Praxiskommentar AsylG und GEAS

BVwG 14.07.2026, G307 2346635-1 (anonymisiert)

Dr. Gregor Klammer · 26. Oktober 2026

BVwG 14.07.2026, G307 2346635-1

Anonymisierte Textfassung. Die Entscheidung ist im RIS noch nicht veröffentlicht; sie ist hier zur Nachprüfung der Zitate im Kommentar wiedergegeben. Namen, Geburtsdaten, Behördenzahlen und Richternamen sind ersetzt. Der Verfasser des Kommentars ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.

Außenstelle Graz
Schlögelgasse 9, 8010 Graz
Tel: +43 1 601 49 – 0
Fax: + 43 1 711 23-889 15 41
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Geschäftszahl (GZ):

G307 2346635-1/15E
(bitte bei allen Eingaben anführen)

Schriftliche Ausfertigung des am 03.07.2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses

I M

N A M E N

D E R

R E P U B L I K !

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter [Richter] als Einzelrichter
über die Beschwerde des [Beschwerdeführer], geboren am [Datum], StA.: Kuba,
vertreten durch RA [Rechtsanwalt], gegen den Bescheid des Bundesamtes für
Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2026, Zahl: [Zahl des Bundesamtes] und die weitere
Anhaltung in Schubhaft ab dem 14.06.2025, 17:00 Uhr nach mündlicher Verhandlung am
03.07.2026 zu Recht erkannt:
A)
I.

Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II.

Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der
Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III.

Die Beschwerde führende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl)
Aufwendungen in Höhe 887,20 Euro (Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand und
Verhandlungsaufwand) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV.

Der Antrag der Beschwerde führenden Partei auf Kostenersatz wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

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Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste rund um den 14.06.2026 unter Umgehung der
Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein, ohne im Besitz der für den Aufenthalt und die Weiterreise
notwendigen Dokumente zu sein.
2. Nach erfolgter polizeilicher Festnahme wurde er einer ED-Behandlung unterzogen und dabei ein
Eurodac-Treffer der Kategorie 1 in Bezug auf Belgien vom 14.04.2019 zu Tage gefördert. Am
14.06.2026 wurde gegen den BF die Schubhaft gemäß Art 42 Abs. 1 iVm Art 36 Abs. 1 lit b) der
AMMVO verhängt und derzeit im Anhaltezentrum Vordernberg vollzogen.
3. Zu seinem weiteren Vorhaben führte der BF im Rahmen der Basisbefragung aus, er habe mit
seinem Chef nach Italien reisen wollen. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes wurde ein
Verfahren nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (AMMVO) und ein
Konsultationsverfahren mit Belgien eingeleitet, wobei die dortigen Behörden der Rückübernahme
am 16.06.2026 zustimmten.
4. Dies wurde dem BF am 25.06.2026 mittels Überstellungsentscheidung gemäß Art 42 Abs 1 iVm
Art 36 Abs 1 lit b AMMVO (VO 2024/1351) mitgeteilt und ihm am 25.06.2026 nachweislich
zugestellt, wozu er ein Rechtsmittelverzicht abgab. Die belangte Behörde fixierte die Überstellung
nach Belgien mit 14.07.2026.
5. Mit Schriftsatz vom 30.06.2026 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (RV) Beschwerde
gegen den unter Punkt 2. erwähnten Bescheid und die weitere Anhaltung in Schubhaft.
6. Im Rahmen der am 03.07.2026 vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG), Außenstelle Graz,
durchgeführten Verhandlung, an welcher der BF persönlich sowie ein Mitarbeiter seiner RV und
ein Vertreter der belangten Behörde via Zoom teilnahmen, wurde sowohl die Beschwerde gegen
den Bescheid als unbegründet abgewiesen, als auch die weitere Anhaltung des BF in Haft für
zulässig erklärt.
7. Mit Schrifsatz vom 07.07.2026 beantragte der BF über seine RV die Erstellung einer schriftlichen
Ausfertigung der unter I.6. genannten Entscheidung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

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1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist kubanischer Staatsbürger und stellte am 14.04.2019 in Belgien einen Antrag auf
Gewährung internationalen Schutzes. Dieses Verfahren ist noch (immer) im Laufen. Über einen
dortigen Aufenthaltstitel verfügt/e der BF (bis dato) nicht. Eigenen Angaben zufolge war es ihm
nicht bekannt, dass er seinen Aufenthaltsstaat nicht verlasssen und in andere EU-Staaten einreisen
dürfe.
1.2. Der BF reiste am 13. oder 14.06.2026, von Belgien kommend, zusammen mit seinem
Arbeitgeber – über Deutschland – unter Umgebung der Grenzkontrolle in das österreichische
Bundesgebiet ein. Zweck der Durch- bzw. Weiterreise war die Besichtigung eines Hauses in [Ort].
1.3. Der BF verfügt in Österreich weder über Verwandte, Bekannte, eine private, nicht nur
vorübergehende, sichere Unterkunft, noch sonstige Ankerpunkte. Im Bundesgebiet war er vor
seinem Aufgriff weder gemeldet noch legal beschäftigt. Gleiches gilt für Italien. Der Barmittelstand
des BF ist zum Stichtag 30.06.2026 „0“.
1.4. Das Bundesamt räumte dem BF am 14.06.2026 im Rahmen eines Parteiengehörs die
Möglichkeit ein, zur Überstellung nach Belgien samt diesbezüglicher Länderfeststellungen Stellung
zu beziehen und händigte ihm zugleich den Schubhaftbescheid und die Information zur
Rechtsberatung aus. Hierauf antwortete er nicht.
Gegen den BF wurde am 14.06.2026 um 17:00 Uhr die Schubhaft verhängt und er am 25.06.2026
mittels Bescheides über die Überstellung nach Belgien in Kenntnis gesetzt, wozu er einen
Rechtsmittelverzicht abgab. Die belangte Behörde fixierte die Überstellung dorthin mit 14.07.2026.
1.5. Der BF zeigte sich im Rahmen des am 26.06.2026 mit der Bundesbetreuungsagentur
aufgenommenen Rückkehrberatungsprotokolls bereit, nach Belgien zurückzukehren.
1.6. Der Abschiebetermin des BF auf dem Luftweg ist mit 14.07.2026 fixiert.
1.7. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen
Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA, des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG
und der am 03.07.2026 durchgeführten Verhandlung.

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2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom BFA und vom
erkennenden

Gericht

durchgeführten

Ermittlungsverfahrens

und

werden

in

freier

Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde
gelegt.
2.2.1 Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und Staatsangehörigkeit des
BF beruhen auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen wie der
Bestätigung seitens seiner RV und den Angaben des BF zu seiner Person in der mündlichen
Verhandlung.
2.2.2. Dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Zentralen Melderegister
sind die bisherige Negativmeldung im Bundesgebiet, jenem des auf den Namen lautenden
Sozialversicherungsdatenauszuges eine Leermeldung zu entnehmen.
2.2.3. Der BF gab in der Verhandlung vor dem BVwG am 03.07.2026 zu Protokoll, keinerlei
Beziehungen zu und in Österreich und Italien zu haben. Ferner wurde bereits in der ursprünglichen
Beschwerde vorgebracht, der BF besitze in Belgien keinen Aufenthaltstitel und laufe dort (seit dem
Jahr 2019) ein Asylverfahren, was ebenso vom BFA zu Tage gefördert und vom BF bestätigt wurde.
2.2.3. Die Absicht (mit seinem Chef) nach Italien zu reisen, um dort ein Haus zu besichtigen, ergibt
sich aus der Basisbefragung und wurde von ihm in der mündlichen Verhandlung bkräftigt. Ferner
gab er dort zu Protokoll, nicht gewusst zu haben, mit fehlendem Aufenthaltsstatus nicht in andere
EU-Staaten (weiter)reisen zu dürfen.
2.2.4. Die Übernahme des Parteiengehörs zur geplanten Überstellung nach Belgien, inklusive der
dahingehenden Länderfeststellungen sowie des Schubhaftbescheids und Information über die
Rechtsberatung sind der unter Oz 6 gespeicherten unterfertigten Übernahmsbestätigung zu
entnehmen. Eine Antwort findet sich nicht im Akt. Dem in der Verhandlung getätigten Einwand des
BF, er habe nichts bekommen, muss daher eine Absage erteilt werden.
2.2.5. Die Handlungen des BFA ab und im Zuge der Betretung des BF, der ausgefolgte
Überstellungsbescheid, der dahingehende Rechtsmittelverzicht sowie der Abschiebetermin auf
dem Luftweg am 14.07.2026 sind der Stellungnahme zum ersten Beschwerdeverfahren (dortige Oz
6) wie den Ausführugen des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen.
Ferner findet sich die von der „business travel unlimited“ ausgestellte Flugbestätigung für den
14.07.2026 um 07:20 Uhr von Wien nach Brüssel im Akt.

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2.2.5. Der bisherige Verfahrensgang folgt dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden IZRAuszuges, jenem des Schubhaftbescheides und der Beschwerdevorlage.
2.2.6. Das Rückkehrberatungsprotokoll und die Absicht, sich wieder freiwillig nach Belgien zu
begeben, erschließen sich (ebenso) aus der Oz 6 im ersten Verfahren.
2.2.7. Der Barmittelstand zum Stichtag 30.06.2026 erschließt sich aus dem Inhalt des
Referentenportals, welcher den verfügbaren Geldbetrag mit „0“ ausweist.
2.2.8. Die Unbescholtenheit ist dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das
Strafregister der Republik Österreich geschuldet.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG lautet:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht
durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann.
(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Gegen mündige Minderjährige hat das
Bundesamt gelindere Mittel (§ 77) anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass
der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann, und sofern
1. sich im Fall begleiteter Minderjähriger ein Elternteil, ein Erziehungsberechtigter oder die primäre
Betreuungsperson in Haft befindet, oder
2. dies zum Wohl des Kindes notwendig wäre, wie es im Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern,
BGBl. I Nr. 4/2011, vorgesehen ist.
Diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung
einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche
Ordnung oder Sicherheit gemäß § 53 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft
verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung vorliegen.

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Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte
rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 3), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In
den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt
des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)

Im

Rahmen

der

Verhältnismäßigkeitsprüfung

(Abs. 2

und

Art. 44

Abs. 2

der

Asyl-

und

Migrationsmanagementverordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in
Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an
einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 Abs. 18 der Asyl- und
Migrationsmanagementverordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der
Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich
erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die
Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese
Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet
hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder
während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur
Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits
entzogen hat;
4. ob dem Fremden, wenn er einen Folgeantrag im Sinne des Art. 3 Z 19 der Verfahrensverordnung gestellt hat,
das Recht auf Verbleib gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zukommt oder gemäß Art. 68 Abs. 4 der
genannten Verordnung nicht zuerkannt wurde;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine
durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt
bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung
anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung
zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder
der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen,

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c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung
oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen
dritten Mitgliedstaat beabsichtigt oder
d. sich der Fremde nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in einem anderen
Mitgliedstaat aufzuhalten hat;
6a. ob der Fremde nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in das Bundesgebiet, wo er sich nach Art. 17
Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung aufzuhalten hat, überstellt wurde;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Kooperationspflichten nach Art. 17 Abs. 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder
Art. 9 der Verfahrensverordnung, Verpflichtungen gemäß § 52a Abs. 3 bis 5 BFA-VG, Gebietsbeschränkungen,
Meldeverpflichtungen, Anordnungen der Unterkunftnahme Wohnsitz- oder Aufenthaltsbeschränkungen
gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a, 15b, 15c oder 15d AsylG 2005
verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf
internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das
Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel
sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der
Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in
Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der
Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem
Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese
aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung eines anhängigen
Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Vollstreckung einer solchen Maßnahme
gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur
Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 BFA-VG gelten sinngemäß.

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-VG lautet:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des
Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

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3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren
Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen
Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu
ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem
Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu
beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist
gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt
seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die
Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier
Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig
vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen
bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden
eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und
verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung
die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der
Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits
eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.

3.2. Zum zeitlichen Geltungsbereich der AMMVO:
In seiner ursprünglichen Version hielt Art 85 der AMMVO (VO EU 2024/1351 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement) fest, dass
diese Verordnung am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Union in Kraft treten werde. Sie gelte ab dem 1. Juli 2026.
Die Artikel 7 bis 15, Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 4, Artikel 23 Absatz 7, Artikel 25 Absätze 6 und
7, Artikel 34 Absätze 3 und 4, Artikel 39 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 40 Absatz 4, Artikel 40
Absatz 8 Unterabsatz 2, Artikel 41 Absatz 5, Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 5, Artikel 46 Absatz 4,
Artikel 48 Absatz 4, Artikel 50 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 50 Absatz 5, Artikel 52 Absatz 4, die
Artikel 56 und 57, Artikel 64 Absatz 3, Artikel 67 Absatz 14 sowie die Artikel 78 und 84 gelten ab
11. Juni 2024.

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Die AMMVO wurde wurde im Amtsblatt der Europäischen Union L, 2024/1351, vom
22. Mai 2024 unter anderem dahingehend geändert, dass es in Art 85 Abs. 2 anstatt „Sie gilt ab
dem 1. Juli 2026.” nunmehr heißen muss: “Sie gilt ab dem 12. Juni 2026”.
3.3. Gemäß Art 2 Abs. 18 der AMMVO sind unter dem Begriff der Fluchtgefahr im Einzelfall
vorliegende besondere Gründe und Umstände, die auf objektiven, im nationalen Recht
festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich eine betroffene
Person, die Gegenstand von in dieser Verordnung festgelegten Verfahren ist, diesen Verfahren
durch Flucht entziehen könnte, zu verstehen.
Gemäß Art 44 Abs. 1 der AMMVO nehmen die Mitgliedstaaten eine Person nicht allein deshalb in
Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
Gemäß Art 44 Abs. 2 AMMVO dürfen die Mitgliedsstaaten, wenn Fluchtgefahr besteht oder dies
zum Schutz der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich ist, die
betreffende Person zur Gewährleistung von Überstellungsverfahren im Einklang mit dieser
Verordnung aufgrund einer Einzelfallprüfung der Umstände der Person in Haft nehmen, sofern die
Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden
lassen.
Gemäß Abs. 3 leg cit. hat die Haft so kurz wie möglich und nicht länger zu sein, als bei
angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit
der gebotenen Sorgfalt abzuschließen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung
durchgeführt wird.
Zu dem in der Beschwerde gemachten Einwand, des sei vorliegend die Dublin-III-VO und nicht die
AMMVO anzuwenden (gewesenI), sei einerseits auf das eingangs in der Rechtlichen Beurteilung
Gesagte verweisen. Andererseits ergbit sich unter Heranziehung des Art 288 AEUV die
unmittelbare

Anwendbarekit

der

AMMVO

in

jedem

Mitgliedstaat.

Eines

nationalen

Transformationsaktes zur Inkraftsetzung bedurfte es nicht. Die Richtigstellung des Datums im EUAmtsblatt entfaltet Bindungswirkung für alle Gerichte der Mitgliedstaaten. Auch der
österreichische Gesetzgeber hat im Rahmen des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes
(AMPAG) sämtliche flankierenden nationalen Begleit- und Übergangsbestimmungen präzise auf
den 12. Juni 2026 abgestimmt, um einen legistischen Gleichlauf mit dem Unionsrecht zu
gewährleisten.
Schließlich regelt Art. 84 AMMVO in Bezug auf den in Belgien gestellten Asylantrag die
Übergangsbestimmungen für Zuständigkeitsverfahren. Selbst wenn für das ursprüngliche

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Verfahren in Belgien unter bestimmten Bedingungen die alte Rechtslage gälte, betrifft das
vorliegende Verfahren vor dem BVwG eine neue, eigenständige Haftmaßnahme, die nach dem 12.
Juni 2026 zur Sicherung einer Überstellung gesetzt wurde. Eingriffe in die persönliche Freiheit
(Schubhaft) müssen zwingend nach der am Tag des Zugriffs aktuell geltenden Rechtslage beurteilt
werden. Eine „Fortwirkung“ des gelinderen Dublin-III-Haftregimes für Neufälle von Zugriffen nach
dem Stichtag ist der AMMVO nicht bekannt.
3.4. Legt man nun das Verhalten des BF auf die gesetzlichen und unionsrechtlichen Bestimmungen
um, so kann diesem jedenfalls Fluchtgefahr unterstellt werden. So verließ er Belgien unerlaubter
Weise, entzog sich dem dortigen Asylverfahren und beabsichtigte – von Deutschland kommend –
über Österreich nach Italien zu reisen, wo er mit seinem „Chef“ ein Haus besichtigen wollte. Dies,
obwohl er über keine Aufenthaltsberechtigung für Belgien verfügt und demgemäß nicht ins
Ausland hätte reisen dürfen. Auf die Unwissenheit über geltende Rechtsvorschriften kann sich der
BF keinesfalls entschuldigend berufen.
In seinem Erkenntnis vom 06.12.2005, Geschäftszahl 2005/21/0187 hat der VwGH zu dieser
Thematik unter anderem erwogen, dass der Einwand der (steuernden) Vertretung, dem
Beschwerdeführer seien die in Österreich geltenden rechtlichen Bestimmungen (oder Fristen)
mangels genauer Rechtskenntnis als ausländischer Staatsbürger nicht vorwerfbar, fehlginge.
Gemäß § 2 ABGB könne sich niemand mit der Unkenntnis eines gehörig kundgemachten Gesetzes
entschuldigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH
2004/21/0107 sowie VwGH 2005/21/0187) treffe jeden Ausländer, der in das Bundesgebiet
einreist oder sich hier aufhalten will, eine proaktive Erkundigungspflicht hinsichtlich der für ihn
maßgeblichen Rechtsvorschriften. Das Unterlassen einer solchen Erkundung bei den zuständigen
Behörden begründe ein Verschulden, weshalb ein entschuldbarer Rechtsirrtum im Sinne des § 5
Abs. 2 VStG (im vorliegenden Fall) ausscheide.
Ferner verfügt der BF über keinerlei Bindungen im Bundesgebiet, hat hier keine Verwandte und
kann auf keine gesicherte, private, nicht nur vorübergehende Unterkunft im Inland zurückgreifen.
Eine freiwillige Ausreise kam in seinem Falle nicht in Betracht, weil er keine Dokumente zur
Verfügung hatte, vermittelt durch welche ihm diese offen gestanden wäre. Angesichts der
mangelnden Ankerpunkte im Bundesgebiet schied unter Einbeziehung des Gesamtverhaltens des
BF auch die Anordnung eines gelinderen Mittels aus.
Diese Argumente gelten nun auch für die fortgesetzte Anhaltung in Haft. So ist geplant, den BF am
14.07.2026 auf dem Luftweg nach Belgien zu überstellen. Auch wenn der BF in Bezug auf die hier
zugrundeliegende Entscheidung einen Rechtsmittelverzicht abgab, deutet sein Vorverhalten

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darauf hin, dass er sich in Freiheit befindlich, dem Verfügungsbereich der heimischen wie
belgischen Fremdenbehörde entziehen könnte und dahingehend äußerst sorglos mit seiner
fehlenden Einreisemöglichkeit umging.
Die Schubhaft konnte und kann daher fortgesetzt werden.
3.5. Der mit "Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer
verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" betitelte § 35 VwGVG lautet:
"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die
unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für
rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung
durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer
die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem
Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den
Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw.
der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden
erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und
Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung
gestellt werden."

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung
unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der

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Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in
§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) wie folgt festgesetzt:
1. . Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00
Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00
Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme
des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme
des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."
Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde sowie der Feststellung, dass
die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen, obsiegende Partei,
weshalb ihr Kostenersatz im beantragten Umfang zuzusprechen war. Dem BF gebührt als
vollständig unterlegener Partei kein Kostenersatz.
Zu Spruchteil B):
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat
das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die
Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig,
weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche
Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters
ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu
beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu

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lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der
gegenständlichen

Beschwerde

vorgebracht

worden

noch

im

Verfahren

vor

dem

Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren
Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich
meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert
übertragbar.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an
den Verfassungsgerichtshof und/oder eine ordentliche bzw. für den Fall der Nichtzulassung der
Revision eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Für die
Abfassung und Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision gilt Anwaltspflicht.
Zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist berechtigt, wer sich durch die
Entscheidung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer
rechtswidrigen generellen Norm in Rechten verletzt erachtet. Eine Revision ist zulässig, wenn die
Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.
Eine Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Eine Revision ist beim
Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine
Eingabengebühr von € 340,-- zu entrichten.
Wenn

Sie

außerstande

sind, die

Kosten

der

Führung

eines Verfahrens

vor

dem

Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof ohne Beeinträchtigung des notwendigen
Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als
offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, ist Ihnen Verfahrenshilfe zu bewilligen.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung
in Fällen der ordentlichen Revision beim Bundesverwaltungsgericht, in allen anderen Fällen beim
Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Eine

Beschwerde

an

den

Verfassungsgerichtshof

und/oder

eine

Revision

an

den

Verwaltungsgerichtshof sind nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des
Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich darauf verzichtet wurde. Der Verzicht auf die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist bis zur Zustellung der Ausfertigung des

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Erkenntnisses oder Beschlusses dem Bundesverwaltungsgericht, nach Zustellung der Ausfertigung
des Erkenntnisses oder Beschlusses dem Verfassungsgerichtshof schriftlich bekanntzugeben oder
zu Protokoll zu erklären. Der Verzicht auf die Revision ist dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich
bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen
Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen
schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Gerichtsabteilung G307, Graz am 14.07.2026

[Richter]
(Richter)
Unterzeichner

Bundesverwaltungsgericht

Datum/Zeit

2026-07-14T12:34:37+02:00

Aussteller-Zertifikat

CN=a-sign-corporate-07,OU=a-sign-corporate-07,O=A-Trust Ges. f.
Sicherheitssysteme im elektr. Datenverkehr GmbH,C=AT

Serien-Nr.

[Zahl]

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