BVwG 10.07.2026, G307 2346635-2
Anonymisierte Textfassung. Die Entscheidung ist im RIS noch nicht veröffentlicht; sie ist hier zur Nachprüfung der Zitate im Kommentar wiedergegeben. Namen, Geburtsdaten, Behördenzahlen und Richternamen sind ersetzt. Der Verfasser des Kommentars ist in diesem Verfahren als Vertreter eingeschritten.
Außenstelle Graz Schlögelgasse 9, 8010 Graz Tel: +43 1 601 49 – 0 Fax: + 43 1 711 23-889 15 41 www.bvwg.gv.at Geschäftszahl (GZ): G307 2346635-2/5E (bitte bei allen Eingaben anführen) I M N A M E N D E R R E P U B L I K ! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter [Richter] als Einzelrichter über die Beschwerde des [Beschwerdeführer], geboren am [Datum], StA.: Kuba, vertreten durch RA [Rechtsanwalt], gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft ab dem 06.07.2026 des zu Zahl: [Zahl des Bundesamtes] geführten Verfahrens zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Die Beschwerde führende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe 426,20 Euro (Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der Beschwerde führenden Partei auf Kostenersatz wird abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. -2- Entscheidungsgründe: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste rund um den 14.06.2026 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein, ohne im Besitz der für den Aufenthalt und die Weiterreise notwendigen Dokumente zu sein. 2. Nach erfolgter polizeilicher Festnahme wurde er einer ED-Behandlung unterzogen und dabei ein Eurodac-Treffer der Kategorie 1 in Bezug auf Belgien vom 14.04.2019 zu Tage gefördert. Am 14.06.2026 wurde gegen den BF die Schubhaft gemäß Art 42 Abs. 1 iVm Art 36 Abs. 1 lit b) der AMMVO verhängt und derzeit im Anhaltezentrum Vordernberg vollzogen. 3. Zu seinem weiteren Vorhaben führte der BF im Rahmen der Basisbefragung aus, er habe mit seinem Chef nach Italien reisen wollen. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes wurde ein Verfahren nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (AMMVO) und ein Konsultationsverfahren mit Belgien eingeleitet, wobei die dortigen Behörden der Rückübernahme am 16.06.2026 zustimmten. 4. Dies wurde dem BF am 25.06.2026 mittels Überstellungsentscheidung gemäß Art 42 Abs 1 iVm Art 36 Abs 1 lit b AMMVO (VO 2024/1351) mitgeteilt und diese dem BF am 25.06.2026 nachweislich zugestellt, wozu er ein Rechtsmittelverzicht abgab. Die belangte Behörde fixierte die Überstellung nach Belgien mit 14.07.2026. 5. Mit Schriftsatz vom 30.06.2026 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (RV) Beschwerde gegen den unter Punkt 2. erwähnten Bescheid und die weitere Anhaltung in Schubhaft. 6. Im Rahmen der am 03.07.2026 vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG), Außenstelle Graz, durchgeführten Verhandlung, an welcher der BF persönlich sowie ein Mitarbeiter seiner RV und ein Vertreter der belangten Behörde via Zoom teilnahmen, wurden sowohl die Beschwerde gegen den Bescheid als unbegründet abgewiesen, als auch die weitere Anhaltung des BF in Haft für zulässig erklärt. 7. Mit Schrifsatz vom 06.07.2026, beim BVwG eingelangt am selben Tag, erhob der BF durch seinen RV neuerlich Beschwerde gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft. Darin wurde beantragt, das Verwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, feststellen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen, und die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft anordnen sowie dem Beschwerdeführer Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung zu Handen des Rechtsvertreters zusprechen (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand sowie Eingabegebühr). -3- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der BF ist kubanischer Staatsbürger und stellte am 14.04.2019 in Belgien einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Über einen dortigen Aufenthaltstitel verfügt/e der BF (bis dato) nicht. 1.2. Der BF reiste am 13. oder 14.06.2026 zusammen mit seinem Arbeitgeber – von Deutschland kommend – unter Umgebung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein. Zweck der (Durch)reise war die Besichtigung eines Hauses in [Ort]. 1.3. Der BF verfügt in Österreich weder über Verwandte, Bekannte, eine private, nicht nur vorübergehende, sichere Unterkunft, noch sonstige Ankerpunkte. Im Bundesgebiet war er vor seinem Aufgriff weder gemeldet noch legal beschäftigt. Gleiches gilt für Italien. 1.4. Gegen den BF wurde am 14.06.2026 die Schubhaft verhängt und er am 25.06.2026 mittels Bescheides über die Überstellung nach Belgien in Kenntnis gesetzt, wozu er einen Rechtsmittelverzicht abgab. Die belangte Behörde fixierte die Überstellung dorthin mit 14.07.2026. Die gegen den Mandatsbescheid vom 14.06.2026 ausgesprochene Schubhaft wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 03.07.2026, Zahl G307 2346635-1/12Z als unbegründet abgewiesen und die weitere Anhaltung in Schubhaft für zulässig erklärt. 1.5. Der BF zeigte sich im Rahmen des am 26.06.2026 mit der Bundesbetreuungsagentur aufgenommenen Rückkehrberatungsprotokolls bereit, nach Belgien zurückzukehren. 1.6. Der Abschiebetermin des BF auf dem Luftweg ist mit 14.07.2026 fixiert. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA, des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG und der am 03.07.2026 durchgeführten Verhandlung. 2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom BFA und vom erkennenden Gericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. -4- 2.2.1 Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen wie der Bestägigung seitens seiner RV und den Angaben zu seiner Person in der mündlichen Verhandlung. 2.2.2. Dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Zentralen Melderegister sind die bisherige Negativmeldung im Bundesgebiet, jenem des auf den Namen lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges eine Leermeldung zu entnehmen. 2.2.3. Der BF gab in der Verhandlung vor dem BVwG am 03.07.2026 zu Protokoll, keinerlei Beziehungen zu und in Österreich und Italien zu haben. Ferner wurde bereits in der ursprünglichen Beschwerde vorgebracht, der BF besitze in Belgien keinen Aufenthaltstitel und sei (seit dem Jahr 2019) in einem Asylverfahren, was ebenso vom BFA zu Tage gefördert wurde. 2.2.3. Die Absicht (mit seinem Chef) nach Italien zu reisen, ergibt sich aus der Basisbefragung und wurde von ihm in der mündlichen Verhandlung bestätigt. 2.2.4. Die Handlungen des BFA ab und im Zuge der Betretung des BF, der ausgefolgte Überstellungsbescheid, der dahingehende Rechtsmittelverzicht sowie der Abschiebetermin auf dem Luftweg am 14.07.2026 sind der Stellungnahme zum ersten Beschwerdeverfahren (dortige Oz 6) wie den Ausführugen des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen. 2.2.5. Der bisherige Verfahrensgang ist im ersten Asylverfahren ersichtlich. 2.2.6. Das Rückkehrberatungsprotokoll und die Absicht, sich wieder freiwillig nach Belgien zu begeben, erschließen sich (ebenso) aus der Oz 6 im ersten Verfahren. 2.2.7. Die Anfechtung der laufenden Anhaltung in Schubhaft (erst) ab dem 06.07.2026 ergibt sich aus dem dahingehend unmissverständlichen Wortlaut der Beschwerde. 3. Rechtliche Beurteilung: Wie sich aus dem Wortlaut der Beschwerde unmissverständlich ergibt, wird vorliegend (lediglich) die weitere Anhaltung in Schubhaft bekämpft (im Rechtsmittel heißt es unter dem Punkt „Anträge“ unter anderem: (Das Bundesverwaltungsgericht möge) feststellen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen, und die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft anordnen). Es liegt somit gegenüber der ersten Schubhaftbeschwerde vom 30.06.2026 ein neuer Anfechtungsgegenstand vor. -5- 3.1. Zu den vorliegend anzuwendenden Rechtsgrundlagen: Die wesentlichen, auf den vorliegenden Fall anwendbaren, gesetzlichen Bestimmungen, lauten: Schubhaft § 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. (1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel (§ 77) anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann, und sofern 1. sich im Fall begleiteter Minderjähriger ein Elternteil, ein Erziehungsberechtigter oder die primäre Betreuungsperson in Haft befindet, oder 2. dies zum Wohl des Kindes notwendig wäre, wie es im Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, BGBl. I Nr. 4/2011, vorgesehen ist. Diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1. (2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 53 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 3. die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 3), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt. (2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. (3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 Abs. 18 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der -6Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind; 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist; 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat; 4. ob dem Fremden, wenn er einen Folgeantrag im Sinne des Art. 3 Z 19 der Verfahrensverordnung gestellt hat, das Recht auf Verbleib gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zukommt oder gemäß Art. 68 Abs. 4 der genannten Verordnung nicht zuerkannt wurde; 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde; 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt oder d. sich der Fremde nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten hat; 6a. ob der Fremde nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in das Bundesgebiet, wo er sich nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung aufzuhalten hat, überstellt wurde; 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt; -78. ob Auflagen, Kooperationspflichten nach Art. 17 Abs. 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Art. 9 der Verfahrensverordnung, Verpflichtungen gemäß § 52a Abs. 3 bis 5 BFA-VG, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen, Anordnungen der Unterkunftnahme Wohnsitz- oder Aufenthaltsbeschränkungen gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a, 15b, 15c oder 15d AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. (4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. (5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. (6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung eines anhängigen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Vollstreckung einer solchen Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 BFA-VG gelten sinngemäß. Gelinderes Mittel § 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. (2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt. (3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung, 1. in vom Bundesamt bestimmten – im Falle der Unterbringung von minderjährigen Kindern beziehungsweise Familien mit solchen familien- und kindgerechten – Räumen Unterkunft zu nehmen, 2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder 3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. (4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, -8nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird. (5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten. (6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. (7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen. (8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. (9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen. BFA-VG: Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft § 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn 1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, 2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder 3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. (2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu -9beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. (3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde. (5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. Gemäß Art 44 Abs. 1 der AMMVO nehmen die Mitgliedstaaten eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Gemäß Art 44 Abs. 2 AMMVO dürfen die Mitgliedsstaaten, wenn Fluchtgefahr besteht oder dies zum Schutz der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich ist, die betreffende Person zur Gewährleistung von Überstellungsverfahren im Einklang mit dieser Verordnung aufgrund einer Einzelfallprüfung der Umstände der Person in Haft nehmen, sofern die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Gemäß Abs. 3 leg cit. hat die Haft so kurz wie möglich und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt abzuschließen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Gemäß Art 2 Abs. 18 der AMMVO sind unter dem Begriff der Fluchtgefahr im Einzelfall vorliegende besondere Gründe und Umstände, die auf objektiven, im nationalen Recht festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich eine betroffene Person, die Gegenstand von in dieser Verordnung festgelegten Verfahren ist, diesen Verfahren durch Flucht entziehen könnte, zu verstehen. - 10 - Gemäß § 76 Abs 2 Z 3 FPG darf Schubhaft nur angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung vorliegen. 3.2. Zum fortbestandenen Sicherungsbedarf (Fluchtgefahr) und der Ungeeignetheit gelinderer Mittel Der BF wendet ein, durch seinen Rechtsmittelverzicht vom 26.06.2026 und die in der Verhandlung am 03.07.2026 geäußerte Absicht, nach Belgien zurückkehren zu wollen, sei die aktuelle Fluchtgefahr weggefallen. Dem ist die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenhalten, wonach bloße Absichtserklärungen eines Fremden für sich allein nicht ausreichen, um eine einmal indizierte Fluchtgefahr zu beseitigen. Das bisherige Gesamtverhalten des BF wiegt schwerer als seine aktuelle, prozessuale Erklärung: Der BF hat durch sein Handeln gezeigt, dass er nicht bereit ist, behördliche Verfahren diszipliniert abzuwarten. Er hat Belgien (wo sein Asylverfahren noch immer anhängig ist) eigenmächtig verlassen, verfügt dort über keinen Aufenthaltstitel, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und gab primär an, weiter nach Italien reisen zu wollen. Er verfügt in Österreich über keinerlei familiäre, soziale oder wirtschaftliche Verankerung und über keine Unterkunft. Die vom BF geäußerte „Ausreisewilligkeit“ ist im vorliegenden Fall nicht mit einer Kooperationswilligkeit gleichzusetzen. Die Gefahr, dass der BF angesichts des fixierten Termins und der drohenden, behördlich überwachten Überstellung die verbleibenden Tage bis zum 14.07.2026 nützt, um sich durch Untertauchen dem Zugriff der Behörden neuerlich zu entziehen, ist evident und aktuell, zumal er über kein Dokument verfügt, das ihm die selbständige Rückreise nach Belgien ermöglicht. Daher erweist sich die Anordnung eines gelinderen Mittels (wie eine Meldeverpflichtung oder die Unterbringung in der Grundversorgung) weiterhin als ungeeignet, den Sicherungszweck zu erreichen. Die Schubhaft bleibt als ultima ratio verhältnismäßig. Zur ungebührlichen Verzögerung wegen Behördenverschuldens und dem Beschleunigungsgebot führt das Rechtsmittel im Wesentlichen aus, die Behörde sei untätig gewesen, weil zwischen dem Rechtsmittelverzicht (26.06.2026) und dem Überstellungstermin (14.07.2026) ein Zeitraum von 18 Tagen liege, obwohl mehrmals täglich Flugverbindungen nach Brüssel bestehen. Das unionsrechtliche Beschleunigungsgebot (Art. 44 Abs. 3 AMMVO) sowie das nationale Recht (§ 80 Abs. 1 FPG) verpflichten die Behörde, das Verfahren zügig zu betreiben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Überstellung binnen weniger Tage erzwungen werden muss, wenn dem - 11 - organisatorische, logistische oder behördliche Erfordernisse entgegenstehen. Nach Erlassung der Überstellungsentscheidung und der Abgabe des Rechtsmittelverzichts läuft die reguläre Überstellungsfrist unter Haftbedingungen. Die Fixierung eines Fluges innerhalb von weniger als drei Wochen nach Rechtskraft ist als zeitnah und zielstrebig einzustufen. Eine Überstellung auf dem Luftweg erfordert die rechtzeitige Koordinierung mit den Behörden des Empfangsstaates (Belgien), die Bereitstellung von Flugkontingenten, die Buchung allfälligen Begleitpersonals (Eskorte) sowie die administrative Abwicklung im Anhaltezentrum. Das BFA war im Verfahren durchgehend aktiv: Die Festnahme erfolgte am 14.06.2026, die Zustimmung Belgiens langte am 16.06.2026 ein, der (Überstellungs)Bescheid erging am 25.06.2026, die Einholung des Laissez-Passer und Fixierung des Termins sind für den 14.07.2026 angesetzt. Eine „Verschleppung“ oder ein behördliches Säumnis, welches einer Untätigkeit gleichzuhalten wäre (vgl. VwGH Ra 2021/21/0061), liegt bei einem Gesamthaftzeitraum, der sich bis zur geplanten Überstellung auf exakt einen Monat beläuft, nicht vor. Die Anhaltung erweist sich daher auch im jetzigen Stadium (ab 06.07.2026) im Hinblick auf den nahen Überstellungstermin (14.07.2026) als verhältnismäßig und rechtmäßig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zu den Kosten Der mit "Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" betitelte § 35 VwGVG lautet: "§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. (2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. (3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. (4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten: 1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, - 12 2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie 3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. (5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. (6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. (7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden." Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) wie folgt festgesetzt: 1. . Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro 2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro 3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro 4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro 5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro 6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro 7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro." Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde sowie der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen, obsiegende Partei, weshalb ihr Kostenersatz im beantragten Umfang zuzusprechen war. In Ermangelung der Durchführung einer Verhandlung war kein Verhandlungsaufwand zuzusprechen. Dem BF gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz. - 13 - 3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte jedoch gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mit Erkenntnis vom 03.07.2026, GZ: G307 2346635-1/12Z, nach Durchführung einer umfassenden mündlichen Verhandlung die Rechtmäßigkeit der Schubhaft bis zu diesem Tag bestätigt. Der Sachverhalt wurde in Bezug auf die für die Fluchtgefahr maßgeblichen Umstände seither weder in der Beschwerde neu oder substantiiert bestritten, noch hat er sich in den wenigen Tagen seit der letzten Entscheidung maßgeblich geändert. Die Aktenlage in Verbindung mit der rezenten gerichtlichen Überprüfung lässt den Schluss zu, dass eine neuerliche mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zu Spruchteil B): Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. - 14 - Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine ordentliche bzw. für den Fall der Nichtzulassung der Revision eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Für die Abfassung und Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision gilt Anwaltspflicht. Zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist berechtigt, wer sich durch die Entscheidung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in Rechten verletzt erachtet. Eine Revision ist zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Eine Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Eine Revision ist beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabengebühr von € 340,-- zu entrichten. Wenn Sie außerstande sind, die Kosten der Führung eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, ist Ihnen Verfahrenshilfe zu bewilligen. Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung in Fällen der ordentlichen Revision beim Bundesverwaltungsgericht, in allen anderen Fällen beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof sind nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich darauf verzichtet wurde. Der Verzicht auf die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist bis zur Zustellung der Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses dem Bundesverwaltungsgericht, nach Zustellung der Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses dem Verfassungsgerichtshof schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Der Verzicht auf die Revision ist dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. - 15 - Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. BUNDESVERWALTUNGSGERICHT Gerichtsabteilung G307, Graz am 10.07.2026 [Richter] (Richter) Unterzeichner Bundesverwaltungsgericht Datum/Zeit 2026-07-10T15:28:38+02:00 Aussteller-Zertifikat CN=a-sign-corporate-07,OU=a-sign-corporate-07,O=A-Trust Ges. f. Sicherheitssysteme im elektr. Datenverkehr GmbH,C=AT Serien-Nr. [Zahl] Hinweis Dieses Dokument wurde amtssigniert. Prüfinformation Informationen zur Prüfung des elektronischen Siegels bzw. der elektronischen Signatur finden Sie unter: https://www.signatur.rtr.at/de/vd/Pruefung.html Informationen zur Prüfung des Ausdrucks finden Sie unter: https://www.bvwg.gv.at/service/amtssignatur