Praxiskommentar AsylG und GEAS

BVwG 17.07.2026, G309 2347055-1 (anonymisiert)

Dr. Gregor Klammer · 26. Oktober 2026

BVwG 17.07.2026, G309 2347055-1

Anonymisierte Textfassung. Die Entscheidung ist im RIS noch nicht veröffentlicht; sie ist hier zur Nachprüfung der Zitate im Kommentar wiedergegeben. Namen, Geburtsdaten, Behördenzahlen und Richternamen sind ersetzt. Der Verfasser des Kommentars ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.

Außenstelle Graz
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Geschäftszahl (GZ):

G309 2347055-1/17E

Schriftliche Ausfertigung des am 13.07.2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

I M

N A M E N

D E R

R E P U B L I K !

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter [Richter] als
Einzelrichter über die Beschwerde des [Beschwerdeführer], geb. [Datum], StA.: Somalia, vertreten
durch [Rechtsanwalt], Rechtsanwalt in Wien, gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft auf
Grund eines Schubhaftbescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl,
Regionaldirektion

Steiermark

–

Außenstelle

Leoben,

vom

03.07.2026,

Zl.

[Zahl des Bundesamtes], nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.07.2026
zu Recht:
A)
I.

Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n .

II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der
Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen v o r l i e g e n .
III.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und
Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro (Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand
und Verhandlungsaufwand) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu
ersetzen.

IV.

Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird
a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG n i c h t z u l ä s s i g .

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Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (kurz: BF) reiste 2023 rechtswidrig nach Österreich ein, nachdem er
schon in Griechenland einen Asylantrag gestellt hatte, der negativ beschieden wurde.
2. Der BF stellte am 02.05.2023 in Österreich einen Asylantrag, der am 03.06.2026 in zweiter
Instanz rechtskräftig negativ entschieden wurde (Erkenntnis vom 03.06.2026, GZ: W124
2322865-1/9E).
3. Am 02.07.2026 begab sich der BF im Beisein von [Zeugin] zu einer
Polizeiinspektion, um nach seinen späteren Angaben einen Antrag auf internationalen Schutz
zu stellen, da ihm auf Grund einer ergangenen negativen Entscheidung kein Aufenthaltsrecht
mehr zukomme. Der BF wurde am 02.07.2026 aufgrund eines Festnahmeauftrages
festgenommen.
4. Am 03.07.2026 wurde der BF von einem Organwalter des BFA im Beisein eines von der
[Kanzlei] entsandten Rechtsberaters, Herrn [Rechtsberater],
niederschriftlich einvernommen. Der BF erklärte, dass er in diesem Verfahren von der
[Kanzlei] vertreten werde. Der BF stellte im Zuge dieser
Einvernahme einen Asylfolgeantrag.
5. Mit Mandatsbescheid vom 03.07.2026 wurde über den BF die Schubhaft verhängt. Dieser,
als auch ein Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Anhaltung gem. § 40 Abs. 5 BFA-VG,
wurde der Rechtsvertretung des BF zugestellt.
6. Der BF brachte am 06.07.2026 durch seine vollumfängliche Rechtsvertretung eine
Schubhaftbeschwerde ein.
7. Am 09.07.2026 fertigte das BFA, Erstaufnahmestelle West, einen Bescheid unter der GZ:
[Zahl des Bundesamtes] ab, mit welchem der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom
04.07.2026 als unzulässig abgelehnt wurde (I.), ein Aufenthaltstitel aus den Gründen des Art
2 oder 3 EMRK von Amts wegen nicht erteilt wurde (II.) und gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 4 Z 2
FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde.
Der Rechtsvertreter des BF gab in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich an, dass dieser
Bescheid der Rechtsvertretung noch nicht zugegangen sei.

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8. Am 10.07.2026 brachte der BF durch seine Rechtsvertretung eine Stellungnahme ein. In
dieser wies er nochmals darauf hin, dass keine Fluchtgefahr bestehe und dass er aktiv auf die
Behörden zugegangen sei. Zudem habe der BF seine Kooperationsbereitschaft erklärt. Es liege
auch nahe, dass der BF bei seiner Vorsprache am 02.07.2026 wegen Sprachbarrieren sein
Anliegen nicht korrekt vermitteln habe können. Daher liege keine Verzögerungsabsicht,
sondern eine Kommunikationslücke vor.
9. Am 13.07.2026 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, an
welcher der BF, seine Rechtsvertretung (via ZOOM), ein Dolmetscher für die Sprache Somali,
und ein Vertreter der belangten Behörde (via ZOOM) teilnahmen. Im Zuge dieser Verhandlung
wurde als Zeugin [Zeugin] gehört, mit der der BF laut eigenen Angaben nach
islamischem Recht verheiratet ist. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis
mündlich verkündet und ausgesprochen, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen
wird (I.), festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der
Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (II.), der Ausspruch getroffen, dass die
beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl)
Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro (Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand und
Verhandlungsaufwand) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat (III.) und
der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen abgewiesen (IV.).
Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
10. Der BF beantragte am 13.07.2026 die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger somalischer Staatsangehöriger. Seine Identität
steht nicht fest. Der BF ist laut eigenen Angaben derzeit nicht mehr im Besitz eines
Reisepasses. Im Jahr 2022 verfügte er über einen solchen und zusätzlich über einen
Personalausweis. Der BF hat eine Mitwirkung an der Neuausstellung von Reisedokumenten
entschieden abgelehnt. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.2. Der BF ist 2022 mit dem Flugzeug legal in die Türkei ausgereist und war dort für ca. 2
Monate aufhältig, bevor er sich für 5 Monate in Griechenland aufhielt, wo sein erster
Asylantrag negativ beschieden wurde. Dann reiste er über Albanien, Kosovo, Serbien und
Ungarn nach Österreich, wo er 2023 nach rechtswidriger Einreise einen weiteren Asylantrag
stellte.

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1.3. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Die Frist für die
freiwillige

Ausreise

ist

abgelaufen.

Dem

BF

kommt

derzeit

auf

Grund

der

Asylfolgeantragstellung vorläufig ein Recht auf Verbleib im Bundesgebiet zu. Dieses vorläufige
Recht auf Verbleib im Bundesgebiet endet jedoch in Kürze, da die negative Entscheidung über
den Asylfolgeantrag bereits von der zuständigen Behörde abgefertigt und die förmliche
Erlassung durch eine Zustellung unmittelbar bevorsteht.
1.4. Der BF brachte im Verfahren ein Schreiben des „[Verein]“ in Vorlage, wonach der BF und [Zeugin] am 05.05.2026
in Graz nach den Bestimmungen der islamischen Scharia von einem hierzu autorisierten
Scheich getraut wurde. [Zeugin] war bei diesem Vorgang nicht persönlich
anwesend, hat aber dazu ihre Zustimmung erteilt. Eine aufrechte Ehe zwischen dem BF und
[Zeugin] konnte nicht festgestellt werden.
1.5. [Zeugin] ist eine somalische Staatsangehörige, der die
Flüchtlingseigenschaft zukommt. Sie ist seit 21.02.2025 an der Adresse in [Adresse], mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der BF hat sich an dieser Adresse mit
25.06.2026 mit Hauptwohnsitz angemeldet.
1.6. Rückführungen nach Somalia sind grundsätzlich möglich, und werden auch die
diesbezüglichen Dokumente bzw. Zustimmungen von den somalischen Behörden erteilt. In
den letzten Monaten wurden auf diesem Wege mehrere Personen auf dem Luftweg nach
Somalia abgeschoben und auch von den dortigen Behörden übernommen. Weitere
Rückführungen sind bereits terminisiert und wurden bereits die notwendigen Zustimmungen
seitens der Behörden von Somalia erteilt. Das Verfahren zur Rückführung des BF wurde bereits
von der belangten Behörde eingeleitet.
1.7. Der BF ist fest entschlossen, keinesfalls nach Somalia zurückkehren zu wollen, oder an
einem Verfahren zu seiner Rückkehr mitzuwirken. [Zeugin] möchte
unbedingt, dass der BF im Bundesgebiet verbleiben kann. Vor dem Hintergrund des
fortgeschrittenen Verfahrensstandes und des bislangen Gesamtverhaltens des BF, kann mit
einem gelinderen Mittel nicht das Auslangen gefunden werden. Die Erreichbarkeit für die
Behörde kann im gegenwärtigen Stadium ausschließlich durch den Vollzug der Schubhaft
gesichert werden. Der BF ist nunmehr überdies in Kenntnis, dass auch sein Asylfolgeantrag
seitens der zuständigen Behörde negativ entschieden wurde. Der Sicherungsbedarf wird
dadurch weiter erhöht.

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1.8. BF ist haftfähig und haben sich im Zuge der regelmäßigen stattfindenden ärztlichen
Kontrollen keine Hinweise auf eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung ergeben und
wurde solche auch nicht vorgebracht.
1.9. Die Fortsetzung der Schubhaft erweist sich auch als verhältnismäßig, zu Mal sie erst zehn
Tage andauert, und auch ein Ende der Schubhaft nach erfolgter Abschiebung des BF nach
Somalia in naher Zukunft zu erwarten ist.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt der
vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Zur
Verhandlung wurden die wesentlichen Aktenteile des Voraktes zu GZ: W124 2322865-1
beigeschafft.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in
der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten
Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen
Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Einsicht genommen wurde überdies in das Strafregister, in das zentrale Fremdenregister, in
die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das
Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das zentrale Melderegister.
Die Feststellungen zum Umstand, dass der BF fest entschlossen ist keinesfalls nach Somalia
zurückkehren zu wollen, ist das Ergebnis des vom Gericht in der mündlichen Verhandlung
gewonnenen persönlichen Eindrucks. Dies beruht vor allem auf das Aussageverhalten des BF
im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde als auch in der
mündlichen Verhandlung. Auch die gehörte Zeugin hat angegeben, dass es auch ihr Eindruck
ist, dass es der BF für sich ausgeschlossen hat, nach Somalia zurückzukehren. So möchte der
BF auch keinesfalls am Verfahren zur Erlangung von Reisedokumenten mitwirken.
Es wird nicht verkannt, dass die gehörte Zeugin und der BF sich näher kennen. Die Zeugin
vermochte genau anzugeben, wann sie sich wo persönlich mit dem BF getroffen hat. Sie
können aber keinesfalls als Ehegatten oder auch als Ehefrau und Ehemann bezeichnet werden,
da eine Ehe schlichtweg nicht vorliegt. Daran vermag auch der Umstand nichts ändern, dass
ein namentlich nicht bekannter Scheich nach den Bestimmungen der islamischen Scharia in
Abwesenheit der Zeugin eine Trauung vollzogen habe soll, und dies durch den [Verein] bestätigt wird.

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Die Ausführungen des Vertreters der belangten Behörde hinsichtlich der Modalitäten der
Rückführungen nach Somalia waren schlüssig und nachvollziehbar. Daran ändert auch nichts,
dass der Rechtsvertreter zu dieser Thematik angab, aus den Medien entnommen zu haben,
solche bislang vorgenommenen Rückführungen nach Somalia seien nach Bezahlung von
Bestechungsgeld oder Gebühren erfolgt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit:
Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFAVerfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit
des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren
Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen
Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer
Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das
Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter
Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des
Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum
Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die
Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach
alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so
rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den
gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in
Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der
Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum
Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen

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und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine
Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das BVwG ist nach § 22a Abs. 1 Z 2 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen
Beschwerde zuständig.
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft
nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann.
(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Gegen mündige Minderjährige hat
das Bundesamt gelindere Mittel (§ 77) anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die
Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann, und sofern
1.

sich im Fall begleiteter Minderjähriger ein Elternteil, ein Erziehungsberechtigter oder die

primäre Betreuungsperson in Haft befindet, oder
2.

dies zum Wohl des Kindes notwendig wäre, wie es im Bundesverfassungsgesetz über die Rechte

von Kindern, BGBl. I Nr. 4/2011, vorgesehen ist.
Diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf

die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die
öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 53 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft
verhältnismäßig ist,
2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach

dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft
verhältnismäßig ist, oder
3.

die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung

vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte
rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 3), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen.
In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom
Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und
Migrationsmanagementverordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden

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in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche
Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden
überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 Abs. 18 der Asyl- und
Migrationsmanagementverordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich
der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung
wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.

ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.

ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn

ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge
geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.

ob

der

Fremde

entgegen

einem

aufrechten

Einreiseverbot,

einem

aufrechten

Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das
Bundesgebiet eingereist ist;
3.

ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem

Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen
Schutz bereits entzogen hat;
4.

ob dem Fremden, wenn er einen Folgeantrag im Sinne des Art. 3 Z 19 der

Verfahrensverordnung gestellt hat, das Recht auf Verbleib gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zukommt oder
gemäß Art. 68 Abs. 4 der genannten Verordnung nicht zuerkannt wurde;
5.

ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt
bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.

ob

aufgrund

des

Ergebnisses

der

Befragung,

der

Durchsuchung

oder

der

erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Asyl- und
Migrationsmanagementverordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.

der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt

hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.

der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen,

c.

es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen

Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in
einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt oder

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d.

sich der Fremde nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in einem

anderen Mitgliedstaat aufzuhalten hat;
6a.

ob der Fremde nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in das Bundesgebiet, wo er

sich nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung aufzuhalten hat, überstellt wurde;
7.

ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8.

ob

Auflagen,

Kooperationspflichten

nach

Art.

17

Abs.

3

der

Asyl-

und

Migrationsmanagementverordnung oder Art. 9 der Verfahrensverordnung, Verpflichtungen gemäß § 52a Abs. 3
bis 5 BFA VG, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen, Anordnungen der Unterkunftnahme Wohnsitzoder Aufenthaltsbeschränkungen gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA VG oder §§ 15a,
15b, 15c oder 15d AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der
Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.

der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer

Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender
Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der
Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig
in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als
widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der
Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem
Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann
diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung eines
anhängigen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Vollstreckung einer
solchen Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser
ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 BFA-VG gelten sinngemäß.

§ 34 BFA-VG mit dem Titel „Festnahmeauftrag“ lautet:
§ 34. (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser
1.

Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder

2.

sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6.

Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides
anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung
einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und

- 10 -

1.

der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten

Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
2.

der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.

(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,
1.

wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder der Haft im

Asylverfahren an der Grenze nach § 40a Abs. 1 oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG oder
§ 40a vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
2.

wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht

nachgekommen ist;
3.

wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder

4.

wenn

eine

aufgrund

eines

Bescheides

gemäß

§

46

Abs.

2b

FPG

erlassene

Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung
einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht
war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer
Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge
geleistet hat.
(4) Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu
machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach
Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(5) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24
Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(6) Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt
unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder
Regionaldirektion vorzuführen ist.
(7) Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn der Antragsteller aus eigenem dem Bundesamt oder dem
Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen
anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.
(8) Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen
bekannt zu geben.

§ 40 BFA-VG mit dem Titel „Festnahme“ lautet:
§ 40. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der
Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
1.

gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,

- 11 -

2.

wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder

3.

der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6.

Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Antragsteller oder Fremde, die einen Antrag
auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
1.

dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,

2.

gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende

Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde,
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 4 Z 95, BGBl. I Nr. 39/2026)
4.

gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare

aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
5.

auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen

Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit
Österreichs zur Prüfung gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zurückgewiesen werden oder gegen ihn eine
Überstellungsentscheidung nach Art. 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung ergehen wird.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das
Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(4) Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung
eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z
1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft
gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen
schriftlich zu bestätigen.
(5) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder
3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme
bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt
wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur
Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.
(6) Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Asylverfahren an der Grenze und im
Rückkehrverfahren an der Grenze sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu
verhindern, dass ein zurückgewiesener Antragsteller in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet
ist.1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
2. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder
3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes
des FPG fällt.

- 12 -

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs.
1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der
Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter
Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das
öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des
Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise,
wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76
Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg.
19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder
diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 2 FPG).
3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten
Sachverhaltes ergibt sich fallbezogen:
Auf Grund des in der mündlichen Verhandlung festgestellten Sachverhaltes und des in der
mündlichen Verhandlung verschafften persönlichen Eindrucks, erweist sich die Schubhaft zum
Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick
auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und die Fortsetzung der seit
03.07.2026 andauernden Schubhaft wegen Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr weiterhin
als erforderlich, und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen
Interesses an der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im
Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in den Herkunftsstaat
Somalia im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch als
verhältnismäßig.
Der BF reiste 2023 rechtswidrig in das österreichische Bundesgebiet ein, und stellte einen
letztlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz, der rechtskräftig negativ
entschieden wurde. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, wobei
die Frist für die freiwillige Ausreise bereits abgelaufen ist. Der BF kam trotz rechtskräftiger
Rückkehrentscheidung seiner Verpflichtung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet bislang nicht
nach.

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Vielmehr stellte er am 03.07.2026 nach einer erfolgten Festnahme im Zuge einer Einvernahme
vor der belangten Behörde einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, den er im
Wesentlichen damit begründete, mit seiner nunmehr nach islamischem Recht verheirateten
Ehefrau in Österreich leben, und auch so einen Aufenthaltstitel wie diese haben zu wollen.
Auch wären die Asylgründe die er bei seiner Ankunft in Österreich angab, weiterhin aufrecht.
Der BF erfüllt mehrere Kriterien gemäß § 76 Abs. 3 FPG, nämlich Z1, 3, 4, 5, und 9, welche bei
der Beurteilung der Fluchtgefahr maßgeblich sind.
Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist eine ex-ante-Prognose vorzunehmen, die nicht
voraussetzt, dass der Fremde bereits eine konkrete Fluchtmöglichkeit ungenutzt ließ oder eine
solche aufgrund von Haft nicht realisieren konnte. Maßgebend ist vielmehr, ob das bisherige
Gesamtverhalten des Fremden den begründeten Schluss zulässt, er werde sich dem Verfahren
oder der Abschiebung entziehen.
Zum Zeitpunkt der Asylfolgeantragstellung am 03.07.2026 befand sich der BF bereits im
Stadium der Haft nach einem Festnahmeauftrag, weshalb eine angeordnete Schubhaft nach
§ 76 Abs. 2 Z 1 FPG eine vom Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder
Sicherheit nicht voraussetzt.
Gemäß § 75 Abs. 31 AsylG 2005 behalten Entscheidungen, die nach der Rechtslage vor
Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG) ergangen sind, ihre
Gültigkeit und begründen in Verfahren, die in derselben Sache ab dem 12.06.2026 anhängig
werden, den Zurückweisung- oder Ablehnungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG
oder Art. 38 Abs. 2 AsylVfVO).
Beim nunmehrigen Asylantrag des BF handelt es sich um einen Folgeantrag gemäß Art. 3 Z 19
AsylVfVO. Gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 AsylG kann das BFA in einem solchen Fall das Recht auf
Verbleib im Bundesgebiet aufheben, zumal die Voraussetzungen nach Art. 56 lit. a AsylfVO
beim BF erfüllt wären. Der Vertreter der belangten Behörde hat in der mündlichen
Verhandlung angegeben, dass bereits eine Entscheidung über den Asylfolgeantrag ergangen
ist, und dieser gemäß Art 38 Abs. 2 der AsylVfVO als unzulässig abgelehnt wird. Dieser
Bescheid wurde bereits abgefertigt und hat die Sphäre der Behörde bereits verlassen, und
wird den BF bzw. dessen Rechtsvertreter daher in Kürze auch förmlich zugestellt werden.
Damit endet auch das vorläufige Recht auf Verbleib des BF. Zusätzlich wurde ein auf die Dauer
von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt, und es kommt demnach dem BF auch in
einem etwaigen Beschwerdeverfahren kein Verbleib im Bundesgebiet mehr zu (Art 68 Abs. 3

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lit. b AsylVfVO). Da dieser Umstand nunmehr auch dem BF bekannt ist, erhöht dies den
Sicherungsbedarf weiter.
Es wird nicht verkannt, dass der BF über eine Wohnmöglichkeit an der Wohnadresse der
gehörten Zeugin verfügt. Er wird sich dort, wie bereits ausgeführt wurde, im Hinblick auf eine
mögliche und bevorstehende Abschiebung nach Somalia aber nicht zur Verfügung der
Behörde halten. Dabei ist auch festzuhalten, dass sich der BF an dieser Wohnadresse erst mit
25.06.2026 angemeldet hat, als die Frist für die freiwillige Ausreise des BF bereits abgelaufen
war.
Vor

dem

Hintergrund

des

weit

fortgeschrittenen

Verfahrensstandes

und

des

Gesamtverhaltens des BF kann mit einem gelinderen Mittels keinesfalls das Auslangen
gefunden werden. Die Erreichbarkeit für die Behörde kann im gegenwärtigen Stadium
ausschließlich durch den Vollzug der Schubhaft gesichert werden. Der BF ist haftfähig und es
haben sich im Zuge der regelmäßigen stattfindenden ärztlichen Kontrollen keine Hinweise auf
eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung ergeben und wurde solche auch nicht
vorgebracht.
Die in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG grundsätzlich vorgesehene Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft
im Ausmaß von sechs Monaten bzw. gemäß § 80 Abs. 5 FPG von zehn Monaten, wurde zum
Entscheidungszeitpunkt nicht überschritten, sondern beträgt erst etwas mehr als eine Woche.
Auch ist eine Abschiebung innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes zu erwarten. Die
diesbezüglichen Ausführungen des Vertreters der belangten Behörde waren nachvollziehbar.
Die Anhaltung in Schubhaft erweist sich somit zum Zeitpunkt der gegenständlichen
Entscheidung weiterhin wegen erheblicher Fluchtgefahr als notwendig und auch als
verhältnismäßig, weshalb gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wie im Spruch angeführt zu entscheiden
war. Die Schubhaft kann daher fortgesetzt werden.
3.3. Kostenentscheidung:
Der mit "Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer
verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" betitelte § 35 VwGVG lautet:
"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsund Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen
durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für
rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

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(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der
Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der
Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht
verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den
Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung
bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den
Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-,
Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen
Verhandlung gestellt werden."

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen
Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130
Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in
Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden
Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) wie folgt
festgesetzt:
"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."

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Da die belangte Behörde obsiegenden Partei ist, war der Kostenausspruch in Form des
Vorlageaufwandes, des Schriftsatzaufwandes und des Verhandlungsaufwandes in der
Gesamthöhe von 887,20 Euro zu treffen und der Kostenantrag des BF als unterlegene Partei
abzuweisen.
3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), hat das
Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die
Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht
zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der
grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der
bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer
Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine
grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen
grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht
worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde
an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine ordentliche bzw. für den Fall der Nichtzulassung
der Revision eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Für die Abfassung und Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision gilt Anwaltspflicht.
Zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist berechtigt, wer sich durch
die Entscheidung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen
Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in Rechten verletzt erachtet. Eine Revision
ist zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher
Bedeutung abhängt.
Eine Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Eine Revision ist beim
Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine
Eingabengebühr von € 340,-- zu entrichten.

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Wenn Sie außerstande sind, die Kosten der Führung eines Verfahrens vor dem
Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof ohne Beeinträchtigung des
notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, ist Ihnen
Verfahrenshilfe zu bewilligen.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser
Entscheidung in Fällen der ordentlichen Revision beim Bundesverwaltungsgericht, in allen
anderen Fällen beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den
Verwaltungsgerichtshof sind nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des
Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich darauf verzichtet wurde. Der Verzicht auf die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist bis zur Zustellung der Ausfertigung des
Erkenntnisses oder Beschlusses dem Bundesverwaltungsgericht, nach Zustellung der
Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses dem Verfassungsgerichtshof schriftlich
bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Der Verzicht auf die Revision ist dem
Bundesverwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde
der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen
abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Gerichtsabteilung G309, Graz am 17.07.2026

[Richter]
(Richter)
Unterzeichner

Bundesverwaltungsgericht

Datum/Zeit

2026-07-17T14:20:37+02:00

Aussteller-Zertifikat

CN=a-sign-corporate-07,OU=a-sign-corporate-07,O=A-Trust Ges. f.
Sicherheitssysteme im elektr. Datenverkehr GmbH,C=AT

Serien-Nr.

[Zahl]

Hinweis

Dieses Dokument wurde amtssigniert.

Prüfinformation

Informationen zur Prüfung des elektronischen Siegels bzw. der elektronischen Signatur finden Sie unter:
https://www.signatur.rtr.at/de/vd/Pruefung.html
Informationen zur Prüfung des Ausdrucks finden Sie unter: https://www.bvwg.gv.at/service/amtssignatur

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