BVwG 30.07.2026, W233 2348401-1
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Sitz Wien Erdbergstraße 192-196, 1030 Wien Tel: +43 1 601 49 - 0 Fax: +43 1 711 23 - 889 15 41 www.bvwg.gv.at Geschäftszahl (GZ): W233 2348401-1/4E (bitte bei allen Eingaben anführen) B E S C H L U S S Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter [Richter] über die Beschwerde des [Beschwerdeführer], geboren am [Datum], Staatsangehöriger von Pakistan, vertreten durch RA [Rechtsanwalt],, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2026, Zl.: [Zahl des Bundesamtes], den verfahrensleitenden Beschluss: A) Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.07.2026 veranlasste und am 28.07.2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Aktenvorlage nach einem Vorlageantrag zur Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2026, Zl. [Zahl des Bundesamtes], in der sich auch die mit gesondertem Schriftsatz erhobene Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2026, Zl. [Zahl des Bundesamtes], mit welchem der Beschwerdeführer gemäß Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (Verfahrensverordnung idF VerfVO) iVm § 32 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, zum Aufenthalt im Sondertransit Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze verpflichtet und ihm die Einreise nicht gestattet wird, sowie die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschossen wird, lediglich als Aktenbestandteil befand, ist bezogen auf das zu beurteilende Beschwerdeverfahren gegen die Verpflichtung zum Aufenthalt im Sondertransit Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat, nicht als den Lauf der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungsfrist auslösende Beschwerdevorlage zu betrachten. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. -2- Begründung: Aufgrund eines Vorlageantrags des Beschwerdeführers gegen eine Berufsvorentscheidung mit welchem sein Antrag auf internationalen Schutz als unbegründet abgelehnt und ihm kein Aufenthaltstitel erteilt wurde hat das Bundesamt diesen Vorlageantrag dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt. In diesen vorgelegten Akten zum Verwaltungsverfahren über den Antrag auf internationalen Schutz befindet sich als Aktenbestandteil auch eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2026, Zl. [Zahl des Bundesamtes], mit welchem der Beschwerdeführer gemäß Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (Verfahrensverordnung idF VerfVO) iVm § 32 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, zum Aufenthalt im Sondertransit Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze verpflichtet und ihm die Einreise nicht gestattet wird, sowie die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschossen wird. Dass das Bundesamt mit der Übermittlung des Vorlageantrags gegen eine Berufsvorentscheidung mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz als unbegründet abgelehnt und ihm kein Aufenthaltstitel erteilt wurde zugleich auch die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2026, Zl. [Zahl des Bundesamtes], mit welchem der Beschwerdeführer gemäß Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (Verfahrensverordnung idF VerfVO) iVm § 32 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, zum Aufenthalt im Sondertransit Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze verpflichtet und ihm die Einreise nicht gestattet wird, sowie die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschossen wird, vorgelegt hätte, ist aus den vorgelegten Akten allerdings nicht ersichtlich. Allein schon im Hinblick auf die Möglichkeit der Behörde auch in diesem in Rede stehenden Beschwerdeverfahren, binnen zwei Monaten eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen kann das Bundesverwaltungsgericht zum Zeitpunkt der Vorlage der Akten zu einer anderen Rechtssache, nämlich eines Vorlageantrags gegen eine Beschwerdevorentscheidung gegen die Ablehnung seines Antrags auf internationalen Schutz, nicht davon ausgehen, dass das Bundesamt auch in diesem Verfahren vor der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung habe absehen wollen und dadurch die Zuständigkeit zur Entscheidung über diese Rechtssache auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen wäre. Daran vermag auch das vom 24.07.2026, um 12:29 Uhr von der BFA-AST-Schwechat an die BFA ESTA Außengrenze -3- versendet interne E-Mail mit dem Wortlaut “Vielen Dank für die Info, bitte nunmehr beide Fälle vorlegen, danke!” etwas zu ändern. Zum einen ist diese Kommunikation nur intern innerhalb des Bundesamtes erfolgt und zum anderen hat das Bundesamt bis zum Entscheidungszeitpunkt die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.06.2026, Zl. [Zahl des Bundesamtes] nicht vorgelegt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt eine Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht vor Beschwerdevorentscheidung Ablauf einen der Frist behördlichen zur Erlassung Willensentschluss einer und eine dementsprechende Willenserklärung voraus. Eine solche kann in einer ohne Hinweis auf die Beschwerde erfolgende Übermittlung eines Verwaltungsaktes zu einem anderen Beschwerdeverfahren nicht erblickt werden (vgl. VwGH 29.06.2021, Fr 2021/22/0005). Ein solcher Hinweis, ist wie oben bereits ausgeführt, weder der im Anschluss an den Vorlageantrag erfolgten Aktenvorlage zu entnehmen noch findet sich ein solcher Hinweis im Anschreiben des Bundesamtes zu dieser Aktenvorlage, dass diese Vorlage auch die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2026, Zl. [Zahl des Bundesamtes] umfassen solle. Zu B) Unulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 3 ist gegen verfahrensleitende Beschlüsse eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. . BUNDESVERWALTUNGSGERICHT Gerichtsabteilung W233, am 30.07.2026 [Richter] (Richter) Unterzeichner Bundesverwaltungsgericht Datum/Zeit 2026-07-31T09:42:35+02:00 Aussteller-Zertifikat CN=a-sign-corporate-07,OU=a-sign-corporate-07,O=A-Trust Ges. f. Sicherheitssysteme im elektr. Datenverkehr GmbH,C=AT Serien-Nr. [Zahl] Hinweis Dieses Dokument wurde amtssigniert. 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