Praxiskommentar AsylG und GEAS

BVwG 10.07.2026, G307 2346635-2 (anonymisiert)

Dr. Gregor Klammer · 26. Oktober 2026

BVwG 10.07.2026, G307 2346635-2

Anonymisierte Textfassung. Die Entscheidung ist im RIS noch nicht veröffentlicht; sie ist hier zur Nachprüfung der Zitate im Kommentar wiedergegeben. Namen, Geburtsdaten, Behördenzahlen und Richternamen sind ersetzt. Der Verfasser des Kommentars ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.

Außenstelle Graz
Schlögelgasse 9, 8010 Graz
Tel: +43 1 601 49 – 0
Fax: + 43 1 711 23-889 15 41
www.bvwg.gv.at

Geschäftszahl (GZ):

G307 2346635-2/5E
(bitte bei allen Eingaben anführen)

I M

N A M E N

D E R

R E P U B L I K !

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter [Richter] als Einzelrichter
über die Beschwerde des [Beschwerdeführer], geboren am [Datum], StA.: Kuba,
vertreten durch RA [Rechtsanwalt], gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft
ab dem 06.07.2026 des zu Zahl: [Zahl des Bundesamtes] geführten Verfahrens zu Recht
erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der
Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III.

Die Beschwerde führende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl)
Aufwendungen in Höhe 426,20 Euro (Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand) binnen zwei
Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der Beschwerde führenden Partei auf Kostenersatz wird abgewiesen.
B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

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Entscheidungsgründe:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste rund um den 14.06.2026 unter Umgehung der
Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein, ohne im Besitz der für den Aufenthalt und die Weiterreise
notwendigen Dokumente zu sein.
2. Nach erfolgter polizeilicher Festnahme wurde er einer ED-Behandlung unterzogen und dabei ein
Eurodac-Treffer der Kategorie 1 in Bezug auf Belgien vom 14.04.2019 zu Tage gefördert. Am
14.06.2026 wurde gegen den BF die Schubhaft gemäß Art 42 Abs. 1 iVm Art 36 Abs. 1 lit b) der
AMMVO verhängt und derzeit im Anhaltezentrum Vordernberg vollzogen.
3. Zu seinem weiteren Vorhaben führte der BF im Rahmen der Basisbefragung aus, er habe mit
seinem Chef nach Italien reisen wollen. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes wurde ein
Verfahren nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (AMMVO) und ein
Konsultationsverfahren mit Belgien eingeleitet, wobei die dortigen Behörden der Rückübernahme
am 16.06.2026 zustimmten.
4. Dies wurde dem BF am 25.06.2026 mittels Überstellungsentscheidung gemäß Art 42 Abs 1 iVm
Art 36 Abs 1 lit b AMMVO (VO 2024/1351) mitgeteilt und diese dem BF am 25.06.2026
nachweislich zugestellt, wozu er ein Rechtsmittelverzicht abgab. Die belangte Behörde fixierte die
Überstellung nach Belgien mit 14.07.2026.
5. Mit Schriftsatz vom 30.06.2026 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (RV) Beschwerde
gegen den unter Punkt 2. erwähnten Bescheid und die weitere Anhaltung in Schubhaft.
6. Im Rahmen der am 03.07.2026 vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG), Außenstelle Graz,
durchgeführten Verhandlung, an welcher der BF persönlich sowie ein Mitarbeiter seiner RV und
ein Vertreter der belangten Behörde via Zoom teilnahmen, wurden sowohl die Beschwerde gegen
den Bescheid als unbegründet abgewiesen, als auch die weitere Anhaltung des BF in Haft für
zulässig erklärt.
7. Mit Schrifsatz vom 06.07.2026, beim BVwG eingelangt am selben Tag, erhob der BF durch
seinen RV neuerlich Beschwerde gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft. Darin wurde
beantragt, das Verwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, feststellen,
dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen, und die
Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft anordnen sowie dem Beschwerdeführer
Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung zu Handen des
Rechtsvertreters zusprechen (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand sowie Eingabegebühr).

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II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist kubanischer Staatsbürger und stellte am 14.04.2019 in Belgien einen Antrag auf
Gewährung internationalen Schutzes. Über einen dortigen Aufenthaltstitel verfügt/e der BF (bis
dato) nicht.
1.2. Der BF reiste am 13. oder 14.06.2026 zusammen mit seinem Arbeitgeber – von Deutschland
kommend – unter Umgebung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein. Zweck
der (Durch)reise war die Besichtigung eines Hauses in [Ort].
1.3. Der BF verfügt in Österreich weder über Verwandte, Bekannte, eine private, nicht nur
vorübergehende, sichere Unterkunft, noch sonstige Ankerpunkte. Im Bundesgebiet war er vor
seinem Aufgriff weder gemeldet noch legal beschäftigt. Gleiches gilt für Italien.
1.4. Gegen den BF wurde am 14.06.2026 die Schubhaft verhängt und er am 25.06.2026 mittels
Bescheides über die Überstellung nach Belgien in Kenntnis gesetzt, wozu er einen
Rechtsmittelverzicht abgab. Die belangte Behörde fixierte die Überstellung dorthin mit 14.07.2026.
Die gegen den Mandatsbescheid vom 14.06.2026 ausgesprochene Schubhaft wurde mit mündlich
verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 03.07.2026, Zahl G307 2346635-1/12Z als unbegründet
abgewiesen und die weitere Anhaltung in Schubhaft für zulässig erklärt.
1.5. Der BF zeigte sich im Rahmen des am 26.06.2026 mit der Bundesbetreuungsagentur
aufgenommenen Rückkehrberatungsprotokolls bereit, nach Belgien zurückzukehren.
1.6. Der Abschiebetermin des BF auf dem Luftweg ist mit 14.07.2026 fixiert.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen
Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA, des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG
und der am 03.07.2026 durchgeführten Verhandlung.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom BFA und vom
erkennenden

Gericht

durchgeführten

Ermittlungsverfahrens

und

werden

in

freier

Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde
gelegt.

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2.2.1 Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und Staatsangehörigkeit des
BF beruhen auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen wie der
Bestägigung seitens seiner RV und den Angaben zu seiner Person in der mündlichen Verhandlung.
2.2.2. Dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Zentralen Melderegister
sind die bisherige Negativmeldung im Bundesgebiet, jenem des auf den Namen lautenden
Sozialversicherungsdatenauszuges eine Leermeldung zu entnehmen.
2.2.3. Der BF gab in der Verhandlung vor dem BVwG am 03.07.2026 zu Protokoll, keinerlei
Beziehungen zu und in Österreich und Italien zu haben. Ferner wurde bereits in der ursprünglichen
Beschwerde vorgebracht, der BF besitze in Belgien keinen Aufenthaltstitel und sei (seit dem Jahr
2019) in einem Asylverfahren, was ebenso vom BFA zu Tage gefördert wurde.
2.2.3. Die Absicht (mit seinem Chef) nach Italien zu reisen, ergibt sich aus der Basisbefragung und
wurde von ihm in der mündlichen Verhandlung bestätigt.
2.2.4. Die Handlungen des BFA ab und im Zuge der Betretung des BF, der ausgefolgte
Überstellungsbescheid, der dahingehende Rechtsmittelverzicht sowie der Abschiebetermin auf
dem Luftweg am 14.07.2026 sind der Stellungnahme zum ersten Beschwerdeverfahren (dortige Oz
6) wie den Ausführugen des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen.
2.2.5. Der bisherige Verfahrensgang ist im ersten Asylverfahren ersichtlich.
2.2.6. Das Rückkehrberatungsprotokoll und die Absicht, sich wieder freiwillig nach Belgien zu
begeben, erschließen sich (ebenso) aus der Oz 6 im ersten Verfahren.
2.2.7. Die Anfechtung der laufenden Anhaltung in Schubhaft (erst) ab dem 06.07.2026 ergibt sich
aus dem dahingehend unmissverständlichen Wortlaut der Beschwerde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Wie sich aus dem Wortlaut der Beschwerde unmissverständlich ergibt, wird vorliegend (lediglich)
die weitere Anhaltung in Schubhaft bekämpft (im Rechtsmittel heißt es unter dem Punkt
„Anträge“ unter anderem: (Das Bundesverwaltungsgericht möge) feststellen, dass die
Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen, und die Entlassung des
Beschwerdeführers aus der Schubhaft anordnen). Es liegt somit gegenüber der ersten
Schubhaftbeschwerde vom 30.06.2026 ein neuer Anfechtungsgegenstand vor.

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3.1. Zu den vorliegend anzuwendenden Rechtsgrundlagen:
Die wesentlichen, auf den vorliegenden Fall anwendbaren, gesetzlichen Bestimmungen, lauten:
Schubhaft
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht
durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann.
(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Gegen mündige Minderjährige hat das
Bundesamt gelindere Mittel (§ 77) anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass
der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann, und sofern
1. sich im Fall begleiteter Minderjähriger ein Elternteil, ein Erziehungsberechtigter oder die primäre
Betreuungsperson in Haft befindet, oder
2. dies zum Wohl des Kindes notwendig wäre, wie es im Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern,
BGBl. I Nr. 4/2011, vorgesehen ist.
Diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung
einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche
Ordnung oder Sicherheit gemäß § 53 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft
verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte
rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 3), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In
den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt
des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)

Im

Rahmen

der

Verhältnismäßigkeitsprüfung

(Abs. 2

und

Art. 44

Abs. 2

der

Asyl-

und

Migrationsmanagementverordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in
Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an
einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 Abs. 18 der Asyl- und
Migrationsmanagementverordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der

-6Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich
erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die
Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese
Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet
hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder
während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur
Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits
entzogen hat;
4. ob dem Fremden, wenn er einen Folgeantrag im Sinne des Art. 3 Z 19 der Verfahrensverordnung gestellt hat,
das Recht auf Verbleib gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zukommt oder gemäß Art. 68 Abs. 4 der
genannten Verordnung nicht zuerkannt wurde;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine
durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt
bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung
anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung
zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder
der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen,
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung
oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen
dritten Mitgliedstaat beabsichtigt oder
d. sich der Fremde nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in einem anderen
Mitgliedstaat aufzuhalten hat;
6a. ob der Fremde nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in das Bundesgebiet, wo er sich nach Art. 17
Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung aufzuhalten hat, überstellt wurde;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

-78. ob Auflagen, Kooperationspflichten nach Art. 17 Abs. 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder
Art. 9 der Verfahrensverordnung, Verpflichtungen gemäß § 52a Abs. 3 bis 5 BFA-VG, Gebietsbeschränkungen,
Meldeverpflichtungen, Anordnungen der Unterkunftnahme Wohnsitz- oder Aufenthaltsbeschränkungen
gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a, 15b, 15c oder 15d AsylG 2005
verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf
internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das
Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel
sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der
Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in
Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der
Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem
Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese
aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung eines anhängigen
Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Vollstreckung einer solchen Maßnahme
gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur
Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 BFA-VG gelten sinngemäß.
Gelinderes Mittel
§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund
zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen
Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen
erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten – im Falle der Unterbringung von minderjährigen Kindern beziehungsweise
Familien mit solchen familien- und kindgerechten – Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende
Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde,

-8nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass
die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung
von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann
den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten
Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht
unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die
dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie
Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1
VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden
nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann
der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde
befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht
vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1
Vorsorge treffen.

BFA-VG:
Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des
Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren
Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen
Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu
ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem
Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu

-9beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist
gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt
seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die
Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier
Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig
vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen
bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden
eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und
verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung
die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der
Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits
eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.

Gemäß Art 44 Abs. 1 der AMMVO nehmen die Mitgliedstaaten eine Person nicht allein deshalb in
Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
Gemäß Art 44 Abs. 2 AMMVO dürfen die Mitgliedsstaaten, wenn Fluchtgefahr besteht oder dies
zum Schutz der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich ist, die
betreffende Person zur Gewährleistung von Überstellungsverfahren im Einklang mit dieser
Verordnung aufgrund einer Einzelfallprüfung der Umstände der Person in Haft nehmen, sofern die
Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden
lassen.
Gemäß Abs. 3 leg cit. hat die Haft so kurz wie möglich und nicht länger zu sein, als bei
angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit
der gebotenen Sorgfalt abzuschließen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung
durchgeführt wird.
Gemäß Art 2 Abs. 18 der AMMVO sind unter dem Begriff der Fluchtgefahr im Einzelfall vorliegende
besondere Gründe und Umstände, die auf objektiven, im nationalen Recht festgelegten Kriterien
beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich eine betroffene Person, die Gegenstand von
in dieser Verordnung festgelegten Verfahren ist, diesen Verfahren durch Flucht entziehen könnte,
zu verstehen.

- 10 -

Gemäß § 76 Abs 2 Z 3 FPG darf Schubhaft nur angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des
Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung vorliegen.
3.2. Zum fortbestandenen Sicherungsbedarf (Fluchtgefahr) und der Ungeeignetheit gelinderer
Mittel
Der BF wendet ein, durch seinen Rechtsmittelverzicht vom 26.06.2026 und die in der Verhandlung
am 03.07.2026 geäußerte Absicht, nach Belgien zurückkehren zu wollen, sei die aktuelle
Fluchtgefahr weggefallen. Dem ist die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
entgegenhalten, wonach bloße Absichtserklärungen eines Fremden für sich allein nicht
ausreichen, um eine einmal indizierte Fluchtgefahr zu beseitigen.
Das bisherige Gesamtverhalten des BF wiegt schwerer als seine aktuelle, prozessuale Erklärung:
Der BF hat durch sein Handeln gezeigt, dass er nicht bereit ist, behördliche Verfahren diszipliniert
abzuwarten. Er hat Belgien (wo sein Asylverfahren noch immer anhängig ist) eigenmächtig
verlassen, verfügt dort über keinen Aufenthaltstitel, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen
nach Österreich ein und gab primär an, weiter nach Italien reisen zu wollen. Er verfügt in
Österreich über keinerlei familiäre, soziale oder wirtschaftliche Verankerung und über keine
Unterkunft. Die vom BF geäußerte „Ausreisewilligkeit“ ist im vorliegenden Fall nicht mit einer
Kooperationswilligkeit gleichzusetzen. Die Gefahr, dass der BF angesichts des fixierten Termins
und der drohenden, behördlich überwachten Überstellung die verbleibenden Tage bis zum
14.07.2026 nützt, um sich durch Untertauchen dem Zugriff der Behörden neuerlich zu entziehen,
ist evident und aktuell, zumal er über kein Dokument verfügt, das ihm die selbständige Rückreise
nach Belgien ermöglicht.
Daher erweist sich die Anordnung eines gelinderen Mittels (wie eine Meldeverpflichtung oder die
Unterbringung in der Grundversorgung) weiterhin als ungeeignet, den Sicherungszweck zu
erreichen. Die Schubhaft bleibt als ultima ratio verhältnismäßig.
Zur ungebührlichen Verzögerung wegen Behördenverschuldens und dem Beschleunigungsgebot
führt das Rechtsmittel im Wesentlichen aus, die Behörde sei untätig gewesen, weil zwischen dem
Rechtsmittelverzicht (26.06.2026) und dem Überstellungstermin (14.07.2026) ein Zeitraum von 18
Tagen liege, obwohl mehrmals täglich Flugverbindungen nach Brüssel bestehen.
Das unionsrechtliche Beschleunigungsgebot (Art. 44 Abs. 3 AMMVO) sowie das nationale Recht
(§ 80 Abs. 1 FPG) verpflichten die Behörde, das Verfahren zügig zu betreiben. Dies bedeutet
jedoch nicht, dass eine Überstellung binnen weniger Tage erzwungen werden muss, wenn dem

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organisatorische, logistische oder behördliche Erfordernisse entgegenstehen. Nach Erlassung der
Überstellungsentscheidung und der Abgabe des Rechtsmittelverzichts läuft die reguläre
Überstellungsfrist unter Haftbedingungen. Die Fixierung eines Fluges innerhalb von weniger als
drei Wochen nach Rechtskraft ist als zeitnah und zielstrebig einzustufen.
Eine Überstellung auf dem Luftweg erfordert die rechtzeitige Koordinierung mit den Behörden des
Empfangsstaates (Belgien), die Bereitstellung von Flugkontingenten, die Buchung allfälligen
Begleitpersonals (Eskorte) sowie die administrative Abwicklung im Anhaltezentrum.
Das BFA war im Verfahren durchgehend aktiv: Die Festnahme erfolgte am 14.06.2026, die
Zustimmung Belgiens langte am 16.06.2026 ein, der (Überstellungs)Bescheid erging am
25.06.2026, die Einholung des Laissez-Passer und Fixierung des Termins sind für den 14.07.2026
angesetzt. Eine „Verschleppung“ oder ein behördliches Säumnis, welches einer Untätigkeit
gleichzuhalten wäre (vgl. VwGH Ra 2021/21/0061), liegt bei einem Gesamthaftzeitraum, der sich
bis zur geplanten Überstellung auf exakt einen Monat beläuft, nicht vor.
Die Anhaltung erweist sich daher auch im jetzigen Stadium (ab 06.07.2026) im Hinblick auf den
nahen Überstellungstermin (14.07.2026) als verhältnismäßig und rechtmäßig. Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu den Kosten
Der

mit

"Kosten

im

Verfahren

über

Beschwerden

wegen

Ausübung

unmittelbarer

verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" betitelte § 35 VwGVG lautet:
"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die
unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für
rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung
durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer
die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

- 12 2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem
Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den
Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw.
der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden
erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und
Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung
gestellt werden."

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung
unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der
Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in
§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) wie folgt festgesetzt:
1. . Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00
Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00
Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme
des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme
des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."
Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde sowie der Feststellung, dass
die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen, obsiegende Partei,
weshalb ihr Kostenersatz im beantragten Umfang zuzusprechen war. In Ermangelung der
Durchführung einer Verhandlung war kein Verhandlungsaufwand zuzusprechen. Dem BF gebührt
als unterlegener Partei kein Kostenersatz.

- 13 -

3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte jedoch gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm
§ 24 VwGVG unterbleiben. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mit Erkenntnis vom
03.07.2026, GZ: G307 2346635-1/12Z, nach Durchführung einer umfassenden mündlichen
Verhandlung die Rechtmäßigkeit der Schubhaft bis zu diesem Tag bestätigt. Der Sachverhalt wurde
in Bezug auf die für die Fluchtgefahr maßgeblichen Umstände seither weder in der Beschwerde
neu oder substantiiert bestritten, noch hat er sich in den wenigen Tagen seit der letzten
Entscheidung maßgeblich geändert. Die Aktenlage in Verbindung mit der rezenten gerichtlichen
Überprüfung lässt den Schluss zu, dass eine neuerliche mündliche Verhandlung eine weitere
Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Zu Spruchteil B):
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat
das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die
Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig,
weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche
Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters
ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu
beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu
lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der
gegenständlichen

Beschwerde

vorgebracht

worden

noch

im

Verfahren

vor

dem

Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren
Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich
meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert
übertragbar.

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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an
den Verfassungsgerichtshof und/oder eine ordentliche bzw. für den Fall der Nichtzulassung der
Revision eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Für die
Abfassung und Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision gilt Anwaltspflicht.
Zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist berechtigt, wer sich durch die
Entscheidung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer
rechtswidrigen generellen Norm in Rechten verletzt erachtet. Eine Revision ist zulässig, wenn die
Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.
Eine Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Eine Revision ist beim
Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine
Eingabengebühr von € 340,-- zu entrichten.
Wenn

Sie

außerstande

sind, die

Kosten

der

Führung

eines

Verfahrens

vor

dem

Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof ohne Beeinträchtigung des notwendigen
Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als
offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, ist Ihnen Verfahrenshilfe zu bewilligen.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung
in Fällen der ordentlichen Revision beim Bundesverwaltungsgericht, in allen anderen Fällen beim
Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Eine

Beschwerde

an

den

Verfassungsgerichtshof

und/oder

eine

Revision

an

den

Verwaltungsgerichtshof sind nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des
Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich darauf verzichtet wurde. Der Verzicht auf die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist bis zur Zustellung der Ausfertigung des
Erkenntnisses oder Beschlusses dem Bundesverwaltungsgericht, nach Zustellung der Ausfertigung
des Erkenntnisses oder Beschlusses dem Verfassungsgerichtshof schriftlich bekanntzugeben oder
zu Protokoll zu erklären. Der Verzicht auf die Revision ist dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich
bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären.

- 15 -

Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines
solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen
werden.

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Gerichtsabteilung G307, Graz am 10.07.2026

[Richter]
(Richter)
Unterzeichner

Bundesverwaltungsgericht

Datum/Zeit

2026-07-10T15:28:38+02:00

Aussteller-Zertifikat

CN=a-sign-corporate-07,OU=a-sign-corporate-07,O=A-Trust Ges. f.
Sicherheitssysteme im elektr. Datenverkehr GmbH,C=AT

Serien-Nr.

[Zahl]

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Informationen zur Prüfung des Ausdrucks finden Sie unter: https://www.bvwg.gv.at/service/amtssignatur

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