatlichen Rechts getroffen.
 (4) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Antragstellern eine befristete Genehmigung zum
Verlassen des in den Absätzen 2 und 3 genannten Aufenthaltsorts und/oder des in Absatz 1
genannten zugewiesenen Gebiets erteilt werden kann. Die Entscheidung ist von Fall zu Fall, objektiv
und unparteiisch zu treffen und im Falle einer Ablehnung zu begründen.
 Der Antragsteller muss keine Genehmigung einholen, wenn er bei Behörden und Gerichten
erscheinen muss.
 (5) Die Mitgliedstaaten schreiben Antragstellern vor, den zuständigen Behörden ihre aktuelle
Adresse und schnellstmöglich etwaige Adressenänderungen mitzuteilen.
 - 15 -


 Rechtsbehelfe
Art. 26 (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit der
Gewährung, dem Entzug oder der Einschränkung von Vorteilen gemäß dieser Richtlinie oder gegen
Entscheidungen gemäß Artikel 7, die Antragsteller individuell betreffen, ein Rechtsbehelf nach den im
einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren eingelegt werden kann. Zumindest in der letzten
Instanz ist die Möglichkeit einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch eine
Justizbehörde vorzusehen.
 (2) Im Falle eines Rechtsbehelfs oder einer Überprüfung durch eine Justizbehörde nach Absatz 1
sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass unentgeltlich Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch
genommen werden kann, soweit diese zur Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes
erforderlich ist. Dies umfasst zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente
und die Vertretung vor den Justizbehörden im Namen des Antragstellers.
Die unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung erfolgt durch nach einzelstaatlichem Recht
zugelassene oder befugte Personen, deren Interessen nicht mit denen der Antragsteller in Konflikt
stehen oder stehen könnten.
 (3) Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus vorsehen, dass die unentgeltliche Rechtsberatung
und -vertretung nur gewährt wird
 a. für diejenigen, die nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen; und/oder
 b. durch Rechtsbeistand oder sonstige Berater, die nach nationalem Recht zur
 Unterstützung und Vertretung von Antragstellern bestimmt wurden.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung nicht in
Anspruch genommen werden kann, wenn eine zuständige Stelle der Auffassung ist, dass der
Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine konkrete Aussicht auf Erfolg haben. In einem solchen Fall
sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Rechtsberatung und -vertretung nicht willkürlich
eingeschränkt wird und der Antragsteller auch weiterhin einen wirksamen Rechtsschutz genießt.
 (4) Ferner können die Mitgliedstaaten
 a. für die unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung eine finanzielle und/oder
 zeitliche Begrenzung vorsehen, soweit dadurch der Zugang zu Rechtsberatung und -
 vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird;
 b. vorsehen, dass Antragstellern hinsichtlich der Gebühren und anderen Kosten keine
 günstigere Behandlung zuteil wird, als sie den eigenen Staatsangehörigen in Fragen der
 Rechtsberatung im Allgemeinen gewährt wird.
 (5) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der Antragsteller ihnen die entstandenen Kosten
ganz oder teilweise zurückerstattet, wenn sich seine finanzielle Lage beträchtlich verbessert hat oder
wenn die Entscheidung zur Übernahme solcher Kosten aufgrund falscher Angaben des Antragstellers
getroffen wurde.

3.1.5. § 32 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 39/2026 (in Folge: AsylG idgF) lautet:


 Sicherung der Zurückweisung
§ 32 (1) Ein Fremder, der einer Erstaufnahmestelle gemäß § 31 Abs. 1 vorgeführt worden ist, kann,
soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer
Zurückweisung an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser
Erstaufnahmestelle aufzuhalten (Sicherung der Zurückweisung); er darf jederzeit ausreisen.
 (2) Darüber hinaus kann die Sicherung der Zurückweisung aufrechterhalten werden
 1. bis zum Ende der Beschwerdefrist,
 2. für die Dauer des Beschwerdeverfahrens;
 3. für die Dauer des Rückkehrverfahrens an der Grenze nach Kapitel II der
 Grenzrückführungsverordnung.
 (3) Die Sicherung der Zurückweisung ist zu beenden, wenn das Bundesamt mitteilt, dass dem
Antragsteller die Einreise zu gestatten ist.
 - 16 -


3.1.6. Der BF ist ein pakistanischer Staatsangehöriger. Er stellte am 09.08.2026 nach Ankunft
per Flugzeug am Flughafen Wien-Schwechat im Zuge der internationalen Einreisekontrolle
einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom
09.08.2026 wurde dem BF die Einreise nicht gestattet.

Gemäß der von Eurostat am 21.05.2026 veröffentlichten Liste jener Länder, in denen der Anteil
der Entscheidungen der Asylbehörde, mit denen internationaler Schutz gewährt wird,
unionsweit im Jahresdurchschnitt 20% oder weniger beträgt, weist Pakistan eine
Anerkennungsquote von 13,3% - somit von weniger als 20% - auf.

Gemäß Art. 45 Abs.1 iVm 43 Abs. 1 und 42 Abs. 1 lit. j AsylVerfVO ist daher der Antrag auf
internationalen Schutz im Verfahren an der Grenze zu prüfen.

Gemäß Art. 54 Abs. 1 AsylVfVO haben die Mitgliedstaaten während der Prüfung von Anträgen,
die einem Verfahren an der Grenze unterliegen, den Antragstellern gemäß Art. 9 der
AufnahmeRL und unbeschadet des Art. 10 dieser Richtlinie vorzuschreiben, dass sie sich
grundsätzlich an der Außengrenze oder in der Nähe der Außengrenze oder in den Transitzonen
oder an anderen bestimmten Standorten innerhalb ihres Hoheitsgebiets aufhalten müssen.

Gemäß Art. 43 Abs. 2 letzter Satz AsylVerfVO muss jede von den Mitgliedstaaten getroffene
Maßnahme, um die unerlaubte Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verhindern, im Einklang mit
der Richtlinie (EU) 2024/1346 stehen.

Gemäß Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass in jeder
nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels getroffenen Entscheidung die dieser zugrunde
liegenden sachlichen und gegebenenfalls rechtlichen Gründe angegeben werden. Die
Antragsteller werden schriftlich über eine solche Entscheidung sowie über die Verfahren für
die Anfechtung der Entscheidung nach Artikel 29 und über die Folgen eines Verstoßes gegen
die durch die Entscheidung auferlegten Pflichten unterrichtet. Die Mitgliedstaaten
unterrichten die Antragsteller darüber in einer Sprache, die sie verstehen oder von der
vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, und in präziser,
transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in klarer und einfacher Sprache. Die
Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die nach diesem Artikel getroffenen Entscheidungen
von Amts wegen von einer Justizbehörde überprüft werden, wenn sie länger als zwei Monate
angewandt worden sind, oder dass solche Entscheidungen auf Antrag des betreffenden
Antragstellers gemäß Artikel 29 angefochten werden können.
 - 17 -


Die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur
Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz
beantragen (in Folge: AufnahmeRL alt), welche mit Wirkung ab dem 12.06.2026 aufgehoben
wurde, sah zwar in Art. 7 schon bisher die Möglichkeit vor, Antragsteller zum Aufenthalt an
einem Ort zu verpflichten. Entsprechende Bestimmungen gemäß Art. 9 Abs. 5 der AufnahmeRL
neu fanden sich in der AufnahmeRL alt hingegen nicht.

Nach Art. 35 AufnahmeRL war (unter anderem) Art. 9 der AufnahmeRL bis zum 12. Juni 2026
von den Mitgliedstaaten umzusetzen.

Das Bundesamt hat mit Verfahrensanordnung vom 09.08.2026 den BF gemäß Art. 54 Abs. 1
AsylVerfVO iVm § 32 AsylG idgF zum Aufenthalt im Sondertransit, Nordstraße Objekt 800,
Flughaften Wien Schwechat zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze verpflichtet.

Gemäß § 32 AsylG idgF, der inhaltlich zur Vorgängerbestimmung (§ 32 Abs. 1 Asylgesetz 2005
idF BGBl. I Nr. 87/2012) – abgesehen von (Absatz/Ziffern) Bezeichnungsanpassungen – keine
Änderungen erfahren hat, kann gemäß Abs. 1 leg. cit. ein Fremder, der einer
Erstaufnahmestelle gemäß § 31 Abs. 1 vorgeführt worden ist, soweit und solange die Einreise
nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einem
bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser Erstaufnahmestelle
aufzuhalten (Sicherung der Zurückweisung); er darf jederzeit ausreisen. Darüber hinaus kann
gemäß Abs. 2 leg. cit. die Sicherung der Zurückweisung aufrechterhalten werden bis zum Ende
der Beschwerdefrist (Z 1), für die Dauer des Beschwerdeverfahrens (Z 2); für die Dauer des
Rückkehrverfahrens an der Grenze nach Kapitel II der Grenzrückführungsverordnung (Z 3). Die
Sicherung der Zurückweisung ist gemäß Abs. 3 leg. cit. zu beenden, wenn das Bundesamt
mitteilt, dass dem Antragsteller die Einreise zu gestatten ist.

So wird in den Erläuterungen zum Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (in Folge:
AMPAG) betreffend § 32 Abs. 1 AsylG ausgeführt, dass aufgrund der Änderung der
Bezeichnung der für das Außengrenzverfahren zuständigen Erstaufnahmestelle Abs. 1
entsprechend anzupassen ist. Zu § 32 Abs. 2 AsylG idgF (neu) (Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 87/2012)
wird ausgeführt, dass wegen des Entfalls des in § 33 Abs. 2 vorgesehenen Zustimmungsrechts
des UNHCR auch die Z 1 zu entfallen hat. Der Entfall dieser Ziffer und des Abs. 2 soll zum Anlass
genommen werden, die Absatzbezeichnung des Abs. 3 und die Ziffernbezeichnungen neu zu
fassen. Die neue Z 3 sieht vor, dass die Sicherung der Zurückweisung nach Abschluss des
Asylverfahrens an der Grenze auch für die Dauer des sich daran anschließenden
Rückkehrverfahrens an der Grenze zulässig ist. Zu § 32 Abs. 3 AsylG idgF (neu) (Abs. 4 idF BGBl.
 - 18 -


I Nr. 87/2012) findet sich erläuternd, dass im ersten Satz eine terminologische Anpassung an
Art. 3 Z 13 der Verfahrensverordnung (Art. 3 Z 8 der Statusverordnung) erforderlich ist. Der
zweite Satz kann entfallen, weil sich bereits aus Abs. 2 (neu) ergibt, dass die Sicherung der
Zurückweisung nur während des Asylverfahrens an der Grenze (Z 1 und 2) und in weiterer
Folge während des Rückkehrverfahrens an der Grenze (Z 3) in Betracht kommt und die
Höchstdauer dieser beiden Verfahrensabschnitte in Art. 51 der Verfahrensverordnung bzw. in
Art. 4 der Grenzrückführungsverordnung festgelegt ist.

Den Erläuterungen zum AMPAG betreffend § 32 AsylG ist daher nicht zu entnehmen, dass Art.
9 der AufnahmeRL, insbesondere dessen Abs. 5, betreffend die Aufenthaltsanordnung im
Zusammenhang mit der Sicherung der Zurückweisung (nach der AsylVerfVO: Sicherung des
Asylverfahrens an der Grenze) in nationales Recht umgesetzt wurde oder aufgrund bereits
bestehender nationaler Bestimmungen eine Umsetzung nicht erforderlich gewesen sei.

Ein Verweis auf Art. 9 Abs. 5 der AufnahmeRL oder eine Umsetzung bzw. Ausführungen dazu,
warum eine Umsetzung desselben nicht vorzunehmen war, finden sich auch nicht an anderer
Stelle in den Erläuterungen zum AMPAG.

Da Art. 54 Abs. 1 AsylVerfVO eine Aufenthaltsanordnung gemäß Art. 9 AufnahmeRL anordnet
und Art. 43 Abs. 2 letzter Satz AsylVerfVO entsprechend ebenso vorsieht, dass jede von den
Mitgliedstaaten getroffene Maßnahme, um die unerlaubte Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu
verhindern, im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2024/1346 stehen muss, wäre Art. 9
(einschließlich dessen Abs. 5) der AufnahmeRL (auch) betreffend die Aufenthaltsanordnung
aufgrund der Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze (nach dem AsylG: zur Sicherung der
Zurückweisung) gemäß Art. 35 Abs. 1 AufnahmeRL in nationales Recht umzusetzen gewesen.

Es liegt keine nationale Bestimmung vor, die Regelungen entsprechend Art. 9 Abs. 5 der
AufnahmeRL betreffend die Aufenthaltsanordnung gemäß Art. 54 Abs. 1 AsylVerfVO bzw. § 32
AsylG idgF vorsehen.

Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL räumt Antragstellern erstens hinreichend genau und inhaltlich
unbedingt das Recht ein, über eine Entscheidung betreffend die Beschränkung der
Bewegungsfreiheit, worunter gemäß Art. 1 Art. 9 AufnahmeRL die Anordnung zum Aufenthalt
an einem bestimmten Ort fällt, deren sachlichen und rechtlichen Gründe sowie über die
Verfahren für die Anfechtung einer solchen Entscheidung und über die Folgen eines Verstoßes
dagegen, unterrichtet zu werden und zweitens darüber in einer ihm verständlichen Sprache
unterrichtet zu werden.
 - 19 -


Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) kann eine
Richtlinie eine unmittelbare Wirkung entfalten um die Rechte der Einzelnen zu schützen. So
hat der EuGH in seinem Urteil vom 04.12.1974, Rechtssache 41/747 Van Duyn gegen Home
Office, festgelegt, dass eine Richtlinie eine unmittelbare Wirkung hat, wenn ihre
Bestimmungen uneingeschränkt und hinreichend klar und eindeutig sind und wenn der
Mitgliedstaat die Richtlinie nicht fristgerecht umgesetzt hat.

Da die Umsetzungsfrist gemäß Art. 35 Abs. 1 AufnahmeRL am 12.06.2026 abgelaufen ist, Art.
9 Abs. 5 AufnahmeRL neu nicht in nationales Recht umgesetzt wurde und hinreichend klar,
eindeutig und unbedingt ist, ist diese Bestimmung unmittelbar anzuwenden.

3.1.6. Der BF wurde weder in deutscher noch einer sonstigen Sprache über die sachlichen
Gründe der Anordnung zum Aufenthalt noch über einen Rechtsbehelf gegen diese Anordnung
unterrichtet, vielmehr enthalten die Verfahrensanordnungen jeweils den Hinweis, dass
dagegen ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist.

Da Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL vorsieht, dass Antragsteller unter anderem über die sachlichen
Gründe der Anordnung zum Aufenthalt sowie über einen Rechtsbehelf gegen diese Anordnung
zu unterrichten sind, eine Information darüber vom Bundesamt betreffend die Anordnung zum
Aufenthalt im Sondertransitbereich gegenüber dem BF gänzlich nicht erfolgt ist, entspricht der
dem BF angeordnete Aufenthalt im Sondertransitbereich nicht den unionsrechtlichen
Erfordernissen des Art. 54 Abs. 1 AsylVerfVO iVm Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL, weshalb die
Anordnung zum Aufenthalt im Sondertransitbereich am Flughafen Wien-Schwechat ab
13.08.2026 allein aus diesem Grund rechtswidrig war.

3.1.7. Darüber hinaus sieht Art. 9 Abs. 5 letzter Satz AufnahmeRL vor, dass die Mitgliedstaaten
dafür Sorge tragen, dass die nach diesem Artikel getroffenen Entscheidungen von Amts wegen
von einer Justizbehörde überprüft werden, wenn sie länger als zwei Monate angewandt
worden sind, oder dass solche Entscheidungen auf Antrag des betreffenden Antragstellers
gemäß Artikel 29 angefochten werden können.

Eine amtswegige Überprüfung einer Maßnahme nach Art. 9 AufnahmeRL neu, worunter die
Anordnung zum Aufenthalt fällt, die länger als zwei Monate angewandt wird, wurde nicht in
nationales Recht umgesetzt, sodass iSd Art. 9 Abs. 5 letzter Satz AufnahmeRL neu national
vorzusehen ist, dass Entscheidungen nach Art. 9 AufnahmeRL auf Antrag des Antragstellers
angefochten werden können.
 - 20 -


Die Anordnung zur Aufenthaltnahme in Form einer Verfahrensanordnung, die nicht gesondert
anfechtbar ist, scheint daher Art. 9 Abs. 5 letzter Satz und Art 29 der AufnahmeRL neu nicht
mehr genüge zu tun, zumal eine Verfahrensanordnung gerade nicht anfechtbar ist.

Es wird dabei nicht verkannt, dass Art. 7 der AufnahmeRL alt, schon bisher die Möglichkeit
vorsah Antragsteller zum Aufenthalt an einem Ort zu verpflichten und dies durch die Behörde
auch bisher mit Verfahrensanordnung angeordnet wurde. Die Anordnung zum Aufenthalt
(Sicherung der Zurückweisung gemäß § 32 AsylG) war bisher somit erst mit einem Rechtsmittel
gegen den verfahrensabschließenden Bescheid sowie mit Maßnahmenbeschwerde
überprüfbar.

Art. 9 Abs. 5 letzter Satz AufnahmeRL neu sieht nunmehr jedoch neu vor, dass, wenn eine
amtswegige Überprüfung einer Maßnahme nach Art. 9 AufnahmeRL, die bereits länger als
zwei Monate andauert, nicht vorgesehen ist, eine Entscheidung nach Art. 9 AufnahmeRL auf
Antrag des Antragstellers angefochten werden können muss. Eine entsprechende Bestimmung
hat die AufnahmeRL alt nicht beinhaltet.

Es wird dabei nicht verkannt, dass es nach Art. 29 Abs. 1 AufnahmeRL neu (und auch
entsprechend Art. 26 Abs. 1 AufnahmeRL alt) ausreichend war zumindest in der letzten Instanz
die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs oder einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten
Überprüfung durch eine Justizbehörde vorzusehen, worauf auch in Art. 9 Abs. 5 letzter Satz
AufnahmeRL neu grundsätzlich verwiesen wird.

Der Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer
verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dient dem Zweck, eine Lücke im
Rechtsschutzsystem zu schließen. Es sollten mit dieser Beschwerde aber nicht
Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechtes geschaffen werden. Was in
einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer
Maßnahmenbeschwerde sein, wobei die Zulässigkeit dieser Beschwerde insbesondere auch
nicht von der (allenfalls längeren) Dauer des sonst zur Rechtsdurchsetzung zur Verfügung
stehenden Verwaltungsverfahrens abhängt. Wird ein Bescheid erlassen, können die - bereits
vorgenommenen - damit zusammenhängenden faktischen Verfügungen nicht mehr mit
Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden.“ (vgl. VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0005).

Da Art. 9 Abs.5 letzter Satz AufnahmeRL neu jedoch im Falle, dass eine amtswegige
Überprüfung einer Entscheidung nach Art. 9 Abs. 1 und 2 AufnahmeRL neu nach zwei Monaten
nicht vorgesehen ist, die Möglichkeit diese Entscheidung auf Antrag des BF zu bekämpfen
vorschreibt, wird eine Verfahrensanordnung, die eben nicht anfechtbar ist, dieser Anforderung
 - 21 -


nicht gerecht. Den Anforderungen nach Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL neu, insbesondere des
letzten Satzes, wird, auch die bisher mögliche Anfechtung mittels Maßnahmenbeschwerde
nicht mehr gerecht, zumal dieser lediglich als Lückenfüller zu sehen war und durch Art. 9 Abs.
5 AufnahmeRL eine Entscheidung vorgesehen ist, in der unter anderem auch die sachlichen
und rechtlichen Gründe sowie die Folgen eines Verstoßes anzuführen sind, sodass eine
Anordnung zur Aufenthaltnahme nach dem Verständnis des Art. 9 AufnahmeRL neu mit einem
gesondert anfechtbaren Rechtsakt, anzuordnen ist.

Das BFA vertritt die Rechtsansicht, dass eine in Form einer Verfahrensanordnung erlassene
und dem Antragsteller im gegenständlichen Fall ordnungsgemäße zugestellte Anordnung zur
Aufenthaltnahme den unionsrechtlichen Vorgaben entspricht. Die Nichteinreisegestattung
und das Grenzverfahren würden so sehr ineinander greifen, dass sie eine untrennbare
Regelungseinheit bilden. Das Grenzverfahren wäre nämlich ohne die Nichteinreisegestattung
obsolet. Dabei übersieht die belangte Behörde jedoch, dass das Grenzverfahren und die
„Nichteinreisegestattung“ (Anordnung zum Aufenthalt im Sondertransitbereich)
unterschiedliche subjektiv öffentliche Rechte betreffen und es sich daher nicht um dieselbe
„Sache“ des Verfahrens handelt. So geht es im Grenzverfahren inhaltlich um die Frage, ob der
vom BF gestellte Antrag auf internationalen Schutz berechtigt ist, wohingegen es beim
Verfahren zur Anhaltung im Sondertransitbereich darum geht, ob der BF (während dieses
beschleunigten Asylverfahrens) berechtigt nicht in das Bundesgebiet einreisen darf und sich
im Sondertransitbereich aufzuhalten hat. Grundsätzlich wird eine Verfahrensanordnung für
verfahrensleitende Maßnahmen verwendet, also etwa zur Steuerung des
Ermittlungsverfahrens (zB Anberaumung, Unterbrechung und Vertagung einer mündlichen
Verhandlung), zur Fristsetzung, zur Verfahrensverbindung oder zur Aufforderung, bestimmte
Schritte zu setzen. Solche Anordnungen betreffen grundsätzlich nur den Verfahrensgang und
erledigen die Sache nicht. Wird hingegen eine Verwaltungsangelegenheit durch einen
rechtsgestaltenden oder rechtsfeststellenden Akt einer bindenden Regelung unterzogen ist ein
Bescheid zu erlassen. Da es sich bei der Aufforderung zur Anhaltung im Sondertransitbereich
nicht nur um eine verfahrensleitende Maßnahme handelt, sondern diese die Einreise in das
Bundesgebiet verhindert und damit in ein subjektiv öffentliches Recht des BF eingreift und
somit rechtgestaltender Natur ist, wäre ein Bescheid zu erlassen gewesen. Zudem würde
andernfalls zwar gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz, aber nicht
gegen die Anhaltung im Sondertransitbereich ein (unmittelbarer) Rechtsschutz bestehen.
Könnte sich der BF gegen die Anhaltung im Sondertransitbereich erst im Zuge der Beschwerde
gegen den abschließenden Bescheid im Grenzverfahren beschweren, würde dem BF kein
effektiver Rechtsschutz gegen die Anhaltung im Sondertransitbereich zukommen.
 - 22 -


Da ein solcher gesondert anfechtbarer Rechtsakt iSd Art. 9 Abs. 5 letzter Satz AufnahmeRL neu
bis zum 14.08.2026 nicht vorlag, ist die Anordnung zum Aufenthalt im Transitbereich ab
13.08.2026 auch aus diesem Grund rechtswidrig.

3.1.8. Der Beschwerde ist daher stattzugeben und die Anordnung zum Aufenthalt im
Sondertransitbereich am Flughafen Wien-Schwechat ab 13.08.2026 für rechtswidrig zu
erklären.

3.2. Zu A II.) Antrag auf Kostenersatz

3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für
Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte
Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der
die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs.
1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

3.3.2. § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:


Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher
 Befehls- und Zwangsgewalt (VwGVG)

§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer
verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat
Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die
Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der
Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende
und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
 1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer
 aufzukommen hat,
 2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem
 Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
 3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den
 Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der
Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den
Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem
durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß
anzuwenden.
 - 23 -


(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der
mündlichen Verhandlung gestellt werden.

 VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV)
§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung
unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des
Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit
eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als
Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
[…]

3.3.3. Im gegenständlichen Verfahren erhob der BF gegen die Sicherung der Zurückweisung
am 13.08.2026 Beschwerde und stellte einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35
VwGVG. Das Bundesamt beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, es hat
keinen Antrag auf Kostenersatz gestellt.

Da der Beschwerde stattgegeben und die Anordnung zum Aufenthalt im Sondertransitbereich
am Flughafen Wien-Schwechat ab 13.08.2026 für rechtswidrig erklärt wurde, ist der BF die
obsiegende Partei. Ihm gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG Kostenersatz
gemäß § 35 Abs. 4 Z 3 VwGVG in der Höhe von € 737,60 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 1
VwG-AufwErsV) sowie gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG der Ersatz der Eingabegebühr in Höhe
von € 50,--, sohin insgesamt € 787,60.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der
Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich
aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen
entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für
erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das
vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde
zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde
angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer
verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für
rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder
 - 24 -


abzuweisen ist. Soweit durch Bundes oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das
Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer
Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine
weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung
weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,
noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das
Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer
Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht
kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG
iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des
Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die
gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die
angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt
war bereits aufgrund der Aktenlage für rechtswidrig zu erklären.

3.4. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle noch festgehalten, dass infolge des am
12.06.2026 in Kraft getretenen AMPAG und der damit einhergehenden Änderung des § 12 BFA-
VG, für welche keine Übergangsbestimmung vorgesehen ist, das Bundesverwaltungsgericht
nicht mehr verpflichtet ist, den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem
Fremden verständlichen Sprache zu übersetzen, sodass eine solche Übersetzung im
gegenständlichen Fall daher unterbleibt.

3.5. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Die Revision ist zulässig, weil Rechtsfragen zu lösen waren, denen grundsätzliche Bedeutung
im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt. So fehlt es an Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zur hier relevanten Frage, ob Art. 9 Abs. 5 der AufnahmeRL neu
betreffend die Anordnung zur Aufenthaltnahme gemäß Art. 54 Abs. 1 AsylVerfVO iVm § 32
AsylG idgF unmittelbar anwendbar ist.

Die Revision ist daher zuzulassen.
 - 25 -


 Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde
an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine ordentliche bzw. für den Fall der Nichtzulassung
der Revision eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Für die Abfassung und Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision gilt Anwaltspflicht.

Zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist berechtigt, wer sich durch
die Entscheidung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen
Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in Rechten verletzt erachtet. Eine Revision
ist zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher
Bedeutung abhängt.

Eine Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Eine Revision ist beim
Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine
Eingabengebühr von € 340,-- zu entrichten.

Wenn Sie außerstande sind, die Kosten der Führung eines Verfahrens vor dem
Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof ohne Beeinträchtigung des
notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, ist Ihnen
Verfahrenshilfe zu bewilligen.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser
Entscheidung in Fällen der ordentlichen Revision beim Bundesverwaltungsgericht, in allen
anderen Fällen beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den
Verwaltungsgerichtshof sind nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des
Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich darauf verzichtet wurde. Der Verzicht auf die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist bis zur Zustellung der Ausfertigung des
Erkenntnisses oder Beschlusses dem Bundesverwaltungsgericht, nach Zustellung der
Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses dem Verfassungsgerichtshof schriftlich
bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Der Verzicht auf die Revision ist dem
Bundesverwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde
der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen
abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.
 - 26 -


 BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
 Gerichtsabteilung W624, am 17.08.2026



 [Richterin]
 (Richterin)

 Unterzeichner Bundesverwaltungsgericht
 Datum/Zeit 2026-08-17T11:40:36+02:00
 CN=a-sign-corporate-07,OU=a-sign-corporate-07,O=A-Trust Ges. f.
 Aussteller-Zertifikat Sicherheitssysteme im elektr. Datenverkehr GmbH,C=AT
 Serien-Nr. [entfernt]
Hinweis Dieses Dokument wurde amtssigniert.
 Informationen zur Prüfung des elektronischen Siegels bzw. der elektronischen Signatur finden Sie unter:
Prüfinformation https://www.signatur.rtr.at/de/vd/Pruefung.html
 Informationen zur Prüfung des Ausdrucks finden Sie unter: https://www.bvwg.gv.at/service/amtssignatur

← Zum Praxiskommentar AsylG und GEAS