Praxiskommentar AsylG und GEAS

BVwG 03.08.2026, W233 2348401-1 (anonymisiert)

Dr. Gregor Klammer · 26. Oktober 2026

BVwG 03.08.2026, W233 2348401-1

Anonymisierte Textfassung. Die Entscheidung ist im RIS noch nicht veröffentlicht; sie ist hier zur Nachprüfung der Zitate im Kommentar wiedergegeben. Namen, Geburtsdaten, Behördenzahlen und Richternamen sind ersetzt. Der Verfasser des Kommentars ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.

Sitz Wien
Erdbergstraße 192 – 196, 1030 Wien
Tel: +43 1 601 49 - 0
Fax: +43 1 711 23 - 889 15 41
www.bvwg.gv.at
Geschäftszahl (GZ):

W233 2348401-1/7Z
(bitte bei allen Eingaben anführen)

B E S C H L U S S
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter [Richter] über die
Beschwerde des [Beschwerdeführer], geboren am [Datum], Staatsangehöriger von
Pakistan, vertreten durch RA [Rechtsanwalt],, gegen den Bescheid des
Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2026, Zl.: [Zahl des Bundesamtes], den
verfahrensleitenden Beschluss:
A) Der verfahrensleitende Beschluss vom 30.07.2026, GZ W233 2348401-1/4E wird behoben.

B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

-2-

Begründung:
Mit dem verfahrensleitenden Beschluss vom 30.07.2026, GZ: W233 2348401-1/4E wurde
festgestellt, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidungsfrist in Bezug auf die Beschwerde
vom 01.07.2026 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
24.06.2026, Zl. [Zahl des Bundesamtes], mit welchem der Beschwerdeführer gemäß Art. 54
Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.
Mai 2024 (Verfahrensverordnung idF VerfVO) iVm § 32 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005
(AsylG) idgF, zum Aufenthalt im Sondertransit Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien
Schwechat zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze verpflichtet und ihm die Einreise
nicht gestattet wird, sowie die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2
VwGVG ausgeschossen wird, mangels Beschwerdevorlage, noch nicht ausgelöst wurde.
Da sich im Nachhinein herausstellte, dass die gegenständliche Bescheidbeschwerde
gemeinsam mit einer Maßnahmenbeschwerde am 06.07.2026 an die Gerichtsabteilung W294
vom Bundesamt vorgelegt wurde, ist der verfahrensleitende Beschluss vom 30.07.2026 zu
beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 3 ist gegen verfahrensleitende Beschlüsse eine abgesonderte Revision nicht
zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis
angefochten werden.
.

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Gerichtsabteilung W233, am 03.08.2026

[Richter]
(Richter)
Unterzeichner

Bundesverwaltungsgericht

Datum/Zeit

2026-08-03T10:30:40+02:00

Aussteller-Zertifikat

CN=a-sign-corporate-07,OU=a-sign-corporate-07,O=A-Trust Ges. f.
Sicherheitssysteme im elektr. Datenverkehr GmbH,C=AT

Serien-Nr.

[Zahl]

Hinweis

Dieses Dokument wurde amtssigniert.

Prüfinformation

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Informationen zur Prüfung des Ausdrucks finden Sie unter: https://www.bvwg.gv.at/service/amtssignatur

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