BVwG 03.08.2026, W233 2348401-1
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Sitz Wien Erdbergstraße 192 – 196, 1030 Wien Tel: +43 1 601 49 - 0 Fax: +43 1 711 23 - 889 15 41 www.bvwg.gv.at Geschäftszahl (GZ): W233 2348401-1/7Z (bitte bei allen Eingaben anführen) B E S C H L U S S Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter [Richter] über die Beschwerde des [Beschwerdeführer], geboren am [Datum], Staatsangehöriger von Pakistan, vertreten durch RA [Rechtsanwalt],, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2026, Zl.: [Zahl des Bundesamtes], den verfahrensleitenden Beschluss: A) Der verfahrensleitende Beschluss vom 30.07.2026, GZ W233 2348401-1/4E wird behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. -2- Begründung: Mit dem verfahrensleitenden Beschluss vom 30.07.2026, GZ: W233 2348401-1/4E wurde festgestellt, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidungsfrist in Bezug auf die Beschwerde vom 01.07.2026 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2026, Zl. [Zahl des Bundesamtes], mit welchem der Beschwerdeführer gemäß Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (Verfahrensverordnung idF VerfVO) iVm § 32 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, zum Aufenthalt im Sondertransit Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze verpflichtet und ihm die Einreise nicht gestattet wird, sowie die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschossen wird, mangels Beschwerdevorlage, noch nicht ausgelöst wurde. Da sich im Nachhinein herausstellte, dass die gegenständliche Bescheidbeschwerde gemeinsam mit einer Maßnahmenbeschwerde am 06.07.2026 an die Gerichtsabteilung W294 vom Bundesamt vorgelegt wurde, ist der verfahrensleitende Beschluss vom 30.07.2026 zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 3 ist gegen verfahrensleitende Beschlüsse eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. . BUNDESVERWALTUNGSGERICHT Gerichtsabteilung W233, am 03.08.2026 [Richter] (Richter) Unterzeichner Bundesverwaltungsgericht Datum/Zeit 2026-08-03T10:30:40+02:00 Aussteller-Zertifikat CN=a-sign-corporate-07,OU=a-sign-corporate-07,O=A-Trust Ges. f. Sicherheitssysteme im elektr. Datenverkehr GmbH,C=AT Serien-Nr. [Zahl] Hinweis Dieses Dokument wurde amtssigniert. Prüfinformation Informationen zur Prüfung des elektronischen Siegels bzw. der elektronischen Signatur finden Sie unter: https://www.signatur.rtr.at/de/vd/Pruefung.html Informationen zur Prüfung des Ausdrucks finden Sie unter: https://www.bvwg.gv.at/service/amtssignatur