Praxiskommentar AsylG und GEAS

BVwG 30.07.2026, W233 2348401-1 (anonymisiert)

Dr. Gregor Klammer · 26. Oktober 2026

BVwG 30.07.2026, W233 2348401-1

Anonymisierte Textfassung. Die Entscheidung ist im RIS noch nicht veröffentlicht; sie ist hier zur Nachprüfung der Zitate im Kommentar wiedergegeben. Namen, Geburtsdaten, Behördenzahlen und Richternamen sind ersetzt. Der Verfasser des Kommentars ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.

Sitz Wien
Erdbergstraße 192-196, 1030 Wien
Tel: +43 1 601 49 - 0
Fax: +43 1 711 23 - 889 15 41
www.bvwg.gv.at
Geschäftszahl (GZ):

W233 2348401-1/4E
(bitte bei allen Eingaben anführen)

B E S C H L U S S
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter [Richter] über die
Beschwerde des [Beschwerdeführer], geboren am [Datum], Staatsangehöriger von
Pakistan, vertreten durch RA [Rechtsanwalt],, gegen den Bescheid des
Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2026, Zl.: [Zahl des Bundesamtes], den
verfahrensleitenden Beschluss:
A) Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.07.2026 veranlasste und am
28.07.2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Aktenvorlage nach einem
Vorlageantrag zur Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
vom 23.07.2026, Zl. [Zahl des Bundesamtes], in der sich auch die mit gesondertem Schriftsatz
erhobene Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und
Asyl vom 24.06.2026, Zl. [Zahl des Bundesamtes], mit welchem der Beschwerdeführer gemäß
Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 14. Mai 2024 (Verfahrensverordnung idF VerfVO) iVm § 32 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.
100/2005 (AsylG) idgF, zum Aufenthalt im Sondertransit Nordstraße Objekt 800, Flughafen
Wien Schwechat zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze verpflichtet und ihm die
Einreise nicht gestattet wird, sowie die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 13
Abs. 2 VwGVG ausgeschossen wird, lediglich als Aktenbestandteil befand, ist bezogen auf das
zu beurteilende Beschwerdeverfahren gegen die Verpflichtung zum Aufenthalt im
Sondertransit Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat, nicht als den Lauf der
verwaltungsgerichtlichen Entscheidungsfrist auslösende Beschwerdevorlage zu betrachten.

B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

-2-

Begründung:
Aufgrund eines Vorlageantrags des Beschwerdeführers gegen eine Berufsvorentscheidung mit
welchem sein Antrag auf internationalen Schutz als unbegründet abgelehnt und ihm kein
Aufenthaltstitel

erteilt

wurde

hat

das

Bundesamt

diesen

Vorlageantrag

dem

Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.
In diesen vorgelegten Akten zum Verwaltungsverfahren über den Antrag auf internationalen
Schutz befindet sich als Aktenbestandteil auch eine Beschwerde gegen den Bescheid des
Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2026, Zl. [Zahl des Bundesamtes], mit
welchem der Beschwerdeführer gemäß Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (Verfahrensverordnung idF VerfVO)
iVm § 32 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, zum Aufenthalt im Sondertransit
Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat zur Sicherung des Asylverfahrens an der
Grenze verpflichtet und ihm die Einreise nicht gestattet wird, sowie die aufschiebende Wirkung
einer Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschossen wird.
Dass

das

Bundesamt

mit

der

Übermittlung

des

Vorlageantrags

gegen

eine

Berufsvorentscheidung mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen
Schutz als unbegründet abgelehnt und ihm kein Aufenthaltstitel erteilt wurde zugleich auch
die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
24.06.2026, Zl. [Zahl des Bundesamtes], mit welchem der Beschwerdeführer gemäß Art. 54
Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.
Mai 2024 (Verfahrensverordnung idF VerfVO) iVm § 32 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005
(AsylG) idgF, zum Aufenthalt im Sondertransit Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien
Schwechat zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze verpflichtet und ihm die Einreise
nicht gestattet wird, sowie die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2
VwGVG ausgeschossen wird, vorgelegt hätte, ist aus den vorgelegten Akten allerdings nicht
ersichtlich. Allein schon im Hinblick auf die Möglichkeit der Behörde auch in diesem in Rede
stehenden Beschwerdeverfahren, binnen zwei Monaten eine Beschwerdevorentscheidung zu
erlassen kann das Bundesverwaltungsgericht zum Zeitpunkt der Vorlage der Akten zu einer
anderen Rechtssache, nämlich eines Vorlageantrags gegen eine Beschwerdevorentscheidung
gegen die Ablehnung seines Antrags auf internationalen Schutz, nicht davon ausgehen, dass
das Bundesamt auch in diesem Verfahren vor der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung
habe absehen wollen und dadurch die Zuständigkeit zur Entscheidung über diese Rechtssache
auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen wäre. Daran vermag auch das vom
24.07.2026, um 12:29 Uhr von der BFA-AST-Schwechat an die BFA ESTA Außengrenze

-3-

versendet interne E-Mail mit dem Wortlaut “Vielen Dank für die Info, bitte nunmehr beide
Fälle vorlegen, danke!” etwas zu ändern. Zum einen ist diese Kommunikation nur intern
innerhalb des Bundesamtes erfolgt und zum anderen hat das Bundesamt bis zum
Entscheidungszeitpunkt die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.06.2026, Zl.
[Zahl des Bundesamtes] nicht vorgelegt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt eine Beschwerdevorlage an das
Bundesverwaltungsgericht

vor

Beschwerdevorentscheidung

Ablauf

einen

der

Frist

behördlichen

zur

Erlassung

Willensentschluss

einer

und

eine

dementsprechende Willenserklärung voraus. Eine solche kann in einer ohne Hinweis auf die
Beschwerde erfolgende Übermittlung eines Verwaltungsaktes zu einem anderen
Beschwerdeverfahren nicht erblickt werden (vgl. VwGH 29.06.2021, Fr 2021/22/0005). Ein
solcher Hinweis, ist wie oben bereits ausgeführt, weder der im Anschluss an den Vorlageantrag
erfolgten Aktenvorlage zu entnehmen noch findet sich ein solcher Hinweis im Anschreiben des
Bundesamtes zu dieser Aktenvorlage, dass diese Vorlage auch die Beschwerde gegen den
Bescheid

des

Bundesamtes

für

Fremdenwesen

und

Asyl

vom

24.06.2026,

Zl.

[Zahl des Bundesamtes] umfassen solle.
Zu B) Unulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 3 ist gegen verfahrensleitende Beschlüsse eine abgesonderte Revision nicht
zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis
angefochten werden.
.

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Gerichtsabteilung W233, am 30.07.2026

[Richter]
(Richter)
Unterzeichner

Bundesverwaltungsgericht

Datum/Zeit

2026-07-31T09:42:35+02:00

Aussteller-Zertifikat

CN=a-sign-corporate-07,OU=a-sign-corporate-07,O=A-Trust Ges. f.
Sicherheitssysteme im elektr. Datenverkehr GmbH,C=AT

Serien-Nr.

[Zahl]

Hinweis

Dieses Dokument wurde amtssigniert.

Prüfinformation

Informationen zur Prüfung des elektronischen Siegels bzw. der elektronischen Signatur finden Sie unter:
https://www.signatur.rtr.at/de/vd/Pruefung.html
Informationen zur Prüfung des Ausdrucks finden Sie unter: https://www.bvwg.gv.at/service/amtssignatur

← Zum Praxiskommentar AsylG und GEAS